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195_1952 AT

195. Kundmachung: Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Kundmachung: Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 129, über die

Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung)

wird kundgemacht

§ 1. Auf. Grund des Ergebnisses der Ordentlichen

Volkszählung vom 1. Juni 1951 entfällt

auf die im § 3 der Nationalrats-Wahlordnung

angeführten Wahlkreise folgende Anzahl von

Mandaten

§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1

ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu

legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung

an bis zur Verlautbarung der Kundmachung,

betreffend die Mandatsverteilung auf

Grund der nächsten Volkszählung (§ 5 Abs. 4

der Nationalrats-Wahlordnung), stattfinden.

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