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194. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 14 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Eingaben sind für die Bildung der

Hauptwahlbehörde an den Bundesminister für

Inneres als Hauptwahlleiter, für die Bildung der

Verbandswahlbehörden an den Verbandswahlleiter,

für die Bildung der Kreiswahlbehörden an

den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden

an den Kreiswahlleiter und

für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

an den Bezirkswahlleiter zu

richten."

2. § 15 Abs. 2 und 4 haben zu lauten

„(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden

obliegt den neuen Wahlbehörden, und

zwar bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden

der Hauptwahlbehörde, bei den

Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde und

bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

der Bezirkswahlbehörde. Tritt hiedurch in der

Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber

dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung

eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner

der von der Änderung betroffenen

Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der

Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen

Vorschläge einzubringen.

(4) Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) gemäß Abs. 3

keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers,

so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrate

durch mindestens drei Mitglieder vertreten

ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens

zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu

entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich

der Kreiswahlbehörden, der Verbandswahlbehörden

und der Hauptwahlbehörde auch

solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten

Nationalrate nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen

sind zu den Sitzungen der

Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den

Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im

übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5

Abs. 3, 14, 15 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 2, 19

Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 20 und 59

Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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