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194. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Landarbeitsgesetz-Novelle

1957, BGBl. Nr. 279, der Landarbeitsgesetz-

Novelle 1960, BGBl. Nr. 241, sowie des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 97/1961, für die Regelung des

Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft

(Landarbeitsordnungen) gemäß Artikel 12 Abs. 1

Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 aufgestellten Grundsätze werden

wie folgt abgeändert

1. Nach § 65 sind folgende Bestimmungen einzufügen

„Erkrankung während des

Urlaubes.

§ 65 a. Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer

während seines Urlaubes, so werden die

auf Werktage fallenden Krankheitstage auf das

Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn folgende

Voraussetzungen gemeinsam zutreffen

1. Die Erkrankung (der Unglücksfall) darf

vom Dienstnehmer nicht vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht worden sein;

2. während des Urlaubes darf vom Dienstnehmer

keine dem Erholungszweck des Urlaubes

zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden

sein;

3. die Erkrankung (der Unglücksfall) muß eine

länger als drei Tage währende Arbeitsunfähigkeit

bewirkt haben;

4. der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 65 b von der

Erkrankung (vom Unglücksfall) Mitteilung zu

machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

§ 65 b. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet,

dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer

unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann

der Dienstnehmer aus Gründen, die nicht von

ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich

erstatten, so gilt sie als rechtzeitig abgegeben,

wenn sie unmittelbar nach Wegfall des

Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

(2) Bei Wiederantritt des Dienstes hat der

Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein

ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der

Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis

beziehungsweise die Bestätigung der Krankenkasse

hat Angaben über Beginn, Dauer und Ursache

der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten.

§ 65 c. (1) Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem

Ablauf seines Urlaubes oder, falls die

Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung

seinen Dienst anzutreten.

(2) Das auf die nicht anrechenbare Zeit des

Urlaubes entfallende Urlaubsentgelt ist mit dem

auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen

bei Krankheit oder Unfall gebührenden

Entgelt zu verrechnen und gegebenenfalls

vom Dienstnehmer zurückzuerstatten.

(3) Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im

laufenden Urlaubsjahr zu verbrauchen. § 66 ist

sinngemäß anzuwenden.

§ 65 d. Bei Erkrankung (Unglücksfall) des

Dienstnehmers im Ausland finden die Bestimmungen

des § 65 a nur Anwendung, wenn eine

stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt

durchgeführt wurde. An Stelle des im § 65 b

Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses beziehungsweise

der Bestätigung der Krankenkasse

ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt über

die stationäre Behandlung beizubringen.

§ 65 e. Arglistige Beschaffung oder mißbräuchliche

Verwendung einer Bescheinigung nach § 65 b

oder § 65 d berechtigen den Dienstgeber zur Entlassung

(§ 33)."

2. Im § 115 Abs. 3 haben an Stelle der Worte

„24. Lebensjahr" die Worte „21. Lebensjahr" zu

treten.

Artikel II.

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Artikels I sind binnen sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel III.

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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