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194_1975 AT

194. Verordnung: Deklarationspflicht bei der Ausfuhr zuckerhaltiger Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Deklarationspflicht bei der Ausfuhr zuckerhaltiger Waren

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/1975 wird vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

soweit es sich um Waren der Anlage A 2

des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

§ 1. (1) Bei der Ausfuhr von Waren mit einem

Gesamtzuckergehalt, gerechnet als Invertzucker,

von mehr als 10% des Gewichtes oder bei der

Ausfuhr von Waren, die in der Anlage zur Verordnung

BGBl. Nr. 743 a/1974 genannt sind, hat

der Verfügungsberechtigte anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung eine vom Hersteller der Ware

auszustellende schriftliche Erklärung abzugeben,

aus der hervorgeht, in welchem Prozentsatz

Gesamtzucker, gerechnet als Invertzucker, in der

auszuführenden Ware enthalten ist sowie ob

und gegebenenfalls in welcher Menge und in

welchem Prozentsatz raffinierter Zucker bei der

Herstellung der Ware verwendet wurde.

(2) Die Erklärung ist vom Zollamt einzuziehen

und dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie zu übermitteln.

(3) Die Erklärung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

wenn es sich um Ausfuhren handelt,

auf die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1

lit. a, b, c, e, h oder m des Außenhandelsgesetzes

1968 zutreffen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1975

in Kraft.

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