194. Bundesgesetz: Abänderung des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 113, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1958, BGBl. Nr. 151, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl
„1963" die Jahreszahl „1968".
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Von der Rücklage (§ 1) müssen, soweit
die jährliche Zuweisung zwei Millionen
Schilling übersteigt, mindestens 30 v. H. verwendet
werden
a) zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,
die von der Verbundgesellschaft
(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.
Nr. 81/1947) oder von Gesellschaften, die
Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),
begeben werden, oder
b) zur Gewährung von Darlehen an die in
lit. a genannten Unternehmungen mit einer
Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu
einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt
der Darlehensgewährung nicht übersteigt,
oder
c) nach Maßgabe des § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes
zum Ersterwerb von Anteilsrechten
an Gesellschaften, die Großkraftwerke
betreiben, wobei der Zeichnungsbetrag
mit dem Eineinhalbfachen angerechnet
wird.
Die Verwendungsmöglichkeiten gemäß lit. a bis c
können nebeneinander angewendet werden.
(2) Der verbleibende Teil (Abs. 1) der Rücklage
darf nur verwendet werden
a) für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
b) für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
aus Wasserkraft (Wasserkraftwerke), sofern
diese Maßnahmen für die Elektrizitätswirtschaft
zweckmäßig sind. Dies gilt auch
für Wärmekraftwerke, wenn der Steuerpflichtige
mit der Steuererklärung einen
Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft vorlegt,
daß hierin nach Wärmeeinheiten gemessen
die überwiegende Verwendung inländischer
Kohle sichergestellt ist. Die Entscheidung,
ob Anschaffungen oder Herstellungen für
die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind,
obliegt dem Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft;
c) für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen
an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
soweit diese das Kapital
zur Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen nach lit. a oder b verwenden;
d) für die Gewährung von Darlehen an inländische
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren
und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate
im Zeitpunkt der Darlehensgewährung
nicht übersteigt, oder zur Zeichnung von
Teilschuldverschreibungen, die von inländischen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
begeben werden, wenn in diesen Fällen
das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung
von Anlagen nach lit. a oder lit. b
verwendet wird.
(3) Wird die Rücklage zum Erwerb von Teilschuldverschreibungen
gemäß Abs. 1 und 2 verwendet,
so können die Begünstigungen des Energieanleihegesetzes,
BGBl. Nr. 50/1953, oder des
Sparbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1953,
nicht in Anspruch genommen werden.
(4) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des
Abs. 2 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren
Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen
auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem
steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb
der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
(5) Wenn Darlehen nach Abs. 1 lit. b in einem
Jahr gewährt werden, in dem Teilschuldverschreibungen
nach Abs. 1 lit. a nicht begeben werden,
können diese Darlehen bei der nächstfolgenden
Begebung von Teilschuldverschreibungen
(Abs. 1 lit. a) gekündigt und der Gegenwert
zur Zeichnung solcher Teilschuldverschreibungen
verwendet werden. Diese Umwandlung
hat auf die Bildung der Rücklage (§ 1) und auf
ihre Verwendung keinen Einfluß."
3. Im § 3 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten
„Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der
Rücklage liegt auch insoweit vor, als die bis einschließlich
1963 erworbenen Teilschuldverschreibungen
vor Ablauf von fünf Jahren und als
die ab 1964 erworbenen Teilschuldverschreibungen
vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer
Erwerbung veräußert werden."
4. Im § 3 Abs. 5 ist dem bisherigen Wortlaut
folgender Satz anzufügen
„Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach
Ablauf des dreijährigen Verwendungszeitraumes
(Abs. 1 erster Satz), kann die Verwendung der
Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen
(Körperschaf)steuerbescheides nachgeholt
werden."
5. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom
als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe
entfallende Gewinn nach dem Verhältnis
des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten
Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen."
6. Im § 5 tritt an die Stelle der Jahreszahl
„1963" die Jahreszahl „1968".
7. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
müssen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig
sein. Für die Entscheidungen bezüglich der
elektrizitätswirschaftlichen Zweckmäßigkeit und
der Verwendung inländischer Kohle gilt § 2
Abs. 2 lit. b sinngemäß."
8. Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle der Jahreszahl
„1963" die Jahreszahl „1968".
9. Der bisherige Wortlaut des § 12 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird eingefügt
„(2) (Verfassungsbestimmung.) Der Bund wird
in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1964 bis
1968 jährlich einen Betrag von mindestens
300 Millionen Schilling für die im Abs. 1 genannten
Zwecke vorsehen."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 8
sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1964 anzuwenden. Die Bestimmung des
Art. I Z. 9 tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. b
des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in der
Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,
a) wenn die Begünstigungen der §§ 1 bis 6
des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in
Anspruch genommen werden, erstmals auf
die Verwendung jener Rücklagen, die im
Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) steuerfrei
gebildet werden, oder wenn die Verwendung
der Rücklage vor deren Bildung erfolgte,
erstmals auf die im Wirtschaftsjahr
1964 (1963/1964) erfolgte Verwendung der
Rücklage,
b) wenn die Begünstigungen der §§ 8 und 9
des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in
Anspruch genommen werden, erstmals auf
jene begünstigten Anlagen, deren Baubeginn
in das Wirtschaftsjahr 1964 (1963/
1964) fällt.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. b zweiter Satz
in der Fassung dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
betraut. Im übrigen ist mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium
für Finanzen betraut.