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194_2001 AT

194. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die

Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/1999, wird wie

folgt geändert

1. Im § 1 Z 1 wird die Zeile

„Zimmerer: Anlage A/1/9“

durch die Zeile

„Zimmerei: Anlage A/1/9“

ersetzt.

2. § 1 Z 2 lautet

„2. für die Lehrberufe der Bekleidungs-, Tapezierer- und die lederverarbeitenden Gewerbe,

und zwar für

Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1

Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Sattler und Riemer: Anlage A/2/2

Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker,

Maschinsticker: Anlage A/2/3

Handschuhmacher, Säckler (Lederbekleidungserzeuger): Anlage A/2/4

Kürschner: Anlage A/2/5

Hutmacher, Modist: Anlage A/2/6

Kappenmacher: Anlage A/2/7

Posamentierer: Anlage A/2/8

Bekleidungsfertiger, Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/9

Oberteilherrichter, Orthopädieschuhmacher, Schuhmacher,

Schuhfertigung: Anlage A/2/10

Strickwarenerzeuger, Weber: Anlage A/2/11

Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Polsterer: Anlage A/2/12

Tapezierer und Dekorateur: Anlage A/2/13

Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik: Anlage A/2/14“

3. Im § 1 Z 3 wird die Zeile

„Vulkaniseur: Anlage A/3/3“

durch die Zeile

„Vulkanisierung: Anlage A/3/3“

ersetzt.

4. Im § 1 Z 4 werden die Zeilen

„Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für Starkstrom: Anlage A/4/3“

„Elektromechaniker für Schwachstrom: Anlage A/4/4“

durch die Zeilen

„Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3“

„Elektronik: Anlage A/4/4“

ersetzt.

Wird die Zeile

„Anlagenmonteur: Anlage A/4/7“

durch die Zeile

„Elektroanlagentechnik: Anlage A/4/7“

ersetzt.

5. § 1 Z 7 lautet

„7. für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/Keramik, und zwar für

Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger: Anlage A/7/1

Keramiker, Kerammodelleur, Porzellanformer: Anlage A/7/2

Kerammaler: Anlage A/7/3

Porzellanmaler: Anlage A/7/4

Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: Anlage A/7/5“

6. Im § 1 Z 10 wird die Zeile

„Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2“

durch die Zeile

„Kunststoffverarbeitung: Anlage A/10/2“

ersetzt.

7. Im § 1 Z 11 wird die Zeile

„Schilderhersteller: Anlage A/11/3“

durch die Zeile

„Schilderherstellung: Anlage A/11/3“

ersetzt.

8. Im § 1 Z 12 wird folgende Zeile angefügt

„Karosseriebautechnik: Anlage A/12/3“

9. Im § 1 Z 15 wird die Zeile

„Mechaniker, Feinmechaniker: Anlage A/15/1“

durch die Zeile

„Maschinenfertigungstechnik: Anlage A/15/1“

ersetzt.

Wird die Zeile

„Textilmechaniker: Anlage A/15/11“

durch die Zeile

„Textilmechanik: Anlage A/15/11“

ersetzt.

10. Im § 1 Z 16 wird die Zeile

„Metallschleifer und Galvaniseur: Anlage A/16/2“

durch die Zeile

„Oberflächentechnik: Anlage A/16/2“

ersetzt.

11. Im § 1 Z 17 wird die Zeile

„Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Schlosser: Anlage A/17/1“

durch die Zeile

„Maschinenbautechnik, Schlosser: Anlage A/17/1“

ersetzt.

Wird die Zeile

„Formenbauer: Anlage A/17/3“

gestrichen.

Wird die Zeile

„Werkzeugmacher: Anlage A/17/5“

durch die Zeile

„Werkzeugbautechnik: Anlage A/17/5“

ersetzt.

12. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Für Berufsschüler im Rahmen der Vorlehre gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, findet der für den Lehrberuf vorgesehene Lehrplan der

1. Klasse der Berufsschule Anwendung; die Gesamtstundenzahl beträgt 360 Unterrichtsstunden (ohne

Religionsunterricht) je Ausbildungsjahr. Wenn Schüler unterschiedlicher Lehrberufe im ersten Jahr der

Ausbildung in einer Klasse unterrichtet werden, findet der Lehrplan der 1. Klasse der Berufsschule mit

der Maßgabe Anwendung, dass die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und

praktischen Unterrichtsgegenstände außer Betracht bleiben und die Gesamtstundenzahl 360 Unterrichtsstunden

(ohne Religionsunterricht) beträgt; für das zweite Jahr der Ausbildung hat eine Eingliederung in

die 1. Klasse der jeweiligen Berufsschule zu erfolgen. Wenn wegen zu geringer Schülerzahl eine eigene

Klasse mit Jugendlichen der Vorlehre nicht geführt werden kann, sind diese während der Vorlehre in die

1. Schulstufe der dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschulklasse aufzunehmen; die Lehrinhalte des

Lehrplanes sind so auf die Ausbildungsdauer der Vorlehre zu verteilen, dass nach Möglichkeit die erste

Schulstufe der Berufsschule erfolgreich abgeschlossen werden kann.“

13. § 3 Abs. 9 lautet

„(9) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8 lit. f sublit. aa und cc des Schulorganisationsgesetzes

sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung zu führen. Der Förderunterricht für Schüler, die

in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in

wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten

haben, ist in den Pflichtgegenständen des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen

Unterrichts, ausgenommen „Laboratoriumsübungen“, für eine Kursdauer von höchstens

18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden

nicht unterschreiten darf. Der Schüler darf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß

von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe besuchen. Der Förderunterricht für Schüler, die auf

den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen, und für Schüler, deren Übertritt in

eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, ist für die Kursdauer von höchsten 18 Unterrichtsstunden

je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden

nicht unterschreiten darf. Der Schüler hat bei Bedarf diesen Förderunterricht insgesamt im

Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zu besuchen. Ein Schüler darf beide Arten des

Förderunterrichtes auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden

besuchen.“

14. § 4 Abs. 11 lautet

„(11) Es treten in Kraft

1. § 3 Abs. 8 sowie § 4 Abs. 1a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 389/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im

Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 1 sowie die Anlagen A, A/1/15, A/3/10, A/4/9, A/6/10, A/8/10, A/9/3, A/9/4, A/9/14, A/9/15,

A/14/2, A/15/4, A/17/3, A/17/11 und A/19/3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 389/1999 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1999, der 2. Klasse mit

1. September 2000, der 3. Klasse mit 1. September 2001 und der 4. Klasse mit 1. September 2002

in Kraft;

3. § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 letzter Satz, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 in der Fassung vor dem

Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 389/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung

der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft;

4. die Anlagen A/9/3, A/9/4, A/9/14, A/14/2, A/15/4 und A/17/3 in der Fassung vor dem

Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 389/1999, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf

des 31. August 1999, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, der 3. Klasse mit Ablauf des

31. August 2001 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft.

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen

werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

15. Dem § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Es treten in Kraft

1. § 1, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A, A/1/9, A/2/10, A/2/11, A/2/14, A/3/3, A/4/3,

A/4/4, A/4/7, A/7/4, A/7/5, A/10/2, A/11/3, A/12/3, A/15/1, A/15/11, A/16/2, A/17/1 und A/17/5

in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2001, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit

1. September 2001, der 2. Klasse mit 1. September 2002, der 3. Klasse mit 1. September 2003

und der 4. Klasse mit 1. September 2004 in Kraft;

2. § 3 Abs. 10 sowie die Anlagen A/1/9, A/2/10, A/2/11, A/3/3, A/4/3, A/4/4, A/4/7, A/7/4, A/7/5,

A/7/6, A/10/2, A/11/3, A/15/1, A/15/11, A/16/2, A/17/1, A/17/3 und A/17/5 in der Fassung vor

dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2001 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2001, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002, der 3. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2003 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen

werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

16. In der Anlage A lautet im Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine

Didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) der Unterabschnitt D

„D. Unterrichtsprinzipien

Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Berufsschule auch Aufgaben gestellt, die nicht einem

Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern auch

fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind.

Kennzeichnend für diese Bildungsaufgaben ist, dass sie in besonderer Weise die Grundsätze der

Lebensnähe und Handlungsbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner,

dass sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination

stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind und schließlich, dass sie

unter Wahrung ihres fächerübergreifenden Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen

oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt haben.

Solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind

– Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern

– Gesundheitserziehung

– Lese- und Sprecherziehung

– Medienerziehung

– Politische Bildung

– Sexualerziehung

– Umwelterziehung

– Verkehrserziehung

Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der

Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher

Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese

Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Unterrichtsprinzipien

sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffs bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung

und überlegteren Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffes beitragen. Unterrichtsprinzipien

sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffinhalte

vorgesehen sind. Für die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien sind die einschlägigen Grundsatzerlässe

des zuständigen Bundesministeriums zu beachten.“

17. In der Anlage A im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) wird im Lehrstoff des Unterabschnittes C (Berufsbezogene

Fremdsprache)

die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/13):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/14):“

ersetzt;

die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/7/1 bis A/7/6):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/7/1 bis A/7/5):“

ersetzt;

die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/12/1 und A/12/2):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/12/1 bis A/12/3):“

ersetzt;

die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/16/1 bis A/16/3):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/16/1 und A/16/3):“

ersetzt;

nach der Zeile

„Beruf (für die Anlage A/17/1)“

der Satz

„Grundbegriffe der Metallbautechnik“

durch den Satz

„Grundbegriffe der Maschinenbautechnik“.

ersetzt.

18. Die Anlage A/1/9 lautet

„Anlage A/1/9

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ZIMMEREI

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Computergestützte Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Funktion einer computergestützten Anlage kennen, berufsbezogene EDV-

Programme einsetzen und die Ergebnisse praxisgerecht anwenden können.

Lehrstoff

Grundlagen

Hardware. Software. Betriebssysteme. Koordinatensysteme.

Berufsbezogene EDV-Programme

Eingabe. Durchführung. Praktische Auswertung.

Maschinensteuerung

Programmerstellung. CNC-Simulation. Ausführung.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über den Rohstoff Holz und die Holzwerkstoffe haben, die in diesem

Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe kennen und über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid

wissen.

Er soll über die Ausstattung und die Ergonomie seines Arbeitsplatzes Bescheid wissen.

Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

nach dem Stand der Technik kennen und sie unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer

und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen können.

Er soll mit den Vorbereitungsarbeiten und den zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken vertraut

sein.

Er soll Kenntnisse über Dachkonstruktionen haben sowie die Grundgesetze der Bauphysik kennen.

Er soll mit dem konstruktiven Holzbau, dem Innenausbau sowie mit dem Stiegenbau vertraut sein.

Er soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung über berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften, gesundheitsrechtliche

Vorschriften, Umweltschutzmaßnahmen und über Brandschutzvorschriften Bescheid

wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheits-, Umwelt- und Brandschutzvorschriften. Gefahrenunterweisung.

Holz als Rohstoff

Ökonomische und ökologische Bedeutung des Waldes. Holzarten. Gewinnung. Erkennen der Holzarten.

Holz und Holzwerkstoffe

Handelsformen. Eigenschaften. Normen. Be- und Verarbeitung. Verwendung. Holzfehler. Trocknung

und Lagerung. Pflege. Holzschutz. Oberflächenbehandlung und Veredelung. Entsorgung.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Handelsformen. Eigenschaften. Be- und Verarbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung.

Arbeitsplatz

Ausstattung. Ergonomie.

Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise. Pflege.

Vorbereitungsarbeiten

Mess- und Anlegearbeiten. Zurichtung der Hölzer. Aufstellung von Gerüsten, Absteifungen und

Schalungen.

Arbeitsverfahren und -techniken

Holzauswahl. Zuschnitt. Verbindungstechniken. Montagetechniken. Oberflächengestaltung und -behandlung.

Konstruktiver Holzbau

Normen. Hochbau. Brückenbau. Balkone. Zäune. Tore. Schindeldeckungen. Verbindungstechniken.

Materialauswahl. Oberflächengestaltung und -behandlung. Renovierungsarbeiten. Beschläge. Verglasung.

Dämmungen.

Dachkonstruktionen

Normen. Arten. Dachformen. Dachstühle. Dachausmittlungen. Schiftungen. Austragungen. Dachaufbauten.

Stiegenbau

Normen. Stiegenbauarten. Konstruktionsarten. Gestaltung. Oberflächenbehandlung. Materialauswahl.

Bauphysik

Schall- und Wärmetechnik. Feuchtigkeitsschutz. Belastungsfaktoren. Grundlagen der Statik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werk- und Hilfsstoffe. Konstruktiver Holzbau . Dachkonstruktionen.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Berechnungen aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Größen und Einheiten

Maße und SI-Einheiten.

Mathematische Grundrechenoperationen

Rechengesetze. Gleichungen. Proportionen. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen.

Winkelfunktionen.

Bautechnische Berechnungen

Materialbedarf. Mischungsrechnungen. Steigungen. Statik. Festigkeitslehre. Stiegenberechnungen.

Bauphysikalische Berechnungen. Bauabrechnung.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Bautechnische Berechnungen.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen mit Konstruktionslehre

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll – auch unter Verwendung der computergestützten Technologie – holztechnische

Zeichnungen normgerecht unter Berücksichtigung verschiedener Konstruktionen herstellen und lesen

sowie Materiallisten erstellen können.

Er soll Freihandskizzen anfertigen, Naturmaße aufnehmen und daraus Maßskizzen anfertigen können

sowie perspektivische Darstellungen und Dachausmittlungen ausführen können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Materialsymbole. Bemaßung. Beschriftung. Bogenkonstruktionen.

Parallelprojektion

Baukörper. Holzverbindungen.

Dachausmittlungen

Durchdringungen. Verschneidungen.

Konstruktionszeichnungen

Profile. Werksatz. Austragungen. Wände. Decken. Balkone. Stiegen. Fußböden. Gauben. Träger.

Fachwerke.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen

sowie Umwelt- und Brandschutz Bescheid wissen.

Er soll die Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht lagern, auswählen, bearbeiten und entsorgen können.

Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte handhaben und

instandhalten können.

Er soll die Arbeitsverfahren und -techniken unter sachgemäßer und wirtschaftlicher Verwendung des

Materials anwenden können.

Er soll Werkstücke und Konstruktionen an- und ausfertigen können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Lagern. Auswählen. Bearbeiten. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Herstellen von Holzverbindungen. Messen, Aufreissen, Anreissen, Zurichten. Sägen. Hobeln.

Behauen. Stemmen. Behandeln von Oberflächen. Nageln. Schrauben. Fräsen. Verleimen. Bohren. Dübeln.

Profilieren.

Stiegenbau

Aufreißen von Stiegen, Krümmlingen und Lehrbögen.

Konstruktionen

Austragen von Graten, Kehlen, Schiftern und Dachaufbauten. Anfertigen von Flächenschiftungen

und Austragungen. Vorrichten von Schindeln. Aufdecken von Dächern.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen

Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht

in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

In „Computergestützte Technologie“ sollen Wissensvermittlung, Simulation und praktische Ausführung

als Einheit erfolgen. Dabei soll auf einen guten Gesamtüberblick mehr Wert gelegt werden als auf

das perfekte Beherrschen von einzelnen Programmen.

In „Fachzeichnen mit Konstruktionslehre“ soll bei allen Zeichnungen auf praktische Ausführbarkeit,

Zweck und werkstoffgerechte Konstruktion geachtet werden. Dabei sollen persönliche Konstruktions- und

Gestaltungsideen der Schüler unter Berücksichtigung einer fachgerechten Ausführung gefördert werden.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

19. Die Anlage A/2/10 lautet

„Anlage A/2/10

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE OBERTEILHERRICHTER,

ORTHOPÄDIESCHUHMACHER, SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG

I. STUNDENTAFEL

A. OBERTEILHERRICHTER

Gesamtstundenzahl: zwei Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten und zweiten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

B. ORTHOPÄDIESCHUHMACHER, SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG

Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll über die für diesen Lehrberuf erforderlichen anatomischen und physiologischen

Grundlagen Bescheid wissen.

Er soll die berufsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere das Leder, kennen, fachgerecht

auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und über

deren Einsatz unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte

Bescheid wissen.

Er soll die berufseigenen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung

kennen und Kunden fachlich beraten können.

Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen

und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Roh-, Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Auswahl des Materials. Be- und Verarbeitung. Schupflegemittel. Entsorgung.

Das Leder

Die tierische Haut. Gerbmethoden. Zurichtung. Fehler.

Spezielle Fachkunde

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Der Schuh

Geschichtliche Entwicklung. Schuharten.

Anatomie und Physiologie

Fuß und Bein. Fußformen. Biomechanik. Fußfehlstellungen.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung.

Arbeitsverfahren und -techniken

Maßnehmen. Schnitt- und Macharten. Herstellung von Schuhbauteilen. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken.

Reparaturtechniken.

Fachliche Kundenberatung

Materialberatung. Schuhartenberatung. Reparaturberatung.

Fachliches Rechnen

Längen- und Weitenmaße. Schuhmaße. Umrechnungen von Maßsystemen. Materialbedarf.

Lehrstoffspezifikationen

Schuhmacher, Schuhfertigung

Arbeitsverfahren und -techniken

Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme.

Orthopädieschuhmacher

Anatomie und Physiologie

Fuß- und Beinanomalie. Umsetzen von ärztlichen Verordnungen.

Arbeitsverfahren und -techniken

Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme. Gipstechniken. Innenschuhtechniken. Bettungs-

und Stützungsbau. Orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Arbeitsverfahren und -techniken

Schnitt- und Macharten. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken.

Fachliches Rechnen.

Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen und berufsspezifische Zeichnungen unter Einbeziehung der Computerunterstützung

fachlich einwandfrei und sauber ausführen können.

Er soll Entwürfe und Muster für modische Trends entwickeln können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Linienarten und Strichstärken. Maßstäbe. Beschriftungen.

Berufsspezifische Zeichnungen

Grundmuster. Oberteilzeichnungen nach Maßangaben. Leistenkopie. Teil- und Ganzschnittzeichnungen

für das Praktikum. Mustergestaltung nach modischen Trends.

Lehrstoffspezifikationen

Schuhmacher, Schuhfertigung

Berufsspezifische Zeichnungen

Bodenteile.

Orthopädieschuhmacher

Berufsspezifische Zeichnungen

Bodenteile. Orthopädische Gehbehelfe.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen,

handhaben, be- und verarbeiten und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten

können.

Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung

ausführen und Sicherheitstechniken sowie Methoden der Unfallverhütung anwenden

können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Auswählen. Handhaben. Be- und Verarbeiten. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Maßnehmen. Zuschneiden. Material vorrichten und vorbereiten. Nähen. Kleben. Oberflächen behandeln.

Herstellen von Schuhelementen und Schuhen (Leisten, Schaft, Boden). Ausputzen und Finishen.

Reparieren.

Lehrstoffspezifikationen

Schuhmacher, Schuhfertigung

Arbeitsverfahren und -techniken

Nageln. Reparieren. Fräsen. Schleifen.

Orthopädieschuhmacher

Arbeitsverfahren und -techniken

Nageln. Reparieren. Fräsen. Schleifen. Herstellen von Gipsmodellen und Trittspuren. Herstellen von

Modelleinlagen, Bettungen, Stützungen und Ausgleichen. Schuhzurichtungen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf die Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

Auf den Stellenwert des Unterrichtsgegenstandes „Fachzeichnen“ für die Weiterbildung und Schulung

des modischen Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen.

Das „Praktikum“ soll dem Schüler Einsichten in die Zusammenhänge zwischen der theoretischen

Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und

-techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung vertiefen und ergänzen.

Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben.

Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen

Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.“

20. Die Anlage A/2/11 lautet

„Anlage A/2/11

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE STRICKWARENERZEUGER, WEBER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe kennen, fachgerecht auswählen

sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen sowie

Kenntnisse über deren Einsatz unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter

Aspekte haben.

Er soll die berufseigenen Arbeitsverfahren und -techniken kennen.

Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen

und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Natur- und Chemiefasern

Arten. Gewinnung. Eigenschaften. Mischungen. Erkennung. Verwendung.

Garne und Zwirne

Spinnverfahren. Arten. Nummerierung. Verwendung.

Textile Flächenprodukte

Arten. Gewebe- und Strickkonstruktionen. Herstellung. Textil- und Textilpflegekennzeichnung.

Erkennung. Eigenschaften. Weitere Verarbeitung. Warenfestigkeit. Veredelung.

Reinigungs-, und Hilfsmaterialien

Arten. Verwendung. Entsorgung.

Technologie

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhabung. Steuerung von elektronischen Maschinen. Instandhaltung.

Arbeitsverfahren und -techniken

Einrichtungs-, Einstellung- und Regelungsarbeiten an einschlägigen Maschinen. Bestimmung der

Strick- und Wirkart bzw. Webtechnik. Erkennung und Behebung von Fehlern. Nachbearbeitung und

Fertigmachung der verwendeten Materialien. Warenkontrolle. Qualitätssicherung.

Fachliches Rechnen

Längen- und Gewichtsmaße. Nummerierungssystemberechnungen. Berechnungen zum Materialverbrauch.

Zeitaufwand.

Lehrstoffspezifikationen

Strickwarenerzeuger

Arbeitsverfahren und -techniken

Strick- und Wirktechniken. Patronieren. Grundkenntnisse des Repassierens. Beurteilen von Repassiermöglichkeiten.

Ausrichten beschädigter Nadelstege.

Fachliches Rechnen

Berechnungen der Reihenzahl, Nadelanzahl und des Gewichtes.

Weber

Arbeitsverfahren und -techniken

Webtechniken. Patronenaufbau. Gewebebindungen. Zerlegen von Mustern. Schären, Zetteln,

Schlichten. Blattstechen.

Fachliches Rechnen

Kett- und Schussberechnungen.

Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Farb- und Formvorschläge für Muster machen und Skizzen und Werkzeichnungen

unter Einbeziehung der Computerunterstützung einwandfrei und sauber ausführen können.

Er soll sich des ästhetischen Stellenwertes seiner Erzeugnisse bewusst sein.

Lehrstoff

Geometrisches Zeichnen

Darstellen von Flächen und geometrischen Formen.

Farbenlehre

Der Farbenkreis. Farbharmonien und -kontraste.

Darstellen von Mustern

Proportionen. Skizzieren. Zeichnen. Pausen.

Lehrstoffspezifikationen

Strickwarenerzeuger

Entwürfe und Designs

Garn- und Maschenverlaufsdarstellungen. Schnitterstellung. Skizzen zu Repassiermöglichkeiten.

Dekomponieren der Bindungen von Maschenwaren. Erstellung von Patronen.

Weber

Entwürfe und Designs

Zeichnen und Lesen der Schaft- und Jacquardpatronen. Dekomposition von Webwaren. Erstellen von

Schaft- und Litzeneinzügen.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Roh-, Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht

bearbeiten, handhaben und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können.

Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken ausführen und Sicherheitstechniken

sowie Methoden der Unfallverhütung anwenden können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Roh-, Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Handhaben, Verwenden, Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Einrichtungen, Einstellungen und Regeln von einschlägigen Maschinen. Herstellen von Teil- und

Ganzstücken. Beheben von Fehlern. Nachbearbeiten, Fertigmachen und Kontrollieren der Ware.

Lehrstoffspezifikationen

Strickwarenerzeuger

Arbeitsverfahren und -techniken

Vorarbeiten. Repassieren. Ausrichten beschädigter Nadelstege. Konfektionieren. Stricken und

Wirken regulärer und halbregulärer Maschenwaren.

Weber

Arbeitsverfahren und -techniken

Zerlegen von Mustern. Schären, Zetteln, Schlichten. Blattstechen. Weben auf Schaft- und Jacquardwebstühlen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf die Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

Auf den Stellenwert des Unterrichtsgegenstandes „Fachzeichnen“ für die Weiterbildung und

Schulung des modischen Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen.

Das „Praktikum“ soll dem Schüler Einsichten in die Zusammenhänge zwischen der theoretischen

Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und

-techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung vertiefen und ergänzen.

Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben.

Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen

Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.“

21. Nach der Anlage A/2/13 wird folgende Anlage A/2/14 angefügt

„Anlage A/2/14

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE TEXTILTECHNIK-MASCHENTECHNIK,

TEXTILTECHNIK-WEBTECHNIK

I. STUNDENTAFEL

A. TEXTILTECHNIK-MASCHENTECHNIK

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

B. TEXTILTECHNIK-WEBTECHNIK

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe kennen, fachgerecht auswählen

sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll die für den Beruf wichtigen technologischen Grundlagen, die verwendeten Werkzeuge, Maschinen

und Anlagen kennen sowie Kenntnisse über deren Einsatz unter Berücksichtigung ökonomischer,

ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte haben.

Er soll die Arbeitsverfahren und -techniken der Weberei, Strickerei und Wirkerei kennen.

Der Schüler soll rechnerische Aufgaben des Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen

können und sich der mathematischen Symbolik bedienen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Natur- und Chemiefasern

Arten. Gewinnung. Eigenschaften. Mischungen. Erkennung. Verwendung.

Garne und Zwirne

Arten. Eigenschaften. Bestimmung. Nummerierung. Verwendung.

Textile Flächenprodukte

Arten. Gewebe- und Strickkonstruktionen. Herstellung. Textil- und Textilpflegekennzeichnung. Erkennung.

Eigenschaften. Weitere Verarbeitung. Warenfestigkeit. Veredelung.

Reinigungs-, und Hilfsmaterialien

Arten. Verwendung. Entsorgung.

Technologie

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Technologische Grundlagen

Elektrotechnik, Elektronik und Pneumatik.

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Weberei, Strickerei und Wirkerei

Arten. Funktion. Steuerungen. Instandhaltung.

Fertigung und Produktion

Textiler Fertigungsablauf. Einfluss des Raumklimas. Garnkriterien und Einfluss auf den Verarbeitungsprozess.

Optimierung.

Arbeitsverfahren und -techniken

Einrichtungs-, Einstellungs- und Regelungsarbeiten an einschlägigen Maschinen. Erkennung und

Behebung von Fehlern. Nachbearbeitung und Endfertigung der verwendeten Materialien. Warenkontrolle.

Qualitätssicherung.

Fachliches Rechnen

Längen-, Flächen- und Masseberechnungen. Rechnungen zur Elektrotechnik, Elektronik und Pneumatik.

Garnnummerierungen in verschiedenen Systemen. Berechnungen zum Materialbedarf. Zeitaufwand.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Textile Flächenprodukte. Arbeitsverfahren und -techniken. Fachliches Rechnen.

Schularbeiten in „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Farb- und Formvorschläge für Muster machen sowie Skizzen und Zeichnungen zu

Musterdarstellungen unter Einbeziehung der CAD-Technologie ausführen können.

Er soll sich des ästhetischen Stellenwertes seiner Erzeugnisse bewusst sein und Designs entwickeln

können.

Lehrstoff

Geometrisches Zeichnen

Darstellen von Flächen und geometrischen Formen.

Farbenlehre

Farbenkreis. Farbharmonien und -kontraste.

Musterdarstellungen

Skizzieren und Zeichnen von Garn- und Maschenverlaufsdarstellungen. Pausen- und Schnitterstellung.

Skizzen zu Repassiermöglichkeiten. Dekomponieren der Bindungen von Maschen- und Webwaren,

Schaft-, Litzen- und Webblatteinzügen. Zeichnen und Lesen von Patronen. Designentwicklungen.

Rechnergestütztes Zeichnen

CAD-Mustertechnologie. Softwareanwendungen.

Fachbereichsunterricht

Fachbereich Maschentechnik

Maschentechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über Strick- und Wirkwaren haben sowie die berufsspezifischen

Arbeitsverfahren und -techniken kennen.

Der Schüler soll rechnerische Aufgaben seines Fachbereiches logisch und ökonomisch planen und

lösen können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Strick- und Wirkwaren

Arten. Eigenschaften. Grundbindungen. Konstruktion. Weiterverarbeitung. Einsatzgebiete.

Arbeitsverfahren und -techniken

Bestimmung der Maschentechnik. Patronenaufbau. Repassieren. Beurteilen von Repassiermöglichkeiten.

Fachliches Rechnen

Berechnungen der Reihenzahl, Nadelanzahl und des Gewichtes.

Maschentechnisches Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Roh-, Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht

bearbeiten, handhaben und entsorgen können.

Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen handhaben und instandhalten, die

berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken ausführen und Schutzmaßnahmen sowie Methoden

der Unfallverhütung anwenden können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Roh-, Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Handhaben. Verwenden. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Strickerei und Wirkerei

Arten. Einrichten, Einstellen und Regeln. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Vorarbeiten. Repassieren. Ausrichten beschädigter Nadelstege. Konfektionieren. Stricken und

Wirken regulärer und halbregulärer Maschenwaren. Beheben von Fehlern. Nachbearbeiten, Fertigmachen

und Kontrollieren der Waren.

Fachbereich Webtechnik

Webtechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über die Webtechnik haben sowie die berufsspezifischen Arbeitsverfahren

und -techniken kennen.

Der Schüler soll rechnerische Aufgaben seines Fachbereiches logisch und ökonomisch planen und

lösen können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Webwaren

Arten. Eigenschaften. Grundbindungen. Konstruktion. Weiterverarbeitung. Einsatzgebiete.

Arbeitsverfahren und -techniken

Bestimmung der Webtechnik. Patronenaufbau. Gewebebindungen. Zerlegen von Mustern. Herstellen

von Webketten. Schlichten und Einziehen.

Fachliches Rechnen

Kett- und Schussberechnungen.

Webtechnisches Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Roh-, Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht

bearbeiten, handhaben und entsorgen können.

Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen handhaben und instandhalten, die

berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken ausführen und Schutzmaßnahmen sowie Methoden

der Unfallverhütung anwenden können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Roh-, Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Handhaben. Verwenden. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Weberei

Arten. Einrichten, Einstellen und Regeln. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Zerlegen von Mustern. Herstellen von Webketten. Schlichten und Einziehen. Weben auf Exzenter-,

Schaft- und Jacquardwebmaschinen. Beheben von Fehlern. Kontrollieren der Webwaren.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf die Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

Auf den Stellenwert des Fachzeichnens als Grundlage zur Weiterbildung und Schulung modischen

Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen.

„Maschentechnisches bzw. Webtechnisches Praktikum“ soll dem Schüler vor allem die Einsichten in

die Zusammenhänge zwischen der theoretischen Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln

und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und -techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche

Ausbildung vertiefen und ergänzen.

Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben.

Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen

Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.“

22. Die Anlage A/3/3 lautet

„Anlage A/3/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF VULKANISIERUNG

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Lehrplan der Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe sowie Kautschuk- und Kunststoffmischungen

kennen.

Er soll über die vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen, mit den im Beruf verwendeten

Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfen sowie mit den Druckluft-,

Hydraulik- und Vulkanisierungseinrichtungen vertraut sein.

Er soll die für seinen Lehrberuf notwendigen Grundgesetze der Physik und der Chemie kennen sowie

berufsbezogene Kenntnisse über das Kraftfahrzeug, die Räder und die Reifen haben.

Er soll mit den berufsrelevanten Fertigungstechniken, den Arbeitsverfahren und -techniken sowie mit

Gurtförderanlagen, Förderbändern und Riemen vertraut sein.

Er soll Kenntnisse über Einsatz, Pflege und Reparatur von Gummi- und Kunststofferzeugnissen

sowie insbesondere Reifen haben.

Er soll über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften, gesundheitsrechtlichen Vorschriften

sowie über Umweltschutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Normung. Eigenschaften. Be- und Verarbeitung. Mischungen. Oberflächenbearbeitung.

Qualitätsprüfung. Lagerung. Entsorgung.

Kautschuk- und Kunststoffmischungen

Arten. Herstellung.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhabung. Wirkungsweise. Instandhaltung.

Druckluft- und Hydraulikeinrichtungen

Arten. Grundbegriffe. Messgrößen. Steuer- und Regeleinrichtungen.

Vulkanisierungseinrichtungen

Arten. Grundbegriffe. Messgrößen. Vulkanisierungsvorgang. Mechanische, hydraulische, pneumatische,

elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen.

Physik

Grundbegriffe. Mechanik. Wärmelehre. Elektrotechnik. Elektronik.

Chemie

Atomaufbau. Grundbegriffe. Säuren, Laugen und Salze. Kohlenwasserstoff- und Polyverbindungen.

Fertigungstechniken

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.

Füge- und Trenntechniken.

Kraftfahrzeug

Aufbau. Fahrwerk. Fahrdynamik. Lenkgeometrie und Achsvermessung.

Räder und Reifen

Arten. Herstellung. Aufbau. Erzeugnisse. Funktion. Fahrverhalten und Fahreigenschaften. Abmessungen

und Normungen. Schadensanalyse. Qualitätssicherung.

Arbeitsverfahren und -techniken

Runderneuerung. Verbindungstechniken. Reparaturen.

Gurtförderanlage

Arten. Aufbau.

Förderbänder und Riemen

Arten. Aufbau. Erzeugnisse. Abmessungen. Schadensanalyse.

Gummi-, Kunststofferzeugnisse und Reifen

Arten. Herstellung. Bearbeitung. Reparaturfähigkeit und Reparatur. Pflege. Lagerung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Druckluft- und Hydraulikeinrichtungen.

Vulkanisierungseinrichtungen.

Räder und Reifen.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch lösen

können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen und Tabellen einsetzen

sowie allgemein in der Praxis verwendete Rechner benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Mathematische Grundrechenoperationen

Rechengesetze. Fachbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Materialbedarfsberechnungen

(Runderneuerung).

Berechnungen zur Mechanik

Kraft. Drehmoment. Bewegung. Reibung. Festigkeit.

Berechnungen zur Fahrmechanik

Beschleunigung. Verzögerung. Fahrwiderstände.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Mathematische Grundrechenoperationen

Materialbedarfsberechnungen.

Berechnungen zur Mechanik

Festigkeit.

Berechnungen zur Fahrmechanik.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Zeichennormen und Darstellungsarten kennen, um danach

normgerechte technische Zeichnungen ausführen und lesen zu können sowie danach selbstständig und

wirtschaftlich arbeiten zu können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Zeichnungsformate. Linienarten und Strichstärken. Schriftfeld und Stückliste. Maßstäbe.

Symbolische Darstellungen

Funktions- und Blockschaltbilder.

Technische Zeichnungen

Bemaßung. Beschriftung. Symbole- und Sondereintragungen. Vulkaniseurtechnische Konstruktionen.

Skizzen. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Räder und Reifen.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe sowie Kautschuk- und

Kunststoffmischungen fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie Druckluft-,

Hydraulik- und Vulkanisationseinrichtungen handhaben und instandhalten können.

Er soll die Bearbeitung, Pflege und Reparatur von Gummi-, Kunststofferzeugnissen und Reifen

sowie die zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.

Kautschuk- und Kunststoffmischungen

Arten. Herstellen. Reparieren. Pflegen. Lagern. Entsorgen.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Druckluft- und Hydraulikeinrichtungen

Arten. Messgrößen erfassen. Steuern- und Regeln.

Vulkanisationsvorgang

Arten. Messgrößen erfassen. Mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch und elektronisch

Steuern- und Regeln.

Arbeitsverfahren und -techniken

Montieren und Demontieren von Reifen und Schlauch. Reparieren von Schläuchen, Reifen, Gummi

und Kunststoffteilen. Reparieren von Förderbändern. Verbinden von Gummi und Kunststoff mit Metall.

Gummi-, Kunststofferzeugnisse und Reifen

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Reparieren. Pflegen. Lagern. Entsorgen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer zeichnerischen

Vorbereitung bedürfen.

Der Unterrichtsgegenstand „Praktikum“ soll dem Schüler die Möglichkeit geben, jene Techniken zu

erlernen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen

Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

23. Die Anlage A/4/3 lautet

„Anlage A/4/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ELEKTROMASCHINENTECHNIK

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Elektrotechnik und Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik als Voraussetzung für das Verständnis von

Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung eingehend kennen sowie über die berufseinschlägigen

Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch

planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und

Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Elektrotechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Begriffe

Größen und Einheiten. Stromarten.

Gleichstromkreis

Stromleitung. Widerstände. Ohm’sches Gesetz, Kirchhoff’sche Regeln. Widerstandsschaltungen.

Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.

Wirkungen des elektrischen Stromes

Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Physiologische Wirkungen.

Magnetisches Feld und Elektromagnetismus

Größen und Gesetze. Elektromagnetische Induktion. Induktivität. Energie und Kraftwirkung.

Elektromagnetische Verträglichkeit.

Elektrisches Feld

Größen und Gesetze. Ursachen und Wirkungen. Kapazität.

Wechselstromtechnik

Sinusförmige Größen. Wechselstromwiderstände. Widerstandsschaltungen. Arbeit und Leistung.

Leistungsfaktor und Kompensation.

Dreiphasenwechselstromtechnik

Erzeugung. Belastung. Arbeit und Leistung. Kompensation.

Statik und Dynamik

Trägheit. Masse, Kraft, Drehmoment. Bewegung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Gleichstromkreis

Kirchhoff’sche Regeln. Widerstände. Widerstandsschaltungen.

Wechselstromtechnik

Wechselstromwiderstände. Widerstandsschaltungen. Arbeit und Leistung.

Dreiphasenwechselstromtechnik

Belastung. Arbeit und Leistung.

Statik und Dynamik

Drehmoment. Bewegung.

Angewandte Mathematik

Mathematische Grundlagen

Rechengesetze. Gleichungen. Rechnen mit Formeln. Rechtwinkeliges Dreieck. Winkelfunktionen.

Vektorielle Darstellungen.

Rechenbeispiele aus Fachkunde.

Elektrotechnik

Berechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Rechenbeispiele aus Fachkunde.

Elektrotechnik.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben.

Er soll mit Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vertraut sein

sowie über die Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Technologie

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verwendung. Ver- und Bearbeitung. Entsorgung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werk- und Hilfsstoffe

Ver- und Bearbeitung.

Maschinen- und Gerätekunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Schutzmaßnahmen.

Maschinenelemente

Lösbare und nichtlösbare Verbindungen.

Elektrische Maschinen

Mechanische Grundlagen. Gleichstrom-, Einphasenwechselstrom- und Dreiphasenwechselstrommaschinen.

Einphasen und Dreiphasenwechselstromtransformatoren. Sondermaschinen. Wicklungsarten.

Isolierstoffklassen.

Schaltgeräte

Anlasseinrichtungen. Drehzahlsteuerungseinrichtungen. Anlagenschutz.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Elektrische Maschinen

Gleichstrom-, Einphasenwechselstrom- und Dreiphasenwechselstrommaschinen. Einphasen und

Dreiphasenwechselstromtransformatoren. Sondermaschinen.

Steuer- und Regeltechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Bauelemente

Aktive und passive Elemente. Kenngrößen. Bauformen. Anwendung.

Steuern und Regeln

Begriffe. Größen. Elektronische, hydraulische und pneumatische Steuer- und Regeleinrichtungen.

Leistungselektronik

Stromrichter. Wechselstromsteller.

Lehrstoff der Vertiefung

Steuern- und Regeln

Elektronische, hydraulische und pneumatische Steuer- und Regeleinrichtungen.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll einfache Skizzen und Werkzeichnungen normgerecht, technisch richtig und sauber

ausführen sowie lesen können.

Er soll an Hand von Plänen und Zeichnungen selbstständig arbeiten und die notwendigen Berechnungen

durchführen können.

Lehrstoff

Technisches Zeichnen

Linienarten. Maßstäbe. Darstellungsarten. Beschriftung und Bemaßung. Gewindedarstellungen.

Elektrotechnische Zeichnungen

Symbole. Elektrische Schaltpläne. Diagramme. Wicklungschemata und -schaltungen.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die praxisrelevanten Mess-, Prüf- und Schaltaufgaben sicher durchführen können.

Er soll die berufsrelevanten physikalischen Vorgänge durch Ausführung verstehen und sie überprüfen

und auswerten können.

Er soll Prozesse in elektrische Anlagen simulieren und dadurch ihre Betriebsverhältnisse erfassen

sowie Fehler erkennen und beheben können.

Er soll die einschlägigen Vorschriften beachten und über Unfallverhütung Bescheid wissen.

Er soll die berufsspezifischen Geräte und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten

sowie an Maschinen und Geräten messen, Fehler orten und analysieren können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Orten und analysieren von Fehlern.

Mess- und Schaltübungen

Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen. Übungen an elektrischen Verbrauchern. Übungen

an Wechselstromwiderständen. Übungen im Dreiphasenwechselstromkreis. Übungen an elektrischen

Maschinen und Geräten. Übungen zur Wärmetechnik. Übungen an elektronischen Bauelementen.

Übungen zur Steuer- und Regeltechnik. Übungen zur Analog- und Digitaltechnik. Übungen mit

speicherprogrammierbaren Steuerungen. Überprüfen elektrischer Anlagen und Geräte. Entstören von

elektrischen Maschinen und Geräten.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Einschätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer

zeichnerischen Vorbereitung bedürfen. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen.

„Laboratoriumsübungen“ sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die

die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen

zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

24. Die Anlage A/4/4 lautet

„Anlage A/4/4

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ELEKTRONIK

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1560 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Elektronik und Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und Elektronik als Voraussetzung für das

Verständnis von Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung eingehend kennen sowie

über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und

Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Elektrotechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Gleichstromkreis

Größen und Einheiten. Stromleitung. Widerstände. Ohm’sches Gesetz, Kirchhoff’sche Regeln.

Widerstandsschaltungen. Anpassung. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.

Wirkungen des elektrischen Stromes

Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Physiologische Wirkungen.

Magnetismus und Elektromagnetismus

Größen und Gesetze. Induktion. Induktivität. Elektromagnetische Verträglichkeit.

Elektrisches Feld

Größen und Gesetze. Feldwirkung. Kapazität.

Wechselstromtechnik

Größen und Einheiten. Widerstände. Widerstandsschaltungen. Passive Vierpole. Arbeit, Leistung.

Transformator. Übertrager. Anpassung. Netzarten und genormte Spannungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Wechselstromtechnik

Widerstandsschaltungen.

Elektronik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Bauelemente

Widerstände. Kondensatoren. Spulen. Sensoren.

Halbleiter

Analoge und digitale Bauelemente.

Grundschaltungen

Analog- und Digitaltechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Grundschaltungen.

Angewandte Mathematik

Mathematische Grundlagen

Rechengesetze. Rechtwinkeliges Dreieck. Winkelfunktionen. Vektorielle Darstellungen. Zahlensysteme.

Elektrotechnik

Berechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und Wechselstromtechnik.

Elektronik

Berechnungen zur Analog- und Digitaltechnik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Elektrotechnik

Berechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und Wechselstromtechnik.

Elektronik

Berechnungen zur Analog- und Digitaltechnik.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben.

Er soll mit dem Einsatz und der Wirkungsweise der Werkzeuge, elektrischen Maschinen und

Einrichtungen vertraut sein sowie über die Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Technologie

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Verwendung. Verbindungstechniken. Leiterplattentechnologie. Normung. Entsorgung.

Werkzeuge, elektrische Maschinen und Einrichtungen

Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Schutzmaßnahmen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Elektrische Maschinen und Einrichtungen

Wirkungsweise.

Steuer- und Regeltechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Digitaltechnik

Kombinatorische Logik. Sequenzielle Logik.

Steuer- und Regeleinrichtungen

Steuerung. Regelung. Sensorik. Aktorik.

Prozessortechnik

Struktur eines Mikrocomputers. Hard- und Software. Erstellen von einfachen Programmen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Steuer- und Regeleinrichtungen.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Schaltpläne, Werkzeichnungen und Skizzen normgerecht ausführen sowie lesen

können, um an Hand von Plänen und Zeichnungen selbstständig zu arbeiten und die notwendigen

Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Darstellungsarten. Bemaßung. Maßstäbe. Schaltzeichen. Schaltpläne. Diagramme.

Schaltpläne

Schaltungsaufnahmen. Leiterplattenschaltungen. Blockschaltbilder. Funktionsabläufe von analogen

und digitalen Schaltungen.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die praxisrelevanten Mess-, Prüf- und Schaltaufgaben durchführen können.

Er soll die berufsspezifischen physikalischen Vorgänge durch Ausführung verstehen, sie überprüfen

und auswerten können.

Er soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Digitaltechnik und Mikroprozessortechnik

haben.

Er soll elektrische Anlagen simulieren und betreiben, ihre Betriebsverhältnisse erfassen, die

einschlägigen Vorschriften beachten und über Unfallverhütung Bescheid wissen.

Lehrstoff

Messtechniklabor

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Messgeräte

Analoge und digitale Messinstrumente. Aufbau. Einsatz.

Messwerterfassung und -verarbeitung

Elektrische und nichtelektrische Größen. Messverfahren. Analoge und digitale Messwerterfassung-

und -übertragung. Sondermessverfahren.

Elektrolabor

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Mess- und Schaltübungen

Versuche und Übungen an aktiven und passiven Bauelementen sowie an elektrischen Maschinen und

Einrichtungen. Übungen aus dem Bereich der Steuer- und Regeltechnik. Untersuchungen. Einstellungen.

Auswertung.

Mikroelektroniklabor

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Digitaltechnik

Schaltungen der kombinatorischen und sequenziellen Logik.

Mikrocomputer

Programmieren. Schaltübungen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den

mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen

Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht

in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer

zeichnerischen Vorbereitung bedürfen. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen.

„Laboratoriumsübungen“ soll dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die

die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen

zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

25. In Anlage A/4/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur) wird jeweils die

Wendung „Elektronik mit Angewandte Mathematik“ durch die Wendung „Elektronik und Angewandte

Mathematik“ ersetzt.

26. Die Anlage A/4/7 lautet

„Anlage A/4/7

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ELEKTROANLAGENTECHNIK

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1560 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Elekrotechnik und Elektronik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und Elektronik als Voraussetzung für das

Verständnis von Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung kennen sowie über die

berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

Lehrstoff

Elektrotechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Stromkreis

Größen und Einheiten. Stromleitung. Widerstände, Spannungsabfälle. Ohm’sches Gesetz. Kirchhoff

’sche Regeln. Widerstandsschaltungen. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.

Wirkungen des elektrischen Stromes

Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Physiologische Wirkungen.

Magnetismus und Elektromagnetismus

Größen und Gesetze. Induktionswirkungen. Induktivität. Kraftwirkung im Magnetfeld. Elektromagnetische

Verträglichkeit.

Elektrisches Feld

Feldwirkung. Kapazität.

Wechselstromtechnik

Größen und Einheiten. Widerstände. Widerstandsschaltungen. Arbeit, Leistung, Leistungsfaktor.

Transformator. Phasenkompensation.

Dreiphasenwechselstromtechnik

Erzeugung. Arbeit und Leistung. Dreiphasenkompensation.

Elektronik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Bauelemente

Bauformen und Kennwerte von Widerständen und Kondensatoren. Spulen.

Halbleiter

Verhalten und Wirkungsweise. Dioden. Transistoren. Leistungshalbleiter.

Grundschaltungen

Analog- und Digitaltechnik. Stromversorgung.

Werkstoff- und Fertigungstechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben.

Er soll mit dem Einsatz und der Wirkungsweise der Werkzeuge, Geräte und Maschinen vertraut sein

sowie über die Arbeitsverfahren und -techniken am Anlagenbau Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verwendung. Bearbeitung. Wärmebehandlung. Korrosion. Oberflächenschutz.

Werkstoffprüfung. Entsorgung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Korrosion. Oberflächenschutz.

Fertigungstechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Arten. Aufbau. Einsatz. Instandhaltung. Schutzmaßnahmen.

Arbeitsverfahren und -techniken

Passungen und Toleranzen. Spanlose und spanende Bearbeitung. Verbindungstechniken. Schweißarten.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Arbeitsverfahren und -techniken

Schweißarten (Auftragsschweißen).

Maschinen- und Gerätetechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Arten, Eigenschaften, Funktion und Normung der Maschinen, Maschinenelemente

und Bauteile kennen sowie über die Anlagen- und Montagetechniken Bescheid wissen.

Er soll die Arten, den Aufbau und das Betriebsverhalten der elektrischen Maschinen und Geräte

kennen.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Maschinen, Maschinenelemente und Bauteile

Arten. Eigenschaften. Funktion. Ein- und Ausbau. Aufstellung. Normung. Pflege und Wartung.

Anlagen- und Montagetechnik

Errichtung. Ausrichtung. Befestigung und Montage. Fördereinrichtungen. Nivellierungen. Prüfung

und Inbetriebnahme. Ergonomie.

Elektrische Maschinen und Geräte

Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Betriebsverhalten. Schalter, Schütze und Schaltgeräte.

Transformatoren

Einphasen-, Dreiphasenwechselstrom- und Sondertransformatoren.

Elektrische Anlagen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Installationstechniken in Gebäuden und im Freien kennen

sowie über die einschlägigen Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannungen Bescheid wissen.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Schutzmaßnahmen

Schutzeinrichtungen elektrischer Betriebsmittel. Maßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannungen.

Erdungsanlagen.

Installationen in Gebäuden und im Freien

Anforderungen. Anlagen im Freien. Baustellenanlagen. Verteilungs- und Messeinrichtungen. Gebäudeleittechnik.

Blitzschutzanlagen. Überprüfung elektrischer Anlagen. Beleuchtungsanlagen. Störungen

(Ursache, Behebung).

Elektromaterial

Installationsschalter. Leitungen und Kabel (Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung.) Leitungsschutz.

Unfallschutz

Vorschriften. Ursachen. Elektrounfall.

Automatisierungstechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll über die für diesen Lehrberuf erforderlichen Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik

sowie der Gebäudeleittechnik Bescheid wissen.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Steuer- und Regeltechnik

Analog- und Digitaltechnik. Bauelemente. Hydraulische, pneumatische, elektrische und elektropneumatische

Steuer- und Regeleinrichtungen. Begriffe. Größen. Aktorik. Sensorik. Übertragungsglieder.

Datenerfassung. Datenauswertung. CNC-Technik.

Gebäudeleittechnik

Signalanlagen. Installationsbus.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Rechengesetze. Gleichungen. Rechnen mit Formeln. Winkelfunktionen. Vektorielle Darstellungen.

Berechnungen zur Mechanik

Masse- und Gewicht. Kraft. Hebel. Reibung. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Bewegungslehre.

Kraftübertragung, Übersetzungen. Schnittgeschwindigkeit. Festigkeit. Hydraulik. Pneumatik. Wärmelehre.

Berechnungen zur Elektrotechnik

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik. Leitungsberechnungen. Transformator. Antriebstechnik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Berechnungen zur Mechanik

Kraft. Kraftübertragung, Übersetzung. Festigkeit.

Berechnungen zur Elektrotechnik

Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen und Montagezeichnungen normgerecht ausführen sowie

lesen können.

Er soll an Hand von maschinenbaulicher und elektrotechnischer Zeichnungen selbstständig und

wirtschaftlich arbeiten können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Darstellungsarten. Maßstäbe. Bemaßung. Oberflächenangaben. Symboldarstellungen.

Maschinenbautechnische Zeichnungen

Modellaufnahmen. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Schaltpläne für hydraulische und

pneumatische Steuerungen. Montagezeichnungen und -pläne.

Elektrotechnische Zeichnungen

Ein- und mehrlinige Schalt-, Stromlauf- und Installationspläne. Montagezeichnungen und -pläne.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll über die Grundlagen der Messtechnik Bescheid wissen sowie Mess- und Prüfinstrumente

handhaben und instandhalten können.

Er soll praxisbezogene Steuer- und Regelaufgaben sicher durchführen sowie Mess- und Schaltübungen

ausführen können.

Er soll hydraulische, pneumatische und elektrische Anlagen simulieren, ihre Betriebsverhältnisse

erfassen, die einschlägigen Vorschriften beachten sowie über Unfallverhütung Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Messtechnik

Messgrößen. Messinstrumente (Handhaben, Instandhalten). Messverfahren. Messwerterfassung.

Messfehler.

Steuer- und Regeltechnik

Aufbau hydraulischer, elektropneumatischer und speicherprogrammierbarer Steuerungen. Simulation

nach Schaltplänen. Funktionsprüfung. Fehlersuche, -erkennung und -behebung.

Mess- und Schaltübungen

Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen. Installationsschaltungen. Messungen an Maschinen.

Messungen und Fehlersuche an simulierten Anlagen. Überprüfung von Anlagen. Übungen aus dem

Bereich der Analog- und Digitaltechnik. Fehlersuche.

Mikrocomputer

Aufbau. PC-gestütztes Programmieren von speicherprogrammierbaren Steuerungen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer

zeichnerischen Vorbereitung bedürfen. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen.

„Laboratoriumsübungen“ soll dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die

die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen

zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

27. Die Anlage A/7/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Porzellanmaler) erhält die Bezeichnung

„A/7/4“.

28. Die Anlage A/7/6 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur,

-Kugeln) erhält die Bezeichnung „A/7/5“.

29. Die Anlage A/10/2 lautet

„Anlage A/10/2

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF KUNSTSTOFFVERARBEITUNG

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Kunststofftechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe sowie die Werkzeuge, Maschinen

und Formen nach dem Stande der Technik kennen.

Er soll über chemische und physikalische Grundlagen Bescheid wissen und die Werkstoffbearbeitungs-

sowie Kunststoffverarbeitungsverfahren kennen.

Er soll facheinschlägige Kenntnisse über die Qualitätssicherung haben, über die Automatisierungstechniken

Bescheid wissen sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen

Sicherheitsvorschriften und dem Umweltschutz vertraut sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umweltschutz. Gefahrenunterweisung.

Werkzeuge, Maschinen, Formen und Peripheriegeräte

Arten. Handhabung, Rüstung, Einstellung und Instandhaltung.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Herstellung, Normung und Werkstoffprüfung, Handelsformen. Eigenschaften und Verwendung.

Sicherheitsdatenblätter. Entsorgung.

Chemische und physikalische Grundlagen

Aufbau der Materie. Elemente und Verbindungen. Größen und Grundgesetze der Mechanik,

Wärmelehre und Elektrizität.

Werkstoffbearbeitung

Messmethoden. Spanende und spanlose Formgebung. Lösbare und unlösbare Verbindungen.

Trennverfahren. Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung.

Kunststoffverarbeitung und Fertigung

Spritzguss. Extrusion. Blasformen. Thermoformen. Pressen. Gießen. Schäumen. Kalandrieren. Laminieren.

Aufbereiten. Rheologische Grundlagen. Vergüten und Oberflächenveredeln.

Qualitätssicherung

Beurteilung und Prozesskontrolle.

Automatisierungstechniken

Regel- und Steuertechnik. CNC-Technik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werkstoffe. Werkstoffbearbeitung. Kunststoffverarbeitung und Fertigung.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechner, Diagramme, Tabellen und

Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Längen-, Flächen-, Volums-, Masse- und Gewichtsberechnungen. Prozentrechnungen. Winkelfunktionen.

Berechnungen zur Mechanik

Druck- und Festigkeitsberechnungen. Rechnen mit Kräften. Berechnungen zu Geschwindigkeit,

Drehmoment, mechanische Arbeit und Leistung sowie zum Wirkungsgrad. Umfangs- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen.

Berechnungen zur Wärmelehre

Wärmedehnung und Schwindung. Kühlzeitberechnungen. Wärmemenge.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Diagramme, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Berechnungen zur Mechanik

Druck- und Festigkeitsberechnungen.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in der Praxis des Berufes auftretenden zeichnerischen Aufgaben – auch unter

Einsatz von CAD – normgerecht, technisch richtig und sauber ausführen können.

Er soll Zeichnungen und Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich und fachlich richtig arbeiten

zu können.

Lehrstoff

Normen für Werkzeichnungen

Maßstäbe, Darstellungsarten, Bemaßung. Oberflächenangaben. Schriftfeld. Stückliste. Toleranzen.

Technisches Zeichnen

Anfertigen von Skizzen und Modellaufnahmen. Darstellung von Werkstücken in praxisüblichen

Ansichten. Schnittdarstellungen. Zusammenstellungszeichnungen.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll durch Mess- und Prüfübungen die theoretischen Grundlagen der CNC-Technik,

Automatisierungstechnik, Elektrotechnik und Kunststofftechnik besser verstehen, um die für die Fertigung

notwendigen Maschinensteuerungen vornehmen zu können.

Er soll durch Übungen in der Werkstoffprüfung die Zusammenhänge zwischen Werkstoffeigenschaften

und -anwendung erkennen.

Der Schüler soll über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen im Labor Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Mess- und Prüfinstrumente

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Übungen zur CNC-Technik

Programmieren. Eingabe. Optimierung. Fertigung.

Übungen zur Automatisierungstechnik

Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Steuerungen. Speicherprogrammierbare

Steuerungen.

Werkstoffprüfung

Mechanisches und zerstörungsfreies Prüfen von Werk- und Hilfsstoffen. Erstellen von Messprotokollen.

Übungen zur Elektrotechnik

Stromkreis und Ohm’sches Gesetz. Messen elektrischer Größen. Ausführung einfacher Schaltungen

nach Schaltplänen. Störungssuche und Fehlerbehebung.

Übungen zur Kunststofftechnik

Anfertigen von Messprotokollen. Druck- und Temperaturmessungen. Dichtebestimmungen. Messen

von Oberflächenqualitäten.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen und Formen nach dem Stande der Technik sicher

handhaben und instandhalten können, die Arbeitstechniken und -verfahren der Werkstoffbearbeitung und

Kunststoffverarbeitung beherrschen und im Rahmen der Gefahrenunterweisung über Unfallverhütung und

Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Sicherheitsdatenblätter. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.

Maschinen, Werkzeuge, Formen und Peripheriegeräte

Rüsten, Einrichten, Inbetriebnahme, Handhaben und Instandhalten.

Werkstoffbearbeitung

Messen, Anreißen. Spanende und spanlose Formgebung. Lösbare und unlösbare Verbindungen.

Trennverfahren. Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung.

Kunststoffverarbeitung

Spritzgießen. Extrudieren. Thermoformen. Pressen. Gießen. Laminieren. Aufbereiten. Vergüten und

Oberflächenveredeln. Beurteilen und Beheben von Bearbeitungsfehlern. Qualitätssicherung.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

Der Unterricht hat neuzeitliche Arbeitsmethoden, Maschinen und Werkzeuge zu berücksichtigen.

Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise sind anzustreben.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

Im Pflichtgegenstand „Fachzeichnen“ empfiehlt sich, der Praxis entsprechend, der Einsatz der CAD-

Technologie.

„Laboratoriumsübungen“ sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die

die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen

zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

„Praktikum“ soll dem Schüler zum Lernen vor allem jener Fertigkeiten und Techniken Gelegenheit

geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung soll auch durch die Erstellung von Arbeitsplänen verstärkt

werden.

30. Die Anlage A/11/3 lautet

„Anlage A/11/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF SCHILDERHERSTELLUNG

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: drei Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die für den Beruf wichtigen Grundlagen der Elektrotechnik kennen und über

Stilkunde, Werbung und Gestaltung Bescheid wissen.

Er soll die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe kennen und unter Berücksichtigung der

Erfordernisse auswählen können.

Er soll die Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie die Arbeitsverfahren und -technologien nach

dem Stande der Technik und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes

kennen.

Der Schüler soll rechnerische Aufgaben des Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen

können und sich der mathematischen Symbolik bedienen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Verwendung und Verarbeitung. Lagerung und Entsorgung.

Spezielle Fachkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umwelttechnik. Baupolizeiliche Vorschriften.

Stilkunde

Baustile. Stilmerkmale. Schriftstile.

Werbung und Gestaltung

Begriffe, Werbeformen, Werbemittel. Psychologische Wirkung von Schildern. Belichtungs- und

Beleuchtungseffekte. Farbeffekte.

Elektrotechnik

Stromarten, Installationsvorschriften, Schutzmaßnahmen. Sicherheitsbestimmungen.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Arten. Handhabung, Einsatz und Instandhaltung. Bedienung und Einsatzmöglichkeiten von EDV-

Anlagen mit Ein- und Ausgabestationen.

Untergründe

Arten. Prüfung und Bearbeitungstechniken.

Arbeitsverfahren und -techniken

Beschichtungs- und Beschriftungstechniken auf verschiedenen Untergründen sowie stabilen und beweglichen

Werbeträgern. Anstrichschäden. Airbrushtechniken. Blattmetallauflagen. Historische Arbeits-

und Schrifttechniken. Satz- und Reprotechnik. Siebdruck. Digitaldruck. Lasertechnik.

Schilderherstellung

Herstellung und Montage von Buchstaben, Schildern, Lichtschilderanlagen und anderen Werbeträgern.

Fachliches Rechnen

Längen- und Flächenberechnungen. Volums- und Masseberechnungen. Maßstabs- und Umwandlungsberechnungen.

Rechnungen zum Materialbedarf und Zeitaufwand. Rechnungen zur Elektrotechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgabe

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Bedienung und Einsatzmöglichkeiten von EDV-Anlagen mit Ein- und Ausgabestationen.

Arbeitsverfahren und -techniken

Satz- und Reprotechnik. Siebdruck. Digitaldruck. Lasertechnik.

Fachliches Rechnen

Rechnungen zur Elektrotechnik.

Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten von Form, Farbe und Schrift kennen.

Er soll die Techniken des Zeichnens und Schreibens beherrschen, Entwürfe von Schriften, Wappen

und Dekoren erstellen und Werkzeichnungen fachlich einwandfrei und geschmackvoll ausführen können.

Der Schüler soll sich des kunstgewerblichen Stellenwertes und der Werbewirksamkeit seiner

Produkte bewusst sein.

Lehrstoff

Schrift

Schriftarten und Schreibtechniken. Schriftarten nach der Klassifikation. Schriftmischung. Kombinieren

von Schrift und Bild.

Farbe

Grundbegriffe der Farbenlehre. Charakteristik und Symbolik der Farben. Farbpsychologische

Effekte. Farbharmonie und Kontrastmöglichkeiten.

Zeichnen

Grundlagen der Geometrie. Flächen- und Raumverteilung. Figurales Zeichnen.

Gestalten

Skizze. Maßstabgerechter Entwurf. Werkzeichnungen von Schriften, Wappen, Schildern, Logos,

Displays und Dekoren. Verkleinerung und Vergrößerung. EDV-unterstützte Gestaltungsübungen.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Werkzeuge, Geräte und Maschinen seines Ausbildungszweiges nach dem Stande

der Technik sicher handhaben, instandhalten und pflegen können und über Unfallverhütung Bescheid

wissen.

Er soll die Werk- und Hilfsstoffe sachgemäß und wirtschaftlich verwenden und nach den Umweltbestimmungen

entsorgen können.

Er soll die Arbeitsverfahren und -techniken des Fachgebietes beherrschen und Schilder und andere

Werbeträger unter Berücksichtigung der Werbewirksamkeit und Gestaltung herstellen können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Arten. Handhaben. Instandhalten und Pflegen. Bedienen der EDV-Anlagen sowie der Ein- und

Ausgabestationen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Verwenden. Entsorgen.

Arbeitsverfahren und -techniken

Prüfen und Behandeln von Untergründen. Beschichten und Beschriften mit verschiedenen Techniken.

Airbrushen. Blattmetalle auflegen. Historische Arbeitstechniken. Arbeiten der Druckvorbereitung.

Anfertigen von Sieb- und Digitaldrucken (Non-Impact-Druckverfahren). Bedienen von Plottern.

Schilderherstellung

Herstellen und Montieren von Buchstaben, Ornamenten, Werbeträgern und Schildern aus verschiedenen

Werkstoffen. Herstellen von Trägerkonstruktionen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

Im fachlichen Rechnen stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den rechnerischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung

des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

In „Fachzeichnen“ ist bei den Entwürfen für Schriften, Wappen und Dekore auf die Aktivierung der

gestalterischen Fähigkeiten und des Geschmackes Wert zu legen und die Erziehung zum selbstständigen

ästhetischen Urteil zu pflegen.

„Praktikum“ soll dem Schüler zum Lernen vor allem jener Fertigkeiten und Techniken Gelegenheit

geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung soll auch durch die Erstellung von Arbeitsplänen

verstärkt werden.

Bei jeder Arbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften, die sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und des Umweltschutzes sowie die notwendigen

Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zu beachten.“

31. Nach der Anlage A/12/2 wird folgende Anlage A/12/3 angefügt

„Anlage A/12/3

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF KAROSSERIEBAUTECHNIK

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Karosseriebautechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie

fachgerecht auswählen können sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll die für diesen Lehrberuf erforderlichen Grundbegriffe der Physik und Chemie kennen.

Er soll mit dem Einsatz, Wirkungsweise, Handhabung und Instandhaltung der berufsspezifischen

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen vertraut sein sowie die für diesen Beruf notwendigen

Arbeitsverfahren und -techniken nach dem Stand der Technik kennen und unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Er soll insbesondere Kenntnisse über die Wartung, die Reparatur, die Instandsetzung und den

Neubau von Fahrzeugen haben sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Er soll über kraftfahrzeug- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und Normen Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Technologie

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Gefahrenunterweisung.

Chemische Grundbegriffe

Aufbau der Materie. Chemische Verbindungen. Metalle und Nichtmetalle. Kunststoffe. Naturstoffe.

Chemische Reaktionen.

Eisen- und Nichteisenmetalle, Kunststoffe, Glas, Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Prüfung. Verwendung und Entsorgung.

Verbundwerkstoffe und Spezialbleche

Arten. Eigenschaften. Normung. Prüfung. Verwendung und Entsorgung.

Physikalische Grundbegriffe

Größen und Einheiten. Mechanik. Hydraulik. Pneumatik. Elektrotechnik und Elektronik.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Arten. Einsatz. Wirkungsweise. Handhabung. Instandhaltung. Pflege.

Arbeitsverfahren und -techniken

Spanende und spanlose Formgebung. Trenntechniken. Lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere

Schweißtechniken. Korrosions- und Oberflächenschutz. Qualitätssicherung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Arbeitsverfahren und -techniken

Lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schweißtechniken.

Spezielle Fachkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Kraftfahrzeug- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

und Normen.

Kunststoffbe- und -verarbeitung

Prüfung und Reparatur von Kunststoffteilen. Herstellung und Reparatur faserverstärkter Kunststofflaminate.

Kunststoffschweißen. Kleben. Qualitätssicherung.

Fahrzeugkunde

Arten von Fahrzeugen. Baugruppen. Kraftübertragung. Reifen und Räder. Qualitätssicherung.

Fahrwerk und Karosserien

Allgemeine Aufbaurichtlinien. Schadensanalyse. Reparaturrichtlinien und Anleitungen. Rahmen.

Hilfsrahmen. Aufbauten. Anhänger. Radaufhängung und Lenkung. Bauteile der aktiven und passiven

Sicherheit. Wärme- und Schalldämmung. Verglasung. Reparatur und Richttechniken. Qualitätssicherung.

Fahrzeugelektronik

Elektrische Anlagen. Beleuchtung. Elektronische Steuerungen der Sicherheits- und Komforteinrichtungen.

Qualitätssicherung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Fahrwerk und Karosserien

Schadensanalyse. Reparatur und Richttechniken.

Lackiertechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll eingehende Kenntnisse über Werk- und Hilfsstoffe haben, sie fachgerecht

auswählen können sowie über deren vorschriftmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll mit den berufsbezogenen Werkzeugen, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen vertraut

sein sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften

Bescheid wissen.

Er soll Kenntnisse in der Farbenlehre haben sowie die für diesen Beruf notwendigen allgemeinen und

speziellen Lackiertechniken kennen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Gefahrenunterweisung.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Prüfung. Verwendung. Lagerung und Entsorgung.

Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen

Arten. Einsatz. Wirkungsweise. Handhabung. Instandhaltung. Pflege.

Farbenlehre

Physikalische Grundlagen der Lichtbrechung, -reflexion und -absorbtion. Farbordnungen. Biologische

Grundlagen des Sehens. Psychologische Grundlagen des Farbsehens.

Allgemeine Lackiertechnik

Prüfung und Behandlung von Untergründen. Pflege und Konservierung der Oberflächen. Korrosionsschutz.

Aufbau der Lackierungsschichten. Kunststofflackierungen. Lackierungen bei der Herstellung und

bei der Instandsetzung.

Spezielle Lackierungen

Designlackierungen. Fahrzeugbeschriftungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Allgemeine Lackiertechnik

Aufbau der Lackierungsschichten. Kunststofflackierungen.

Spezielle Lackierungen

Fahrzeugbeschriftungen.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch

planen und durchführen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Grundrechenoperationen

Maße und SI-Einheiten. Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Volums-, Gewichts- und Masseberechnungen.

Berechnungen zur Karosseriebautechnik

Kraft, Drehmoment. Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad. Bewegungslehre. Druck. Hydraulik und

Pneumatik. Wärmelehre. Festigkeit. Elektrotechnik. Fahrmechanik. Schwerpunkt- und Achslast.

Fachkalkulatorische Berechnungen

Materialbedarf. Zeitaufwand.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Berechnungen zur Karosseriebautechnik

Wärmelehre. Festigkeit. Elektrotechnik. Schwerpunkt- und Achslast.

Fachkalkulatorische Berechnungen

Materialbedarf.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachzeichnen und Designentwicklung

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen entwickeln und technische Zeichnungen sachlich und technisch richtig

ausführen können.

Er soll Werkstückverbindungen und Karosserieteile normgerecht darstellen sowie Werkzeichnungen

und Datenblätter für die Karosserievermessung lesen können.

Er soll die Systematik der Farben kennen uns sie in ihren Ausdrucksmöglichkeiten beherrschen

sowie Lackierdesigns entwickeln können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Zeichnungsformate. Linienarten und Strichstärken. Schriftfeld und Stückliste. Maßstäbe.

Bildliche Darstellungen

Parallelprojektionen. Axonometrische Darstellungen.

Technische Zeichnungen

Bemaßung. Beschriftung. Symbole und Sondereintragungen. Modellaufnahme. Freihandskizzen.

Abwicklungen. Darstellungen von Werstückverbindungen. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen.

Lesen von Datenblättern für die Karosserievermessung.

Symbolische Darstellungen

Schaltpläne (Hydraulik, Pneumatik, Elektrik). Stromlaufpläne. Verlegungspläne. Funktions- und

Blockschaltbilder.

Designentwicklungen

Grundlagen der Geometrie. Raumaufteilung. Farbordnungssysteme. Farbmischungen. Farbharmonien

und -kontraste. Farbtreffübungen. Ornamente und stilisierte Formen. Schriftgestaltung. Maßstabgerechte

Entwürfe, Verkleinerungen und Vergrößerungen.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Prüfinstrumente handhaben und instandhalten

können.

Er soll die praxisrelevanten Mess-, Prüf- und Schaltübungen sicher und gewandt durchführen

können.

Er soll elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Vorgänge verstehen, nachvollziehen

und sie an Hand von Übungen überprüfen können.

Er soll Werkstoffprüfungen, insbesondere von Lack und Beschichtungsmaterialien sowie Vermessungen

an Fahrzeugen sorgfältig durchführen können.

Er soll karosseriebautechnische EDV-Programme anwenden können.

Lehrstoff

Mess- und Prüfinstrumente

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Werkstoffprüfung

Prüfen und Erkennen von metallischen und nichtmetallischen Werk- und Hilfsstoffen. Einwirkung

von chemischen Stoffen auf Materialien.

Steuerungs- und Regeltechnik

Mess-, Prüf- und Regelungseinrichtungen an hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und

elektronischen Anlagen.

Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik

Mess- und Schaltübungen an elektronischen Anlagen und Bauteilen an Hand von Plänen und

Bildern.

Fahrzeugvermessungen

Vermessen von Karosserie, Rahmen und Fahrwerk. Vermessen der Achs- und Lenkgeometrie.

Lackierübungen

Prüfen von Werkstoffen, Lackier- und Beschichtungsmaterialien. Messen von Farbtönen. Prüfen

ausgehärteter Lackschichten.

Übungen zur Elektronischen Datenverarbeitung

Grundlagen der EDV. Arbeiten mit berufsspezifischer Software. Entwickeln von Designs.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Werk- und Hilfsstoffe sachgemäß verwenden, handhaben und entsorgen können.

Er soll Werkzeuge, Maschinen und Werkstätteneinrichtungen sicher handhaben, pflegen und instandhalten

können.

Er soll die Arbeitstechniken und -verfahren nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung

der Wirtschaftlichkeit anwenden können.

Er soll die zeitgemäßen Oberflächen- und Lackiertechniken beherrschen.

Der Schüler soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen

Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen, und Werkstätteneinrichtungen

Arten. Handhaben. Pflegen. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Prüfen. Spanloses und spanendes Formen. Lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen.

Schweißen. Schneiden, Biegen, Richten. Schaden feststellen. Reparieren, Rückformen und Instandsetzen

von Karosserien und Fahrwerken. Herstellen von Karosserieteilen. Reparieren und Montieren der

Fahrzeugverglasung.

Oberflächen- und Lackiertechnik

Pflegen und Konservieren der Oberflächen. Vorbehandeln alter Beschichtungen. Grundarbeiten auf

Kunststoffen. Reparaturarbeiten mit zeitgemäßen Lackiersystemen und Schichtaufbauten. Gestalten mit

Schrift, Farbe und Form. Anwenden von Lackiertechniken. Zubereiten, Mischen und Nuancieren nach

Mustern und Vorgaben.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis, insbesondere ist darauf zu achten, dass für den Lehrstoff der

Schadensanalyse sowie der Schadensfeststellung berufseinschlägige Behelfe und Unterlagen verwendet

werden.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandter Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen und Designentwicklung“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis

beitragen, die einer zeichnerischen Vorbereitung bedürfen. Dies gilt insbesondere beim Kapitel

„Symbolische Darstellungen“ in Verbindung „Laboratoriumsübungen“.

„Laboratoriumsübungen“ bzw. „Praktikum“ sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener

Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen

Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

32. Die Anlage A/15/1 lautet

„Anlage A/15/1

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF MASCHINENFERTIGUNGSTECHNIK

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Mechanische Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie

fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll mit den im Beruf eingesetzten Werkzeugen, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte vertraut

sein, über die Maschinenelemente Bescheid wissen sowie die berufsspezifischen Fertigungstechniken

kennen.

Er soll über die speziellen Arbeits- und Kraftmaschinen seines Arbeitsbereiches Bescheid wissen.

Er soll die Grundgesetze der Mechanik, Elektrotechnik und Elektronik kennen sowie über die in

diesem Lehrberuf erforderliche Mess- und Automatisierungstechnik Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.

Fertigungstechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte

Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Einsatz.

Fertigungstechniken

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.

Füge- und Trenntechniken.

Maschinenelemente

Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.

Sicherungselemente. Hydraulische und pneumatische Antriebe und Bauelemente.

Arbeits- und Kraftmaschinen

Arten. Aufbau. Funktion. Einsatz. Einbau. Ausbau. Justierung. Prüfung und Wartung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Fertigungstechniken. Arbeits- und Kraftmaschinen.

Spezielle Fachkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Mechanik starrer und deformierbarer Körper

Größen und Einheiten. Grundgesetze der Statik und Dynamik.

Elektrotechnik

Schalt- und Bauelemente. Größen und Einheiten. Grundschaltungen. Wirkungen des elektrischen

Stromes.

Elektronik

Elektronische Schalt- und Bauelemente. Halbleitertechnik. Grundschaltungen.

Messtechnik

Elektrische und nichtelektrische Größen. Messverfahren. Analoge und digitale Messwertübertragung.

Automatisierungstechnik

Begriffe. Größen. Mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische und elektronische Steuer-

und Regelsysteme. CNC-Technik. SPS-Technik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Elektrotechnik. Elektronik. Automatisierungstechnik.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Fachbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Winkelfunktionen.

Berechnungen zur Mechanik

Kraft. Drehmoment. Wärme, Wärmedehnung. Bewegung. Reibung. Festigkeitsberechnungen. Arbeit,

Leistung, Wirkungsgrad. Druck. Kraftübertragung. Passungen. Berechnungen zur Hydraulik, Pneumatik

und CNC-Technik.

Berechnungen zur Elektrotechnik

Ohm’sches Gesetz. Widerstandsberechnungen. Elektrische Arbeit und Leistung.

Berechnungen zur Antriebstechnik

Riemen- und Zahntriebsberechnungen. Rechnungen in Zusammenhang mit der spanenden Fertigung.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Berechnungen zur Mechanik.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen und normgerechte technische Zeichnungen erstellen sowie lesen können,

um danach selbstständig und ökonomisch arbeiten und die notwendigen Berechnungen durchführen zu

können.

Er soll Grundkenntnisse über Aufbau, Funktion und grafische Informationsverarbeitung an

rechnergestützten Systemen haben sowie CNC-gerechte Werkzeichnungen anfertigen können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Darstellungsarten. Maßstäbe. Bemaßung. Oberflächen-, Form- und Lageangaben. Toleranz- und

Passungsangaben.

Technische Zeichnungen

Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Modellaufnahmen. Diagramme. Schaltpläne. Funktions-

und Blockschaltbilder. Anfertigung von Werkzeichnungen.

Rechnergestütztes Zeichnen

Systemaufbau und -funktion. Anfertigung von Werkzeichnungen.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Schaltaufgaben durchführen sowie die für eine

zeitgemäße Fertigung notwendigen Maschinensteuerungsaufgaben lösen können.

Er soll die physikalisch-chemischen Werkstoffprüfungen und -analysen ausführen können sowie ihre

Bedeutung für die Praxis erkennen können.

Er soll einfache Übungen zur Automatisierungstechnik selbstständig ausführen können, ihre

Betriebsverhältnisse erfassen sowie über Unfallverhütung Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Mess- und Prüfinstrumente

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Messübungen

Halbleiterbauelemente. Übungen aus dem Bereich der analogen und digitalen Messtechnik. Bestimmung

elektrischer und nichtelektrischer Größen. Erstellen von Messprotokollen.

Schaltübungen

Einfache Stromkreise. Nachweis des Ohm’schen Gesetzes. Analoge und digitale Schalttechnik.

Übungen zur CNC-Technik

Programmierung. Eingabe. Optimierung. Fertigung. Qualitätssicherung.

Übungen zur Automatisierungstechnik

Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Steuerungen. Speicherprogrammierbare

Steuerungen.

Werkstoffprüfung

Mechanisches, chemisches und zerstörungsfreies Prüfen von Werk- und Hilfsstoffen. Erstellen von

Messprotokollen.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,

handhaben und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte handhaben und instandhalten können

sowie die zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Wärmebehandeln. Oberflächenbehandeln.

Lösbare und unlösbare Fügetechniken.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Beim Thema „Arbeits- und Kraftmaschinen“ ist auf jene Maschinen einzugehen, die in der Praxis der

in der Klasse vertretenen Schüler primär vorkommen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den

mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen

Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht

in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer

zeichnerischen Vorbereitung bedürfen.

Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ sowie „Praktikum“ sollen dem Schüler die

Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in

Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen

Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

33. Die Anlage A/15/11 lautet

„Anlage A/15/11

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF TEXTILMECHANIK

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Textile und mechanische Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten metallischen Werk- und Hilfsstoffe

sowie über die textilen Rohstoffe haben, sie fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige

Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll mit Funktion, Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Geräte und Maschinen vertraut

sein sowie die facheinschlägigen Fertigungstechniken kennen.

Er soll die Grundgesetze der Mechanik, Elektrotechnik und Elektronik kennen.

Er soll über die Maschinenelemente sowie über das Einrichten und Inbetriebnehmen von Textilmaschinen

Bescheid wissen.

Er soll Kenntnisse über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie über den Umweltschutz

haben.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Metallische Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verwendung. Ver- und Bearbeitung. Prüfung. Fehlererkennung.

Entsorgung.

Textile Rohstoffe

Arten. Herkunft. Herstellung. Verwendung. Eigenschaften. Erkennung.

Garne und Zwirne

Arten. Verfahren. Verwendung. Nummerierung.

Reinigungs- und Hilfsmaterialien

Arten. Verwendung. Entsorgung.

Mechanik

Größen und Einheiten. Grundgesetze der Statik und Dynamik.

Elektrotechnik, Elektronik

Größen und Einheiten. Grundschaltungen.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise.

Maschinenelemente

Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.

Sicherungselemente. Hydraulische und pneumatische Antriebe und Bauelemente.

Fertigungstechniken

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und

Korrosionsschutz. Füge- und Trenntechniken.

Textilmaschinen

Arten. Aufbau. Funktion. Einsatz. Nummerierungssysteme. Arten der technischen Kontrollen. Ausrüstung

und Veredlung. Einstellarbeiten. Fehlerursachen und -behebung. Prüfung und Wartung.

Textile Fertigung

Bindungstechniken. Dekomponieren. Web- und Stricktechniken. Spinntechniken.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Fachbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Winkelfunktionen. Prozentrechnungen.

Berechnungen zur Mechanik

Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Druck in Flüssigkeiten und Gasen. Festigkeit.

Berechnungen zur Maschinentechnik

Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Passungsrechnungen. Berechnung der Schnittgeschwindigkeit,

Drehzahl und des Vorschubs. Übersetzungsverhältnisse bei Riemen- und Zahnradtrieb. Berechnung der

Maße beim Kegeldrehen. Einfache Teilkopfberechnungen. Zahnradgrößen.

Berechnungen der Garne und Zwirne

Gewichts-, Längen- und Ersatznummerierungen. Materialverbrauch. Verzugsberechnungen.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Zeichennormen und Darstellungsarten kennen, um danach

normgerechte technische Zeichnungen und Skizzen ausführen und lesen zu können.

Er soll Kenntnisse über Aufbau, Funktion und grafische Informationsverarbeitung an rechnergestützten

Systemen haben.

Lehrstoff

Zeichennormen

Zeichnungsformate. Linienarten und Strichstärken. Schriftfeld und Stückliste. Maßstäbe.

Bildliche Darstellungen

Parallelprojektionen. Axonometrische Darstellungen.

Technische Zeichnungen

Darstellung von Maschinen- und Bauelementen. Bemaßung. Oberflächenangaben. Toleranz- und

Passungsangaben. Form- und Lagetoleranzen. Anfertigung einfacher Skizzen nach Modellen und Textangaben.

Rechnergestütztes Zeichnen

Systemaufbau und -funktion. CAD/CAM-Technik. Softwareanwendung. Elektrotechnische Schaltzeichen

und Schaltpläne.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Schaltaufgaben durchführen können.

Er soll Übungen zur Automatisierungstechnik selbstständig ausführen können, ihre Betriebsverhältnisse

erfassen sowie über Unfallverhütung Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Mess- und Prüfinstrumente

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Übungen zur Messtechnik

Größen und Einheiten. Grundschaltungen. Messverfahren. Elektrotechnische und elektronische

Schalt- und Bauelemente. Elektrische und nichtelektrische Größen. Analoge und digitale Messwertübertragung.

Erstellen von Messprotokollen.

Übungen zur Automatisierungstechnik

Begriffe. Größen. Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen, elektronischen und

kombinierten Steuerungen. SPS-Steuerungen.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten metallischen Werk- und Hilfsstoffe sowie die

textilen Rohstoffe fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen sowie die zeitgemäßen

Arbeitsverfahren und -techniken ausführen können.

Er soll die Werkzeuge, Textilmaschinen und Geräte handhaben, einstellen, warten und instandhalten

können.

Er soll textile Produkte sowie Ersatzteile herstellen können sowie über Unfallverhütung und

Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Metallische Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.

Textile Rohstoffe

Arten. Verarbeiten.

Werkzeuge, Textilmaschinen und Geräte

Arten. Aus-, Ein- und Zusammenbauen von Maschinenelementen und Maschinenteilen. Einstellen.

Warten. Anfertigen von Ersatzteilen.

Arbeitsverfahren und -techniken

Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Fügen. Trennen. Erstellen von Arbeitsplänen.

Textile Fertigung

Vorbereitungs- und Einstellarbeiten ausführen. Justieren von Zusatzeinrichtungen. Fehler erkennen

und beheben von textilen Produkten.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den

mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen

Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht

in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer Planung

durch Zeichnungen bedürfen.

Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ und „Praktikum“ sollen dem Schüler die

Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in

Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen

der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

34. Die Anlage A/16/2 lautet

„Anlage A/16/2

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF OBERFLÄCHENTECHNIK

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1600 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags sprachlich bewältigen und mit

Vorgesetzten, Kollegen und Kunden entsprechend kommunizieren können.

Er soll durch aktive Erprobung von schriftlichen und vor allem mündlichen Kommunikationsformen

Erfahrungen über seine Sprech- und Verhaltensweisen sammeln, seinen Kommunikationsstil sowie seine

Sprechtechnik verbessern und seine Rechtschreibkenntnisse festigen und erweitern.

Er soll dadurch seine Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verbessern, seinen Wortschatz

erweitern und persönliche und betriebliche Interessen sprachlich angemessen vertreten können.

Der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll unter Berücksichtigung der

Schreibrichtigkeit zusätzliche Qualifikationen im kreativen Schreiben haben.

Lehrstoff

Bei Lehrplänen mit 40 Unterrichtsstunden

Kommunikation

Elemente und Aufgaben der verbalen und nonverbalen Kommunikation.

Schriftliche Kommunikation

Sammeln und Sichten von Informationen. Erstellen von Berichten, Inhaltsangaben und Kurzfassungen.

Mündliche Kommunikation

Darstellen von Sachverhalten. Einfache Reden und Einzelgespräche. Kommunikationsnormen beim

Telefonieren.

Gespräche mit Vorgesetzten und Kollegen

Höflichkeitsnormen. Mitteilungs- und Fragetechniken.

Gespräche mit Kunden

Höflichkeitsnormen. Kontaktaufnahme. Bedarfsermittlung. Auftragsannahme.

Rechtschreibung

Erweiterung des Grundwortschatzes. Festigung des Fachwortschatzes. Übungen zum Erheben und

Beheben gravierender Rechtschreibfehler. Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagewerken.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Kreatives Schreiben

Behandlung von gesellschaftsrelevanten Themen (Quellenstudium, Konzeption und Ausarbeitung).

Zusätzlich bei Lehrplänen bis 80 Unterrichtsstunden

Kommunikation

Hindernisse und Störungen der verbalen und nonverbalen Kommunikation.

Schriftliche Kommunikation

Interpretation von Informationen. Erstellen von Protokollen und Exzerpten. Erstellen von Visualisierungshilfen

für Präsentationen.

Mündliche Kommunikation

Anspruchsvolle Reden und Einzelgespräche. Einfache Gruppengespräche. Argumentation und

Präsentation.

Gespräche mit Kunden

Phasen eines facheinschlägigen Beratungsgespräches. Einfache Telefonate mit Kunden.

Rechtschreibung

Erweiterung des Fachwortschatzes. Festigung des Fremdwortschatzes. Übungen zum Erkennen und

Beheben spezieller Rechtschreibfehler. Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagwerken.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Kreatives Schreiben

Behandlung von berufsrelevanten Themen (Quellenstudium, Konzeption und Ausarbeitung).

Zusätzlich bei Lehrplänen bis 160 Unterrichtsstunden

Kommunikation

Analyse und Regelung von Konflikten.

Schriftliche Kommunikation

Selbstständiges Erstellen von Unterlagen und Schriftstücken zu einem fachlichen Thema.

Mündliche Kommunikation

Überzeugungs-, Bewerbungs- und Konfliktregelungsgespräche. Anspruchsvolle Gruppengespräche.

Gespräche mit Kunden

Verkaufsgespräche. Reklamationsgespräche. Spezielle Telefonate mit Kunden.

Rechtschreibung

Erweiterung des Fremdwortschatzes. Übungen zu ausgewählten Kapiteln der Rechtschreibung.

Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagewerken.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Kreatives Schreiben: Analysieren und Kommentieren ausgewählter Beispiele der zeitgenössischen

und berufsbezogenen Literatur.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

des Schülers, wobei das zur Verfügung stehende Stundenausmaß zu beachten ist. Texte,

Medienbeispiele und Problemstellungen sollen sich vor allem an der beruflichen und privaten Erfahrungswelt

orientieren und auf den erworbenen Kenntnissen aus der Pflichtschule aufbauen. Das selbstständige

Beschaffen von Informationsmaterial soll gefördert werden.

Im Bereich der mündlichen Kommunikation sind Übungen individueller Aufgabenstellung bzw.

Übungen in Kleingruppen empfehlenswert. Situationsgerechte Gesprächs- und Sozialformen motivieren

den Schüler zu aktiver Mitarbeit, wodurch eine Vielzahl kommunikativer Selbst- und Fremderfahrungen

ermöglicht wird und ein wichtiger Beitrag zur Sprechtechnik und Persönlichkeitsbildung geleistet werden

kann.

Es empfehlen sich Methoden, die die Sprechfertigkeit und die Mitteilungsleistung der Schüler

fördern (zB Rollenspiele, Dialoge). Der gezielte Einsatz audiovisueller Medien ermöglicht Übungen zu

angemessenem Verhalten durch Rückmeldungen sowie Selbst- und Fremdkritik.

Bei jeder Gelegenheit ist auf die Verbesserung des Ausdrucks, des Stils und der grammatikalischen

Richtigkeit Wert zu legen.

Der Lehrstoff „Rechtschreibung“ soll sich an den individuellen Vorkenntnissen der Schüler und

konkreten Schreibanlässen orientieren und zeitlich höchstens ein Viertel der Gesamtstundenzahl

abdecken.

Absprachen mit den Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände, insbesondere „Politische Bildung“

hinsichtlich des Übens der Sprechfertigkeit sowie „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr“ betreffend

Festigung der Rechtschreibkenntnisse sollen einen optimalen Lernertrag sichern.

Das Thema „Gespräch mit Kunden“ hat berufseinschlägig zu erfolgen, weshalb die Zusammenarbeit

mit den Lehrern des Fachunterrichtes wichtig ist.

Berufsbezogene Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags in der Fremdsprache bewältigen

können.

Er soll – erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches – Gehörtes und

Gelesenes verstehen und sich mündlich und schriftlich angemessen ausdrücken sowie die erworbenen

Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig anwenden und weiterentwickeln können.

Er soll Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise achten.

Der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll unter Berücksichtigung der

Schreibrichtigkeit zusätzliche Qualifikationen im kreativen Schreiben haben.

In den einzelnen Klassen soll der Schüler

Bei Lehrplänen mit 40 Unterrichtsstunden

das Wesentliche des Klassengespräches und das Wesentliche einfacher themenbezogener Hörtexte

verstehen und Einzelheiten heraushören können;

das Wesentliche einfacher themenbezogener Lesetexte verstehen und Einzelheiten mit Übersetzungshilfen

hervorheben können;

sich themenbezogen mit einfachen Worten und Redewendungen verständlich machen und Rückfragen

stellen können;

Stichworte und Redewendungen notieren, Formulare ausfüllen und einfache Texte umgestalten

können.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Mündlicher und schriftlicher Ausdruck

Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium, Konzeption

und Ausarbeitung einfacher Texte).

Zusätzlich bei Lehrplänen bis 80 Unterrichtsstunden

das Klassengespräch und das Wesentliche authentischer Hörtexte verstehen und wichtige Details

heraushören und bearbeiten können;

das Wesentliche authentischer Lesetexte nach gelegentlichen Rückfragen verstehen und mit Hilfe

von Wörterbüchern weiterbearbeiten können;

sich themenbezogen einfach und im Wesentlichen richtig ausdrücken und an Klassengesprächen

teilnehmen können;

Hör- und Lesetexte zusammenfassen, Konzepte als Hilfe für mündliche Äußerungen und einfache

Mitteilungen verfassen können.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Mündlicher und schriftlicher Ausdruck

Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium, Konzeption

und Ausarbeitung von komplexen Texten).

Zusätzlich bei Lehrplänen bis 160 Unterrichtsstunden

dem Klassengespräch und authentischen Hörtexten folgen und wichtige Details verstehen und

bearbeiten können;

längere Lesetexte im Wesentlichen verstehen, selektiv lesen und wichtige Informationen selbstständig

erschließen und bearbeiten können;

sich themenbezogen, insbesondere in berufsspezifischen Gesprächen, im normalen Sprechtempo

äußern und an Klassengesprächen initiativ teilnehmen können;

Notizen und Konzepte für das freie Sprechen erstellen, einfache Briefe nach Mustern verfassen

können sowie Hör- und Lesetexte einfach zusammenfassen können.

Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten

Mündlicher und schriftlicher Ausdruck

Behandlung und Präsentation von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium,

Konzeption und Ausarbeitung von komplexen Texten).

Lehrstoff

Die folgenden Themen sind in jeder der Klassen im Sinne der angeführten Bildungs- und

Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln.

Wirtschaft und Arbeitswelt

Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildung. Berufsspezifischer Schriftverkehr und Stellenbewerbung.

Sicherheit und Umweltschutz.

Alltag und Aktuelles

Selbstdarstellung. Familie und Freunde. Wohnen. Gesundheit und Sozialdienste. Essen und Trinken.

Ortsangaben. Freizeit. Reise und Tourismus. Einkaufen. Nationales und internationales Zeitgeschehen.

Beruf

Grundbegriffe der Oberflächentechnik.

Werk- und Hilfsstoffe.

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe.

Mess- und Prüfinstrumente.

Werkstücke und Erzeugnisse.

Technische Zeichnungen.

Arbeitsverfahren und -techniken.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf Situationen des beruflichen und

privaten Alltags der Schüler, insbesondere die Erfordernisse des Lehrberufes. Hiebei ist auf das zur

Verfügung stehende Stundenausmaß Bedacht zu nehmen.

Um die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe zu gewährleisten, empfiehlt es sich, von den

Vorkenntnissen und dem Erlebnisbereich der Schüler auszugehen. Zur Verbesserung der Chancen von

Schülern, die keine oder nur geringe Vorbildung in der Fremdsprache haben, tritt bei der Vermittlung des

Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese

Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten.

Die Behandlung der Themen soll die Schüler auf Begegnungen mit Ausländern und mit fremdsprachlichen

Texten vorbereiten und Vergnügen bereiten.

Auf die Inhalte des Fachunterrichtes wäre Bezug zu nehmen.

Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch weit gehende Verwendung der Fremdsprache als

Unterrichtssprache sowie durch Einsatz von Hörtexten auf Tonträgern und Filmen, zB von Telefon- und

Verkaufsgesprächen, Radio- und Fernsehberichten, gefördert.

Die Verwendung fachspezifischer Originaltexte, zB Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen,

Anzeigen, Produkt- und Gebrauchsinformationen, Geschäftsbriefe, Fachzeitschriften, fördern

nicht nur das Leseverständnis, sondern verstärkt auch den Praxisbezug.

Für die Schulung der Sprechfertigkeit eignen sich besonders Partnerübungen, Rollenspiele und

Diskussionen. Die besten Ergebnisse werden erzielt, wenn die Freude an der Mitteilungsleistung Vorrang

vor der Sprachrichtigkeit genießt.

Einsichten in die Grammatik der Fremdsprache und das Erlernen des Wortschatzes ergeben sich am

wirkungsvollsten aus der Bearbeitung authentischer Texte und kommunikativer Situationen.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Physik und Chemie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die für den Beruf wichtigen Grundgesetze der Physik sowie Chemie und

Elektrochemie kennen.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Physik

Aggregatzustände. Kraft. Moment. Energie, Energiequellen und Energiearten. Gesetze der Elektrotechnik.

Physikalische Eigenschaften und Maßkriterien von Oberflächen und von Beschichtungen.

Chemie und Elektrochemie

Grundstoffe und Verbindungen. Säuren, Laugen und Salze. Gemenge. Oxidation und Reduktion.

Galvanische Bäder (Chemikalien, Zusammensetzung). Chemische Eigenschaften und Maßkriterien von

Oberflächen und Beschichtungen.

Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie

fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll mit den Werkzeugen, Maschinen und Geräten der Metallbearbeitung vertraut sein, Kenntnisse

über Maschinenelemente sowie über Fertigungstechniken in der Metallbearbeitung haben.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte der Metallbearbeitung

Arten. Aufbau. Einsatz. Pflege und Wartung. Instandsetzung.

Maschinenelemente

Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.

Sicherungselemente. Hydraulische und pneumatische Antriebe und Bauelemente.

Fertigungstechniken in der Metallbearbeitung

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Füge- und Trenntechniken.

Qualitätssicherung.

Produktion

Planung. Abfolge und Logistik. Lagerwirtschaft.

Qualitätsmanagement

Normen. Begriffe. Qualitätssicherung. Qualitätsprüfung. Planung, Steuerung, Überwachung und

Dokumentation der Daten.

Oberflächentechnik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mit der Handhabung, Bedienung und Instandhaltung der für die Oberflächentechnik

benötigten Geräte, Maschinen und Anlagen vertraut sein.

Er soll Kenntnisse der Vorbehandlung von Oberflächen und die Arbeitsverfahren der Oberflächentechnik

kennen.

Er soll mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie mit den Umweltschutzmaßnahmen

vertraut sein.

Lehrstoff

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umweltschutzmaßnahmen.

Geräte, Maschinen und Anlagen der Oberflächentechnik

Arten. Aufbau. Handhabung. Bedienung. Instandhaltung.

Vorbehandlung von Oberflächen

Mechanische, chemische und elektrochemische Verfahren.

Mechanische Oberflächentechnik

Schleif-, Polier- und Strahlmittel. Technikbezogene Geräte, Maschinen und Anlagen. Verfahren.

Schleif- und Poliermechanik. Qualitätssicherung.

Galvanotechnik

Galvanische Bäder und Anlagen. Galvanisierungs- und Färbeverfahren. Schichtdicken. Galvanisierungszeiten

und Stromdichten. Gestelltechnik. Qualitätssicherung.

Pulverbeschichtung

Beschichtungspulver. Elektrostatische Auf- und Entladung. Beschichtungsparameter. Verfahren.

Pulverbeschichtungsanlagen. Gestelltechnik. Hängen und Abdecken. Qualitätssicherung.

Emailtechnik

Zusammensetzung und Verwendung der Rohstoffe. Elektrostatische Auf- und Entladung. Beschichtungsparameter.

Verfahren. Technikbezogene Anlagen. Gestelltechnik. Hängen und Abdecken. Qualitätssicherung.

Feuerverzinkung

Verfahren. Aufbau und Schichtdicken des Zinküberzuges. Feuerverzinkungsanlagen. Qualitätssicherung.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Gewichtsberechnungen. Prozentrechnungen.

Berechnungen zur Mechanik

Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Wärme, Wärmedehnung.

Oberflächentechnische Rechnungen

Chemische Verbindungen und Lösungen.

Berechnungen zur Elektrotechnik

Ohm’sches Gesetz. Widerstandsberechnungen. Elektrische Arbeit und Leistung.

Berechnungen zur Elektrochemie

Metallmasse. Expositionszeit. Schichtdicke. Wirkungsgrad.

Berechnungen zur Fertigungsplanung

Vorgabezeit. Auftragszeit, Belegungszeit. Grundlagen der Statistik.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die Zeichennormen kennen und technische Unterlagen lesen und interpretieren

können.

Er soll Skizzen und technische Zeichnungen erstellen können, um danach selbstständig und ökonomisch

arbeiten und die notwendigen Berechnungen durchführen zu können.

Lehrstoff

Zeichennormen

Beschriftung. Maßstäbe. Darstellungsarten. Bemaßung.

Technische Unterlagen

Arten. Lesen. Interpretieren.

Werkzeichnungen

Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Modellaufnahmen. Diagramme. Schaltpläne. Funktions-

und Blockschaltbilder.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,

handhaben und entsorgen können.

Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen handhaben und instandhalten

können.

Er soll die zeitgemäßen Oberflächentechniken sowie die für den Beruf notwendigen Arbeitsverfahren

und -techniken durchführen können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen

Arten. Handhaben. Bedienen. Instandhalten.

Vorbehandlung

Anwenden mechanischer, chemischer und elektrochemischer Techniken.

Mechanische Oberflächentechnik

Bedienen, Instandhalten und Pflegen der technikbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen.

Durchführen von Arbeiten. Dokumentieren der Arbeitsabläufe. Qualitätssicherung.

Galvanotechnik

Verwenden galvanischer Bäder und Chemikalien. Durchführen von Arbeiten. Dokumentieren der

Arbeitsabläufe. Qualitätssicherung.

Pulverbeschichtung

Verwenden von Beschichtungspulvern. Aufbringen von Pulverschichten. Durchführen von Arbeiten.

Bedienen, Instandhalten und Pflegen von Pulverbeschichtungsanlagen. Dokumentieren der Arbeitsabläufe.

Qualitätssicherung.

Emailtechnik

Verwenden der Rohstoffe. Aufbringen von Emailschichten. Durchführen von Arbeiten. Bedienen,

Instandhalten und Pflegen von technikbezogene Anlagen. Dokumentieren der Arbeitsabläufe. Qualitätssicherung.

Feuerverzinkung

Durchführen von Arbeiten. Dokumentieren der Arbeitsabläufe. Qualitätssicherung.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Physik und Chemie“ ist auf die besonderen Gefahren (Vergiftungen, Brand- und Explosionsgefahr,

Verätzung usw.) und auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt

hinzuweisen.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer

zeichnerischen Vorbereitung bedürfen.

Der Unterrichtsgegenstand „Praktikum“ soll dem Schüler die Möglichkeit geben, jene Techniken zu

erlernen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen

Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.“

35. Die Anlage A/17/1 lautet

„Anlage A/17/1

RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE MASCHINENBAUTECHNIK, SCHLOSSER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten

der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

Mechanische Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie

fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll mit den Werkzeugen, Maschinen und Geräten vertraut sein, Kenntnisse über Maschinenelemente

sowie über die berufsspezifischen Fertigungstechniken haben.

Er soll die Grundgesetze der Elektrotechnik kennen sowie über den für diesen Lehrberuf erforderlichen

Bereich der Mess-, Prüf- und Automatisierungstechnik Bescheid wissen.

Er soll insbesondere die für seinen Beruf notwendigen Metallbautechniken kennen sowie mit den

berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werk- und Hilfsstoffe

Eigenschaften. Normung.

Fertigungstechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise.

Fertigungstechniken

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.

Füge- und Trenntechniken.

Maschinenelemente

Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.

Sicherungselemente. Hydraulische und pneumatische Antriebe und Bauelemente. Elemente des Rohrleitungsbaues.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Einsatz. Wirkungsweise.

Maschinenbautechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Elektrotechnik

Größen und Einheiten. Schalt- und Bauelemente.

Mess- und Prüftechnik

Elektrische und nichtelektrische Größen. Mess- und Prüfverfahren.

Automatisierungstechnik

Begriffe. Größen. Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Steuer- und Regelsysteme.

CNC-Technik.

Lehrstoffspezifikationen

Zusätzlich zum Lehrberuf Maschinenbautechnik

Bau- und Haustechnik

Maßordnung. Wärme-, Schall-, Brand- und Objektschutz. Stahlbau- und Leichtmetallkonstruktionen.

Kessel- und Armaturenbau. Aufzüge. Rohrleitungsbau. Wasseraufbereitungs- und Kläranlagen.

Maschinen

Kraftmaschinen. Arbeitsmaschinen.

Automatisierungstechnik

Elektronische Steuer- und Regelsysteme.

Maschinen

Kraftmaschinen. Arbeitsmaschinen.

Zusätzlich zum Lehrberuf Schlosser

Bau- und Haustechnik

Maßordnung. Wärme-, Schall-, Brand- und Objektschutz. Stahlbau- und Leichtmetallkonstruktionen.

Kessel- und Armaturenbau. Aufzüge. Rohrleitungsbau.

Metallbau

Fenster. Türen und Tore. Fassaden. Markisen. Schlösser und Schließanlagen. Tresorbau. Sicherheitstechnik.

Begehvorrichtungen. Leiterbau. Fahrsteige und Rolltreppen. Befestigungstechnik.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Automatisierungstechnik.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch

planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Masse- und Gewichtsberechnungen.

Winkelfunktionen.

Berechnungen zur Mechanik

Bewegung. Kraft. Moment. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Reibung. Wärme, Wärmedehnung.

Hydraulik. Pneumatik. Festigkeit. CNC-Technik.

Berechnungen zur Elektrotechnik

Ohm’sches Gesetz. Widerstand. Elektrische Arbeit und Leistung.

Berechnungen zur Antriebstechnik

Riemen- und Zahntrieb. Zahnrad. Rechnungen in Zusammenhang mit der spanenden Fertigung.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoffspezifikation

Schlosser

Berechnungen zur Mechanik

Wärmedurchgang.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Mathematische Grundlagen

Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen.

Berechnungen zur Mechanik

Hydraulik. Pneumatik. Festigkeit. CNC-Technik.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen und normgerechte technische Zeichnungen erstellen und lesen können, um

danach selbstständig und ökonomisch arbeiten zu können.

Er soll Grundkenntnisse über Aufbau, Funktion und grafische Informationsverarbeitung an rechnergestützten

Systemen haben sowie CNC-gerechte Werkzeichnungen anfertigen können.

Lehrstoff

Technische Zeichnungen

Zeichennormen. Bemaßungssysteme und -regeln. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Modellaufnahmen.

Maschinenelemente. Verbindungstechniken. Abwicklungen, Verschneidungen, Durchdringungen.

Rechnergestützes Zeichnen

Systemaufbau- und -funktion. Anfertigen von technischen Zeichnungen.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Schaltaufgaben durchführen können sowie die für

die zeitgemäße Fertigung notwendigen Maschinensteuerungsaufgaben lösen können.

Er soll mechanische und zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen ausführen können sowie ihre Bedeutung

für die Praxis erkennen und nachvollziehen können.

Er soll Übungen zur Automatisierungstechnik selbstständig ausführen können, das Betriebsverhalten

erfassen sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Mess- und Prüfinstrumente

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Mess- und Schaltübungen

Übungen aus dem Bereich der analogen und digitalen Messtechnik. Schaltübungen. Einfache

Stromkreise. Erstellen von Messprotokollen.

Übungen zur CNC-Technik

Programmierung. Eingabe. Optimierung. Fertigung. Qualitätssicherung.

Übungen zur Automatisierungstechnik

Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und kombinierten Steuerungen.

Werkstoffprüfung

Übungen zur mechanischen und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung.

Lehrstoffspezifikation

Zusätzlich zum Lehrberuf Maschinenbautechnik

Übungen zur Automatisierungstechnik

Speicherprogrammierbare Steuerungen.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,

handhaben und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Geräte handhaben und instandhalten können sowie die

zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken beherrschen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Fügen und Trennen. Wärmebehandeln. Oberflächenbehandeln.

Spezielle Arbeitstechniken

Portalbau. Kunstschlosserei.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflicht-

gegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer

zeichnerischen Vorbereitung bedürfen.

Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ und „Praktikum“ sollen dem Schüler die

Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in

Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen

Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

36. Die Anlage A/17/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Formenbauer) entfällt.

37. Die Anlage A/17/5 lautet

„Anlage A/17/5

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF WERKZEUGBAUTECHNIK

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der

vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden.

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Politische Bildung

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Deutsch und Kommunikation

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Berufsbezogene Fremdsprache

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Mechanische Technologie

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, sie

fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Geräte kennen, Kenntnisse über Maschinenelemente

sowie über die berufsspezifischen Fertigungstechniken haben.

Er soll die Grundgesetze der Elektrotechnik kennen sowie über den für diesen Lehrberuf erforderlichen

Bereich der Mess-, Prüf- und Automatisierungstechnik Bescheid wissen.

Er soll die für seinen Beruf notwendigen Werkzeugbautechniken kennen sowie mit den berufseinschlägigen

Sicherheitsvorschriften vertraut sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Werkstoffkunde

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Bearbeitung. Entsorgung.

Fertigungstechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise.

Fertigungstechniken

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz.

Füge- und Trenntechniken.

Maschinenelemente

Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Lager. Verbindungselemente.

Sicherungselemente.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Einsatz. Wirkungsweise.

Werkzeugbautechnik

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Elektrotechnik

Größen und Einheiten. Schalt- und Bauelemente.

Mess- und Prüftechnik

Elektrische und nichtelektrische Größen. Mess- und Prüfverfahren.

Automatisierungstechnik

Begriffe. Größen. Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Steuer- und Regelsysteme.

CNC-Technik.

Werkzeugbau

Vorrichtungsbau. Stanztechnik. Formenbau.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Werkzeugbau.

Angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch

planen und lösen können.

Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen

zweckentsprechend benutzen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen

können.

Lehrstoff

Mathematische Grundlagen

Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Masse- und Gewichtsberechnungen.

Winkelfunktionen.

Berechnungen zur Mechanik

Bewegung. Kraft. Moment. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Reibung. Wärme, Wärmedehnung.

Hydraulik. Pneumatik. Festigkeit. Werkzeugbau. CNC-Technik.

Berechnungen zur Elektrotechnik

Ohm’sches Gesetz. Widerstand. Elektrische Arbeit und Leistung.

Berechnungen zur Antriebstechnik

Riemen- und Zahntrieb. Zahnrad. Rechnungen in Zusammenhang mit der spanenden Fertigung.

Ergänzende Fertigkeiten

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung

Komplexe Aufgaben

Mathematische Grundlagen

Berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen.

Berechnungen zur Mechanik

Hydraulik. Pneumatik. Festigkeit. CNC-Technik.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe.

Fachzeichnen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Skizzen und normgerechte technische Zeichnungen erstellen und lesen können, um

danach selbstständig und ökonomisch arbeiten zu können.

Er soll Grundkenntnisse über Aufbau, Funktion und grafische Informationsverarbeitung an rechnergestützten

Systemen haben.

Lehrstoff

Technische Zeichnungen

Zeichennormen. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Modellaufnahmen. Maschinenelemente.

Verbindungstechniken. Abwicklungen, Verschneidungen.

Rechnergestützes Zeichnen

Systemaufbau- und -funktion. Anfertigen von technischen Zeichnungen.

Laboratoriumsübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die berufsspezifischen Mess- und Schaltaufgaben durchführen können sowie die für

die zeitgemäße Fertigung notwendigen Maschinensteuerungsaufgaben lösen können.

Er soll mechanische und zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen ausführen sowie ihre Bedeutung für

die Praxis erkennen und nachvollziehen können.

Er soll Übungen zur Automatisierungstechnik selbstständig ausführen können, das Betriebsverhalten

erfassen sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Mess- und Prüfinstrumente

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Mess- und Schaltübungen

Übungen aus dem Bereich der analogen und digitalen Messtechnik. Bestimmen elektrischer und

nichtelektrischer Größen. Erstellen von Messprotokollen. Qualitätssicherung.

Übungen zur CNC-Technik

Programmierung. Eingabe. Optimierung. Fertigung.

Übungen zur Automatisierungstechnik

Übungen zu hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und kombinierten Steuerungen. Speicherprogrammierbare

Steuerungen.

Werkstoffprüfung

Übungen zur mechanischen und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung.

Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten,

handhaben und entsorgen können.

Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Geräte handhaben und instandhalten sowie die zeitgemäßen

Arbeitsverfahren und -techniken ausführen können.

Lehrstoff

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken

Messen. Anreißen. Spanendes und spanloses Fertigen. Wärmebehandeln. Oberflächenbehandeln.

Fügen und Trennen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit

auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände

kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer

Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig.

In „Angewandte Mathematik“ stehen – auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen

Grundkenntnissen und Fertigkeiten – Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der

Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

„Fachzeichnen“ soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, die einer

zeichnerischen Vorbereitung bedürfen.

Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ und „Praktikum“ sollen dem Schüler die

Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in

Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen

Vorkenntnissen der Schüler anzupassen.

Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Umwelt hinzuweisen.“

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

Die jeweils unter II. der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

BGBlPdf 194. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und das Kabinett der Minister der Ukraine, im Folgenden als

Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Wirtschaft, den Handelsverkehr,

die Steuern, die sozialen und kulturellen Interessen ihrer Länder negativ beeinträchtigen,

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zollabgaben, Steuern und anderen

Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr von Gütern wichtig ist, genauso wie die gründliche Vollziehung der

Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit im Zollwesen,

im Bewusstsein des Umfangs und des Ausmaßes der Zunahme des illegalen Handels mit Drogen und

psychotropen Substanzen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies eine Gefahr für die

Gesundheit der Menschen und für die Gesellschaft als solche darstellt,

in der Überzeugung, dass Bestrebungen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften

und illegalem Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen durch Zusammenarbeit

zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind,

und auch unter Berücksichtigung der entsprechenden internationalen Rechtsakte, die die bilaterale

Amtshilfe fördern, insbesondere die Empfehlung der Weltzollorganisation vom 5. Dezember 1953,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

1. „Zollverwaltung“ die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien, das sind in der Republik

Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Ukraine der staatliche Zolldienst der

Ukraine;

2. „Zollvorschriften“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und von den Vertragsparteien

erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren

Überführung in ein Zollverfahren einschliesslich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

3. „ersuchende Behörde“ jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten

stellt;

4. „ersuchte Behörde“ jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten

erhält;

5. „Zollzuwiderhandlung“ alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften;

6. „Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den

Anhängen I und II der Einzigen Suchtgiftkonvention 1) vom 30. März 1961 (einschließlich des

Änderungsprotokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 vom 25. März 1971) angeführt ist;

7. „psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt

oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I, II, III und IV des Übereinkommens

über psychotrope Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 vom 21. Februar 1971 (einschließlich den Änderungen in den

Anhängen) angeführt sind;

8. „Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Rauschgift

und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-

Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997 vom

20. Dezember 1988 angeführt sind;

9. „kontrollierte Lieferung“ die mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörde dieses

Staates durchgeführte Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von Vorläuferstoffen, Suchtgift, psychotropen

Substanzen oder Ersatzstoffen in ein oder mehrere Länder zum Zwecke der Feststellung

der Personen, die diese Waren versenden oder im Verdacht stehen, diese zu versenden;

10. „personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person

betreffen.

Artikel 2

Anwendungsbereich des Abkommens

(1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander

gegenseitige Amtshilfe,

1. um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern,

2. um Verstöße gegen Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,

3. im Bereich des Austauschs von Dokumenten, die im Zusammenhang mit Zollvorschriften stehen,

4. um den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen zu

verhindern und zu ermitteln.

(2) Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften

und im Rahmen der Möglichkeiten und Mittel der ersuchten Partei.

(3) Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs-

und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.

(4) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens berührt nicht die Vorschriften über die

Rechtshilfe in Strafsachen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Für Zwecke dieses Abkommens tauschen die Zollverwaltungen auf Ersuchen alle Informationen

aus über

1. die Erhebung von Zöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren, die von den Zollverwaltungen

eingehoben werden, insbesondere jene Informationen, die der Feststellung des Zollwerts

der Waren und ihrer Tarifklassifizierung dienen;

2. die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr;

3. die Anwendung der Ursprungsregeln von Waren, so weit dies nicht durch andere von den

Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarungen abgedeckt wird;

4. die Einhaltung der Transit- und sonstigen Verfahrensbestimmungen und, bei Bedarf, Informationen

über die Arten der Sicherheitsleistungen bei den verschiedenen Zollverfahren;

5. festgestellte Zollzuwiderhandlungen.

(2) Sofern die ersuchte Behörde nicht über die gewünschten Informationen verfügt, so bemüht sie

sich nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften um die Beschaffung derselben.

(3) Die ersuchte Behörde verfährt bei der Informationsbeschaffung genauso, als ob sie in Erfüllung

eigener Aufgaben handeln würde.

Artikel 4

Auf Ersuchen informieren die Zollverwaltungen einander, ob

1. die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren rechtmäßig aus dem Gebiet der

anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind,

2. die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren rechtmäßig in das Gebiet der

anderen Vertragspartei eingeführt worden sind,

3. die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren, die einer begünstigten

Ausfuhrbehandlung unterliegen, ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei

eingeführt worden sind. Dazu gehören auch Mitteilungen über bei diesen Waren durchgeführte

Zollkontrollen.

Artikel 5

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die

Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über

1. festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen

oder führen könnten;

2. Personen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollbestimmungen der anderen Vertragspartei

begehen oder im Verdacht stehen, solche zu begehen;

3. neue Mittel und Methoden, die bei der Begehung mit dem illegalen Handel von Waren verwendet

werden;

4. Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

sind;

5. Beförderungsmittel, die bekannt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung

von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt

werden.

Artikel 6

Form der Übermittlung

(1) Die ersuchte Behörde der einen Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen oder spontan der Zollverwaltung

der anderen Vertragspartei Berichte, Niederschriften oder beglaubigte Kopien von Dokumenten,

die alle verfügbaren Informationen über die Ergebnisse der Ermittlungen über begangene Zollzuwiderhandlungen

oder die Überprüfung der Einhaltung der Zollbestimmungen darstellen.

(2) Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Dokumente können zum gleichen Zweck durch

mittels Datenverarbeitung herstellte Angaben ersetzt werden.

Artikel 7

Überwachung von Personen, Waren, Transportmittel und Örtlichkeiten

Auf Ersuchen einer Vertragspartei veranlasst die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im

Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten eine Überwachung über

1. natürliche oder juristische Personen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie

eine Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei begehen

oder begangen haben;

2. Transportbewegungen, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine

schwere Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet des Staates der anderen

Vertragspartei darstellen;

3. Beförderungsmittel, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei

Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benützt

worden sind, benützt werden oder benützt werden könnten;

4. Örtlichkeiten, wo ungewöhnliche Mengen an Waren gelagert werden, bei denen der ersuchende

Staat Grund zur Annahme hat, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen in seinem

Gebiet benützt werden könnten.

Artikel 8

Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen

(1) Auf Ersuchen oder von sich aus leisten die beiden Zollverwaltungen einander Unterstützung bei

der Verhinderung des und Ermittlung gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen

und Vorläuferstoffen, in dem sie alle relevanten Informationen austauschen über

1. Methoden zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und

Vorläuferstoffen;

2. Auskünfte über neue Methoden und Ermittlungsmöglichkeiten bei der Zollkontrolle betreffend

Suchtgift, psychotrope Substanzen und Vorläuferstoffe;

3. Erfahrungen mit dem Einsatz von technischen Geräten und abgerichteten Spürhunden im

Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Drogen;

4. Publikationen, wissenschaftliche und fachspezifische Abhandlungen sowie Unterrichtsmaterial

im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen

Substanzen und Vorläuferstoffen;

5. Informationen über neue Typen von Suchtgift und psychotropen Substanzen, Anbau- und

Erzeugungsstätten, benützte Schmuggelrouten und Versteckmethoden sowie die unterschiedlichen

Preisniveaus für Suchtgift und psychotrope Substanzen in den verschiedenen Ländern und

Regionen;

6. Informationen über Identifikationen und Laboranalysen von Suchtgift und psychotropen

Substanzen.

Artikel 9

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die

Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über

1. Personen und Unternehmen, von denen bekannt ist oder die im Verdacht stehen, am illegalen

Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen beteiligt gewesen zu sein;

2. neue Kanäle oder Mittel der Begehung von illegalem Handel mit Rauschgift, psychotropen

Substanzen und Vorläuferstoffen;

3. Waren und Postsendungen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie

Gegenstand des illegalen Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen

sind;

4. jeder Art von Transportmitteln, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie zum

Zwecke des Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen benutzt oder

voraussichtlich benutzt werden.

Artikel 10

Kontrollierte Lieferung

(1) Die beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen

zusammen.

(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall

getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für

Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.

Artikel 11

Ermittlungen

(1) Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet

geltenden Vorschriften über jene Vorgänge durch, die gegen die Zollvorschriften der ersuchenden

Vertragspartei verstoßen oder dagegen verstoßen könnten. Die ersuchte Behörde verfährt dabei so, als ob

sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden

Behörde unverzüglich mitgeteilt.

(2) Mit Zustimmung der ersuchten Behörde können Zollorgane der ersuchenden Behörde bei den

Durchführungen der Ermittlungen anwesend sein. Diese Zollorgane benötigen hierzu von ihrer

Zollverwaltung eine schriftliche Ermächtigung.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei kann die Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei ihre Zollorgane ermächtigen, als Sachverständige oder Zeugen in Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, vor den

Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei zu erscheinen.

(2) Diese Zollorgane sagen im Rahmen der erteilten Ermächtigung über jene Tatsachen aus, die sie

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Zollorgan wahrgenommen haben.

(3) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welchen Fall und in welcher

Eigenschaft das Zollorgan zu erscheinen hat.

(4) Das Ersuchen um Aussage eines Zollorgans als Sachverständiger oder Zeuge hat gemäß den

Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit den im Rahmen der Vereinten Nationen und

des Europarates bestehenden Übereinkommen, die von beiden Vertragsstaaten unterzeichnet und in Kraft

gesetzt worden sind, zu erfolgen.

Artikel 13

Verwertung der Auskünfte

(1) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen, Dokumente und andere

Mitteilungen dürfen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke einschließlich der

wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen

sie im Gebiet der Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden

Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(2) Die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und

Vorläuferstoffen von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen und Dokumente dürfen an jene

Gerichts- oder andere Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung

des Missbrauchs und des illegalen Handels von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen

betraut sind.

(3) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen werden hinsichtlich des Amtsgeheimnisses

so behandelt, als würde es sich um Dokumente oder Mitteilungen von einer inländischen

Behörde handeln.

(4) Die Zollverwaltungen dürfen nach Maßgabe des Zwecks und im Rahmen des Anwendungsbereiches

dieses Abkommens erhaltene Beweise, Dokumente und Zeugenaussagen als Beweismittel und

Dokumente in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren verwenden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommes berühren nicht die geltenden Vorschriften über den

Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den

Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Europäische Gemeinschaft von Interesse sein

könnten.

(6) Die Verwertung als Beweis und die Gewichtung derartiger Informationen und Dokumente in

gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen

Rechtsvorschriften.

Artikel 14

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher

Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für

derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der

entsprechenden für die andere Vertragspartei geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass

die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei

widerspricht, insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen

würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon,

wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher

Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder

Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben

werden.

(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt

sich heraus, dass bereits übermittlelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende

Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten

verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser

Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Artikel 15

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die

Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich

dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz

oder Sitz in ihrem Gebiet haben.

Artikel 16

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle

Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche

Ersuchen zulässig sein, die jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten

1. die Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

2. die Maßnahme, um die ersucht wird;

3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

4. die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

5. möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen gegen

die sich die Ermittlungen richten;

6. eine Zusammenfassung des Sachverhalts.

(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, in englischer

Sprache oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder

Ergänzung verlangt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können in der

Zwischenzeit angeordnet werden.

Artikel 17

Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise

verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machen, Sofern die öffentliche

Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei

beeinträchtigt werden könnten oder die Gefahr der Verletzung sonstiger gesetzlich geschützter Betriebs-,

Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bestünde.

(2) Ersucht eine Zollverwaltung einer Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines

Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung

eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Eine Amtshilfe bezüglich einer kontrollierten Lieferung kann auch verweigert werden, wenn

nationale Rechtsvorschriften oder Verfahrensvorschriften dies nicht zulassen.

(4) Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist diese Entscheidung der

ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 18

Kosten

Die beiden Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung

dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Kosten für Sachverständige und

Zeugen.

Artikel 19

Durchführung des Abkommens

(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien

übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.

(2) Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen

Verwaltungsanordnungen erlassen.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste

der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu

übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.

Artikel 20

Territorialer Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 21

Schlussbestimmungen

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen

durch die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem

Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder

Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die

Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das

Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlagen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei

außer Kraft.

GESCHEHEN in Kiew, am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer

Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

B. Ferrero-Waldner

Für die Ukraine

O. Jegorov

Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Juli 2001 abgegeben; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 mit 1. September 2001 in Kraft.

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