Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
195_1954 AT

195. Bundesgesetz: Antritt der Gewerbe der Buchsachverständigen, der Bücherrevisoren und der Finanz- und Wirtschaftsberater.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: Antritt der Gewerbe der Buchsachverständigen, der Bücherrevisoren und der Finanz- und Wirtschaftsberater.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Für den Antritt der Gewerbe der Buchsachverständigen,

der Bücherrevisoren oder der

Finanz- und Wirtschaftsberater (§ 1 a Abs. 1 lit. b

Z, 34 der Gewerbeordnung in der Fassung des

Art. III der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl.

Nr. 179) ist bis zum 30. April 1955 außer

dem im § 13 b der Gewerbeordnung in der

Fassung des Art. X der Gewerberechtsnovelle

1952 vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung

der Nachweis der Berechtigung zur Hilfeleistung

in Steuersachen auf Grund der Bestimmungen

der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931,

Deutsches RGBl. I S. 161, in der geltenden Fassung

erforderlich.

(2) Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist

nicht zulässig.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1954 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →