Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
194_1991 AT

194. Verordnung: Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4

Z 1 bis 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3

Abs. 4 Z 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung — verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker

(§ 94 Z 42 GewO 1973) ist die Allgemeine

Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

unter Anwendung moderner Techniken zum

Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Montage, Inbetriebnahme und Reparatur

einer Kälteanlage,

2. Herstellen elektrischer Schaltungen,

3. Herstellen eines kältetechnischen Bauteiles.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 14 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretische Prüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in drei Stunden erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installation

und Heizungstechnik,

3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung,

4. Höhere technische Lehranstalt für Maschinenbau

— Installation, Heizungs- und Klimatechnik,

5. Sonderformen der unter Z 1 bis 4 angeführten

Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des

Schulorganisationsgesetzes,

6. Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik,

Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Maschinenbau einer inländischen

Universität.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. Dimensionierung von Kälteanlagen und deren

Komponenten,

2. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung einer

1. elektrischen Schaltskizze,

2. Installationsskizze,

3. Skizze eines Kältemittelkreislaufes und

4. Projektskizze

zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe,

2. Kenntnisse der Kältemittel und Betriebsmittel,

3. Verbindungselemente.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Physik,

3. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

4. Maschinenelemente,

5. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

6. Löten,

7. Schweißtechnik,

8. Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Wärmedämmung,

2. Komponenten der Kälte- und Wärmerückgewinnungsanlagen,

3. Regelung und Steuerung,

4. Auftretende Störungen, deren Ursachen und

Behebungsmöglichkeiten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

Vorschriften aus den Bereichen zu stellen

1. Kälteanlagenverordnung,

2. Elektrotechnische Vorschriften (ÖVE),

3. Unfallverhütung und Arbeitsschutz,

4. ÖNORMEN.

Zusatzprüfung für das Handwerk der

Kühlmaschinenmechaniker

§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektromechaniker

und Elektromaschinenbauer (§ 94

Z 12 GewO 1973) oder das Handwerk der

Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat

sich auf jene für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des

Befähigungsnachweises für das Handwerk der

Mechaniker bzw. für das Handwerk der Elektromechaniker

und Elektromaschinenbauer nachzuweisen

waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen

Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten

muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

ist nach neun Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4)

zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet

werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach

fünfeinhalb Stunden zu beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und

Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken.

Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den

fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen

der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

zitierten Meisterprüfungsordnungen,

soweit sie sich auf das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker

beziehen, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →