195. Bundesgesetz: Anhaltelagergesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Errichtung von Anhaltelagern.
§ 1. (1) Zur Anhaltung belasteter Nationalsozialisten,
die für die demokratische Regierungsform
der Republik Österreich äußerst gefährlich
sind (§ 18, lit. j, des Verbotsgesetzes 1947),
werden besondere Lager errichtet.
(2) Diese Anhaltelager werden vom Bund errichtet
und erhalten. Die Errichtung, Leitung
und Verwaltung der Lager obliegt dem Bundesministerium
für Inneres.
(3) Für Männer und für Frauen sind besondere
Lager einzurichten.
(4) Angehaltene, von denen wegen nicht aus
politischen Beweggründen begangener strafbarer
Handlungen ein schädlicher Einfluß auf andere
Angehaltene zu besorgen ist, sind von diesen
so abzusondern, daß jeder Verkehr zwischen den
beiden Gruppen verhindert wird. Nach Bedarf
sind für jede der beiden Gruppen besondere
Lager einzurichten.
II. Abschnitt.
Anhalteverfahren.
Vorverfahren.
§ 2. (1) Liegen gegen eine belastete Person
[§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947] außer
den Umständen, die ihre Behandlung als solche
begründen, noch andere Tatsachen vor, die den
Verdacht erwecken, daß diese Person für die
demokratische Regierungsform der Republik
Österreich äußerst gefährlich sei, so hat die
Sicherheitsbehörde den Staatsanwalt hievon in
Kenntnis zu setzen und ihm das Ergebnis ihrer
Erhebungen mitzuteilen.
(2) Der Staatsanwalt hat vor seiner Entscheidung,
ob ein Antrag auf Anhaltung in einem
Lager zu stellen ist, eine Äußerung der zuständigen
Sicherheitsdirektion (des Polizeipräsidenten
in Wien) einzuholen.
Entscheidung über die Anhaltung
im Strafverfahren.
§ 3. (1) Im Strafverfahren wegen eines zur
Zuständigkeit des Volksgerichtes gehörenden Verbrechens
ordnet das Volksgericht auf Antrag des
Staatsanwaltes im Strafurteil oder im freisprechenden
Erkenntnis die Anhaltung des Angeklagten
in einem Lager an, wenn der Angeklagte
eine belastete Person im Sinne des § 17,
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist und außer
den Umständen, die seine Behandlung als solche
begründen, erwiesenermaßen noch andere Tatsachen
vorliegen, die ihn für die demokratische
Regierungsform der Republik Österreich als
äußerst gefährlich erscheinen lassen.
(2) Die Entscheidung über einen auf Anordnung
der Anhaltung abzielenden Antrag ist in
das Urteil aufzunehmen und besonders zu begründen.
Selbständiges Anhalteverfahren.
§ 4. (1) Kann über einen Antrag auf Anhaltung
einer belasteten Person in einem Lager nicht im
Urteil wegen eines zur Zuständigkeit des Volksgerichtes
gehörenden Verbrechens entschieden
werden, so hat das nach dem Wohnsitz oder
Aufenthalt der belasteten Person oder nach dem
Ort ihrer Betretung zuständige Volksgericht in
einem auf Antrag des Staatsanwaltes einzuleitenden
selbständigen Verfahren über die Anhaltung
nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu
entscheiden.
(2) Auf das selbständige Anhalteverfahren
sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden,
die für das Strafverfahren wegen eines zur Zuständigkeit
des Volksgerichtes gehörenden Verbrechens
gelten. Der Antrag des Staatsanwaltes
auf Anordnung der Anhaltung ist zu begründen
und es sind darin die Beweismittel anzugeben,
deren sich der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung
zu bedienen gedenkt; auch kann damit
der Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten
verbunden werden. Der Antrag tritt im. weiteren
Verfahren an die Stelle der Anklageschrift.
(3) Im selbständigen Anhalteverfahren darf
der Verdächtige in der Regel nur auf Grund
eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles
verhaftet werden. l6t er vorher von der
Sicherheitsbehörde in vorläufige Verwahrung
genommen worden, so kann er auch über die
im § 177, Abs. (2), der Strafprozeßordnung vorgesehene
Frist hinaus von der Sicherheitsbehörde
in Verwahrung gehalten werden, wenn
die weitere Verwahrung im Interesse der öffentlichen
Ruhe und Ordnung nötig und eine Ablieferung
an das Gericht vor Klarstellung des
Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Doch muß
das Gericht binnen 15 Tagen, von dem Tag der
Festnahme an gerechnet, über die Fortdauer der
Haft entscheiden, widrigenfalls der Verhaftete
auf freien Fuß zu setzen ist. Der Staatsanwalt
hat die Verhängung der Untersuchungshaft rechtzeitig
zu beantragen, sofern die Voraussetzungen
hiefür nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen
des § 175, Z. 2, 3 oder 4, der
Strafprozeßordnung vorliegen.
(4) Die Verwahrungs- und Untersuchungshaft
ist auf die Dauer der Anhaltung im Lager anzurechnen,
soweit der Anzuhaltende die Haft
nicht verschuldet hat.
Dauer der Anhaltung.
§ 5. (1) Die Anhaltung soll erstmalig höchstens
für die Dauer von sechs Monaten angeordnet,
ihre Dauer kann aber jeweils durch Beschluß
des Volksgerichtes je um weitere sechs Monate
bis auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden.
(2) Erweist sich die Anhaltung einer belasteten
Person im Lager über die vom Gericht bestimmte
Frist hinaus als notwendig und würde durch
die Verlängerung der Anhaltungsdauer deren zulässiges
Höchstmaß nicht überschritten, so hat
der Staatsanwalt nach Anhörung des Angehaltenen,
des Lagerleiters und der zuständigen
Sicherheitsdirektion, (des Polizeipräsidenten in
Wien) die Verlängerung der Anhaltungsdauer
für weitere sechs Monate zu beantragen.
(3) Ist der Angehaltene während der Vollziehung
der Anhaltung entwichen, so ist die Zeit
bis zu seiner Wiedereinlieferung in das Lager
auf die Dauer der Anhaltung nicht einzurechnen.
Vorzeitige Entlassung.
§ 6. (1) Erscheint die Anhakung nicht mehr
geboten, so hat das Volksgericht durch Beschluß
die Entlassung des Angehaltenen vor Ablauf
der vom Gericht bestimmten Frist endgültig oder
auf Probe zu verfügen. Die Probezeit dauert
ein Jahr. Die Zeit, in der der Entlassene eine
Freiheitsstrafe verbüßt hat oder aus einem
anderen Grunde in einer geschlossenen Anstalt
angehalten worden ist, ist in die Probezeit nicht
einzurechnen.
(2) Kommen Umstände hervor, die die Anhaltung
einer belasteten Person bis zum Ablauf der
vom Gericht bestimmten Frist als nicht erforderlich
erscheinen lassen, so hat der Staatsanwalt
die vorzeitige Entlassung des Angehaltenen beim
Volksgericht zu beantragen. Vor einem solchen
Antrag ist eine Äußerung der zuständigen Sicherheitsdirektion
(des Polizeipräsidenten in Wien)
einzuholen.
Widerruf der Entlassung auf
Probe.
§ 7. (1) Zeigt sich vor dem Ablauf der Probezeit,
daß die Anhaltung wieder notwendig ist,
so hat das Volksgericht durch Beschluß die Entlassung
zu widerrufen.
(2) Kommen vor Ablauf der Probezeit [§ 6,
Abs. (1)] Umstände hervor, die die weitere Anhaltung
des vorzeitig Entlassenen als erforderlich
erscheinen lassen, so beantragt der Staatsanwalt
beim Volksgericht den Widerruf der Entlassung.
Vor einem solchen Antrag ist eine
Äußerung der zuständigen Sicherheitsdirektion
(des Polizeipräsidenten in Wien) einzuholen.
(3) Besteht der dringende Verdacht, daß ein
Grund zum Widerruf der Entlassung auf Probe
vorhanden sei, und ist die Flucht des Entlassenen
zu befürchten, so kann der Entlassene in vor-
läufige Verwahrung genommen werden. Die Bestimmungen
des § 4, Abs. (3) und (4), gelten
entsprechend.
(4) Der Widerruf bewirkt, daß der Entlassene
für den noch nicht abgelaufenen Teil der vom
Gericht verfügten Anhaltungsdauer wieder im
Lager angehalten wird.
(5) Wird die Entlassung auf Probe nicht vor
Ablauf der Probezeit widerrufen, so darf die
Anhaltung im Lager nicht mehr vollzogen
werden.
Überprüfungsverfahren.
§ 8. (1) Jeder in einem Lager Angehaltene kann,
wenn seit seiner Unterbringung im Lager mindestens
sechs Monate verstrichen sind, beantragen,
daß er vorzeitig entlassen oder die Notwendigkeit
seiner Anhaltung neuerlich überprüft
werde.
(2) Der Staatsanwalt hat einen solchen Antrag
nach Durchführung der etwa nötigen Erhebungen
und Einholung einer Äußerung des Lagerleiters
sowie der zuständigen Sicherheitsdirektion
(des Polizeipräsidenten in Wien) dem Volksgericht
zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Lehnt das Volksgericht einen Antrag nach
Abs. (1) ab, so kann der Angehaltene einen
solchen Antrag erst nach Ablauf von sechs
Monaten, von der Entscheidung des Volksgerichtes
an gerechnet, wieder stellen. Bringt er
einen solchen Antrag früher ein, so brauchen
darüber keine Erhebungen gepflogen und es
braucht dem Antragsteller kein Bescheid erteilt
zu werden. Die Bestimmung des § 6, Abs. (2),
wird hiedurch nicht berührt.
Entscheidungen des Volksgerichtes
nach Anordnung der Anhaltung.
§ 9. Über Anträge auf Verlängerung der Anhaltungsdauer,
auf vorzeitige Entlassung, Widerruf
der Entlassung auf Probe oder auf Überprüfung
der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung
(§§ 5 bis 8) entscheidet das Volksgericht
in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß.
III. Abschnitt.
Anhaltung in einem Lager.
Unzulässigkeit der Anhaltung;
Hindernisse der Vollziehung.
§ 10. (1) Die Anhaltung belasteter Personen,
die der Versehrtenstufe IV angehören, ist unzulässig
[§ 17, Abs. (4) lit. c des Verbotsgesetzes
1947]. Auch darf niemand vor Vollendung des
18. Lebensjahres, ferner dürfen Männer nicht nach
Vollendung des 60. Lebensjahres, Frauen nicht
nach Vollendung des 50. Lebensjahres in einem
Lager angehalten werden.
(2) Die angeordnete Anhaltung muß vorläufig
unterbleiben oder unterbrochen werden, wenn
und solange Umstände vorliegen, die nach § 6
des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1932, B. G. Bl.
Nr. 167, über die Unterbringung von Rechtsbrechern
in Arbeitshäusern, die Vollziehung einer
solchen Unterbringung hindern.
(3) Wäre auf Grund der Bestimmungen des
Abs. (2) die Anhaltung oder die weitere Anhaltung
erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der
gerichtlichen Anordnung der Anhaltung oder
der Verlängerung der Anhaltungsdauer zu vollziehen,
so bedarf es hiezu eines besonderen Beschlusses
des Volksgerichtes (§ 9). Die Bestimmungen
des § 7, Abs. (2) und (3), sind entsprechend
anzuwenden.
Aufschub und Unterbrechung der
Vollziehung.
§ 11. (1) Ist an einem Anzuhaltenden oder
Angehaltenen eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken,
so ist auf Verlangen des Gerichtes, das auf die
Freiheitsstrafe erkannt hat, die Vollziehung der
Anhaltung im Lager für die Dauer des Vollzuges
der Freiheitsstrafe aufzuschieben oder zu
unterbrechen.
(2) Die Vollziehung der Anhaltung oder die
weitere Vollziehung unterbleibt, wenn der Anzuhaltende
oder Angehaltene infolge Auslieferung,
Landesverweisung, Abschaffung, mangels
der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis oder auf
Grund eines polizeilichen Aufenthaltsverbotes
aus dem Bundesgebiet entfernt wird. Kehrt er
unbefugt zurück, so kann die Anhaltung nachträglich
vollzogen werden.
(3) In den Fällen des Abs. (1) und des Abs. (2)
findet die Bestimmung des § 10, Abs. (3), entsprechend
Anwendung.
Behandlung der Angehaltenen.
§ 12. (1) Für die Behandlung der Angehaltenen
gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 14 bis
17 des Gesetzes vom 10. Juni 1932, B. G. Bl.
Nr. 167, über die Unterbringung von Rechtsbrechern
in Arbeitshäusern. Zu Arbeiten außerhalb
des Lagers dürfen die Angehaltenen nur
unter sicherer Bewachung und nur in einer
Art verwendet werden, daß jeder Verkehr mit
der Außenwelt hintangehalten wird.
(2) Im übrigen dürfen den Angehaltenen nur
die Beschränkungen auferlegt werden, die der
Vollzug der Anhaltung und die Sicherheit und
Ordnung im Lager erfordern.
(3) Innerhalb des durch die vorstehenden Vorschriften
bestimmten Rahmens richtet sich die
Behandlung der Angehaltenen nach der vom
Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz zu erlassenden
Lagerordnung und den Anordnungen
des Lagerleiters.
Beaufsichtigung der Lager durch
die Gerichtshofpräsidenten.
§ 13. Der Präsident des mit Strafsachen befaßten
Gerichtshofes erster Instanz, in dessen
Sprengel sich ein Lager befindet, oder der von
ihm als sein Vertreter hiezu bestimmte Richter
hat mindestens einmal in jedem Monat
das Lager unangemeldet zur besuchen, die Angehaltenen
in Albwesenheit des Aufsichtspersonals
über ihre Verpflegung und Behandlung zu befragen
und wegen Abstellung etwa wahrgenommener
Mängel oder Unzukömmlichkeiten
das Erforderliche zu veranlassen.
IV. Abschnitt.
Ersatz der Kosten der Anhaltung.
§ 14. Für die Kosten der Anhaltung in einem
Lager sowie für die Kosten der Beförderung in
das Lager und für die Kosten der Verwahrungs-
und Untersuchungshaft [§ 4, Abs. (3)] gelten
sinngemäß die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen;
doch haben neben dem Angehaltenen
auch die zu seinem Unterhalt verpflichteten
Angehörigen Ersatz zu leisten. Über die
Verpflichtung dieser Personen zum Kostenersatz
entscheidet das Volksgericht, das die Anhaltung
angeordnet hat (§ 9).
V. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft,
sobald die nötigen Anhaltelager zur Verfügung
stehen; wann diese Voraussetzung erfüllt ist,
wird vom Bundesministerium für Inneres durch
Kundmachung im Bundesgesetzblatt verlautbart.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die [Bundesministerien für Inneres und für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.