194. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Logistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Logistik ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Logistik
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des
§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Kombination
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Logistik
dient einerseits gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung und ist gemäß
§ 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes mit dem Studium
der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer
zu kombinieren.
(2) Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen kann das Studium der dort
genannten Studienrichtungen (Studienzweige)
als erste Studienrichtung darüber hinaus auch
mit der Studienrichtung Logistik als zweite Studienrichtung
kombiniert werden.
II. Abschnitt
STUDIENRICHTUNG LOGISTIK BEI KOMBINATION
MIT DEN ERFORDERLICHEN
HILFS- UND ERGÄNZUNGSFÄCHERN (§ 3
ABS. 1)
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Logistik sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(2) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a
bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 10 Semesterwochenstunden schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden,
sofern die dafür gemäß § 6 Abs. 2 lit. d vorgesehenen
Lehrveranstaltungen bereits im ersten
Studienabschnitt (Abs. 3) inskribiert wurden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Formale Logik,
b) Analysis und Algebra,
c) Zahlentheorie, Topologie und numerische
Mathematik,
d) das gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählte Fach
bzw. die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten
Fächer.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme
der ersten Diplomprüfung nach einmaliger
erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes Antreten; sie kann
im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Logistik sind im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens 5 zu betragen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über
den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch
oder wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über
Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(2) Darüber hinaus hat der Kandidat aus den
in § 6 Abs. 2 lit. c genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern
Vorprüfungen abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) das erste gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte
Fach,
b) das zweite gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte
Fach,
c) das dritte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte
Fach,
d) das vierte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte
Fach,
e) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.
(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten Studienrichtung anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzulegen.
III. Abschnitt
STUDIENRICHTUNG LOGISTIK ALS ZWEITE
STUDIENRICHTUNG (§ 3 ABS. 2)
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 9. (1) In der Studienrichtung Logistik sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den
folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15 zu betragen, im
letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens
5.
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 11 Abs. 2 genannten
Fächern im Gesamtausmaß bis zu 4 Semesterwochenstunden
schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden können.
Erste Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Formale Logik
b) die gemäß § 9 Abs. 1 lit. b gewählten Fächer
der Logistik (insbesondere Beweistheorie
und Modelltheorie)
c) Grundbegriffe der Mathematik.
(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 11. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Logistik sind im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt 12 Wochenstunden
aus zwei der folgenden Pflichtfächer zu inskribieren
(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 9 Abs. 3
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die
Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Zweite Diplomprüfung
§ 12. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) das erste gemäß § 11 Abs. 2 gewählte Fach,
b) das zweite gemäß § 11 Abs. 2 gewählte
Fach.
(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden.
IV. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 13. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.