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195. Bundesgesetz: Anhaltelagergesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Bundesgesetz: Anhaltelagergesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Errichtung von Anhaltelagern.

§ 1. (1) Zur Anhaltung belasteter Nationalsozialisten,

die für die demokratische Regierungsform

der Republik Österreich äußerst gefährlich

sind (§ 18, lit. j, des Verbotsgesetzes 1947),

werden besondere Lager errichtet.

(2) Diese Anhaltelager werden vom Bund errichtet

und erhalten. Die Errichtung, Leitung

und Verwaltung der Lager obliegt dem Bundesministerium

für Inneres.

(3) Für Männer und für Frauen sind besondere

Lager einzurichten.

(4) Angehaltene, von denen wegen nicht aus

politischen Beweggründen begangener strafbarer

Handlungen ein schädlicher Einfluß auf andere

Angehaltene zu besorgen ist, sind von diesen

so abzusondern, daß jeder Verkehr zwischen den

beiden Gruppen verhindert wird. Nach Bedarf

sind für jede der beiden Gruppen besondere

Lager einzurichten.

II. Abschnitt.

Anhalteverfahren.

Vorverfahren.

§ 2. (1) Liegen gegen eine belastete Person

[§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947] außer

den Umständen, die ihre Behandlung als solche

begründen, noch andere Tatsachen vor, die den

Verdacht erwecken, daß diese Person für die

demokratische Regierungsform der Republik

Österreich äußerst gefährlich sei, so hat die

Sicherheitsbehörde den Staatsanwalt hievon in

Kenntnis zu setzen und ihm das Ergebnis ihrer

Erhebungen mitzuteilen.

(2) Der Staatsanwalt hat vor seiner Entscheidung,

ob ein Antrag auf Anhaltung in einem

Lager zu stellen ist, eine Äußerung der zuständigen

Sicherheitsdirektion (des Polizeipräsidenten

in Wien) einzuholen.

Entscheidung über die Anhaltung

im Strafverfahren.

§ 3. (1) Im Strafverfahren wegen eines zur

Zuständigkeit des Volksgerichtes gehörenden Verbrechens

ordnet das Volksgericht auf Antrag des

Staatsanwaltes im Strafurteil oder im freisprechenden

Erkenntnis die Anhaltung des Angeklagten

in einem Lager an, wenn der Angeklagte

eine belastete Person im Sinne des § 17,

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist und außer

den Umständen, die seine Behandlung als solche

begründen, erwiesenermaßen noch andere Tatsachen

vorliegen, die ihn für die demokratische

Regierungsform der Republik Österreich als

äußerst gefährlich erscheinen lassen.

(2) Die Entscheidung über einen auf Anordnung

der Anhaltung abzielenden Antrag ist in

das Urteil aufzunehmen und besonders zu begründen.

Selbständiges Anhalteverfahren.

§ 4. (1) Kann über einen Antrag auf Anhaltung

einer belasteten Person in einem Lager nicht im

Urteil wegen eines zur Zuständigkeit des Volksgerichtes

gehörenden Verbrechens entschieden

werden, so hat das nach dem Wohnsitz oder

Aufenthalt der belasteten Person oder nach dem

Ort ihrer Betretung zuständige Volksgericht in

einem auf Antrag des Staatsanwaltes einzuleitenden

selbständigen Verfahren über die Anhaltung

nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu

entscheiden.

(2) Auf das selbständige Anhalteverfahren

sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden,

die für das Strafverfahren wegen eines zur Zuständigkeit

des Volksgerichtes gehörenden Verbrechens

gelten. Der Antrag des Staatsanwaltes

auf Anordnung der Anhaltung ist zu begründen

und es sind darin die Beweismittel anzugeben,

deren sich der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung

zu bedienen gedenkt; auch kann damit

der Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten

verbunden werden. Der Antrag tritt im. weiteren

Verfahren an die Stelle der Anklageschrift.

(3) Im selbständigen Anhalteverfahren darf

der Verdächtige in der Regel nur auf Grund

eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles

verhaftet werden. l6t er vorher von der

Sicherheitsbehörde in vorläufige Verwahrung

genommen worden, so kann er auch über die

im § 177, Abs. (2), der Strafprozeßordnung vorgesehene

Frist hinaus von der Sicherheitsbehörde

in Verwahrung gehalten werden, wenn

die weitere Verwahrung im Interesse der öffentlichen

Ruhe und Ordnung nötig und eine Ablieferung

an das Gericht vor Klarstellung des

Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Doch muß

das Gericht binnen 15 Tagen, von dem Tag der

Festnahme an gerechnet, über die Fortdauer der

Haft entscheiden, widrigenfalls der Verhaftete

auf freien Fuß zu setzen ist. Der Staatsanwalt

hat die Verhängung der Untersuchungshaft rechtzeitig

zu beantragen, sofern die Voraussetzungen

hiefür nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen

des § 175, Z. 2, 3 oder 4, der

Strafprozeßordnung vorliegen.

(4) Die Verwahrungs- und Untersuchungshaft

ist auf die Dauer der Anhaltung im Lager anzurechnen,

soweit der Anzuhaltende die Haft

nicht verschuldet hat.

Dauer der Anhaltung.

§ 5. (1) Die Anhaltung soll erstmalig höchstens

für die Dauer von sechs Monaten angeordnet,

ihre Dauer kann aber jeweils durch Beschluß

des Volksgerichtes je um weitere sechs Monate

bis auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden.

(2) Erweist sich die Anhaltung einer belasteten

Person im Lager über die vom Gericht bestimmte

Frist hinaus als notwendig und würde durch

die Verlängerung der Anhaltungsdauer deren zulässiges

Höchstmaß nicht überschritten, so hat

der Staatsanwalt nach Anhörung des Angehaltenen,

des Lagerleiters und der zuständigen

Sicherheitsdirektion, (des Polizeipräsidenten in

Wien) die Verlängerung der Anhaltungsdauer

für weitere sechs Monate zu beantragen.

(3) Ist der Angehaltene während der Vollziehung

der Anhaltung entwichen, so ist die Zeit

bis zu seiner Wiedereinlieferung in das Lager

auf die Dauer der Anhaltung nicht einzurechnen.

Vorzeitige Entlassung.

§ 6. (1) Erscheint die Anhakung nicht mehr

geboten, so hat das Volksgericht durch Beschluß

die Entlassung des Angehaltenen vor Ablauf

der vom Gericht bestimmten Frist endgültig oder

auf Probe zu verfügen. Die Probezeit dauert

ein Jahr. Die Zeit, in der der Entlassene eine

Freiheitsstrafe verbüßt hat oder aus einem

anderen Grunde in einer geschlossenen Anstalt

angehalten worden ist, ist in die Probezeit nicht

einzurechnen.

(2) Kommen Umstände hervor, die die Anhaltung

einer belasteten Person bis zum Ablauf der

vom Gericht bestimmten Frist als nicht erforderlich

erscheinen lassen, so hat der Staatsanwalt

die vorzeitige Entlassung des Angehaltenen beim

Volksgericht zu beantragen. Vor einem solchen

Antrag ist eine Äußerung der zuständigen Sicherheitsdirektion

(des Polizeipräsidenten in Wien)

einzuholen.

Widerruf der Entlassung auf

Probe.

§ 7. (1) Zeigt sich vor dem Ablauf der Probezeit,

daß die Anhaltung wieder notwendig ist,

so hat das Volksgericht durch Beschluß die Entlassung

zu widerrufen.

(2) Kommen vor Ablauf der Probezeit [§ 6,

Abs. (1)] Umstände hervor, die die weitere Anhaltung

des vorzeitig Entlassenen als erforderlich

erscheinen lassen, so beantragt der Staatsanwalt

beim Volksgericht den Widerruf der Entlassung.

Vor einem solchen Antrag ist eine

Äußerung der zuständigen Sicherheitsdirektion

(des Polizeipräsidenten in Wien) einzuholen.

(3) Besteht der dringende Verdacht, daß ein

Grund zum Widerruf der Entlassung auf Probe

vorhanden sei, und ist die Flucht des Entlassenen

zu befürchten, so kann der Entlassene in vor-

läufige Verwahrung genommen werden. Die Bestimmungen

des § 4, Abs. (3) und (4), gelten

entsprechend.

(4) Der Widerruf bewirkt, daß der Entlassene

für den noch nicht abgelaufenen Teil der vom

Gericht verfügten Anhaltungsdauer wieder im

Lager angehalten wird.

(5) Wird die Entlassung auf Probe nicht vor

Ablauf der Probezeit widerrufen, so darf die

Anhaltung im Lager nicht mehr vollzogen

werden.

Überprüfungsverfahren.

§ 8. (1) Jeder in einem Lager Angehaltene kann,

wenn seit seiner Unterbringung im Lager mindestens

sechs Monate verstrichen sind, beantragen,

daß er vorzeitig entlassen oder die Notwendigkeit

seiner Anhaltung neuerlich überprüft

werde.

(2) Der Staatsanwalt hat einen solchen Antrag

nach Durchführung der etwa nötigen Erhebungen

und Einholung einer Äußerung des Lagerleiters

sowie der zuständigen Sicherheitsdirektion

(des Polizeipräsidenten in Wien) dem Volksgericht

zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Lehnt das Volksgericht einen Antrag nach

Abs. (1) ab, so kann der Angehaltene einen

solchen Antrag erst nach Ablauf von sechs

Monaten, von der Entscheidung des Volksgerichtes

an gerechnet, wieder stellen. Bringt er

einen solchen Antrag früher ein, so brauchen

darüber keine Erhebungen gepflogen und es

braucht dem Antragsteller kein Bescheid erteilt

zu werden. Die Bestimmung des § 6, Abs. (2),

wird hiedurch nicht berührt.

Entscheidungen des Volksgerichtes

nach Anordnung der Anhaltung.

§ 9. Über Anträge auf Verlängerung der Anhaltungsdauer,

auf vorzeitige Entlassung, Widerruf

der Entlassung auf Probe oder auf Überprüfung

der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung

(§§ 5 bis 8) entscheidet das Volksgericht

in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß.

III. Abschnitt.

Anhaltung in einem Lager.

Unzulässigkeit der Anhaltung;

Hindernisse der Vollziehung.

§ 10. (1) Die Anhaltung belasteter Personen,

die der Versehrtenstufe IV angehören, ist unzulässig

[§ 17, Abs. (4) lit. c des Verbotsgesetzes

1947]. Auch darf niemand vor Vollendung des

18. Lebensjahres, ferner dürfen Männer nicht nach

Vollendung des 60. Lebensjahres, Frauen nicht

nach Vollendung des 50. Lebensjahres in einem

Lager angehalten werden.

(2) Die angeordnete Anhaltung muß vorläufig

unterbleiben oder unterbrochen werden, wenn

und solange Umstände vorliegen, die nach § 6

des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1932, B. G. Bl.

Nr. 167, über die Unterbringung von Rechtsbrechern

in Arbeitshäusern, die Vollziehung einer

solchen Unterbringung hindern.

(3) Wäre auf Grund der Bestimmungen des

Abs. (2) die Anhaltung oder die weitere Anhaltung

erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der

gerichtlichen Anordnung der Anhaltung oder

der Verlängerung der Anhaltungsdauer zu vollziehen,

so bedarf es hiezu eines besonderen Beschlusses

des Volksgerichtes (§ 9). Die Bestimmungen

des § 7, Abs. (2) und (3), sind entsprechend

anzuwenden.

Aufschub und Unterbrechung der

Vollziehung.

§ 11. (1) Ist an einem Anzuhaltenden oder

Angehaltenen eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken,

so ist auf Verlangen des Gerichtes, das auf die

Freiheitsstrafe erkannt hat, die Vollziehung der

Anhaltung im Lager für die Dauer des Vollzuges

der Freiheitsstrafe aufzuschieben oder zu

unterbrechen.

(2) Die Vollziehung der Anhaltung oder die

weitere Vollziehung unterbleibt, wenn der Anzuhaltende

oder Angehaltene infolge Auslieferung,

Landesverweisung, Abschaffung, mangels

der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis oder auf

Grund eines polizeilichen Aufenthaltsverbotes

aus dem Bundesgebiet entfernt wird. Kehrt er

unbefugt zurück, so kann die Anhaltung nachträglich

vollzogen werden.

(3) In den Fällen des Abs. (1) und des Abs. (2)

findet die Bestimmung des § 10, Abs. (3), entsprechend

Anwendung.

Behandlung der Angehaltenen.

§ 12. (1) Für die Behandlung der Angehaltenen

gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 14 bis

17 des Gesetzes vom 10. Juni 1932, B. G. Bl.

Nr. 167, über die Unterbringung von Rechtsbrechern

in Arbeitshäusern. Zu Arbeiten außerhalb

des Lagers dürfen die Angehaltenen nur

unter sicherer Bewachung und nur in einer

Art verwendet werden, daß jeder Verkehr mit

der Außenwelt hintangehalten wird.

(2) Im übrigen dürfen den Angehaltenen nur

die Beschränkungen auferlegt werden, die der

Vollzug der Anhaltung und die Sicherheit und

Ordnung im Lager erfordern.

(3) Innerhalb des durch die vorstehenden Vorschriften

bestimmten Rahmens richtet sich die

Behandlung der Angehaltenen nach der vom

Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz zu erlassenden

Lagerordnung und den Anordnungen

des Lagerleiters.

Beaufsichtigung der Lager durch

die Gerichtshofpräsidenten.

§ 13. Der Präsident des mit Strafsachen befaßten

Gerichtshofes erster Instanz, in dessen

Sprengel sich ein Lager befindet, oder der von

ihm als sein Vertreter hiezu bestimmte Richter

hat mindestens einmal in jedem Monat

das Lager unangemeldet zur besuchen, die Angehaltenen

in Albwesenheit des Aufsichtspersonals

über ihre Verpflegung und Behandlung zu befragen

und wegen Abstellung etwa wahrgenommener

Mängel oder Unzukömmlichkeiten

das Erforderliche zu veranlassen.

IV. Abschnitt.

Ersatz der Kosten der Anhaltung.

§ 14. Für die Kosten der Anhaltung in einem

Lager sowie für die Kosten der Beförderung in

das Lager und für die Kosten der Verwahrungs-

und Untersuchungshaft [§ 4, Abs. (3)] gelten

sinngemäß die Vorschriften der Strafprozeßordnung

über die Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen;

doch haben neben dem Angehaltenen

auch die zu seinem Unterhalt verpflichteten

Angehörigen Ersatz zu leisten. Über die

Verpflichtung dieser Personen zum Kostenersatz

entscheidet das Volksgericht, das die Anhaltung

angeordnet hat (§ 9).

V. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft,

sobald die nötigen Anhaltelager zur Verfügung

stehen; wann diese Voraussetzung erfüllt ist,

wird vom Bundesministerium für Inneres durch

Kundmachung im Bundesgesetzblatt verlautbart.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die [Bundesministerien für Inneres und für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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