Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
194_1982 AT

194. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

im Wunsche, die Entwicklung des Handels sowie

der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen

und industriellen Zusammenarbeit zwischen den

beiden Ländern auszubauen,

angesichts der Notwendigkeit, zu diesem Zweck

günstige Bedingungen für den gegenseitigen Schutz

und die Verwertung der gewerblichen Schutzrechte

zu schaffen,

fest entschlossen, die Bestimmungen der in Helsinki

am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte

der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa in vollem Umfang zu verwirklichen,

in Erkenntnis der Tatsache, daß diese Zusammenarbeit

die freundschaftlichen Beziehungen, die

zwischen Österreich und der Sowjetunion bestehen,

vertieft,

sind übereingekommen wie folgt

Artikel 1

Die Vertragspartner werden die Verwirklichung

und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf der

Grundlage des gegenseitigen Vorteils, der Gleichheit

und Respektierung der internationalen Abkommen

auf diesem Gebiet, an denen Österreich und

die Sowjetunion beteiligt sind, fördern.

Artikel 2

Die Zusammenarbeit der Vertragspartner wird

auf die Regelung jener Fragen abzielen, die in

Zusammenhang mit dem Rechtsschutz für gemeinsame

Erfindungen, gewerbliche Muster und

Modelle, Schutzmarken und anderen Gegenständen

des gewerblichen Eigentums stehen, die als

Folge der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen

und industriellen Zusammenarbeit von Organen

und Organisationen Österreichs und der

Sowjetunion geschaffen wurden, sowie auf eine

Vereinfachung des Verfahrens zur Einreichung

und Prüfung von Anmeldungen zur Erlangung von

Rechtsschutz gewerblichen Eigentums österreichischer

Antragsteller in der UdSSR und sowjetischer

Antragsteller in Österreich, auf eine Ausweitung

des Austausches von Patentinformation und -dokumentation

und des Austausches von Erfahrungen

und von Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des

Rechtsschutzes gewerblichen Eigentums, der Prüfung

von Anmeldungen von Erfindungen und

Schutzmarken, der Durchführung von Patentinformation,

der Feststellung des Standes der Technik

auf Grund der Patentliteratur und der wissenschaftlich-

technischen Literatur.

Artikel 3

Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet

„Rechtsschutz gewerblichen Eigentums": Den

Rechtsschutz für Erfindungen, gewerbliche Muster

und Modelle, Schutzmarken und andere Gegenstände

des gewerblichen Eigentums;

„Anmeldung": Eine Anmeldung zur Erlangung

von Rechtsschutz für Erfindungen, gewerbliche

Muster und Modelle, Schutzmarken und andere

Gegenstände des gewerblichen Eigentums;

„Kooperierende Organe und Organisationen"

Ministerien, Staatliche Komittees, Ämter, Behörden,

Unternehmen, Vereinigungen, Forschungsorganisationen

und andere Organisationen und Firmen

Österreichs und der Sowjetunion, die das

Recht auf die Verwirklichung der wirtschaftlichen,

wissenschaftlich-technischen und industriellen

Zusammenarbeit haben;

„Gemeinsame Erfindungen und gewerbliche

Muster und Modelle": Erfindungen und gewerbliche

Muster und Modelle, die in Miturheberschaft

durch Staatsangehörige Österreichs und der

Sowjetunion gemacht wurden, unabhängig davon,

auf welchem Territorium dieser beiden Länder sie

im Verlaufe der Verwirklichung der Zusammenarbeit

zwischen den oben erwähnten Organen und

Organisationen gemacht wurden, gleichfalls solche,

die durch kooperierende Organisationen bei den

gemeinsam finanzierten Arbeiten zustandegekommen

sind, wenn dies in Abkommen und Verträgen

über die Durchführung derartiger Arbeiten vorgesehen

ist;

„Gemeinsame Schutzmarken": Schutzmarken,

die von den kooperierenden Organisationen zur

Bezeichnung der von ihnen hergestellten Erzeugnisse

und erbrachten Dienstleistungen angenommen

wurden.

Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf

kooperierende Organisationen beziehen, werden in

entsprechenden Fällen in Übereinstimmung mit den

Gesetzgebungen, die in Österreich und in der

Sowjetunion in Geltung sind, auf die Staatsangehörigen

beider Staaten angewendet.

Artikel 4

Es wird keine Legalisierung von Dokumenten

verlangt, Vollmachten inbegriffen, für Anmeldungen,

die von den österreichischen Antragstellern in

der Sowjetunion und von den sowjetischen Antragstellern

in Österreich eingebracht werden.

Artikel 5

Ausgehend von den Zielsetzungen des vorliegenden

Abkommens, werden die Vertragspartner die

Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den

Organen und Organisationen beider Länder ermutigen,

fördern und anleiten, so auch, falls erforderlich,

den Abschluß von Abkommen und Verträgen

zur Verwirklichung einer konkreten Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums.

Artikel 6

In Anbetracht der Bedeutung, die einem zeitgerechten

Rechtsschutz für die Ergebnisse der wirtschaftlichen,

wissenschaftlich-technischen und

industriellen Zusammenarbeit beigemessen wird,

setzen die beiden Vertragspartner fest, daß die

österreichischen und sowjetischen Organisationen

bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-

technischen und industriellen Zusammenarbeit

selbständig, entsprechend der nationalen

Gesetzgebung, entscheiden, ob die Erlangung von

Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen,

gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken

oder anderen Gegenständen des gewerblichen

Eigentums im eigenen Land und — im Einvernehmen

— in dritten Ländern erforderlich ist.

Artikel 7

Gemeinsame Erfindungen der kooperierenden

Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung,

entsprechend der nationalen Gesetzgebung,

in Österreich durch ein Patent, in der Sowjetunion

durch Urheberschein oder durch ein Patent an der

Erfindung geschützt.

Gemeinsame gewerbliche Muster und Modelle

der kooperierenden Organisationen werden nach

gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen

Gesetzgebung, in Österreich durch Hinterlegung

des gewerblichen Musters oder Modells, in

der Sowjetunion durch Bescheinigung oder Patent

auf ein gewerbliches Muster oder Modell

geschützt.

Gemeinsame Schutzmarken werden in Österreich

und in der Sowjetunion durch ihre Registrierung

geschützt.

Artikel 8

Zur Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen

Erfindungen, gewerblichen Mustern und

Modellen sowie Schutzmarken werden die Anmeldungen

im Namen der österreichischen und sowjetischen

Organisationen durch die kooperierende

österreichische Organisation bei der zuständigen

österreichischen Behörde bzw. durch die kooperierende

sowjetische Organisation bei der zuständigen

Behörde der Sowjetunion eingereicht.

In der Regel wird die erste Anmeldung in dem

Land eingereicht, in dem die gemeinsame Erfindung

gemacht, das gemeinsame Muster oder

Modell geschaffen, bzw. in dem eine gemeinsame

Schutzmarke ausgearbeitet worden ist.

Artikel 9

Die kooperierenden Organe und Organisationen

entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen die

Fragen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen,

gewerblichen Mustern oder Modellen und

Schutzmarken. Die Bedingungen der Verwertung

von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen

Mustern oder Modellen und Schutzmarken, die

Verteilung der damit verbundenen Einnahmen und

Ausgaben, die Auszahlung von Vergütungen an

Erfinder und Urheber von gewerblichen Mustern

oder Modellen sollen in den Abkommen und Verträgen

festgelegt werden, die von den kooperierenden

Organen und Organisationen geschlossen werden.

Artikel 10

Alle Meinungsverschiedenheiten, die den Rechtsschutz

und die Auswertung von Erfindungen,

gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken

betreffen, werden im Wege von Verhandlungen

zwischen den kooperierenden Organisationen

gelöst.

Bei NichtZustandekommen eines Einvernehmens,

sowie bei Entstehen von Fragen betreffend den

Rechtsschutz von anderen Gegenständen des

gewerblichen Eigentums, können die kooperierenden

Organisationen, sofern nicht durch ein Abkommen

oder einen Vertrag, der zwischen ihnen abgeschlossen

ist, etwas anderes vorgesehen ist, die

„Bestimmungen für die Lösung von Fragen betreffend

den Rechtsschutz und die Benutzung von

Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen,

Schutzmarken und anderen Gegenständen des

gewerblichen Eigentums im Rahmen der Verwirklichung

der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen

und industriellen Zusammenarbeit" der

Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission

für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische

Zusammenarbeit anwenden.

Artikel 11

Die Fragen bezüglich der Ausweitung des Austausches

von Patentinformation und -dokumentation

und des Austausches von Erfahrungen und von

Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des Rechtsschutzes

gewerblichen Eigentums, der Prüfung von

Anmeldungen von Erfindungen und Schutzmarken,

der Durchführung von Patentinformation, der

Feststellung des Standes der Technik auf Grund

der Patentliteratur und der wissenschaftlich-technischen

Literatur, und auch die Fragen, die im Laufe

der Verwirklichung dieses Abkommens entstehen

können, werden von den kompetenten Organen

beider Staaten entsprechend ihrer nationalen

Gesetzgebungen gelöst werden: Auf österreichischer

Seite durch das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie, auf sowjetischer Seite

durch das Staatliche Komitee der UdSSR für Erfindungen

und Entdeckungen.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner

einander mitteilen, daß ihre innerstaatlichen Voraussetzungen

für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen wird die gleiche

Gültigkeitsdauer haben, wie das Abkommen über

die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische

Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai

1968.

Das Auslaufen der Gültigkeitsdauer des vorliegenden

Abkommens wird die Gültigkeit der

Abkommen und Verträge, die in Übereinstimmung

mit dem vorliegenden Abkommen zwischen den

kooperierenden Organen und Organisationen beider

Länder geschlossen worden sind, nicht berühren.

Geschehen zu Wien, am 10. April 1981, in zwei

Urschriften in deutscher und russischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Leberl e. h.

Für die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Komarov e. h.

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 am 12. Jänner 1982 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →