195. Bundesgesetz: Antritt der Gewerbe der Buchsachverständigen, der Bücherrevisoren und der Finanz- und Wirtschaftsberater.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Für den Antritt der Gewerbe der Buchsachverständigen,
der Bücherrevisoren oder der
Finanz- und Wirtschaftsberater (§ 1 a Abs. 1 lit. b
Z, 34 der Gewerbeordnung in der Fassung des
Art. III der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl.
Nr. 179) ist bis zum 30. April 1955 außer
dem im § 13 b der Gewerbeordnung in der
Fassung des Art. X der Gewerberechtsnovelle
1952 vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung
der Nachweis der Berechtigung zur Hilfeleistung
in Steuersachen auf Grund der Bestimmungen
der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931,
Deutsches RGBl. I S. 161, in der geltenden Fassung
erforderlich.
(2) Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist
nicht zulässig.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1954 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
betraut.