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194_1977 AT

194. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe

mit Personenkraftwagen in

Entsprechung eines gemeinsamen Antrages dieses

Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft Handel, Transport,

Verkehr, ein Kontingent in Höhe von insgesamt

55 für die Beschäftigung von Ausländern als

Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Fahrzeuglenker,

sofern nicht eine Einbeziehung auf Grund einer

einvernehmlichen Befürwortung durch den Fachverband

für die Beförderungsgewerbe mit

Personenkraftwagen und die Gewerkschaft Handel,

Transport, Verkehr an die Dienststellen der

Arbeitsmarktverwaltung erfolgt.

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird

unter Festsetzung einer Bundesreserve von 4 auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Niederösterreich 5

Oberösterreich 4

Salzburg 1

Tirol 3

Vorarlberg 20

Wien 18

Bundesreserve 4.

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach

Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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