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194_1962 AT

194. Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen in Jugoslawien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen in Jugoslawien.

Präambel.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien sind zum Zwecke, die

Tätigkeit von Informationsinstitutionen Österreichs

in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

zu regeln, wie folgt übereingekommen

Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution

unter dem Namen „Österreichische

Lesehalle Zagreb" zu führen, deren Ziel die

Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit

über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich

ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen,

die künftighin auf Grund einer Übereinkunft

zwischen den beiden Regierungen in

anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden,

werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser

Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im

Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung

ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte

und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt

werden als derartige Institutionen dritter Staaten

auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien.

Artikel 2.

Die Angestellten der Institution, die nicht

jugoslawische Staatsbürger sind, werden die

Stellung genießen, welche durch die jugoslawische

Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt

wird.

Artikel 3.

Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen

Bedingungen kann die Institution

nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen

Interessenten zugänglich machen

a) In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten

und die darin enthaltenen Bücher

und periodischen Druckschriften auch nach

auswärts verleihen;

b) eine Lesehalle halten, in der österreichische

Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und

sonstige Druckwerke aufliegen;

c) in ihren Amtsräumen über Einladung oder

vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen

jugoslawischen Behörden informative,

kulturelle und wissenschaftliche

Vorträge über Österreich veranstalten und

bei den Vorträgen visuelle und musikalische

Illustrationen verwenden;

d) in ihren Amtsräumen Filme vorführen und

diese unter den in Artikel 6 der vorhegenden

Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen

zwecks Vorführung auch an andere Stellen

verleihen;

e) im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden

Übereinkunft künstlerische und informative

Ausstellungen über Österreich veranstalten.

Artikel 4.

Für den Bedarf ihrer Bibliothek und des

Leseraumes kann die Institution Filme, Bücher

und Presseerzeugnisse aller Art ihres Landes

und über ihr Land frei, direkt und zollfrei im

Einklang mit den bestehenden jugoslawischen

Vorschriften einführen.

Die Lesehalle und die Bibliothek werden

nicht mit dem Vertrieb und dem Verkauf der

Presseerzeugnisse befaßt sein.

Nach vorheriger Genehmigung der zuständigen

jugoslawischen Behörden können die im ersten

Absatz erwähnten Publikationen auch gratis

verteilt werden.

Artikel 5

Die Institution kann in ihren Amtsräumen

nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen

jugoslawischen Behörden öffentliche

Filmvorführungen veranstalten.

Als öffentliche Vorführungen sind jene nicht

zu betrachten, zu welchen der Zutritt nur den

Angestellten der Institution und den Angehörigen

der diplomatischen und konsularischen

Missionen gestattet ist.

Artikel 6

Die Institution kann zwecks Vorführung in

gesellschaftlichen Organisationen sowie wissenschaftlichen

und Bildungsinstitutionen dokumentarische,

wissenschaftliche und informative Filme

leihweise dem Zentrum für wissenschaftliche

und Bildungsfilme überlassen.

Artikel 7

Die Institution kann in ihren Amtsräumen

Photographien und Diagramme ausstellen, welche

der Bekanntmachung der Ereignisse und Verhältnisse

in Österreich dienen. Sie kann in

ihren Amtsräumen auch Kunstwerke österreichischer

Künstler und deren Reproduktionen

zeigen.

Sie kann informative Ausstellungen von Photographien,

Diagrammen und ähnlichem Informationsmaterial

über Österreich auch außerhalb

ihrer Amtsräume, jedoch nur nach vorheriger

Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen

Behörden, veranstalten.

Artikel 8

Diese Übereinkunft bedarf der Genehmigung

beider Regierungen und tritt in Kraft, sobald

die beiden Vertragsteile durch einen Notenwechsel

einander von der erteilten Genehmigung

durch ihre Regierungen in Kenntnis gesetzt

haben. Vorläufig wird sie ab dem Tage der

Unterzeichnung zur Anwendung gelangen.

Die Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Sie bleibt bis zur schriftlichen

Kündigung durch einen der beiden Vertragsteile

in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei

Monate.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten

die Übereinkunft unterzeichnet.

AUSGEFERTIGT in Belgrad, am dreißigsten

Juni eintausendneunhunderteinundsechzig in

zwei Originalexemplaren in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei jeder Text authentisch

ist.

W. Goertz m. p. Ivo Vejvoda m. p.

Diese Übereinkunft wurde gemäß ihrem Artikel 8 durch Notenwechsel mit Wirksamkeit vom

17. April 1962 in Kraft gesetzt.

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