194. Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen in Jugoslawien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Präambel.
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien sind zum Zwecke, die
Tätigkeit von Informationsinstitutionen Österreichs
in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
zu regeln, wie folgt übereingekommen
Artikel 1.
Die Bundesregierung der Republik Österreich
ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution
unter dem Namen „Österreichische
Lesehalle Zagreb" zu führen, deren Ziel die
Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit
über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich
ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen,
die künftighin auf Grund einer Übereinkunft
zwischen den beiden Regierungen in
anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden,
werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser
Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im
Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung
ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte
und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt
werden als derartige Institutionen dritter Staaten
auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien.
Artikel 2.
Die Angestellten der Institution, die nicht
jugoslawische Staatsbürger sind, werden die
Stellung genießen, welche durch die jugoslawische
Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt
wird.
Artikel 3.
Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen
Bedingungen kann die Institution
nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen
Interessenten zugänglich machen
a) In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten
und die darin enthaltenen Bücher
und periodischen Druckschriften auch nach
auswärts verleihen;
b) eine Lesehalle halten, in der österreichische
Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und
sonstige Druckwerke aufliegen;
c) in ihren Amtsräumen über Einladung oder
vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen
jugoslawischen Behörden informative,
kulturelle und wissenschaftliche
Vorträge über Österreich veranstalten und
bei den Vorträgen visuelle und musikalische
Illustrationen verwenden;
d) in ihren Amtsräumen Filme vorführen und
diese unter den in Artikel 6 der vorhegenden
Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen
zwecks Vorführung auch an andere Stellen
verleihen;
e) im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden
Übereinkunft künstlerische und informative
Ausstellungen über Österreich veranstalten.
Artikel 4.
Für den Bedarf ihrer Bibliothek und des
Leseraumes kann die Institution Filme, Bücher
und Presseerzeugnisse aller Art ihres Landes
und über ihr Land frei, direkt und zollfrei im
Einklang mit den bestehenden jugoslawischen
Vorschriften einführen.
Die Lesehalle und die Bibliothek werden
nicht mit dem Vertrieb und dem Verkauf der
Presseerzeugnisse befaßt sein.
Nach vorheriger Genehmigung der zuständigen
jugoslawischen Behörden können die im ersten
Absatz erwähnten Publikationen auch gratis
verteilt werden.
Artikel 5
Die Institution kann in ihren Amtsräumen
nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen
jugoslawischen Behörden öffentliche
Filmvorführungen veranstalten.
Als öffentliche Vorführungen sind jene nicht
zu betrachten, zu welchen der Zutritt nur den
Angestellten der Institution und den Angehörigen
der diplomatischen und konsularischen
Missionen gestattet ist.
Artikel 6
Die Institution kann zwecks Vorführung in
gesellschaftlichen Organisationen sowie wissenschaftlichen
und Bildungsinstitutionen dokumentarische,
wissenschaftliche und informative Filme
leihweise dem Zentrum für wissenschaftliche
und Bildungsfilme überlassen.
Artikel 7
Die Institution kann in ihren Amtsräumen
Photographien und Diagramme ausstellen, welche
der Bekanntmachung der Ereignisse und Verhältnisse
in Österreich dienen. Sie kann in
ihren Amtsräumen auch Kunstwerke österreichischer
Künstler und deren Reproduktionen
zeigen.
Sie kann informative Ausstellungen von Photographien,
Diagrammen und ähnlichem Informationsmaterial
über Österreich auch außerhalb
ihrer Amtsräume, jedoch nur nach vorheriger
Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen
Behörden, veranstalten.
Artikel 8
Diese Übereinkunft bedarf der Genehmigung
beider Regierungen und tritt in Kraft, sobald
die beiden Vertragsteile durch einen Notenwechsel
einander von der erteilten Genehmigung
durch ihre Regierungen in Kenntnis gesetzt
haben. Vorläufig wird sie ab dem Tage der
Unterzeichnung zur Anwendung gelangen.
Die Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Sie bleibt bis zur schriftlichen
Kündigung durch einen der beiden Vertragsteile
in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate.
ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten
die Übereinkunft unterzeichnet.
AUSGEFERTIGT in Belgrad, am dreißigsten
Juni eintausendneunhunderteinundsechzig in
zwei Originalexemplaren in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei jeder Text authentisch
ist.
W. Goertz m. p. Ivo Vejvoda m. p.
Diese Übereinkunft wurde gemäß ihrem Artikel 8 durch Notenwechsel mit Wirksamkeit vom
17. April 1962 in Kraft gesetzt.