194. Verordnung: Ausbildung in Mischtechnik bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG-Ausbildungsverordnung)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Kursbesuchspflicht
§ 1. In landwirtschaftlichen Betrieben, dürfen im Rahmen eines anerkannten Tiergesundheitsdienstes
unter Anleitung des Tierarztes für die eigene Tierproduktion Fütterungsarzneimittel hergestellt werden,
wenn der Betriebsinhaber oder das damit befasste Personal seine Befähigung dazu durch erfolgreiche
Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß § 2 nachweist und über eine gültige Kursbestätigung
hierüber verfügt.
Ausbildungskurs
§ 2. (1) Der Betriebsinhaber oder das Personal gemäß § 1 haben den Ausbildungskurs in Mischtechnik
bei der „Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“, beim „Ländlichen
Fortbildungsinstitut (LFI)“ oder bei einer anderen Erwachsenenbildungseinrichtung zu absolvieren,
die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als für derartige Kurse geeignet in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“
kundgemacht wurde. Dieser Kurs hat mindestens acht Unterrichtseinheiten (zu je mindestens fünfzig
Minuten) zu umfassen und folgende Lehrinhalte zu enthalten
1. arzneimittelrechtliche Grundlagen;
2. Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung
von Fütterungsarzneimitteln, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen);
3. Einsatz und Wirkungsweise von Arzneimitteln.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Kundmachung in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ einen
bundesweit einheitlichen Lehrplan, mit dem die Lehrinhalte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 näher ausgeführt
werden, und bundesweit einheitliche Lehrbehelfe für den Ausbildungskurs vorschreiben.
(3) Der Veranstalter gemäß § 2 Abs. 1 darf den Ausbildungskurs auch im Rahmen von thematisch
verwandten Fortbildungsprogrammen durchführen.
(4) Der Veranstalter gemäß § 2 Abs. 1 hat jedem Kursteilnehmer, der den Ausbildungskurs erfolgreich
absolviert hat, eine Kursbestätigung auszustellen.
(5) Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin sowie Absolventen eines landwirtschaftlichen
Meisterkurses, der nachweislich die in Abs. 1 verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens
dem in Abs. 1 vorgeschriebenen Studienausmaß im Lehrplan enthält, sind von der Verpflichtung zur
Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Abs. 1 ausgenommen. In diesem Fall ist den im ersten Satz
angeführten Absolventen eine Bestätigung im Sinne des Abs. 4 vom jeweiligen Veranstalter der Ausbildung
auszustellen.
Fortbildungskurse
§ 3. (1) Der gemäß § 2 Ausgebildete hat innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Ausbildungskurses
erfolgreich einen Fortbildungskurs zu absolvieren. Innerhalb von fünf Jahren ab Ende jedes derart
absolvierten Fortbildungskurses ist jeweils ein weiterer Fortbildungskurs erfolgreich abzuschließen. Wird
ein Fortbildungskurs nicht rechtzeitig absolviert, so ist ein neuer Ausbildungskurs nach § 2 erforderlich.
(2) Der Fortbildungskurs hat speziell die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu beinhalten und
mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen. § 2 gilt hiefür entsprechend.
Meldepflichten
§ 4. Landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 1 haben bei Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des § 6 des
Tierarzneimittelkontrollgesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung, die den Anforderungen
der Anlage zu dieser Verordnung entspricht, abzugeben. Dieser Meldung ist die Bestätigung
nach § 2 Abs. 4 oder 5 oder eine Kopie hievon anzuschließen. Die Bestätigungen über die erfolgreiche
Absolvierung der Fortbildungskurse sind ebenfalls im Original oder in Kopie unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Bei der Meldung gemäß § 4 darf bis 1. Juli 2003 anstelle der Bestätigung nach § 2 Abs. 4 oder 5
die vom Veranstalter bestätigte Anmeldung zu einem Ausbildungskurs gemäß § 2 abgegeben werden. Die
Kursbestätigung ist diesfalls innerhalb von zwölf Monaten ab der Anmeldung nachzureichen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Italien am 8. März 2002
seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem
Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
(BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 217/2000) hinterlegt.