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194_1994 AT

194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage 1 die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. § 218 des Bundesgesetzes über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975), BGBl. Nr. 259/1975;

2. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1976), BGBl. Nr. 253/1976;

3. § 19 des Bundesgesetzes, mit welchem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen erlassen werden (Preisgesetz), BGBl. Nr. 260/1976;

4. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Gewerbeordnungsnovelle 1978), BGBl. Nr. 233/1978;

5. § 8 des Dorotheumsgesetzes, BGBl. Nr. 66/ 1979;

6. § 14 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/ 1980;

7. Art. III des Bundesgesetzes, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, das Güterbeförderungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, BGBl. Nr. 486/1981;

8. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Gewerbeordnungs-Novelle 1981), BGBl. Nr. 619/1981;

9. Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, BGBl. Nr. 630/1982;

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10. § 31 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983;

11. § 86 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;

12. Art. II des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983;

13. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird, BGBl. Nr. 269/1985;

14. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 78/1987;

15. Art. V des Bundesgesetzes, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, BGBl. Nr. 196/1988;

16. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988), BGBl. Nr. 399/1988;

17. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird, BGBl. Nr. 254/1989;

18. Abschnitt IV des Bundesgesetzes über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz — PKG), über die Abänderung des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1957, über die Schaffung einer handelsrechtlichen Übergangsbestimmung und einer Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts, BGBl. Nr. 281/1990;

19. Art. IV des Bundesgesetzes über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl.

Nr. 326/ 1987, das Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987 und das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz — AWG), BGBl. Nr. 325/1990;

20. Art. XXI des Bundesgesetzes über das Firmenbuch und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Erwerbsgesellschaftengesetzes, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, des Amtslöschungsgesetzes, des Umwandlungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Außerstreitgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Exekutionsordnung, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes und der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 10/1991;

21. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Gewerbeordnungsnovelle 1991), BGBl. Nr. 686/1991;

22. § 18 des Bundesgesetzes über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG), BGBl. Nr. 146/1992;

23. Art. VII des Bundesgesetzes, mit dem ein Weinsteuergesetz 1992 eingeführt wird, sowie das Alkoholabgabegesetz 1973, das Weingesetz 1985, das Umsatzsteuergesetz

1972, das Finanzausgleichsgesetz 1989, das Bewertungsgesetz 1955 und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, BGBl. Nr. 450/1992;

24. Art. II des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/ 1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/ 1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz — AkkG), BGBl. Nr. 468/1992;

25. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung

1973, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1992), BGBl. Nr. 29/ 1993;

26. Art. XI des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993), BGBl. Nr. 458/1993;

27. Art. XVI des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532;

28. Art. II des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 — ZTG) sowie Änderungen der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 156/1994;

29. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Wortes im § 182 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 379/1978;

30. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 236 c Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 101/J986;

31. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 71 a und des § 77 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 289/1986;

32. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge im § 28 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 447/1992.

Artikel III

Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen

Artikel IV

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen entfallen.

1. § 6 (BGBl. Nr. 29/1993 Art. I 2 10)

2. § 24 samt Überschrift (BGBl. Nr. 29/1993 Art. I Z 42)

3. § 25 samt Überschrift und Untergruppenbezeichnung (BGBl. Nr. 29/1993 Art. I 2 43)

4. § 28 a (BGBl. Nr. 29/1993 Art. I Z 49)

5. § 32 Abs. 4 zweiter Satz (§ 2 des Kraftfahrliniengesetzes tritt gemäß 2 29 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 128/1993 mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens außer Kraft)

6. § 56 Abs. 2 letzter Satz (Art. V Abs. 4 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468 / 1992)

7 § 89 (BGBl. Nr. 29/1993 Art. I Z 115) 8. § 22 Abs. 11 erster Halbsatz, § 69 Abs. 2 Z 5 [die Worte „der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1)"], § 124 Z 1, § 128, § 129, § 373 f Abs. 1 (die Worte „in den §§ 128 Abs. 1 und") sowie der Klammerausdruck nach § 376 Z 14 a (die im Art. III der Gewerbeordnungsnovelle 1991, BGBl. Nr. 686, und im Art. IV Abs. 3 der Gewerberechtsnovelle

1992, BGBl. Nr. 29/1993, für das mit 1. Juli 1993 vorgesehene Inkrafttreten der Bestimmungen über das Gewerbe der Arbeitsvermittler statuierte Bedingung wurde nicht erfüllt) 9. § 343 (BGBl. Nr. 29/1993 Art. I Z 131)

10. § 367: die bisherigen Ziffern 55 bis 60 (diesen Bestimmungen wurde — obwohl eine formelle Aufhebung unterblieb — materiell derogiert)

11. § 374 (durch Zeitab'lauf und Änderung der Rechtslage bedeutungslos geworden)

12. Im § 375 Abs. 1 entfallen folgende durch Zeitablauf oder Änderung der Rechtslage bedeutungslos gewordene Bestimmungen: Z 3, 10, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 35, 36, 45, 46, 49, 51, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 61, 63, 66, 67 und 68. Die Ziffern 4, 5, 6, 16, 20, 26, 30, 31, 32, 33, 38, 47, 48, 50, 60, 64 und 65 wurden durch die Gewerberechtsnovelle 1992 aufgehoben.

13. Im § 376 entfallen folgende durch Zeitablauf oder Änderung der Rechtslage bedeutungslos gewordene Bestimmungen: Z 1, Z 7 Abs. 1 und 3, Z 9 a, Z 13, Z 15 Abs. 1 und 2, Z 18, Z 21, Z 27, Z 27 a, Z 28 a, Z 29, Z 31 Abs. 1 und 3, Z 32, Z 33, Z 33 a, Z 34 b, Z 35, Z 36, Z 36 a, Z 37, Z 40, Z 43 sowie der Klammerausdruck nach Z 15.

Weiters werden folgende bereits früher aufgehobene oder außer Kraft getretene Bestimmungen nicht mehr wiederverlautbart: Z 2, Z 6, Z 8, Z 17, Z 34 a, Z 38, Z 45 und Z 47 Abs. 2 lit. b bis d.

14. § 377 Abs. 1 bis 7 und 9 (durch Zeitablauf bedeutungslos geworden).

Artikel V

Es werden folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen

1. Im § 2 Abs. 1 Z 23 entfällt die Fassungsangabe des Arbeitsmarktförderungsgesetzes; im übrigen bleibt diese Bestimmung in ihrer Stammfassung erhalten, da die im Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1991 statuierte Bedingung nicht erfüllt wurde.

2. Im § 2 Abs. 4 wird die Z 1 a als Z 2 bezeichnet; die bisherigen Z 2 bis 7 werden dadurch zu Z 3 bis 8. Dadurch werden Anpassungen im § 2 Abs. 1 Z 3, im § 2 Abs. 4 Z 4 und im § 2 Abs. 4 Z 8 erforderlich.

3. Im § 2 werden die Abs. 4 a und 4 b als Abs. 5 und 6 bezeichnet; die bisherigen Abs. 5 bis 12 werden dadurch zu Abs. 7 bis 14. Dadurch werden Anpassungen im § 2 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 7, im § 2 Abs. 6 sowie im § 143 Z 7 erforderlich.

4. Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird ein Redaktionsversehen behoben (Entfall der Bezeichnung „Abs. 1" nach „§ 33").

5. Im § 7 wird der bisherige Abs. 7 zum Abs. 6, da der bisherige Abs. 6 entfällt.

6. Im § 22 Abs. 10 wird ein Redaktionsversehen behoben (die richtige Bezeichung des Gewerbes lautet: „Lebens- und Sozialberater").

7. Im § 22 Abs. 11 wird ein Redaktionsversehen behoben (das Zitat lautet richtig „§ 127 Z 28").

8. Im § 23 a Abs. 3 wird die mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geltende Rechtslage berücksichtigt.

9. Im § 34 Abs. 1 wird die bisherige Z 3 nicht mehr aufgenommen (entfallen gemäß BGBl. Nr. 399/1988 Art. I Z 32), die Z 4 bis 11 werden dadurch zu Z 3 bis 10. Dadurch wird eine Anpassung im Abs. 2 erforderlich. Im Abs. 4 wird ein Redaktionsversehen behoben (Entfall der Bezeichnung „Abs. 1" nach „§ 33").

10. Im § 39 werden die bisherigen Abs. 6 und 7 als Abs. 5 und 6 bezeichnet, da der bisherige Abs. 5 entfällt. Dadurch werden Anpassungen im § 40 Abs. 2 und 4 erforderlich.

11. Im § 46 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 4 und 5 bezeichnet, da der bisherige Abs. 4 entfällt.

12. Im § 47 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 4 bezeichnet, da der bisherige Abs. 4 entfällt. Weiters wird die Novellierungsanordnung des Art. I Z 72, BGBl. Nr. 29/1993, nur in bezug auf den zweiten Klammerausdruck verwirklicht, da sie für den ersten Klammerausdruck unzutreffend ist.

13. Im § 49 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 2 bezeichnet, da der bisherige Abs. 2 entfällt. Dadurch werden Anpassungen im § 345 Abs. 6 und Abs. 8 Z 4 und im § 368 Z 1.13 erforderlich.

14. Im § 50 Abs. 1 wird die Z 5 a als Z 6 bezeichnet; die bisherigen Z 6 bis ? werden dadurch zu Z 7 bis 10. Im Abs. 2 wird ein Redaktionsversehen behoben (Entfall der Bezeichnung „Abs. 1" nach „§ 33").

15. Im § 53 wird der bisherige Abs. 2 nicht mehr aufgenommen (entfallen gemäß BGBl. Nr. 399/1988 Art. I Z 48); die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden dadurch als Abs. 2 bis 5 bezeichnet. Dadurch werden Anpassungen im nunmehrigen Abs. 5 sowie im § 2 Abs. 2, im § 367 Z 19 und im § 368 Z 6 und 7 erforderlich.

16. § 56 Abs. 2 wurde mit der derzeit geltenden Rechtslage (Elektrotechnikgesetz 1992) in Übereinstimmung gebracht.

17. Im § 73 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 nicht mehr aufgenommen (aufgehoben

durch § 18 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992); dadurch werden die bisherigen Abs. 4 bis 8 als Abs. 2 bis 6 bezeichnet. Dementsprechend sind auch die Verweisungen zwischen den Absätzen anzupassen.

18. Im § 78 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 2 und 3 bezeichnet, da die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen. Dadurch werden Anpassungen im § 81 Abs. 2 2 1, im § 356 Abs. 4, im § 359 Abs. 5 und im § 360 Abs. 1 erforderlich.

19. Im § 80 wird Abs. 1 a als Abs. 2 bezeichnet; die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden dadurch zu Abs. 3 bis 5. Dadurch werden Anpassungen im Abs. 1 sowie im nunmehrigen Abs. 4 erforderlich.

20. Im § 87 Abs. 5 wird bei der Angabe der . Fundstelle des Bundesgesetzes über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen dessen Wiederverlautbarung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 599/1987 berücksichtigt.

21. Im § 88 wird Abs. 2 a als Abs. 3 bezeichnet; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden dadurch zu Abs. 4 und 5. Dadurch werden Anpassungen im § 361 Abs. 1 und 2 erforderlich.

22. Im § 117 Abs. 1 wird ein Redaktionsversehen behoben (das Zitat lautet richtig „§ 94 Z 73").

23. Im § 148 wird Abs. 1 a als Abs. 2 bezeichnet; der bisherige Abs. 2 wird dadurch zum Abs. 3.

24. Im § 152 wird Abs. 1 a als Abs. 2 bezeichnet; die bisherigen Abs. 2 bis 7 werden dadurch zu Abs. 3 bis 8. Dadurch wird eine Anpassung im nunmehrigen Abs. 7 erforderlich.

25. Im § 204 Abs. 2 werden die Worte „Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch das tatsächliche Inkrafttretensdatum ersetzt.

26. Im § 205 Abs. 5 wird ein Fehlzitat berichtigt (die Wortfolge „und 5" entfällt).

27. Im § 213 Abs. 4 wird das Zitat an die geltende Rechtslage angepaßt (Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993).

28. Im § 217 Abs. 2 wird das Zitat an die geltende Rechtslage angepaßt (Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993).

29. Im § 286 wird Abs. 2 a als Abs. 3 bezeichnet; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden dadurch zu Abs. 4 und 5.

30. Im § 292 Abs. 2 wird das im Zeitpunkt der Wiederverlautbarung geltende Finanzausgleichsgesetz zitiert.

31. Im § 338 Abs. 1 wird ein Fehlzitat berichtigt und im Abs. 3 wird das Zitat angepaßt. Im Abs. 6 wird auf das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, Bezug genommen.

32. Im § 340 Abs. 3 erfolgt eine Anpassung an die Terminologie der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991.

33. Im § 360 werden die Abs. 1 a und 1 b als Abs. 2 und 3 bezeichnet; dadurch werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 zu Abs. 4 bis 6. Dementsprechend sind auch die Verweisungen zwischen den Absätzen anzupassen.

34. Im § 361 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet, da der bisherige Abs. 3 entfällt.

35. Im § 365 c wird der Text an die Terminologie des § 2 Abs. 1 Z 10 angepaßt.

36. Im § 366 werden die Z 3 bis 7 als Z 2 bis 6 bezeichnet, da die bisherige Z 2 entfällt. Dadurch werden Anpassungen im § 336 und im § 372 Abs. 2 erforderlich.

37. Im § 367 wird Z 5 a als Z 6 bezeichnet; dadurch werden die Z 6 bis 8 zu den Z 7 bis 9. Z 16 a wird als Z 17 bezeichnet; dadurch werden die Z 17 bis 22 zu den Z 18 bis 23. Die bisherigen Z 25 und 26 werden als Z 24 und 25 bezeichnet. Die Z 27 bis 34 werden als Z 26 bis 33 bezeichnet.

Z 34 a wird als Z 34 bezeichnet. Z 49 a wird als Z 50 bezeichnet; dadurch werden die Z 50 bis 53 zu Z 51 bis 54. In Z 14 wird ein Redaktionsversehen behoben (Entfall der Bezeichnung „Abs. 1" nach „§ 33"). Dadurch werden auch Anpassungen im § 2 Abs. 2 und im § 372 Abs. 2 erforderlich.

In Z 43 werden die Gewerbe der Reihung des § 127 entsprechend umgereiht. Weiters wird ein Fehlzitat berichtigt.

38. Im § 368 wird Z 1.11 bis 1.21 als Z 1.8 bis 1.18 bezeichnet. Z 1.22 bis 1.24 wird als Z 1.19 bis 1.21 bezeichnet.

Z 1.25 wird als Z 1.22 bezeichnet. Die Z 10 und 11 werden als Z 9 und 10 bezeichnet.

In Z 6 wird ein Redaktionsversehen behoben (das Zitat lautet richtig „oder des § 251").

Die Z 14 bis 16 werden als ZU bis 13 bezeichnet.

Die Z 17 wird als Z 14 bezeichnet. In Z 14 wird das Zitat entsprechend angepaßt („Z 1 bis 13").

39. Im § 372 Abs. 2 entfällt der Beistrich nach dem Zitat „§ 359 Abs. 1" und das Zitat „§ 376 Z 1 Abs. 4 lit. b"

40. Das V a. Hauptstück wird als VI. Hauptstück bezeichnet. Dadurch wird das VI. Hauptstück zum VII. Hauptstück. Im § 51 Abs. 1 wird das Zitat entsprechend angepaßt.

41. Das VII. Hauptstück erhält den Titel „Übergangsbestimmungen und Vollziehung" Die Überschrift vor § 374 entfällt.

Die Überschrift vor § 375 lautet: „1. Übergangsbestimmungen" Die Überschrift vor § 381 lautet: „2. Vollziehung"

42. Im § 375 Abs. 1 Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des § 374 Abs. 2 und" In Z 11 ist nur Art. I Z 6 der dort genannten Verordnung als weiterhin in Geltung stehend anzuführen. In. Z 25 entfällt der letzte Halbsatz. Z 59 wird auf die derzeit geltende Rechtslage abgestellt. In den Z 69, 70, 71, 72 und 73 werden jeweils die Worte „dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „der Gewerbeordnung 1973" ersetzt.

43. Im § 375 Abs. 2 wird vor dem Wort „Aufrechterhaltung" der Artikel „die" eingefügt.

44. Im § 376 wird in jenen Fällen, in denen die Wendung „Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" aufscheint, eine Formulierung gebraucht, die eine genaue zeitliche Bestimmung ermöglicht. Die Gewerbeordnung 1973 ist am 1. August 1974 in Kraft getreten. Die Zitierungen werden angepaßt. In jenen Bestimmungen, in denen Arreststrafen vorgesehen sind, wird der jeweilige Passus gestrichen, da die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht mehr in Betracht kommt.

Im § 376 Z 3 Abs. 7 wird der Entfall des § 89 berücksichtigt. Im § 376 Z 3 Abs. 8 wird die in der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51/1991 für das AVG 1950 vorgesehene Buchstabenabkürzung verwendet.

Im § 376 Z 15 Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck. Im Abs. 4 werden die Worte „bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „bis zu diesem Zeitpunkt" ersetzt. Im § 376 Z 19 a entfällt im ersten Zitat die Bezeichnung „GewO 1973" und wird im zweiten Zitat hinzugefügt. Im § 376 Z 25 und 26 wird das Wort „Konzession" jeweils durch das Wort „Berechtigung" ersetzt.

Im § 376 Z 28 Abs. 3 wird das Wort „Konzession" nach den Worten „widrigenfalls die" sowie nach den Worten „Bestimmung ist die" jeweils durch das Wort „Gewerbeberechtigung" ersetzt. Im § 376 Z 28 Abs. 4 wird das Wort „Konzession" nach den Worten „widrigenfalls die" durch das Wort „Gewerbeberechtigung" ersetzt.

Im § 376 Z 30 Abs. 2 wird ein Redaktionsversehen behoben.

Im § 376 Z 34 b Abs. 3 werden die Worte „gemäß § 264 Z 2 vorgeschriebene" sowie das Wort „konzessioniertes" gestrichen. Im § 376 Z 39 werden die Worte „in

anderen als den in Z 28 genannten Fällen" gestrichen.

Im § 376 Z 46 Abs. 1 wird das Zitat an die geltende Rechtslage (Öffnungszeitengesetz 1991) angepaßt.

Im § 376 Z 47 Abs. 4 wird ein Redaktionsversehen behoben.

45. Im § 377 Abs. 8 und 10 wird jeweils nach dem Zitat „Abs. 1 und 3" folgende Wortfolge eingefügt „in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974," Weiters entfällt im Abs. 10 nach der Angabe „S 30.000,-" die Wortfolge „oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen"

46. Im § 379 Abs. 1 werden die Worte „seinem Inkrafttreten" durch die Angabe „dem 1. August 1974" ersetzt. Im Abs. 2 werden die Worte „dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „der Gewerbeordnung 1973" ersetzt.

47. Im § 381 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 sowie die bereits außer Kraft getretenen Abs. 6 und 7 nicht wiederverlautbart. Im nunmehrigen Abs. 1 werden die Zitate angepaßt.

48. In der Anlage zu § 373 c Abs. 2 wird nach der Abkürzung „S" jeweils ein Punkt eingefügt.

Artikel VI

1. Im wiederverlautbarten Text werden im II. sowie im III. Hauptstück die bisherigen Paragraphenbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt

2. In der Liste der Handwerke (§ 94) erhält die Nr. 23 Kupferschmiede die Nr. 22;

Nr. 24 Zentralheizungsbauer erhält die Nr. 23; Nr. 24 a Lüftungsanlagenbauer erhält die Nr. 24; die Nr. 26 Elektroniker und Elektromaschinenbauer bis Nr. 93 Schilderhersteller erhalten die Nr. 25 bis 92;

Nr. 95 Präparatoren erhält die Nr. 93; Nr. 96 Bildhauer erhält die Nr. 94; Nr. 96 a Blumenbinder (Floristen) erhält die Nr. 95;

Nr. 97 Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger) erhält die Nr. 96.

3. Die in den Listen der nicht bewilligungspflichtigen (§ 124) und der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 127) angeführten Gewerbe werden fortlaufend durchnumeriert.

4. Da die Paragraphenabfolge der Hauptstücke IV bis VII nicht geändert wird, werden die §§ 295 bis 332 nicht neu besetzt.

Artikel VII

§ 2 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 365 Abs. 3 tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft. § 224 Abs. 1 tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß § 224 Abs. 1 regelt.

Artikel VIII

Die Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973 wird mit dem Titel „Gewerbeordnung 1994 — GewO 1994" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B Artikel IX

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage 2 („Übergangsrecht") Art. VI Abs. 4, 5, 6, 8 und 9 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, Art. I 2217 letzter Satz und Art. IV Abs. 7, 9, 10 und 11 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, mit den erforderlichen Modifikationen wiederverlautbart.

Artikel X

Der gegenstandslos gewordene Art. VI Abs. 7 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird als nicht mehr geltend festgestellt.

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