194. Bundesgesetz: Dorotheums-Bedienstetengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Vertragsbedienstete
§ 1. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes I
dieses Bundesgesetzes finden, soweit Abs. 5 nichts
anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die
in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Dorotheum stehen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, finden auf Bedienstete mit Anwartschaft
auf Ruhegenuß, die in einem vertraglichen
Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen, die
Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, und des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß Anwendung; die auf Grund
dieser Bundesgesetze für die Bundesbeamten erlassenen
Verordnungen finden auf Bedienstete
des Dorotheums keine Anwendung.
(3) Für Bedienstete des Dorotheums sind Verordnungen
auf Grund der im Abs. 2 angeführten
Bundesgesetze vom Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
zu erlassen.
(4) Besondere Dienstordnungen, die für die im
Abs. 1 genannten Bediensteten bestehen, bleiben
insoweit aufrecht, als dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt. Diese Dienstordnungen können
durch Beschluß des Kuratoriums des Dorotheums
mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen abgeändert oder durch neue Dienstordnungen
ersetzt werden. Soweit Dienstordnungen
keine für die Bediensteten günstigeren
Regelungen enthalten, sind auf das Dienstverhältnis
der Vertragsangestellten (§ 5 Abs. 1 Z. 1
bis 4) die Bestimmungen des Angestelltengesetzes
und auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten
des Hilfsdienstes (§ 5 Abs. 1 Z. 5) die Bestimmungen
des ABGB. anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind nicht anzuwenden auf
a) Bedienstete mit Sonderverträgen;
b) Experten, die ständig oder fallweise in Anspruch
genommen werden, und deren vertragliche
Gebühren entweder in Hundertsätzen
oder in festen Bauschbeträgen festgesetzt
sind;
c) Bedienstete, die unverhältnismäßig kurze
Zeit oder auf bestimmte Zeit, wenn auch
regelmäßig, ferner Bedienstete, die nur fallweise
verwendet werden; als unverhältnismäßig
kurze Zeit gilt eine Beschäftigung
im Ausmaße von weniger als einem Drittel
der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen
Wochendienstleistung;
d) Volontäre;
e) Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
f) Personen, mit denen nach Vollendung des
65. Lebensjahres ein Dienstvertrag abgeschlossen
wird.
§ 2. (1) Den Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Ergänzungszulagen,
ruhegenußfähige Zulagen, Haushaltszulage, Verwendungszulagen,
Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge).
(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten
den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des
Monatsbezuges gemäß Abs. 2. Für eine Wochentagsarbeitsstunde
gebührt der 195ste Teil des
Monatsbezuges.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem
Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine
Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des
Monatsbezuges, der ihm für den auf die Auszahlung
folgenden Monat zusteht. Steht ein Bediensteter
während des Kalendervierteljahres, für
das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen
im Genuß des vollen Monatsbezuges, so
gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende
Teil. Als Monat der Auszahlung gilt
bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls
der Monat des Ausscheidens.
(5) Den Bediensteten gebühren außer den im
Abs. 4 festgesetzten Sonderzahlungen am 1. Juni
und am 1. Dezember nach Maßgabe der vom
Kuratorium zu beurteilenden wirtschaftlichen
Lage des Dorotheums je eine weitere Sonderzahlung
bis zur Höhe von 42'5 v. H. des am
Fälligkeitstage zustehenden Monatsbezuges. In
diesem Falle ist auch den seit dem letzten Fälligkeitstag
ausgeschiedenen Bediensteten, sofern sie
nicht aus eigenem Verschulden aus dem Dienststande
ausgeschieden sind, der entsprechende Teil
dieser Sonderzahlung zu gewähren.
§ 3. (1) Für den Anspruch, das Ausmaß, den
Anfall und die Einstellung der Haushaltszulage
sowie für die Gewährung von Nebengebühren,
Naturalbezügen und Teuerungszulagen und für
die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe
gelten die einschlägigen Vorschriften für die
unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, fallenden Bediensteten sinngemäß.
(2) Für den Anspruch auf Überstundenentlohnung
gelten die Bestimmungen des § 20 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß.
§ 4. (1) Der Monatsbezug für die Vertragsangestellten
ist am letzten Arbeitstag eines Monats
für den folgenden Monat und der Monatsbezug
für die Vertragsbediensteten des Hilfsdienstes am
letzten Arbeitstag eines Monats für den laufenden
Monat im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die für die einzelnen Kalendervierteljahre
gebührenden Sonderzahlungen sind jeweils am
letzten Arbeitstag der Monate Februar, Mai,
August und November auszuzahlen. Scheidet ein
Bediensteter vor Ablauf eines . Kalendervierteljahres
aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die
Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung
des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
Wird ein Bediensteter in den Ruhestand versetzt,
so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des
Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung
(§ 2 Abs. 4 zweiter Satz) zusammen mit der
nächsten ihm als Anspruchsberechtigten auf Pensionsversorgung
gebührenden Sonderzahlung
auszuzahlen.
(3) Ergibt sich nach der Durchführung jener
Abzüge, die der auszahlenden Stelle obliegen, ein
nicht durch 10 g teilbarer Betrag, so ist ein Restbetrag
bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen
und ein höherer als volle 10 g auszuzahlen.
(4) Der Vorstand des Dorotheums kann eine
vorzeitige Auszahlung der Monatsbezüge und
der Sonderzahlungen anordnen, wenn dies aus
organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung
der Auszahlung im Zusammenhang
stehen, notwendig ist.
§ 5. (1) Der Gehalt der im § 1 Abs. 1 angeführten
Bediensteten bestimmt sich nach der Zugehörigkeit
zu einer der folgenden Verwendungsgruppen
1. Betriebsdienst,
2. Schätztechnischer Dienst,
3. Werkstättendienst,
4. Magazinsdienst und Skontistendienst,
5. Hilfsdienst.
(2) Innerhalb der Verwendungsgruppe wird
der Gehalt durch die Dienststufe und durch die
Gehaltsstufe bestimmt.
§ 6. (1) Die Bediensteten des Betriebsdienstes
werden in folgende Dienststufen eingereiht
(2) Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes
in den Dienststufen 1 bis 5 beträgt
(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes
der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich der nach
Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt
um
(4) Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes
beginnt, soweit in den Abs. 5 und 6
nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe
1 der Dienststufe 1 und endet mit der Gehaltsstufe
19 dieser Dienststufe.
(5) Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes,
die die erfolgreiche Ablegung einer
Reifeprüfung einer höheren Schule nachweisen,
beginnt mit der Gehaltsstufe 3 der Dienststufe 1
und endet mit der Gehaltsstufe 21 dieser Dienststufe.
Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes
mit voller Hochschulbildung beginnt
mit der Gehaltsstufe 5 der Dienststufe 1 und
endet mit der Gehaltsstufe 23 dieser Dienststufe.
(6) Der Bedienstete ist bei seiner Anstellung
in die niedrigste Dienststufe seiner Verwendungsgruppe
einzureihen. Wenn es jedoch besondere
dienstliche Rücksichten geboten erscheinen
lassen, kann dem Bediensteten bei der Anstellung
unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe der
niedrigsten Dienststufe oder eine Gehaltsstufe
einer höheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe
zuerkannt werden; hiebei ist auf die bisherige
Berufslaufbahn und die künftige Verwendung
des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
§ 7. (1) Die Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes werden in folgende Dienststufen eingereiht
(2) Der Gehalt der Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes in den Dienststufen 1 bis 4
beträgt
(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich der
nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene
Gehalt um
(4) Der Gehalt der Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes beginnt mit der Gehaltsstufe
1 der Dienststufe 1 und endet mit der Gehaltsstufe
17 dieser Dienststufe. Den Bediensteten
des Schäfztechnischen Dienstes können mit
Rücksicht auf ihre vorangegangene praktische
oder berufliche Ausbildung zu der für die Vorrückung
in eine höhere Gehaltsstufe maßgeblichen
Zeit bis zu sechs Jahre zugerechnet werden.
Nach Maßgabe einer derartigen Zurechnung
endet der Gehalt mit der Gehaltsstufe 18, 19
oder 20 der Dienststufe 1. § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 8. (1) Als Bedienstete des Werkstättendienstes
dürfen nur Personen eingereiht werden, die
eine handwerkliche oder eine gleichwertige Ausbildung
als Facharbeiter abgeschlossen haben und
die in ihrem Fach verwendet werden.
(2) Die Bediensteten des Werkstättendienstes
werden in folgende Dienststufen eingereiht
(3) Der Gehalt der Bediensteten des Werkstättendienstes
beträgt
(4) Der Gehalt der Bediensteten des Werkstättendienstes
beginnt mit der Gehaltsstufe 1
der Dienststufe 1 und endet mit der Gehaltsstufe
19 dieser Dienststufe. § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 9. (1) Die Bediensteten des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes werden in folgende
Dienststufen eingereiht
(2) Der Gehalt der Bediensteten des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes beträgt
(3) Der Gehalt der Bediensteten des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes beginnt mit der
Gehaltsstufe 1 der Dienststufe 1 und endet mit
der Gehaltsstufe 19 dieser Dienststufe. § 6 Abs. 6
gilt sinngemäß.
§ 10. (1) Die Bediensteten des Hilfsdienstes
werden in die einzige Dienststufe „Hilfsbediensteter"
eingereiht.
(2) Der Gehalt der Bediensteten des Hilfsdienstes
beträgt
(3) Der Gehalt der Bediensteten des Hilfsdienstes
beginnt mit der Gehaltsstufe 1 und endet
mit der Gehaltsstufe 19. § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 11. (1) Wird ein Bediensteter in eine höhere
Dienststufe eingereiht, so bleibt er in seiner Gehaltsstufe;
der Vorrückungstermin wird hiedurch
nicht berührt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 endet der Gehalt
in den Gehaltsstufen, die in § 6 Abs. 4 und 5,
§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 für die
niedrigsten Dienststufen vorgesehen sind.
§ 12. (1) Wird ein Bediensteter in eine andere
Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in die
Dienststufe einzureihen, die seiner bisherigen
Dienststufe gleichzustellen ist. Als gleichgestellt
gelten
(2) Bei einer Überstellung nach Abs. 1 gebührt
dem Bediensteten, soweit in den Abs. 3
bis 5 nichts anderes bestimmt wird, die Gehaltsstufe,
deren. Gehalt seinem bisherigen Gehalt
entspricht; kommt ein solcher Gehalt in der
neuen Verwendungsgruppe nicht vor, so gebührt
dem Bediensteten die Gehaltsstufe mit dem
nächsthöheren Gehalt.
(3) Wird ein Bediensteter des Schätztechnischen
Dienstes, des Werkstättendienstes, des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes oder des Hilfsdienstes
a) mit voller Hochschulbildung,
b) mit der mit Erfolg abgelegten Reifeprüfung
einer höheren Schule oder
c) mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung
in den Betriebsdienst überstellt, so gebührt ihm,
wenn die Überstellung unter Berücksichtigung
seiner Vorbildung erfolgt, die Gehaltsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die
Erreichung seiner Gehaltsstufe in der bisherigen
Verwendungsgruppe notwendig ist, als Bediensteter
des Betriebsdienstes zurückgelegt hätte.
Liegt der Zeitpunkt der Vollendung der Schulausbildung
nach dem Eintritt in die Dienste des
Dorotheums, so gilt, falls dies günstiger ist, dieser
Zeitpunkt als Beginn des Laufes der Vorrückung
in eine höhere Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe.
§ 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) Wird ein Bediensteter des Betriebsdienstes,
des Werkstättendienstes, des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes oder des Hilfsdienstes
a) mit voller Hochschulbildung,
b) mit der mit Erfolg abgelegten Reifeprüfung
einer höheren Schule,
c) mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung
oder
d) mit abgeschlossener handwerklicher oder
mit einer gleichwertigen Ausbildung als
Facharbeiter
in den Schätztechnischen Dienst überstellt, so
gebührt ihm, wenn die Überstellung unter Berücksichtigung
seiner Vorbildung erfolgt, die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
in der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig
ist, als Bediensteter des Schätztechnischen Dienstes
zurückgelegt hätte. Liegt der Zeitpunkt der Vollendung
der Schulausbildung oder der Berufsausbildung
nach dem Eintritt in die Dienste des
Dorotheums, so gilt, falls dies günstiger ist, dieser
Zeitpunkt als Beginn des Laufes der Vorrückung
in eine höhere Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe.
§ 7 Abs. 4 erster bis dritter
Satz gilt sinngemäß.
(5) Wird ein Bediensteter des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes oder des Hilfsdienstes mit
abgeschlossener handwerklicher oder mit einer
gleichwertigen Ausbildung als Facharbeiter in
den Werkstättendienst überstellt, so gebührt ihm
die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn
er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
in der bisherigen Verwendungsgruppe
notwendig ist, als Bediensteter des Werkstättendienstes
zurückgelegt hätte. Abs. 4 zweiter Satz
gilt sinngemäß.
(6) Durch eine Maßnahme nach Abs. 1 bis 5
wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
(7) Im Falle der Überstellung in eine andere
Verwendungsgruppe endet der Gehalt in den
Gehaltsstufen, die in § 6 Abs. 4 und 5, § 7
Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3
für die niedrigsten Dienststufen vorgesehen sind.
(8) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
dem Bediensteten jeweils in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt
dem Bediensteten eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
auf diesen Gehalt.
§ 13. Für Mitglieder des Vorstandes kann das
Kuratorium des Dorotheums an Stelle der in
diesem Bundesgesetz festgesetzten Gehälter Einzelgehälter
beschließen. Diese Beschlüsse bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen.
ABSCHNITT II
Anspruchsberechtigte auf Pensionsversorgung
§ 14. Auf Bedienstete mit Anwartschaft auf
Ruhegenuß, die in einem vertraglichen Dienst-
verhältnis zum Dorotheum stehen, und auf ehemalige
Bedienstete, die auf Grund eines solchen
Dienstverhältnisses Anspruch auf Pensionsversorgung
haben, sowie auf Hinterbliebene und Angehörige
solcher Bediensteter sind die Bestimmungen
des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, insoweit sinngemäß anzuwenden, als
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 15. (1) Hinsichtlich der Bediensteten, die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Dorotheum stehen, ist das Dorotheum Dienstbehörde.
Das gleiche gilt hinsichtlich der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen und Angehörigen
dieser Bediensteten.
(2) Gegen den Bescheid der Dienstbehörde
steht die Berufung an das Bundesministerium für
Inneres offen.
§ 16. Der Ermittlung des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges für die im § 15 angeführten Anspruchsberechtigten
auf Pensionsversorgung sind
zugrunde zu legen
a) der Gehalt gemäß Abschnitt I dieses Bundesgesetzes
und
b) die als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,
die der Bedienstete im Zeitpunkt
seines Ausscheidens aus dem Dienststand
erreicht hat.
ABSCHNITT III
Übergangs-. und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes sind die Bediensteten des
Dorotheums wie folgt in das Schema des Abschnittes
I überzuleiten
(2) Bei der Überleitung nach Abs. 1 gebührt
dem Bediensteten die Gehaltsstufe, deren Gehalt
dem Teil des bisherigen Monatsbezuges des Bediensteten
entspricht, der sich aus folgenden Bestimmungen
ergibt
a) § 4 Abs. 1 bis 5 und § 5 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1958, BGBl. Nr. 161,
über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des Dorotheums
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 2/1962;
b) Artikel II Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes
vom 13. Dezember 1961, BGBl. Nr. 2/
1962, mit dem das Bundesgesetz über die
dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der Bediensteten des Dorotheums neuerlich
abgeändert wird;
c) Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963,
BGBl. Nr. 318, über die Erhöhung von
Bezügen der Bediensteten des Dorotheums;
d) Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, BGBl.
Nr. 155, über die Erhöhung von Bezügen
der Bediensteten des Dorotheums;
e) Artikel II des Bundesgesetzes vom 26, Mai
1965, BGBl. Nr. 127, mit dem das Bundesgesetz
über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des
Dorotheums abgeändert wird;
f) Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, BGBl.
Nr. 162, über die Erhöhung von Bezügen
der Bediensteten des Dorotheums und
g) Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 238, über die Erhöhung von Bezügen
der Bediensteten des Dorotheums.
(3) Bedienstete, bei denen die gemäß Artikel II
Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/
1962 gewährte Personalzulage nach Maßgabe des
Erreichens eines höheren Monatsbezuges zufolge
Beförderung eingezogen wurde, sind bei Anwendung
des Abs. 2 so zu behandeln, wie wenn diese
Personalzulage nicht eingezogen worden wäre.
(4) Bei der Festsetzung der Gehaltsstufe gemäß
Abs. 2 sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5
des § 12 anzuwenden; dies gilt nicht für Anspruchsberechtigte
auf Pensionsversorgung.
(5) Kommt ein dem Teil des bisherigen Monatsbezuges
nach Abs. 2 entsprechender Gehaltsansatz
nicht vor, so gebührt dem Bediensteten
die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(6) An Stelle eines gemäß § 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1958, BGBl. Nr. 161,
zuerkannten außerordentlichen Vorrückungsbetrages
gebührt eine ruhegenußfähige Zulage. Das
Ausmaß dieser Zulage ist mit dem jeweiligen
Unterschiedsbetrag zwischen der vorletzten und
letzten Gehaltsstufe der Dienststufe 1 jener Verwendungsgruppe
festzusetzen, der der Bedienstete
im Zeitpunkte der Zuerkennung des außerordentlichen
Vorrückungsbetrages angehört hat.
(7) Die Stundenlöhner und die Reinigungskräfte
sind, soweit sie am 1. Jänner 1968 das
65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
in die Verwendungsgruppe Hilfsdienst überzuleiten.
Hiebei erfolgt die Ermittlung der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe Hilfsdienst
unter Zugrundelegung der schon bisher für den
Lauf der Vorrückung in eine höhere Lohnstufe
maßgebenden Dienstzeit.
§ 18. (1) Die Bestimmungen des § 14 treten
am 1. Jänner 1966 in Kraft.
(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1968 in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkte treten außer Kraft
a) das Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, BGBl.
Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des
Dorotheums in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 99/1961, BGBl. Nr. 2/
1962 und BGBl. Nr. 127/1965;
b) Artikel II Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes
vom 13. Dezember 1961, BGBl. Nr. 2/1962,
mit dem das Bundesgesetz über die dienst- und
besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten
des Dorotheums neuerlich abgeändert
wird;
c) das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963,
BGBl. Nr. 318, über die Erhöhung von
Bezügen der Bediensteten des Dorotheums;
d) das Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, BGBl.
Nr. 155, über die Erhöhung von Bezügen
der Bediensteten des Dorotheums;
e) Artikel II des Bundesgesetzes vom 26. Mai
1965, BGBl. Nr. 127, mit dem das Bundesgesetz
über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des
Dorotheums abgeändert wird;
f) das Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, BGBl.
Nr. 162, über die Erhöhung von Bezügen
der Bediensteten des Dorotheums und
g) das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 238, über die Erhöhung von Bezügen
der Bediensteten des Dorotheums.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 1 Abs. 2 bis 4 und
der §§ 13 und 14 das Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Inneres betraut.