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195_1946 AT

195. Verordnung: Verordnung über den Invalidenfürsorgebeirat.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 195. Verordnung: Verordnung über den Invalidenfürsorgebeirat.

Auf Grund der §§ 6 und 8 des Bundesgesetzes

vom 3. Juli 1946, B.G. Bl. Nr. 144, über die

Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates, wird

verordnet

§ 1. (1) Vereinigungen von Kriegsinvaliden

und Kriegshinterbliebenen, die einen Anspruch

auf das Vorschlagsrecht im Sinne des § 4,

Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 144, über die Errichtung eines

Invalidenfürsorgebeirates erheben, sind vom

Bundesminisiterium für soziale Verwaltung durch

öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, binnen

einer Frist von vier Wochen ihre Vorschläge zu

erstatten und ihre Satzungen beizubringen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wirkt dahin, daß nach Möglichkeit die

Invalidenschaft aller Bundesländer und überdies

die Kriegsblinden im Invalidenfürsorgebeirat

vertreten sind.

§ 2. Der Invalidenfürsorgebeirat wird vom

Bundesiministerium für soziale Verwaltung zu

den Tagungen einberufen. Die Einladungen sollen

den Beiratsmitgliedern wenigstens acht Tage vor

der Tagung zugehen. In der Einladung ist die

Tagesordnung anzugeben. Anträge, die dem Beirat

zur Begutachtung vorgelegt wenden, sind der

Einladung samt allfälliger Begründung anzuschließen.

§ 3. Wenn mindestens sechs Mitglieder des

Invalidenlfürsorgebeirates unter Angabe von

wichtigen Gründen beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung die Einberufung einer Tagung

begehren, ist der Invalidenfürsorgebeirat unverzüglich

einzuberufen.

§ 4. Den Bericht bei der Tagung des Invalidenfürsörgebeirates

erstattet der Vertreter des Bundesministeriums,

in dessen Wirkungskreis die

Angelegenheit fällt. Andere Mitglieder des Invalidenfürsorgebeirates

können einen Gegenbericht

erstatten. Der Vorsitzende hat das Recht, einen

mit beratender Stimme beigezogenen Fachmann

mit der Erstattung eines Gegenberichtes zu betrauen.

§ 5. Der Invalidenfürsorgebeirat ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der geladenen

Mitglieder vertreten ist; auswärtige Mitglieder

können im Falle der Verhinderung mit ihrer

Vertretung ein anderes Mitglied des Invalidenfürsorgebeirates

betrauen.

§. 6. Die Beschlüsse des Inivalidenfürsorgebeirates

werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder gefaßt. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit

entscheidet seine Stimme. Jedem überstimmten

Mitglied steht es frei, gegen den gefaßten

Beschluß mit der Wirkung Einspruch zu erheben,

daß dieser Einspruch in einem Beisatz zum Beschluß

anzuführen ist.

§ 7. Wenn ein Bundesministerium ungeachtet

ordnungsmäßiger Einladung ohne Angabe von

Gründen unvertreten bleibt, so gilt dies als eine

Erklärung, daß es sich an den auf der Tagesondnung

stehenden Angelegenheiten nicht für

beteiligt erachtet, es wäre denn, daß es vor der

Tagung schriftlich eine Einwendung erhoben hat.

§ 8. Der Vorsitzende kann aus wichtigen

Gründen einen Verhandlungsgegenstand von der

Tagesordnung absetzen oder die Abstimmung

auf die nächste Tagung verschieben.

§ 9. Über die Tagungen des Invalidenfürsorgebeirates

ist eine Aufnahmeschrift zu führen, die

alle Beschlüsse im Wortlaut, die Abstimmung der

einzelnen Mitglieder sowie eine Darstellung des

wesentlichen Verhandlungsverlaufes zu enthalten

hat. Eine Abschrift der Aufnahmeschrift ist den

Beiratsmitgliedern zu übersenden.

§ 10. Der Invalidenfürsorgebeirat kann zur

Vorberatung oder zur Verhandlung von Gegenständen,

die einer Beratung im engeren Kreise

bedürfen, Ausschüsse einsetzen. Er kann solchen

Ausschüssen Angelegenheiten auch zur endgültigen

Verhandlung und Beschlußfassung übertragen.

Für die Ausschüsse geilten die Bestimmungen

der §§ 2 bis 9 sinngemäß.

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