195_1952
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195. Kundmachung: Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 195. Kundmachung: Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.
1952_195_0 195. Kundmachung: Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.
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Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 129, über die
Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung)
wird kundgemacht
§ 1. Auf. Grund des Ergebnisses der Ordentlichen
Volkszählung vom 1. Juni 1951 entfällt
auf die im § 3 der Nationalrats-Wahlordnung
angeführten Wahlkreise folgende Anzahl von
Mandaten
§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1
ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu
legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung
an bis zur Verlautbarung der Kundmachung,
betreffend die Mandatsverteilung auf
Grund der nächsten Volkszählung (§ 5 Abs. 4
der Nationalrats-Wahlordnung), stattfinden.