195. Verordnung: Verordnung über den Invalidenfürsorgebeirat.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 8 des Bundesgesetzes
vom 3. Juli 1946, B.G. Bl. Nr. 144, über die
Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates, wird
verordnet
§ 1. (1) Vereinigungen von Kriegsinvaliden
und Kriegshinterbliebenen, die einen Anspruch
auf das Vorschlagsrecht im Sinne des § 4,
Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 144, über die Errichtung eines
Invalidenfürsorgebeirates erheben, sind vom
Bundesminisiterium für soziale Verwaltung durch
öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, binnen
einer Frist von vier Wochen ihre Vorschläge zu
erstatten und ihre Satzungen beizubringen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
wirkt dahin, daß nach Möglichkeit die
Invalidenschaft aller Bundesländer und überdies
die Kriegsblinden im Invalidenfürsorgebeirat
vertreten sind.
§ 2. Der Invalidenfürsorgebeirat wird vom
Bundesiministerium für soziale Verwaltung zu
den Tagungen einberufen. Die Einladungen sollen
den Beiratsmitgliedern wenigstens acht Tage vor
der Tagung zugehen. In der Einladung ist die
Tagesordnung anzugeben. Anträge, die dem Beirat
zur Begutachtung vorgelegt wenden, sind der
Einladung samt allfälliger Begründung anzuschließen.
§ 3. Wenn mindestens sechs Mitglieder des
Invalidenlfürsorgebeirates unter Angabe von
wichtigen Gründen beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung die Einberufung einer Tagung
begehren, ist der Invalidenfürsorgebeirat unverzüglich
einzuberufen.
§ 4. Den Bericht bei der Tagung des Invalidenfürsörgebeirates
erstattet der Vertreter des Bundesministeriums,
in dessen Wirkungskreis die
Angelegenheit fällt. Andere Mitglieder des Invalidenfürsorgebeirates
können einen Gegenbericht
erstatten. Der Vorsitzende hat das Recht, einen
mit beratender Stimme beigezogenen Fachmann
mit der Erstattung eines Gegenberichtes zu betrauen.
§ 5. Der Invalidenfürsorgebeirat ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der geladenen
Mitglieder vertreten ist; auswärtige Mitglieder
können im Falle der Verhinderung mit ihrer
Vertretung ein anderes Mitglied des Invalidenfürsorgebeirates
betrauen.
§. 6. Die Beschlüsse des Inivalidenfürsorgebeirates
werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit
entscheidet seine Stimme. Jedem überstimmten
Mitglied steht es frei, gegen den gefaßten
Beschluß mit der Wirkung Einspruch zu erheben,
daß dieser Einspruch in einem Beisatz zum Beschluß
anzuführen ist.
§ 7. Wenn ein Bundesministerium ungeachtet
ordnungsmäßiger Einladung ohne Angabe von
Gründen unvertreten bleibt, so gilt dies als eine
Erklärung, daß es sich an den auf der Tagesondnung
stehenden Angelegenheiten nicht für
beteiligt erachtet, es wäre denn, daß es vor der
Tagung schriftlich eine Einwendung erhoben hat.
§ 8. Der Vorsitzende kann aus wichtigen
Gründen einen Verhandlungsgegenstand von der
Tagesordnung absetzen oder die Abstimmung
auf die nächste Tagung verschieben.
§ 9. Über die Tagungen des Invalidenfürsorgebeirates
ist eine Aufnahmeschrift zu führen, die
alle Beschlüsse im Wortlaut, die Abstimmung der
einzelnen Mitglieder sowie eine Darstellung des
wesentlichen Verhandlungsverlaufes zu enthalten
hat. Eine Abschrift der Aufnahmeschrift ist den
Beiratsmitgliedern zu übersenden.
§ 10. Der Invalidenfürsorgebeirat kann zur
Vorberatung oder zur Verhandlung von Gegenständen,
die einer Beratung im engeren Kreise
bedürfen, Ausschüsse einsetzen. Er kann solchen
Ausschüssen Angelegenheiten auch zur endgültigen
Verhandlung und Beschlußfassung übertragen.
Für die Ausschüsse geilten die Bestimmungen
der §§ 2 bis 9 sinngemäß.