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194. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Logistik ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Logistik

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des

§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Kombination

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Logistik

dient einerseits gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung und ist gemäß

§ 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes mit dem Studium

der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer

zu kombinieren.

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen kann das Studium der dort

genannten Studienrichtungen (Studienzweige)

als erste Studienrichtung darüber hinaus auch

mit der Studienrichtung Logistik als zweite Studienrichtung

kombiniert werden.

II. Abschnitt

STUDIENRICHTUNG LOGISTIK BEI KOMBINATION

MIT DEN ERFORDERLICHEN

HILFS- UND ERGÄNZUNGSFÄCHERN (§ 3

ABS. 1)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Logistik sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(2) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a

bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu 10 Semesterwochenstunden schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden,

sofern die dafür gemäß § 6 Abs. 2 lit. d vorgesehenen

Lehrveranstaltungen bereits im ersten

Studienabschnitt (Abs. 3) inskribiert wurden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Formale Logik,

b) Analysis und Algebra,

c) Zahlentheorie, Topologie und numerische

Mathematik,

d) das gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählte Fach

bzw. die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten

Fächer.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme

der ersten Diplomprüfung nach einmaliger

erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes Antreten; sie kann

im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Logistik sind im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens 5 zu betragen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung

eine Vorprüfung nach Wahl über

den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch

oder wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über

Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.

(2) Darüber hinaus hat der Kandidat aus den

in § 6 Abs. 2 lit. c genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern

Vorprüfungen abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) das erste gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte

Fach,

b) das zweite gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte

Fach,

c) das dritte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte

Fach,

d) das vierte gemäß § 6 Abs. 2 lit. a gewählte

Fach,

e) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten Studienrichtung anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzulegen.

III. Abschnitt

STUDIENRICHTUNG LOGISTIK ALS ZWEITE

STUDIENRICHTUNG (§ 3 ABS. 2)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 9. (1) In der Studienrichtung Logistik sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den

folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15 zu betragen, im

letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens

5.

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 11 Abs. 2 genannten

Fächern im Gesamtausmaß bis zu 4 Semesterwochenstunden

schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden können.

Erste Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Formale Logik

b) die gemäß § 9 Abs. 1 lit. b gewählten Fächer

der Logistik (insbesondere Beweistheorie

und Modelltheorie)

c) Grundbegriffe der Mathematik.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 11. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Logistik sind im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt 12 Wochenstunden

aus zwei der folgenden Pflichtfächer zu inskribieren

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 9 Abs. 3

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die

Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Zweite Diplomprüfung

§ 12. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) das erste gemäß § 11 Abs. 2 gewählte Fach,

b) das zweite gemäß § 11 Abs. 2 gewählte

Fach.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden.

IV. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 13. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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