194. Verordnung: Formaldehydverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 6 und 20 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Verbot des Inverkehrsetzens bestimmter formaldehydhaltiger
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
§ 1. (1) Holzwerkstoffe im Sinne dieser Verordnung,
das sind Spanplatten, beschichtete Spanplatten,
Tischlerplatten, Furnierplatten, einschichtige
oder mehrschichtige Massivholzplatten (Naturholzplatten)
und Faserplatten einschließlich MDF-Platten,
dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn
die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration
des Formaldehyds in der Luft
eines Prüfraums 0,1 ml/m³ (ppm) überschreitet.
(2) Die Ausgleichskonzentration ist nach einem
der Anlage entsprechenden Verfahren oder einem
gleichwertigen, dem Stand von Wissenschaft und
Technik entsprechenden Verfahren zu messen.
Abgeleitete Prüfmethoden sind zulässig, wenn sie
dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen
und hinreichend gesicherte Korrelationswerte
zur Ausgleichskonzentration in einem Prüfraum
verfügbar sind.
(3) Möbel, Wandverkleidungen und dergleichen
dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie
Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen
des Abs. 1 entsprechen.
(4) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit
einem Masseanteil von mehr als 0,2 vH Formaldehyd
dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden. Dies
gilt nicht für Zubereitungen, die ausschließlich zur
Verwendung als Desinfektionsmittel bestimmt sind,
sowie für Industriereiniger, das sind Zubereitungen,
die ausschließlich für besondere Reinigungsvorgänge
im gewerblich-industriellen Bereich, nicht
jedoch in Büro- oder Aufenthaltsräumen verwendet
werden.
Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe,
Zubereitungen und Fertigwaren
§ 2. (1) Unbeschadet der auf Grund der
Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bestehenden
Vorschriften sind zu kennzeichnen
1. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit
einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH Formaldehyd
mit
„Enthält Formaldehyd",
2. Textilien mit einem Masseanteil von mehr als
0,15 vH an freiem Formaldehyd, die bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch mit der Haut in
Berührung kommen, mit
„Enthält Formaldehyd.
Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur
besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen
zu waschen."
(2) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und
lesbar, in einer Mindestschriftgröße von 1,8 mm zu
erfolgen.
Übergangsbestimmung
§ 3. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die
den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen
und vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden
sind, dürfen noch bis 30. Juni 1991 abgegeben
werden.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf seine
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.