195. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950,
BGBl. Nr. 172, wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Die Parteien haben für die Verleihung
von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in
ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen
der Behörden in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
— abgesehen von den durch Gesetz
besonders geregelten Fällen — die gemäß
dem folgenden Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben
zu entrichten. In den Angelegenheiten
der Landes- und Gemeindeverwaltung
richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
nach den gemäß § 78 Abs. 3 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassenen
landesgesetzlichen Vorschriften.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren finden im
Sinne des § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes und
des § 10 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
die Vorschriften über Verwaltungsabgaben
keine Anwendung.
(3) Laut § 78 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
sind die Verwaltungsabgaben
von der in der Sache in erster
Instanz zuständigen Behörde einzuheben und
fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
dieser Behörde zu tragen hat.
(4) Die Stempel- und Rechtsgebühren des
Bundes sind zufolge § 75 Abs. 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes neben den Verwaltungsabgaben
zu entrichten.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe
tritt in dem Zeitpunkt ein, in
dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist
oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe
ist von Amts wegen zurückzuerstatten,
wenn die Berechtigung nicht verliehen
wird, die Amtshandlung unterbleibt oder
sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung
entfallen.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der
Verleihung der Berechtigung oder mit der
sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe
zu entrichten ist, ein Bescheid nach
§ 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
so ist die Vorschreibung der
Abgabe gemäß § 59 Abs. 1 in den Spruch aufzunehmen;
dies gilt im Sinne des § 66 Abs. 4
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlaß
für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst
durch ihren Bescheid gegeben wird.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist
die Abgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet
wird, durch einen abgesonderten Bescheid
nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vorzuschreiben. Wird gegen einen
solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf
ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so
richtet sich der Instanzenzug — und zwar, soweit
es sich um Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung handelt,
unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 3
des Verwaltungsentlastungsgesetzes — nach den
für die betreffende Angelegenheit geltenden
Vorschriften.
§ 4. Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur
insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige
Unterhalt der Partei und der Personen, für die
sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet
wird.
II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung.
§ 5. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser
Verordnung bildende Tarif maßgebend.
§ 6. Der Tarif findet keine Anwendung, wenn
der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder
eine Gemeinde im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen
Wirkungskreises die für die Entrichtung
der Verwaltungsabgabe in Betracht
kommende Partei ist.
III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe
bei den Bundesbehörden.
§ 7. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den
Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung)
von der Partei in der Regel in Stempelmarken
im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 29. Oktober
1949, BGBl. Nr. 258, über die Verwendung von
Stempelwertzeichen (Stempelwertzeichenverordnung
1949) zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde
als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe
auf den betreffenden Geschäftsstücken
(amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung
der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung,
die den Anlaß zur Entrichtung der
Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder falls ein
solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt,
in dem über die betreffende Amtshandlung geführten
Vormerk aufzukleben und sodann durch
amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel
oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der
Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der
Stempelmarke und zum Teil auf dem die
Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(3) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe
dürfen nur unverletzte Stempelmarken verwendet
werden, die keinerlei Spuren einer bereits
vorhergegangenen Verwendung tragen.
§ 8. Die Amtsvorstände der Bundesbehörden
haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich
der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen
Verantwortlichkeit zu überwachen.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer
Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom
28. Mai 1930, BGBl. Nr. 149, über die Verwaltungsabgabe
im allgemeinen, ferner über das
Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung und über
die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden
(Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung) und
die Verordnungen, BGBl. Nr. 602/1933, BGBl. II
Nr. 86/1934, BGBl. Nr. 132/1937, GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 462/1938, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1429/1939,
GBl. f. d. L. Ö. Nr. 40/1940, BGBl. Nr. 87/
1947, BGBl. Nr. 67/1949, BGBl. Nr. 260/1949,
werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben.