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195. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1950.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1950.

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950,

BGBl. Nr. 172, wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Die Parteien haben für die Verleihung

von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in

ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen

der Behörden in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

— abgesehen von den durch Gesetz

besonders geregelten Fällen — die gemäß

dem folgenden Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben

zu entrichten. In den Angelegenheiten

der Landes- und Gemeindeverwaltung

richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

nach den gemäß § 78 Abs. 3 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassenen

landesgesetzlichen Vorschriften.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im

Verwaltungsvollstreckungsverfahren finden im

Sinne des § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes und

des § 10 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

die Vorschriften über Verwaltungsabgaben

keine Anwendung.

(3) Laut § 78 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

sind die Verwaltungsabgaben

von der in der Sache in erster

Instanz zuständigen Behörde einzuheben und

fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand

dieser Behörde zu tragen hat.

(4) Die Stempel- und Rechtsgebühren des

Bundes sind zufolge § 75 Abs. 3 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes neben den Verwaltungsabgaben

zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe

tritt in dem Zeitpunkt ein, in

dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist

oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe

ist von Amts wegen zurückzuerstatten,

wenn die Berechtigung nicht verliehen

wird, die Amtshandlung unterbleibt oder

sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung

entfallen.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der

Verleihung der Berechtigung oder mit der

sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe

zu entrichten ist, ein Bescheid nach

§ 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

so ist die Vorschreibung der

Abgabe gemäß § 59 Abs. 1 in den Spruch aufzunehmen;

dies gilt im Sinne des § 66 Abs. 4

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlaß

für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst

durch ihren Bescheid gegeben wird.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist

die Abgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet

wird, durch einen abgesonderten Bescheid

nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vorzuschreiben. Wird gegen einen

solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf

ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so

richtet sich der Instanzenzug — und zwar, soweit

es sich um Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung handelt,

unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 3

des Verwaltungsentlastungsgesetzes — nach den

für die betreffende Angelegenheit geltenden

Vorschriften.

§ 4. Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur

insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige

Unterhalt der Partei und der Personen, für die

sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet

wird.

II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung.

§ 5. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser

Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 6. Der Tarif findet keine Anwendung, wenn

der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder

eine Gemeinde im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen

Wirkungskreises die für die Entrichtung

der Verwaltungsabgabe in Betracht

kommende Partei ist.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe

bei den Bundesbehörden.

§ 7. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den

Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung)

von der Partei in der Regel in Stempelmarken

im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 29. Oktober

1949, BGBl. Nr. 258, über die Verwendung von

Stempelwertzeichen (Stempelwertzeichenverordnung

1949) zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde

als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe

auf den betreffenden Geschäftsstücken

(amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung

der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung,

die den Anlaß zur Entrichtung der

Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder falls ein

solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt,

in dem über die betreffende Amtshandlung geführten

Vormerk aufzukleben und sodann durch

amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel

oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der

Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der

Stempelmarke und zum Teil auf dem die

Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(3) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe

dürfen nur unverletzte Stempelmarken verwendet

werden, die keinerlei Spuren einer bereits

vorhergegangenen Verwendung tragen.

§ 8. Die Amtsvorstände der Bundesbehörden

haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich

der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen

Verantwortlichkeit zu überwachen.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer

Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom

28. Mai 1930, BGBl. Nr. 149, über die Verwaltungsabgabe

im allgemeinen, ferner über das

Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung und über

die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden

(Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung) und

die Verordnungen, BGBl. Nr. 602/1933, BGBl. II

Nr. 86/1934, BGBl. Nr. 132/1937, GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 462/1938, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1429/1939,

GBl. f. d. L. Ö. Nr. 40/1940, BGBl. Nr. 87/

1947, BGBl. Nr. 67/1949, BGBl. Nr. 260/1949,

werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben.

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