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194_2002 AT

194. Verordnung: Ausbildung in Mischtechnik bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG-Ausbildungsverordnung)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Ausbildung in Mischtechnik bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Kursbesuchspflicht

§ 1. In landwirtschaftlichen Betrieben, dürfen im Rahmen eines anerkannten Tiergesundheitsdienstes

unter Anleitung des Tierarztes für die eigene Tierproduktion Fütterungsarzneimittel hergestellt werden,

wenn der Betriebsinhaber oder das damit befasste Personal seine Befähigung dazu durch erfolgreiche

Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß § 2 nachweist und über eine gültige Kursbestätigung

hierüber verfügt.

Ausbildungskurs

§ 2. (1) Der Betriebsinhaber oder das Personal gemäß § 1 haben den Ausbildungskurs in Mischtechnik

bei der „Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“, beim „Ländlichen

Fortbildungsinstitut (LFI)“ oder bei einer anderen Erwachsenenbildungseinrichtung zu absolvieren,

die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als für derartige Kurse geeignet in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“

kundgemacht wurde. Dieser Kurs hat mindestens acht Unterrichtseinheiten (zu je mindestens fünfzig

Minuten) zu umfassen und folgende Lehrinhalte zu enthalten

1. arzneimittelrechtliche Grundlagen;

2. Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung

von Fütterungsarzneimitteln, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen);

3. Einsatz und Wirkungsweise von Arzneimitteln.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Kundmachung in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ einen

bundesweit einheitlichen Lehrplan, mit dem die Lehrinhalte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 näher ausgeführt

werden, und bundesweit einheitliche Lehrbehelfe für den Ausbildungskurs vorschreiben.

(3) Der Veranstalter gemäß § 2 Abs. 1 darf den Ausbildungskurs auch im Rahmen von thematisch

verwandten Fortbildungsprogrammen durchführen.

(4) Der Veranstalter gemäß § 2 Abs. 1 hat jedem Kursteilnehmer, der den Ausbildungskurs erfolgreich

absolviert hat, eine Kursbestätigung auszustellen.

(5) Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin sowie Absolventen eines landwirtschaftlichen

Meisterkurses, der nachweislich die in Abs. 1 verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens

dem in Abs. 1 vorgeschriebenen Studienausmaß im Lehrplan enthält, sind von der Verpflichtung zur

Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Abs. 1 ausgenommen. In diesem Fall ist den im ersten Satz

angeführten Absolventen eine Bestätigung im Sinne des Abs. 4 vom jeweiligen Veranstalter der Ausbildung

auszustellen.

Fortbildungskurse

§ 3. (1) Der gemäß § 2 Ausgebildete hat innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Ausbildungskurses

erfolgreich einen Fortbildungskurs zu absolvieren. Innerhalb von fünf Jahren ab Ende jedes derart

absolvierten Fortbildungskurses ist jeweils ein weiterer Fortbildungskurs erfolgreich abzuschließen. Wird

ein Fortbildungskurs nicht rechtzeitig absolviert, so ist ein neuer Ausbildungskurs nach § 2 erforderlich.

(2) Der Fortbildungskurs hat speziell die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu beinhalten und

mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen. § 2 gilt hiefür entsprechend.

Meldepflichten

§ 4. Landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 1 haben bei Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des § 6 des

Tierarzneimittelkontrollgesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung, die den Anforderungen

der Anlage zu dieser Verordnung entspricht, abzugeben. Dieser Meldung ist die Bestätigung

nach § 2 Abs. 4 oder 5 oder eine Kopie hievon anzuschließen. Die Bestätigungen über die erfolgreiche

Absolvierung der Fortbildungskurse sind ebenfalls im Original oder in Kopie unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Bei der Meldung gemäß § 4 darf bis 1. Juli 2003 anstelle der Bestätigung nach § 2 Abs. 4 oder 5

die vom Veranstalter bestätigte Anmeldung zu einem Ausbildungskurs gemäß § 2 abgegeben werden. Die

Kursbestätigung ist diesfalls innerhalb von zwölf Monaten ab der Anmeldung nachzureichen.

BGBlPdf 194. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Italien am 8. März 2002

seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik

Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem

Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

(BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 217/2000) hinterlegt.

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