195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen,
die Donauschiffahrt im Interesse
des Handels- und Schiffsverkehrs zwischen den
beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips
der Freiheit der Schiffahrt durch ein Abkommen
zu regeln.
Zu diesem Zwecke hat
die Österreichische Bundesregierung
Herrn Dr. Olivier Rességuier,
a. o. Gesandter und bevollmächtigter Minister,
und die Regierung der Volksrepublik Ungarn
Herrn Antal Katona,
erster Stellvertreter des Ministers für Verkehr
und Postwesen,
zu ihren Bevollmächtigten ernannt.
Nachdem die Bevollmächtigten ihre Vollmachten
ausgetauscht und für richtig befunden haben,
sind sie in folgenden Bestimmungen übereingekommen
Artikel I.
Die vertragschließenden Teile bekräftigen hiemit
die gegenseitige Freiheit der Schiffahrt für
die unter ungarischer beziehungsweise österreichischer
Flagge verkehrenden Handelsschiffe auf
dem gesamten Gebiete des österreichischen
Donauabschnittes beziehungsweise auf dem gesamten
Gebiete des Donauabschnittes der Volksrepublik
Ungarn.
Die Rechtswirkung dieses Abkommens erstreckt
sich nicht auf
a) die Güter- und Personenbeförderung
zwischen den Häfen innerhalb der Grenzen
ein und desselben Landes,
b) die Benützung des Wiener Donaukanals
und
c) die Benützung des Györer Donauarmes, des
Donauarmes von Soroksar sowie des
Speisekanals von Baja.
Artikel II.
Auf den in Artikel I genannten Donauabschnitten
sichert jeder vertragschließende Teil auf
seinem Staatsgebiet für den Schiffsverkehr, den
Aufenthalt in den Häfen, den Lade- und Löschdienst,
die Inanspruchnahme der öffentlichen
Hafeneinrichtungen und die hiefür zu entrichtenden
Gebühren, für Umladungen und Leichterungen,
für die Versorgung mit Lebensmitteln
wie auch bezüglich der Benützung der öffentlichen
Hafenanlagen und der Heranziehung zur
Leistung öffentlicher Abgaben die gleiche Behandlung
zu, die unterschiedslos ausländischen
Schiffen zuteil wird.
Artikel III.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren die
Gegenseitigkeit der Anerkennung ihrer Vorschriften
über den Bau und die Ausrüstung von
Schiffen sowie der Bestimmungen betreffend die
Schiffs- und Begleitpapiere.
Artikel IV.
Die von den Behörden eines der vertragschließenden
Teile ausgestellten Donauschiffer-
Ausweise werden von dem anderen vertragschließenden
Teil nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen als Reisedokumente anerkannt. Die
gegenseitige Bekanntgabe derjenigen Behörden,
welche zur Ausstellung der Donauschiffer-Ausweise
berechtigt sind, wird ehestens auf diplomatischem
Wege erfolgen. Die Beschreibung des
Donauschiffer-Ausweises ist diesem Abkommen
als Anhang, der einen integrierenden Bestandteil
desselben bildet, beigeschlossen.
Der Donauschiffer-Ausweis berechtigt den Inhaber,
die Staatsgrenze auf der Donau ohne Reisepaß
und Sichtvermerk zu überschreiten, jedoch
nur auf dem Schiffe, in dessen Personalliste er
verzeichnet ist.
Der Schiffsführer jedes am Anlegplatz ankommenden
Schiffes oder dessen Bevollmächtigter bekommt
nach Erledigung der Anmeldeformalitäten
von den zuständigen Behörden Landverkehrserlaubnis
für das Schiffspersonal zur Durchführung
der Be- und Entladung zur Ergänzung des
Brennstoff- und Lebensmittelvorrates usw. beziehungsweise
im Zusammenhange mit den Fällen,
welche im Artikel XI dieses Abkommens aufgezählt
sind.
Der Donauschiffer-Ausweis berechtigt den Inhaber
in Verbindung mit einem besonderen, von
einem Schiffahrtsunternehmen ausgestellten und
von der zuständigen Behörde mit Angabe von
Reiseziel und Zweck bescheinigten Reiseauftrag,
sich auf dem Landwege von einem Vertragsstaat
in den anderen ohne Reisepaß zu begeben, wenn
der Reiseauftrag von der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates mit einem gültigen
Sichtvermerk versehen ist. Die vertragschließenden
Teile geben einander auf diplomatischem
Wege die Namen jener Personen bekannt, die
für solche Reisen in Betracht kommen können.
Nach der Gutheißung der Namensliste durch den
anderen vertragschließenden Teil muß diesen
Personen unverzüglich, spätestens jedoch binnen
drei Tagen, der Sichtvermerk erteilt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
auf Kinder unter 15 Jahren der Inhaber der
Donauschiffer-Ausweise Anwendung, sofern sie
in diesem Dokument und in die Personalliste eingetragen
sind.
Artikel V.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
Anträge der Generaldirektoren, der Leiter der
kommerziellen, der nautischen und der technischen
Abteilungen der beiderseitigen Donauschiffahrtsgesellschaften
oder deren Stellvertreter
auf Erteilung von Sichtvermerken in ihren Reisepässen,
für Reisen aus dienstlichen Anlässen, unverzüglich,
längstens jedoch binnen drei Tagen,
aufrecht zu erledigen. Die vorherige Bekanntgabe
der Namen der vorgenannten Personen zwecks
Einholung der Gutheißung durch den anderen
vertragschließenden Teil wird jeweils auf diplomatischem
Wege erfolgen.
Artikel VI.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren,
daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert
werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend
den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften
erfolgen können.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes
findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis
sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen
Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.
Artikel VII.
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden
Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren
zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen
bleiben während ihres Verkehrs zwischen den
beiden Ländern bei ihrem Ein- und Ausgang frei
von Zöllen, Steuern und Gebühren. Dies gilt
nicht für die Ein-, Austritts- und Manipulationsgebühren,
die von allen ausländischen ein- und
austretenden Schiffen in gleicher Höhe eingehoben
werden.
Artikel VIII.
Die Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung
und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder
zur Instandhaltung notwendig sind und der Verfügungsgewalt
des Schiffsführers unterstehen, sind
beim Ein- und Ausgang zoll-, steuer- und gebührenfrei,
wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen
Überwachungsbestimmungen regelmäßig
auf dem Schiffe Verwendung finden.
Wenn die mitgeführten Vorräte die notwendige
Menge übersteigen, sind die über das Notwendige
hinausgehenden Mengen unter Zollverschluß
zu legen.
Für die sonstigen, in den beiden vorhergehenden
Absätzen nicht genannten mitgeführten
Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des
betreffenden Staates.
Artikel IX.
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden
Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die
mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt
durch das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles frei von Zöllen und mit den Zöllen zur
Einhebung gelangenden Steuern und Gebühren;
hinsichtlich der sonstigen Abgaben und Gebühren
sichern die vertragsschließenden Teile einander
die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos
ausländischen Schiffen zuteil wird. Die Zollverwaltung
des Durchgangsstaates kann die Durchgangsware
unter Zollverschluß legen oder das
Schiff amtlich begleiten lassen.
Artikel X.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
im Rahmen der eigenen Vorschriften für eine beschleunigte
Grenzabfertigung der Donauschiffe
zu sorgen.
Artikel XI.
Der Abschluß von Vereinbarungen, die kommerziellen,
betrieblichen oder Zwecken der gegenseitigen
Betriebsstoffversorgung beziehungsweise
der Lagerung von Kohle und Öl, ferner der
gegenseitigen Hilfeleistung im Falle eines technischen
und nautischen Notstandes dienen, bleibt
den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden
Teile vorbehalten.
Artikel XII.
Die vertragschließenden Teile kommen überein,
daß die zweckmäßige Aufteilung der auf dem
Donauwege zur Beförderung gelangenden Güter
den Gegenstand eines den beiderseitigen Interessen
Rechnung tragenden Abkommens zwischen
den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden
Teile bilden kann.
Artikel XIII.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren, bei
voller Wahrung der Gegenseitigkeit auf den in
ihren Gebieten liegenden Donauabschnitten, alle
zur Gewährleistung der freien Schiffahrt notwendigen
Vorkehrungen zu treffen. Sie verpflichten
sich, unverzüglich Maßnahmen zur Behebung
von Störungen der freien Schiffahrt zu ergreifen.
Die vertragschließenden Teile kommen weiters
überein, im Falle einer wie immer gearteten
Störung der freien Schiffahrt diesbezüglich sowie
über die Höhe des allenfalls durch den Staat, auf
dessen Gebiet sich die Störung ereignete, zu
leistenden Schadenersatzes unverzüglich auf diplomatischem
Wege eine einvernehmliche Regelung
in die Wege zu leiten.
Sollte eine solche Regelung nicht erzielt werden
können, behält sich jeder vertragschließende Teil
das Recht vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel XIV.
Die vertragschließenden Teile kommen überein,
daß sie das vorliegende Abkommen erst in
Kraft setzen werden, sobald die Schiffahrtsunternehmungen
hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit
der Schiffahrtsagenturen eine beiderseits befriedigende
Regelung erzielt haben.
Artikel XV.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst
bis zum 31. Dezember 1954 gültig. Es gilt
als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, falls
es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Teile mindestens drei Monate vor Ablauf des
Kalenderjahres gekündigt wird.
Geschehen zu Budapest,
in je zwei gleicherweise authentischen Exemplaren,
in deutscher und ungarischer Sprache,
am 18. Mai 1954.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rességuier
Für die Regierung der Volksrepublik Ungarn
Katona Antal
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XV am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.