194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich des Gesetzes.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten in Angelegenheiten
a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen
Abgaben (mit Ausnahme der im
§ 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen
Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten
der Zölle und sonstigen
Eingangsabgaben jedoch nur insoweit,
als in den zollgesetzlichen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist;
b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge
an öffentliche Fonds oder an Körperschaften
des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften
sind,
soweit diese Abgaben und Beiträge durch
Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu
erheben sind.
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden sinngemäß Anwendung auf das Verfahren
der Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1)
a) über Zuerkennung und Rückforderung von
Abgabenvergütungen und von bundesrechtlich
geregelten Beihilfen aller Art, für
diese jedoch nur insoweit, als die Beihilfengesetze
keine andere Regelung vorsehen;
b) soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften
über das Tabak-, Branntwein- und
Salzmonopol behördliche Aufgaben besorgen
und in diesen Vorschriften nicht
anderes bestimmt ist.
§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind, wenn nicht anderes angeordnet ist,
neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und
Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten
Abgabenvergütungen, Beihilfen und Rückforderungsansprüche
und ferner die zu diesen
Abgaben, Beiträgen und Rückforderungsansprüchen
zu erhebenden Nebenansprüche aller
Art.
(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
a) die Abgabenerhöhungen,
b) der Verspätungszuschlag,
c) die im Abgabenverfahren auflaufenden
Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten
Zwangs- und Ordnungsstrafen
sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die
Stundungszinsen, der Säumniszuschlag, die
Mahngebühr und die Kosten (Gebühren
und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens,
e) die im Zollrecht vorgesehenen Ersatzleistungen
für entgangene Abgaben.
(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung
und aller Gesetze, die jene
Abgaben, Beiträge, Vergütungen, Beihilfen und
Monopole, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden
ist (§§ 1 und 2), regeln oder sichern.
(4) Die zu den Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche
sind Einnahmen des Bundes.
1. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
A. Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald
der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz
die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der
Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des
Kalendervierteljahres, für das die
Vorauszahlungen zu entrichten sind,
oder, wenn die Abgabepflicht erst im
Lauf des Kalendervierteljahres begründet
wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach Z. 1
schon früher entstanden ist, oder wenn
die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt
des Zufließens der steuerabzugspflichtigen
Einkünfte ;
b) bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital hinsichtlich
der Vorauszahlungen und der zu veranlagenden
Abgabe gemäß lit. a Z. 1 und 2;
c) bei der Umsatzsteuer samt Zuschlägen für
Lieferungen und sonstige Leistungen im Fall
der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
mit Ablauf des Monates, in dem die
Entgelte vereinnahmt, im Fall der Besteuerung
nach vereinbarten Entgelten mit
Ablauf des Monates, in dem die Lieferungen
oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden
sind. Beim Eigenverbrauch entsteht der
Abgabenanspruch mit Ablauf des Monates,
in dem die Entnahme vorgenommen wurde;
d) bei der Beförderungssteuer für gewerbsmäßige
entgeltliche Beförderungen im Fall der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
mit Ablauf des Monates, in dem die Entgelte
vereinnahmt, im Fall der Besteuerung
nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf
des Monates, in dem die Beförderungsleistungen
ausgeführt wurden. Im grenzüberschreitenden
Verkehr mit im Inland
nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder
mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer
entsteht der Abgabenanspruch mit
dem Grenzübertritt des Fahrzeuges;
e) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen
jährlich wiederkehrend zu entrichtenden
Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des
Kalenderjahres, für das die Abgabe (der
Beitrag) erhoben wird;
f) bei den Verbrauchsteuern
1. im Zeitpunkt, in dem verbrauchsteuerpflichtige
Gegenstände aus dem Herstellungsbetrieb
weggebracht oder in
diesem verbraucht werden;
2. wenn im Zug einer Bestandsaufnahme
verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände
in einem Betrieb, in dem solche Gegenstände
gewonnen, hergestellt oder unversteuert
gelagert werden oder einer begünstigten
Verwendung dienen, Fehlmengen
festgestellt worden sind, im
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme, soweit
nicht ein früherer Zeitpunkt der Entstehung
des Abgabenanspruches festgestellt
werden kann; für diese Fehlmengen
entsteht gegen den Betriebsinhaber der
Abgabenanspruch insoweit, als sie auf
Umstände zurückzuführen sind, die nach
den Verbrauchsteuervorschriften einen
Abgabenanspruch gegen ihn begründen.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene
Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung
des Abgabenanspruches (der Steuerschuld)
bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der
Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 5. Soweit der Zeitpunkt des Todes eines
Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften
für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall
eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist,
gilt als Todestag
a) im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen
Beschluß als Tag des vermuteten
Todes und
b) im Fall der Beweisführung des Todes der
im gerichtlichen Beschluß als bewiesener
Todestag oder nicht überlebter Tag
angegebene Zeitpunkt.
B. Gesamtschuld und Haftung.
§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften
dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten
Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die zusammen zu veranlagen
oder gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen
sind, sind Gesamtschuldner; dies gilt auch dann,
wenn eine oder mehrere dieser Personen bei
getrennter Veranlagung abgabefrei wären.
§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften
für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung
dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu
Gesamtschuldnern.
(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken
sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).
§ 8. Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche
Haftung für eine Abgabe für sich allein oder
neben einer persönlichen Haftung vorsehen,
kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen
Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen
in Anspruch nehmen als auch persönliche
sowie sachliche Haftungen geltend machen.
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder
haften wegen Handlungen, die sie in
Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in
Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß
Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine
Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob
eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt,
ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im
Disziplinarverfahren zu entscheiden.
§ 10. Für Zwangs- und Ordnungsstrafen,
die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare,
Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt
werden, haftet der Vertretene.
§ 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften
rechtskräftig verurteilte Täter, Mitschuldige und
Teilnehmer, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig
sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
§ 12. Wenn Personenvereinigungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit als solche abgabepflichtig
sind, haften die Gesellschafter (Mitglieder)
persönlich für die Abgabenschulden der
Gesellschaft. Der Umfang ihrer Haftung richtet
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
§ 13. Juristische Personen, die dem Willen
eines anderen Unternehmens (Unternehmers)
derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen
Willen haben (Organgesellschaft), haften für
diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens
(Unternehmers), bei denen die Abgabepflicht
sich auf den Betrieb des beherrschten
Unternehmens gründet.
§ 14. (1) Wird ein Unternehmen oder ein im
Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter
Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der
Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht
sich auf den Betrieb des Unternehmens
gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit
seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung
liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn
des letzten, vor der Übereignung liegenden
Kalenderjahres abzuführen waren.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten
nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse
oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.
§ 15. (1) Personen, die als Erben, Kuratoren,
Liquidatoren oder sonst bei Wegfall eines
Abgabepflichtigen zur Verwaltung seines Vermögens
berufen sind und erkennen, daß Erklärungen,
die der Abgabepflichtige zur Festsetzung
von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder
unvollständig sind oder daß es der Abgabepflichtige
pflichtwidrig unterlassen hat, solche
Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen
Abgabenbeträge, soweit sie diese nicht
selbst schulden, wenn sie den erkannten Verstoß
nicht binnen drei Monaten, vom Zeitpunkt der
Kenntnis an gerechnet, dem Finanzamt anzeigen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Erwerber
von Unternehmen, auf deren Betrieb sich eine
Abgabepflicht gründet, sowie bei einem Wechsel
in der Person des gesetzlichen Vertreters.
(3) Trifft die Verpflichtung zur Anzeige gemäß
Abs. 1 oder 2 mehrere Personen, so bewirkt die
rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch eine
dieser Personen das Erlöschen der Haftung für
alle Anzeigepflichtigen.
§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen
oder einem land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmen dienen, nicht im Eigentum
des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern
im Eigentum eines seiner Angehörigen (§ 25)
oder einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten
Person, so haftet der Eigentümer der
Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die
Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf
den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine
Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie
allein oder mit den einkommensteuerrechtlich
zusammen zu veranlagenden Personen mit mehr
als einem Viertel am Kapital der Körperschaft
beteiligt ist.
§ 17. Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer
unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die
Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden
Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4 Abs. 2
lit. f und Abs. 3) und endet mit seinem Erlöschen.
§ 18. Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene
Bestimmungen, die eine persönliche
oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.
§ 19. Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die
Abgabenschuld des Rechtsvorgängers auf den
Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der
Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen
des bürgerlichen Rechtes (§§ 801
und 802 ABGB.).
C. Abgabenrechtliche Grundsätze und
Begriffsbestimmungen.
1. Ermessen.
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden
nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der
Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
§ 22. (1) Durch Mißbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes
kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder
gemindert werden.
(2) Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind
die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen
angemessenen rechtlichen Gestaltung
zu erheben wären.
3. Scheingeschäfte, Formmängel,
Anfechtbarkeit.
§ 23. (1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen
sind für die Erhebung von Abgaben
ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft
ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das
verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung
maßgebend.
(2) Die Erhebung einer Abgabe wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein
Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen
Tatbestand erfüllt oder einen Teil
des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen
ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen
die guten Sitten verstößt.
(s) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels
oder wegen des Mangels der Rechts-
oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies
für die Erhebung der Abgaben insoweit und so
lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft
beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis
eintreten und bestehen lassen.
(4) Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes
ist für die Erhebung von Abgaben insoweit und
so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung
mit Erfolg durchgeführt ist.
(6) Von den Anordnungen der Abs. 2 bis 4
abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften
bleiben unberührt.
4. Zurechnung.
§ 24. (1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter
gelten bei der Erhebung von Abgaben,
soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes
bestimmt ist, folgende Vorschriften
a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung
übereignet worden sind, werden demjenigen
zugerechnet, der die Sicherung
einräumt.
b) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen
übereignet worden sind, werden dem Treugeber
zugerechnet.
c) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für
einen Treugeber erworben worden sind,
werden dem Treugeber zugerechnet.
d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die
Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt,
werden diesem zugerechnet.
e) Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen
ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen,
als wären sie nach Bruchteilen
berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist
nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen
die beteiligten Personen an dem Vermögen
ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die
Anteile nicht feststellbar sind, nach dem
Verhältnis dessen, was den beteiligten
Personen bei Auflösung der Gemeinschaft
zufallen würde.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148.
5. Angehörige.
§ 25. Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften
sind
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die
Verwandten zweiten und dritten Grades
in der Seitenlinie, und zwar auch dann,
wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen
Geburt beruht
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die
Verschwägerten zweiten Grades in der
Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher
Verwandtschaft;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.
6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz.
§ 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften
hat jemand dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, daß er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird.
(a) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht
nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften
die unbeschränkte Abgabepflicht
an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt
diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt
im Inland länger als sechs Monate dauert. In
diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht
auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium
für Finanzen ist ermächtigt, von der
Anwendung dieser Bestimmung bei Personen
abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht
mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland
weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen
Beruf ausüben.
(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
stehende österreichische Staatsbürger,
die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte),
werden wie Personen behandelt, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die
Dienstbe2üge- anweisenden Stelle haben. Das
gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute
in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben,
und für deren minderjährige Kinder, die zu
ihrem Haushalt gehören.
§ 27. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen
sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz
im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort,
der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief
und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer
solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der
Geschäftsleitung.
(2) Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort
anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung befindet.
7. Gewerbebetrieb, Betriebsstätte, wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung.
§ 28. Eine selbständige, nachhaltige Betätigung,
die mit Gewinnabsicht unternommen wird und
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im
Sinn der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung
weder als Ausübung der Land- und
Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien
Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit
im Sinn des Einkommensteuerrechtes anzusehen
ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen
im übrigen gegeben sind, auch dann
vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht)
nur ein Nebenzweck ist.
§ 29. (1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften
ist jede feste örtliche Anlage oder
Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes
dient.
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung
befindet;
b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,
Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken
(Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften),
Geschäftsstellen und
sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem
Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter
zur Ausübung des Gewerbes dienen;
c) Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate
überstiegen hat oder voraussichtlich
übersteigen wird.
§ 30. (1) Ein Eisenbahnunternehmen hat eine
Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich
der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine
für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige
gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen
nur in den Gemeinden, in denen sich
oberirdische Anlagen befinden, in denen eine
gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
(2) Ein Unternehmen, das der Versorgung mit
Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder
dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte
in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung
geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht
abgegeben werden.
§ 31. Eine selbständige, nachhaltige Betätigung,
die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der
Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung
Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile
erzielt werden und die Betätigung über den
Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32)
hinausgeht.
§ 32. Vermögensverwaltung im Sinn der
Abgabenvorschriften liegt insbesondere vor, wenn
Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich
angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet
oder verpachtet) wird. Die Nutzung des
Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb
oder als land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale
solcher Betriebe gegeben sind.
§ 33. Von den Grundsätzen der §§ 28 bis 32
abweichende Bestimmungen der Abgabenvorschriften,
insbesondere die im Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148, enthaltenen Anordnungen
über die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern
zu wirtschaftlichen Einheiten, bleiben unberührt.
8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke.
§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in
einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden,
sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,
der die Begünstigung zukommen
soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftung oder ihrer
sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
der Förderung der genannten Zwecke im Bundesgebiet
dient.
(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften
getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen,
Vermögensmassen und für
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechtes.
§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke,
durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert
wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur
vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl
auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder
materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere
für die Förderung der Kunst und Wissenschaft,
der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und
Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke
oder mit körperlichen Gebrechen behaftete
Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens,
der Schulbildung, der Erziehung, der
Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege,
des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes,
der Heimatkunde, der Heimatpflege und der
Bekämpfung von Elementarschäden.
§ 36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit
aufzufassen, wenn er durch ein engeres
Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu
einem Familienverband oder zu einem Verein mit
geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung
an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest
abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung
nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen
Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden
Personen dauernd nur klein sein kann. Die
Vorschriften über die Abgabenbegünstigung
gemeinnütziger Bauvereinigungen bleiben unberührt.
(2) Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens
einer Gebietskörperschaft zufließen,
bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare
Förderung der Allgemeinheit.
§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind
solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige
Personen zu unterstützen.
§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch
deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgesellschaften gefördert werden.
(2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere
die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung
von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen
Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung
des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten
und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen,
die Ausbildung von Geistlichen und
Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht,
die Beerdigung und Pflege des
Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht,
ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die
Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen
Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung
dieser Personen und die Versorgung
ihrer Witwen und Waisen einschließlich der
Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen
(Heime) für diesen Personenkreis.
§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor,
wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen
1. Die Körperschaft darf keine anderen als
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verfolgen.
2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten,
der nach dem Zeitpunkt der Leistung
der Einlagen zu berechnen ist.
4. Die Körperschaft darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter
oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwendet werden.
§ 40.(1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn
eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt.
Dies kann auch durch einen Dritten geschehen,
wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der
Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung,
insbesondere Leitung ihrer Unterverbände
beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken, wenn alle
Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen.
§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaft muß
eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung
für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und
diese Betätigung genau umschreiben.
(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung
im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn
der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder
bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden
ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau
bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung
geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck
als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen
ist.
(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine
Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft,
nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder auf-
gehoben, so hat dies die Körperschaft dem zuständigen
Finanzamt binnen einem Monat bekanntzugeben.
§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer
Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare
Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein
und den Bestimmungen entsprechen, die die
Satzung aufstellt.
§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche
Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung
für eine abgabenrechtliche Begünstigung
zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes
bei der Körperschaftsteuer und bei der
Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes,
bei den übrigen Abgaben im
Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld
entsprechen.
§ 44. (1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb
oder einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung
auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke nicht zu.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, von der Geltendmachung einer Abgabepflicht
in den Fällen des Abs. 1 ganz oder
teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung
des von der Körperschaft verfolgten
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet
wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen
und Auflagen abhängig gemacht werden,
die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen
oder die Erreichung dieser Zwecke zu
fördern geeignet sind.
§ 45. (1) Unterhält eine Körperschaft, die die
Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem
Gebiet im übrigen erfüllt,
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so
ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig,
wenn er sich als Mittel zur Erreichung
der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben,
wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
eine Abweichung von den im
Gesetz, in der Satzung, Stiftung oder sonstigen
Verfassung der Körperschaft festgelegten
Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse
der Körperschaft zur Förderung ihrer
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zugehöriges Vermögen gilt als Betriebsvermögen,
aus diesem erzielte Einkünfte sind als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(2) Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes entfällt, wenn
dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten
Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt.
Dies trifft zu, wenn die folgenden drei
Voraussetzungen erfüllt sind
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in
seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecke eingestellt sein.
b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders
als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
erreichbar sein.
c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu
abgabepflichtigen Betrieben derselben oder
ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in
Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung
der Zwecke unvermeidbar ist.
(3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, auf den weder die
Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2
zutreffen, so findet § 44 Anwendung.
§ 46. Betreibt eine Körperschaft, die die
Voraussetzungen für eine Begünstigung auf
abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt,
eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt),
so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1
behandelt, wenn sich die Körperschaft von
der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der
Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist
gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß
§ 45 Abs. 2 abgabefrei, wenn es sich um eine im
Sinn des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes
gemeinnützig betriebene Krankenanstalt
handelt.
§ 47. Die Betätigung einer Körperschaft für
Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32)
steht der Gewährung von Begünstigungen auf
abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.
D. Verhältnis zum Ausland.
§ 48. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit
mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies
zur Ausgleichung der in- und ausländischen
Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung
erforderlich ist, anordnen, bestimmte
Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder
teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden
oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende
Abgaben ganz oder teilweise auf die
inländischen Abgaben anzurechnen.
(2) Die Vorschriften des Konsulargebührengesetzes,
BGBl. Nr. 178/1952, bleiben unberührt.
2. ABSCHNITT.
Abgabenbehörden und Parteien.
A. Abgabenbehörden.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 49. (1) Abgabenbehörden sind die mit der
Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen
Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der
Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).
(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften
dienenden abgabenbehördlichen
Maßnahmen zu verstehen.
§ SO. (1) Die Abgabenbehörden haben ihre
sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts
wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen
ein, zu deren Behandlung sie nicht
zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen
Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die
zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter
an diese zu weisen.
(2) Sondervorschriften des Gebühren- und
Verkehrsteuerrechtes über die Entgegennahme
von Anzeigen durch Abgabenbehörden, die
nicht zur Erhebung der Abgabe zuständig sind,
und über die Weiterleitung der Anzeigen an die
zuständigen Behörden bleiben unberührt.
§ 51. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen
Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame
Oberbehörde.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde
in ihrem Amtsbereich die notwendigen
Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung
der anderen Behörde vorzunehmen.
2. Sachliche Zuständigkeit und Amtsbereich.
§ 52. Die sachliche Zuständigkeit und der
Amtsbereich der Abgabenbehörden sind im
Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149,
über den Aufbau der Abgabenverwaltung des
Bundes in seiner jeweiligen Fassung geregelt.
Die darin enthaltenen Bestimmungen über die
sachliche Zuständigkeit zur Erhebung der Abgaben
vom Umsatz gelten auch für Umsatzsteuervergütungen.
3. Örtliche Zuständigkeit.
a) Behörden erster Instanz.
§ 53. (1) Für die Feststellung der Einheitswerte
(§ 186) ist örtlich zuständig
a) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
Grundstücken, Betriebsgrundstücken und
Gewerbeberechtigungen das Finanzamt, in
dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt).
Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich
mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bereich der wertvollste
Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit)
gelegen ist;
b) bei gewerblichen Betrieben das Finanzamt,
in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung
des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt).
Ist diese im Ausland, gilt als Betriebsfinanzamt
jenes Finanzamt, in dessen Bereich
sich die wirtschaftlich bedeutendste
inländische Betriebsstätte des ausländischen
Betriebes befindet;
c) bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen
Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt
wird.
(2) Für die im § 189 vorgesehene Feststellung
des gemeinen Wertes ist das zur Erhebung
der Körperschaftsteuer der Gesellschaft berufene
Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig.
§ 54. (1) Für die gesonderten Feststellungen
gemäß § 187 und für die einheitlichen und
gesonderten Feststellungen gemäß § 188 Abs. 1
lit. a bis c ist örtlich zuständig
a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1
lit. a), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern
jedoch jenes Finanzamt, in dessen
Bereich sich die Leitung des Betriebes
befindet;
b) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das
Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);
c) bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
das Finanzamt, von dessen Bereich aus die
Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
(2) Für die einheitlichen und gesonderten
Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung unbeweglichen Vermögens
(§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53
Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.
§ 55. (1) Für die Erhebung der Abgaben
vom Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt
Steuerpflichtige), ist das Wohnsitzfinanzamt
(Abs. 2) örtlich zuständig, soweit
nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 ein anderes Finanzamt
zuständig ist. Für den Steuerabzug gelten die
Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 57 und 59.
(2) Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt,
in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26)
hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich
verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt
jenes, in dessen Bereich sich der
Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
(3) Hat eine natürliche Person in einer Gemeinde
die sich über die Amtsbereiche mehrerer
Finanzämter erstreckt, einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt und unterhält
sie in dieser Gemeinde, jedoch außerhalb des
Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes als Einzelunternehmer
lediglich einen einzigen Betrieb
(Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb
oder selbständige Arbeit), so ist für die Erhebung
der Abgaben vom Einkommen und Vermögen
örtlich zuständig
a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1
lit. a);
b) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das
Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);
c) bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
das Finanzamt, von dessen Bereich aus
die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt
wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige
zugleich noch als Mitunternehmer an einer oder
an mehreren Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit beteiligt ist.
(4) Hat eine natürliche Person in einer Gemeinde,
die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter
erstreckt, einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt und ist sie als Mitunternehmer
nur an einer einzigen Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
beteiligt, die in der Wohnsitzgemeinde, jedoch
außerhalb des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes
ihre Geschäftsleitung hat, so ist das für die
Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte
der Personenvereinigung zuständige Finanzamt
(§ 54 Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben
vom Einkommen und Vermögen der natürlichen
Person zuständig.
(5) Die Zuständigkeitsbestimmungen der Absätze
3 und 4 gelten auch, wenn es sich nicht
um einen Betrieb oder eine Beteiligung des
Abgabepflichtigen selbst, sondern um einen
Betrieb oder eine Beteiligung von Personen
handelt, die mit dem Abgabepflichtigen zusammen
zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer
zu veranlagen sind.
§ 56. Für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen natürlicher Personen,
die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) haben (beschränkt
Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig,
in dessen Bereich sich Vermögen des
Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere
Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des
Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige
im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im Inland
vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist. Für den Steuerabzug gelten die
Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 57 und 59.
§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn ist vorbehaltlich der im Abs. 3
geregelten Ausnahmen das Wohnsitzfinanzamt
des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeindebehörden
obliegenden Eintragungen in die
Lohnsteuerkarten und für die Durchführung
des Jahresausgleiches zuständig, soweit diese
nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Für alle
übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden
abgabenbehördlichen Amtshandlungen
ist das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 69 des
Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954)
örtlich zuständig. Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes,
die den Gemeinden bestimmte,
mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
zusammenhängende Aufgaben übertragen, bleiben
unberührt.
(2) In Angelegenheiten der Beiträge der
Dienstgeber zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfen
ist das Finanzamt der Betriebsstätte
(Abs. 1) örtlich zuständig.
(3) Hinsichtlich der Auslandsbeamten (§ 26
Abs. 3) ist das Finanzamt der Betriebsstätte
(Abs. 1) auch für die Amtshandlungen örtlich
zuständig, die nach Absatz 1 dem Wohnsitzfinanzamt
des Arbeitnehmers obliegen.
§ 58. Für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen juristischer Personen
sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig
abgabepflichtigen Personenvereinigungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen,
die ihre Geschäftsleitung oder
ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt
Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig,
in dessen Bereich sich der Ort der
Geschäftsleitung befindet; ist dieser nicht im
Inland gelegen, so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich
weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
(beschränkt Steuerpflichtige), so ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die
wertvollste Steuerquelle befindet. Für den Steuerabzug
gilt die Zuständigkeitsbestimmung des
§ 59.
§ 59. Für die Erhebung der nicht durch
§ 57 geregelten Fälle der Abzugssteuern (§§ 85
bis 92 des Einkommensteuergesetzes 1953,
BGBl. Nr. 1/1954, und Aufsichtsratsabgabe)
ist das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) des
Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden
Beträge (des Abfuhrpflichtigen) örtlich zuständig.
§ 60. (1) Für die Erhebung der Gewerbesteuer
ist bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung
der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt
(§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig.
(2) Bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapita) sind für die
weiteren Schritte der Erhebung die Finanzämter
örtlich zuständig in deren Amtsbereich sich
die hebeberechtigten Gemeinden befinden. Erstreckt
sich eine hebeberechtigte Gemeinde
über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter,
so ist, wenn eines derselben das Betriebsfinanzamt
ist. dieses Finanzamt, sonst das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Amtsbereich die wirtschaftlich
bedeutendste Betriebsstätte gelegen ist
§ 61. (1) Für die Erhebung der Abgaben
vom Umsatz, soweit es sich um Lieferungen,
sonstige Leistungen oder Eigenverbrauch handelt,
ist das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen
Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus,
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich
der Unternehmer sein Unternehmen im Inland
betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer
Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen
Bereich der Unternehmer sein Unternehmen
im Inland vorwiegend betreibt.
(2) Die örtliche Zuständigkeit für Umsatzsteuervergütungen
richtet sich nach Abs. 1.
§ 62. (1) Für die Zerlegung der Einheitswerte
für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung
der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung
und Zerlegung der Steuermeßbeträge
ist das Lagefinan2amt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich
zuständig.
(2) Für die weiteren Schritte der Erhebung
der Grundsteuer, soweit diese den Finanzämtern
übertragen sind, sind die Finanzämter
örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich
die hebeberechtigten Gemeinden befinden.
§ 63. (1) Für die Erhebung der Erbschaftssteuer
vom Erwerb von Todes wegen und von
Zweckzuwendungen von Todes wegen ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich
sich das Gericht befindet, das die Verlassenschaftsabhandlung
durchführt.
(2) Für die Erhebung der Schenkungssteuer
von Schenkungen unter Lebenden und von
Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich
der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen
der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen
Wohnsitz hat. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte)
eine juristische Person eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine
Vermögensmasse, richtet sich die Zuständigkeit
nach § 58.
(3) Ist für die Erhebung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer eine örtliche Zuständigkeit
gemäß Abs. 1 oder 2 nicht gegeben, so ist das
Finanzamt örtlich zuständig das zuerst von dem
abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.
§ 64. (1) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer
ist das Finanzamt örtlich zuständig,
in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste
Teil des Grundstückes) gelegen ist.
(2) Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang
teils der Grunderwerbsteuer teils der Erbschafts-
und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach den Bestimmungen des
Abs. 1.
§ 65. (1) Unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2 ist örtlich zuständig für die Erhebung
a) der Kraftfahrzeugsteuer das Finanzamt,
in dessen Bereich die Zulassung des Fahrzeuges
zum Verkehr zuletzt erfolgt ist.
Bei widerrechtlicher Benützung eines Kraftfahrzeuges
ist das Finanzamt örtlich zuständig,
das als erstes davon Kenntnis
erlangt ;
b) der Beförderungssteuer das für die Erhebung
der Abgaben vom Umsatz gemäß § 61 Abs. 1
zuständige Finanzamt ; für die Beförderungssteuer
vom Werkverkehr jedoch das Finanzamt
in dessen Bereich die Zulassung
des Fahrzeuges zum Verkehr erfolgt ist.
(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit
nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen
oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer
sind die Grenzzollämter für die Erhebung
der Kraftfahrzeugsteuer und der Beförderungssteuer
zuständig.
§ 66. (1) Für die Erhebung der Stempel-
und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern
mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer
ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst
von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis
erlangt.
(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer
ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung
oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland
ist, ihren Sitz hat.
§ 67. (1) Für die Erhebung der Versicherungssteuer
und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bereich der
Versicherer seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung)
hat.
(2) Hat der Versicherer im Inland keinen
Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung), so ist das
Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den
Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei entsprechender
Anwendung der §§ 55, 56 oder
58 ergibt.
§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern,
soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu
erheben sind ist das Finanzamt örtlich zuständig,
in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht
wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist.
Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht
wurde, so ist jenes Finanzamt örtlich
zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen
Tatbestand Kenntnis erlangt.
§ 69. Für die Erhebung von Zöllen und sonstigen
Eingangsabgaben ist das Zollamt örtlich
zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt
wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.
§ 70. Soweit über die örtliche Zuständigkeit
der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt
wird, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches
Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines
Unternehmens oder einer sonstigen dauernden
Tätigkeit beziehen: nach dem Ort,
von dem aus das Unternehmen betrieben
oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder
ausgeübt werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem
Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann
nach seinem Aufenthalt, schließlich nach
seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland,
wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe
in Betracht kommen kann oder
Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß
zum Einschreiten.
§ 71. (1) An Stelle des gemäß §§ 55 bis 70
örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur
Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens,
für die Erhebung einer Abgabe ein
anderes sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt
bestimmt werden, sofern nicht überwiegende
Interessen des Abgabepflichtigen entgegenstehen.
(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft
die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.
Gegen diese Verfügung ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 72. Die Geltendmachung abgabenrechtlicher
Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die
für die Erhebung der den Gegenstand der
Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig
sind.
§ 73. Für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen, Vermögen und Umsatz, der Gewerbesteuer
und der Beförderungssteuer (§§ 55
bis 61 und 65 Abs. 1 lit. b) ist das Finanzamt
von dem Zeitpunkt an örtlich zuständig, in dem
es von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Die Zuständigkeit
endet mit dem Zeitpunkt, in dem
ein anderes Finanzamt örtlich zuständig wird.
Vom Übergang der Zuständigkeit auf ein anderes
Finanzamt ist der Abgabepflichtige in Kenntnis
zu setzen.
b) Behörden zweiter Instanz.
§ 74. Als Abgabenbehörde zweiter Instanz
ist die Finanzlandesdirektion örtlich zuständig,
in deren Bereich die Abgabenbehörde erster
Instanz (§§ 53 bis 72) gelegen ist.
§ 75. Bei einem Übergang der örtlichen
Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt bleibt
die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt
vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde
zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide,
die dieses Finanzamt erlassen hat.
4. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden.
§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden
haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen
Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung
zu veranlassen,
a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten
oder um jene eines ihrer
Angehörigen (§ 25), ihres Mündels oder
Pflegebefohlenen handelt;
b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78)
noch bestellt sind oder innerhalb der
letzten fünf Jahre bestellt waren;
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit
in Zweifel zu ziehen;
d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz überdies,
wenn sie an der Erlassung des angefochtenen
Bescheides mitgewirkt haben oder wenn
eine der in lit. a genannten Personen dem
Verfahren beigetreten ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung
durch ein anderes Organ nicht sogleich
bewirkt werden kann, auch das befangene
Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen
selbst vorzunehmen.
B. Parteien und deren Vertretung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 77. (1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften
als Abgabenschuldner in Betracht
kommt.
(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen
Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt
ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher
Vorschriften persönlich für eine
Abgabe Haftenden.
§ 78. (1) Partei im Abgabenverfahren ist der
Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren
auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber)
oder einem Berufungsverfahren
beigetreten ist.
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden
vorgesehen ist, diejenigen, an
die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge
oder Einheitswerte zu zerlegen
oder zuzuteilen sind, die Körperschaften,
denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden
ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch
erheben;
c) wenn sich ihre Parteistellung nicht aus
Abs. 1 ergibt, die Verfügungsberechtigten
und die Warenempfänger im Zollverfahren;
d) im Verfahren über eine Zwangs- oder
Ordnungsstrafe die Personen, gegen die
eine solche Strafe verhängt wird;
e) im Verfahren über einen Kostenersatz
die Personen, denen die Verpflichtung
zum Kostenersatz auferlegt wird.
(3) Andere als die genannten Personen haben
die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit,
als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften
die Tätigkeit einer Abgabenbehörde
in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit
einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
§ 79. Für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit
gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes.
2. Vertreter.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haben
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen
zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben
aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen
Personen als den Eigentümern des Vermögens
oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben
die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung
reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und
Befugnisse.
§ 81. (1) Bei Personenvereinigungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, die als solche abgabepflichtig
sind, und bei Personengemeinschaften,
denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen,
haben die Geschäftsführer und, wenn
solche nicht vorhanden sind, die Gesellschafter
(Mitglieder) die Pflichten zu erfüllen, die der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) wegen
der Erhebung von Abgaben auferlegt sind.
Im übrigen gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1
umschriebenen Obliegenheiten mehrere Personen
in Betracht, so haben diese einen gemeinsamen
Bevollmächtigten zu bestellen und der Abgabenbehörde
bekanntzugeben. Solange dies nicht
geschehen ist, kann die Abgabenbehörde eine
dieser Personen als Vertreter mit Wirkung für
die Gesamtheit behandeln. Die übrigen Personen
sind hievon zu verständigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für
Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung
unterliegen.
§ 82. (1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige
Person, die eines gesetzlichen Vertreters
entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt
unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen
werden, so kann die Abgabenbehörde,
wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert,
auf Kosten des zu Vertretenden beim
zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht)
die Bestellung eines Kurators beantragen.
(2) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines
Nachlasses befugt ist, oder wer beim Wegfall
einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen
Gebildes oder eines sonst verbleibenden
Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Abs. 1
sinngemäß.
§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen
Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches
Erscheinen ausdrücklich gefordert wird,
durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen,
die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen
haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis
des Bevollmächtigten richten sich nach
der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel
sind nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde
hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
§ 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht
auch mündlich erteilt werden; hierüber
ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Abgabenbehörde kann von einer
ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es
sich um die Vertretung durch amtsbekannte
Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte
handelt und Zweifel über das Bestehen
und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht
obwalten.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten
schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde
unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet
oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen
Erklärungen abgibt.
§ 84. (1) Die Abgabenbehörde hat solche
Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die
die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn
auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt
zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber
von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2) Das von einer abgelehnten Person in Sachen
des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich
oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche
Wirkung.
3. ABSCHNITT.
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien
und sonstigen Personen.
A. Anbringen.
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von
Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen
von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel)
sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben
einzureichen (Eingaben).
(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das
Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die
Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie
hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel
mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig
zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig
behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich
richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen
der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen,
oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens
zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter
nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht
zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen
ist die Abgabenbehörde nur während der für
den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden
verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch
Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht
vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne
daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche
Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83
Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche
Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen
des Abs. 2 sinngemäß.
§ 86. Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1
fallen, können mündlich vorgebracht werden,
soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang
des Anbringens die schriftliche Behandlung
erfordert.
B. Niederschriften.
§ 87. (1) In den Fällen des § 85 Abs. 3 ist das
Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften
anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt
nach in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme
von Auskunftspersonen, Zeugen und
Sachverständigen sowie über die Durchführung
eines Augenscheines aufzunehmen.
(3) Niederschriften sind derart abzufassen,
daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen
der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung
richtig und verständlich wiedergegeben
wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde
aufgenommene Niederschrift zu enthalten
a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung
und, wenn schon frühere, darauf
bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls
eine kurze Darstellung des
dermaligen Standes der Sache;
b) die Benennung der Abgabenbehörde und
die Namen des Leiters der Amtshandlung
und der sonst mitwirkenden amtlichen
Organe, der anwesenden Parteien und
ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen
Zeugen und Sachverständigen;
c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung
leitenden Organs.
(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen
oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen
und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen
Unterschrift zu bestätigen. Kann eine
Person nicht oder nur mittels Handzeichen
unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert
oder sich vor Abschluß der Niederschrift
oder des ihre Aussage enthaltenden
Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter
Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung
nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen
Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden
Organ ausdrücklich zu bestätigen.
(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches
ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden.
Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben.
Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des
Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind
in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert
zu bestätigen.
(6) Die Niederschrift kann, wenn kein Einwand
erhoben wird, auch in Kurzschrift abgefaßt
werden; sie ist nachträglich in Vollschrift zu
übertragen.
(7) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen
Niederschrift ist der Partei, von der gemäß
Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen
Person über Verlangen eine Abschrift
auszufolgen.
§ 88. Soweit nicht Einwendungen erhoben
wurden, liefert eine gemäß § 87 aufgenommene
Niederschrift über den Gegenstand und den
Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.
C. Aktenvermerke.
§ 89. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen,
die der Abgabenbehörde telephonisch
zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen
und Anordnungen, über die keine
schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich
Umstände, die nur für den inneren Dienst
der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind,
wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß
zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist,
erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz
festzuhalten.
(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom
Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und
Unterschrift zu bestätigen.
D. Akteneinsicht.
§ 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien
die Einsicht und Abschriftnahme der Akten
oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis
zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich
ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe
und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen
anderer Behörden Meldungen. Berichte
und dergleichen), deren Einsichtnahme eine
Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen
herbeiführen würde.
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
E. Vorladungen.
§ 91. (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt,
Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Vorladung ist außer Ort und Zeit
der Amtshandlung auch anzugeben, was den
Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher
Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde
erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge,
Sachverständiger und so weiter) und welche
Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind.
In der Vorladung ist ferner bekanntzugeben,
ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen
hat oder ob die Entsendung eines Vertreters
genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben
geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit
oder sonstige begründete Hindernisse vom
Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung,
der Vorladung Folge zu leisten und kann zur
Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen
verhalten werden. Die Verhängung dieser
Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der
Vorladung angedroht und die Vorladung zu
eigenen Handen zugestellt war.
(4. Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
F. Erledigungen.
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde
sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für
einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern
oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn
nicht die Abgabenvorschriften die mündliche
Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten
außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen
Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2
bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung
die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung
von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher
zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten
und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er
ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen
(§ 85 Abb. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird,
oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig
ist, innerhalb welcher Frist und bei
welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen
ist, ferner, daß das Rechtsmittel
begründet werden muß und daß ihm eine
aufschiebende Wirkung nicht zukommt
(§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung
oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist
oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel
für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist
nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder
längere als die gesetzliche Frist angegeben, so
gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der
angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel
als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine
unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde,
bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist,
so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn
es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid
ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen
Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren
betreffen, können schriftlich oder mündlich
erlassen werden.
§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde
können mündlich ergehen, soweit nicht
die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt.,
Der Inhalt mündlicher Erledigungen — mit
Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr
und kleinen Grenzverkehr — ist in Aktenvermerken
festzuhalten.
§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der
Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der
Behörde enthalten sowie mit Datum und mit
der Unterschrift dessen versehen sein, der die
Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der
Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit
nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige
Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung
treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten
Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig
beigesetzte Genehmigung aufweist.
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam,
daß sie demjenigen bekanntgegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht
in besonderen Vorschriften die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von
Listen vorgesehen ist, durch Zustellung
(§§ 98 bis 107);
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren
Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 3 oder
§ 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge
(Nachfolge im Besitz) nach Zustellung
des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger)
eingetreten, gilt mit der Zustellung an
den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die
Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger
(Nachfolger) als vollzogen.
G. Zustellungen.
§ 98. Die schriftlichen Ausfertigungen werden
durch Organe der Post, der Abgabenbehörden
oder der Gemeinden zugestellt.
§ 99. (1) Zustellungen können in der Wohnung,
in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum
oder am Arbeitsplatz der Person, der
zugestellt werden soll (Empfänger), bei berufsmäßigen
Parteienvertretern in deren Kanzlei,
in allen Fällen auch am Ort der Amtshandlung
erfolgen. Eine außerhalb dieser Räume vorgenommene
Zustellung ist nur gültig, wenn die
Annahme des Schriftstückes nicht verweigert
wurde.
(2) In Ermangelung einer Wohnung (gewerblichen
Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz)
können Zustellungen vorgenommen
werden, wo der Empfänger angetroffen wird.
§ 100. Personen, die sich dauernd außerhalb
des Bundesgebietes aufhalten, können zur Namhaftmachung
eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten
aufgefordert werden.
Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb der
ihnen gesetzten Frist nicht nach, können fortan
Zustellungen an sie durch Hinterlegung bei
der Abgabenbehörde erfolgen. Die Aufforderung
muß den Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an
mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden, und haben
diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen
Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben,
so gilt mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung
an alle als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen
wird.
(2) Ist eine schriftliche Ausfertigung an
mehrere Personen gerichtet, die zusammen zu
veranlagen sind, so gilt mit der Zustellung
einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen
die Zustellung an alle als vollzogen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an
eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191
Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten
Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese
Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft
als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in
der Ausfertigung hingewiesen wird.
(4) Ist eine im Inland wohnhafte Person zum
Empfang von Schriftstücken einer Abgabenbehörde
bevollmächtigt, so haben Zustellungen
an diese zu erfolgen. Dies gilt nicht für Vorladungen
(§ 91), in denen angeordnet wird,
daß der Vorgeladene persönlich zu erscheinen
hat.
§ 102. (1) Schriftstücke sind zu eigenen
Handen zuzustellen wenn sich an den Empfang
des Schriftstückes Rechtsfolgen knüpfen oder
wenn es die Abgabenbehörde aus sonstigen
Gründen anordnet.
(2) Der Empfang des Schriftstückes ist vom
Empfänger auf einem Zustellschein zu bestätigen.
Der Zusteller hat den Vollzug der Zustellung
auf dem Zustellschein zu beurkunden.
Der Zustellschein ist an die Abgabenbehörde
zurückzuleiten.
§ 103. (1) Kann eine Zustellung zu eigenen
Handen nicht bewirkt werden, so ist, soweit
nicht Abs. 3 Anwendung findet, der Empfänger
durch eine schriftliche Anzeige aufzufordern,
zur Annahme des Schriftstückes zu einer ihm
gleichzeitig zu bestimmenden Zeit in dem betreffenden
Raum anwesend zu sein. Die Anzeige
ist in der Wohnung oder in dem Geschäfts-,
Gewerbe- oder Kanzleilokal zurückzulassen oder,
falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind,
in den dort befindlichen Briefkasten einzuwerfen
oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstür zu befestigen. Dies darf nur
an einem Werktag geschehen, wenn die Zustellung
in einem Geschäfts-, Gewerbe- oder
Kanzleilokal vorzunehmen ist. Die Beschädigung
oder das Abhandenkommen der Anzeige
hat auf die Gültigkeit des Vorganges keinen
Einfluß.
(2) Entspricht der Empfänger dieser Aufforderung
nicht, so ist das zuzustellende Schriftstück,
wenn die Zustellung durch die Post zu
vollziehen war, bei dem zuständigen Postamt,
in allen anderen Fällen aber beim Gemeindeamt
des Zustellungsortes zu hinterlegen. Diese Hinterlegung
ist durch eine schriftliche Anzeige und
nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung
an die Nachbarn bekanntzumachen. Die
vorschriftsmäßige Hinterlegung des zuzustellenden
Schriftstückes hat die Wirkung der Zustellung.
Im übrigen finden die Bestimmungen
des Abs. 1 Anwendung.
(3) Wird ein berufsmäßiger Parteienvertreter,
dem ein für seinen Vollmachtgeber bestimmtes
Schriftstück zu eigenen Handen zuzustellen ist,
in seiner Kanzlei nicht angetroffen, so kann die
Zustellung an jeden daselbst anwesenden dem
Zusteller bekannten Angestellten des Parteienvertreters
erfolgen.
(4) Wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat
und ihm das zuzustellende Schriftstück nicht
nachgesendet werden kann, so ist es der Abgabenbehörde
zurückzustellen.
§ 104. (1) Wird die Annahme eines Schriftstückes
von einer Person, der gültig zugestellt
werden kann, verweigert, so ist das Schriftstück
am Zustellungsort zurückzulassen oder,
falls dies nicht möglich ist, bei dem zuständigen
Postamt oder Gemeindeamt zu hinterlegen.
Die Zurücklassung oder Hinterlegung hat die
Wirkung der Zustellung.
(2) Wenn eine Partei während eines Verfahrens
ihre Wohnung ändert, hat sie dies der
Abgabenbehörde mitzuteilen. Die Unterlassung
dieser Mitteilung hat zur Folge, daß alle weiteren
Zustellungen am bisherigen Wohnort
nach den Vorschriften des § 103 Abs. 2, jedoch
ohne die dort vorgesehene schriftliche Anzeige
vorgenommen werden können, falls die neue
Wohnung nicht ohne Schwierigkeit festgestellt
werden kann.
(3) Zustellungen an Personen, deren Wohnung
unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von
Personen, die der Abgabenbehörde nicht bekannt
sind, können, wenn kein Vertreter bestellt
ist, durch öffentliche Bekanntmachung
bewirkt werden und gelten, sofern in den Abgabenvorschriften
nicht anderes bestimmt ist,
als vollzogen, wenn seit dem Anschlag einer
schriftlichen Anzeige an der Amtstafel der Abgabenbehörde
zwei Wochen verstrichen sind.
Der Abgabenbehörde bleibt es anheimgestellt,
die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
oder anderer Weise zu ergänzen.
(4) Die Vornahme von Zustellungen an Angehörige
des Bundesheeres erfolgt nach den für
das zivilgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften.
(5) Zur Vornahme von Zustellungen an Personen,
welche die Exterritorialität genießen,
oder an Personen, die sich in der Wohnung
eines Exterritorialen befinden, hat die Abgabenbehörde
die Vermittlung des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
in Anspruch zu nehmen.
§ 105. Alle einer Person zuzustellenden
Schriftstücke sind dieser unmittelbar bei der
Abgabenbehörde gegen schriftliche Empfangsbestätigung
auszufolgen, wenn sie sich zur
Empfangnahme des Schriftstückes einfindet, bevor
das Schriftstück der Post übergeben oder
die sonst zum Vollzug der Zustellung nötige
Einleitung getroffen ist.
§ 106. (1) Soweit Rechtshilfevereinbarungen
bestehen oder Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
sind Zustellungen
a) von Schriftstücken inländischer Abgabenbehörden
im Ausland durch Inanspruchnahme
der Rechtshilfe ausländischer Abgabenbehörden,
b) von Schriftstücken ausländischer Abgabenbehörden
im Inland nach den Bestimmungen
dieses Buhdesgesetzes
zu vollziehen.
(2) Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß
Abs. 1 lit. a bewirkt werden können, sind
a) durch Vermittlung der österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland zu vollziehen
oder
b) mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein
zu bewirken. Ist in dem betreffenden
Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen
Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung
als vollzogen, sobald nach dem
Tag der Aufgabe zur Post die doppelte
Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen
ist.
(3) Zur Vornahme von Zustellungen an österreichische
Staatsangehörige, die sich in einem
fremden Staat aufhalten und dort das Recht
der Exterritorialität genießen, hat die Abgabenbehörde
die Vermittlung des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch
zu nehmen.
§ 107. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel,
so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in
dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt
ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen
ist.
H. Fristen.
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen,
die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den
Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte
Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten
Monates, der durch seine Benennung oder Zahl
dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag
entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten
Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten
Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch
Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf
einen Karfreitag, so ist der nächste Werktag als
letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist nicht eingerechnet.
§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine
behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für
den Beginn der" Frist der Tag maßgebend, an
dem die Erledigung bekanntgegeben worden
ist (§ 97 Abs. 1).
§ 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen
können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, nicht geändert werden.
(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte
Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung
kann nach Maßgabe der Abgaben-
Vorschriften von Bedingungen, insbesondere von
einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht
werden.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
J. Zwangs- und Ordnungsstrafen.
§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt,
die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen
zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird,
muß der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen
Frist zur Erbringung der von ihm verlangten
Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung
und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag
von 5000 S nicht übersteigen.
(4) Gegen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes dürfen Zwangsstrafen nicht verhängt
werden.
(5) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig.
§ 112. (1) Das Organ einer Abgabenbehörde,
das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung
der Ordnung und für die Wahrung
des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören
oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand
verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die
Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener
Androhung das Wort entzogen,
ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung
eines Bevollmächtigten aufgetragen oder
gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 1000 S verhängt
werden.
(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde
gegen Personen verhängen, die
sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden
Schreibweise bedienen.
(4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe
schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen
derselben Handlung nicht aus.
§ 113. Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung
ihres Amtes als Vertreter einschreiten
und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugt sind, ist,
wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen,
keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die
Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
4. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung
der Abgaben.
A. Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114. Die Abgabenbehörden haben darauf
zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den
Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig
behandelt werden, sowie darüber zu wachen,
daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt
werden. Sie haben alles, was für die Bemessung
der Abgaben wichtig ist, sorgfältig
zu erheben und die Nachrichten darüber zu
sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht
und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung
ihrer Rechte und rechtlichen Interessen
zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben
der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände
auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu
prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden
hat, hat sie auch die nach Ablauf einer
Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche
oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu
würdigen.
§ 116. (1) Sofern die Abgabenvorschriften
nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden
berechtigt, im Ermittlungsverfahren
auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von
den Gerichten zu entscheiden wären, nach der
über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen
eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22)
und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde
zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die
privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden
wurden, sind von der Abgabenbehörde
im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung
besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren,
in dem die Entscheidung ergangen ist,
bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts
wegen vorzugehen war.
B. Personenstands- und Betriebsaufnahme.
§ 117. (1) Zur Erfassung von Personen und
Unternehmen, die bundesrechtlich geregelten
Abgaben unterliegen, hat mindestens alle drei
Jahre eine Personenstands- und Betriebsaufnahme
stattzufinden.
(2) Die Durchführung der Personenstands- und
Betriebsaufnahme obliegt den Gemeindebehörden.
Sie werden dabei als Hilfsstellen der
Finanzämter tätig und haben in dieser Hinsicht
die gleichen Befugnisse wie die Finanzämter.
(3) Die Gemeindebehörden sind berechtigt,
mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme
besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen
Zwecken dienen. Für solche Erhebungen
gilt Abs. 2 zweiter Satz nicht.
§ 118. (1) Die Liegenschaftseigentümer, die
Nutzungsberechtigten und deren Vertreter haben
bei der Durchführung der Personenstands- und
Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben
insbesondere die Personen anzugeben, die auf
dem Grundstück eine Wohnung, eine Betriebsstätte
oder sonstige Betriebsräume haben.
(2) Die Haushaltsvorstände haben über sich
und über die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen
die in den amtlichen Vordrucken (Haushaltslisten)
verlangten Angaben über abgabenrechtlich
maßgebende Umstände (insbesondere
über Namen, Familienstand. Wohnsitz, Erwerbstätigkeit
oder Beschäftigung, Betriebsstätten) zu
machen. Ferner ist in die Haushaltslisten eine
Frage nach dem Religionsbekenntnis aufzunehmen.
Über die in den Haushaltslisten gemachten Angaben
betreffend Namen, Familienstand, Religionsbekenntnis
Wohnsitz und Erwerbstätigkeit hat
die Gemeindebehörde den gesetzlich anerkannten
Religionsgesellschaften auf Verlangen Auskunft
zu erteilen.
(3) Wohnungsinhaber sind zur Bekanntgabe
der Vor- und Zunamen der in der Wohnung
wohnhaften Personen verpflichtet, die nicht zu
ihrem Haushalt gehören.
(4) Die Inhaber von Betriebsräumen haben
über den Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt
wird, insbesondere über Art und Umfang
des Betriebes, die in den amtlichen Vordrucken
verlangten Angaben zu machen.
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände
sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe
der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen,
welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen
oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen
der nach einer Selbstberechnung
des Abgabepflichtigen zu entrichtenden
Abgaben bekanntgeben.
2. Anzeigepflicht.
§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen
Finanzamt (§ 55 Abs. 2 oder § 58) alle
Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer
Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag
oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht
begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem
Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen
für die Befreiung von einer Abgabe vom
Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.
(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte)
oder eine sonstige selbständige
Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat
dies dem für die Erhebung der Abgaben vom
Umsatz zuständigen Finanzamt (§ 61 Abs. 1)
anzuzeigen.
§ 121. Die Anzeigen gemäß § 120 sind binnen
einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen
Ereignisses, zu erstatten.
§ 122. (1) Wer Gegenstände herstellen oder
gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung,
Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht
geknüpft ist, hat dies dem zuständigen
Finanzamt vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.
(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine
Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung
gewährt worden ist, in einer Weise verwenden
will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies
vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.
§ 123. In Abgabenvorschriften enthaltene besondere
Bestimmungen über die Anzeige von
für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen
bleiben unberührt.
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
§ 124. Wer nach Handelsrecht oder anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung
von Büchern oder Aufzeichnungen
verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im
Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 125. (1) Wenn sich eine Verpflichtung zur
Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind
Unternehmer und Unternehmen, die nach dem
letzten Feststellungsbescheid (§ 190) oder Abgabenbescheid
(§ 198) entweder
a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des
steuerfreien Umsatzes, jedoch ausgenommen
die Umsätze aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 18 des Einkommensteuergesetzes 1953,
BGBl. Nr. 1/1954) von mehr als 1,000.000 S
oder
b) ein Betriebsvermögen im Sinn der §§ 57
und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr
als 250.000 S oder
c) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
mit einem Einheitswert von mehr als
500.000 S oder
d) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr
als 50.000 S
gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung
der Abgaben vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse
zu machen.
(2) Bei Land- und Forstwirten, die gemäß
Abs. 1 lit. a oder c zur Führung von Büchern
verpflichtet sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung
Bücher führen, braucht sich die jährliche
Bestandsaufnahme nicht auf das stehende
Holz zu erstrecken. Das Bundesministerium für
Finanzen bestimmt durch Verordnung, welche
besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse
und Register von buchführenden Land- und Forstwirten
für steuerliche Zwecke zu führen sind.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist vom
Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das
auf die Zustellung des Feststellungs- oder Abgabenbescheides
folgt; auf diese Verpflichtung
ist im Bescheid hinzuweisen. Ergibt ein späterer
Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für
diese Verpflichtung, so erlischt diese mit
dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts)jahres,
in dem dieser Bescheid zugestellt wurde.
(4) Werden eine oder mehrere Grenzen des
Abs. 1 erstmalig, und zwar um nicht mehr als
15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung
nach Abs. 1 nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden
Feststellungs- oder Abgabenbescheid
die betreffende Grenze abermals überschritten
wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen
des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 126. Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung
und Abfuhr von Abgaben verpflichteten
Personen haben jene Aufzeichnungen zu
führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften
zur Erfassung der abgabepflichtigen
Tatbestände dienen.
§ 127. (1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet,
für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch
zu führen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines
Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche
Unternehmer befreit,
a) die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von
Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig
führen;
b) die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung
ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse
machen;
c) die durch eine gesetzliche Vorschrift zur
Führung von dem Wareneingangsbuch im
wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen
verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig
führen.
§ 128. (1) In das Wareneingangsbuch (§ 127)
sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe,
Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen,
die der Unternehmer zur gewerblichen
Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit,
sei es nach vorheriger Bearbeitung oder
Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung
erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes
üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung
erworben werden, sind auch dann einzutragen,
wenn sie für betriebsfremde Zwecke
verwendet werden.
(2) Das Wareneingangsbuch muß für jeden
Posten der im Abs. 1 bezeichneten Waren die
folgenden Angaben enthalten
a) fortlaufende Nummer der Eintragung;
b) Tag, an dem der gewerbliche Unternehmer
den Warenposten erwirbt (das Eigentum,
den Besitz oder die Verfügungsmacht erlangt);
c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;
d) handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;
e) Preis des Warenpostens;
f) Hinweis auf die Belegsammlung.
(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher
Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind
monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die
Eintragungen sind innerhalb einer Woche, gerechnet
von dem Tag an, an dem die Ware
erworben wurde, vorzunehmen. Eintragungspflichtige
Angaben, die zu diesem Zeitpunkt
noch nicht bekannt sind, sind am Tag des Bekanntwerdens
nachträglich einzutragen. Gleichzeitig
mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein
solcher erteilt worden ist. die fortlaufende
Nummer unter der die Ware im Wareneingangsbuch
eingetragen ist, zu vermerken.
(4) Das Finanzamt kann unter Abweichung von
den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1
bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen,
wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen
des gewerblichen Unternehmens die Gewähr
für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges
bieten.
§ 129. (1) Gewerbliche Unternehmer, die an
andere gewerbliche Unternehmer Waren zur
gewerblichen Weiterveräußerung liefern (Großhändler)
sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke
spätestens bei Lieferung der Ware, wenn eine
Sammelrechnung ausgestellt wird, spätestens
bei deren Ausstellung den Warenausgang aufzuzeichnen
(Abs. 2 und 3) und über jeden aufzuzeichnenden
Warenposten einen Beleg (Abs. 4)
zu erteilen.
(2) Waren, die ein Großhändler an einen anderen
gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen
Weiterveräußerung liefert, müssen — gleichgiltig,
ob die Waren beim Erwerber unverändert
bleiben bearbeitet oder verarbeitet werden, ob
der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder
ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung
erwirbt — dann als Warenausgänge verbucht
werden, wenn die Lieferung erfolgt
a) auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung
oder Gegenrechnung), durch Tausch oder
unentgeltlich oder
b) gegen Barzahlung, wenn der Großhändler
1. dem Erwerber einen Preisnachlaß gewährt
oder einen Preis festsetzt, der niedriger ist
als der Preis für Letztverbraucher, oder
2. die Ware dem Erwerber in dessen Betrieb
überbringt oder übersendet. Der
Überbringung oder Übersendung in den
Betrieb des Erwerbers ist gleichzuhalten,
wenn der Großhändler die Ware aus
seinem Betrieb hinausbringt oder hinaussendet
und der Erwerber die Ware außerhalb
seiner Betriebsstätte vom Großhändler
erwirbt.
(3) Bei der Verbuchung des Warenausganges
sind für jeden Posten der im Abs. 2 bezeichneten
Waren die folgenden Angaben zu machen
a) Tag, an dem der Großhändler den Warenposten
an den Erwerber liefert;
b) Name (Firma) und Anschrift des Erwerbers;
c) handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;
d) Preis des Warenpostens.
(4) Der Großhändler hat über jeden Warenposten,
der als Warenausgang zu verbuchen ist,
dem Erwerber einen Beleg zu erteilen. Der
Beleg muß die im Abs. 3 bezeichneten Angaben,
den Namen (die Firma) und die Anschrift des
Großhändlers enthalten.
(5) Das Finanzamt kann unter Abweichung von
den Abs. 1 bis 4 für einzelne Fälle insoweit
Erleichterungen bewilligen, als dadurch die
leichte Überprüfung des Warenausganges nicht
ausgeschlossen wird.
§ 130. Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
werden durch die Bestimmungen
der §§ 127 bis 129 nicht berührt.
§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125
zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung
geführt werden, und Aufzeichnungen der in den
§§ 126 bis 130 bezeichneten Art sind im Inland
zu führen. Für sie gelten insbesondere folgende
Vorschriften
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und
mit den Schriftzeichen einer solchen geführt
werden. Soweit die Bücher und die Aufzeichnungen
nicht in deutscher Sprache
geführt werden, hat der Abgabepflichtige
auf Verlangen der Alpgabenbehörde eine
beglaubigte Übersetzung der vorgelegten
Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege
beizubringen. Soweit es für die Durchführung
einer abgabenbehördlichen Prüfung
(§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der
Abgabepflichtige auf seine Kosten für die
Übersetzung der eingesehenen Bücher und
Aufzeichnungen Sorge zu tragen; hiebei
genügt die Beistellung eines geeigneten
Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht
vorgenommen werden. Kasseneinnahmen
und -ausgaben sollen mindestens
täglich aufgezeichnet werden.
3. Die Bezeichnung der Konten und der
Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge
auf diesen Konten (in
diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten,
die den Verkehr mit Geschäftsfreunden
verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften
der Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden
geführt werden, sollen sie nach
Maßgabe der Eintragung Blatt für Blatt
oder Seite für Seite mit fortlaufenden
Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder
Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt,
so sollen diese in einem laufend geführten
Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten
werden.
5. Die zu den Büchern und Aufzeichnungen
gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt
werden, daß die Überprüfung der
Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht
entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An
Stellen, die der Regel nach zu beschreiben
sind, sollen keine leeren Zwischenräume
gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt
einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens
oder auf andere Weise unleserlich
gemacht werden. Es soll nicht radiert und
es sollen auch solche Veränderungen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit
ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später vorgenommen
worden sind.
(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell
festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. i
sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige
Verweisungen oder Buchungszeichen der
Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen
sowie der Zusammenhang zwischen den
Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen
werden sollen ; durch entsprechende Einrichtungen
soll der Nachweis der vollständigen und richtigen
Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher
geführt werden können.
§ 132. Bücher und Aufzeichnungen sowie die
zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen
Belege und, soweit sie für die Abgabenerhebung
von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere
und die sonstigen Unterlagen sollen durch
sieben Jahre, Aufzeichnungen über die Einbehaltung
und Abfuhr von Abgaben durch fünf
Jahre aufbewahrt werden. Die Frist läuft vom
Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte
Eintragung in die Bücher (Aufzeichnungen)
vorgenommen worden ist.
4. Abgabenerklärungen.
§ 133. (1) Die Abgabenvorschriften bestimmen,
wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde
aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch
durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen
erfolgen.
(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen
aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen
unter Verwendung dieser Vordrucke
abzugeben.
§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
und die Umsatzsteuer sind bis zum
Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen.
Diese Frist sowie die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärung für die Beförderungssteuer
können vom Bundesministerium für Finanzen
allgemein erstreckt werden.
(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall
auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften
bestimmte Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag
auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für
die Einreichung der Abgabenerklärung eine
Nachfrist von mindestens einer Woche zu
setzen.
§ 135. (1) Abgabepflichtigen, die die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren,
kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung
nicht entschuldbar ist.
(2) Die Anforderung eines Säumniszuschlages
(§§ 217 ff.) schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages
nicht aus.
§ 136. Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben
zu machen sind und der angegebene
Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs-
oder Herstellungskosten) abweicht,
hat der Abgabepflichtige die Tatsachen anzuführen,
die für den in der Abgabenerklärung
ausgewiesenen Wert maßgebend waren.
§ 137. Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124
oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet
sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung
führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften
nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine
Abschrift ihrer Vermögensübersicht (Bilanz) einzureichen.
Wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung
erstellt, so ist auch diese auf Verlangen
beizufügen; das gleiche gilt für Jahresberichte
(Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte).
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde
halsen die Abgabepflichtigen und die diesen im
§ 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer
Offenlegungfpflicht (§ 119) zur. Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu er-
läutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere,
Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur
Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für
den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 139. Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich
aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung
oder in einem sonstigen Anbringen
der ihm gemäß § 119 obliegenden Pflicht nicht
oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu
einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder
führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich
der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige
zu erstatten.
§ 140. Die Bestimmungen der §§ 119 und 139
gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung
und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen
Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet
sind.
5. Hilfeleistung bei Amtshandlungen.
§ 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den
Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der
zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen
Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie
haben zu dulden daß Organe der Abgabenbehörde
zu diesem Zweck ihre Grundstücke,
Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der
üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten,
haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und einen zur Durchführung
der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die
notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen
treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften
als Haftungspflichtigen die Entrichtung
oder Einbehaltung von Abgaben obliegt
sowie Personen, die zur Zahlung gegen
Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet
sind.
§ 142. (1) Inhaber von Betrieben, die nach den
Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht
unterliegen haben die dem Überwachungszweck
dienenden Einrichtungen unentgeltlich
beizustellen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben
zu gestatten daß verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände
oder Stoffe die zu deren Herstellung
bestimmt sind sowie Waren die verbrauchsteuerpflichtige
Gegenstände enthalten oder enthalten
können, als Proben unentgeltlich entnommen
werden.
D. Befugnisse der Abgabenbehörden.
1. Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen.
§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten
Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt,
Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben
maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn
es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht
handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die
Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt
die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und
andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung
von Abgabenansprüchen von Bedeutung
sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in
diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 173 finden
auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß
Anwendung.
§ 144. (1) Für Zwecke der Abgabenerhebung
kann die Abgabenbehörde bei Personen, die
nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher
oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau
halten. Nachschau kann auch bei einer
anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur
Annahme besteht, daß gegen diese Person ein
Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere
Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1)
dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude,
Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen
die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften
zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
sowie sonstiger für die Abgabenerhebung
maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese
Einsicht nehmen.
§ 145. (1) Für Zwecke der Erhebung der
Verbrauchsteuern, der Zölle und sonstigen Eingangsabgaben
unterliegen Gebäude, Grundstücke,
Betriebe. Transportmittel und Transportbehältnisse
auch dann der Nachschau wenn die
Vermutung besteht, daß sich dort verbrauchsteuer-
oder eingangsabgabepflichtige aber diesen
Abgaben nicht unterzogene Gegenstände oder
daraus hergestellte Waren befinden.
(2) Eine Nachschau ist ferner in allen Fällen
zulässig, in denen durch die Verbrauchsteuervorschriften
Gegenstände unter amtliche Aufsicht
gestellt sind.
§ 146. Die mit der Vornahme einer Nachschau
beauftragten Organe haben sich zu Beginn der
Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person
und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme
einet Nachschau berechtigt sind. Über das
Ergebnis dieser Nachschau ist. soweit erforderlich
eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift
hievon ist der Partei auszufolgen.
2. Abgabenbehördliche Prüfungen.
§ 147. (1) Bei Abgabepflichtigen, die gemäß
§§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet
sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung
Bücher führen, kann die Abgabenbehörde
jederzeit prüfen, ob die Bücher fortlaufend,
vollständig sowie formell und sachlich
richtig geführt werden; sie kann ferner alle
Umstände feststellen, die für die Erhebung von
Abgaben von Bedeutung sind (Buch- und
Betriebsprüfung).
(2) Großbetriebe sind mindestens alle drei
Jahre einmal einer Buch- und Betriebsprüfung
zu unterziehen. Die Prüfung hat in zeitlicher
Hinsicht jeweils an den zuletzt geprüften Zeitraum
anzuschließen. Als Großbetriebe gelten
Betriebe, bei denen der Gesamtumsatz oder der
Einheitswert oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb
das Sechsfache der im § 125 Abs. 1
bezeichneten Beträge übersteigt.
(3) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen,
die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen
und deren voraussichtliche Entwicklung
festzustellen, finden Abs. 2 sowie die
Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149
und 150 keine Anwendung.
§ 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit
der Vornahme von Buch- und Betriebsprüfungen
beauftragten Organe haben sich zu Beginn der
Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person
auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde
auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag)
vorzuweisen.
(2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand
der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben.
Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 3
fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag
die den Gegenstand der Prüfung bildenden
Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.
(3) Für einen Zeitraum, für den eine Buch- und
Betriebsprüfung bereits vorgenommen worden
ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne
Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt
werden
a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in
einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten
waren;
b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303)
gegeben sind;
c) im Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelbehörde,
jedoch nur zur Prüfung der
Begründung des Rechtsmittels (§ 250 Abs. 1
lit. c) oder neuer Tatsachen und Beweise
(§ 280).
(4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Buch- und Betriebsprüfungen sind dem
Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten
tunlichst eine Woche vorher anzukündigen,
sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt
wird.
§ 149. (1) Nach Beendigung der Buch- und
Betriebsprüfung ist über deren Ergebnis eine
Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung).
Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn
bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter
Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter
Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen.
Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
(2) Die Schlußbesprechung kann entfallen, wenn
sich nach dem Prüfungsergebnis keine Änderung
der ergangenen Bescheide ergibt oder wenn der
Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer
eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die
Schlußbesprechung verzichtet oder wenn trotz
Vorladung weder der Abgabepflichtige noch
dessen Vertreter zur Schlußbesprechung erscheint.
§ 150. Über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung
ist ein schriftlicher Bericht zu
erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen
eine Abschrift des Prüfungsberichtes
zu übermitteln.
§ 151. (1) Die Abgabenbehörde kann ferner bei
jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen
(§§ 126 bis 130) oder zu Zahlungen gegen Verrechnung
mit der Abgabenbehörde verpflichtet
ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen.
(2) Für Prüfungen nach Abs. 1 gilt § 148
sinngemäß.
(3) Das Prüfungsergebnis ist, soweit nicht der
Umfang der Prüfung die Abfassung eines Berichtes
erforderlich macht, in einer Niederschrift
festzuhalten. Eine Abschrift des Berichtes oder
der Niederschrift ist demjenigen auszufolgen,
bei dem die Prüfung vorgenommen wurde.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten
nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften
zu führenden Aufzeichnungen.
§ 152. (1) Gegenstand einer besonderen abgabenbehördlichen
Prüfung können auch die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
Umsatzsteuervergütungen sein. Diese Prüfung
kann auch in Verbindung mit einer Buch- und
Betriebsprüfung (§§ 147 bis 150) oder mit einer
Prüfung von Aufzeichnungen (§ 151) vorgenommen
werden.
(2) Für Prüfungen nach Abs. 1 gelten die
§§ 148 und 151 Abs. 3 sinngemäß.
§ 153. In Abgabenvorschriften geregelte
Befugnisse zu besonderen Prüfungsmaßnahmen
bleiben unberührt.
3. Besondere Überwachungsmaßnahmen.
§ 154. In den im § 122 Abs. 1 bezeichneten
Betrieben können verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände
und deren Umschließungen sowie
Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger
Gegenstände dienen, vom Finanzamt
für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen
Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter
Verschluß gelegt werden. Hiedurch dürfen
notwendige Maßnahmen zur Sicherung der
Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden.
§ 155. (1) Die im § 122 Abs. 1 bezeichneten
Betriebe können vom Finanzamt besonderen
Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden,
a) wenn Tatsachen vorliegen, die die verbrauchsteuerrechtliche
Unzuverlässigkeit des
Inhabers des Betriebes oder des verantwortlichen
Betriebsleiters dartun, oder
b) wenn im Betrieb ein Verstoß gegen
die Verbrauchsteuervorschriften begangen
wurde, der strafrechtlich als Finanzvergehen
(mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit)
festgestellt worden ist.
(2) Die besonderen Überwachungsmaßnahmen
(Abs. 1) können darin bestehen, daß der Betrieb
oder ein Teil des Betriebes unter ständige Überwachung
gestellt oder angeordnet wird, daß
Wegbringungen verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände
erst nach vorheriger Anmeldung bei
der zuständigen Abgabenbehörde oder nach
abgabenbehördlicher Behandlung oder nach
Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben
erfolgen dürfen.
(3) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen
ist aufzuheben, sobald die Umstände
weggefallen sind, die für die Anordnung
maßgebend waren, in den Fällen des Abs. 1 lit.b,
sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß
Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften
nicht mehr vorkommen.
§ 156. (1) Das Finanzamt kann verbrauchsteuerpflichtige
Gegenstände, deren Herkunft
oder Erwerb ungeklärt ist, samt ihren Umschließungen
in amtliche Verwahrung nehmen.
Befinden sich diese Gegenstände in der Gewahrsame
einer Person, so ist die Übernahme
in amtliche Verwahrung durch einen dieser
Person zuzustellenden Bescheid anzuordnen.
(2) Würde die amtliche Verwahrung unverhältnismäßige
Kosten verursachen, ist
demjenigen, der die im Abs. 1 bezeichneten
Gegenstände in seiner Gewahrsame hat, ein
Bescheid zuzustellen, durch den das Verbot
erlassen wird, über diese Gegenstände zu verfügen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen
sind aufzuheben, wenn die Entrichtung
der Verbrauchsteuern nachgewiesen oder nicht
binnen zwei Wochen die Beschlagnahme der
Gegenstände angeordnet wird.
(4) Gegen die nach Abs. 1 oder 2 erlassenen
Bescheide ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 157. In Abgabenvorschriften enthaltene
Bestimmungen über besondere Überwachungsmaßnahmen
bleiben unberührt.
E. Beistandspflicht.
§ 158. (1) Die Abgabenbehörden sind für
Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit
allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen
Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche
Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen
Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als
Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung)
unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben
zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben
ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen
oder es sind die entgegenstehenden
Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls
ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben
gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche
Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur
dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen
Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich
auferlegt sind.
(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften
sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden
jede zur Durchführung der Abgabenerhebung
dienliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben
die Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich
bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen
Aktenstücken nach näherer Anordnung des
Bundesministeriums für Justiz, die im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden
zu übermitteln.
(4) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.
§ 159. § 158 Abs. 1 gilt auch für Ersuchschreiben
an Notare, soweit sich das Ersuchen
auf die Tätigkeit der Notare im Rahmen ihres
gesetzlichen Wirkungskreises als Gerichtskommissäre
oder auf Notariatsakte mit Ausnahme
der noch nicht kundgemachten letztwilligen
Anordnungen bezieht. Die Beantwortung solcher
Ersuchschreiben darf nicht mit dem Hinweis
auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit
abgelehnt werden.
§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch,
denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von
Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme
von Eintragungen gemäß § 13 sowie § 18 Abs. 1
und 3 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, dürfen
erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung
des Finanzamtes vorliegt, daß der
Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer
und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken
nicht entgegenstehen. In der Bescheinigung
ist der Einheitswert des Grundstückes anzugeben,
wenn er dem Finanzamt bekannt ist.
(2) Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister,
denen kapitalverkehrsteuerpflichtige
Vorgänge zugrunde liegen, dürfen
erst dann vorgenommen werden, wenn
eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt
wird, daß der Eintragung hinsichtlich der
Kapitalverkehrsteuern Bedenken nicht entgegenstehen.
(3) Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen
im Handels- oder Genossenschaftsregister erst
dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung
des für die Erhebung der Abgaben
vom Einkommen und Vermögen juristischer
Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58) vorliegt,
daß der Löschung steuerliche Bedenken
nicht entgegenstehen.
(4) Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß
Abs. 1 bis 3 zu erteilen, wenn die maßgebenden
Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit
geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist.
Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen
erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet
ist.
5. ABSCHNITT.
Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung
und Festsetzung der Abgaben.
A. Ermittlungsverfahren.
1. Prüfung der Abgabenerklärungen.
§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen
zu prüfen (§ 115). Soweit
nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung,
zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen
unvollständige Angaben ergänzen
und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken
gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung
hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen,
die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für
nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen
unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung
bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt).
Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen
werden soll, sind dem Abgabepflichtigen
die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung
zu seinen Ungunsten in Frage kommt,
zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 162. (1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt,
daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden, so kann die
Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige
die Gläubiger oder die Empfänger
der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der
Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben
verweigert, sind die beantragten Absetzungen
nicht anzuerkennen.
§ 163. Bücher und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die
Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich
und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde
zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen.
§ 164. (1) Die Abgabenbehörde soll die Vorlage
von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren
vom Abgabepflichtigen erst verlangen,
wenn dessen Auskunft nicht genügt
oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen oder bei
Gefahr im Verzug hat der Abgabepflichtige auf
Verlangen Wertsachen vorzulegen und Einsicht
in verschlossene Behältnisse zu gewähren
oder zu verschaffen.
(2) Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere
sind auf Verlangen des Abgabepflichtigen
tunlichst in seinen Geschäftsräumen oder in
seiner Wohnung einzusehen.
§ 165. Andere Personen sollen erst dann befragt
oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen
herangezogen werden, wenn die
Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht
zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen.
Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch
die in den §§ 169 bis 182 bezeichneten Beweismittel
herangezogen werden.
2. Beweise.
a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren
kommt alles in Betracht, was zur Feststellung
des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde
offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt,
bedürfen keines Beweises. .
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht.
b) Urkunden.
§ 168. Die Beweiskraft von öffentlichen und
Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde
nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296,
310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen.
c) Zeugen.
§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet,
vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle
ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden
Tatsachen auszusagen.
§ 170. Als Zeugen dürfen nicht vernommen
werden
1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen
unfähig sind oder die zur Zeit,
auf die sich ihre Aussage beziehen soll,
zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache
unfähig waren;
2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte
oder sonst unter dem Siegel geistlicher
Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt
ist;
3. Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften,
wenn sie durch ihre
Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis
verletzen würden, insofern sie
der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden
sind.
§ 171. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen
verweigert werden
a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen
ist;
b) über Fragen, deren Beantwortung dem
Zeugen oder seinen Angehörigen (§ 25),
seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen
die Gefahr einer strafgerichtlichen
oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung
zuziehen würde;
c) über Fragen, die er nicht beantworten
könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich
anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit,
von der er nicht gültig entbunden
wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder
technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugten Personen und ihre Angestellten können
die Zeugenaussage auch darüber verweigern,
was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter
der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern,
so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft
zu machen.
§ 172. (1) Soweit jemand als Zeuge zur Aussage
verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der
Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden
und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher
zur Einsicht vorzulegen, die sich
auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen.
(2) Wenn es zur Erforschung der Wahrheit
unbedingt erforderlich oder wenn Gefahr im
Verzug ist, hat der Zeuge auch Wertsachen, die
er für den Abgabepflichtigen verwahrt, vorzulegen
und Einsicht in verschlossene Behältnisse
zu gewähren, die er dem Abgabepflichtigen zur
Benützung überlassen hat. Die Abgabenbehörde
kann in einem solchen Fall verlangen, daß dem
Abgabepflichtigen während einer angemessenen
kurzen Frist nur unter Zuziehung eines von der
Abgabenbehörde zu bezeichnenden Organes Zutritt
zum Behältnis gewährt wird.
§ 173. (1) Wenn die Abgabenbehörde das
persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für
erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen
auch schriftlich eingeholt und abgegeben
werden.
(2) Einem Zeugen, der einer Vorladung
(§ 91) ohne genügende Entschuldigung nicht
Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß
§ 172 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt,
kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung
zum Ersatz aller durch seine Säumnis
oder Weigerung verursachten Kosten bescheidrnäßig
auferlegt werden.
§ 174. (1) Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner
Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden
persönlichen Verhältnisse zu befragen,
erforderlichenfalls über die gesetzlichen Weigerungsgründe
zu belehren und zu ermahnen,
daß er die Wahrheit anzugeben habe und nichts
verschweigen dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen
Folgen einer falschen Aussage aufmerksam
zu machen.
(2) Öffentliche Organe, die einen Diensteid
öder eine Angelobung geleistet haben, sind als
Zeugen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen
unter Erinnerung an ihren Diensteid oder ihre
Angelobung zu vernehmen.
§ 175. Hält die Abgabenbehörde die eidliche
Einvernahme eines Zeugen über bestimmte
Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt
erforderlich, so kann der Zeuge durch
den Vorstand der Abgabenbehörde oder durch
einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten
unter Beiziehung eines Schriftführers
eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen
des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33,
zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen
vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung.
§ 176. Zeugen haben Anspruch auf Ersatz
von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung
für Zeitversäumnis unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie
Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren. Der Ersatzanspruch
ist bei sonstigem Verlust spätestens
an dem der Vernehmung folgenden Tag bei der
Abgabenbehörde geltend zu machen, die die Einvernahme
durchgeführt hat. Hierüber ist der
Zeuge zu belehren.
d) Sachverständige.
§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises
durch Sachverständige notwendig, so sind die
für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich
bestellten Sachverständigen beizuziehen.
(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise
auch andere geeignete Personen als Sachverständige
heranziehen, wenn es mit Rücksicht
auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat
Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten
der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist
oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die
Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der
Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt
oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder
ermächtigt ist.
§ 178. (1) Aus den Gründen, welche einen
Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen
(§ 171), kann die Enthebung von der Bestellung
als Sachverständiger begehrt werden.
(2) Öffentliche Bedienstete sind überdies auch
dann als Sachverständige zu entheben oder nicht
beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige
von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen
Gründen untersagt wird oder wenn sie
durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich
als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben
sind.
§ 179. (1) Die Vorschriften des § 76 finden auf
die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
(2) Sachverständige können von den Parteien
abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft
machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde
des Sachverständigen in Zweifel stellen.
Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des
Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen,
wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den
Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder
wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses
nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen
den über die Ablehnung ergehenden Bescheid
der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig,
§ 180. (1) Ist der Sachverständige für die Erstattung
von Gutachten der erforderten Art im
allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung
an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt,
so hat er, falls es die Abgabenbehörde
wegen der besonderen Tragweite des Falles
für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme
den Sachverständigeneid zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 175 finden auf die
Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
§ 181. (1) Sachverständige haben Anspruch
auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten
sowie der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung
für Zeitversäumnis und auf Entlohnung
ihrer Mühewaltung unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie
Sachverständige im zivilgerichtlichen Verfahren.
(2) Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust
binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens
oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung
des Sachverständigen mündlich oder
schriftlich bei der Behörde geltend zu machen,
bei der der Sachverständige vernommen worden
ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.
e) Augenschein.
§ 182. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die
Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls
mit Zuziehung von Sachverständigen,
vornehmen.
(2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen,
daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines
Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses
mißbraucht wird.
f) Beweisaufnahme.
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder
auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme
auch im Wege der Amtshilfe durch
andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind
aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung
gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der
Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen,
wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen
als richtig anerkannt werden oder unerheblich
sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem
Kostenaufwand verbunden wäre,
es sei denn, daß der Abgabepflichtige sich zur
Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese
Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen
erhellt, daß die Beweise in der offenbaren
Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten
worden sind. Gegen die Ablehnung der
von den Parteien angebotenen Beweise ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden
Sachbescheides Gelegenheit zu geben,
von den durchgeführten Beweisen und vom
Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu
nehmen und sich dazu zu äußern.
3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat,
nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche
formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind,
die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen
in Zweifel zu ziehen.
B. Gesonderte Feststellungen.
§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung
der Abgaben sind gesonderte Feststellungen
vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189
oder in den Abgabenvorschriften angeordnet
wird.
§ 186. (1) Gesondert festgestellt werden die
Einheitswerte
a) für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten
im Sinn des Bewertungsgesetzes,
1. die sich lediglich auf das Inland erstrecken
oder
2. die sich sowohl auf das Inland als auch
auf das Ausland erstrecken und einem
unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen
gehören;
b) für Teile wirtschaftlicher Einheiten oder
Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes,
1. wenn die Einheiten oder Untereinheiten
nur mit einem Teil abgabepflichtig sind,
für diesen Teil, oder
2. wenn die Einheiten oder Untereinheiten
sich sowohl auf das Inland als auch auf
das Ausland erstrecken, für den inländischen
Teil.
(2) Die gesonderten Feststellungen gemäß
Abs. 1 werden einheitlich getroffen, wenn an dem
Gegenstand mehrere Personen beteiligt sind
oder wenn die Gebäude oder Betriebsmittel
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
nicht sämtlich dem Grundeigentümer gehören.
(3) Mit der Feststellung des Einheitswertes
sind Feststellungen über die Art des Gegenstandes
der Feststellung und darüber zu verbinden,
wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an
dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so
ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie
der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten
verteilt.
§ 187. Gesondert festgestellt werden die Einkünfte
1. aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das
Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a),
2. aus Gewerbebetrieb wenn das Betriebsfinanzamt
(§ 53 Abs. 1 lit. b),
3. aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt,
in dessen Bereich die Berufstätigkeit
vorwiegend ausgeübt wird,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen des Unternehmers
zuständig ist.
§ 188. (1) Einheitlich und gesondert werden
festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens,
wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind.
(2) Werden zusammen mit den Einkünften, für
die eine einheitliche Feststellung nach Abs. 1
stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte,
insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen,
verwaltet, so hat die einheitliche Feststellung
auch diese anderen Einkünfte zu erfassen.
(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1
und 2 ist auch die Verteilung des festgestellten
Betrages auf die Teilhaber.
(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine
Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen
(Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder
wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft (Abs. 1
lit. b) weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz,
noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine
Feststellung nach Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben,
wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum
besteht und außer dem Nutzungswert
der selbstbenutzten Eigentumswohnungen
keine gemeinschaftlichen Einnahmen erzielt werden.
§ 189. (1) Einheitlich und gesondert kann festgestellt
werden der gemeine Wert für Aktien,
für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und für Genußscheine, wenn für die
Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte
festgesetzt worden sind und die Anteile
oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert
haben.
(2) Die Feststellung (Abs. 1) kann von Amts
wegen oder auf Antrag erfolgen. Zur Antragstellung
sind die Gesellschaften, um deren
Anteile oder Genußscheine es sich handelt,
sowie die Inhaber der Anteile oder Genußscheine
berechtigt.
§ 190. (1) Auf Feststellungen gemäß §§ 185
bis 189 finden die für die Festsetzung der Abgaben
geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Gesonderte Feststellungen sind, auch wenn
sie mit der Festsetzung eines Steuermeßbetrages
oder mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid
vereinigt sind, selbständig anfechtbar.
§ 191. (1) Der Feststellungsbescheid ergeht
a) in den Fällen des § 186: an die Person,
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft,
welcher der Gegenstand der Feststellung
zugerechnet wird;
b) in den Fällen des § 187: an den Unternehmer;
c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung
oder Personengemeinschaft, der
die gemeinschaftlichen Einkünfte zufließen;
d) in den Fällen des § 189: an die Gesellschaft,
um deren Anteile oder Genußscheine es sich
handelt, und wenn der Wert auf Antrag der
Inhaber von Anteilen oder Genußscheinen
festgestellt wurde, auch an die Antragsteller;
e) in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung
Betroffenen.
(2) Einheitliche Feststellungsbescheide wirken
gegen alle,
a) die am Gegenstand der Feststellung beteiligt
sind (§ 186);
b) denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§ 188);
c) denen Anteile oder Genußscheine gehören
(§ 189).
(3) Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186
über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) oder über eine
Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch
gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand
der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt
übergegangen ist oder übergeht. Das
gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
§ 192. In einem Feststellungsbescheid enthaltene
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide,
für Meßbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden
diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn
der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist.
§ 193. (1) Ein Feststellungsbescheid über einen
Einheitswert (§ 186) wird durch einen neuen
Feststellungsbescheid (Fortschreibungsbescheid)
ersetzt
a) bei Änderung des Wertes des Gegenstandes,
wenn nach dem Feststellungszeitpunkt die
Voraussetzungen eingetreten sind, unter
denen nach dem Bewertungsgesetz 1955,
BGBl. Nr. 148, eine Wertfortschreibung
stattfindet;
b) bei Änderung in der Art oder Zurechnung
(§ 24) des Gegenstandes, wenn die Änderung
nach dem Feststellungszeitpunkt eingetreten
und für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag,
erforderlichenfalls auch von Amts wegen
erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf
des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue
Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf
eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid
rechtskräftig geworden ist, gestellt
werden. Eine Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955,
BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines
Fortschreibungsbescheides.
C. Steuermeßbeträge.
1. Festsetzung der Steuermeßbeträge.
§ 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die
Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen
anordnen, hat das Finanzamt durch
Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen.
Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist,
auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in
einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.
(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge
finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden
Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages
liegt auch die Feststellung der sachlichen und
persönlichen Abgabepflicht.
(4) Abschriften der Meßbescheide sind von
Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten
Körperschaften zu übermitteln, denen
die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge
obliegt.
(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit
er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des
Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den
Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand
nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen
ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge
im Besitz.
§ 195. Die Steuermeßbeträge und die anderen
Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten
sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden
zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide
noch nicht rechtskräftig geworden
sind.
2. Zerlegung und Zuteilung.
§ 196. (1) Einheitswerte und Steuermeßbeträge
sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften
dies anordnen.
(2) Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt
einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung
finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden
Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) Der Zerlegungsbescheid muß enthalten
a) die Höhe des zerlegten Einheitswertes oder
Steuermeßbetrages ;
b) die Bestimmung darüber, welche Anteile
am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften
zugeteilt werden;
c) die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.
(4) Der Zerlegungsbescheid ist dem Abgabepflichtigen
und den beteiligten Körperschaften
(§ 78 Abs. 2 lit. b) zuzustellen.
§ 197. (1) Ist ein Steuermeßbetrag in voller
Höhe einer Körperschaft zuzuteilen, besteht aber
Streit darüber, welche die berechtigte Körperschaft
ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung
erstreckt, so hat auf Antrag einer Partei
das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu
entscheiden.
(2) Besteht Streit darüber, ob und ab welchem
Zeitpunkt ein Anteil am Steuermeßbetrag, der
einer Körperschaft zugeteilt war. auf eine andere
Körperschaft übergegangen ist, hat auf Antrag
der am Zerlegungsverfahren nicht beteiligten
Körperschaft das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid
zu entscheiden.
(3) Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren
(§ 196) gelten, finden auf das Zuteilungsverfahren
sinngemäß Anwendung.
D. Festsetzung der Abgaben.
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht
anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde
die Abgaben durch Abgabenbescheide
festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die
Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
§ 199. Sind zur Entrichtung einer Abgabe
mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet,
so kann gegen sie ein einheitlicher
Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar
auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnis die Abgabe nicht
von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen
des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht
zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder
wenn der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiß ist.
(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt
ist ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch
eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt
die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung
der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen der den
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid
erklärt.
(3) Die Bestimmungen des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechtes über die vorläufige Festsetzung
der Erbschafts- und Schenkungssteuer
bleiben unberührt.
§ 201. Wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen
ohne abgabenbehördliche Festsetzung
der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid
nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige
die Einreichung einer Erklärung, zu
der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich
die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung
als nicht richtig erweist.
§ 202. § 201 gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung und
Einreichung der Erklärung einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt. An die Stelle
eines Abgabenbescheides tritt ein Haftungsbescheid
(§ 224 Abs. 1).
§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften
in Wertzeichen (Stempelmarken)
zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur
zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen
nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
§ 204. Der festgesetzte Abgabenbetrag oder
die Summe der in einem Bescheid festgesetzten
Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag
abzurunden oder aufzurunden. Hiebei
werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen
abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
§ 205. Die zollamtlichen Bestätigungen, die
eine Abgabenschuld betreffen gelten als Abgabenbescheide,
die mit dem Tag der Aushändigung
an den Verfügungsberechtigten diesem gegenüber
als erlassen anzusehen sind. Dem Warenempfänger
gegenüber gelten sie mit dem gleichen
Tag als erlassen, sofern er in der Warenerklärung
genannt ist.
§ 206 Die Oberbehörden sind ermächtigt,
in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von
der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder
teilweise Abstand zu nehmen,
a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen
eines durch höhere Gewalt ausgelösten
Notstandes betroffen wurden;
b) wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde
zur Verfügung stehenden
Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen
mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, daß der Abgabenanspruch nicht
durchsetzbar sein wird;
c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten
Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand
außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden
Abgabe steht und die Abgabe im
Einzelfall den Betrag von 20 S nicht übersteigt.
E. Verjährung.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen,
unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen
und sonstigen Eingangsabgaben ein Jahr, bei der
Grundsteuer und den Verbrauchsteuern drei Jahre,
bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen
fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder
Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig
mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von
Ordnungsstrafen und zur Anforderung von
Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt
in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter
oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener
Beihilfen zu fordern, sowie das Recht,
die Rückzahlung zu Unrecht zuerkannter Abgabenvergütungen
anzufordern, verjährt in fünf
Jahren.
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist, soweit nicht im
Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt
wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem
Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung
für die Verhängung der genannten
Strafen oder für die Anforderung der
Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem
Ablauf des Jahres, in dem die Beihilfen oder
Abgabenvergütungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt
wurde.
(2) Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer
oder der Grunderwerbsteuer unterliegender
Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß
der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser
Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt.
§ 209. (1) Die Verjährung wird durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder
zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist
neu zu laufen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt,
a) solange die Geltendmachung des Anspruches
innerhalb der letzten sechs Monate
der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt
nicht möglich ist;
b) solange gemäß § 281 Abs. 1 die Entscheidung
über eine Berufung ausgesetzt ist.
(3) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 4) fünfzehn Jahre verstrichen,
darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend
gemacht werden.
6. ABSCHNITT.
Einhebung der Abgaben.
A. Fälligkeit und Entrichtung.
1. Fälligkeit.
§ 210. (1) Abgaben werden unbeschadet der
in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen
Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe
(§ 97) des Abgabenbescheides fällig.
(2) Werden Abgaben, ausgenommen Zölle und
sonstige Eingangsabgaben, an einem Samstag,
Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder an
einem Karfreitag fällig, so gilt als Fälligkeitstag
der nächste Werktag;
2. Entrichtung.
§ 211. (1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten
Fällen als entrichtet
a) bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei
Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker
am Tag der Abnahme;
b) bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag,
der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes
ergibt;
c) bei Einzahlung durch Postanweisung,
1. wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten
Kasse bar ausgezahlt
wird, am Tag der Auszahlung,
2. wenn der eingezahlte Betrag auf das
Postscheckkonto der empfangsberechtigten
Kasse überwiesen wird, am Tag
der Überweisung durch das Abgabepostamt;
d) bei Überweisung auf das Postscheckkonto
oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten
Kasse am Tag der Gutschrift;
e) bei Einziehung einer Abgabe durch Postauftrag
am Tag der Einlösung;
f) bei Zahlung mit Scheck an dem in lit. a
oder lit. d bezeichneten Tag, je nachdem
der Scheck bar oder im Verrechnungsweg
eingelöst wird;
g) bei Umbuchung oder Überrechnung von
Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten
desselben Abgabepflichtigen
am Tag der Entstehung der Guthaben,
auf Abgabenschuldigkeiten eines
anderen Abgabepflichtigen am Tag der
nachweislichen Antragstellung;
b) bei Entrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken)
mit der vorschriftsmäßigen Verwendung
der Wertzeichen;
i) bei Entrichtung durch Hingabe von Wertpapieren
nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften, die diese Entrichtungsform
gestatten.
(2) Die Entrichtung von Abgaben durch Hingabe
von Wechseln ist unzulässig.
§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der
Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung)
oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
wenn die sofortige oder volle Entrichtung der
Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit
der Abgabe durch den Aufschub nicht
gefährdet wird.
(2) Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
von mehr als 30.000 S Zahlungserleichterungen
(Abs. 1) bewilligt, sind Stundungszinsen
in Höhe von 6% jährlich zu entrichten.
Übersteigen die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
100.000 S, betragen die Stundungszinsen
8•4% jährlich. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
der Abgabenschuld sind die Stundungszinsen,
die auf den Minderungsbetrag entfallen,
nicht anzufordern oder abzuschreiben.
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
durch Abänderung oder Zurücknahme
des Bescheides widerrufen (§ 294), so ist
für die Entrichtung des noch aushaftenden
Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen
zu setzen.
§ 213. (1) Bei den von der gleichen Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben
ist für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung
(Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen
ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen
Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt
zu verbuchen.
(2) Bei den anderen als im Abs. 1 genannten
Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen
nach den einzelnen Abgaben getrennt
oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von
den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.
(3) Die Gebarung mit den im Finanzstrafverfahren
verhängten Geldstrafen und Wertersätzen ist
stets von den Abgaben getrennt zu verbuchen.
(4) Zahlungen und sonstige Gutschriften sind,
soweit § 214 nicht Abweichendes bestimmt, auf die
dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten
des Abgabepflichtigen zu verrechnen.
§ 214. (1) Von der Verrechnung auf die älteste
Fälligkeit (§ 213 Abs. 4) sind Zahlungen und
sonstige Gutschriften auf Abgabenschuldigkeiten
ausgenommen, deren Entrichtung durch Bewilligung
einer Zahlungserleichterung (§ 212)
oder gemäß § 175 Abs. 3 und 4 Zollgesetz 1955,
BGBl. Nr. 129, hinausgeschoben worden ist.
(2) Dem der Abgabenbehörde bekanntgegebenen
Verwendungszweck entsprechend zu
verrechnen sind Zahlungen und sonstige Gutschriften,
die
a) sich auf Schuldigkeiten beziehen, deren
Höhe nach den Abgabenvorschriften vom
Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde
oder
b) die Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge
betreffen oder
c) in der gemäß § 211 Abs. 1 lit. i vorgesehenen
Form erfolgen oder
d) im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen
und Wertersätze betreffen.
(3) Zahlungen und sonstige Gutschriften,
die unter Bezugnahme auf eine Mahnung oder
im Zug eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen,
sind auf die Schuldigkeiten zu verrechnen, die
Gegenstand der Mahnung (der Vollstreckung)
sind. Zahlungen eines Haftenden sind auf, die
durch die Haftung gesicherte Abgabenschuld zu
verrechnen.
§ 215. (1) Die sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 ergebenden Guthaben des Abgabepflichtigen
sind zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden,
die der Abgabepflichtige bei der gleichen
Abgabenbehörde hat.
(2) Die nach Tilgung der im Abs. 1 bezeichneten
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibenden
Guthaben sind zur Tilgung der dieser
Behörde bekannten Schuldigkeiten zu verwenden,
die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat.
(3) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 und 2
zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen.
§ 216. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen
und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten,
ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist,
so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag
zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
3. Säumniszuschlag.
§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt
dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der
Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen
über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche vor
dem Fälligkeitstag, bei Eingangsabgaben innerhalb
einer vorgesehenen Zahlungsfrist, eingebracht
und wird diesem Ansuchen stattgegeben,
tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages erst bei Terminverlust (§ 230
Abs. 5) ein. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag
von der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein neuerliches
Ansuchen um Zahlungserleichterungen spätestens
eine Woche vor Ablauf einer bewilligten Stundung
oder eine Woche vor dem für die Entrichtung
einer Rate vorgesehenen Zahlungstermin eingebracht
wurde.
(4) Wird einem gemäß Abs. 2 oder 3 zeitgerecht
eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung
nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung
der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu
setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages
eintritt.
(5) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf
Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens
bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen
(§ 294), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages mit dem ungenützten Ablauf
der im § 212 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist
ein.
(6) Wird eine Abgabe im Überweisungsverkehr
(§ 211 Abs. 1 lit. d) entrichtet, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages
erst ein, wenn die Gutschrift nicht vor Ablauf
von zwei Werktagen nach den in Abs. 1 bis 5
bezeichneten Zeitpunkten erfolgt; dies gilt sinngemäß
auch bei Einzahlungen durch Postanweisung
(§ 211 Abs. 1 lit. c).
§ 218. Bei Anforderung einer Abgabenerhöhung
wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung
einer Abgabe tritt die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages von der Abgabe
erst dann ein, wenn die Abgabe einschließlich
der Erhöhung nicht innerhalb der für die Zahlung
der erhöhten Abgabe bestimmten Frist entrichtet
wird.
§ 219. Der Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
§ 220. Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt
des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner
Entrichtung fällig.
§ 221. Die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages entsteht nicht, wenn er
im Einzelfall 20 S nicht erreicht oder wenn der
Abgabepflichtige nur ausnahmsweise säumig ist
und die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt.
B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung
von Haftungen.
1. Sicherheitsleistung.
§ 222. (1) Die Bestellung einer nach den
Abgabenvorschriften zu leistenden oder vom
Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheit erfolgt
durch Erlag von Geld oder von inländischen
Wertpapieren, die sich nach den hierüber bestehenden
Vorschriften zur Anlegung der Gelder
von Minderjährigen eignen, und nur in Ermangelung
solcher durch Erlag von anderen
inländischen, an einer Börse notierten Wertpapieren,
die nach Ermessen der Abgabenbehörde
genügende Deckung bieten. Die Wertpapiere
dürfen nicht außer Kurs gesetzt und müssen mit
den laufenden Zins- oder Gewinnanteilscheinen
und Erneuerungsscheinen versehen sein. Sie
sind nach dem Kurs des Erlagstages zu bewerten
und bei der Abgabenbehörde zu hinterlegen.
Diese kann auch Einlagebücher des Postsparkassenamtes
oder einer inländischen Kreditunternehmung
als Sicherheitsleistung zulassen.
(2) Mit dem Erlag bei der Abgabenbehörde
wird an dem Gegenstand des Erlages ein Pfandrecht
für den Anspruch begründet, in Ansehung
dessen die Sicherheitsleistung erfolgt.
(3) Die Abgabenbehörde kann, wenn der zur
Sicherheitsleistung Verpflichtete eine Sicherheit
nach Abs. 1 nicht oder nur schwer zu beschaffen
vermag, eine Sicherheitsleistung mittels einer
gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an
einem inländischen Grundstück, durch zahlungsfähige
inländische Bürgen (§ 1357 ABGB.),
durch Verpfändung von Bankdepots oder durch
Abtretung von Forderungen gegen zahlungsfähige
inländische Schuldner zulassen.
(4) In Abgabenvorschriften enthaltene besondere
Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung
bleiben unberührt.
§ 223. (1) Wer Sicherheit geleistet hat, ist
berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon
durch eine andere den Vorschriften des § 222
entsprechende Sicherheit zu ersetzen.
(2) Wird eine Sicherheit unzureichend, so
ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige
Sicherheit zu leisten.
2. Geltendmachung von Haftungen.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten
persönlichen Haftungen werden durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
In diesen ist der Haftungspflichtige
unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift,
die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet,
binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes
über die Geltendmachung der Haftung
für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt
§ 225. (1) Sachliche Haftungen, die nach
Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen
bestehen, werden durch Erlassung eines die
Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden
Bescheides geltend gemacht.
(2) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche
Haftungen unbeweglicher Sachen sind
nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
geltend zu machen.
C. Vollstreckbarkeit.
§ 226. Abgabenschuldigkeiten, die nicht
spätestens am Fälligkeitstag (§ 210) entrichtet
werden, sind vollstreckbar.
§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten
sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines
Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen,
in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis
auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert
wird, die Abgabenschuld binnen zwei
Wochen, von der Zustellung an gerechnet,
zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der
Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;
bei Postversand wird die Zustellung
des Mahnschreibens am dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch
Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der
Postauftrag als Mahnung.
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens
eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit
eine Verständigung (Lastschriftanzeige)
zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe
und Zeitpunkt der nächsten Abgabenfälligkeiten
unterrichtet;
b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder
von dem zur Einbehaltung und Abfuhr
Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe
zum Fälligkeitstag nicht entrichtet
wurde ;
c) wenn der Zeitpunkt der Entrichtung einer
Abgabe durch Gewährung einer Zahlungserleichterung
hinausgeschoben wurde;
d) wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
abgewiesen wurde;
e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
eines- Vollstreckungsbescheides gegeben
sind (§ 230 Abs. 7);
f) bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212
Abs. 3, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 gesetzten
Frist;
g) bei Zwangs- und Ordnungsstrafen (§§ 111
bis 113).
§ 228. (1) Im Falle einer Mahnung gemäß
§ 227 ist eine Mahngebühr von einem halben
Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages,
mindestens jedoch 1 S und höchstens 200 S zu
entrichten.
(2) Die Mahngebühr wird bei Zustellung des
Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung
des Abgabenbetrages durch Postauftrag
mit der Vorweisung des Postauftrages
fällig.
D. Allgemeine Bestimmungen über die
Einbringung und Sicherstellung.
1. Rückstandsausweis.
§ 229. Als Grundlage für die Einbringung
ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten
ein Rückstandsausweis auszufertigen.
Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld,
zergliedert nach Abgaben und nach
Jahren, die Nebenansprüche und den Vermerk
zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar
geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für
das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
2. Hemmung der Einbringung.
§ 230. (1) Wenn eine vollstreckbar gewordene
Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt
werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen
erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist,
bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei
Wochen nach Absendung des Postauftrages
oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten
Postauftrages eingeleitet werden.
(2) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche
vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangsabgaben
innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist eingebracht,
so dürfen Einbringungsmaßnahmen
bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden. Wird das Ansuchen abgewiesen,
so dürfen Einbringungsmaßnahmen frühestens
zwei Wochen nach Zustellung des abweislichen
Bescheides, keinesfalls jedoch vor dem Fälligkeitstag
einsetzen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein neuerliches
Ansuchen um Zahlungserleichterung spätestens
eine Woche vor Ablauf einer bewilligten Stundung
oder eine Woche vor dem für die Entrichtung
einer Rate vorgesehenen Zahlungstermin eingebracht
wurde.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
nach dem in den Abs. 2 oder 3 bezeichneten
Zeitpunkt eingereicht, so kann die Abgabenbehörde
dem Ansuchen aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung
zuerkennen.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt,
so dürfen Einbringungsmaßnahmen während
der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden. Erlischt eine
gewährte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung
eines Zahlungstermines oder infolge
Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid
aufgenommenen Bedingung (Terminverlust),
so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich
der gesamten vom Terminverlust betroffenen
Abgabenschuld zulässig.
(6) Wird eine Zahlungserleichterung, eine Abschreibung
oder eine Entlassung aus der Gesamtschuld
widerrufen (§ 294), so dürfen Einbringungsmaßnahmen
bis zum Ablauf der- in den
§§ 212 Abs. 3. 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 vorgesehenen
Fristen nicht eingeleitet werden.
(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß
Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen. Umstände
hervor die die Einbringung einer Abgabe
gefährden oder zu erschweren drohen,
so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt
werden, wenn spätestens bei Vornahme
der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt
wird, der die Gründe der Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringung anzugeben
hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung
dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen
außer Kraft.
3. Aussetzung der Einbringung.
§ 231. (1) Die Einbringung fälliger Abgaben
kann ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen
erfolglos versucht worden sind
oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen
werden, aber die Möglichkeit besteht,
daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg
führen können. Das gleiche gilt, wenn der für
die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand
außer Verhältnis zu dem einzubringenden
Betrag stehen würde.
(2) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung
der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb
der Verjährungsfrist (§ 238) wegfallen, ist
die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.
4. Sicherstellung.
§ 232. (1) Die Abgabenbehörde kann, sobald
der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß
nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit
(§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung
oder wesentlichen Erschwerung der
Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der
Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von
der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages
erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des
Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits
vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat
zu enthalten
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringung der
Abgabe ergibt;
c) den Vermerk daß die Anordnung der
Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt
werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen
Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken
kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung
des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
§ 233. (1) Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage
für das finanzbehördliche und gerichtliche
Sicherungsverfahren.
(2) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages
hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde
ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung
die Exekution zur Sicherstellung
des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit
zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag
kann zusammen mit der Verständigung
von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung
zugestellt werden.
§ 234. Wird die Zwangsversteigerung einer
Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht
für eine nach gesetzlicher Vorschrift in mehreren
Jahresraten zahlbare Abgabe grundbücherlich
vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung
die Jahresraten, die bis dahin nach
gesetzlicher Vorschrift noch nicht fällig waren
und im Meistbot Deckung finden, als am Tag
der Meistbotverteilung fällig und ihre Vormerkung
als gerechtfertigt (§ 228 Exekutionsordnung).
Hinsichtlich dieser Jahresraten besteht
ein Anspruch auf Berichtigung durch
Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem
auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden
Gegenwartswert. Der Gegenwartswert
ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert
um jährlich 4% des Nennbetrages
jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung
bis zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag.
E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht)
und Entlassung aus der Gesamtschuld.
§ 235. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können
von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht
werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung
erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind und
auf Grund der Sachlage nicht angenommen
werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt
zu einem Erfolg führen werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt
der Abgabenanspruch.
(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe
widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch
wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des
Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei
Wochen zu setzen.
§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten
können auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach
der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung. Ein solcher
Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238
zulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3
gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
§ 237. (1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners
kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum
Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der
Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des
Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung
wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen
Gesamtschuldner nicht berührt.
(2) Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld
widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch
gegen den bisher aus der Gesamtschuld entlassenen
Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die
Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu
leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu
setzen.
F. Verjährung fälliger Abgaben.
§ 238. (1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben
und zwangsweise einzubringen, verjährt
binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem die Abgabe fällig geworden
ist (§ 210).
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird
durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung,
wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen
oder durch Bewilligung
einer Zahlungserleichterung unterbrochen. Nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist
neu zu laufen.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange
die Einhebung oder zwangsweise Einbringung
einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate
der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt
nicht möglich ist.
(4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand
gesichert sind, findet § 1483 ABGB. sinngemäß
Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung
gesichert, so kann innerhalb von dreißig
Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die
Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten
Forderung die seither eingetretene Verjährung
der Abgabe nicht eingewendet werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die
Einhebung und zwangsweise Einbringung der
im § 207 Abs. 4 bezeichneten Ersatz- und Rückzahlungsansprüche.
G. Rückzahlung.
§ 239. (1) Der Abgabepflichtige kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 3)
beantragen. Die Rückzahlung kann auch von Amts
wegen erfolgen.
(2) Gegen den Rückzahlungsbetrag können der
Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten
aufgerechnet werden, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung
des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben
wird.
§ 240. (1) Bei Abgaben, die für Rechnung
eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung
einzubehalten und abzuführen sind, ist der
Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres
zu Unrecht einbehaltene Beträge
bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen
oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen.
(2) Die Fristbestimmung des Abs. 1 gilt nicht
für den Ausgleich oder die Rückzahlung von
Lohnsteuerbeträgen auf Grund eines vom Arbeitgeber
durchgeführten Jahresausgleiches.
(3) Unterbleibt ein Ausgleich oder eine Rückzahlung
gemäß Abs. 1, so kann der Abgabepflichtige
bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres,
das auf das Jahr der Einbehaltung folgt,
die Rückzahlung des zu Unrecht entrichteten
Betrages beantragen, sofern nicht eine Rückzahlung
oder ein Ausgleich im Wege des Jahresausgleiches
oder der Veranlagung erfolgt oder
bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung
des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe
zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich
handelt.
§ 241. (1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht
zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht
entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in
der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten,
so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld
nicht besteht, von der zur Erhebung
der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf
Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum
Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden,
das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu
Unrecht entrichtet wurde.
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242. Abgabenbeträge, die 10 S nicht übersteigen,
sind nicht zu vollstrecken; Guthaben
(§ 215), die 10 S nicht übersteigen, sind nicht
zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben,
die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten
sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Berufung.
§ 243. Gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden
erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel
die Berufung gegeben, soweit nicht in
Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt wird.
§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende
Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung
gegen den die Angelegenheit abschließenden
Bescheid angefochten werden.
2. Einbringung.
§ 245. (1) Die Berufungsfrist beträgt einen
Monat.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der
einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden
Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf
der Berufungsfrist gehemmt.
(3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen
Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der
Berufungsfrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt
mit dem Tag der Einbringung des Antrages
(Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem
die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung
(Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller
zugestellt wird.
§ 246. (1) Zur Einbringung einer Berufung
ist jeder befugt, an den der den Gegenstand
der Anfechtung bildende Bescheid ergangen
ist.
(2) Zur Einbringung einer Berufung gegen
Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide
ist ferner jeder befugt, gegen den diese
Bescheide gemäß § 191 Abs. 2 und 3, und gemäß
§ 194 Abs. 5 wirken.
§ 247. Ist eine Ware nach Stellung des Zollabfertigungsantrages
durch den Verfügungsberechtigten
von dem in der schriftlichen
Warenerklärung oder bei mündlicher Warenerklärung
von dem im Abfertigungsbefund
genannten Warenempfänger übernommen worden,
so ist auch dieser befugt, gegen den Bescheid,
der die Festsetzung von Zöllen oder sonstigen
Eingangsabgaben betrifft, innerhalb der dem
Verfügungsberechtigten offenstehenden Frist Berufung
einzubringen.
§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
kann unbeschadet der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur
Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1)
innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden
Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid,
§ 198) mittels Berufung die
Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen
zustehen.
§ 249. (t) Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die den angefochtenen
Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann
jedoch auch bei der zur Entscheidung über die
Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter
Instanz oder im Fall einer Änderung der örtlichen
Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde
eingebracht werden.
(2) Die Einbringung bei einer anderen als
im Abs. 1 genannten Stelle gilt nur dann als
rechtzeitig, wenn die Berufung noch vor Ablauf
der Berufungsfrist der Abgabenbehörde, die
den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
oder der zur Entscheidung über die Berufung
zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz
zukommt.
3. Inhalt und Wirkung.
§ 250. (1) Die Berufung muß enthalten
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den
sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
(2) Bei Berufungen gegen Bescheide über die
Anwendung des Zolltarifes ist die Zollbemessungsgrundlage
in unzweifelhafter Art, insbesondere
durch Musterentnahmen oder Beschreibungen,
festzuhalten.
§ 251. Bescheide, die an die Stelle eines
früheren Bescheides treten, sind in vollem
Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige
Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen
Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide,
die einen vorläufigen zum endgültigen
Bescheid erklären.
§ 252. (1) Liegen einem Feststellungsbescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem anderen
Feststellungsbescheid getroffen worden sind,
so kann der Feststellungsbescheid nicht mit
der Begründung angefochten werden, daß die
in dem anderen Feststellungsbescheid getroffenen
Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwand
kann nur gegen den anderen Feststellungsbescheid
erhoben werden.
(2) Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, so kann der
Abgabenbescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, daß die in dem Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend
seien. Dieser Einwand kann nur gegen den
Feststellungsbescheid erhoben werden.
(3) Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Meßbescheid
oder in einem Zerlegungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Abgabenbescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die in dem Meßbescheid oder Zerlegungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend
seien. Dieser Einwand kann nur gegen den
Meß- oder Zerlegungsbescheid erhoben werden.
§ 253. Die Berufung gegen einen Zerlegungsbescheid
oder Zuteilungsbescheid kann nicht
darauf gestützt werden, daß der Einheitswert
unrichtig festgestellt oder der Meßbetrag unrichtig
festgesetzt worden sei.
§ 254. Durch Einbringung einer Berufung
wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung
und zwangsweise Einbringung einer
Abgabe nicht aufgehalten.
4. Verzicht und Zurücknahme.
§ 255. (1) Auf die Einbringung einer Berufung
kann verzichtet werden. Der Verzicht ist
schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides kann
ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden,
wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift)
hervorgeht, daß dem Verzichtenden im
Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden
Bescheides, bei Abgabenbescheiden die
Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe
der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen
Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift
der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen
auszufolgen.
(3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Berufung
ist unzulässig (§ 273).
§ 256. (1) Berufungen können bis zur Unterzeichnung
der Berufungsentscheidung, falls jedoch
die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat
obliegt (§ 260 Abs. 2), nur bis zum
Beginn der Beratung (§ 286) zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder
zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben,
ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam,
wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung
beigetreten sind.
(3) Wurde eine Berufung zurückgenommen
(Abs. 1), hat die Abgabenbehörde erster Instanz
die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos
zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.
5. Beitritt zur Berufung.
§ 257. (1) Einer Berufung, über die noch
nicht entschieden ist, kann beitreten, wer nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand
des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe
als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger
(§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.
(2) Wer einer Berufung beigetreten ist, kann
die gleichen Rechte geltend machen, die dem
Berufungswerber zustehen.
§ 258. (1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde,
die den angefochtenen Bescheid erlassen
hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde
hat die Beitrittserklärung der
Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 2) anzuschließen
oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich
vorzulegen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde
hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der
Beitrittserklärung über die Berufung durch
eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende
Berufungsvorentscheidung (§ 276
Abs. 1) oder durch Berufungsentscheidung
(§ 288) bereits rechtskräftig entschieden
war;
b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde,
der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem
Fall darf die Berufungsentscheidung erst
nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides
ergehen.
§ 259. (1) Einer Berufung gegen einen Zerlegungs-
oder Zuteilungsbescheid (§§ 196 und
197) können die im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten
Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.
(2) Die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen
durch das Berufungsbegehren berührt
werden, und der Abgabepflichtige sind vom
Finanzamt von der Einbringung der Berufung
unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes
(Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Berufungsverfahren ist ohne Teilnahme
der Beitrittsberechtigten fortzusetzen,
wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb
eines Monates nach Zustellung der Mitteilung
(Abs. 2) abgegeben wird.
6. Entscheidungsbefugnis.
a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 260. (1) Der Finanzlandesdirektion als
Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die
Entscheidung über Berufungen.
(2) Dem Berufungssenat (§ 270) als Organ
der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt
die Entscheidung über Berufungen gegen
a) Feststellungsbescheide über Feststellungen
gemäß § 186, soweit sie wirtschaftliche
Einheiten oder Untereinheiten des Betriebsvermögens
betreffen, sowie über Feststellungen
gemäß §§ 187 und 188;
b) Meßbescheide über den einheitlichen Steuermeßbetrag
nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital;
c) Abgabenbescheide (§§ 198 und 200) über
die veranlagte Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital,
die Vermögensteuer und die Umsatzsteuer
(mit Ausnahme der Ausgleichsteuer).
§ 261. Werden im Zusammenhang mit einer
Berufung, über die gemäß § 260 Abs. 2 die Finanzlandesdirektion
durch einen Berufungssenat zu
entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge
oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung
mit einem im § 260 Abs. 2 genannten Bescheid
festgesetzt wurden, entscheidet der Berufungssenat
auch über diese Rechtsmittel.
§ 262. Die gesetzlichen Vorschriften, welche
die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung
über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren
sowie über die Frage der grundsätzlichen
Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen
regeln, bleiben unberührt.
b) Berufungskommissionen — Berufungssenate.
§ 263. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes
ist eine Berufungskommission zu bilden, deren
Geschäfte der Präsident der Finanzlandesdirektion
leitet.
(2) Die Berufungskommission besteht aus
zwei Gruppen von Mitgliedern, welche in je
einer Liste zu vereinigen sind. Die erste Gruppe
setzt sich aus den von den -gesetzlichen Berufsvertretungen
entsendeten, im jeweiligen Bundesland
wohnhaften Mitgliedern zusammen, wobei
das Bundesministerium für Finanzen die Zahl der
von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden
Mitglieder unter Berücksichtigung der
Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung
im Bundesland bestimmt. Die Mitglieder
der zweiten Gruppe werden in erforderlicher
Anzahl vom Bundesministerium für Finanzen
ernannt.
(3) Neben den Mitgliedern der Berufungskommissionen
ist nach den Grundsätzen des
Abs. 2 die gleiche Anzahl von Stellvertretern
zu bestellen und gleichfalls in je einer Liste zu
vereinigen.
§ 264. (1) In die Berufungskommissionen dürfen
nur Personen entsendet werden, welche die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu
Beginn des Jahres der Entsendung das 30. Lebensjahr
vollendet haben und sich im Vollgenuß der
bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2) Ausgenommen von der Entsendung sind
Personen, die jemals wegen eines Finanzvergehens
(mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit)
finanzstrafbehördlich oder gerichtlich schuldig
befunden wurden.
§ 265. (1) Ihre Entsendung können ablehnen
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,
der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften,
Ordenspersonen und aktive Dienstnehmer von
Gebietskörperschaften, dann Personen, die über
60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen
behaftet sind, endlich Personen, die
bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder
einer Berufungskommission waren, während
der folgenden sechs Jahre.
(2) Der Präsident der Finanzlandesdirektion
entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung
begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist
ein Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 266. (1) Wird die Entsendung in die Kommissionen
durch offenbares Verschulden einer gesetzlichen
Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen
oder wird von den Entsendeten
ihre ordnungsmäßige Mitwirkung verweigert,
so ist die zur Ergänzung der betreffenden Kommission
erforderliche Anzahl von Mitgliedern
und Stellvertretern vom Bundesministerium für
Finanzen zu ernennen.
(2) Diese vom Bundesministerium für Finan2en
ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte
und Pflichten wie entsendete Mitglieder. Sie sind
jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges
der Kommission möglich ist, abzuberufen,
wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen,
beziehungsweise für die ihre Mitwirkung verweigernden
Personen eine Neuentsendung vollzogen
wird und die entsendeten Mitglieder und
Stellvertreter in die Kommission eintreten.
(3) Als Verweigerung der ordnungsmäßigen
Mitwirkung gemäß Abs. 1 und 2 ist es anzusehen,
wenn ein Mitglied (Stellvertreter) trotz
ordnungsmäßiger Einladung bei drei Kommissionssitzungen
unentschuldigt ausbleibt.
§ 267. (1) Die Kommissionsmitglieder und
deren Stellvertreter werden auf die Dauer von
sechs Jahren bestellt.
(2) Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je
die Hälfte der entsendeten und der ernannten
Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer
ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der
größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal
der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden
werden durch das Los bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder berufen
werden.
(3) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen
zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener
oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für
die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).
(4) Ein durch Entsendung erlangtes Mandat
erlischt, sobald sein Inhaber den im § 264 angeführten
Voraussetzungen nicht mehr entspricht.
§ 268. Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter
behalten ihr Mandat, auch wenn während
der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten
Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung
bestandenen Zusammensetzung nicht
mehr bestehen.
§ 269. (1) Die in den §§ 264, 265 und 267 für
die entsendeten Kommissionsmitglieder und
Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf
die vom Bundesministerium für Finanzen gem.
§ 263 Abs. 2 letzter Satz ernannten Mitglieder
und Stellvertreter entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
die ihm gemäß §§ 263 und 266 zustehenden Rechte
zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung
der Kommissionen sowie zur
Ernennung von Kommissionsmitgliedern den
Präsidenten der Finanzlandesdirektionen übertragen.
§ 270. (1) Der Präsident der Finanzlandesdirektion
bildet aus der Berufungskommission
(§ 263) die Berufungssenate und weist diesen die
Senatsmitglieder und Stellvertreter in erforderlicher
Anzahl zu.
(2) Die Zusammensetzung der Berufungssenate
und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident
der Finanzlandesdirektion bestimmt, sind durch
Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.
(3) Über Berufungen gemäß § 260 Abs. 2 entscheidet
ein fünfgliedriger Berufungssenat, der
sich aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion
oder einem von ihm bestimmten rechtskundigen
Finanzbeamten als Vorsitzenden und
vier Beisitzern zusammensetzt. Von den Beisitzern
haben einer der Gruppe der ernannten
und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder
der Berufungskommission anzugehören. Ein entsendetes
Mitglied hat einer gesetzlichen Berufsvertretung
selbständiger Berufe und ein weiteres
einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger
Berufe anzugehören, während das dritte
entsendete Mitglied der gesetzlichen Berufsvertretung
des Berufungswerbers angehören soll.
§ 271. (1) (Verfassungsbestimmung.) Die entsendeten
Mitglieder der Berufungssenate sind
in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden.
(2) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate
leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor
dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das
Gelöbnis
„Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen
ohne Ansehung der Person unparteiisch,
nach bestem Wissen und Gewissen
vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir
durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere
von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen,
bekannt wird, strengstens geheimhalten
werde."
(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung
ist zulässig.
§ 272. (1) Die Senatsmitglieder haben Anspruch
auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und
Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für
Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen
der zu leistenden Vergütungen sind
sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden
Bestimmungen maßgebend.
(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften
erhalten die gemäß Abs. 1 zu leistenden
Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften
des Bundes.
7. Berufungsverfahren.
a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 273. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz
hat eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen
Bescheid eingebracht worden ist, durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig
zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn
der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil
sie unrichtig bezeichnet ist.
§ 274. Wurde gegen einen vorläufigen Bescheid
(§ 200) oder gegen einen nachträglich geänderten
Bescheid eine Berufung eingebracht, über die im
Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen oder
des ändernden Bescheides noch nicht entschieden
war, dann ist sie zugleich mit der Erlassung des
endgültigen oder des ändernden Bescheides insoweit
als gegenstandslos geworden zu erklären, als
der endgültige oder der ändernde Bescheid dem
Berufungsbegehren Rechnung trägt. Im übrigen
gilt die gegen den vorläufigen oder gegen den
geänderten Bescheid eingebrachte Berufung als
auch gegen den endgültigen oder gegen den
ändernden Bescheid gerichtet.
§ 275. Wenn eine Berufung nicht den im § 250
umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat
die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber
die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig
zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
§ 276. (1) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung
(§ 273) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen
und inhaltliche Mängel behoben (§§ 85
Abs. 2 und 275), so kann die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufung nach Durchführung
der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Ein solcher Bescheid wirkt wie eine
Entscheidung über die Berufung, es sei denn, daß
der Berufungswerber binnen der unerstreckbaren
Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung
beantragt, die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Auf dieses Antragsrecht ist der Berufungswerber
in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam zu
machen. Übt er es fristgerecht aus, so verliert die
Berufungsvorentscheidung ihre Wirkung. Ein
verspätet eingebrachter Antrag ist von der
Abgabenbehörde erster Instanz durch Bescheid
zurückzuweisen.
(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die
Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung
nicht erlassen oder infolge zeitgerechten
Antrages (Abs. 1) wirkungslos wurde, nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen
ungesäumt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen.
§ 277. Ist ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern
angefochten oder sind gegen
einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht,
so sind diese Berufungen zu einem gemeinsamen
Verfahren zu verbinden.
§ 278. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
hat zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein
solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Zurückweisung mit
Bescheid auszusprechen.
§ 279. (1) Im Berufungsverfahren haben die
Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten
und Befugnisse, die den Abgabenbehörden
erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
(2) Die Abgabenbehörden zweiter Instanz
können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens
auch durch die Abgabenbehörden
erster Instanz vornehmen lassen.
§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,
die der Abgabenbehörde zweiter Instanz
im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis
gelangen, ist Bedacht zu nehmen.
§ 281. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen
Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder
schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
ein Verfahren, dessen Ausgang
von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist, so kann die Entscheidung
über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden
Gründe ausgesetzt werden, sofern
nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß
Abs. 1 ist von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung
des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung
gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte
Berufungsverfahren von Amts wegen
fortzusetzen.
b) Besondere Bestimmungen über das Verfahren
vor den Berufungssenaten.
§ 282. (1) Wenn die Berufungsentscheidung
gemäß § 260 Abs. 2 durch einen Berufungssenat
zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden
zweiter Instanz gemäß den §§ 278,
279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst
vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm
obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.
(2) Die gemäß Abs. 1 ergehenden Verfügungen
des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des
Senates.
§ 283. (1) Ein Beisitzer des Senates ist vom
Vorsitzenden als Berichterstatter zu bestellen.
Zu den Verhandlungen des Senates kann ein
Schriftführer beigezogen werden.
(2) An der Verhandlung und Entscheidung
über die Berufung haben alle Mitglieder des
Senates (§ 270 Abs. 3) teilzunehmen.
(3) Ein Beisitzer, bei dem einer der im § 76
Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft,
hat hievon dem Vorsitzenden des Senates
Mitteilung zu machen. Dieser hat für den Ersatz
durch ein Mitglied (einen Stellvertreter)
aus der gleichen Gruppe (§ 263 Abs. 2) zu sorgen,
welcher der befangene Beisitzer angehört. Muß
sich der Vorsitzende des Senates wegen Befangenheit
seines Amtes enthalten, so hat er für
die Bestellung eines Vertreters zu sorgen.
(4) Den Parteien steht das Recht zu, ein Senatsmitglied
abzulehnen, wenn anzunehmen ist,
daß die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen
an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit
einer Partei gefährden könnte. Der
Ablehnungsantrag ist beim Vorsitzenden des
Senates zu stellen, bevor der Senat in die Verhandlung
über die Berufung eintritt. Im Antrag
sind die Gründe der Ablehnung glaubhaft
zu machen. Über die Ablehnung entscheidet
in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat durch
Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Wird einem
Ablehnungsantrag stattgegeben, so ist für Ersatz
des Abgelehnten nach den Vorschriften des
Abs. 3 vorzusorgen. Werden der Vorsitzende
oder mehr als zwei Beisitzer des Senates abgelehnt,
so hat der Präsident der Finanzlandesdirektion
die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag
einem anderen Senat zuzuweisen.
§ 284. (1) Über die Berufung hat eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, wenn es der
Vorsitzende des Senates für erforderlich hält,
wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers
beschließt oder wenn es eine Partei beantragt.
Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250), in der
Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag
gemäß § 276 Abs. 1 zu stellen.
(2) Der Vorsitzende des Senates bestimmt
den Zeitpunkt der Verhandlung. Die Parteien
sind mit dem Beifügen vorzuladen, daß ihr
Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung
nicht entgegensteht.
§ 285. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt die mündliche Verhandlung. Er hat für
die vollständige, erforderlichenfalls in Rede und
Gegenrede zu erfolgende Erörterung der Rechtssache
zu sorgen. Er erteilt das Wort und kann es
bei Mißbrauch entziehen.
(2) Der Berichterstatter (§ 283 Abs. 1) trägt
die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse
etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen
oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen.
Dann nimmt der Senat erforderlichenfalls
weitere Beweisaufnahmen vor und hört die Parteien,
denen das letzte Wort zukommt.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht
öffentlich. Über den Verlauf der Verhandlung
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift
hat die Namen der Mitglieder des Senates
und des Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung
erschienenen Parteien und ihrer Vertreter
sowie die wesentlichen Vorkommnisse
der Verhandlung, insbesondere die Anträge
der Parteien, die über diese Anträge gefaßten
Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten
Beweisaufnahmen zu enthalten. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterfertigen.
§ 286. Der Senat hat über die Berufung
zu beraten und über die Entscheidung sowie
über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine
mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist
die Beratung und Abstimmung im Anschluß
an die Verhandlung durchzuführen.
§ 287. (1) Der Vorsitzende leitet die Beratung
und Abstimmung des Senates. Der Berichterstatter
(§ 283 Abs. 1) gibt seine Stimme als
erster, der Vorsitzende als letzter ab. Im übrigen
stimmen die dem Lebensalter nach jüngeren
Senatsbeisitzer vor den älteren. Kein Senatsmitglied
darf die Abgabe der Stimme über eine
zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
Dies gilt namentlich auch dann, wenn ein Mitglied
bei der Abstimmung über eine Vorfrage
in der Minderheit geblieben ist.
(2) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bilden sich wegen
eines Betrages, über den Beschluß zu fassen ist,
mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen
für den höchsten Betrag jenen für den
nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich
eine Mehrheit ergibt.
(3) Über die Beratung und Abstimmung des
Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterfertigen ist. Sie ist, wenn eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat, von der über
diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift
(§ 285 Abs. 3) zu trennen.
(4) Die mündliche Verhandlung schließt, wenn
sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der
Berufungsentscheidung, die jedoch immer auch
schriftlich zugestellt werden muß. Ist die Verkündung
der Berufungsentscheidung nicht möglich,
so schließt die mündliche Verhandlung mit der
Verkündung des Beschlusses, daß die Berufungsentscheidung
der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten
bleibt.
8. Berufungsentscheidung.
§ 288. (1) Die Berufungsentscheidung hat
zu enthalten
a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens
und ihrer Vertreter;
b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
c) den Spruch;
d) die Begründung.
(2) Eine von einem Berufungssenat (§ 260
Abs. 2) gefällte Berufungsentscheidung hat auch
die Namen der Senatsmitglieder und des etwa
beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie
ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen.
§ 289. (1) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
hat, sofern die Berufung nicht gemäß
§ 278 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst
zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde
erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
anweisen, sofern in dem
anhängigen Verfahren eine solche noch nicht ergangen
ist.
(2) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz
zu setzen und demgemäß den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
§ 290. (1) Im Berufungsverfahren können nur
einheitliche Entscheidungen getroffen werden.
Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen
die gleichen Personen wie der angefochtene
Bescheid.
(2) Eine Berufungsentscheidung über das
Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld,
die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen
eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht,
wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.
§ 291. Gegen Berufungsentscheidungen und
gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden
zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 292. Das Recht, gegen die Entscheidung eines
Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres
Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde
gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-
Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben, wird auch dem Präsidenten der
Finanzlandesdirektion eingeräumt. Dies kann
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der
Parteien geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung an
den Berufungswerber zu laufen.
B. Sonstige Abänderung von Bescheiden.
1. Abänderung und Behebung von Amts wegen.
§ 293. Die Abgabenbehörde kann in ihrem
Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler
oder andere offenbar auf einem ähnlichen
Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten
berichtigen.
§ 294. (1) Eine Abänderung oder Zurücknahme
eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen
oder die Befreiung von Pflichten betrifft,
durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid
erlassen hat, ist — soweit nicht Widerruf
oder Bedingungen vorbehalten sind — nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, die für die Erlassung des
Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse
auf Grund unrichtiger oder irreführender
Angaben zu Unrecht angenommen worden
ist.
(2) Die Abänderung oder Zurücknahme kann
mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen
werden, wenn der Bescheid durch wissentlich
unwahre Angaben oder durch eine strafbare
Handlung herbeigeführt worden ist.
(3) Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften
über die Änderung und den Widerruf von
Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art
bleiben unberührt.
§ 295. (1) Beruht ein Bescheid auf einem
Feststellungsbescheid, so ist er ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder
nicht, im Fall der Änderung des zugrundeliegenden
Bescheides von Amts wegen durch
einen neuen Bescheid zu ersetzen. Mit der Erlassung
des neuen Bescheides kann gewartet
werden, bis die Änderung des Feststellungsbescheides
rechtskräftig geworden ist.
(2) Beruht ein Abgabenbescheid auf einem
Meß- oder Zerlegungsbescheid, so ist er ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist oder nicht, im Fall der Änderung
des zugrundeliegenden Bescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Mit der Erlassung des neuen Bescheides kann
gewartet werden, bis die Änderung des Meß- oder
Zerlegungsbescheides rechtskräftig geworden
ist.
§ 296. Der Gewerbesteuermeßbescheid ist
von Amts wegen durch einen neuen Bescheid
zu ersetzen, wenn der Einkommensteuerbescheid,
der Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfeststellungsbescheid
geändert wird und
die Änderung die Höhe des Gewinnes aus
Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des
Gewinnes aus Gewerbebetrieb ist in dem neuen
Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksichtigen,
als sie die Höhe des Gewerbeertrages
beeinflußt. Diese Vorschriften gelten auch für
den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,
der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid
zu ersetzen ist, bereits rechtskräftig geworden
ist. Mit der Erlassung des neuen Gewerbesteuermeßbescheides
kann gewartet werden, bis die
Änderung des Einkommensteuerbescheides,
Körperschaftsteuerbescheides oder Gewinnfeststellungsbescheides
rechtskräftig geworden
ist.
§ 297. (1) Ist ein Steuermeßbetrag nach Vornahme
der Zerlegung geändert worden, so ist
eine neue Zerlegung vorzunehmen. Diese tritt
an die Stelle der bisherigen Zerlegung. Die
Abgabenbehörde kann jedoch, sofern nicht
überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen,
mit der Vornahme der neuen Zerlegung
warten, bis der Bescheid über den zu zerlegenden
Steuermeßbetrag rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist der Anspruch einer Körperschaft auf
einen Anteil am Steuermeßbetrag bei der Zerlegung
unberücksichtigt geblieben, ohne bescheidmäßig
abgelehnt worden zu sein, so ist
auf Antrag eine neue Zerlegung vorzunehmen.
Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung. Ist die
bisherige Zerlegung gegenüber denjenigen Körperschaften,
die am bisherigen Zerlegungsverfahren
beteiligt waren, rechtskräftig geworden,
so dürfen bei der neuen Zerlegung nur solche
Änderungen der bisherigen Zerlegung vorgenommen
werden, die sich aus der nachträglichen
Berücksichtigung der bisher übergangenen Körperschaft
ergeben. Der Antrag auf neue Zerlegung
kann nur innerhalb eines Jahres nach
Eintritt der Rechtskraft des bisherigen Zerlegungsbescheides
gestellt werden. Eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§ 308) findet
nicht statt.
§ 298. Ein Abgabenbescheid, in dem der
Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages
unter Anwendung eines Hundertsatzes
(Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer
nachträglichen Änderung des Hebesatzes von
Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid
zu ersetzen.
§ 299. (1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes
kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben
werden,
a) wenn er von einer unzuständigen Behörde
oder von einer nicht richtig zusammengesetzten
Kollegialbehörde erlassen wurde,
oder
b) wenn der dem Bescheid zugrundeliegende
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt
unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen
wurde, oder
c) wenn Verfahrensvorschriften außer acht
gelassen wurden, bei deren Einhaltung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können.
(2) Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben werden.
(3) Die Entscheidung eines Berufungssenates
darf wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
(Abs. 2) nur aufgehoben werden, wenn diese Entscheidung
mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
oder beim Verfassungsgerichtshof
angefochten ist.
(4) Ohne Rücksicht auf die einschränkenden
Bestimmungen des Abs. 3 kann ein Bescheid
von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn
er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen im Widerspruch steht.
§ 300. Das Bundesministerium für Finanzen
kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet
der sich aus den §§ 293 und 294 ergebenden
Befugnisse aus den Gründen des § 299
abändern oder zurücknehmen, wenn er mit
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder
Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
§ 301. Auf die Ausübung des der Behörde
gemäß den §§ 299 und 300 zustehenden Abänderungs-
und Behebungsrechtes steht niemandem
ein Anspruch zu.
§ 302. (1) Maßnahmen gemäß §§ 293 bis 298
und gemäß § 299 Abs. 4 sind nach Ablauf der
Verjährungsfrist, Maßnahmen gemäß § 299
Abs. 1 und 2 sind jedoch bereits nach Ablauf von
einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des
Bescheides nicht mehr zulässig.
(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz,
BGBl. Nr. 96/1952, § 86 a
Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/
1953) durch Behebung des beim Verwaltungsgerichtshof
oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde
angefochtenen Bescheides gemäß
§§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren
nur einmal erfolgen.
2. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme
eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren
ohne Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war
und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis
des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
Abs. 1 ist binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid in erster
Instanz erlassen hat.
(3) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung
auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde
erster Instanz eingebracht werden, die im
Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung
örtlich zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 304. Nach Ablauf der Verjährungsfrist
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen.
§ 305. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens steht der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in letzter Instanz
erlassen hat.
(2) In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion
durch einen Berufungssenat entschieden
hat (§ 260 Abs. 2), ist auch über die Wiederaufnahme
durch einen Berufungssenat zu entscheiden.
(3) Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich
einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, so
steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid
in erster Instanz erlassen hat.
(4) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung
auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, steht die Entscheidung über
die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig
gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 306. Zwecks Beurteilung der Frage, ob das
Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere
Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die
Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden,
keinesfalls zu wiederholen.
§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des
Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid
ist unter gleichzeitiger Aufhebung des
früheren Bescheides die das wiederaufgenommene
Verfahren abschließende Sachentscheidung zu
verbinden.
(2) In der Sachentscheidung darf eine seit
Erlassung des früheren Bescheides eingetretene
Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder
des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine allgemeine
Weisung des Bundesministeriums für
Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der Partei
berücksichtigt werden.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde
erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht
der Berufung zu.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die
durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden
verhindert war, die Frist einzuhalten.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht
auf Umstände gestützt werden, die die Abgabenbehörde
schon früher für unzureichend befunden
hat, um die Verlängerung der versäumten
Frist zu bewilligen.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß
binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses
bei der Abgabenbehörde eingebracht
werden, bei der die Frist wahrzunehmen war.
Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
(4) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung
auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2)
unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten
Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster
Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich
zuständig ist.
§ 309. (1) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende
der versäumten Frist an gerechnet, ist eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
mehr zulässig.
(2) Gegen die Versäumung der Frist zur
Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 308
Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand statt.
§ 310. (1) Zur Entscheidung über den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte
Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist die Abgabenbehörde erster
Instanz berufen.
(2) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung
auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, steht die Entscheidung über
den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt
örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde
zu.
(3) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung
befunden hat.
(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung durch die Abgabenbehörde
erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht
der Berufung zu.
C. Entscheidungspflicht.
§ 311. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet,
über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen
Anbringen (§ 85) der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden
erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide,
die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen
sind (§§ 185 bis 206), der Partei nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen
der Anbringen zugestellt, so geht auf schriftliches
Verlangen der Partei die Zuständigkeit
zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar
bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen; er ist abzuweisen, wenn
die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden
der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuführen ist.
8. ABSCHNITT.
Kosten.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 312. Sofern sich aus diesem Bundesgesetz
oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften
nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die
Tätigkeit der Abgabenbehörden von Amts wegen
zu tragen.
§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren
erwachsenden Kosten selbst zu
bestreiten.
B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314. Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren
besteht Kostenpflicht
1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag
zu einer vom Antragsteller gewünschten
bestimmten Zeit vorgenommen werden;
2. für besondere Überwachungsmaßnahmen
im Sinn des § 155;
3. für die vierte und jede weitere Branntweinabnahme
innerhalb eines Kalendermonats
in derselben Brennerei, wenn sie im Interesse
des Brennereibesitzers vorgenommen
wird;
4. für die unvollständige Vergällung von
Branntwein, soweit sie nicht für Zwecke
der Monopolverwaltung vorgenommen
wird;
5. für Sachverständigengutachten und für chemische
oder technische Untersuchungen
von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen
auf Gewährung von Begünstigungen;
6. für die Überwachung von Gegenständen,
die der Weinsteuer unterliegen;
7. für die Überwachung der Herstellung von
monopolabgabenfreiem Branntwein für den
Hausbedarf.
§ 315. (1) Soweit nach § 314 Z. 1 bis 5 Kostenpflicht
besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften
oder Monopolvorschriften die Auferlegung
von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (§ 78)
die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen
zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb
des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten.
Die Kommissionsgebühren sind in dem
Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund
der §§ 188 oder 189 des Zollgesetzes 1955 für
durch Zollwachebeamte vorgenommene Hausbeschauabfertigungen
zu leisten wären.
(2) Für eine chemische oder technische Untersuchung
(§ 314 Z. 5), die von der Abgabenbehörde
vorgenommen wurde, hat die Partei
außer den im Abs. 1 angeführten Kosten eine
Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr
beträgt für jede volle Arbeitsstunde
20 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine
halbe Stunde übersteigen, gelten als volle
Arbeitsstunde.
(3) Für die Überwachung von Gegenständen,
die der Weinsteuer unterliegen und nicht als
Haustrunk steuerfrei sind, hat die Partei eine
Kontrollgebühr zu entrichten. Die Kontrollgebühr
beträgt
a) 3 S je Hektoliter, für das die Weinsteuer zu
entrichten ist;
b) 1 50 S je Hektoliter, das nach den Weinsteuervorschriften
unversteuert eingeführt
oder aus einer Erzeugungsstätte oder einem
Freilager unversteuert weggebracht werden
darf.
In den Fällen der Einfuhr obliegt die Erhebung
der Kontrollgebühr den Zollämtern.
(4) Für die Überwachung der Herstellung von
monopolabgabefreiem Branntwein für den Hausbedarf
hat die Partei eine Überwachungsgebühr
von 3 S je Raumliter Branntwein in einer Weingeiststärke
von höchstens 50 Raumhundertteilen
zu entrichten.
§ 316. (1) Die nach § 315 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden
Kostenbeträge werden eine Woche
nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.
(2) Die nach § 315 Abs. 3 lit. a zu entrichtende
Kontrollgebühr wird gleichzeitig mit der Weinsteuer
fällig, die nach § 315 Abs. 3 lit. b zu entrichtende
Kontrollgebühr wird in den Fällen
der Einfuhr mit ihrer Bekanntgabe und in den
Fällen, in denen eine Wegbringung stattfindet,
im Zeitpunkt der Wegbringung fällig. Der Kostenbescheid
kann mündlich ergehen.
(3) Die nach § 315 Abs. 4 zu entrichtende
Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung
des Bescheides fällig, durch den sie
festgesetzt wird.
9. ABSCHNITT.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 317. Abgabenrechtliche Begünstigungen,
Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten,
welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
nach bisherigem Recht durch Bescheid
zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie
nicht mangels Vorliegens der nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen
durch Bescheid widerrufen werden.
§ 318. Die Fristen dieses Bundesgesetzes
gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen
des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes noch
nicht abgelaufen waren.
§ 319. Die auf Grund des Abgabenrechtsmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1949, in der Fassung
der Novelle, BGBl. Nr. 254/1957, eingerichteten
und im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Berufungskommissionen
gelten für die Zeit ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als nach
dessen Vorschriften gebildet. Die Amtsdauer
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestellten Mitglieder (Stellvertreter)
der nach bisherigem Recht gebildeten
Berufungskommissionen wird durch das Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 320. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes werden aufgehoben
a) die Abgabenordnung vom 22. Mai 1931,
Deutsches RGBl. I S. 161, einschließlich
der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften,
insbesondere
1. die §§ 50 und 51 der Dritten Steuernotverordnung
vom 14. Februar 1924,
Deutsches RGBl. I S. 74;
2. die Verordnung zur Durchführung des
§ 160 Abs. 2 der Abgabenordnung vom
24. März 1932, Deutsches RGBl. I
S. 165;
3. die Verordnung über Vereinfachung bei
der Zusendung von Bescheiden im
Besteuerungsverfahren vom 11. Dezember
1932, Deutsches RGBl. I S. 544;
4. die Verordnung über die Auswertung
der Personenstands- und Betriebsaufnahme
vom 16. Mai 1935, Deutsches
RMinBl. S. 538;
5. die Verordnung über die Führung eines
Wareneingangsbuches vom 20. Juni
1935, Deutsches RGBl. I S. 752;
6. die Verordnung über landwirtschaftliche
Buchführung vom 5. Juli 1935,
Deutsches RGBl. I S. 908;
7. die Verordnung über die Verbuchung
des Warenausgangs (Warenausgangsverordnung)
vom 20. Juni 1936, Deutsches
RGBl. I S. 507;
8. die Gebührenordnung für das Verbrauchsteuer-
und Branntweinmonopolverfahren
vom 9. Juni 1939, Deutsches
RMinBl. S. 1268;
9. die Verordnung zur Vereinfachung des
Verfahrens bei Steuernachforderungen
vom 28. Juli 1941, Deutsches RGBl. I
S. 489;
10. die Verordnung über die Zuständigkeit
im Besteuerungsverfahren vom 3. Jänner
1944, Deutsches RGBl. I S. 11;
b) das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober
1934, Deutsches RGBl. I S. 925 und
die zur Durchführung der §§ 17 bis 19
des Steueranpassungsgesetzes ergangene Verordnung
vom 16. Dezember 1941, Deutsches
RMinBl. S. 299.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
werden für ihren gesamten Anwendungsbereich
aufgehoben
a) die §§ 1 bis 10 des Bundesgesetzes vom
9. Februar 1949, BGBl. Nr. 59, betreffend
Zustellungen im Bereich der Abgabenverwaltung;
b) die §§ 1 bis 68 des Abgabenrechtsmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1949;
c) die §§ 1 bis 17 des Abgabeneinhebungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 87.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
werden ferner aufgehoben
a) § 4 Abs. 1 Z. 6 Schlußsatz des Körperschaftsteuergesetzes
vom 16. Oktober 1934,
Deutsches RGBl. I S. 1031;
b) § 54 Abs. 2 letzter Satz und § 58
letzter Satz des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954;
c) § 2 Z. 6 Schlußsatz sowie § 15 Abs. 3 des
Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/
1954;
d) § 3 Abs. 1 Z. 7 Schlußsatz des Vermögensteuergesetzes
1954, BGBl. Nr. 192;
e) die §§ 51 a bis 51 c des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 8. April 1922,
Deutsches RGBl. I S. 405;
f) § 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949,
BGBl. Nr. 186, über das Tabakmonopol;
g) § 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952,
BGBl. Nr. 155, betreffend die Erhöhung
der Gebühren im Verbrauchsteuer- und
Branntweinmonopolverfahren und eine Änderung
des Weinsteuergesetzes;
h) Artikel IV § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung
des Gesetzes über das Branntweinmonopol
in der Ostmark vom 20. August
1939, Deutsches RGBl. I S. 1449; ferner das
Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl.
Nr. 111, und das Bundesgesetz vom 3. Dezember
1953, BGBl. Nr. 6/1954.
§ 321. (1) Wo in gesetzlichen Vorschriften auf
durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen
hingewiesen wird, treten an deren Stelle
sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Die gemäß § 71 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, unberührt
gebliebenen Befugnisse zur Vertretung vor Abgabenbehörden
beziehungsweise zur Hilfe- oder
Beistandsleistung in Abgabensachen erfahren
durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
keine Änderung; dies gilt auch für die im § 107 a
Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten
Personen und Stellen.
§ 322. Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958,
betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht,
BGBl. Nr. 129, wird abgeändert
wie folgt
1. Der zweite Satz des § 77 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung,
über die Bevollmächtigung gelten
sinngemäß; § 83 Abs. 4 findet keine Anwendung."
2. § 127 Abs. 5 wird aufgehoben.
3. § 186 hat zu lauten
„(1) Für die Berechnung der Fristen und
für die Zustellungen gelten sinngemäß
die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2) Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
über Zwangs- und Ordnungsstrafen
gelten sinngemäß auch für das Finanzstrafverfahren,
soweit dieses Bundesgesetz
keine besonderen Vorschriften enthält.
Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem
Bund zu."
§ 323. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1962 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar
hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich
der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229, 233 und
234 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.