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194_1969 AT

194. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 3 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, hat zu lauten

„4. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung

und der gesetzlichen Unfallversicherung

sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund

besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt

werden, und Sachleistungen aus den übrigen

Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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