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194_1998 AT

194. Kundmachung: Name, Abkürzung sowie Emblem in Spanisch und Portugiesisch des Southern Common Market (MERCOSUR)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 194. Kundmachung: Name, Abkürzung sowie Emblem in Spanisch und Portugiesisch des Southern Common Market (MERCOSUR)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name, die Abkürzung sowie das Emblem in Spanisch

und Portugiesisch des Southern Common Market (MERCOSUR), welche im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem

Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 194. Kundmachung: Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland die im Anhang zum Europäischen

Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des

Europarats (BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 777/1995, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 404/1990) kundgemachte Liste wie folgt geändert

– Gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener Reisepaß oder Kinderausweis der

Bundesrepublik Deutschland

– Gültiger vorläufiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland

– Gültiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland

– Gültiger behelfsmäßiger Personalausweis ausgestellt vom Land Berlin.

Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die

Änderung der Liste erhoben worden; sie ist daher gemäß Art. 11 des Abkommens mit 20. Juli 1998 in

Kraft getreten.

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