194. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Landarbeitsgesetz-Novelle
1957, BGBl. Nr. 279, der Landarbeitsgesetz-
Novelle 1960, BGBl. Nr. 241, sowie des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 97/1961, für die Regelung des
Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft
(Landarbeitsordnungen) gemäß Artikel 12 Abs. 1
Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 aufgestellten Grundsätze werden
wie folgt abgeändert
1. Nach § 65 sind folgende Bestimmungen einzufügen
„Erkrankung während des
Urlaubes.
§ 65 a. Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer
während seines Urlaubes, so werden die
auf Werktage fallenden Krankheitstage auf das
Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn folgende
Voraussetzungen gemeinsam zutreffen
1. Die Erkrankung (der Unglücksfall) darf
vom Dienstnehmer nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden sein;
2. während des Urlaubes darf vom Dienstnehmer
keine dem Erholungszweck des Urlaubes
zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden
sein;
3. die Erkrankung (der Unglücksfall) muß eine
länger als drei Tage währende Arbeitsunfähigkeit
bewirkt haben;
4. der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 65 b von der
Erkrankung (vom Unglücksfall) Mitteilung zu
machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
§ 65 b. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet,
dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer
unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann
der Dienstnehmer aus Gründen, die nicht von
ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich
erstatten, so gilt sie als rechtzeitig abgegeben,
wenn sie unmittelbar nach Wegfall des
Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(2) Bei Wiederantritt des Dienstes hat der
Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein
ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der
Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis
beziehungsweise die Bestätigung der Krankenkasse
hat Angaben über Beginn, Dauer und Ursache
der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten.
§ 65 c. (1) Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem
Ablauf seines Urlaubes oder, falls die
Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung
seinen Dienst anzutreten.
(2) Das auf die nicht anrechenbare Zeit des
Urlaubes entfallende Urlaubsentgelt ist mit dem
auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen
bei Krankheit oder Unfall gebührenden
Entgelt zu verrechnen und gegebenenfalls
vom Dienstnehmer zurückzuerstatten.
(3) Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im
laufenden Urlaubsjahr zu verbrauchen. § 66 ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 65 d. Bei Erkrankung (Unglücksfall) des
Dienstnehmers im Ausland finden die Bestimmungen
des § 65 a nur Anwendung, wenn eine
stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt
durchgeführt wurde. An Stelle des im § 65 b
Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses beziehungsweise
der Bestätigung der Krankenkasse
ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt über
die stationäre Behandlung beizubringen.
§ 65 e. Arglistige Beschaffung oder mißbräuchliche
Verwendung einer Bescheinigung nach § 65 b
oder § 65 d berechtigen den Dienstgeber zur Entlassung
(§ 33)."
2. Im § 115 Abs. 3 haben an Stelle der Worte
„24. Lebensjahr" die Worte „21. Lebensjahr" zu
treten.
Artikel II.
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Artikels I sind binnen sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel III.
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.