194. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe
mit Personenkraftwagen in
Entsprechung eines gemeinsamen Antrages dieses
Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft Handel, Transport,
Verkehr, ein Kontingent in Höhe von insgesamt
55 für die Beschäftigung von Ausländern als
Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Fahrzeuglenker,
sofern nicht eine Einbeziehung auf Grund einer
einvernehmlichen Befürwortung durch den Fachverband
für die Beförderungsgewerbe mit
Personenkraftwagen und die Gewerkschaft Handel,
Transport, Verkehr an die Dienststellen der
Arbeitsmarktverwaltung erfolgt.
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird
unter Festsetzung einer Bundesreserve von 4 auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Niederösterreich 5
Oberösterreich 4
Salzburg 1
Tirol 3
Vorarlberg 20
Wien 18
Bundesreserve 4.
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach
Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.