194_1993
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194. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 194. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
1993_194_0 194. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
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Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Art. III des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 232, und des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung vom 15. Mai 1991 setze ich die Zahl der von jedem Land in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder wie folgt fest
Niederösterreich 12 Mitglieder
Wien 11 Mitglieder
Oberösterreich 11 Mitglieder
Steiermark 10 Mitglieder
Tirol 5 Mitglieder
Kärnten 5 Mitglieder
Salzburg 4 Mitglieder
Vorarlberg 3 Mitglieder
Burgenland 3 Mitglieder
Artikel II
Die Entschließung vom 4. März 1983, BGBl. Nr. 148, betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder wird aufgehoben.