194. Verordnung: Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4
Z 1 bis 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3
Abs. 4 Z 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung — verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker
(§ 94 Z 42 GewO 1973) ist die Allgemeine
Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
unter Anwendung moderner Techniken zum
Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Montage, Inbetriebnahme und Reparatur
einer Kälteanlage,
2. Herstellen elektrischer Schaltungen,
3. Herstellen eines kältetechnischen Bauteiles.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist
nach 14 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretische Prüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in drei Stunden erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installation
und Heizungstechnik,
3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung,
4. Höhere technische Lehranstalt für Maschinenbau
— Installation, Heizungs- und Klimatechnik,
5. Sonderformen der unter Z 1 bis 4 angeführten
Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des
Schulorganisationsgesetzes,
6. Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik,
Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Maschinenbau einer inländischen
Universität.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. Dimensionierung von Kälteanlagen und deren
Komponenten,
2. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung einer
1. elektrischen Schaltskizze,
2. Installationsskizze,
3. Skizze eines Kältemittelkreislaufes und
4. Projektskizze
zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe,
2. Kenntnisse der Kältemittel und Betriebsmittel,
3. Verbindungselemente.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Physik,
3. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
4. Maschinenelemente,
5. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
6. Löten,
7. Schweißtechnik,
8. Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik.
Besondere Fachkunde
§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Wärmedämmung,
2. Komponenten der Kälte- und Wärmerückgewinnungsanlagen,
3. Regelung und Steuerung,
4. Auftretende Störungen, deren Ursachen und
Behebungsmöglichkeiten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
Vorschriften aus den Bereichen zu stellen
1. Kälteanlagenverordnung,
2. Elektrotechnische Vorschriften (ÖVE),
3. Unfallverhütung und Arbeitsschutz,
4. ÖNORMEN.
Zusatzprüfung für das Handwerk der
Kühlmaschinenmechaniker
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektromechaniker
und Elektromaschinenbauer (§ 94
Z 12 GewO 1973) oder das Handwerk der
Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat
sich auf jene für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des
Befähigungsnachweises für das Handwerk der
Mechaniker bzw. für das Handwerk der Elektromechaniker
und Elektromaschinenbauer nachzuweisen
waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen
Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten
muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
ist nach neun Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4)
zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet
werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach
fünfeinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und
Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken.
Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und
nicht länger als 30 Minuten dauern.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den
fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen
der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
zitierten Meisterprüfungsordnungen,
soweit sie sich auf das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker
beziehen, außer Kraft.