194. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Gesetzestext (2 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die
Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/1999, wird wie
folgt geändert
1. Im § 1 Z 1 wird die Zeile
„Zimmerer: Anlage A/1/9“
durch die Zeile
„Zimmerei: Anlage A/1/9“
ersetzt.
2. § 1 Z 2 lautet
„2. für die Lehrberufe der Bekleidungs-, Tapezierer- und die lederverarbeitenden Gewerbe,
und zwar für
Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1
Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Sattler und Riemer: Anlage A/2/2
Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker,
Maschinsticker: Anlage A/2/3
Handschuhmacher, Säckler (Lederbekleidungserzeuger): Anlage A/2/4
Kürschner: Anlage A/2/5
Hutmacher, Modist: Anlage A/2/6
Kappenmacher: Anlage A/2/7
Posamentierer: Anlage A/2/8
Bekleidungsfertiger, Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/9
Oberteilherrichter, Orthopädieschuhmacher, Schuhmacher,
Schuhfertigung: Anlage A/2/10
Strickwarenerzeuger, Weber: Anlage A/2/11
Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Polsterer: Anlage A/2/12
Tapezierer und Dekorateur: Anlage A/2/13
Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik: Anlage A/2/14“
3. Im § 1 Z 3 wird die Zeile
„Vulkaniseur: Anlage A/3/3“
durch die Zeile
„Vulkanisierung: Anlage A/3/3“
ersetzt.
4. Im § 1 Z 4 werden die Zeilen
„Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker für Starkstrom: Anlage A/4/3“
„Elektromechaniker für Schwachstrom: Anlage A/4/4“
durch die Zeilen
„Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3“
„Elektronik: Anlage A/4/4“
ersetzt.
Wird die Zeile
„Anlagenmonteur: Anlage A/4/7“
durch die Zeile
„Elektroanlagentechnik: Anlage A/4/7“
ersetzt.
5. § 1 Z 7 lautet
„7. für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/Keramik, und zwar für
Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger: Anlage A/7/1
Keramiker, Kerammodelleur, Porzellanformer: Anlage A/7/2
Kerammaler: Anlage A/7/3
Porzellanmaler: Anlage A/7/4
Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: Anlage A/7/5“
6. Im § 1 Z 10 wird die Zeile
„Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2“
durch die Zeile
„Kunststoffverarbeitung: Anlage A/10/2“
ersetzt.
7. Im § 1 Z 11 wird die Zeile
„Schilderhersteller: Anlage A/11/3“
durch die Zeile
„Schilderherstellung: Anlage A/11/3“
ersetzt.
8. Im § 1 Z 12 wird folgende Zeile angefügt
„Karosseriebautechnik: Anlage A/12/3“
9. Im § 1 Z 15 wird die Zeile
„Mechaniker, Feinmechaniker: Anlage A/15/1“
durch die Zeile
„Maschinenfertigungstechnik: Anlage A/15/1“
ersetzt.
Wird die Zeile
„Textilmechaniker: Anlage A/15/11“
durch die Zeile
„Textilmechanik: Anlage A/15/11“
ersetzt.
10. Im § 1 Z 16 wird die Zeile
„Metallschleifer und Galvaniseur: Anlage A/16/2“
durch die Zeile
„Oberflächentechnik: Anlage A/16/2“
ersetzt.
11. Im § 1 Z 17 wird die Zeile
„Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Schlosser: Anlage A/17/1“
durch die Zeile
„Maschinenbautechnik, Schlosser: Anlage A/17/1“
ersetzt.
Wird die Zeile
„Formenbauer: Anlage A/17/3“
gestrichen.
Wird die Zeile
„Werkzeugmacher: Anlage A/17/5“
durch die Zeile
„Werkzeugbautechnik: Anlage A/17/5“
ersetzt.
12. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Für Berufsschüler im Rahmen der Vorlehre gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, findet der für den Lehrberuf vorgesehene Lehrplan der
1. Klasse der Berufsschule Anwendung; die Gesamtstundenzahl beträgt 360 Unterrichtsstunden (ohne
Religionsunterricht) je Ausbildungsjahr. Wenn Schüler unterschiedlicher Lehrberufe im ersten Jahr der
Ausbildung in einer Klasse unterrichtet werden, findet der Lehrplan der 1. Klasse der Berufsschule mit
der Maßgabe Anwendung, dass die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und
praktischen Unterrichtsgegenstände außer Betracht bleiben und die Gesamtstundenzahl 360 Unterrichtsstunden
(ohne Religionsunterricht) beträgt; für das zweite Jahr der Ausbildung hat eine Eingliederung in
die 1. Klasse der jeweiligen Berufsschule zu erfolgen. Wenn wegen zu geringer Schülerzahl eine eigene
Klasse mit Jugendlichen der Vorlehre nicht geführt werden kann, sind diese während der Vorlehre in die
1. Schulstufe der dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschulklasse aufzunehmen; die Lehrinhalte des
Lehrplanes sind so auf die Ausbildungsdauer der Vorlehre zu verteilen, dass nach Möglichkeit die erste
Schulstufe der Berufsschule erfolgreich abgeschlossen werden kann.“
13. § 3 Abs. 9 lautet
„(9) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8 lit. f sublit. aa und cc des Schulorganisationsgesetzes
sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung zu führen. Der Förderunterricht für Schüler, die
in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in
wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten
haben, ist in den Pflichtgegenständen des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen
Unterrichts, ausgenommen „Laboratoriumsübungen“, für eine Kursdauer von höchstens
18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden
nicht unterschreiten darf. Der Schüler darf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß
von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe besuchen. Der Förderunterricht für Schüler, die auf
den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen, und für Schüler, deren Übertritt in
eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, ist für die Kursdauer von höchsten 18 Unterrichtsstunden
je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden
nicht unterschreiten darf. Der Schüler hat bei Bedarf diesen Förderunterricht insgesamt im
Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zu besuchen. Ein Schüler darf beide Arten des
Förderunterrichtes auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden
besuchen.“
14. § 4 Abs. 11 lautet
„(11) Es treten in Kraft
1. § 3 Abs. 8 sowie § 4 Abs. 1a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 389/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im
Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 1 sowie die Anlagen A, A/1/15, A/3/10, A/4/9, A/6/10, A/8/10, A/9/3, A/9/4, A/9/14, A/9/15,
A/14/2, A/15/4, A/17/3, A/17/11 und A/19/3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 389/1999 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1999, der 2. Klasse mit
1. September 2000, der 3. Klasse mit 1. September 2001 und der 4. Klasse mit 1. September 2002
in Kraft;
3. § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 letzter Satz, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 in der Fassung vor dem
Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 389/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung
der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft;
4. die Anlagen A/9/3, A/9/4, A/9/14, A/14/2, A/15/4 und A/17/3 in der Fassung vor dem
Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 389/1999, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf
des 31. August 1999, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, der 3. Klasse mit Ablauf des
31. August 2001 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft.
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen
werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
15. Dem § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Es treten in Kraft
1. § 1, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A, A/1/9, A/2/10, A/2/11, A/2/14, A/3/3, A/4/3,
A/4/4, A/4/7, A/7/4, A/7/5, A/10/2, A/11/3, A/12/3, A/15/1, A/15/11, A/16/2, A/17/1 und A/17/5
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2001, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit
1. September 2001, der 2. Klasse mit 1. September 2002, der 3. Klasse mit 1. September 2003
und der 4. Klasse mit 1. September 2004 in Kraft;
2. § 3 Abs. 10 sowie die Anlagen A/1/9, A/2/10, A/2/11, A/3/3, A/4/3, A/4/4, A/4/7, A/7/4, A/7/5,
A/7/6, A/10/2, A/11/3, A/15/1, A/15/11, A/16/2, A/17/1, A/17/3 und A/17/5 in der Fassung vor
dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2001 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit
Ablauf des 31. August 2001, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002, der 3. Klasse mit
Ablauf des 31. August 2003 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen
werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
16. In der Anlage A lautet im Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine
Didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) der Unterabschnitt D
„D. Unterrichtsprinzipien
Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Berufsschule auch Aufgaben gestellt, die nicht einem
Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern auch
fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind.
Kennzeichnend für diese Bildungsaufgaben ist, dass sie in besonderer Weise die Grundsätze der
Lebensnähe und Handlungsbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner,
dass sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination
stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind und schließlich, dass sie
unter Wahrung ihres fächerübergreifenden Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen
oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt haben.
Solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind
– Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern
– Gesundheitserziehung
– Lese- und Sprecherziehung
– Medienerziehung
– Politische Bildung
– Sexualerziehung
– Umwelterziehung
– Verkehrserziehung
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der
Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher
Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese
Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Unterrichtsprinzipien
sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffs bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung
und überlegteren Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffes beitragen. Unterrichtsprinzipien
sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffinhalte
vorgesehen sind. Für die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien sind die einschlägigen Grundsatzerlässe
des zuständigen Bundesministeriums zu beachten.“
17. In der Anlage A im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische Grundsätze
der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) wird im Lehrstoff des Unterabschnittes C (Berufsbezogene
Fremdsprache)
die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/13):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/14):“
ersetzt;
die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/7/1 bis A/7/6):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/7/1 bis A/7/5):“
ersetzt;
die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/12/1 und A/12/2):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/12/1 bis A/12/3):“
ersetzt;
die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/16/1 bis A/16/3):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/16/1 und A/16/3):“
ersetzt;
nach der Zeile
„Beruf (für die Anlage A/17/1)“
der Satz
„Grundbegriffe der Metallbautechnik“
durch den Satz
„Grundbegriffe der Maschinenbautechnik“.
ersetzt.
18. Die Anlage A/1/9 lautet
„Anlage A/1/9
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ZIMMEREI
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Computergestützte Technologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Funktion einer computergestützten Anlage kennen, berufsbezogene EDV-
Programme einsetzen und die Ergebnisse praxisgerecht anwenden können.
Lehrstoff
Grundlagen
Hardware. Software. Betriebssysteme. Koordinatensysteme.
Berufsbezogene EDV-Programme
Eingabe. Durchführung. Praktische Auswertung.
Maschinensteuerung
Programmerstellung. CNC-Simulation. Ausführung.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über den Rohstoff Holz und die Holzwerkstoffe haben, die in diesem
Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe kennen und über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid
wissen.
Er soll über die Ausstattung und die Ergonomie seines Arbeitsplatzes Bescheid wissen.
Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
nach dem Stand der Technik kennen und sie unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer
und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen können.
Er soll mit den Vorbereitungsarbeiten und den zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken vertraut
sein.
Er soll Kenntnisse über Dachkonstruktionen haben sowie die Grundgesetze der Bauphysik kennen.
Er soll mit dem konstruktiven Holzbau, dem Innenausbau sowie mit dem Stiegenbau vertraut sein.
Er soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung über berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften, gesundheitsrechtliche
Vorschriften, Umweltschutzmaßnahmen und über Brandschutzvorschriften Bescheid
wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheits-, Umwelt- und Brandschutzvorschriften. Gefahrenunterweisung.
Holz als Rohstoff
Ökonomische und ökologische Bedeutung des Waldes. Holzarten. Gewinnung. Erkennen der Holzarten.
Holz und Holzwerkstoffe
Handelsformen. Eigenschaften. Normen. Be- und Verarbeitung. Verwendung. Holzfehler. Trocknung
und Lagerung. Pflege. Holzschutz. Oberflächenbehandlung und Veredelung. Entsorgung.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Handelsformen. Eigenschaften. Be- und Verarbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung.
Arbeitsplatz
Ausstattung. Ergonomie.
Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise. Pflege.
Vorbereitungsarbeiten
Mess- und Anlegearbeiten. Zurichtung der Hölzer. Aufstellung von Gerüsten, Absteifungen und
Schalungen.
Arbeitsverfahren und -techniken
Holzauswahl. Zuschnitt. Verbindungstechniken. Montagetechniken. Oberflächengestaltung und -behandlung.
Konstruktiver Holzbau
Normen. Hochbau. Brückenbau. Balkone. Zäune. Tore. Schindeldeckungen. Verbindungstechniken.
Materialauswahl. Oberflächengestaltung und -behandlung. Renovierungsarbeiten. Beschläge. Verglasung.
Dämmungen.
Dachkonstruktionen
Normen. Arten. Dachformen. Dachstühle. Dachausmittlungen. Schiftungen. Austragungen. Dachaufbauten.
Stiegenbau
Normen. Stiegenbauarten. Konstruktionsarten. Gestaltung. Oberflächenbehandlung. Materialauswahl.
Bauphysik
Schall- und Wärmetechnik. Feuchtigkeitsschutz. Belastungsfaktoren. Grundlagen der Statik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werk- und Hilfsstoffe. Konstruktiver Holzbau . Dachkonstruktionen.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Berechnungen aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Größen und Einheiten
Maße und SI-Einheiten.
Mathematische Grundrechenoperationen
Rechengesetze. Gleichungen. Proportionen. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen.
Winkelfunktionen.
Bautechnische Berechnungen
Materialbedarf. Mischungsrechnungen. Steigungen. Statik. Festigkeitslehre. Stiegenberechnungen.
Bauphysikalische Berechnungen. Bauabrechnung.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Bautechnische Berechnungen.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll – auch unter Verwendung der computergestützten Technologie – holztechnische
Zeichnungen normgerecht unter Berücksichtigung verschiedener Konstruktionen herstellen und lesen
sowie Materiallisten erstellen können.
Er soll Freihandskizzen anfertigen, Naturmaße aufnehmen und daraus Maßskizzen anfertigen können
sowie perspektivische Darstellungen und Dachausmittlungen ausführen können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Materialsymbole. Bemaßung. Beschriftung. Bogenkonstruktionen.
Parallelprojektion
Baukörper. Holzverbindungen.
Dachausmittlungen
Durchdringungen. Verschneidungen.
Konstruktionszeichnungen
Profile. Werksatz. Austragungen. Wände. Decken. Balkone. Stiegen. Fußböden. Gauben. Träger.
Fachwerke.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen
sowie Umwelt- und Brandschutz Bescheid wissen.
Er soll die Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht lagern, auswählen, bearbeiten und entsorgen können.
Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte handhaben und
instandhalten können.
Er soll die Arbeitsverfahren und -techniken unter sachgemäßer und wirtschaftlicher Verwendung des
Materials anwenden können.
Er soll Werkstücke und Konstruktionen an- und ausfertigen können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Lagern. Auswählen. Bearbeiten. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte
Arten. Handhaben. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Herstellen von Holzverbindungen. Messen, Aufreissen, Anreissen, Zurichten. Sägen. Hobeln.
Behauen. Stemmen. Behandeln von Oberflächen. Nageln. Schrauben. Fräsen. Verleimen. Bohren. Dübeln.
Profilieren.
Stiegenbau
Aufreißen von Stiegen, Krümmlingen und Lehrbögen.
Konstruktionen
Austragen von Graten, Kehlen, Schiftern und Dachaufbauten. Anfertigen von Flächenschiftungen
und Austragungen. Vorrichten von Schindeln. Aufdecken von Dächern.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen
Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht
in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
In „Computergestützte Technologie“ sollen Wissensvermittlung, Simulation und praktische Ausführung
als Einheit erfolgen. Dabei soll auf einen guten Gesamtüberblick mehr Wert gelegt werden als auf
das perfekte Beherrschen von einzelnen Programmen.
In „Fachzeichnen mit Konstruktionslehre“ soll bei allen Zeichnungen auf praktische Ausführbarkeit,
Zweck und werkstoffgerechte Konstruktion geachtet werden. Dabei sollen persönliche Konstruktions- und
Gestaltungsideen der Schüler unter Berücksichtigung einer fachgerechten Ausführung gefördert werden.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
19. Die Anlage A/2/10 lautet
„Anlage A/2/10
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE OBERTEILHERRICHTER,
ORTHOPÄDIESCHUHMACHER, SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG
I. STUNDENTAFEL
A. OBERTEILHERRICHTER
Gesamtstundenzahl: zwei Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten und zweiten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
B. ORTHOPÄDIESCHUHMACHER, SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG
Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten
der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll über die für diesen Lehrberuf erforderlichen anatomischen und physiologischen
Grundlagen Bescheid wissen.
Er soll die berufsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere das Leder, kennen, fachgerecht
auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und über
deren Einsatz unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte
Bescheid wissen.
Er soll die berufseigenen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung
kennen und Kunden fachlich beraten können.
Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen
und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Werkstoffkunde
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Roh-, Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Auswahl des Materials. Be- und Verarbeitung. Schupflegemittel. Entsorgung.
Das Leder
Die tierische Haut. Gerbmethoden. Zurichtung. Fehler.
Spezielle Fachkunde
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Der Schuh
Geschichtliche Entwicklung. Schuharten.
Anatomie und Physiologie
Fuß und Bein. Fußformen. Biomechanik. Fußfehlstellungen.
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung.
Arbeitsverfahren und -techniken
Maßnehmen. Schnitt- und Macharten. Herstellung von Schuhbauteilen. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken.
Reparaturtechniken.
Fachliche Kundenberatung
Materialberatung. Schuhartenberatung. Reparaturberatung.
Fachliches Rechnen
Längen- und Weitenmaße. Schuhmaße. Umrechnungen von Maßsystemen. Materialbedarf.
Lehrstoffspezifikationen
Schuhmacher, Schuhfertigung
Arbeitsverfahren und -techniken
Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme.
Orthopädieschuhmacher
Anatomie und Physiologie
Fuß- und Beinanomalie. Umsetzen von ärztlichen Verordnungen.
Arbeitsverfahren und -techniken
Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme. Gipstechniken. Innenschuhtechniken. Bettungs-
und Stützungsbau. Orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Arbeitsverfahren und -techniken
Schnitt- und Macharten. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken.
Fachliches Rechnen.
Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Skizzen und berufsspezifische Zeichnungen unter Einbeziehung der Computerunterstützung
fachlich einwandfrei und sauber ausführen können.
Er soll Entwürfe und Muster für modische Trends entwickeln können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Linienarten und Strichstärken. Maßstäbe. Beschriftungen.
Berufsspezifische Zeichnungen
Grundmuster. Oberteilzeichnungen nach Maßangaben. Leistenkopie. Teil- und Ganzschnittzeichnungen
für das Praktikum. Mustergestaltung nach modischen Trends.
Lehrstoffspezifikationen
Schuhmacher, Schuhfertigung
Berufsspezifische Zeichnungen
Bodenteile.
Orthopädieschuhmacher
Berufsspezifische Zeichnungen
Bodenteile. Orthopädische Gehbehelfe.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen,
handhaben, be- und verarbeiten und entsorgen können.
Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten
können.
Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung
ausführen und Sicherheitstechniken sowie Methoden der Unfallverhütung anwenden
können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Auswählen. Handhaben. Be- und Verarbeiten. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Maßnehmen. Zuschneiden. Material vorrichten und vorbereiten. Nähen. Kleben. Oberflächen behandeln.
Herstellen von Schuhelementen und Schuhen (Leisten, Schaft, Boden). Ausputzen und Finishen.
Reparieren.
Lehrstoffspezifikationen
Schuhmacher, Schuhfertigung
Arbeitsverfahren und -techniken
Nageln. Reparieren. Fräsen. Schleifen.
Orthopädieschuhmacher
Arbeitsverfahren und -techniken
Nageln. Reparieren. Fräsen. Schleifen. Herstellen von Gipsmodellen und Trittspuren. Herstellen von
Modelleinlagen, Bettungen, Stützungen und Ausgleichen. Schuhzurichtungen.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf die Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
Auf den Stellenwert des Unterrichtsgegenstandes „Fachzeichnen“ für die Weiterbildung und Schulung
des modischen Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen.
Das „Praktikum“ soll dem Schüler Einsichten in die Zusammenhänge zwischen der theoretischen
Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und
-techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung vertiefen und ergänzen.
Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben.
Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.“
20. Die Anlage A/2/11 lautet
„Anlage A/2/11
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE STRICKWARENERZEUGER, WEBER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten
der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe kennen, fachgerecht auswählen
sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen sowie
Kenntnisse über deren Einsatz unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter
Aspekte haben.
Er soll die berufseigenen Arbeitsverfahren und -techniken kennen.
Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen
und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Lehrstoff
Werkstoffkunde
Natur- und Chemiefasern
Arten. Gewinnung. Eigenschaften. Mischungen. Erkennung. Verwendung.
Garne und Zwirne
Spinnverfahren. Arten. Nummerierung. Verwendung.
Textile Flächenprodukte
Arten. Gewebe- und Strickkonstruktionen. Herstellung. Textil- und Textilpflegekennzeichnung.
Erkennung. Eigenschaften. Weitere Verarbeitung. Warenfestigkeit. Veredelung.
Reinigungs-, und Hilfsmaterialien
Arten. Verwendung. Entsorgung.
Technologie
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Arten. Handhabung. Steuerung von elektronischen Maschinen. Instandhaltung.
Arbeitsverfahren und -techniken
Einrichtungs-, Einstellung- und Regelungsarbeiten an einschlägigen Maschinen. Bestimmung der
Strick- und Wirkart bzw. Webtechnik. Erkennung und Behebung von Fehlern. Nachbearbeitung und
Fertigmachung der verwendeten Materialien. Warenkontrolle. Qualitätssicherung.
Fachliches Rechnen
Längen- und Gewichtsmaße. Nummerierungssystemberechnungen. Berechnungen zum Materialverbrauch.
Zeitaufwand.
Lehrstoffspezifikationen
Strickwarenerzeuger
Arbeitsverfahren und -techniken
Strick- und Wirktechniken. Patronieren. Grundkenntnisse des Repassierens. Beurteilen von Repassiermöglichkeiten.
Ausrichten beschädigter Nadelstege.
Fachliches Rechnen
Berechnungen der Reihenzahl, Nadelanzahl und des Gewichtes.
Weber
Arbeitsverfahren und -techniken
Webtechniken. Patronenaufbau. Gewebebindungen. Zerlegen von Mustern. Schären, Zetteln,
Schlichten. Blattstechen.
Fachliches Rechnen
Kett- und Schussberechnungen.
Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Farb- und Formvorschläge für Muster machen und Skizzen und Werkzeichnungen
unter Einbeziehung der Computerunterstützung einwandfrei und sauber ausführen können.
Er soll sich des ästhetischen Stellenwertes seiner Erzeugnisse bewusst sein.
Lehrstoff
Geometrisches Zeichnen
Darstellen von Flächen und geometrischen Formen.
Farbenlehre
Der Farbenkreis. Farbharmonien und -kontraste.
Darstellen von Mustern
Proportionen. Skizzieren. Zeichnen. Pausen.
Lehrstoffspezifikationen
Strickwarenerzeuger
Entwürfe und Designs
Garn- und Maschenverlaufsdarstellungen. Schnitterstellung. Skizzen zu Repassiermöglichkeiten.
Dekomponieren der Bindungen von Maschenwaren. Erstellung von Patronen.
Weber
Entwürfe und Designs
Zeichnen und Lesen der Schaft- und Jacquardpatronen. Dekomposition von Webwaren. Erstellen von
Schaft- und Litzeneinzügen.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Roh-, Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht
bearbeiten, handhaben und entsorgen können.
Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können.
Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken ausführen und Sicherheitstechniken
sowie Methoden der Unfallverhütung anwenden können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Roh-, Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Handhaben, Verwenden, Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Arten. Handhaben. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Einrichtungen, Einstellungen und Regeln von einschlägigen Maschinen. Herstellen von Teil- und
Ganzstücken. Beheben von Fehlern. Nachbearbeiten, Fertigmachen und Kontrollieren der Ware.
Lehrstoffspezifikationen
Strickwarenerzeuger
Arbeitsverfahren und -techniken
Vorarbeiten. Repassieren. Ausrichten beschädigter Nadelstege. Konfektionieren. Stricken und
Wirken regulärer und halbregulärer Maschenwaren.
Weber
Arbeitsverfahren und -techniken
Zerlegen von Mustern. Schären, Zetteln, Schlichten. Blattstechen. Weben auf Schaft- und Jacquardwebstühlen.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf die Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
Auf den Stellenwert des Unterrichtsgegenstandes „Fachzeichnen“ für die Weiterbildung und
Schulung des modischen Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen.
Das „Praktikum“ soll dem Schüler Einsichten in die Zusammenhänge zwischen der theoretischen
Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und
-techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung vertiefen und ergänzen.
Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben.
Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.“
21. Nach der Anlage A/2/13 wird folgende Anlage A/2/14 angefügt
„Anlage A/2/14
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE TEXTILTECHNIK-MASCHENTECHNIK,
TEXTILTECHNIK-WEBTECHNIK
I. STUNDENTAFEL
A. TEXTILTECHNIK-MASCHENTECHNIK
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
B. TEXTILTECHNIK-WEBTECHNIK
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe kennen, fachgerecht auswählen
sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll die für den Beruf wichtigen technologischen Grundlagen, die verwendeten Werkzeuge, Maschinen
und Anlagen kennen sowie Kenntnisse über deren Einsatz unter Berücksichtigung ökonomischer,
ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte haben.
Er soll die Arbeitsverfahren und -techniken der Weberei, Strickerei und Wirkerei kennen.
Der Schüler soll rechnerische Aufgaben des Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen
können und sich der mathematischen Symbolik bedienen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Werkstoffkunde
Natur- und Chemiefasern
Arten. Gewinnung. Eigenschaften. Mischungen. Erkennung. Verwendung.
Garne und Zwirne
Arten. Eigenschaften. Bestimmung. Nummerierung. Verwendung.
Textile Flächenprodukte
Arten. Gewebe- und Strickkonstruktionen. Herstellung. Textil- und Textilpflegekennzeichnung. Erkennung.
Eigenschaften. Weitere Verarbeitung. Warenfestigkeit. Veredelung.
Reinigungs-, und Hilfsmaterialien
Arten. Verwendung. Entsorgung.
Technologie
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Technologische Grundlagen
Elektrotechnik, Elektronik und Pneumatik.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Weberei, Strickerei und Wirkerei
Arten. Funktion. Steuerungen. Instandhaltung.
Fertigung und Produktion
Textiler Fertigungsablauf. Einfluss des Raumklimas. Garnkriterien und Einfluss auf den Verarbeitungsprozess.
Optimierung.
Arbeitsverfahren und -techniken
Einrichtungs-, Einstellungs- und Regelungsarbeiten an einschlägigen Maschinen. Erkennung und
Behebung von Fehlern. Nachbearbeitung und Endfertigung der verwendeten Materialien. Warenkontrolle.
Qualitätssicherung.
Fachliches Rechnen
Längen-, Flächen- und Masseberechnungen. Rechnungen zur Elektrotechnik, Elektronik und Pneumatik.
Garnnummerierungen in verschiedenen Systemen. Berechnungen zum Materialbedarf. Zeitaufwand.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Textile Flächenprodukte. Arbeitsverfahren und -techniken. Fachliches Rechnen.
Schularbeiten in „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Farb- und Formvorschläge für Muster machen sowie Skizzen und Zeichnungen zu
Musterdarstellungen unter Einbeziehung der CAD-Technologie ausführen können.
Er soll sich des ästhetischen Stellenwertes seiner Erzeugnisse bewusst sein und Designs entwickeln
können.
Lehrstoff
Geometrisches Zeichnen
Darstellen von Flächen und geometrischen Formen.
Farbenlehre
Farbenkreis. Farbharmonien und -kontraste.
Musterdarstellungen
Skizzieren und Zeichnen von Garn- und Maschenverlaufsdarstellungen. Pausen- und Schnitterstellung.
Skizzen zu Repassiermöglichkeiten. Dekomponieren der Bindungen von Maschen- und Webwaren,
Schaft-, Litzen- und Webblatteinzügen. Zeichnen und Lesen von Patronen. Designentwicklungen.
Rechnergestütztes Zeichnen
CAD-Mustertechnologie. Softwareanwendungen.
Fachbereichsunterricht
Fachbereich Maschentechnik
Maschentechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über Strick- und Wirkwaren haben sowie die berufsspezifischen
Arbeitsverfahren und -techniken kennen.
Der Schüler soll rechnerische Aufgaben seines Fachbereiches logisch und ökonomisch planen und
lösen können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Strick- und Wirkwaren
Arten. Eigenschaften. Grundbindungen. Konstruktion. Weiterverarbeitung. Einsatzgebiete.
Arbeitsverfahren und -techniken
Bestimmung der Maschentechnik. Patronenaufbau. Repassieren. Beurteilen von Repassiermöglichkeiten.
Fachliches Rechnen
Berechnungen der Reihenzahl, Nadelanzahl und des Gewichtes.
Maschentechnisches Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Roh-, Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht
bearbeiten, handhaben und entsorgen können.
Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen handhaben und instandhalten, die
berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken ausführen und Schutzmaßnahmen sowie Methoden
der Unfallverhütung anwenden können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Roh-, Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Handhaben. Verwenden. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Strickerei und Wirkerei
Arten. Einrichten, Einstellen und Regeln. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Vorarbeiten. Repassieren. Ausrichten beschädigter Nadelstege. Konfektionieren. Stricken und
Wirken regulärer und halbregulärer Maschenwaren. Beheben von Fehlern. Nachbearbeiten, Fertigmachen
und Kontrollieren der Waren.
Fachbereich Webtechnik
Webtechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über die Webtechnik haben sowie die berufsspezifischen Arbeitsverfahren
und -techniken kennen.
Der Schüler soll rechnerische Aufgaben seines Fachbereiches logisch und ökonomisch planen und
lösen können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Webwaren
Arten. Eigenschaften. Grundbindungen. Konstruktion. Weiterverarbeitung. Einsatzgebiete.
Arbeitsverfahren und -techniken
Bestimmung der Webtechnik. Patronenaufbau. Gewebebindungen. Zerlegen von Mustern. Herstellen
von Webketten. Schlichten und Einziehen.
Fachliches Rechnen
Kett- und Schussberechnungen.
Webtechnisches Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Roh-, Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht
bearbeiten, handhaben und entsorgen können.
Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen handhaben und instandhalten, die
berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken ausführen und Schutzmaßnahmen sowie Methoden
der Unfallverhütung anwenden können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Roh-, Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Handhaben. Verwenden. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Weberei
Arten. Einrichten, Einstellen und Regeln. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Zerlegen von Mustern. Herstellen von Webketten. Schlichten und Einziehen. Weben auf Exzenter-,
Schaft- und Jacquardwebmaschinen. Beheben von Fehlern. Kontrollieren der Webwaren.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf die Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
Auf den Stellenwert des Fachzeichnens als Grundlage zur Weiterbildung und Schulung modischen
Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen.
„Maschentechnisches bzw. Webtechnisches Praktikum“ soll dem Schüler vor allem die Einsichten in
die Zusammenhänge zwischen der theoretischen Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln
und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und -techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche
Ausbildung vertiefen und ergänzen.
Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben.
Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.“
22. Die Anlage A/3/3 lautet
„Anlage A/3/3
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF VULKANISIERUNG
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe sowie Kautschuk- und Kunststoffmischungen
kennen.
Er soll über die vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen, mit den im Beruf verwendeten
Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfen sowie mit den Druckluft-,
Hydraulik- und Vulkanisierungseinrichtungen vertraut sein.
Er soll die für seinen Lehrberuf notwendigen Grundgesetze der Physik und der Chemie kennen sowie
berufsbezogene Kenntnisse über das Kraftfahrzeug, die Räder und die Reifen haben.
Er soll mit den berufsrelevanten Fertigungstechniken, den Arbeitsverfahren und -techniken sowie mit
Gurtförderanlagen, Förderbändern und Riemen vertraut sein.
Er soll Kenntnisse über Einsatz, Pflege und Reparatur von Gummi- und Kunststofferzeugnissen
sowie insbesondere Reifen haben.
Er soll über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften, gesundheitsrechtlichen Vorschriften
sowie über Umweltschutzmaßnahmen Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Normung. Eigenschaften. Be- und Verarbeitung. Mischungen. Oberflächenbearbeitung.
Qualitätsprüfung. Lagerung. Entsorgung.
Kautschuk- und Kunststoffmischungen
Arten. Herstellung.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
Arten. Handhabung. Wirkungsweise. Instandhaltung.
Druckluft- und Hydraulikeinrichtungen
Arten. Grundbegriffe. Messgrößen. Steuer- und Regeleinrichtungen.
Vulkanisierungseinrichtungen
Arten. Grundbegriffe. Messgrößen. Vulkanisierungsvorgang. Mechanische, hydraulische, pneumatische,
elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen.
Physik
Grundbegriffe. Mechanik. Wärmelehre. Elektrotechnik. Elektronik.
Chemie
Atomaufbau. Grundbegriffe. Säuren, Laugen und Salze. Kohlenwasserstoff- und Polyverbindungen.
Fertigungstechniken
Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.
Füge- und Trenntechniken.
Kraftfahrzeug
Aufbau. Fahrwerk. Fahrdynamik. Lenkgeometrie und Achsvermessung.
Räder und Reifen
Arten. Herstellung. Aufbau. Erzeugnisse. Funktion. Fahrverhalten und Fahreigenschaften. Abmessungen
und Normungen. Schadensanalyse. Qualitätssicherung.
Arbeitsverfahren und -techniken
Runderneuerung. Verbindungstechniken. Reparaturen.
Gurtförderanlage
Arten. Aufbau.
Förderbänder und Riemen
Arten. Aufbau. Erzeugnisse. Abmessungen. Schadensanalyse.
Gummi-, Kunststofferzeugnisse und Reifen
Arten. Herstellung. Bearbeitung. Reparaturfähigkeit und Reparatur. Pflege. Lagerung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Druckluft- und Hydraulikeinrichtungen.
Vulkanisierungseinrichtungen.
Räder und Reifen.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch lösen
können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen und Tabellen einsetzen
sowie allgemein in der Praxis verwendete Rechner benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Mathematische Grundrechenoperationen
Rechengesetze. Fachbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Materialbedarfsberechnungen
(Runderneuerung).
Berechnungen zur Mechanik
Kraft. Drehmoment. Bewegung. Reibung. Festigkeit.
Berechnungen zur Fahrmechanik
Beschleunigung. Verzögerung. Fahrwiderstände.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Mathematische Grundrechenoperationen
Materialbedarfsberechnungen.
Berechnungen zur Mechanik
Festigkeit.
Berechnungen zur Fahrmechanik.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Zeichennormen und Darstellungsarten kennen, um danach
normgerechte technische Zeichnungen ausführen und lesen zu können sowie danach selbstständig und
wirtschaftlich arbeiten zu können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Zeichnungsformate. Linienarten und Strichstärken. Schriftfeld und Stückliste. Maßstäbe.
Symbolische Darstellungen
Funktions- und Blockschaltbilder.
Technische Zeichnungen
Bemaßung. Beschriftung. Symbole- und Sondereintragungen. Vulkaniseurtechnische Konstruktionen.
Skizzen. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Räder und Reifen.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe sowie Kautschuk- und
Kunststoffmischungen fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen können.
Er soll die Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie Druckluft-,
Hydraulik- und Vulkanisationseinrichtungen handhaben und instandhalten können.
Er soll die Bearbeitung, Pflege und Reparatur von Gummi-, Kunststofferzeugnissen und Reifen
sowie die zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.
Kautschuk- und Kunststoffmischungen
Arten. Herstellen. Reparieren. Pflegen. Lagern. Entsorgen.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
Arten. Handhaben. Instandhalten.
Druckluft- und Hydraulikeinrichtungen
Arten. Messgrößen erfassen. Steuern- und Regeln.
Vulkanisationsvorgang
Arten. Messgrößen erfassen. Mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch
Steuern- und Regeln.
Arbeitsverfahren und -techniken
Montieren und Demontieren von Reifen und Schlauch. Reparieren von Schläuchen, Reifen, Gummi
und Kunststoffteilen. Reparieren von Förderbändern. Verbinden von Gummi und Kunststoff mit Metall.
Gummi-, Kunststofferzeugnisse und Reifen
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Reparieren. Pflegen. Lagern. Entsorgen.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der
Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer zeichnerischen
Vorbereitung bedürfen.
Der Unterrichtsgegenstand „Praktikum“ soll dem Schüler die Möglichkeit geben, jene Techniken zu
erlernen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen
Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
23. Die Anlage A/4/3 lautet
„Anlage A/4/3
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ELEKTROMASCHINENTECHNIK
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Elektrotechnik und Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik als Voraussetzung für das Verständnis von
Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung eingehend kennen sowie über die berufseinschlägigen
Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch
planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und
Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Elektrotechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Begriffe
Größen und Einheiten. Stromarten.
Gleichstromkreis
Stromleitung. Widerstände. Ohm’sches Gesetz, Kirchhoff’sche Regeln. Widerstandsschaltungen.
Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.
Wirkungen des elektrischen Stromes
Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Physiologische Wirkungen.
Magnetisches Feld und Elektromagnetismus
Größen und Gesetze. Elektromagnetische Induktion. Induktivität. Energie und Kraftwirkung.
Elektromagnetische Verträglichkeit.
Elektrisches Feld
Größen und Gesetze. Ursachen und Wirkungen. Kapazität.
Wechselstromtechnik
Sinusförmige Größen. Wechselstromwiderstände. Widerstandsschaltungen. Arbeit und Leistung.
Leistungsfaktor und Kompensation.
Dreiphasenwechselstromtechnik
Erzeugung. Belastung. Arbeit und Leistung. Kompensation.
Statik und Dynamik
Trägheit. Masse, Kraft, Drehmoment. Bewegung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Gleichstromkreis
Kirchhoff’sche Regeln. Widerstände. Widerstandsschaltungen.
Wechselstromtechnik
Wechselstromwiderstände. Widerstandsschaltungen. Arbeit und Leistung.
Dreiphasenwechselstromtechnik
Belastung. Arbeit und Leistung.
Statik und Dynamik
Drehmoment. Bewegung.
Angewandte Mathematik
Mathematische Grundlagen
Rechengesetze. Gleichungen. Rechnen mit Formeln. Rechtwinkeliges Dreieck. Winkelfunktionen.
Vektorielle Darstellungen.
Rechenbeispiele aus Fachkunde.
Elektrotechnik
Berechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Rechenbeispiele aus Fachkunde.
Elektrotechnik.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben.
Er soll mit Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vertraut sein
sowie über die Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Technologie
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Verwendung. Ver- und Bearbeitung. Entsorgung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werk- und Hilfsstoffe
Ver- und Bearbeitung.
Maschinen- und Gerätekunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Schutzmaßnahmen.
Maschinenelemente
Lösbare und nichtlösbare Verbindungen.
Elektrische Maschinen
Mechanische Grundlagen. Gleichstrom-, Einphasenwechselstrom- und Dreiphasenwechselstrommaschinen.
Einphasen und Dreiphasenwechselstromtransformatoren. Sondermaschinen. Wicklungsarten.
Isolierstoffklassen.
Schaltgeräte
Anlasseinrichtungen. Drehzahlsteuerungseinrichtungen. Anlagenschutz.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Elektrische Maschinen
Gleichstrom-, Einphasenwechselstrom- und Dreiphasenwechselstrommaschinen. Einphasen und
Dreiphasenwechselstromtransformatoren. Sondermaschinen.
Steuer- und Regeltechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Bauelemente
Aktive und passive Elemente. Kenngrößen. Bauformen. Anwendung.
Steuern und Regeln
Begriffe. Größen. Elektronische, hydraulische und pneumatische Steuer- und Regeleinrichtungen.
Leistungselektronik
Stromrichter. Wechselstromsteller.
Lehrstoff der Vertiefung
Steuern- und Regeln
Elektronische, hydraulische und pneumatische Steuer- und Regeleinrichtungen.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll einfache Skizzen und Werkzeichnungen normgerecht, technisch richtig und sauber
ausführen sowie lesen können.
Er soll an Hand von Plänen und Zeichnungen selbstständig arbeiten und die notwendigen Berechnungen
durchführen können.
Lehrstoff
Technisches Zeichnen
Linienarten. Maßstäbe. Darstellungsarten. Beschriftung und Bemaßung. Gewindedarstellungen.
Elektrotechnische Zeichnungen
Symbole. Elektrische Schaltpläne. Diagramme. Wicklungschemata und -schaltungen.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die praxisrelevanten Mess-, Prüf- und Schaltaufgaben sicher durchführen können.
Er soll die berufsrelevanten physikalischen Vorgänge durch Ausführung verstehen und sie überprüfen
und auswerten können.
Er soll Prozesse in elektrische Anlagen simulieren und dadurch ihre Betriebsverhältnisse erfassen
sowie Fehler erkennen und beheben können.
Er soll die einschlägigen Vorschriften beachten und über Unfallverhütung Bescheid wissen.
Er soll die berufsspezifischen Geräte und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten
sowie an Maschinen und Geräten messen, Fehler orten und analysieren können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Orten und analysieren von Fehlern.
Mess- und Schaltübungen
Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen. Übungen an elektrischen Verbrauchern. Übungen
an Wechselstromwiderständen. Übungen im Dreiphasenwechselstromkreis. Übungen an elektrischen
Maschinen und Geräten. Übungen zur Wärmetechnik. Übungen an elektronischen Bauelementen.
Übungen zur Steuer- und Regeltechnik. Übungen zur Analog- und Digitaltechnik. Übungen mit
speicherprogrammierbaren Steuerungen. Überprüfen elektrischer Anlagen und Geräte. Entstören von
elektrischen Maschinen und Geräten.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der
Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Einschätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer
zeichnerischen Vorbereitung bedürfen. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen.
„Laboratoriumsübungen“ sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die
die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen
zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
24. Die Anlage A/4/4 lautet
„Anlage A/4/4
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ELEKTRONIK
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1560 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Elektronik und Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und Elektronik als Voraussetzung für das
Verständnis von Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung eingehend kennen sowie
über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und
Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Elektrotechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Gleichstromkreis
Größen und Einheiten. Stromleitung. Widerstände. Ohm’sches Gesetz, Kirchhoff’sche Regeln.
Widerstandsschaltungen. Anpassung. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.
Wirkungen des elektrischen Stromes
Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Physiologische Wirkungen.
Magnetismus und Elektromagnetismus
Größen und Gesetze. Induktion. Induktivität. Elektromagnetische Verträglichkeit.
Elektrisches Feld
Größen und Gesetze. Feldwirkung. Kapazität.
Wechselstromtechnik
Größen und Einheiten. Widerstände. Widerstandsschaltungen. Passive Vierpole. Arbeit, Leistung.
Transformator. Übertrager. Anpassung. Netzarten und genormte Spannungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Wechselstromtechnik
Widerstandsschaltungen.
Elektronik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Bauelemente
Widerstände. Kondensatoren. Spulen. Sensoren.
Halbleiter
Analoge und digitale Bauelemente.
Grundschaltungen
Analog- und Digitaltechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Grundschaltungen.
Angewandte Mathematik
Mathematische Grundlagen
Rechengesetze. Rechtwinkeliges Dreieck. Winkelfunktionen. Vektorielle Darstellungen. Zahlensysteme.
Elektrotechnik
Berechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und Wechselstromtechnik.
Elektronik
Berechnungen zur Analog- und Digitaltechnik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Elektrotechnik
Berechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und Wechselstromtechnik.
Elektronik
Berechnungen zur Analog- und Digitaltechnik.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben.
Er soll mit dem Einsatz und der Wirkungsweise der Werkzeuge, elektrischen Maschinen und
Einrichtungen vertraut sein sowie über die Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Technologie
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Verwendung. Verbindungstechniken. Leiterplattentechnologie. Normung. Entsorgung.
Werkzeuge, elektrische Maschinen und Einrichtungen
Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Schutzmaßnahmen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Elektrische Maschinen und Einrichtungen
Wirkungsweise.
Steuer- und Regeltechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Digitaltechnik
Kombinatorische Logik. Sequenzielle Logik.
Steuer- und Regeleinrichtungen
Steuerung. Regelung. Sensorik. Aktorik.
Prozessortechnik
Struktur eines Mikrocomputers. Hard- und Software. Erstellen von einfachen Programmen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Steuer- und Regeleinrichtungen.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Schaltpläne, Werkzeichnungen und Skizzen normgerecht ausführen sowie lesen
können, um an Hand von Plänen und Zeichnungen selbstständig zu arbeiten und die notwendigen
Berechnungen durchführen können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Darstellungsarten. Bemaßung. Maßstäbe. Schaltzeichen. Schaltpläne. Diagramme.
Schaltpläne
Schaltungsaufnahmen. Leiterplattenschaltungen. Blockschaltbilder. Funktionsabläufe von analogen
und digitalen Schaltungen.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die praxisrelevanten Mess-, Prüf- und Schaltaufgaben durchführen können.
Er soll die berufsspezifischen physikalischen Vorgänge durch Ausführung verstehen, sie überprüfen
und auswerten können.
Er soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Digitaltechnik und Mikroprozessortechnik
haben.
Er soll elektrische Anlagen simulieren und betreiben, ihre Betriebsverhältnisse erfassen, die
einschlägigen Vorschriften beachten und über Unfallverhütung Bescheid wissen.
Lehrstoff
Messtechniklabor
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Messgeräte
Analoge und digitale Messinstrumente. Aufbau. Einsatz.
Messwerterfassung und -verarbeitung
Elektrische und nichtelektrische Größen. Messverfahren. Analoge und digitale Messwerterfassung-
und -übertragung. Sondermessverfahren.
Elektrolabor
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Mess- und Schaltübungen
Versuche und Übungen an aktiven und passiven Bauelementen sowie an elektrischen Maschinen und
Einrichtungen. Übungen aus dem Bereich der Steuer- und Regeltechnik. Untersuchungen. Einstellungen.
Auswertung.
Mikroelektroniklabor
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Digitaltechnik
Schaltungen der kombinatorischen und sequenziellen Logik.
Mikrocomputer
Programmieren. Schaltübungen.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den
mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen
Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht
in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer
zeichnerischen Vorbereitung bedürfen. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen.
„Laboratoriumsübungen“ soll dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die
die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen
zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
25. In Anlage A/4/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur) wird jeweils die
Wendung „Elektronik mit Angewandte Mathematik“ durch die Wendung „Elektronik und Angewandte
Mathematik“ ersetzt.
26. Die Anlage A/4/7 lautet
„Anlage A/4/7
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ELEKTROANLAGENTECHNIK
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1560 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Elekrotechnik und Elektronik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und Elektronik als Voraussetzung für das
Verständnis von Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung kennen sowie über die
berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.
Lehrstoff
Elektrotechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Stromkreis
Größen und Einheiten. Stromleitung. Widerstände, Spannungsabfälle. Ohm’sches Gesetz. Kirchhoff
’sche Regeln. Widerstandsschaltungen. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.
Wirkungen des elektrischen Stromes
Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Physiologische Wirkungen.
Magnetismus und Elektromagnetismus
Größen und Gesetze. Induktionswirkungen. Induktivität. Kraftwirkung im Magnetfeld. Elektromagnetische
Verträglichkeit.
Elektrisches Feld
Feldwirkung. Kapazität.
Wechselstromtechnik
Größen und Einheiten. Widerstände. Widerstandsschaltungen. Arbeit, Leistung, Leistungsfaktor.
Transformator. Phasenkompensation.
Dreiphasenwechselstromtechnik
Erzeugung. Arbeit und Leistung. Dreiphasenkompensation.
Elektronik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Bauelemente
Bauformen und Kennwerte von Widerständen und Kondensatoren. Spulen.
Halbleiter
Verhalten und Wirkungsweise. Dioden. Transistoren. Leistungshalbleiter.
Grundschaltungen
Analog- und Digitaltechnik. Stromversorgung.
Werkstoff- und Fertigungstechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben.
Er soll mit dem Einsatz und der Wirkungsweise der Werkzeuge, Geräte und Maschinen vertraut sein
sowie über die Arbeitsverfahren und -techniken am Anlagenbau Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Werkstoffkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Verwendung. Bearbeitung. Wärmebehandlung. Korrosion. Oberflächenschutz.
Werkstoffprüfung. Entsorgung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Korrosion. Oberflächenschutz.
Fertigungstechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Arten. Aufbau. Einsatz. Instandhaltung. Schutzmaßnahmen.
Arbeitsverfahren und -techniken
Passungen und Toleranzen. Spanlose und spanende Bearbeitung. Verbindungstechniken. Schweißarten.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Arbeitsverfahren und -techniken
Schweißarten (Auftragsschweißen).
Maschinen- und Gerätetechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Arten, Eigenschaften, Funktion und Normung der Maschinen, Maschinenelemente
und Bauteile kennen sowie über die Anlagen- und Montagetechniken Bescheid wissen.
Er soll die Arten, den Aufbau und das Betriebsverhalten der elektrischen Maschinen und Geräte
kennen.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Maschinen, Maschinenelemente und Bauteile
Arten. Eigenschaften. Funktion. Ein- und Ausbau. Aufstellung. Normung. Pflege und Wartung.
Anlagen- und Montagetechnik
Errichtung. Ausrichtung. Befestigung und Montage. Fördereinrichtungen. Nivellierungen. Prüfung
und Inbetriebnahme. Ergonomie.
Elektrische Maschinen und Geräte
Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Betriebsverhalten. Schalter, Schütze und Schaltgeräte.
Transformatoren
Einphasen-, Dreiphasenwechselstrom- und Sondertransformatoren.
Elektrische Anlagen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Installationstechniken in Gebäuden und im Freien kennen
sowie über die einschlägigen Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannungen Bescheid wissen.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Schutzmaßnahmen
Schutzeinrichtungen elektrischer Betriebsmittel. Maßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannungen.
Erdungsanlagen.
Installationen in Gebäuden und im Freien
Anforderungen. Anlagen im Freien. Baustellenanlagen. Verteilungs- und Messeinrichtungen. Gebäudeleittechnik.
Blitzschutzanlagen. Überprüfung elektrischer Anlagen. Beleuchtungsanlagen. Störungen
(Ursache, Behebung).
Elektromaterial
Installationsschalter. Leitungen und Kabel (Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung.) Leitungsschutz.
Unfallschutz
Vorschriften. Ursachen. Elektrounfall.
Automatisierungstechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll über die für diesen Lehrberuf erforderlichen Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik
sowie der Gebäudeleittechnik Bescheid wissen.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Steuer- und Regeltechnik
Analog- und Digitaltechnik. Bauelemente. Hydraulische, pneumatische, elektrische und elektropneumatische
Steuer- und Regeleinrichtungen. Begriffe. Größen. Aktorik. Sensorik. Übertragungsglieder.
Datenerfassung. Datenauswertung. CNC-Technik.
Gebäudeleittechnik
Signalanlagen. Installationsbus.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Mathematische Grundlagen
Rechengesetze. Gleichungen. Rechnen mit Formeln. Winkelfunktionen. Vektorielle Darstellungen.
Berechnungen zur Mechanik
Masse- und Gewicht. Kraft. Hebel. Reibung. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Bewegungslehre.
Kraftübertragung, Übersetzungen. Schnittgeschwindigkeit. Festigkeit. Hydraulik. Pneumatik. Wärmelehre.
Berechnungen zur Elektrotechnik
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik. Leitungsberechnungen. Transformator. Antriebstechnik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Berechnungen zur Mechanik
Kraft. Kraftübertragung, Übersetzung. Festigkeit.
Berechnungen zur Elektrotechnik
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen und Montagezeichnungen normgerecht ausführen sowie
lesen können.
Er soll an Hand von maschinenbaulicher und elektrotechnischer Zeichnungen selbstständig und
wirtschaftlich arbeiten können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Darstellungsarten. Maßstäbe. Bemaßung. Oberflächenangaben. Symboldarstellungen.
Maschinenbautechnische Zeichnungen
Modellaufnahmen. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Schaltpläne für hydraulische und
pneumatische Steuerungen. Montagezeichnungen und -pläne.
Elektrotechnische Zeichnungen
Ein- und mehrlinige Schalt-, Stromlauf- und Installationspläne. Montagezeichnungen und -pläne.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll über die Grundlagen der Messtechnik Bescheid wissen sowie Mess- und Prüfinstrumente
handhaben und instandhalten können.
Er soll praxisbezogene Steuer- und Regelaufgaben sicher durchführen sowie Mess- und Schaltübungen
ausführen können.
Er soll hydraulische, pneumatische und elektrische Anlagen simulieren, ihre Betriebsverhältnisse
erfassen, die einschlägigen Vorschriften beachten sowie über Unfallverhütung Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Messtechnik
Messgrößen. Messinstrumente (Handhaben, Instandhalten). Messverfahren. Messwerterfassung.
Messfehler.
Steuer- und Regeltechnik
Aufbau hydraulischer, elektropneumatischer und speicherprogrammierbarer Steuerungen. Simulation
nach Schaltplänen. Funktionsprüfung. Fehlersuche, -erkennung und -behebung.
Mess- und Schaltübungen
Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen. Installationsschaltungen. Messungen an Maschinen.
Messungen und Fehlersuche an simulierten Anlagen. Überprüfung von Anlagen. Übungen aus dem
Bereich der Analog- und Digitaltechnik. Fehlersuche.
Mikrocomputer
Aufbau. PC-gestütztes Programmieren von speicherprogrammierbaren Steuerungen.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der
Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer
zeichnerischen Vorbereitung bedürfen. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen.
„Laboratoriumsübungen“ soll dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die
die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen
zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
27. Die Anlage A/7/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Porzellanmaler) erhält die Bezeichnung
„A/7/4“.
28. Die Anlage A/7/6 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur,
-Kugeln) erhält die Bezeichnung „A/7/5“.
29. Die Anlage A/10/2 lautet
„Anlage A/10/2
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF KUNSTSTOFFVERARBEITUNG
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Kunststofftechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe sowie die Werkzeuge, Maschinen
und Formen nach dem Stande der Technik kennen.
Er soll über chemische und physikalische Grundlagen Bescheid wissen und die Werkstoffbearbeitungs-
sowie Kunststoffverarbeitungsverfahren kennen.
Er soll facheinschlägige Kenntnisse über die Qualitätssicherung haben, über die Automatisierungstechniken
Bescheid wissen sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen
Sicherheitsvorschriften und dem Umweltschutz vertraut sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umweltschutz. Gefahrenunterweisung.
Werkzeuge, Maschinen, Formen und Peripheriegeräte
Arten. Handhabung, Rüstung, Einstellung und Instandhaltung.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Herstellung, Normung und Werkstoffprüfung, Handelsformen. Eigenschaften und Verwendung.
Sicherheitsdatenblätter. Entsorgung.
Chemische und physikalische Grundlagen
Aufbau der Materie. Elemente und Verbindungen. Größen und Grundgesetze der Mechanik,
Wärmelehre und Elektrizität.
Werkstoffbearbeitung
Messmethoden. Spanende und spanlose Formgebung. Lösbare und unlösbare Verbindungen.
Trennverfahren. Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung.
Kunststoffverarbeitung und Fertigung
Spritzguss. Extrusion. Blasformen. Thermoformen. Pressen. Gießen. Schäumen. Kalandrieren. Laminieren.
Aufbereiten. Rheologische Grundlagen. Vergüten und Oberflächenveredeln.
Qualitätssicherung
Beurteilung und Prozesskontrolle.
Automatisierungstechniken
Regel- und Steuertechnik. CNC-Technik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werkstoffe. Werkstoffbearbeitung. Kunststoffverarbeitung und Fertigung.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechner, Diagramme, Tabellen und
Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Mathematische Grundlagen
Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und Gewichtsberechnungen. Prozentrechnungen. Winkelfunktionen.
Berechnungen zur Mechanik
Druck- und Festigkeitsberechnungen. Rechnen mit Kräften. Berechnungen zu Geschwindigkeit,
Drehmoment, mechanische Arbeit und Leistung sowie zum Wirkungsgrad. Umfangs- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen.
Berechnungen zur Wärmelehre
Wärmedehnung und Schwindung. Kühlzeitberechnungen. Wärmemenge.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Diagramme, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Berechnungen zur Mechanik
Druck- und Festigkeitsberechnungen.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in der Praxis des Berufes auftretenden zeichnerischen Aufgaben – auch unter
Einsatz von CAD – normgerecht, technisch richtig und sauber ausführen können.
Er soll Zeichnungen und Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich und fachlich richtig arbeiten
zu können.
Lehrstoff
Normen für Werkzeichnungen
Maßstäbe, Darstellungsarten, Bemaßung. Oberflächenangaben. Schriftfeld. Stückliste. Toleranzen.
Technisches Zeichnen
Anfertigen von Skizzen und Modellaufnahmen. Darstellung von Werkstücken in praxisüblichen
Ansichten. Schnittdarstellungen. Zusammenstellungszeichnungen.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll durch Mess- und Prüfübungen die theoretischen Grundlagen der CNC-Technik,
Automatisierungstechnik, Elektrotechnik und Kunststofftechnik besser verstehen, um die für die Fertigung
notwendigen Maschinensteuerungen vornehmen zu können.
Er soll durch Übungen in der Werkstoffprüfung die Zusammenhänge zwischen Werkstoffeigenschaften
und -anwendung erkennen.
Der Schüler soll über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen im Labor Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Mess- und Prüfinstrumente
Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.
Übungen zur CNC-Technik
Programmieren. Eingabe. Optimierung. Fertigung.
Übungen zur Automatisierungstechnik
Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Steuerungen. Speicherprogrammierbare
Steuerungen.
Werkstoffprüfung
Mechanisches und zerstörungsfreies Prüfen von Werk- und Hilfsstoffen. Erstellen von Messprotokollen.
Übungen zur Elektrotechnik
Stromkreis und Ohm’sches Gesetz. Messen elektrischer Größen. Ausführung einfacher Schaltungen
nach Schaltplänen. Störungssuche und Fehlerbehebung.
Übungen zur Kunststofftechnik
Anfertigen von Messprotokollen. Druck- und Temperaturmessungen. Dichtebestimmungen. Messen
von Oberflächenqualitäten.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen und Formen nach dem Stande der Technik sicher
handhaben und instandhalten können, die Arbeitstechniken und -verfahren der Werkstoffbearbeitung und
Kunststoffverarbeitung beherrschen und im Rahmen der Gefahrenunterweisung über Unfallverhütung und
Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Sicherheitsdatenblätter. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.
Maschinen, Werkzeuge, Formen und Peripheriegeräte
Rüsten, Einrichten, Inbetriebnahme, Handhaben und Instandhalten.
Werkstoffbearbeitung
Messen, Anreißen. Spanende und spanlose Formgebung. Lösbare und unlösbare Verbindungen.
Trennverfahren. Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung.
Kunststoffverarbeitung
Spritzgießen. Extrudieren. Thermoformen. Pressen. Gießen. Laminieren. Aufbereiten. Vergüten und
Oberflächenveredeln. Beurteilen und Beheben von Bearbeitungsfehlern. Qualitätssicherung.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
Der Unterricht hat neuzeitliche Arbeitsmethoden, Maschinen und Werkzeuge zu berücksichtigen.
Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise sind anzustreben.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der
Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
Im Pflichtgegenstand „Fachzeichnen“ empfiehlt sich, der Praxis entsprechend, der Einsatz der CAD-
Technologie.
„Laboratoriumsübungen“ sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die
die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen
zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
„Praktikum“ soll dem Schüler zum Lernen vor allem jener Fertigkeiten und Techniken Gelegenheit
geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung soll auch durch die Erstellung von Arbeitsplänen verstärkt
werden.
30. Die Anlage A/11/3 lautet
„Anlage A/11/3
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF SCHILDERHERSTELLUNG
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Fachkunde
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die für den Beruf wichtigen Grundlagen der Elektrotechnik kennen und über
Stilkunde, Werbung und Gestaltung Bescheid wissen.
Er soll die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe kennen und unter Berücksichtigung der
Erfordernisse auswählen können.
Er soll die Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie die Arbeitsverfahren und -technologien nach
dem Stande der Technik und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes
kennen.
Der Schüler soll rechnerische Aufgaben des Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen
können und sich der mathematischen Symbolik bedienen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Werkstoffkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Verwendung und Verarbeitung. Lagerung und Entsorgung.
Spezielle Fachkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umwelttechnik. Baupolizeiliche Vorschriften.
Stilkunde
Baustile. Stilmerkmale. Schriftstile.
Werbung und Gestaltung
Begriffe, Werbeformen, Werbemittel. Psychologische Wirkung von Schildern. Belichtungs- und
Beleuchtungseffekte. Farbeffekte.
Elektrotechnik
Stromarten, Installationsvorschriften, Schutzmaßnahmen. Sicherheitsbestimmungen.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Arten. Handhabung, Einsatz und Instandhaltung. Bedienung und Einsatzmöglichkeiten von EDV-
Anlagen mit Ein- und Ausgabestationen.
Untergründe
Arten. Prüfung und Bearbeitungstechniken.
Arbeitsverfahren und -techniken
Beschichtungs- und Beschriftungstechniken auf verschiedenen Untergründen sowie stabilen und beweglichen
Werbeträgern. Anstrichschäden. Airbrushtechniken. Blattmetallauflagen. Historische Arbeits-
und Schrifttechniken. Satz- und Reprotechnik. Siebdruck. Digitaldruck. Lasertechnik.
Schilderherstellung
Herstellung und Montage von Buchstaben, Schildern, Lichtschilderanlagen und anderen Werbeträgern.
Fachliches Rechnen
Längen- und Flächenberechnungen. Volums- und Masseberechnungen. Maßstabs- und Umwandlungsberechnungen.
Rechnungen zum Materialbedarf und Zeitaufwand. Rechnungen zur Elektrotechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgabe
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Bedienung und Einsatzmöglichkeiten von EDV-Anlagen mit Ein- und Ausgabestationen.
Arbeitsverfahren und -techniken
Satz- und Reprotechnik. Siebdruck. Digitaldruck. Lasertechnik.
Fachliches Rechnen
Rechnungen zur Elektrotechnik.
Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten von Form, Farbe und Schrift kennen.
Er soll die Techniken des Zeichnens und Schreibens beherrschen, Entwürfe von Schriften, Wappen
und Dekoren erstellen und Werkzeichnungen fachlich einwandfrei und geschmackvoll ausführen können.
Der Schüler soll sich des kunstgewerblichen Stellenwertes und der Werbewirksamkeit seiner
Produkte bewusst sein.
Lehrstoff
Schrift
Schriftarten und Schreibtechniken. Schriftarten nach der Klassifikation. Schriftmischung. Kombinieren
von Schrift und Bild.
Farbe
Grundbegriffe der Farbenlehre. Charakteristik und Symbolik der Farben. Farbpsychologische
Effekte. Farbharmonie und Kontrastmöglichkeiten.
Zeichnen
Grundlagen der Geometrie. Flächen- und Raumverteilung. Figurales Zeichnen.
Gestalten
Skizze. Maßstabgerechter Entwurf. Werkzeichnungen von Schriften, Wappen, Schildern, Logos,
Displays und Dekoren. Verkleinerung und Vergrößerung. EDV-unterstützte Gestaltungsübungen.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Werkzeuge, Geräte und Maschinen seines Ausbildungszweiges nach dem Stande
der Technik sicher handhaben, instandhalten und pflegen können und über Unfallverhütung Bescheid
wissen.
Er soll die Werk- und Hilfsstoffe sachgemäß und wirtschaftlich verwenden und nach den Umweltbestimmungen
entsorgen können.
Er soll die Arbeitsverfahren und -techniken des Fachgebietes beherrschen und Schilder und andere
Werbeträger unter Berücksichtigung der Werbewirksamkeit und Gestaltung herstellen können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Arten. Handhaben. Instandhalten und Pflegen. Bedienen der EDV-Anlagen sowie der Ein- und
Ausgabestationen.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Verwenden. Entsorgen.
Arbeitsverfahren und -techniken
Prüfen und Behandeln von Untergründen. Beschichten und Beschriften mit verschiedenen Techniken.
Airbrushen. Blattmetalle auflegen. Historische Arbeitstechniken. Arbeiten der Druckvorbereitung.
Anfertigen von Sieb- und Digitaldrucken (Non-Impact-Druckverfahren). Bedienen von Plottern.
Schilderherstellung
Herstellen und Montieren von Buchstaben, Ornamenten, Werbeträgern und Schildern aus verschiedenen
Werkstoffen. Herstellen von Trägerkonstruktionen.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
Im fachlichen Rechnen stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den rechnerischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung
des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
In „Fachzeichnen“ ist bei den Entwürfen für Schriften, Wappen und Dekore auf die Aktivierung der
gestalterischen Fähigkeiten und des Geschmackes Wert zu legen und die Erziehung zum selbstständigen
ästhetischen Urteil zu pflegen.
„Praktikum“ soll dem Schüler zum Lernen vor allem jener Fertigkeiten und Techniken Gelegenheit
geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen
theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung soll auch durch die Erstellung von Arbeitsplänen
verstärkt werden.
Bei jeder Arbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften, die sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und des Umweltschutzes sowie die notwendigen
Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zu beachten.“
31. Nach der Anlage A/12/2 wird folgende Anlage A/12/3 angefügt
„Anlage A/12/3
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF KAROSSERIEBAUTECHNIK
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Karosseriebautechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie
fachgerecht auswählen können sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll die für diesen Lehrberuf erforderlichen Grundbegriffe der Physik und Chemie kennen.
Er soll mit dem Einsatz, Wirkungsweise, Handhabung und Instandhaltung der berufsspezifischen
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen vertraut sein sowie die für diesen Beruf notwendigen
Arbeitsverfahren und -techniken nach dem Stand der Technik kennen und unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit auswählen können.
Er soll insbesondere Kenntnisse über die Wartung, die Reparatur, die Instandsetzung und den
Neubau von Fahrzeugen haben sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Er soll über kraftfahrzeug- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und Normen Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Technologie
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Gefahrenunterweisung.
Chemische Grundbegriffe
Aufbau der Materie. Chemische Verbindungen. Metalle und Nichtmetalle. Kunststoffe. Naturstoffe.
Chemische Reaktionen.
Eisen- und Nichteisenmetalle, Kunststoffe, Glas, Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Prüfung. Verwendung und Entsorgung.
Verbundwerkstoffe und Spezialbleche
Arten. Eigenschaften. Normung. Prüfung. Verwendung und Entsorgung.
Physikalische Grundbegriffe
Größen und Einheiten. Mechanik. Hydraulik. Pneumatik. Elektrotechnik und Elektronik.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Arten. Einsatz. Wirkungsweise. Handhabung. Instandhaltung. Pflege.
Arbeitsverfahren und -techniken
Spanende und spanlose Formgebung. Trenntechniken. Lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere
Schweißtechniken. Korrosions- und Oberflächenschutz. Qualitätssicherung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Arbeitsverfahren und -techniken
Lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schweißtechniken.
Spezielle Fachkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Kraftfahrzeug- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
und Normen.
Kunststoffbe- und -verarbeitung
Prüfung und Reparatur von Kunststoffteilen. Herstellung und Reparatur faserverstärkter Kunststofflaminate.
Kunststoffschweißen. Kleben. Qualitätssicherung.
Fahrzeugkunde
Arten von Fahrzeugen. Baugruppen. Kraftübertragung. Reifen und Räder. Qualitätssicherung.
Fahrwerk und Karosserien
Allgemeine Aufbaurichtlinien. Schadensanalyse. Reparaturrichtlinien und Anleitungen. Rahmen.
Hilfsrahmen. Aufbauten. Anhänger. Radaufhängung und Lenkung. Bauteile der aktiven und passiven
Sicherheit. Wärme- und Schalldämmung. Verglasung. Reparatur und Richttechniken. Qualitätssicherung.
Fahrzeugelektronik
Elektrische Anlagen. Beleuchtung. Elektronische Steuerungen der Sicherheits- und Komforteinrichtungen.
Qualitätssicherung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Fahrwerk und Karosserien
Schadensanalyse. Reparatur und Richttechniken.
Lackiertechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll eingehende Kenntnisse über Werk- und Hilfsstoffe haben, sie fachgerecht
auswählen können sowie über deren vorschriftmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll mit den berufsbezogenen Werkzeugen, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen vertraut
sein sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften
Bescheid wissen.
Er soll Kenntnisse in der Farbenlehre haben sowie die für diesen Beruf notwendigen allgemeinen und
speziellen Lackiertechniken kennen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Gefahrenunterweisung.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Prüfung. Verwendung. Lagerung und Entsorgung.
Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen
Arten. Einsatz. Wirkungsweise. Handhabung. Instandhaltung. Pflege.
Farbenlehre
Physikalische Grundlagen der Lichtbrechung, -reflexion und -absorbtion. Farbordnungen. Biologische
Grundlagen des Sehens. Psychologische Grundlagen des Farbsehens.
Allgemeine Lackiertechnik
Prüfung und Behandlung von Untergründen. Pflege und Konservierung der Oberflächen. Korrosionsschutz.
Aufbau der Lackierungsschichten. Kunststofflackierungen. Lackierungen bei der Herstellung und
bei der Instandsetzung.
Spezielle Lackierungen
Designlackierungen. Fahrzeugbeschriftungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Allgemeine Lackiertechnik
Aufbau der Lackierungsschichten. Kunststofflackierungen.
Spezielle Lackierungen
Fahrzeugbeschriftungen.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch
planen und durchführen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Grundrechenoperationen
Maße und SI-Einheiten. Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Volums-, Gewichts- und Masseberechnungen.
Berechnungen zur Karosseriebautechnik
Kraft, Drehmoment. Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad. Bewegungslehre. Druck. Hydraulik und
Pneumatik. Wärmelehre. Festigkeit. Elektrotechnik. Fahrmechanik. Schwerpunkt- und Achslast.
Fachkalkulatorische Berechnungen
Materialbedarf. Zeitaufwand.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Berechnungen zur Karosseriebautechnik
Wärmelehre. Festigkeit. Elektrotechnik. Schwerpunkt- und Achslast.
Fachkalkulatorische Berechnungen
Materialbedarf.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachzeichnen und Designentwicklung
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Skizzen entwickeln und technische Zeichnungen sachlich und technisch richtig
ausführen können.
Er soll Werkstückverbindungen und Karosserieteile normgerecht darstellen sowie Werkzeichnungen
und Datenblätter für die Karosserievermessung lesen können.
Er soll die Systematik der Farben kennen uns sie in ihren Ausdrucksmöglichkeiten beherrschen
sowie Lackierdesigns entwickeln können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Zeichnungsformate. Linienarten und Strichstärken. Schriftfeld und Stückliste. Maßstäbe.
Bildliche Darstellungen
Parallelprojektionen. Axonometrische Darstellungen.
Technische Zeichnungen
Bemaßung. Beschriftung. Symbole und Sondereintragungen. Modellaufnahme. Freihandskizzen.
Abwicklungen. Darstellungen von Werstückverbindungen. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen.
Lesen von Datenblättern für die Karosserievermessung.
Symbolische Darstellungen
Schaltpläne (Hydraulik, Pneumatik, Elektrik). Stromlaufpläne. Verlegungspläne. Funktions- und
Blockschaltbilder.
Designentwicklungen
Grundlagen der Geometrie. Raumaufteilung. Farbordnungssysteme. Farbmischungen. Farbharmonien
und -kontraste. Farbtreffübungen. Ornamente und stilisierte Formen. Schriftgestaltung. Maßstabgerechte
Entwürfe, Verkleinerungen und Vergrößerungen.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Prüfinstrumente handhaben und instandhalten
können.
Er soll die praxisrelevanten Mess-, Prüf- und Schaltübungen sicher und gewandt durchführen
können.
Er soll elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Vorgänge verstehen, nachvollziehen
und sie an Hand von Übungen überprüfen können.
Er soll Werkstoffprüfungen, insbesondere von Lack und Beschichtungsmaterialien sowie Vermessungen
an Fahrzeugen sorgfältig durchführen können.
Er soll karosseriebautechnische EDV-Programme anwenden können.
Lehrstoff
Mess- und Prüfinstrumente
Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.
Werkstoffprüfung
Prüfen und Erkennen von metallischen und nichtmetallischen Werk- und Hilfsstoffen. Einwirkung
von chemischen Stoffen auf Materialien.
Steuerungs- und Regeltechnik
Mess-, Prüf- und Regelungseinrichtungen an hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und
elektronischen Anlagen.
Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik
Mess- und Schaltübungen an elektronischen Anlagen und Bauteilen an Hand von Plänen und
Bildern.
Fahrzeugvermessungen
Vermessen von Karosserie, Rahmen und Fahrwerk. Vermessen der Achs- und Lenkgeometrie.
Lackierübungen
Prüfen von Werkstoffen, Lackier- und Beschichtungsmaterialien. Messen von Farbtönen. Prüfen
ausgehärteter Lackschichten.
Übungen zur Elektronischen Datenverarbeitung
Grundlagen der EDV. Arbeiten mit berufsspezifischer Software. Entwickeln von Designs.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Werk- und Hilfsstoffe sachgemäß verwenden, handhaben und entsorgen können.
Er soll Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen sicher handhaben, pflegen und instandhalten
können.
Er soll die Arbeitstechniken und -verfahren nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit anwenden können.
Er soll die zeitgemäßen Oberflächen- und Lackiertechniken beherrschen.
Der Schüler soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen
Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen, und Werkstätteneinrichtungen
Arten. Handhaben. Pflegen. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Prüfen. Spanloses und spanendes Formen. Lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen.
Schweißen. Schneiden, Biegen, Richten. Schaden feststellen. Reparieren, Rückformen und Instandsetzen
von Karosserien und Fahrwerken. Herstellen von Karosserieteilen. Reparieren und Montieren der
Fahrzeugverglasung.
Oberflächen- und Lackiertechnik
Pflegen und Konservieren der Oberflächen. Vorbehandeln alter Beschichtungen. Grundarbeiten auf
Kunststoffen. Reparaturarbeiten mit zeitgemäßen Lackiersystemen und Schichtaufbauten. Gestalten mit
Schrift, Farbe und Form. Anwenden von Lackiertechniken. Zubereiten, Mischen und Nuancieren nach
Mustern und Vorgaben.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis, insbesondere ist darauf zu achten, dass für den Lehrstoff der
Schadensanalyse sowie der Schadensfeststellung berufseinschlägige Behelfe und Unterlagen verwendet
werden.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandter Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der
Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen und Designentwicklung“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis
beitragen, die einer zeichnerischen Vorbereitung bedürfen. Dies gilt insbesondere beim Kapitel
„Symbolische Darstellungen“ in Verbindung „Laboratoriumsübungen“.
„Laboratoriumsübungen“ bzw. „Praktikum“ sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener
Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen
Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
32. Die Anlage A/15/1 lautet
„Anlage A/15/1
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF MASCHINENFERTIGUNGSTECHNIK
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Mechanische Technologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie
fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll mit den im Beruf eingesetzten Werkzeugen, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte vertraut
sein, über die Maschinenelemente Bescheid wissen sowie die berufsspezifischen Fertigungstechniken
kennen.
Er soll über die speziellen Arbeits- und Kraftmaschinen seines Arbeitsbereiches Bescheid wissen.
Er soll die Grundgesetze der Mechanik, Elektrotechnik und Elektronik kennen sowie über die in
diesem Lehrberuf erforderliche Mess- und Automatisierungstechnik Bescheid wissen.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Werkstoffkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.
Fertigungstechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte
Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Einsatz.
Fertigungstechniken
Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.
Füge- und Trenntechniken.
Maschinenelemente
Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.
Sicherungselemente. Hydraulische und pneumatische Antriebe und Bauelemente.
Arbeits- und Kraftmaschinen
Arten. Aufbau. Funktion. Einsatz. Einbau. Ausbau. Justierung. Prüfung und Wartung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Fertigungstechniken. Arbeits- und Kraftmaschinen.
Spezielle Fachkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Mechanik starrer und deformierbarer Körper
Größen und Einheiten. Grundgesetze der Statik und Dynamik.
Elektrotechnik
Schalt- und Bauelemente. Größen und Einheiten. Grundschaltungen. Wirkungen des elektrischen
Stromes.
Elektronik
Elektronische Schalt- und Bauelemente. Halbleitertechnik. Grundschaltungen.
Messtechnik
Elektrische und nichtelektrische Größen. Messverfahren. Analoge und digitale Messwertübertragung.
Automatisierungstechnik
Begriffe. Größen. Mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische und elektronische Steuer-
und Regelsysteme. CNC-Technik. SPS-Technik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Elektrotechnik. Elektronik. Automatisierungstechnik.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Mathematische Grundlagen
Fachbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Winkelfunktionen.
Berechnungen zur Mechanik
Kraft. Drehmoment. Wärme, Wärmedehnung. Bewegung. Reibung. Festigkeitsberechnungen. Arbeit,
Leistung, Wirkungsgrad. Druck. Kraftübertragung. Passungen. Berechnungen zur Hydraulik, Pneumatik
und CNC-Technik.
Berechnungen zur Elektrotechnik
Ohm’sches Gesetz. Widerstandsberechnungen. Elektrische Arbeit und Leistung.
Berechnungen zur Antriebstechnik
Riemen- und Zahntriebsberechnungen. Rechnungen in Zusammenhang mit der spanenden Fertigung.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Berechnungen zur Mechanik.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Skizzen und normgerechte technische Zeichnungen erstellen sowie lesen können,
um danach selbstständig und ökonomisch arbeiten und die notwendigen Berechnungen durchführen zu
können.
Er soll Grundkenntnisse über Aufbau, Funktion und grafische Informationsverarbeitung an
rechnergestützten Systemen haben sowie CNC-gerechte Werkzeichnungen anfertigen können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Darstellungsarten. Maßstäbe. Bemaßung. Oberflächen-, Form- und Lageangaben. Toleranz- und
Passungsangaben.
Technische Zeichnungen
Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Modellaufnahmen. Diagramme. Schaltpläne. Funktions-
und Blockschaltbilder. Anfertigung von Werkzeichnungen.
Rechnergestütztes Zeichnen
Systemaufbau und -funktion. Anfertigung von Werkzeichnungen.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Schaltaufgaben durchführen sowie die für eine
zeitgemäße Fertigung notwendigen Maschinensteuerungsaufgaben lösen können.
Er soll die physikalisch-chemischen Werkstoffprüfungen und -analysen ausführen können sowie ihre
Bedeutung für die Praxis erkennen können.
Er soll einfache Übungen zur Automatisierungstechnik selbstständig ausführen können, ihre
Betriebsverhältnisse erfassen sowie über Unfallverhütung Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Mess- und Prüfinstrumente
Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.
Messübungen
Halbleiterbauelemente. Übungen aus dem Bereich der analogen und digitalen Messtechnik. Bestimmung
elektrischer und nichtelektrischer Größen. Erstellen von Messprotokollen.
Schaltübungen
Einfache Stromkreise. Nachweis des Ohm’schen Gesetzes. Analoge und digitale Schalttechnik.
Übungen zur CNC-Technik
Programmierung. Eingabe. Optimierung. Fertigung. Qualitätssicherung.
Übungen zur Automatisierungstechnik
Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Steuerungen. Speicherprogrammierbare
Steuerungen.
Werkstoffprüfung
Mechanisches, chemisches und zerstörungsfreies Prüfen von Werk- und Hilfsstoffen. Erstellen von
Messprotokollen.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,
handhaben und entsorgen können.
Er soll die Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte handhaben und instandhalten können
sowie die zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte
Arten. Handhaben. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Wärmebehandeln. Oberflächenbehandeln.
Lösbare und unlösbare Fügetechniken.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Beim Thema „Arbeits- und Kraftmaschinen“ ist auf jene Maschinen einzugehen, die in der Praxis der
in der Klasse vertretenen Schüler primär vorkommen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den
mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen
Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht
in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer
zeichnerischen Vorbereitung bedürfen.
Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ sowie „Praktikum“ sollen dem Schüler die
Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in
Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen
Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
33. Die Anlage A/15/11 lautet
„Anlage A/15/11
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF TEXTILMECHANIK
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Textile und mechanische Technologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten metallischen Werk- und Hilfsstoffe
sowie über die textilen Rohstoffe haben, sie fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige
Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll mit Funktion, Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Geräte und Maschinen vertraut
sein sowie die facheinschlägigen Fertigungstechniken kennen.
Er soll die Grundgesetze der Mechanik, Elektrotechnik und Elektronik kennen.
Er soll über die Maschinenelemente sowie über das Einrichten und Inbetriebnehmen von Textilmaschinen
Bescheid wissen.
Er soll Kenntnisse über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie über den Umweltschutz
haben.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Metallische Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Verwendung. Ver- und Bearbeitung. Prüfung. Fehlererkennung.
Entsorgung.
Textile Rohstoffe
Arten. Herkunft. Herstellung. Verwendung. Eigenschaften. Erkennung.
Garne und Zwirne
Arten. Verfahren. Verwendung. Nummerierung.
Reinigungs- und Hilfsmaterialien
Arten. Verwendung. Entsorgung.
Mechanik
Größen und Einheiten. Grundgesetze der Statik und Dynamik.
Elektrotechnik, Elektronik
Größen und Einheiten. Grundschaltungen.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise.
Maschinenelemente
Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.
Sicherungselemente. Hydraulische und pneumatische Antriebe und Bauelemente.
Fertigungstechniken
Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und
Korrosionsschutz. Füge- und Trenntechniken.
Textilmaschinen
Arten. Aufbau. Funktion. Einsatz. Nummerierungssysteme. Arten der technischen Kontrollen. Ausrüstung
und Veredlung. Einstellarbeiten. Fehlerursachen und -behebung. Prüfung und Wartung.
Textile Fertigung
Bindungstechniken. Dekomponieren. Web- und Stricktechniken. Spinntechniken.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch lösen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Lehrstoff
Mathematische Grundlagen
Fachbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Winkelfunktionen. Prozentrechnungen.
Berechnungen zur Mechanik
Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Druck in Flüssigkeiten und Gasen. Festigkeit.
Berechnungen zur Maschinentechnik
Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Passungsrechnungen. Berechnung der Schnittgeschwindigkeit,
Drehzahl und des Vorschubs. Übersetzungsverhältnisse bei Riemen- und Zahnradtrieb. Berechnung der
Maße beim Kegeldrehen. Einfache Teilkopfberechnungen. Zahnradgrößen.
Berechnungen der Garne und Zwirne
Gewichts-, Längen- und Ersatznummerierungen. Materialverbrauch. Verzugsberechnungen.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Zeichennormen und Darstellungsarten kennen, um danach
normgerechte technische Zeichnungen und Skizzen ausführen und lesen zu können.
Er soll Kenntnisse über Aufbau, Funktion und grafische Informationsverarbeitung an rechnergestützten
Systemen haben.
Lehrstoff
Zeichennormen
Zeichnungsformate. Linienarten und Strichstärken. Schriftfeld und Stückliste. Maßstäbe.
Bildliche Darstellungen
Parallelprojektionen. Axonometrische Darstellungen.
Technische Zeichnungen
Darstellung von Maschinen- und Bauelementen. Bemaßung. Oberflächenangaben. Toleranz- und
Passungsangaben. Form- und Lagetoleranzen. Anfertigung einfacher Skizzen nach Modellen und Textangaben.
Rechnergestütztes Zeichnen
Systemaufbau und -funktion. CAD/CAM-Technik. Softwareanwendung. Elektrotechnische Schaltzeichen
und Schaltpläne.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Schaltaufgaben durchführen können.
Er soll Übungen zur Automatisierungstechnik selbstständig ausführen können, ihre Betriebsverhältnisse
erfassen sowie über Unfallverhütung Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Mess- und Prüfinstrumente
Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.
Übungen zur Messtechnik
Größen und Einheiten. Grundschaltungen. Messverfahren. Elektrotechnische und elektronische
Schalt- und Bauelemente. Elektrische und nichtelektrische Größen. Analoge und digitale Messwertübertragung.
Erstellen von Messprotokollen.
Übungen zur Automatisierungstechnik
Begriffe. Größen. Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen, elektronischen und
kombinierten Steuerungen. SPS-Steuerungen.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten metallischen Werk- und Hilfsstoffe sowie die
textilen Rohstoffe fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen sowie die zeitgemäßen
Arbeitsverfahren und -techniken ausführen können.
Er soll die Werkzeuge, Textilmaschinen und Geräte handhaben, einstellen, warten und instandhalten
können.
Er soll textile Produkte sowie Ersatzteile herstellen können sowie über Unfallverhütung und
Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Metallische Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.
Textile Rohstoffe
Arten. Verarbeiten.
Werkzeuge, Textilmaschinen und Geräte
Arten. Aus-, Ein- und Zusammenbauen von Maschinenelementen und Maschinenteilen. Einstellen.
Warten. Anfertigen von Ersatzteilen.
Arbeitsverfahren und -techniken
Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Fügen. Trennen. Erstellen von Arbeitsplänen.
Textile Fertigung
Vorbereitungs- und Einstellarbeiten ausführen. Justieren von Zusatzeinrichtungen. Fehler erkennen
und beheben von textilen Produkten.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den
mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen
Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht
in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer Planung
durch Zeichnungen bedürfen.
Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ und „Praktikum“ sollen dem Schüler die
Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in
Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen
der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
34. Die Anlage A/16/2 lautet
„Anlage A/16/2
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF OBERFLÄCHENTECHNIK
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1600 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags sprachlich bewältigen und mit
Vorgesetzten, Kollegen und Kunden entsprechend kommunizieren können.
Er soll durch aktive Erprobung von schriftlichen und vor allem mündlichen Kommunikationsformen
Erfahrungen über seine Sprech- und Verhaltensweisen sammeln, seinen Kommunikationsstil sowie seine
Sprechtechnik verbessern und seine Rechtschreibkenntnisse festigen und erweitern.
Er soll dadurch seine Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verbessern, seinen Wortschatz
erweitern und persönliche und betriebliche Interessen sprachlich angemessen vertreten können.
Der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll unter Berücksichtigung der
Schreibrichtigkeit zusätzliche Qualifikationen im kreativen Schreiben haben.
Lehrstoff
Bei Lehrplänen mit 40 Unterrichtsstunden
Kommunikation
Elemente und Aufgaben der verbalen und nonverbalen Kommunikation.
Schriftliche Kommunikation
Sammeln und Sichten von Informationen. Erstellen von Berichten, Inhaltsangaben und Kurzfassungen.
Mündliche Kommunikation
Darstellen von Sachverhalten. Einfache Reden und Einzelgespräche. Kommunikationsnormen beim
Telefonieren.
Gespräche mit Vorgesetzten und Kollegen
Höflichkeitsnormen. Mitteilungs- und Fragetechniken.
Gespräche mit Kunden
Höflichkeitsnormen. Kontaktaufnahme. Bedarfsermittlung. Auftragsannahme.
Rechtschreibung
Erweiterung des Grundwortschatzes. Festigung des Fachwortschatzes. Übungen zum Erheben und
Beheben gravierender Rechtschreibfehler. Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagewerken.
Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten
Kreatives Schreiben
Behandlung von gesellschaftsrelevanten Themen (Quellenstudium, Konzeption und Ausarbeitung).
Zusätzlich bei Lehrplänen bis 80 Unterrichtsstunden
Kommunikation
Hindernisse und Störungen der verbalen und nonverbalen Kommunikation.
Schriftliche Kommunikation
Interpretation von Informationen. Erstellen von Protokollen und Exzerpten. Erstellen von Visualisierungshilfen
für Präsentationen.
Mündliche Kommunikation
Anspruchsvolle Reden und Einzelgespräche. Einfache Gruppengespräche. Argumentation und
Präsentation.
Gespräche mit Kunden
Phasen eines facheinschlägigen Beratungsgespräches. Einfache Telefonate mit Kunden.
Rechtschreibung
Erweiterung des Fachwortschatzes. Festigung des Fremdwortschatzes. Übungen zum Erkennen und
Beheben spezieller Rechtschreibfehler. Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagwerken.
Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten
Kreatives Schreiben
Behandlung von berufsrelevanten Themen (Quellenstudium, Konzeption und Ausarbeitung).
Zusätzlich bei Lehrplänen bis 160 Unterrichtsstunden
Kommunikation
Analyse und Regelung von Konflikten.
Schriftliche Kommunikation
Selbstständiges Erstellen von Unterlagen und Schriftstücken zu einem fachlichen Thema.
Mündliche Kommunikation
Überzeugungs-, Bewerbungs- und Konfliktregelungsgespräche. Anspruchsvolle Gruppengespräche.
Gespräche mit Kunden
Verkaufsgespräche. Reklamationsgespräche. Spezielle Telefonate mit Kunden.
Rechtschreibung
Erweiterung des Fremdwortschatzes. Übungen zu ausgewählten Kapiteln der Rechtschreibung.
Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagewerken.
Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten
Kreatives Schreiben: Analysieren und Kommentieren ausgewählter Beispiele der zeitgenössischen
und berufsbezogenen Literatur.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
des Schülers, wobei das zur Verfügung stehende Stundenausmaß zu beachten ist. Texte,
Medienbeispiele und Problemstellungen sollen sich vor allem an der beruflichen und privaten Erfahrungswelt
orientieren und auf den erworbenen Kenntnissen aus der Pflichtschule aufbauen. Das selbstständige
Beschaffen von Informationsmaterial soll gefördert werden.
Im Bereich der mündlichen Kommunikation sind Übungen individueller Aufgabenstellung bzw.
Übungen in Kleingruppen empfehlenswert. Situationsgerechte Gesprächs- und Sozialformen motivieren
den Schüler zu aktiver Mitarbeit, wodurch eine Vielzahl kommunikativer Selbst- und Fremderfahrungen
ermöglicht wird und ein wichtiger Beitrag zur Sprechtechnik und Persönlichkeitsbildung geleistet werden
kann.
Es empfehlen sich Methoden, die die Sprechfertigkeit und die Mitteilungsleistung der Schüler
fördern (zB Rollenspiele, Dialoge). Der gezielte Einsatz audiovisueller Medien ermöglicht Übungen zu
angemessenem Verhalten durch Rückmeldungen sowie Selbst- und Fremdkritik.
Bei jeder Gelegenheit ist auf die Verbesserung des Ausdrucks, des Stils und der grammatikalischen
Richtigkeit Wert zu legen.
Der Lehrstoff „Rechtschreibung“ soll sich an den individuellen Vorkenntnissen der Schüler und
konkreten Schreibanlässen orientieren und zeitlich höchstens ein Viertel der Gesamtstundenzahl
abdecken.
Absprachen mit den Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände, insbesondere „Politische Bildung“
hinsichtlich des Übens der Sprechfertigkeit sowie „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr“ betreffend
Festigung der Rechtschreibkenntnisse sollen einen optimalen Lernertrag sichern.
Das Thema „Gespräch mit Kunden“ hat berufseinschlägig zu erfolgen, weshalb die Zusammenarbeit
mit den Lehrern des Fachunterrichtes wichtig ist.
Berufsbezogene Fremdsprache
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags in der Fremdsprache bewältigen
können.
Er soll – erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches – Gehörtes und
Gelesenes verstehen und sich mündlich und schriftlich angemessen ausdrücken sowie die erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig anwenden und weiterentwickeln können.
Er soll Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise achten.
Der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll unter Berücksichtigung der
Schreibrichtigkeit zusätzliche Qualifikationen im kreativen Schreiben haben.
In den einzelnen Klassen soll der Schüler
Bei Lehrplänen mit 40 Unterrichtsstunden
das Wesentliche des Klassengespräches und das Wesentliche einfacher themenbezogener Hörtexte
verstehen und Einzelheiten heraushören können;
das Wesentliche einfacher themenbezogener Lesetexte verstehen und Einzelheiten mit Übersetzungshilfen
hervorheben können;
sich themenbezogen mit einfachen Worten und Redewendungen verständlich machen und Rückfragen
stellen können;
Stichworte und Redewendungen notieren, Formulare ausfüllen und einfache Texte umgestalten
können.
Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten
Mündlicher und schriftlicher Ausdruck
Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium, Konzeption
und Ausarbeitung einfacher Texte).
Zusätzlich bei Lehrplänen bis 80 Unterrichtsstunden
das Klassengespräch und das Wesentliche authentischer Hörtexte verstehen und wichtige Details
heraushören und bearbeiten können;
das Wesentliche authentischer Lesetexte nach gelegentlichen Rückfragen verstehen und mit Hilfe
von Wörterbüchern weiterbearbeiten können;
sich themenbezogen einfach und im Wesentlichen richtig ausdrücken und an Klassengesprächen
teilnehmen können;
Hör- und Lesetexte zusammenfassen, Konzepte als Hilfe für mündliche Äußerungen und einfache
Mitteilungen verfassen können.
Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten
Mündlicher und schriftlicher Ausdruck
Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium, Konzeption
und Ausarbeitung von komplexen Texten).
Zusätzlich bei Lehrplänen bis 160 Unterrichtsstunden
dem Klassengespräch und authentischen Hörtexten folgen und wichtige Details verstehen und
bearbeiten können;
längere Lesetexte im Wesentlichen verstehen, selektiv lesen und wichtige Informationen selbstständig
erschließen und bearbeiten können;
sich themenbezogen, insbesondere in berufsspezifischen Gesprächen, im normalen Sprechtempo
äußern und an Klassengesprächen initiativ teilnehmen können;
Notizen und Konzepte für das freie Sprechen erstellen, einfache Briefe nach Mustern verfassen
können sowie Hör- und Lesetexte einfach zusammenfassen können.
Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten
Mündlicher und schriftlicher Ausdruck
Behandlung und Präsentation von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium,
Konzeption und Ausarbeitung von komplexen Texten).
Lehrstoff
Die folgenden Themen sind in jeder der Klassen im Sinne der angeführten Bildungs- und
Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln.
Wirtschaft und Arbeitswelt
Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildung. Berufsspezifischer Schriftverkehr und Stellenbewerbung.
Sicherheit und Umweltschutz.
Alltag und Aktuelles
Selbstdarstellung. Familie und Freunde. Wohnen. Gesundheit und Sozialdienste. Essen und Trinken.
Ortsangaben. Freizeit. Reise und Tourismus. Einkaufen. Nationales und internationales Zeitgeschehen.
Beruf
Grundbegriffe der Oberflächentechnik.
Werk- und Hilfsstoffe.
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe.
Mess- und Prüfinstrumente.
Werkstücke und Erzeugnisse.
Technische Zeichnungen.
Arbeitsverfahren und -techniken.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf Situationen des beruflichen und
privaten Alltags der Schüler, insbesondere die Erfordernisse des Lehrberufes. Hiebei ist auf das zur
Verfügung stehende Stundenausmaß Bedacht zu nehmen.
Um die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe zu gewährleisten, empfiehlt es sich, von den
Vorkenntnissen und dem Erlebnisbereich der Schüler auszugehen. Zur Verbesserung der Chancen von
Schülern, die keine oder nur geringe Vorbildung in der Fremdsprache haben, tritt bei der Vermittlung des
Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese
Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten.
Die Behandlung der Themen soll die Schüler auf Begegnungen mit Ausländern und mit fremdsprachlichen
Texten vorbereiten und Vergnügen bereiten.
Auf die Inhalte des Fachunterrichtes wäre Bezug zu nehmen.
Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch weit gehende Verwendung der Fremdsprache als
Unterrichtssprache sowie durch Einsatz von Hörtexten auf Tonträgern und Filmen, zB von Telefon- und
Verkaufsgesprächen, Radio- und Fernsehberichten, gefördert.
Die Verwendung fachspezifischer Originaltexte, zB Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen,
Anzeigen, Produkt- und Gebrauchsinformationen, Geschäftsbriefe, Fachzeitschriften, fördern
nicht nur das Leseverständnis, sondern verstärkt auch den Praxisbezug.
Für die Schulung der Sprechfertigkeit eignen sich besonders Partnerübungen, Rollenspiele und
Diskussionen. Die besten Ergebnisse werden erzielt, wenn die Freude an der Mitteilungsleistung Vorrang
vor der Sprachrichtigkeit genießt.
Einsichten in die Grammatik der Fremdsprache und das Erlernen des Wortschatzes ergeben sich am
wirkungsvollsten aus der Bearbeitung authentischer Texte und kommunikativer Situationen.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Physik und Chemie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die für den Beruf wichtigen Grundgesetze der Physik sowie Chemie und
Elektrochemie kennen.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Physik
Aggregatzustände. Kraft. Moment. Energie, Energiequellen und Energiearten. Gesetze der Elektrotechnik.
Physikalische Eigenschaften und Maßkriterien von Oberflächen und von Beschichtungen.
Chemie und Elektrochemie
Grundstoffe und Verbindungen. Säuren, Laugen und Salze. Gemenge. Oxidation und Reduktion.
Galvanische Bäder (Chemikalien, Zusammensetzung). Chemische Eigenschaften und Maßkriterien von
Oberflächen und Beschichtungen.
Technologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie
fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll mit den Werkzeugen, Maschinen und Geräten der Metallbearbeitung vertraut sein, Kenntnisse
über Maschinenelemente sowie über Fertigungstechniken in der Metallbearbeitung haben.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte der Metallbearbeitung
Arten. Aufbau. Einsatz. Pflege und Wartung. Instandsetzung.
Maschinenelemente
Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.
Sicherungselemente. Hydraulische und pneumatische Antriebe und Bauelemente.
Fertigungstechniken in der Metallbearbeitung
Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Füge- und Trenntechniken.
Qualitätssicherung.
Produktion
Planung. Abfolge und Logistik. Lagerwirtschaft.
Qualitätsmanagement
Normen. Begriffe. Qualitätssicherung. Qualitätsprüfung. Planung, Steuerung, Überwachung und
Dokumentation der Daten.
Oberflächentechnik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mit der Handhabung, Bedienung und Instandhaltung der für die Oberflächentechnik
benötigten Geräte, Maschinen und Anlagen vertraut sein.
Er soll Kenntnisse der Vorbehandlung von Oberflächen und die Arbeitsverfahren der Oberflächentechnik
kennen.
Er soll mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie mit den Umweltschutzmaßnahmen
vertraut sein.
Lehrstoff
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umweltschutzmaßnahmen.
Geräte, Maschinen und Anlagen der Oberflächentechnik
Arten. Aufbau. Handhabung. Bedienung. Instandhaltung.
Vorbehandlung von Oberflächen
Mechanische, chemische und elektrochemische Verfahren.
Mechanische Oberflächentechnik
Schleif-, Polier- und Strahlmittel. Technikbezogene Geräte, Maschinen und Anlagen. Verfahren.
Schleif- und Poliermechanik. Qualitätssicherung.
Galvanotechnik
Galvanische Bäder und Anlagen. Galvanisierungs- und Färbeverfahren. Schichtdicken. Galvanisierungszeiten
und Stromdichten. Gestelltechnik. Qualitätssicherung.
Pulverbeschichtung
Beschichtungspulver. Elektrostatische Auf- und Entladung. Beschichtungsparameter. Verfahren.
Pulverbeschichtungsanlagen. Gestelltechnik. Hängen und Abdecken. Qualitätssicherung.
Emailtechnik
Zusammensetzung und Verwendung der Rohstoffe. Elektrostatische Auf- und Entladung. Beschichtungsparameter.
Verfahren. Technikbezogene Anlagen. Gestelltechnik. Hängen und Abdecken. Qualitätssicherung.
Feuerverzinkung
Verfahren. Aufbau und Schichtdicken des Zinküberzuges. Feuerverzinkungsanlagen. Qualitätssicherung.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und
ökonomisch planen und lösen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Lehrstoff
Mathematische Grundlagen
Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Gewichtsberechnungen. Prozentrechnungen.
Berechnungen zur Mechanik
Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Wärme, Wärmedehnung.
Oberflächentechnische Rechnungen
Chemische Verbindungen und Lösungen.
Berechnungen zur Elektrotechnik
Ohm’sches Gesetz. Widerstandsberechnungen. Elektrische Arbeit und Leistung.
Berechnungen zur Elektrochemie
Metallmasse. Expositionszeit. Schichtdicke. Wirkungsgrad.
Berechnungen zur Fertigungsplanung
Vorgabezeit. Auftragszeit, Belegungszeit. Grundlagen der Statistik.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die Zeichennormen kennen und technische Unterlagen lesen und interpretieren
können.
Er soll Skizzen und technische Zeichnungen erstellen können, um danach selbstständig und ökonomisch
arbeiten und die notwendigen Berechnungen durchführen zu können.
Lehrstoff
Zeichennormen
Beschriftung. Maßstäbe. Darstellungsarten. Bemaßung.
Technische Unterlagen
Arten. Lesen. Interpretieren.
Werkzeichnungen
Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Modellaufnahmen. Diagramme. Schaltpläne. Funktions-
und Blockschaltbilder.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,
handhaben und entsorgen können.
Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen handhaben und instandhalten
können.
Er soll die zeitgemäßen Oberflächentechniken sowie die für den Beruf notwendigen Arbeitsverfahren
und -techniken durchführen können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen
Arten. Handhaben. Bedienen. Instandhalten.
Vorbehandlung
Anwenden mechanischer, chemischer und elektrochemischer Techniken.
Mechanische Oberflächentechnik
Bedienen, Instandhalten und Pflegen der technikbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen.
Durchführen von Arbeiten. Dokumentieren der Arbeitsabläufe. Qualitätssicherung.
Galvanotechnik
Verwenden galvanischer Bäder und Chemikalien. Durchführen von Arbeiten. Dokumentieren der
Arbeitsabläufe. Qualitätssicherung.
Pulverbeschichtung
Verwenden von Beschichtungspulvern. Aufbringen von Pulverschichten. Durchführen von Arbeiten.
Bedienen, Instandhalten und Pflegen von Pulverbeschichtungsanlagen. Dokumentieren der Arbeitsabläufe.
Qualitätssicherung.
Emailtechnik
Verwenden der Rohstoffe. Aufbringen von Emailschichten. Durchführen von Arbeiten. Bedienen,
Instandhalten und Pflegen von technikbezogene Anlagen. Dokumentieren der Arbeitsabläufe. Qualitätssicherung.
Feuerverzinkung
Durchführen von Arbeiten. Dokumentieren der Arbeitsabläufe. Qualitätssicherung.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Physik und Chemie“ ist auf die besonderen Gefahren (Vergiftungen, Brand- und Explosionsgefahr,
Verätzung usw.) und auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt
hinzuweisen.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der
Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer
zeichnerischen Vorbereitung bedürfen.
Der Unterrichtsgegenstand „Praktikum“ soll dem Schüler die Möglichkeit geben, jene Techniken zu
erlernen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen
Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.“
35. Die Anlage A/17/1 lautet
„Anlage A/17/1
RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE MASCHINENBAUTECHNIK, SCHLOSSER
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Allgemeine didaktische Bemerkungen
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten
der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.
Mechanische Technologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie
fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll mit den Werkzeugen, Maschinen und Geräten vertraut sein, Kenntnisse über Maschinenelemente
sowie über die berufsspezifischen Fertigungstechniken haben.
Er soll die Grundgesetze der Elektrotechnik kennen sowie über den für diesen Lehrberuf erforderlichen
Bereich der Mess-, Prüf- und Automatisierungstechnik Bescheid wissen.
Er soll insbesondere die für seinen Beruf notwendigen Metallbautechniken kennen sowie mit den
berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Werkstoffkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werk- und Hilfsstoffe
Eigenschaften. Normung.
Fertigungstechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise.
Fertigungstechniken
Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.
Füge- und Trenntechniken.
Maschinenelemente
Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.
Sicherungselemente. Hydraulische und pneumatische Antriebe und Bauelemente. Elemente des Rohrleitungsbaues.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Einsatz. Wirkungsweise.
Maschinenbautechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Elektrotechnik
Größen und Einheiten. Schalt- und Bauelemente.
Mess- und Prüftechnik
Elektrische und nichtelektrische Größen. Mess- und Prüfverfahren.
Automatisierungstechnik
Begriffe. Größen. Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Steuer- und Regelsysteme.
CNC-Technik.
Lehrstoffspezifikationen
Zusätzlich zum Lehrberuf Maschinenbautechnik
Bau- und Haustechnik
Maßordnung. Wärme-, Schall-, Brand- und Objektschutz. Stahlbau- und Leichtmetallkonstruktionen.
Kessel- und Armaturenbau. Aufzüge. Rohrleitungsbau. Wasseraufbereitungs- und Kläranlagen.
Maschinen
Kraftmaschinen. Arbeitsmaschinen.
Automatisierungstechnik
Elektronische Steuer- und Regelsysteme.
Maschinen
Kraftmaschinen. Arbeitsmaschinen.
Zusätzlich zum Lehrberuf Schlosser
Bau- und Haustechnik
Maßordnung. Wärme-, Schall-, Brand- und Objektschutz. Stahlbau- und Leichtmetallkonstruktionen.
Kessel- und Armaturenbau. Aufzüge. Rohrleitungsbau.
Metallbau
Fenster. Türen und Tore. Fassaden. Markisen. Schlösser und Schließanlagen. Tresorbau. Sicherheitstechnik.
Begehvorrichtungen. Leiterbau. Fahrsteige und Rolltreppen. Befestigungstechnik.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Automatisierungstechnik.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch
planen und lösen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Mathematische Grundlagen
Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Masse- und Gewichtsberechnungen.
Winkelfunktionen.
Berechnungen zur Mechanik
Bewegung. Kraft. Moment. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Reibung. Wärme, Wärmedehnung.
Hydraulik. Pneumatik. Festigkeit. CNC-Technik.
Berechnungen zur Elektrotechnik
Ohm’sches Gesetz. Widerstand. Elektrische Arbeit und Leistung.
Berechnungen zur Antriebstechnik
Riemen- und Zahntrieb. Zahnrad. Rechnungen in Zusammenhang mit der spanenden Fertigung.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoffspezifikation
Schlosser
Berechnungen zur Mechanik
Wärmedurchgang.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Mathematische Grundlagen
Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen.
Berechnungen zur Mechanik
Hydraulik. Pneumatik. Festigkeit. CNC-Technik.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Skizzen und normgerechte technische Zeichnungen erstellen und lesen können, um
danach selbstständig und ökonomisch arbeiten zu können.
Er soll Grundkenntnisse über Aufbau, Funktion und grafische Informationsverarbeitung an rechnergestützten
Systemen haben sowie CNC-gerechte Werkzeichnungen anfertigen können.
Lehrstoff
Technische Zeichnungen
Zeichennormen. Bemaßungssysteme und -regeln. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Modellaufnahmen.
Maschinenelemente. Verbindungstechniken. Abwicklungen, Verschneidungen, Durchdringungen.
Rechnergestützes Zeichnen
Systemaufbau- und -funktion. Anfertigen von technischen Zeichnungen.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Schaltaufgaben durchführen können sowie die für
die zeitgemäße Fertigung notwendigen Maschinensteuerungsaufgaben lösen können.
Er soll mechanische und zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen ausführen können sowie ihre Bedeutung
für die Praxis erkennen und nachvollziehen können.
Er soll Übungen zur Automatisierungstechnik selbstständig ausführen können, das Betriebsverhalten
erfassen sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Mess- und Prüfinstrumente
Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.
Mess- und Schaltübungen
Übungen aus dem Bereich der analogen und digitalen Messtechnik. Schaltübungen. Einfache
Stromkreise. Erstellen von Messprotokollen.
Übungen zur CNC-Technik
Programmierung. Eingabe. Optimierung. Fertigung. Qualitätssicherung.
Übungen zur Automatisierungstechnik
Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und kombinierten Steuerungen.
Werkstoffprüfung
Übungen zur mechanischen und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung.
Lehrstoffspezifikation
Zusätzlich zum Lehrberuf Maschinenbautechnik
Übungen zur Automatisierungstechnik
Speicherprogrammierbare Steuerungen.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,
handhaben und entsorgen können.
Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Geräte handhaben und instandhalten können sowie die
zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Arten. Handhaben. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Fügen und Trennen. Wärmebehandeln. Oberflächenbehandeln.
Spezielle Arbeitstechniken
Portalbau. Kunstschlosserei.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflicht-
gegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der
Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer
zeichnerischen Vorbereitung bedürfen.
Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ und „Praktikum“ sollen dem Schüler die
Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in
Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen
Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
36. Die Anlage A/17/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Formenbauer) entfällt.
37. Die Anlage A/17/5 lautet
„Anlage A/17/5
RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF WERKZEUGBAUTECHNIK
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der
vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.
II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage A, Abschnitt II.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Politische Bildung
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Deutsch und Kommunikation
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Berufsbezogene Fremdsprache
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Siehe Anlage A, Abschnitt III.
Fachunterricht
Mechanische Technologie
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie
fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Geräte kennen, Kenntnisse über Maschinenelemente
sowie über die berufsspezifischen Fertigungstechniken haben.
Er soll die Grundgesetze der Elektrotechnik kennen sowie über den für diesen Lehrberuf erforderlichen
Bereich der Mess-, Prüf- und Automatisierungstechnik Bescheid wissen.
Er soll die für seinen Beruf notwendigen Werkzeugbautechniken kennen sowie mit den berufseinschlägigen
Sicherheitsvorschriften vertraut sein.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Werkstoffkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.
Fertigungstechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise.
Fertigungstechniken
Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.
Füge- und Trenntechniken.
Maschinenelemente
Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.
Sicherungselemente.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Einsatz. Wirkungsweise.
Werkzeugbautechnik
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Elektrotechnik
Größen und Einheiten. Schalt- und Bauelemente.
Mess- und Prüftechnik
Elektrische und nichtelektrische Größen. Mess- und Prüfverfahren.
Automatisierungstechnik
Begriffe. Größen. Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Steuer- und Regelsysteme.
CNC-Technik.
Werkzeugbau
Vorrichtungsbau. Stanztechnik. Formenbau.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Werkzeugbau.
Angewandte Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch
planen und lösen können.
Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen
zweckentsprechend benutzen können.
Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen
können.
Lehrstoff
Mathematische Grundlagen
Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Masse- und Gewichtsberechnungen.
Winkelfunktionen.
Berechnungen zur Mechanik
Bewegung. Kraft. Moment. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Reibung. Wärme, Wärmedehnung.
Hydraulik. Pneumatik. Festigkeit. Werkzeugbau. CNC-Technik.
Berechnungen zur Elektrotechnik
Ohm’sches Gesetz. Widerstand. Elektrische Arbeit und Leistung.
Berechnungen zur Antriebstechnik
Riemen- und Zahntrieb. Zahnrad. Rechnungen in Zusammenhang mit der spanenden Fertigung.
Ergänzende Fertigkeiten
Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.
Lehrstoff der Vertiefung
Komplexe Aufgaben
Mathematische Grundlagen
Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen.
Berechnungen zur Mechanik
Hydraulik. Pneumatik. Festigkeit. CNC-Technik.
Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.
Fachzeichnen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Skizzen und normgerechte technische Zeichnungen erstellen und lesen können, um
danach selbstständig und ökonomisch arbeiten zu können.
Er soll Grundkenntnisse über Aufbau, Funktion und grafische Informationsverarbeitung an rechnergestützten
Systemen haben.
Lehrstoff
Technische Zeichnungen
Zeichennormen. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Modellaufnahmen. Maschinenelemente.
Verbindungstechniken. Abwicklungen, Verschneidungen.
Rechnergestützes Zeichnen
Systemaufbau- und -funktion. Anfertigen von technischen Zeichnungen.
Laboratoriumsübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Schaltaufgaben durchführen können sowie die für
die zeitgemäße Fertigung notwendigen Maschinensteuerungsaufgaben lösen können.
Er soll mechanische und zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen ausführen sowie ihre Bedeutung für
die Praxis erkennen und nachvollziehen können.
Er soll Übungen zur Automatisierungstechnik selbstständig ausführen können, das Betriebsverhalten
erfassen sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Mess- und Prüfinstrumente
Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.
Mess- und Schaltübungen
Übungen aus dem Bereich der analogen und digitalen Messtechnik. Bestimmen elektrischer und
nichtelektrischer Größen. Erstellen von Messprotokollen. Qualitätssicherung.
Übungen zur CNC-Technik
Programmierung. Eingabe. Optimierung. Fertigung.
Übungen zur Automatisierungstechnik
Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und kombinierten Steuerungen. Speicherprogrammierbare
Steuerungen.
Werkstoffprüfung
Übungen zur mechanischen und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung.
Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,
handhaben und entsorgen können.
Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Geräte handhaben und instandhalten sowie die zeitgemäßen
Arbeitsverfahren und -techniken ausführen können.
Lehrstoff
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werk- und Hilfsstoffe
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Arten. Handhaben. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken
Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Wärmebehandeln. Oberflächenbehandeln.
Fügen und Trennen.
Gemeinsame didaktische Grundsätze
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit
auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände
kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer
Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.
In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen
Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der
Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer
zeichnerischen Vorbereitung bedürfen.
Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ und „Praktikum“ sollen dem Schüler die
Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in
Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen
Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.
Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Umwelt hinzuweisen.“
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht
Die jeweils unter II. der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und das Kabinett der Minister der Ukraine, im Folgenden als
Vertragsparteien bezeichnet, sind
in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Wirtschaft, den Handelsverkehr,
die Steuern, die sozialen und kulturellen Interessen ihrer Länder negativ beeinträchtigen,
in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zollabgaben, Steuern und anderen
Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr von Gütern wichtig ist, genauso wie die gründliche Vollziehung der
Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,
im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit im Zollwesen,
im Bewusstsein des Umfangs und des Ausmaßes der Zunahme des illegalen Handels mit Drogen und
psychotropen Substanzen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies eine Gefahr für die
Gesundheit der Menschen und für die Gesellschaft als solche darstellt,
in der Überzeugung, dass Bestrebungen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften
und illegalem Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen durch Zusammenarbeit
zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind,
und auch unter Berücksichtigung der entsprechenden internationalen Rechtsakte, die die bilaterale
Amtshilfe fördern, insbesondere die Empfehlung der Weltzollorganisation vom 5. Dezember 1953,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
1. „Zollverwaltung“ die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien, das sind in der Republik
Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Ukraine der staatliche Zolldienst der
Ukraine;
2. „Zollvorschriften“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und von den Vertragsparteien
erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren
Überführung in ein Zollverfahren einschliesslich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
3. „ersuchende Behörde“ jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten
stellt;
4. „ersuchte Behörde“ jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten
erhält;
5. „Zollzuwiderhandlung“ alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften;
6. „Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den
Anhängen I und II der Einzigen Suchtgiftkonvention 1) vom 30. März 1961 (einschließlich des
Änderungsprotokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 vom 25. März 1971) angeführt ist;
7. „psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt
oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I, II, III und IV des Übereinkommens
über psychotrope Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 vom 21. Februar 1971 (einschließlich den Änderungen in den
Anhängen) angeführt sind;
8. „Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Rauschgift
und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-
Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997 vom
20. Dezember 1988 angeführt sind;
9. „kontrollierte Lieferung“ die mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörde dieses
Staates durchgeführte Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von Vorläuferstoffen, Suchtgift, psychotropen
Substanzen oder Ersatzstoffen in ein oder mehrere Länder zum Zwecke der Feststellung
der Personen, die diese Waren versenden oder im Verdacht stehen, diese zu versenden;
10. „personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person
betreffen.
Artikel 2
Anwendungsbereich des Abkommens
(1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander
gegenseitige Amtshilfe,
1. um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern,
2. um Verstöße gegen Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
3. im Bereich des Austauschs von Dokumenten, die im Zusammenhang mit Zollvorschriften stehen,
4. um den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen zu
verhindern und zu ermitteln.
(2) Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften
und im Rahmen der Möglichkeiten und Mittel der ersuchten Partei.
(3) Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs-
und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
(4) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens berührt nicht die Vorschriften über die
Rechtshilfe in Strafsachen.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Für Zwecke dieses Abkommens tauschen die Zollverwaltungen auf Ersuchen alle Informationen
aus über
1. die Erhebung von Zöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren, die von den Zollverwaltungen
eingehoben werden, insbesondere jene Informationen, die der Feststellung des Zollwerts
der Waren und ihrer Tarifklassifizierung dienen;
2. die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr;
3. die Anwendung der Ursprungsregeln von Waren, so weit dies nicht durch andere von den
Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarungen abgedeckt wird;
4. die Einhaltung der Transit- und sonstigen Verfahrensbestimmungen und, bei Bedarf, Informationen
über die Arten der Sicherheitsleistungen bei den verschiedenen Zollverfahren;
5. festgestellte Zollzuwiderhandlungen.
(2) Sofern die ersuchte Behörde nicht über die gewünschten Informationen verfügt, so bemüht sie
sich nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften um die Beschaffung derselben.
(3) Die ersuchte Behörde verfährt bei der Informationsbeschaffung genauso, als ob sie in Erfüllung
eigener Aufgaben handeln würde.
Artikel 4
Auf Ersuchen informieren die Zollverwaltungen einander, ob
1. die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren rechtmäßig aus dem Gebiet der
anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind,
2. die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren rechtmäßig in das Gebiet der
anderen Vertragspartei eingeführt worden sind,
3. die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren, die einer begünstigten
Ausfuhrbehandlung unterliegen, ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei
eingeführt worden sind. Dazu gehören auch Mitteilungen über bei diesen Waren durchgeführte
Zollkontrollen.
Artikel 5
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die
Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über
1. festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen
oder führen könnten;
2. Personen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollbestimmungen der anderen Vertragspartei
begehen oder im Verdacht stehen, solche zu begehen;
3. neue Mittel und Methoden, die bei der Begehung mit dem illegalen Handel von Waren verwendet
werden;
4. Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
sind;
5. Beförderungsmittel, die bekannt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung
von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt
werden.
Artikel 6
Form der Übermittlung
(1) Die ersuchte Behörde der einen Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen oder spontan der Zollverwaltung
der anderen Vertragspartei Berichte, Niederschriften oder beglaubigte Kopien von Dokumenten,
die alle verfügbaren Informationen über die Ergebnisse der Ermittlungen über begangene Zollzuwiderhandlungen
oder die Überprüfung der Einhaltung der Zollbestimmungen darstellen.
(2) Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Dokumente können zum gleichen Zweck durch
mittels Datenverarbeitung herstellte Angaben ersetzt werden.
Artikel 7
Überwachung von Personen, Waren, Transportmittel und Örtlichkeiten
Auf Ersuchen einer Vertragspartei veranlasst die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten eine Überwachung über
1. natürliche oder juristische Personen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie
eine Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei begehen
oder begangen haben;
2. Transportbewegungen, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine
schwere Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet des Staates der anderen
Vertragspartei darstellen;
3. Beförderungsmittel, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei
Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benützt
worden sind, benützt werden oder benützt werden könnten;
4. Örtlichkeiten, wo ungewöhnliche Mengen an Waren gelagert werden, bei denen der ersuchende
Staat Grund zur Annahme hat, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen in seinem
Gebiet benützt werden könnten.
Artikel 8
Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen
(1) Auf Ersuchen oder von sich aus leisten die beiden Zollverwaltungen einander Unterstützung bei
der Verhinderung des und Ermittlung gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen
und Vorläuferstoffen, in dem sie alle relevanten Informationen austauschen über
1. Methoden zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und
Vorläuferstoffen;
2. Auskünfte über neue Methoden und Ermittlungsmöglichkeiten bei der Zollkontrolle betreffend
Suchtgift, psychotrope Substanzen und Vorläuferstoffe;
3. Erfahrungen mit dem Einsatz von technischen Geräten und abgerichteten Spürhunden im
Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Drogen;
4. Publikationen, wissenschaftliche und fachspezifische Abhandlungen sowie Unterrichtsmaterial
im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen
Substanzen und Vorläuferstoffen;
5. Informationen über neue Typen von Suchtgift und psychotropen Substanzen, Anbau- und
Erzeugungsstätten, benützte Schmuggelrouten und Versteckmethoden sowie die unterschiedlichen
Preisniveaus für Suchtgift und psychotrope Substanzen in den verschiedenen Ländern und
Regionen;
6. Informationen über Identifikationen und Laboranalysen von Suchtgift und psychotropen
Substanzen.
Artikel 9
Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die
Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über
1. Personen und Unternehmen, von denen bekannt ist oder die im Verdacht stehen, am illegalen
Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen beteiligt gewesen zu sein;
2. neue Kanäle oder Mittel der Begehung von illegalem Handel mit Rauschgift, psychotropen
Substanzen und Vorläuferstoffen;
3. Waren und Postsendungen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie
Gegenstand des illegalen Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen
sind;
4. jeder Art von Transportmitteln, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie zum
Zwecke des Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen benutzt oder
voraussichtlich benutzt werden.
Artikel 10
Kontrollierte Lieferung
(1) Die beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen
zusammen.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall
getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für
Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.
Artikel 11
Ermittlungen
(1) Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet
geltenden Vorschriften über jene Vorgänge durch, die gegen die Zollvorschriften der ersuchenden
Vertragspartei verstoßen oder dagegen verstoßen könnten. Die ersuchte Behörde verfährt dabei so, als ob
sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden
Behörde unverzüglich mitgeteilt.
(2) Mit Zustimmung der ersuchten Behörde können Zollorgane der ersuchenden Behörde bei den
Durchführungen der Ermittlungen anwesend sein. Diese Zollorgane benötigen hierzu von ihrer
Zollverwaltung eine schriftliche Ermächtigung.
Artikel 12
Sachverständige und Zeugen
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei kann die Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei ihre Zollorgane ermächtigen, als Sachverständige oder Zeugen in Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, vor den
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei zu erscheinen.
(2) Diese Zollorgane sagen im Rahmen der erteilten Ermächtigung über jene Tatsachen aus, die sie
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Zollorgan wahrgenommen haben.
(3) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welchen Fall und in welcher
Eigenschaft das Zollorgan zu erscheinen hat.
(4) Das Ersuchen um Aussage eines Zollorgans als Sachverständiger oder Zeuge hat gemäß den
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit den im Rahmen der Vereinten Nationen und
des Europarates bestehenden Übereinkommen, die von beiden Vertragsstaaten unterzeichnet und in Kraft
gesetzt worden sind, zu erfolgen.
Artikel 13
Verwertung der Auskünfte
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen, Dokumente und andere
Mitteilungen dürfen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke einschließlich der
wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen
sie im Gebiet der Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden
Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
(2) Die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und
Vorläuferstoffen von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen und Dokumente dürfen an jene
Gerichts- oder andere Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung
des Missbrauchs und des illegalen Handels von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen
betraut sind.
(3) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen werden hinsichtlich des Amtsgeheimnisses
so behandelt, als würde es sich um Dokumente oder Mitteilungen von einer inländischen
Behörde handeln.
(4) Die Zollverwaltungen dürfen nach Maßgabe des Zwecks und im Rahmen des Anwendungsbereiches
dieses Abkommens erhaltene Beweise, Dokumente und Zeugenaussagen als Beweismittel und
Dokumente in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren verwenden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommes berühren nicht die geltenden Vorschriften über den
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den
Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Europäische Gemeinschaft von Interesse sein
könnten.
(6) Die Verwertung als Beweis und die Gewichtung derartiger Informationen und Dokumente in
gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen
Rechtsvorschriften.
Artikel 14
Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher
Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für
derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der
entsprechenden für die andere Vertragspartei geltenden Vorschriften.
(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei
widerspricht, insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen
würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon,
wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher
Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder
Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben
werden.
(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt
sich heraus, dass bereits übermittlelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende
Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten
verpflichtet.
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser
Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Artikel 15
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die
Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich
dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz
oder Sitz in ihrem Gebiet haben.
Artikel 16
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle
Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche
Ersuchen zulässig sein, die jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten
1. die Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
2. die Maßnahme, um die ersucht wird;
3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
4. die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
5. möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen gegen
die sich die Ermittlungen richten;
6. eine Zusammenfassung des Sachverhalts.
(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, in englischer
Sprache oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder
Ergänzung verlangt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können in der
Zwischenzeit angeordnet werden.
Artikel 17
Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise
verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machen, Sofern die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei
beeinträchtigt werden könnten oder die Gefahr der Verletzung sonstiger gesetzlich geschützter Betriebs-,
Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bestünde.
(2) Ersucht eine Zollverwaltung einer Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines
Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung
eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Eine Amtshilfe bezüglich einer kontrollierten Lieferung kann auch verweigert werden, wenn
nationale Rechtsvorschriften oder Verfahrensvorschriften dies nicht zulassen.
(4) Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist diese Entscheidung der
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 18
Kosten
Die beiden Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung
dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Kosten für Sachverständige und
Zeugen.
Artikel 19
Durchführung des Abkommens
(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien
übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.
(2) Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen
Verwaltungsanordnungen erlassen.
(3) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste
der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu
übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.
Artikel 20
Territorialer Geltungsbereich
Dieses Abkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 21
Schlussbestimmungen
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen
durch die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem
Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder
Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien
schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das
Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlagen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei
außer Kraft.
GESCHEHEN in Kiew, am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer
Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
B. Ferrero-Waldner
Für die Ukraine
O. Jegorov
Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Juli 2001 abgegeben; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 mit 1. September 2001 in Kraft.