194. Verordnung: Deklarationspflicht bei der Ausfuhr zuckerhaltiger Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/1975 wird vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
soweit es sich um Waren der Anlage A 2
des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, verordnet
§ 1. (1) Bei der Ausfuhr von Waren mit einem
Gesamtzuckergehalt, gerechnet als Invertzucker,
von mehr als 10% des Gewichtes oder bei der
Ausfuhr von Waren, die in der Anlage zur Verordnung
BGBl. Nr. 743 a/1974 genannt sind, hat
der Verfügungsberechtigte anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung eine vom Hersteller der Ware
auszustellende schriftliche Erklärung abzugeben,
aus der hervorgeht, in welchem Prozentsatz
Gesamtzucker, gerechnet als Invertzucker, in der
auszuführenden Ware enthalten ist sowie ob
und gegebenenfalls in welcher Menge und in
welchem Prozentsatz raffinierter Zucker bei der
Herstellung der Ware verwendet wurde.
(2) Die Erklärung ist vom Zollamt einzuziehen
und dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie zu übermitteln.
(3) Die Erklärung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,
wenn es sich um Ausfuhren handelt,
auf die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
lit. a, b, c, e, h oder m des Außenhandelsgesetzes
1968 zutreffen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1975
in Kraft.