194. Verordnung: Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere
verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an
Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im
Inland nur in den im § 2 angeführten Gewichtsstufen
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach
den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen.
Als Letztverbraucher gelten nicht
Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb
verpackte Toiletteseifen und andere verpackte
Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen
dieser Verordnung sind Warenproben, das sind
als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen
und andere verpackte Reinigungsseifen, die
unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem
ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht
weitergegeben werden, das geringer ist als das
Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen
Packung.
§ 2. (1) Verpackte feste Toiletteseifen dürfen
nur in Packungen mit einem Frischgewicht von
50, 100, 125, 150, 250, 300, 500 oder
1000 Gramm (g), andere verpackte feste Reinigungsseifen
nur in Packungen mit einem Frischgewicht
von 100, 200, 250, 400 oder 500 Gramm
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden.
(2) Verpackte Reinigungsseifen in Flöckchen,
Spänen oder Flocken (Schrott) dürfen nur in
Packungen mit einem Frischgewicht von 250, 500
oder 1000 Gramm oder einem ganzzahligen
Vielfachen von 1000 Gramm gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
werden.
(3) Andere als in den Abs. 1 und 2 angeführte
verpackte Reinigungsseifen dürfen nur in
Packungen mit einem Frischgewicht von 100, 250,
400, 500, 800 oder 1000 Gramm oder einem
ganzzahligen Vielfachen von 1000 Gramm gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden.
(4) Gewichtseinbußen bis zu 25 Prozent des
Frischgewichtes, die während des Aufbewahrens
eintreten, bleiben unberücksichtigt.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar sowie dauerhaft auf der für Letztverbraucher
bestimmten Verpackung anzubringen
und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben
und arabischen Ziffern zu erfolgen.
Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind
zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden öder importierenden inländischen
Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...); anstelle
deutschsprachiger Ausdrücke dürfen fremdsprachige
Ausdrücke verwendet werden;
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. der Verwendungsbereich oder die Art der
Seife (z. B. Toiletteseife, Kernseife, Schmierseife
usw.);
5. das Mindestfrischgewicht;
6. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit
ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen
Bezeichnung, wenn in der Werbung
eine besondere Wirkung ausschließlich auf
diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der
Importeur;
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte
Reinigungsseifen im Inland gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten oder sonst in
Verkehr setzen, wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder
erteilen können, von wem sie bestimmte
verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte
Reinigungsseifen erworben haben,
b) verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte
Reinigungsseifen gekennzeichnet
oder deren Kennzeichnung geändert
haben,
c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte
verpackte Toiletteseifen oder
andere verpackte Reinigungsseifen an
Letztverbraucher abgeben.
§ 5. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere
verpackte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung
nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner
1980 verpackt oder importiert worden sind,
dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni
1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen verpackte Toiletteseifen und andere ver-
packte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung
nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980
verpackt oder importiert worden sind, bis
31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen,
feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist anzuwenden
a) auf verpackte Toiletteseife die Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.
Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten
chemischen Konsumgütern in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975
und 283/1978 und
b) auf verpackte Kernseife die Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 27. Jänner 1955, BGBl.
Nr. 28, über den Verkehr mit Kernseife.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai
1979 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 27. Jänner
1955, BGBl. Nr. 28, über den Verkehr mit Kernseife
tritt für verpackte Kernseife, soweit § 5
nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des 14. Mai
1979 außer Kraft.