194. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 14 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Eingaben sind für die Bildung der
Hauptwahlbehörde an den Bundesminister für
Inneres als Hauptwahlleiter, für die Bildung der
Verbandswahlbehörden an den Verbandswahlleiter,
für die Bildung der Kreiswahlbehörden an
den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden
an den Kreiswahlleiter und
für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
an den Bezirkswahlleiter zu
richten."
2. § 15 Abs. 2 und 4 haben zu lauten
„(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner
in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden
obliegt den neuen Wahlbehörden, und
zwar bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden
der Hauptwahlbehörde, bei den
Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde und
bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
der Bezirkswahlbehörde. Tritt hiedurch in der
Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber
dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung
eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner
der von der Änderung betroffenen
Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der
Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen
Vorschläge einzubringen.
(4) Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) gemäß Abs. 3
keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers,
so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrate
durch mindestens drei Mitglieder vertreten
ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens
zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu
entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich
der Kreiswahlbehörden, der Verbandswahlbehörden
und der Hauptwahlbehörde auch
solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten
Nationalrate nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen
sind zu den Sitzungen der
Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den
Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im
übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5
Abs. 3, 14, 15 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 2, 19
Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 20 und 59
Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.