194. Kundmachung: Name, Abkürzung sowie Emblem in Spanisch und Portugiesisch des Southern Common Market (MERCOSUR)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name, die Abkürzung sowie das Emblem in Spanisch
und Portugiesisch des Southern Common Market (MERCOSUR), welche im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem
Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland die im Anhang zum Europäischen
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarats (BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 777/1995, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 404/1990) kundgemachte Liste wie folgt geändert
– Gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener Reisepaß oder Kinderausweis der
Bundesrepublik Deutschland
– Gültiger vorläufiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland
– Gültiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland
– Gültiger behelfsmäßiger Personalausweis ausgestellt vom Land Berlin.
Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die
Änderung der Liste erhoben worden; sie ist daher gemäß Art. 11 des Abkommens mit 20. Juli 1998 in
Kraft getreten.