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194_1979 AT

194. Verordnung: Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere

verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an

Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im

Inland nur in den im § 2 angeführten Gewichtsstufen

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder

sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach

den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen.

Als Letztverbraucher gelten nicht

Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb

verpackte Toiletteseifen und andere verpackte

Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen

dieser Verordnung sind Warenproben, das sind

als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen

und andere verpackte Reinigungsseifen, die

unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem

ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht

weitergegeben werden, das geringer ist als das

Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen

Packung.

§ 2. (1) Verpackte feste Toiletteseifen dürfen

nur in Packungen mit einem Frischgewicht von

50, 100, 125, 150, 250, 300, 500 oder

1000 Gramm (g), andere verpackte feste Reinigungsseifen

nur in Packungen mit einem Frischgewicht

von 100, 200, 250, 400 oder 500 Gramm

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden.

(2) Verpackte Reinigungsseifen in Flöckchen,

Spänen oder Flocken (Schrott) dürfen nur in

Packungen mit einem Frischgewicht von 250, 500

oder 1000 Gramm oder einem ganzzahligen

Vielfachen von 1000 Gramm gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden.

(3) Andere als in den Abs. 1 und 2 angeführte

verpackte Reinigungsseifen dürfen nur in

Packungen mit einem Frischgewicht von 100, 250,

400, 500, 800 oder 1000 Gramm oder einem

ganzzahligen Vielfachen von 1000 Gramm gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden.

(4) Gewichtseinbußen bis zu 25 Prozent des

Frischgewichtes, die während des Aufbewahrens

eintreten, bleiben unberücksichtigt.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar sowie dauerhaft auf der für Letztverbraucher

bestimmten Verpackung anzubringen

und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben

und arabischen Ziffern zu erfolgen.

Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind

zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden öder importierenden inländischen

Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...); anstelle

deutschsprachiger Ausdrücke dürfen fremdsprachige

Ausdrücke verwendet werden;

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. der Verwendungsbereich oder die Art der

Seife (z. B. Toiletteseife, Kernseife, Schmierseife

usw.);

5. das Mindestfrischgewicht;

6. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit

ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen

Bezeichnung, wenn in der Werbung

eine besondere Wirkung ausschließlich auf

diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der

Importeur;

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte

Reinigungsseifen im Inland gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten oder sonst in

Verkehr setzen, wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder

erteilen können, von wem sie bestimmte

verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte

Reinigungsseifen erworben haben,

b) verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte

Reinigungsseifen gekennzeichnet

oder deren Kennzeichnung geändert

haben,

c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte

verpackte Toiletteseifen oder

andere verpackte Reinigungsseifen an

Letztverbraucher abgeben.

§ 5. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere

verpackte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung

nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner

1980 verpackt oder importiert worden sind,

dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni

1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder

sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen verpackte Toiletteseifen und andere ver-

packte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung

nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980

verpackt oder importiert worden sind, bis

31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen,

feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist anzuwenden

a) auf verpackte Toiletteseife die Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.

Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten

chemischen Konsumgütern in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975

und 283/1978 und

b) auf verpackte Kernseife die Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 27. Jänner 1955, BGBl.

Nr. 28, über den Verkehr mit Kernseife.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai

1979 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 27. Jänner

1955, BGBl. Nr. 28, über den Verkehr mit Kernseife

tritt für verpackte Kernseife, soweit § 5

nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des 14. Mai

1979 außer Kraft.

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