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195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen,

die Donauschiffahrt im Interesse

des Handels- und Schiffsverkehrs zwischen den

beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips

der Freiheit der Schiffahrt durch ein Abkommen

zu regeln.

Zu diesem Zwecke hat

die Österreichische Bundesregierung

Herrn Dr. Olivier Rességuier,

a. o. Gesandter und bevollmächtigter Minister,

und die Regierung der Volksrepublik Ungarn

Herrn Antal Katona,

erster Stellvertreter des Ministers für Verkehr

und Postwesen,

zu ihren Bevollmächtigten ernannt.

Nachdem die Bevollmächtigten ihre Vollmachten

ausgetauscht und für richtig befunden haben,

sind sie in folgenden Bestimmungen übereingekommen

Artikel I.

Die vertragschließenden Teile bekräftigen hiemit

die gegenseitige Freiheit der Schiffahrt für

die unter ungarischer beziehungsweise österreichischer

Flagge verkehrenden Handelsschiffe auf

dem gesamten Gebiete des österreichischen

Donauabschnittes beziehungsweise auf dem gesamten

Gebiete des Donauabschnittes der Volksrepublik

Ungarn.

Die Rechtswirkung dieses Abkommens erstreckt

sich nicht auf

a) die Güter- und Personenbeförderung

zwischen den Häfen innerhalb der Grenzen

ein und desselben Landes,

b) die Benützung des Wiener Donaukanals

und

c) die Benützung des Györer Donauarmes, des

Donauarmes von Soroksar sowie des

Speisekanals von Baja.

Artikel II.

Auf den in Artikel I genannten Donauabschnitten

sichert jeder vertragschließende Teil auf

seinem Staatsgebiet für den Schiffsverkehr, den

Aufenthalt in den Häfen, den Lade- und Löschdienst,

die Inanspruchnahme der öffentlichen

Hafeneinrichtungen und die hiefür zu entrichtenden

Gebühren, für Umladungen und Leichterungen,

für die Versorgung mit Lebensmitteln

wie auch bezüglich der Benützung der öffentlichen

Hafenanlagen und der Heranziehung zur

Leistung öffentlicher Abgaben die gleiche Behandlung

zu, die unterschiedslos ausländischen

Schiffen zuteil wird.

Artikel III.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren die

Gegenseitigkeit der Anerkennung ihrer Vorschriften

über den Bau und die Ausrüstung von

Schiffen sowie der Bestimmungen betreffend die

Schiffs- und Begleitpapiere.

Artikel IV.

Die von den Behörden eines der vertragschließenden

Teile ausgestellten Donauschiffer-

Ausweise werden von dem anderen vertragschließenden

Teil nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen als Reisedokumente anerkannt. Die

gegenseitige Bekanntgabe derjenigen Behörden,

welche zur Ausstellung der Donauschiffer-Ausweise

berechtigt sind, wird ehestens auf diplomatischem

Wege erfolgen. Die Beschreibung des

Donauschiffer-Ausweises ist diesem Abkommen

als Anhang, der einen integrierenden Bestandteil

desselben bildet, beigeschlossen.

Der Donauschiffer-Ausweis berechtigt den Inhaber,

die Staatsgrenze auf der Donau ohne Reisepaß

und Sichtvermerk zu überschreiten, jedoch

nur auf dem Schiffe, in dessen Personalliste er

verzeichnet ist.

Der Schiffsführer jedes am Anlegplatz ankommenden

Schiffes oder dessen Bevollmächtigter bekommt

nach Erledigung der Anmeldeformalitäten

von den zuständigen Behörden Landverkehrserlaubnis

für das Schiffspersonal zur Durchführung

der Be- und Entladung zur Ergänzung des

Brennstoff- und Lebensmittelvorrates usw. beziehungsweise

im Zusammenhange mit den Fällen,

welche im Artikel XI dieses Abkommens aufgezählt

sind.

Der Donauschiffer-Ausweis berechtigt den Inhaber

in Verbindung mit einem besonderen, von

einem Schiffahrtsunternehmen ausgestellten und

von der zuständigen Behörde mit Angabe von

Reiseziel und Zweck bescheinigten Reiseauftrag,

sich auf dem Landwege von einem Vertragsstaat

in den anderen ohne Reisepaß zu begeben, wenn

der Reiseauftrag von der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates mit einem gültigen

Sichtvermerk versehen ist. Die vertragschließenden

Teile geben einander auf diplomatischem

Wege die Namen jener Personen bekannt, die

für solche Reisen in Betracht kommen können.

Nach der Gutheißung der Namensliste durch den

anderen vertragschließenden Teil muß diesen

Personen unverzüglich, spätestens jedoch binnen

drei Tagen, der Sichtvermerk erteilt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch

auf Kinder unter 15 Jahren der Inhaber der

Donauschiffer-Ausweise Anwendung, sofern sie

in diesem Dokument und in die Personalliste eingetragen

sind.

Artikel V.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

Anträge der Generaldirektoren, der Leiter der

kommerziellen, der nautischen und der technischen

Abteilungen der beiderseitigen Donauschiffahrtsgesellschaften

oder deren Stellvertreter

auf Erteilung von Sichtvermerken in ihren Reisepässen,

für Reisen aus dienstlichen Anlässen, unverzüglich,

längstens jedoch binnen drei Tagen,

aufrecht zu erledigen. Die vorherige Bekanntgabe

der Namen der vorgenannten Personen zwecks

Einholung der Gutheißung durch den anderen

vertragschließenden Teil wird jeweils auf diplomatischem

Wege erfolgen.

Artikel VI.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren,

daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert

werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend

den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften

erfolgen können.

Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes

findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis

sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen

Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.

Artikel VII.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden

Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren

zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen

bleiben während ihres Verkehrs zwischen den

beiden Ländern bei ihrem Ein- und Ausgang frei

von Zöllen, Steuern und Gebühren. Dies gilt

nicht für die Ein-, Austritts- und Manipulationsgebühren,

die von allen ausländischen ein- und

austretenden Schiffen in gleicher Höhe eingehoben

werden.

Artikel VIII.

Die Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung

und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder

zur Instandhaltung notwendig sind und der Verfügungsgewalt

des Schiffsführers unterstehen, sind

beim Ein- und Ausgang zoll-, steuer- und gebührenfrei,

wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen

Überwachungsbestimmungen regelmäßig

auf dem Schiffe Verwendung finden.

Wenn die mitgeführten Vorräte die notwendige

Menge übersteigen, sind die über das Notwendige

hinausgehenden Mengen unter Zollverschluß

zu legen.

Für die sonstigen, in den beiden vorhergehenden

Absätzen nicht genannten mitgeführten

Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des

betreffenden Staates.

Artikel IX.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden

Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die

mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt

durch das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles frei von Zöllen und mit den Zöllen zur

Einhebung gelangenden Steuern und Gebühren;

hinsichtlich der sonstigen Abgaben und Gebühren

sichern die vertragsschließenden Teile einander

die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos

ausländischen Schiffen zuteil wird. Die Zollverwaltung

des Durchgangsstaates kann die Durchgangsware

unter Zollverschluß legen oder das

Schiff amtlich begleiten lassen.

Artikel X.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

im Rahmen der eigenen Vorschriften für eine beschleunigte

Grenzabfertigung der Donauschiffe

zu sorgen.

Artikel XI.

Der Abschluß von Vereinbarungen, die kommerziellen,

betrieblichen oder Zwecken der gegenseitigen

Betriebsstoffversorgung beziehungsweise

der Lagerung von Kohle und Öl, ferner der

gegenseitigen Hilfeleistung im Falle eines technischen

und nautischen Notstandes dienen, bleibt

den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden

Teile vorbehalten.

Artikel XII.

Die vertragschließenden Teile kommen überein,

daß die zweckmäßige Aufteilung der auf dem

Donauwege zur Beförderung gelangenden Güter

den Gegenstand eines den beiderseitigen Interessen

Rechnung tragenden Abkommens zwischen

den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden

Teile bilden kann.

Artikel XIII.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, bei

voller Wahrung der Gegenseitigkeit auf den in

ihren Gebieten liegenden Donauabschnitten, alle

zur Gewährleistung der freien Schiffahrt notwendigen

Vorkehrungen zu treffen. Sie verpflichten

sich, unverzüglich Maßnahmen zur Behebung

von Störungen der freien Schiffahrt zu ergreifen.

Die vertragschließenden Teile kommen weiters

überein, im Falle einer wie immer gearteten

Störung der freien Schiffahrt diesbezüglich sowie

über die Höhe des allenfalls durch den Staat, auf

dessen Gebiet sich die Störung ereignete, zu

leistenden Schadenersatzes unverzüglich auf diplomatischem

Wege eine einvernehmliche Regelung

in die Wege zu leiten.

Sollte eine solche Regelung nicht erzielt werden

können, behält sich jeder vertragschließende Teil

das Recht vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel XIV.

Die vertragschließenden Teile kommen überein,

daß sie das vorliegende Abkommen erst in

Kraft setzen werden, sobald die Schiffahrtsunternehmungen

hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit

der Schiffahrtsagenturen eine beiderseits befriedigende

Regelung erzielt haben.

Artikel XV.

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst

bis zum 31. Dezember 1954 gültig. Es gilt

als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, falls

es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Teile mindestens drei Monate vor Ablauf des

Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Budapest,

in je zwei gleicherweise authentischen Exemplaren,

in deutscher und ungarischer Sprache,

am 18. Mai 1954.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rességuier

Für die Regierung der Volksrepublik Ungarn

Katona Antal

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XV am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.

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