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194. Bundesgesetz: Abänderung des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Abänderung des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 113, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1958, BGBl. Nr. 151, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl

„1963" die Jahreszahl „1968".

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Von der Rücklage (§ 1) müssen, soweit

die jährliche Zuweisung zwei Millionen

Schilling übersteigt, mindestens 30 v. H. verwendet

werden

a) zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,

die von der Verbundgesellschaft

(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 81/1947) oder von Gesellschaften, die

Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),

begeben werden, oder

b) zur Gewährung von Darlehen an die in

lit. a genannten Unternehmungen mit einer

Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu

einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt

der Darlehensgewährung nicht übersteigt,

oder

c) nach Maßgabe des § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes

zum Ersterwerb von Anteilsrechten

an Gesellschaften, die Großkraftwerke

betreiben, wobei der Zeichnungsbetrag

mit dem Eineinhalbfachen angerechnet

wird.

Die Verwendungsmöglichkeiten gemäß lit. a bis c

können nebeneinander angewendet werden.

(2) Der verbleibende Teil (Abs. 1) der Rücklage

darf nur verwendet werden

a) für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;

b) für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie

aus Wasserkraft (Wasserkraftwerke), sofern

diese Maßnahmen für die Elektrizitätswirtschaft

zweckmäßig sind. Dies gilt auch

für Wärmekraftwerke, wenn der Steuerpflichtige

mit der Steuererklärung einen

Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft vorlegt,

daß hierin nach Wärmeeinheiten gemessen

die überwiegende Verwendung inländischer

Kohle sichergestellt ist. Die Entscheidung,

ob Anschaffungen oder Herstellungen für

die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind,

obliegt dem Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft;

c) für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen

an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

soweit diese das Kapital

zur Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen nach lit. a oder b verwenden;

d) für die Gewährung von Darlehen an inländische

Elektrizitätsversorgungsunternehmen

mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren

und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate

im Zeitpunkt der Darlehensgewährung

nicht übersteigt, oder zur Zeichnung von

Teilschuldverschreibungen, die von inländischen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen

begeben werden, wenn in diesen Fällen

das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung

von Anlagen nach lit. a oder lit. b

verwendet wird.

(3) Wird die Rücklage zum Erwerb von Teilschuldverschreibungen

gemäß Abs. 1 und 2 verwendet,

so können die Begünstigungen des Energieanleihegesetzes,

BGBl. Nr. 50/1953, oder des

Sparbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1953,

nicht in Anspruch genommen werden.

(4) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des

Abs. 2 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren

Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen

auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem

steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb

der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

(5) Wenn Darlehen nach Abs. 1 lit. b in einem

Jahr gewährt werden, in dem Teilschuldverschreibungen

nach Abs. 1 lit. a nicht begeben werden,

können diese Darlehen bei der nächstfolgenden

Begebung von Teilschuldverschreibungen

(Abs. 1 lit. a) gekündigt und der Gegenwert

zur Zeichnung solcher Teilschuldverschreibungen

verwendet werden. Diese Umwandlung

hat auf die Bildung der Rücklage (§ 1) und auf

ihre Verwendung keinen Einfluß."

3. Im § 3 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten

„Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der

Rücklage liegt auch insoweit vor, als die bis einschließlich

1963 erworbenen Teilschuldverschreibungen

vor Ablauf von fünf Jahren und als

die ab 1964 erworbenen Teilschuldverschreibungen

vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer

Erwerbung veräußert werden."

4. Im § 3 Abs. 5 ist dem bisherigen Wortlaut

folgender Satz anzufügen

„Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach

Ablauf des dreijährigen Verwendungszeitraumes

(Abs. 1 erster Satz), kann die Verwendung der

Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines

Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen

(Körperschaf)steuerbescheides nachgeholt

werden."

5. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom

als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe

entfallende Gewinn nach dem Verhältnis

des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten

Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen."

6. Im § 5 tritt an die Stelle der Jahreszahl

„1963" die Jahreszahl „1968".

7. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie

müssen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig

sein. Für die Entscheidungen bezüglich der

elektrizitätswirschaftlichen Zweckmäßigkeit und

der Verwendung inländischer Kohle gilt § 2

Abs. 2 lit. b sinngemäß."

8. Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle der Jahreszahl

„1963" die Jahreszahl „1968".

9. Der bisherige Wortlaut des § 12 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird eingefügt

„(2) (Verfassungsbestimmung.) Der Bund wird

in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1964 bis

1968 jährlich einen Betrag von mindestens

300 Millionen Schilling für die im Abs. 1 genannten

Zwecke vorsehen."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 8

sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1964 anzuwenden. Die Bestimmung des

Art. I Z. 9 tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. b

des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in der

Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,

a) wenn die Begünstigungen der §§ 1 bis 6

des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in

Anspruch genommen werden, erstmals auf

die Verwendung jener Rücklagen, die im

Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) steuerfrei

gebildet werden, oder wenn die Verwendung

der Rücklage vor deren Bildung erfolgte,

erstmals auf die im Wirtschaftsjahr

1964 (1963/1964) erfolgte Verwendung der

Rücklage,

b) wenn die Begünstigungen der §§ 8 und 9

des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in

Anspruch genommen werden, erstmals auf

jene begünstigten Anlagen, deren Baubeginn

in das Wirtschaftsjahr 1964 (1963/

1964) fällt.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. b zweiter Satz

in der Fassung dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

betraut. Im übrigen ist mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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