194. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl.
Nr. 57, in der geltenden Fassung wird abgeändert
wie folgt
Im Abschnitt IV hat der Abs. 3 des § 14 zu
lauten
„(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder
des Bundesrates haben darüber hinaus
Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre
Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur
Anreise vom Wohnort oder wenn sie sich in
ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte
außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland
aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung
des Nationalrates oder Bundesrates beziehungsweise
eines Ausschusses der beiden Organe der
Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten
des Nationalrates angemeldeten Klubtagung
vor Sitzungen des Nationalrates oder Bundesrates
oder zur Anreise zu einer Tagung (Besichtigung),
zu der sie als Vertreter des Nationalrates
oder Bundesrates von diesem entsendet
wurden, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug
benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise.
Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens
oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der
Schlafwagen- oder Flugkarte von der Kanzlei
des Präsidenten des Nationalrates vergütet."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.