Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
194_1968 AT

194. Bundesgesetz: Dorotheums-Bedienstetengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Dorotheums-Bedienstetengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Vertragsbedienstete

§ 1. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes I

dieses Bundesgesetzes finden, soweit Abs. 5 nichts

anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Dorotheum stehen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, finden auf Bedienstete mit Anwartschaft

auf Ruhegenuß, die in einem vertraglichen

Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen, die

Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, und des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der jeweils geltenden Fassung

sinngemäß Anwendung; die auf Grund

dieser Bundesgesetze für die Bundesbeamten erlassenen

Verordnungen finden auf Bedienstete

des Dorotheums keine Anwendung.

(3) Für Bedienstete des Dorotheums sind Verordnungen

auf Grund der im Abs. 2 angeführten

Bundesgesetze vom Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

zu erlassen.

(4) Besondere Dienstordnungen, die für die im

Abs. 1 genannten Bediensteten bestehen, bleiben

insoweit aufrecht, als dieses Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt. Diese Dienstordnungen können

durch Beschluß des Kuratoriums des Dorotheums

mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen abgeändert oder durch neue Dienstordnungen

ersetzt werden. Soweit Dienstordnungen

keine für die Bediensteten günstigeren

Regelungen enthalten, sind auf das Dienstverhältnis

der Vertragsangestellten (§ 5 Abs. 1 Z. 1

bis 4) die Bestimmungen des Angestelltengesetzes

und auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten

des Hilfsdienstes (§ 5 Abs. 1 Z. 5) die Bestimmungen

des ABGB. anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind nicht anzuwenden auf

a) Bedienstete mit Sonderverträgen;

b) Experten, die ständig oder fallweise in Anspruch

genommen werden, und deren vertragliche

Gebühren entweder in Hundertsätzen

oder in festen Bauschbeträgen festgesetzt

sind;

c) Bedienstete, die unverhältnismäßig kurze

Zeit oder auf bestimmte Zeit, wenn auch

regelmäßig, ferner Bedienstete, die nur fallweise

verwendet werden; als unverhältnismäßig

kurze Zeit gilt eine Beschäftigung

im Ausmaße von weniger als einem Drittel

der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen

Wochendienstleistung;

d) Volontäre;

e) Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres;

f) Personen, mit denen nach Vollendung des

65. Lebensjahres ein Dienstvertrag abgeschlossen

wird.

§ 2. (1) Den Bediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Ergänzungszulagen,

ruhegenußfähige Zulagen, Haushaltszulage, Verwendungszulagen,

Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge).

(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten

den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des

Monatsbezuges gemäß Abs. 2. Für eine Wochentagsarbeitsstunde

gebührt der 195ste Teil des

Monatsbezuges.

(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem

Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine

Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des

Monatsbezuges, der ihm für den auf die Auszahlung

folgenden Monat zusteht. Steht ein Bediensteter

während des Kalendervierteljahres, für

das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen

im Genuß des vollen Monatsbezuges, so

gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende

Teil. Als Monat der Auszahlung gilt

bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls

der Monat des Ausscheidens.

(5) Den Bediensteten gebühren außer den im

Abs. 4 festgesetzten Sonderzahlungen am 1. Juni

und am 1. Dezember nach Maßgabe der vom

Kuratorium zu beurteilenden wirtschaftlichen

Lage des Dorotheums je eine weitere Sonderzahlung

bis zur Höhe von 42'5 v. H. des am

Fälligkeitstage zustehenden Monatsbezuges. In

diesem Falle ist auch den seit dem letzten Fälligkeitstag

ausgeschiedenen Bediensteten, sofern sie

nicht aus eigenem Verschulden aus dem Dienststande

ausgeschieden sind, der entsprechende Teil

dieser Sonderzahlung zu gewähren.

§ 3. (1) Für den Anspruch, das Ausmaß, den

Anfall und die Einstellung der Haushaltszulage

sowie für die Gewährung von Nebengebühren,

Naturalbezügen und Teuerungszulagen und für

die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

gelten die einschlägigen Vorschriften für die

unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, fallenden Bediensteten sinngemäß.

(2) Für den Anspruch auf Überstundenentlohnung

gelten die Bestimmungen des § 20 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß.

§ 4. (1) Der Monatsbezug für die Vertragsangestellten

ist am letzten Arbeitstag eines Monats

für den folgenden Monat und der Monatsbezug

für die Vertragsbediensteten des Hilfsdienstes am

letzten Arbeitstag eines Monats für den laufenden

Monat im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die für die einzelnen Kalendervierteljahre

gebührenden Sonderzahlungen sind jeweils am

letzten Arbeitstag der Monate Februar, Mai,

August und November auszuzahlen. Scheidet ein

Bediensteter vor Ablauf eines . Kalendervierteljahres

aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die

Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung

des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

Wird ein Bediensteter in den Ruhestand versetzt,

so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des

Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung

(§ 2 Abs. 4 zweiter Satz) zusammen mit der

nächsten ihm als Anspruchsberechtigten auf Pensionsversorgung

gebührenden Sonderzahlung

auszuzahlen.

(3) Ergibt sich nach der Durchführung jener

Abzüge, die der auszahlenden Stelle obliegen, ein

nicht durch 10 g teilbarer Betrag, so ist ein Restbetrag

bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen

und ein höherer als volle 10 g auszuzahlen.

(4) Der Vorstand des Dorotheums kann eine

vorzeitige Auszahlung der Monatsbezüge und

der Sonderzahlungen anordnen, wenn dies aus

organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung

der Auszahlung im Zusammenhang

stehen, notwendig ist.

§ 5. (1) Der Gehalt der im § 1 Abs. 1 angeführten

Bediensteten bestimmt sich nach der Zugehörigkeit

zu einer der folgenden Verwendungsgruppen

1. Betriebsdienst,

2. Schätztechnischer Dienst,

3. Werkstättendienst,

4. Magazinsdienst und Skontistendienst,

5. Hilfsdienst.

(2) Innerhalb der Verwendungsgruppe wird

der Gehalt durch die Dienststufe und durch die

Gehaltsstufe bestimmt.

§ 6. (1) Die Bediensteten des Betriebsdienstes

werden in folgende Dienststufen eingereiht

(2) Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes

in den Dienststufen 1 bis 5 beträgt

(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes

der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich der nach

Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt

um

(4) Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes

beginnt, soweit in den Abs. 5 und 6

nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe

1 der Dienststufe 1 und endet mit der Gehaltsstufe

19 dieser Dienststufe.

(5) Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes,

die die erfolgreiche Ablegung einer

Reifeprüfung einer höheren Schule nachweisen,

beginnt mit der Gehaltsstufe 3 der Dienststufe 1

und endet mit der Gehaltsstufe 21 dieser Dienststufe.

Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes

mit voller Hochschulbildung beginnt

mit der Gehaltsstufe 5 der Dienststufe 1 und

endet mit der Gehaltsstufe 23 dieser Dienststufe.

(6) Der Bedienstete ist bei seiner Anstellung

in die niedrigste Dienststufe seiner Verwendungsgruppe

einzureihen. Wenn es jedoch besondere

dienstliche Rücksichten geboten erscheinen

lassen, kann dem Bediensteten bei der Anstellung

unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe der

niedrigsten Dienststufe oder eine Gehaltsstufe

einer höheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe

zuerkannt werden; hiebei ist auf die bisherige

Berufslaufbahn und die künftige Verwendung

des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

§ 7. (1) Die Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes werden in folgende Dienststufen eingereiht

(2) Der Gehalt der Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes in den Dienststufen 1 bis 4

beträgt

(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich der

nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene

Gehalt um

(4) Der Gehalt der Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes beginnt mit der Gehaltsstufe

1 der Dienststufe 1 und endet mit der Gehaltsstufe

17 dieser Dienststufe. Den Bediensteten

des Schäfztechnischen Dienstes können mit

Rücksicht auf ihre vorangegangene praktische

oder berufliche Ausbildung zu der für die Vorrückung

in eine höhere Gehaltsstufe maßgeblichen

Zeit bis zu sechs Jahre zugerechnet werden.

Nach Maßgabe einer derartigen Zurechnung

endet der Gehalt mit der Gehaltsstufe 18, 19

oder 20 der Dienststufe 1. § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 8. (1) Als Bedienstete des Werkstättendienstes

dürfen nur Personen eingereiht werden, die

eine handwerkliche oder eine gleichwertige Ausbildung

als Facharbeiter abgeschlossen haben und

die in ihrem Fach verwendet werden.

(2) Die Bediensteten des Werkstättendienstes

werden in folgende Dienststufen eingereiht

(3) Der Gehalt der Bediensteten des Werkstättendienstes

beträgt

(4) Der Gehalt der Bediensteten des Werkstättendienstes

beginnt mit der Gehaltsstufe 1

der Dienststufe 1 und endet mit der Gehaltsstufe

19 dieser Dienststufe. § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 9. (1) Die Bediensteten des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes werden in folgende

Dienststufen eingereiht

(2) Der Gehalt der Bediensteten des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes beträgt

(3) Der Gehalt der Bediensteten des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes beginnt mit der

Gehaltsstufe 1 der Dienststufe 1 und endet mit

der Gehaltsstufe 19 dieser Dienststufe. § 6 Abs. 6

gilt sinngemäß.

§ 10. (1) Die Bediensteten des Hilfsdienstes

werden in die einzige Dienststufe „Hilfsbediensteter"

eingereiht.

(2) Der Gehalt der Bediensteten des Hilfsdienstes

beträgt

(3) Der Gehalt der Bediensteten des Hilfsdienstes

beginnt mit der Gehaltsstufe 1 und endet

mit der Gehaltsstufe 19. § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 11. (1) Wird ein Bediensteter in eine höhere

Dienststufe eingereiht, so bleibt er in seiner Gehaltsstufe;

der Vorrückungstermin wird hiedurch

nicht berührt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 endet der Gehalt

in den Gehaltsstufen, die in § 6 Abs. 4 und 5,

§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 für die

niedrigsten Dienststufen vorgesehen sind.

§ 12. (1) Wird ein Bediensteter in eine andere

Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in die

Dienststufe einzureihen, die seiner bisherigen

Dienststufe gleichzustellen ist. Als gleichgestellt

gelten

(2) Bei einer Überstellung nach Abs. 1 gebührt

dem Bediensteten, soweit in den Abs. 3

bis 5 nichts anderes bestimmt wird, die Gehaltsstufe,

deren. Gehalt seinem bisherigen Gehalt

entspricht; kommt ein solcher Gehalt in der

neuen Verwendungsgruppe nicht vor, so gebührt

dem Bediensteten die Gehaltsstufe mit dem

nächsthöheren Gehalt.

(3) Wird ein Bediensteter des Schätztechnischen

Dienstes, des Werkstättendienstes, des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes oder des Hilfsdienstes

a) mit voller Hochschulbildung,

b) mit der mit Erfolg abgelegten Reifeprüfung

einer höheren Schule oder

c) mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung

in den Betriebsdienst überstellt, so gebührt ihm,

wenn die Überstellung unter Berücksichtigung

seiner Vorbildung erfolgt, die Gehaltsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die

Erreichung seiner Gehaltsstufe in der bisherigen

Verwendungsgruppe notwendig ist, als Bediensteter

des Betriebsdienstes zurückgelegt hätte.

Liegt der Zeitpunkt der Vollendung der Schulausbildung

nach dem Eintritt in die Dienste des

Dorotheums, so gilt, falls dies günstiger ist, dieser

Zeitpunkt als Beginn des Laufes der Vorrückung

in eine höhere Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe.

§ 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Wird ein Bediensteter des Betriebsdienstes,

des Werkstättendienstes, des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes oder des Hilfsdienstes

a) mit voller Hochschulbildung,

b) mit der mit Erfolg abgelegten Reifeprüfung

einer höheren Schule,

c) mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung

oder

d) mit abgeschlossener handwerklicher oder

mit einer gleichwertigen Ausbildung als

Facharbeiter

in den Schätztechnischen Dienst überstellt, so

gebührt ihm, wenn die Überstellung unter Berücksichtigung

seiner Vorbildung erfolgt, die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

in der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig

ist, als Bediensteter des Schätztechnischen Dienstes

zurückgelegt hätte. Liegt der Zeitpunkt der Vollendung

der Schulausbildung oder der Berufsausbildung

nach dem Eintritt in die Dienste des

Dorotheums, so gilt, falls dies günstiger ist, dieser

Zeitpunkt als Beginn des Laufes der Vorrückung

in eine höhere Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe.

§ 7 Abs. 4 erster bis dritter

Satz gilt sinngemäß.

(5) Wird ein Bediensteter des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes oder des Hilfsdienstes mit

abgeschlossener handwerklicher oder mit einer

gleichwertigen Ausbildung als Facharbeiter in

den Werkstättendienst überstellt, so gebührt ihm

die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn

er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

in der bisherigen Verwendungsgruppe

notwendig ist, als Bediensteter des Werkstättendienstes

zurückgelegt hätte. Abs. 4 zweiter Satz

gilt sinngemäß.

(6) Durch eine Maßnahme nach Abs. 1 bis 5

wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

(7) Im Falle der Überstellung in eine andere

Verwendungsgruppe endet der Gehalt in den

Gehaltsstufen, die in § 6 Abs. 4 und 5, § 7

Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3

für die niedrigsten Dienststufen vorgesehen sind.

(8) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

dem Bediensteten jeweils in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt

dem Bediensteten eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage

auf diesen Gehalt.

§ 13. Für Mitglieder des Vorstandes kann das

Kuratorium des Dorotheums an Stelle der in

diesem Bundesgesetz festgesetzten Gehälter Einzelgehälter

beschließen. Diese Beschlüsse bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen.

ABSCHNITT II

Anspruchsberechtigte auf Pensionsversorgung

§ 14. Auf Bedienstete mit Anwartschaft auf

Ruhegenuß, die in einem vertraglichen Dienst-

verhältnis zum Dorotheum stehen, und auf ehemalige

Bedienstete, die auf Grund eines solchen

Dienstverhältnisses Anspruch auf Pensionsversorgung

haben, sowie auf Hinterbliebene und Angehörige

solcher Bediensteter sind die Bestimmungen

des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, insoweit sinngemäß anzuwenden, als

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 15. (1) Hinsichtlich der Bediensteten, die in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum

Dorotheum stehen, ist das Dorotheum Dienstbehörde.

Das gleiche gilt hinsichtlich der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen und Angehörigen

dieser Bediensteten.

(2) Gegen den Bescheid der Dienstbehörde

steht die Berufung an das Bundesministerium für

Inneres offen.

§ 16. Der Ermittlung des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges für die im § 15 angeführten Anspruchsberechtigten

auf Pensionsversorgung sind

zugrunde zu legen

a) der Gehalt gemäß Abschnitt I dieses Bundesgesetzes

und

b) die als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,

die der Bedienstete im Zeitpunkt

seines Ausscheidens aus dem Dienststand

erreicht hat.

ABSCHNITT III

Übergangs-. und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes sind die Bediensteten des

Dorotheums wie folgt in das Schema des Abschnittes

I überzuleiten

(2) Bei der Überleitung nach Abs. 1 gebührt

dem Bediensteten die Gehaltsstufe, deren Gehalt

dem Teil des bisherigen Monatsbezuges des Bediensteten

entspricht, der sich aus folgenden Bestimmungen

ergibt

a) § 4 Abs. 1 bis 5 und § 5 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1958, BGBl. Nr. 161,

über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des Dorotheums

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 2/1962;

b) Artikel II Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes

vom 13. Dezember 1961, BGBl. Nr. 2/

1962, mit dem das Bundesgesetz über die

dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der Bediensteten des Dorotheums neuerlich

abgeändert wird;

c) Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963,

BGBl. Nr. 318, über die Erhöhung von

Bezügen der Bediensteten des Dorotheums;

d) Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, BGBl.

Nr. 155, über die Erhöhung von Bezügen

der Bediensteten des Dorotheums;

e) Artikel II des Bundesgesetzes vom 26, Mai

1965, BGBl. Nr. 127, mit dem das Bundesgesetz

über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des

Dorotheums abgeändert wird;

f) Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, BGBl.

Nr. 162, über die Erhöhung von Bezügen

der Bediensteten des Dorotheums und

g) Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 238, über die Erhöhung von Bezügen

der Bediensteten des Dorotheums.

(3) Bedienstete, bei denen die gemäß Artikel II

Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/

1962 gewährte Personalzulage nach Maßgabe des

Erreichens eines höheren Monatsbezuges zufolge

Beförderung eingezogen wurde, sind bei Anwendung

des Abs. 2 so zu behandeln, wie wenn diese

Personalzulage nicht eingezogen worden wäre.

(4) Bei der Festsetzung der Gehaltsstufe gemäß

Abs. 2 sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5

des § 12 anzuwenden; dies gilt nicht für Anspruchsberechtigte

auf Pensionsversorgung.

(5) Kommt ein dem Teil des bisherigen Monatsbezuges

nach Abs. 2 entsprechender Gehaltsansatz

nicht vor, so gebührt dem Bediensteten

die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(6) An Stelle eines gemäß § 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1958, BGBl. Nr. 161,

zuerkannten außerordentlichen Vorrückungsbetrages

gebührt eine ruhegenußfähige Zulage. Das

Ausmaß dieser Zulage ist mit dem jeweiligen

Unterschiedsbetrag zwischen der vorletzten und

letzten Gehaltsstufe der Dienststufe 1 jener Verwendungsgruppe

festzusetzen, der der Bedienstete

im Zeitpunkte der Zuerkennung des außerordentlichen

Vorrückungsbetrages angehört hat.

(7) Die Stundenlöhner und die Reinigungskräfte

sind, soweit sie am 1. Jänner 1968 das

65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,

in die Verwendungsgruppe Hilfsdienst überzuleiten.

Hiebei erfolgt die Ermittlung der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe Hilfsdienst

unter Zugrundelegung der schon bisher für den

Lauf der Vorrückung in eine höhere Lohnstufe

maßgebenden Dienstzeit.

§ 18. (1) Die Bestimmungen des § 14 treten

am 1. Jänner 1966 in Kraft.

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1968 in Kraft. Mit

dem gleichen Zeitpunkte treten außer Kraft

a) das Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, BGBl.

Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des

Dorotheums in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 99/1961, BGBl. Nr. 2/

1962 und BGBl. Nr. 127/1965;

b) Artikel II Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes

vom 13. Dezember 1961, BGBl. Nr. 2/1962,

mit dem das Bundesgesetz über die dienst- und

besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten

des Dorotheums neuerlich abgeändert

wird;

c) das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963,

BGBl. Nr. 318, über die Erhöhung von

Bezügen der Bediensteten des Dorotheums;

d) das Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, BGBl.

Nr. 155, über die Erhöhung von Bezügen

der Bediensteten des Dorotheums;

e) Artikel II des Bundesgesetzes vom 26. Mai

1965, BGBl. Nr. 127, mit dem das Bundesgesetz

über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des

Dorotheums abgeändert wird;

f) das Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, BGBl.

Nr. 162, über die Erhöhung von Bezügen

der Bediensteten des Dorotheums und

g) das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 238, über die Erhöhung von Bezügen

der Bediensteten des Dorotheums.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 1 Abs. 2 bis 4 und

der §§ 13 und 14 das Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für

Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →