Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
194_1990 AT

194. Verordnung: Formaldehydverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Formaldehydverordnung

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 6 und 20 des

Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Verbot des Inverkehrsetzens bestimmter formaldehydhaltiger

Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

§ 1. (1) Holzwerkstoffe im Sinne dieser Verordnung,

das sind Spanplatten, beschichtete Spanplatten,

Tischlerplatten, Furnierplatten, einschichtige

oder mehrschichtige Massivholzplatten (Naturholzplatten)

und Faserplatten einschließlich MDF-Platten,

dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn

die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration

des Formaldehyds in der Luft

eines Prüfraums 0,1 ml/m³ (ppm) überschreitet.

(2) Die Ausgleichskonzentration ist nach einem

der Anlage entsprechenden Verfahren oder einem

gleichwertigen, dem Stand von Wissenschaft und

Technik entsprechenden Verfahren zu messen.

Abgeleitete Prüfmethoden sind zulässig, wenn sie

dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen

und hinreichend gesicherte Korrelationswerte

zur Ausgleichskonzentration in einem Prüfraum

verfügbar sind.

(3) Möbel, Wandverkleidungen und dergleichen

dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie

Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen

des Abs. 1 entsprechen.

(4) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit

einem Masseanteil von mehr als 0,2 vH Formaldehyd

dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden. Dies

gilt nicht für Zubereitungen, die ausschließlich zur

Verwendung als Desinfektionsmittel bestimmt sind,

sowie für Industriereiniger, das sind Zubereitungen,

die ausschließlich für besondere Reinigungsvorgänge

im gewerblich-industriellen Bereich, nicht

jedoch in Büro- oder Aufenthaltsräumen verwendet

werden.

Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe,

Zubereitungen und Fertigwaren

§ 2. (1) Unbeschadet der auf Grund der

Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bestehenden

Vorschriften sind zu kennzeichnen

1. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit

einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH Formaldehyd

mit

„Enthält Formaldehyd",

2. Textilien mit einem Masseanteil von mehr als

0,15 vH an freiem Formaldehyd, die bei bestimmungsgemäßem

Gebrauch mit der Haut in

Berührung kommen, mit

„Enthält Formaldehyd.

Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur

besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen

zu waschen."

(2) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und

lesbar, in einer Mindestschriftgröße von 1,8 mm zu

erfolgen.

Übergangsbestimmung

§ 3. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die

den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen

und vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden

sind, dürfen noch bis 30. Juni 1991 abgegeben

werden.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf seine

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →