194. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
im Wunsche, die Entwicklung des Handels sowie
der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen
und industriellen Zusammenarbeit zwischen den
beiden Ländern auszubauen,
angesichts der Notwendigkeit, zu diesem Zweck
günstige Bedingungen für den gegenseitigen Schutz
und die Verwertung der gewerblichen Schutzrechte
zu schaffen,
fest entschlossen, die Bestimmungen der in Helsinki
am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte
der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa in vollem Umfang zu verwirklichen,
in Erkenntnis der Tatsache, daß diese Zusammenarbeit
die freundschaftlichen Beziehungen, die
zwischen Österreich und der Sowjetunion bestehen,
vertieft,
sind übereingekommen wie folgt
Artikel 1
Die Vertragspartner werden die Verwirklichung
und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf der
Grundlage des gegenseitigen Vorteils, der Gleichheit
und Respektierung der internationalen Abkommen
auf diesem Gebiet, an denen Österreich und
die Sowjetunion beteiligt sind, fördern.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit der Vertragspartner wird
auf die Regelung jener Fragen abzielen, die in
Zusammenhang mit dem Rechtsschutz für gemeinsame
Erfindungen, gewerbliche Muster und
Modelle, Schutzmarken und anderen Gegenständen
des gewerblichen Eigentums stehen, die als
Folge der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen
und industriellen Zusammenarbeit von Organen
und Organisationen Österreichs und der
Sowjetunion geschaffen wurden, sowie auf eine
Vereinfachung des Verfahrens zur Einreichung
und Prüfung von Anmeldungen zur Erlangung von
Rechtsschutz gewerblichen Eigentums österreichischer
Antragsteller in der UdSSR und sowjetischer
Antragsteller in Österreich, auf eine Ausweitung
des Austausches von Patentinformation und -dokumentation
und des Austausches von Erfahrungen
und von Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des
Rechtsschutzes gewerblichen Eigentums, der Prüfung
von Anmeldungen von Erfindungen und
Schutzmarken, der Durchführung von Patentinformation,
der Feststellung des Standes der Technik
auf Grund der Patentliteratur und der wissenschaftlich-
technischen Literatur.
Artikel 3
Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet
„Rechtsschutz gewerblichen Eigentums": Den
Rechtsschutz für Erfindungen, gewerbliche Muster
und Modelle, Schutzmarken und andere Gegenstände
des gewerblichen Eigentums;
„Anmeldung": Eine Anmeldung zur Erlangung
von Rechtsschutz für Erfindungen, gewerbliche
Muster und Modelle, Schutzmarken und andere
Gegenstände des gewerblichen Eigentums;
„Kooperierende Organe und Organisationen"
Ministerien, Staatliche Komittees, Ämter, Behörden,
Unternehmen, Vereinigungen, Forschungsorganisationen
und andere Organisationen und Firmen
Österreichs und der Sowjetunion, die das
Recht auf die Verwirklichung der wirtschaftlichen,
wissenschaftlich-technischen und industriellen
Zusammenarbeit haben;
„Gemeinsame Erfindungen und gewerbliche
Muster und Modelle": Erfindungen und gewerbliche
Muster und Modelle, die in Miturheberschaft
durch Staatsangehörige Österreichs und der
Sowjetunion gemacht wurden, unabhängig davon,
auf welchem Territorium dieser beiden Länder sie
im Verlaufe der Verwirklichung der Zusammenarbeit
zwischen den oben erwähnten Organen und
Organisationen gemacht wurden, gleichfalls solche,
die durch kooperierende Organisationen bei den
gemeinsam finanzierten Arbeiten zustandegekommen
sind, wenn dies in Abkommen und Verträgen
über die Durchführung derartiger Arbeiten vorgesehen
ist;
„Gemeinsame Schutzmarken": Schutzmarken,
die von den kooperierenden Organisationen zur
Bezeichnung der von ihnen hergestellten Erzeugnisse
und erbrachten Dienstleistungen angenommen
wurden.
Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf
kooperierende Organisationen beziehen, werden in
entsprechenden Fällen in Übereinstimmung mit den
Gesetzgebungen, die in Österreich und in der
Sowjetunion in Geltung sind, auf die Staatsangehörigen
beider Staaten angewendet.
Artikel 4
Es wird keine Legalisierung von Dokumenten
verlangt, Vollmachten inbegriffen, für Anmeldungen,
die von den österreichischen Antragstellern in
der Sowjetunion und von den sowjetischen Antragstellern
in Österreich eingebracht werden.
Artikel 5
Ausgehend von den Zielsetzungen des vorliegenden
Abkommens, werden die Vertragspartner die
Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den
Organen und Organisationen beider Länder ermutigen,
fördern und anleiten, so auch, falls erforderlich,
den Abschluß von Abkommen und Verträgen
zur Verwirklichung einer konkreten Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums.
Artikel 6
In Anbetracht der Bedeutung, die einem zeitgerechten
Rechtsschutz für die Ergebnisse der wirtschaftlichen,
wissenschaftlich-technischen und
industriellen Zusammenarbeit beigemessen wird,
setzen die beiden Vertragspartner fest, daß die
österreichischen und sowjetischen Organisationen
bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-
technischen und industriellen Zusammenarbeit
selbständig, entsprechend der nationalen
Gesetzgebung, entscheiden, ob die Erlangung von
Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen,
gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken
oder anderen Gegenständen des gewerblichen
Eigentums im eigenen Land und — im Einvernehmen
— in dritten Ländern erforderlich ist.
Artikel 7
Gemeinsame Erfindungen der kooperierenden
Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung,
entsprechend der nationalen Gesetzgebung,
in Österreich durch ein Patent, in der Sowjetunion
durch Urheberschein oder durch ein Patent an der
Erfindung geschützt.
Gemeinsame gewerbliche Muster und Modelle
der kooperierenden Organisationen werden nach
gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen
Gesetzgebung, in Österreich durch Hinterlegung
des gewerblichen Musters oder Modells, in
der Sowjetunion durch Bescheinigung oder Patent
auf ein gewerbliches Muster oder Modell
geschützt.
Gemeinsame Schutzmarken werden in Österreich
und in der Sowjetunion durch ihre Registrierung
geschützt.
Artikel 8
Zur Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen
Erfindungen, gewerblichen Mustern und
Modellen sowie Schutzmarken werden die Anmeldungen
im Namen der österreichischen und sowjetischen
Organisationen durch die kooperierende
österreichische Organisation bei der zuständigen
österreichischen Behörde bzw. durch die kooperierende
sowjetische Organisation bei der zuständigen
Behörde der Sowjetunion eingereicht.
In der Regel wird die erste Anmeldung in dem
Land eingereicht, in dem die gemeinsame Erfindung
gemacht, das gemeinsame Muster oder
Modell geschaffen, bzw. in dem eine gemeinsame
Schutzmarke ausgearbeitet worden ist.
Artikel 9
Die kooperierenden Organe und Organisationen
entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen die
Fragen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen,
gewerblichen Mustern oder Modellen und
Schutzmarken. Die Bedingungen der Verwertung
von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen
Mustern oder Modellen und Schutzmarken, die
Verteilung der damit verbundenen Einnahmen und
Ausgaben, die Auszahlung von Vergütungen an
Erfinder und Urheber von gewerblichen Mustern
oder Modellen sollen in den Abkommen und Verträgen
festgelegt werden, die von den kooperierenden
Organen und Organisationen geschlossen werden.
Artikel 10
Alle Meinungsverschiedenheiten, die den Rechtsschutz
und die Auswertung von Erfindungen,
gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken
betreffen, werden im Wege von Verhandlungen
zwischen den kooperierenden Organisationen
gelöst.
Bei NichtZustandekommen eines Einvernehmens,
sowie bei Entstehen von Fragen betreffend den
Rechtsschutz von anderen Gegenständen des
gewerblichen Eigentums, können die kooperierenden
Organisationen, sofern nicht durch ein Abkommen
oder einen Vertrag, der zwischen ihnen abgeschlossen
ist, etwas anderes vorgesehen ist, die
„Bestimmungen für die Lösung von Fragen betreffend
den Rechtsschutz und die Benutzung von
Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen,
Schutzmarken und anderen Gegenständen des
gewerblichen Eigentums im Rahmen der Verwirklichung
der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen
und industriellen Zusammenarbeit" der
Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission
für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische
Zusammenarbeit anwenden.
Artikel 11
Die Fragen bezüglich der Ausweitung des Austausches
von Patentinformation und -dokumentation
und des Austausches von Erfahrungen und von
Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des Rechtsschutzes
gewerblichen Eigentums, der Prüfung von
Anmeldungen von Erfindungen und Schutzmarken,
der Durchführung von Patentinformation, der
Feststellung des Standes der Technik auf Grund
der Patentliteratur und der wissenschaftlich-technischen
Literatur, und auch die Fragen, die im Laufe
der Verwirklichung dieses Abkommens entstehen
können, werden von den kompetenten Organen
beider Staaten entsprechend ihrer nationalen
Gesetzgebungen gelöst werden: Auf österreichischer
Seite durch das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie, auf sowjetischer Seite
durch das Staatliche Komitee der UdSSR für Erfindungen
und Entdeckungen.
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner
einander mitteilen, daß ihre innerstaatlichen Voraussetzungen
für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen wird die gleiche
Gültigkeitsdauer haben, wie das Abkommen über
die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai
1968.
Das Auslaufen der Gültigkeitsdauer des vorliegenden
Abkommens wird die Gültigkeit der
Abkommen und Verträge, die in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Abkommen zwischen den
kooperierenden Organen und Organisationen beider
Länder geschlossen worden sind, nicht berühren.
Geschehen zu Wien, am 10. April 1981, in zwei
Urschriften in deutscher und russischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Leberl e. h.
Für die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Komarov e. h.
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 am 12. Jänner 1982 in Kraft getreten.