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194_1966 AT

194. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl.

Nr. 57, in der geltenden Fassung wird abgeändert

wie folgt

Im Abschnitt IV hat der Abs. 3 des § 14 zu

lauten

„(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder

des Bundesrates haben darüber hinaus

Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre

Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur

Anreise vom Wohnort oder wenn sie sich in

ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte

außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland

aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung

des Nationalrates oder Bundesrates beziehungsweise

eines Ausschusses der beiden Organe der

Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten

des Nationalrates angemeldeten Klubtagung

vor Sitzungen des Nationalrates oder Bundesrates

oder zur Anreise zu einer Tagung (Besichtigung),

zu der sie als Vertreter des Nationalrates

oder Bundesrates von diesem entsendet

wurden, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug

benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise.

Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens

oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der

Schlafwagen- oder Flugkarte von der Kanzlei

des Präsidenten des Nationalrates vergütet."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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