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194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich des Gesetzes.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten in Angelegenheiten

a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen

Abgaben (mit Ausnahme der im

§ 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen

Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten

der Zölle und sonstigen

Eingangsabgaben jedoch nur insoweit,

als in den zollgesetzlichen Vorschriften

nicht anderes bestimmt ist;

b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge

an öffentliche Fonds oder an Körperschaften

des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften

sind,

soweit diese Abgaben und Beiträge durch

Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu

erheben sind.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden sinngemäß Anwendung auf das Verfahren

der Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1)

a) über Zuerkennung und Rückforderung von

Abgabenvergütungen und von bundesrechtlich

geregelten Beihilfen aller Art, für

diese jedoch nur insoweit, als die Beihilfengesetze

keine andere Regelung vorsehen;

b) soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften

über das Tabak-, Branntwein- und

Salzmonopol behördliche Aufgaben besorgen

und in diesen Vorschriften nicht

anderes bestimmt ist.

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind, wenn nicht anderes angeordnet ist,

neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und

Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten

Abgabenvergütungen, Beihilfen und Rückforderungsansprüche

und ferner die zu diesen

Abgaben, Beiträgen und Rückforderungsansprüchen

zu erhebenden Nebenansprüche aller

Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

a) die Abgabenerhöhungen,

b) der Verspätungszuschlag,

c) die im Abgabenverfahren auflaufenden

Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten

Zwangs- und Ordnungsstrafen

sowie die Kosten der Ersatzvornahme,

d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die

Stundungszinsen, der Säumniszuschlag, die

Mahngebühr und die Kosten (Gebühren

und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und

Sicherungsverfahrens,

e) die im Zollrecht vorgesehenen Ersatzleistungen

für entgangene Abgaben.

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung

und aller Gesetze, die jene

Abgaben, Beiträge, Vergütungen, Beihilfen und

Monopole, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden

ist (§§ 1 und 2), regeln oder sichern.

(4) Die zu den Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche

sind Einnahmen des Bundes.

1. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald

der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz

die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a) bei der Einkommensteuer und bei der

Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des

Kalendervierteljahres, für das die

Vorauszahlungen zu entrichten sind,

oder, wenn die Abgabepflicht erst im

Lauf des Kalendervierteljahres begründet

wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit

Ablauf des Kalenderjahres, für das die

Veranlagung vorgenommen wird, soweit

nicht der Abgabenanspruch nach Z. 1

schon früher entstanden ist, oder wenn

die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes

erlischt, mit dem Zeitpunkt

des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt

des Zufließens der steuerabzugspflichtigen

Einkünfte ;

b) bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital hinsichtlich

der Vorauszahlungen und der zu veranlagenden

Abgabe gemäß lit. a Z. 1 und 2;

c) bei der Umsatzsteuer samt Zuschlägen für

Lieferungen und sonstige Leistungen im Fall

der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

mit Ablauf des Monates, in dem die

Entgelte vereinnahmt, im Fall der Besteuerung

nach vereinbarten Entgelten mit

Ablauf des Monates, in dem die Lieferungen

oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden

sind. Beim Eigenverbrauch entsteht der

Abgabenanspruch mit Ablauf des Monates,

in dem die Entnahme vorgenommen wurde;

d) bei der Beförderungssteuer für gewerbsmäßige

entgeltliche Beförderungen im Fall der

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

mit Ablauf des Monates, in dem die Entgelte

vereinnahmt, im Fall der Besteuerung

nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf

des Monates, in dem die Beförderungsleistungen

ausgeführt wurden. Im grenzüberschreitenden

Verkehr mit im Inland

nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder

mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer

entsteht der Abgabenanspruch mit

dem Grenzübertritt des Fahrzeuges;

e) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen

jährlich wiederkehrend zu entrichtenden

Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des

Kalenderjahres, für das die Abgabe (der

Beitrag) erhoben wird;

f) bei den Verbrauchsteuern

1. im Zeitpunkt, in dem verbrauchsteuerpflichtige

Gegenstände aus dem Herstellungsbetrieb

weggebracht oder in

diesem verbraucht werden;

2. wenn im Zug einer Bestandsaufnahme

verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände

in einem Betrieb, in dem solche Gegenstände

gewonnen, hergestellt oder unversteuert

gelagert werden oder einer begünstigten

Verwendung dienen, Fehlmengen

festgestellt worden sind, im

Zeitpunkt der Bestandsaufnahme, soweit

nicht ein früherer Zeitpunkt der Entstehung

des Abgabenanspruches festgestellt

werden kann; für diese Fehlmengen

entsteht gegen den Betriebsinhaber der

Abgabenanspruch insoweit, als sie auf

Umstände zurückzuführen sind, die nach

den Verbrauchsteuervorschriften einen

Abgabenanspruch gegen ihn begründen.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene

Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung

des Abgabenanspruches (der Steuerschuld)

bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der

Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die

Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 5. Soweit der Zeitpunkt des Todes eines

Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften

für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall

eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist,

gilt als Todestag

a) im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen

Beschluß als Tag des vermuteten

Todes und

b) im Fall der Beweisführung des Todes der

im gerichtlichen Beschluß als bewiesener

Todestag oder nicht überlebter Tag

angegebene Zeitpunkt.

B. Gesamtschuld und Haftung.

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften

dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,

sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten

Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die zusammen zu veranlagen

oder gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen

sind, sind Gesamtschuldner; dies gilt auch dann,

wenn eine oder mehrere dieser Personen bei

getrennter Veranlagung abgabefrei wären.

§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften

für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung

dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu

Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken

sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

§ 8. Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche

Haftung für eine Abgabe für sich allein oder

neben einer persönlichen Haftung vorsehen,

kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen

Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen

in Anspruch nehmen als auch persönliche

sowie sachliche Haftungen geltend machen.

§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter

haften neben den durch sie vertretenen

Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben

insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter

Verletzung der den Vertretern auferlegten

Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder

haften wegen Handlungen, die sie in

Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in

Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß

Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine

Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob

eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt,

ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im

Disziplinarverfahren zu entscheiden.

§ 10. Für Zwangs- und Ordnungsstrafen,

die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare,

Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt

werden, haftet der Vertretene.

§ 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften

rechtskräftig verurteilte Täter, Mitschuldige und

Teilnehmer, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig

sind, für den Betrag, um den die Abgaben

verkürzt wurden.

§ 12. Wenn Personenvereinigungen ohne

eigene Rechtspersönlichkeit als solche abgabepflichtig

sind, haften die Gesellschafter (Mitglieder)

persönlich für die Abgabenschulden der

Gesellschaft. Der Umfang ihrer Haftung richtet

sich nach den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes.

§ 13. Juristische Personen, die dem Willen

eines anderen Unternehmens (Unternehmers)

derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen

Willen haben (Organgesellschaft), haften für

diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens

(Unternehmers), bei denen die Abgabepflicht

sich auf den Betrieb des beherrschten

Unternehmens gründet.

§ 14. (1) Wird ein Unternehmen oder ein im

Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter

Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der

Erwerber

a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht

sich auf den Betrieb des Unternehmens

gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit

seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung

liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn

des letzten, vor der Übereignung liegenden

Kalenderjahres abzuführen waren.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten

nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse

oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.

§ 15. (1) Personen, die als Erben, Kuratoren,

Liquidatoren oder sonst bei Wegfall eines

Abgabepflichtigen zur Verwaltung seines Vermögens

berufen sind und erkennen, daß Erklärungen,

die der Abgabepflichtige zur Festsetzung

von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder

unvollständig sind oder daß es der Abgabepflichtige

pflichtwidrig unterlassen hat, solche

Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen

Abgabenbeträge, soweit sie diese nicht

selbst schulden, wenn sie den erkannten Verstoß

nicht binnen drei Monaten, vom Zeitpunkt der

Kenntnis an gerechnet, dem Finanzamt anzeigen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Erwerber

von Unternehmen, auf deren Betrieb sich eine

Abgabepflicht gründet, sowie bei einem Wechsel

in der Person des gesetzlichen Vertreters.

(3) Trifft die Verpflichtung zur Anzeige gemäß

Abs. 1 oder 2 mehrere Personen, so bewirkt die

rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch eine

dieser Personen das Erlöschen der Haftung für

alle Anzeigepflichtigen.

§ 16. Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen

oder einem land- und forstwirtschaftlichen

Unternehmen dienen, nicht im Eigentum

des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern

im Eigentum eines seiner Angehörigen (§ 25)

oder einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten

Person, so haftet der Eigentümer der

Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die

Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf

den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine

Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie

allein oder mit den einkommensteuerrechtlich

zusammen zu veranlagenden Personen mit mehr

als einem Viertel am Kapital der Körperschaft

beteiligt ist.

§ 17. Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer

unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die

Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden

Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung

des Abgabenanspruches (§ 4 Abs. 2

lit. f und Abs. 3) und endet mit seinem Erlöschen.

§ 18. Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene

Bestimmungen, die eine persönliche

oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.

§ 19. Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die

Abgabenschuld des Rechtsvorgängers auf den

Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der

Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen

des bürgerlichen Rechtes (§§ 801

und 802 ABGB.).

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und

Begriffsbestimmungen.

1. Ermessen.

§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden

nach ihrem Ermessen zu treffen haben

(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den

Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen

zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen

nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit

unter Berücksichtigung aller in Betracht

kommenden Umstände zu treffen.

2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.

§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher

Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise

der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die

äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der

Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

§ 22. (1) Durch Mißbrauch von Formen und

Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes

kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder

gemindert werden.

(2) Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind

die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den

wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen

angemessenen rechtlichen Gestaltung

zu erheben wären.

3. Scheingeschäfte, Formmängel,

Anfechtbarkeit.

§ 23. (1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen

sind für die Erhebung von Abgaben

ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft

ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das

verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung

maßgebend.

(2) Die Erhebung einer Abgabe wird nicht

dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein

Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen

Tatbestand erfüllt oder einen Teil

des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen

ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen

die guten Sitten verstößt.

(s) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels

oder wegen des Mangels der Rechts-

oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies

für die Erhebung der Abgaben insoweit und so

lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft

beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis

eintreten und bestehen lassen.

(4) Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes

ist für die Erhebung von Abgaben insoweit und

so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung

mit Erfolg durchgeführt ist.

(6) Von den Anordnungen der Abs. 2 bis 4

abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften

bleiben unberührt.

4. Zurechnung.

§ 24. (1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter

gelten bei der Erhebung von Abgaben,

soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes

bestimmt ist, folgende Vorschriften

a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung

übereignet worden sind, werden demjenigen

zugerechnet, der die Sicherung

einräumt.

b) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen

übereignet worden sind, werden dem Treugeber

zugerechnet.

c) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für

einen Treugeber erworben worden sind,

werden dem Treugeber zugerechnet.

d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die

Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt,

werden diesem zugerechnet.

e) Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen

ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen,

als wären sie nach Bruchteilen

berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist

nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen

die beteiligten Personen an dem Vermögen

ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die

Anteile nicht feststellbar sind, nach dem

Verhältnis dessen, was den beteiligten

Personen bei Auflösung der Gemeinschaft

zufallen würde.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148.

5. Angehörige.

§ 25. Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften

sind

1. der Ehegatte;

2. die Verwandten in gerader Linie und die

Verwandten zweiten und dritten Grades

in der Seitenlinie, und zwar auch dann,

wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen

Geburt beruht

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die

Verschwägerten zweiten Grades in der

Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher

Verwandtschaft;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.

6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz.

§ 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften

hat jemand dort, wo er eine Wohnung

innehat unter Umständen, die darauf schließen

lassen, daß er die Wohnung beibehalten und

benutzen wird.

(a) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der

Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich

unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,

daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht

nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften

die unbeschränkte Abgabepflicht

an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt

diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt

im Inland länger als sechs Monate dauert. In

diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht

auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium

für Finanzen ist ermächtigt, von der

Anwendung dieser Bestimmung bei Personen

abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht

mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland

weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen

Beruf ausüben.

(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft

stehende österreichische Staatsbürger,

die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte),

werden wie Personen behandelt, die

ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die

Dienstbe2üge- anweisenden Stelle haben. Das

gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute

in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben,

und für deren minderjährige Kinder, die zu

ihrem Haushalt gehören.

§ 27. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen

sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz

im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort,

der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief

und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer

solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der

Geschäftsleitung.

(2) Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort

anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der

geschäftlichen Oberleitung befindet.

7. Gewerbebetrieb, Betriebsstätte, wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung.

§ 28. Eine selbständige, nachhaltige Betätigung,

die mit Gewinnabsicht unternommen wird und

sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen

Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im

Sinn der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung

weder als Ausübung der Land- und

Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien

Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit

im Sinn des Einkommensteuerrechtes anzusehen

ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen

im übrigen gegeben sind, auch dann

vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht)

nur ein Nebenzweck ist.

§ 29. (1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften

ist jede feste örtliche Anlage oder

Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes

dient.

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere

a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung

befindet;

b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,

Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken

(Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften),

Geschäftsstellen und

sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem

Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter

zur Ausübung des Gewerbes dienen;

c) Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate

überstiegen hat oder voraussichtlich

übersteigen wird.

§ 30. (1) Ein Eisenbahnunternehmen hat eine

Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich

der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine

für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige

gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen

nur in den Gemeinden, in denen sich

oberirdische Anlagen befinden, in denen eine

gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.

(2) Ein Unternehmen, das der Versorgung mit

Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder

dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte

in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung

geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität,

Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht

abgegeben werden.

§ 31. Eine selbständige, nachhaltige Betätigung,

die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der

Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung

Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile

erzielt werden und die Betätigung über den

Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32)

hinausgeht.

§ 32. Vermögensverwaltung im Sinn der

Abgabenvorschriften liegt insbesondere vor, wenn

Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich

angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet

oder verpachtet) wird. Die Nutzung des

Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb

oder als land- und forstwirtschaftlicher

Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale

solcher Betriebe gegeben sind.

§ 33. Von den Grundsätzen der §§ 28 bis 32

abweichende Bestimmungen der Abgabenvorschriften,

insbesondere die im Bewertungsgesetz

1955, BGBl. Nr. 148, enthaltenen Anordnungen

über die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern

zu wirtschaftlichen Einheiten, bleiben unberührt.

8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche

Zwecke.

§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in

einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden,

sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,

der die Begünstigung zukommen

soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftung oder ihrer

sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen

Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar

der Förderung der genannten Zwecke im Bundesgebiet

dient.

(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften

getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen,

Vermögensmassen und für

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen Rechtes.

§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke,

durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert

wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur

vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl

auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder

materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere

für die Förderung der Kunst und Wissenschaft,

der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und

Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke

oder mit körperlichen Gebrechen behaftete

Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens,

der Schulbildung, der Erziehung, der

Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege,

des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes,

der Heimatkunde, der Heimatpflege und der

Bekämpfung von Elementarschäden.

§ 36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit

aufzufassen, wenn er durch ein engeres

Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu

einem Familienverband oder zu einem Verein mit

geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung

an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest

abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung

nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen

Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden

Personen dauernd nur klein sein kann. Die

Vorschriften über die Abgabenbegünstigung

gemeinnütziger Bauvereinigungen bleiben unberührt.

(2) Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens

einer Gebietskörperschaft zufließen,

bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare

Förderung der Allgemeinheit.

§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind

solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige

Personen zu unterstützen.

§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch

deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen

und Religionsgesellschaften gefördert werden.

(2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere

die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung

von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen

Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung

des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten

und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen,

die Ausbildung von Geistlichen und

Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht,

die Beerdigung und Pflege des

Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht,

ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die

Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen

Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung

dieser Personen und die Versorgung

ihrer Witwen und Waisen einschließlich der

Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen

(Heime) für diesen Personenkreis.

§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor,

wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen

1. Die Körperschaft darf keine anderen als

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke verfolgen.

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile

und in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen

aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden

oder bei Auflösung oder Aufhebung

der Körperschaft nicht mehr als ihre

eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen

Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten,

der nach dem Zeitpunkt der Leistung

der Einlagen zu berechnen ist.

4. Die Körperschaft darf keine Person durch

Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter

oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft

oder bei Wegfall ihres bisherigen

Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft,

soweit es die eingezahlten Kapitalanteile

der Mitglieder und den gemeinen

Wert der von den Mitgliedern geleisteten

Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke

verwendet werden.

§ 40.(1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn

eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt.

Dies kann auch durch einen Dritten geschehen,

wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der

Körperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung,

insbesondere Leitung ihrer Unterverbände

beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecken, wenn alle

Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder

kirchlichen Zwecken dienen.

§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaft muß

eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung

für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder

kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und

diese Betätigung genau umschreiben.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung

im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn

der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung

oder Aufhebung der Körperschaft oder

bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden

ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau

bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung

geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck

als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen

ist.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine

Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft,

nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder auf-

gehoben, so hat dies die Körperschaft dem zuständigen

Finanzamt binnen einem Monat bekanntzugeben.

§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer

Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare

Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein

und den Bestimmungen entsprechen, die die

Satzung aufstellt.

§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche

Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung

für eine abgabenrechtliche Begünstigung

zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes

bei der Körperschaftsteuer und bei der

Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes,

bei den übrigen Abgaben im

Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld

entsprechen.

§ 44. (1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb

oder einen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung

auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke nicht zu.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, von der Geltendmachung einer Abgabepflicht

in den Fällen des Abs. 1 ganz oder

teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung

des von der Körperschaft verfolgten

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet

wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen

und Auflagen abhängig gemacht werden,

die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen

oder die Erreichung dieser Zwecke zu

fördern geeignet sind.

§ 45. (1) Unterhält eine Körperschaft, die die

Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem

Gebiet im übrigen erfüllt,

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so

ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig,

wenn er sich als Mittel zur Erreichung

der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben,

wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

eine Abweichung von den im

Gesetz, in der Satzung, Stiftung oder sonstigen

Verfassung der Körperschaft festgelegten

Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse

der Körperschaft zur Förderung ihrer

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zugehöriges Vermögen gilt als Betriebsvermögen,

aus diesem erzielte Einkünfte sind als

Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(2) Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebes entfällt, wenn

dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten

Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt.

Dies trifft zu, wenn die folgenden drei

Voraussetzungen erfüllt sind

a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in

seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecke eingestellt sein.

b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders

als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

erreichbar sein.

c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu

abgabepflichtigen Betrieben derselben oder

ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in

Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung

der Zwecke unvermeidbar ist.

(3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb, auf den weder die

Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2

zutreffen, so findet § 44 Anwendung.

§ 46. Betreibt eine Körperschaft, die die

Voraussetzungen für eine Begünstigung auf

abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt,

eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt),

so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1

behandelt, wenn sich die Körperschaft von

der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der

Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist

gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß

§ 45 Abs. 2 abgabefrei, wenn es sich um eine im

Sinn des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes

gemeinnützig betriebene Krankenanstalt

handelt.

§ 47. Die Betätigung einer Körperschaft für

Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32)

steht der Gewährung von Begünstigungen auf

abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.

D. Verhältnis zum Ausland.

§ 48. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit

mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies

zur Ausgleichung der in- und ausländischen

Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen

der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung

erforderlich ist, anordnen, bestimmte

Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder

teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden

oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende

Abgaben ganz oder teilweise auf die

inländischen Abgaben anzurechnen.

(2) Die Vorschriften des Konsulargebührengesetzes,

BGBl. Nr. 178/1952, bleiben unberührt.

2. ABSCHNITT.

Abgabenbehörden und Parteien.

A. Abgabenbehörden.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 49. (1) Abgabenbehörden sind die mit der

Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen

Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der

Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften

dienenden abgabenbehördlichen

Maßnahmen zu verstehen.

§ SO. (1) Die Abgabenbehörden haben ihre

sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts

wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen

ein, zu deren Behandlung sie nicht

zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen

Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die

zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter

an diese zu weisen.

(2) Sondervorschriften des Gebühren- und

Verkehrsteuerrechtes über die Entgegennahme

von Anzeigen durch Abgabenbehörden, die

nicht zur Erhebung der Abgabe zuständig sind,

und über die Weiterleitung der Anzeigen an die

zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 51. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen

Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame

Oberbehörde.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde

in ihrem Amtsbereich die notwendigen

Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung

der anderen Behörde vorzunehmen.

2. Sachliche Zuständigkeit und Amtsbereich.

§ 52. Die sachliche Zuständigkeit und der

Amtsbereich der Abgabenbehörden sind im

Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149,

über den Aufbau der Abgabenverwaltung des

Bundes in seiner jeweiligen Fassung geregelt.

Die darin enthaltenen Bestimmungen über die

sachliche Zuständigkeit zur Erhebung der Abgaben

vom Umsatz gelten auch für Umsatzsteuervergütungen.

3. Örtliche Zuständigkeit.

a) Behörden erster Instanz.

§ 53. (1) Für die Feststellung der Einheitswerte

(§ 186) ist örtlich zuständig

a) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

Grundstücken, Betriebsgrundstücken und

Gewerbeberechtigungen das Finanzamt, in

dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit

(Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt).

Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich

mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt

zuständig, in dessen Bereich der wertvollste

Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit)

gelegen ist;

b) bei gewerblichen Betrieben das Finanzamt,

in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung

des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt).

Ist diese im Ausland, gilt als Betriebsfinanzamt

jenes Finanzamt, in dessen Bereich

sich die wirtschaftlich bedeutendste

inländische Betriebsstätte des ausländischen

Betriebes befindet;

c) bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen

Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt

wird.

(2) Für die im § 189 vorgesehene Feststellung

des gemeinen Wertes ist das zur Erhebung

der Körperschaftsteuer der Gesellschaft berufene

Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig.

§ 54. (1) Für die gesonderten Feststellungen

gemäß § 187 und für die einheitlichen und

gesonderten Feststellungen gemäß § 188 Abs. 1

lit. a bis c ist örtlich zuständig

a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1

lit. a), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern

jedoch jenes Finanzamt, in dessen

Bereich sich die Leitung des Betriebes

befindet;

b) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das

Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);

c) bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

das Finanzamt, von dessen Bereich aus die

Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

(2) Für die einheitlichen und gesonderten

Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung unbeweglichen Vermögens

(§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53

Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.

§ 55. (1) Für die Erhebung der Abgaben

vom Einkommen und Vermögen natürlicher

Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt

Steuerpflichtige), ist das Wohnsitzfinanzamt

(Abs. 2) örtlich zuständig, soweit

nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 ein anderes Finanzamt

zuständig ist. Für den Steuerabzug gelten die

Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 57 und 59.

(2) Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt,

in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen

Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes

seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26)

hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich

verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt

jenes, in dessen Bereich sich der

Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

(3) Hat eine natürliche Person in einer Gemeinde

die sich über die Amtsbereiche mehrerer

Finanzämter erstreckt, einen Wohnsitz oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt und unterhält

sie in dieser Gemeinde, jedoch außerhalb des

Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes als Einzelunternehmer

lediglich einen einzigen Betrieb

(Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb

oder selbständige Arbeit), so ist für die Erhebung

der Abgaben vom Einkommen und Vermögen

örtlich zuständig

a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1

lit. a);

b) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das

Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);

c) bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

das Finanzamt, von dessen Bereich aus

die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt

wird.

Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige

zugleich noch als Mitunternehmer an einer oder

an mehreren Personenvereinigungen ohne eigene

Rechtspersönlichkeit beteiligt ist.

(4) Hat eine natürliche Person in einer Gemeinde,

die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter

erstreckt, einen Wohnsitz oder ihren

gewöhnlichen Aufenthalt und ist sie als Mitunternehmer

nur an einer einzigen Personenvereinigung

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

beteiligt, die in der Wohnsitzgemeinde, jedoch

außerhalb des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes

ihre Geschäftsleitung hat, so ist das für die

Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte

der Personenvereinigung zuständige Finanzamt

(§ 54 Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben

vom Einkommen und Vermögen der natürlichen

Person zuständig.

(5) Die Zuständigkeitsbestimmungen der Absätze

3 und 4 gelten auch, wenn es sich nicht

um einen Betrieb oder eine Beteiligung des

Abgabepflichtigen selbst, sondern um einen

Betrieb oder eine Beteiligung von Personen

handelt, die mit dem Abgabepflichtigen zusammen

zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer

zu veranlagen sind.

§ 56. Für die Erhebung der Abgaben vom

Einkommen und Vermögen natürlicher Personen,

die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren

gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) haben (beschränkt

Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig,

in dessen Bereich sich Vermögen des

Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere

Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig,

in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des

Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige

im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt

örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche

oder berufliche Tätigkeit im Inland

vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder

worden ist. Für den Steuerabzug gelten die

Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 57 und 59.

§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn ist vorbehaltlich der im Abs. 3

geregelten Ausnahmen das Wohnsitzfinanzamt

des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeindebehörden

obliegenden Eintragungen in die

Lohnsteuerkarten und für die Durchführung

des Jahresausgleiches zuständig, soweit diese

nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Für alle

übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden

abgabenbehördlichen Amtshandlungen

ist das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 69 des

Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954)

örtlich zuständig. Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes,

die den Gemeinden bestimmte,

mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn

zusammenhängende Aufgaben übertragen, bleiben

unberührt.

(2) In Angelegenheiten der Beiträge der

Dienstgeber zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfen

ist das Finanzamt der Betriebsstätte

(Abs. 1) örtlich zuständig.

(3) Hinsichtlich der Auslandsbeamten (§ 26

Abs. 3) ist das Finanzamt der Betriebsstätte

(Abs. 1) auch für die Amtshandlungen örtlich

zuständig, die nach Absatz 1 dem Wohnsitzfinanzamt

des Arbeitnehmers obliegen.

§ 58. Für die Erhebung der Abgaben vom

Einkommen und Vermögen juristischer Personen

sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig

abgabepflichtigen Personenvereinigungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen,

die ihre Geschäftsleitung oder

ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt

Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig,

in dessen Bereich sich der Ort der

Geschäftsleitung befindet; ist dieser nicht im

Inland gelegen, so richtet sich die örtliche

Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich

weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland

(beschränkt Steuerpflichtige), so ist das Finanzamt

örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die

wertvollste Steuerquelle befindet. Für den Steuerabzug

gilt die Zuständigkeitsbestimmung des

§ 59.

§ 59. Für die Erhebung der nicht durch

§ 57 geregelten Fälle der Abzugssteuern (§§ 85

bis 92 des Einkommensteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 1/1954, und Aufsichtsratsabgabe)

ist das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) des

Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden

Beträge (des Abfuhrpflichtigen) örtlich zuständig.

§ 60. (1) Für die Erhebung der Gewerbesteuer

ist bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung

der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt

(§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig.

(2) Bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapita) sind für die

weiteren Schritte der Erhebung die Finanzämter

örtlich zuständig in deren Amtsbereich sich

die hebeberechtigten Gemeinden befinden. Erstreckt

sich eine hebeberechtigte Gemeinde

über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter,

so ist, wenn eines derselben das Betriebsfinanzamt

ist. dieses Finanzamt, sonst das Finanzamt örtlich

zuständig, in dessen Amtsbereich die wirtschaftlich

bedeutendste Betriebsstätte gelegen ist

§ 61. (1) Für die Erhebung der Abgaben

vom Umsatz, soweit es sich um Lieferungen,

sonstige Leistungen oder Eigenverbrauch handelt,

ist das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen

Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen

betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus,

so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich

der Unternehmer sein Unternehmen im Inland

betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer

Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen

Bereich der Unternehmer sein Unternehmen

im Inland vorwiegend betreibt.

(2) Die örtliche Zuständigkeit für Umsatzsteuervergütungen

richtet sich nach Abs. 1.

§ 62. (1) Für die Zerlegung der Einheitswerte

für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung

der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung

und Zerlegung der Steuermeßbeträge

ist das Lagefinan2amt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich

zuständig.

(2) Für die weiteren Schritte der Erhebung

der Grundsteuer, soweit diese den Finanzämtern

übertragen sind, sind die Finanzämter

örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich

die hebeberechtigten Gemeinden befinden.

§ 63. (1) Für die Erhebung der Erbschaftssteuer

vom Erwerb von Todes wegen und von

Zweckzuwendungen von Todes wegen ist das

Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich

sich das Gericht befindet, das die Verlassenschaftsabhandlung

durchführt.

(2) Für die Erhebung der Schenkungssteuer

von Schenkungen unter Lebenden und von

Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das

Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich

der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen

der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen

Wohnsitz hat. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte)

eine juristische Person eine Personenvereinigung

ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine

Vermögensmasse, richtet sich die Zuständigkeit

nach § 58.

(3) Ist für die Erhebung der Erbschafts- und

Schenkungssteuer eine örtliche Zuständigkeit

gemäß Abs. 1 oder 2 nicht gegeben, so ist das

Finanzamt örtlich zuständig das zuerst von dem

abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

§ 64. (1) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer

ist das Finanzamt örtlich zuständig,

in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste

Teil des Grundstückes) gelegen ist.

(2) Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang

teils der Grunderwerbsteuer teils der Erbschafts-

und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche

Zuständigkeit nach den Bestimmungen des

Abs. 1.

§ 65. (1) Unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2 ist örtlich zuständig für die Erhebung

a) der Kraftfahrzeugsteuer das Finanzamt,

in dessen Bereich die Zulassung des Fahrzeuges

zum Verkehr zuletzt erfolgt ist.

Bei widerrechtlicher Benützung eines Kraftfahrzeuges

ist das Finanzamt örtlich zuständig,

das als erstes davon Kenntnis

erlangt ;

b) der Beförderungssteuer das für die Erhebung

der Abgaben vom Umsatz gemäß § 61 Abs. 1

zuständige Finanzamt ; für die Beförderungssteuer

vom Werkverkehr jedoch das Finanzamt

in dessen Bereich die Zulassung

des Fahrzeuges zum Verkehr erfolgt ist.

(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit

nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen

oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer

sind die Grenzzollämter für die Erhebung

der Kraftfahrzeugsteuer und der Beförderungssteuer

zuständig.

§ 66. (1) Für die Erhebung der Stempel-

und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern

mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer

ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst

von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis

erlangt.

(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer

ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen

Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung

oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland

ist, ihren Sitz hat.

§ 67. (1) Für die Erhebung der Versicherungssteuer

und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt

örtlich zuständig, in dessen Bereich der

Versicherer seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung)

hat.

(2) Hat der Versicherer im Inland keinen

Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung), so ist das

Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den

Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei entsprechender

Anwendung der §§ 55, 56 oder

58 ergibt.

§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern,

soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu

erheben sind ist das Finanzamt örtlich zuständig,

in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht

wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist.

Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht

wurde, so ist jenes Finanzamt örtlich

zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen

Tatbestand Kenntnis erlangt.

§ 69. Für die Erhebung von Zöllen und sonstigen

Eingangsabgaben ist das Zollamt örtlich

zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt

wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

§ 70. Soweit über die örtliche Zuständigkeit

der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt

wird, richtet sich diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches

Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines

Unternehmens oder einer sonstigen dauernden

Tätigkeit beziehen: nach dem Ort,

von dem aus das Unternehmen betrieben

oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder

ausgeübt werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem

Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann

nach seinem Aufenthalt, schließlich nach

seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland,

wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe

in Betracht kommen kann oder

Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß

zum Einschreiten.

§ 71. (1) An Stelle des gemäß §§ 55 bis 70

örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus

Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur

Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens,

für die Erhebung einer Abgabe ein

anderes sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt

bestimmt werden, sofern nicht überwiegende

Interessen des Abgabepflichtigen entgegenstehen.

(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft

die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.

Gegen diese Verfügung ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 72. Die Geltendmachung abgabenrechtlicher

Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die

für die Erhebung der den Gegenstand der

Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig

sind.

§ 73. Für die Erhebung der Abgaben vom

Einkommen, Vermögen und Umsatz, der Gewerbesteuer

und der Beförderungssteuer (§§ 55

bis 61 und 65 Abs. 1 lit. b) ist das Finanzamt

von dem Zeitpunkt an örtlich zuständig, in dem

es von den seine Zuständigkeit begründenden

Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Die Zuständigkeit

endet mit dem Zeitpunkt, in dem

ein anderes Finanzamt örtlich zuständig wird.

Vom Übergang der Zuständigkeit auf ein anderes

Finanzamt ist der Abgabepflichtige in Kenntnis

zu setzen.

b) Behörden zweiter Instanz.

§ 74. Als Abgabenbehörde zweiter Instanz

ist die Finanzlandesdirektion örtlich zuständig,

in deren Bereich die Abgabenbehörde erster

Instanz (§§ 53 bis 72) gelegen ist.

§ 75. Bei einem Übergang der örtlichen

Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt bleibt

die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt

vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde

zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide,

die dieses Finanzamt erlassen hat.

4. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden.

§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden

haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen

Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung

zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten

oder um jene eines ihrer

Angehörigen (§ 25), ihres Mündels oder

Pflegebefohlenen handelt;

b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78)

noch bestellt sind oder innerhalb der

letzten fünf Jahre bestellt waren;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,

die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit

in Zweifel zu ziehen;

d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde

zweiter Instanz überdies,

wenn sie an der Erlassung des angefochtenen

Bescheides mitgewirkt haben oder wenn

eine der in lit. a genannten Personen dem

Verfahren beigetreten ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung

durch ein anderes Organ nicht sogleich

bewirkt werden kann, auch das befangene

Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen

selbst vorzunehmen.

B. Parteien und deren Vertretung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 77. (1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften

als Abgabenschuldner in Betracht

kommt.

(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen

Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt

ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher

Vorschriften persönlich für eine

Abgabe Haftenden.

§ 78. (1) Partei im Abgabenverfahren ist der

Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren

auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber)

oder einem Berufungsverfahren

beigetreten ist.

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,

a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden

vorgesehen ist, diejenigen, an

die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1);

b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge

oder Einheitswerte zu zerlegen

oder zuzuteilen sind, die Körperschaften,

denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden

ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch

erheben;

c) wenn sich ihre Parteistellung nicht aus

Abs. 1 ergibt, die Verfügungsberechtigten

und die Warenempfänger im Zollverfahren;

d) im Verfahren über eine Zwangs- oder

Ordnungsstrafe die Personen, gegen die

eine solche Strafe verhängt wird;

e) im Verfahren über einen Kostenersatz

die Personen, denen die Verpflichtung

zum Kostenersatz auferlegt wird.

(3) Andere als die genannten Personen haben

die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit,

als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften

die Tätigkeit einer Abgabenbehörde

in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit

einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

§ 79. Für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit

gelten die Bestimmungen des

bürgerlichen Rechtes.

2. Vertreter.

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer

Personen berufenen Personen und die gesetzlichen

Vertreter natürlicher Personen haben

alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen

Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen

zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben

insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben

aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet

werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen

Personen als den Eigentümern des Vermögens

oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben

die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung

reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und

Befugnisse.

§ 81. (1) Bei Personenvereinigungen ohne

eigene Rechtspersönlichkeit, die als solche abgabepflichtig

sind, und bei Personengemeinschaften,

denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen,

haben die Geschäftsführer und, wenn

solche nicht vorhanden sind, die Gesellschafter

(Mitglieder) die Pflichten zu erfüllen, die der

Personenvereinigung (Personengemeinschaft) wegen

der Erhebung von Abgaben auferlegt sind.

Im übrigen gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1

umschriebenen Obliegenheiten mehrere Personen

in Betracht, so haben diese einen gemeinsamen

Bevollmächtigten zu bestellen und der Abgabenbehörde

bekanntzugeben. Solange dies nicht

geschehen ist, kann die Abgabenbehörde eine

dieser Personen als Vertreter mit Wirkung für

die Gesamtheit behandeln. Die übrigen Personen

sind hievon zu verständigen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für

Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung

unterliegen.

§ 82. (1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige

Person, die eines gesetzlichen Vertreters

entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt

unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen

werden, so kann die Abgabenbehörde,

wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert,

auf Kosten des zu Vertretenden beim

zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht)

die Bestellung eines Kurators beantragen.

(2) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines

Nachlasses befugt ist, oder wer beim Wegfall

einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen

Gebildes oder eines sonst verbleibenden

Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Abs. 1

sinngemäß.

§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen

Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches

Erscheinen ausdrücklich gefordert wird,

durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen,

die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen

haben.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis

des Bevollmächtigten richten sich nach

der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel

sind nach den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde

hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

§ 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht

auch mündlich erteilt werden; hierüber

ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Abgabenbehörde kann von einer

ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es

sich um die Vertretung durch amtsbekannte

Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte

handelt und Zweifel über das Bestehen

und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht

obwalten.

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten

schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde

unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet

oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen

Erklärungen abgibt.

§ 84. (1) Die Abgabenbehörde hat solche

Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die

die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn

auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt

zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber

von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

(2) Das von einer abgelehnten Person in Sachen

des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich

oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche

Wirkung.

3. ABSCHNITT.

Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien

und sonstigen Personen.

A. Anbringen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von

Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen

(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen

von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel)

sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3

schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben

einzureichen (Eingaben).

(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das

Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die

Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie

hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel

mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe

nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig

zu bestimmenden angemessenen Frist als

zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig

behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich

richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen

der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen,

oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens

zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter

nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht

zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen

ist die Abgabenbehörde nur während der für

den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden

verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch

Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht

vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne

daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche

Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83

Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche

Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen

des Abs. 2 sinngemäß.

§ 86. Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1

fallen, können mündlich vorgebracht werden,

soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang

des Anbringens die schriftliche Behandlung

erfordert.

B. Niederschriften.

§ 87. (1) In den Fällen des § 85 Abs. 3 ist das

Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften

anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt

nach in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme

von Auskunftspersonen, Zeugen und

Sachverständigen sowie über die Durchführung

eines Augenscheines aufzunehmen.

(3) Niederschriften sind derart abzufassen,

daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen

der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung

richtig und verständlich wiedergegeben

wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde

aufgenommene Niederschrift zu enthalten

a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung

und, wenn schon frühere, darauf

bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls

eine kurze Darstellung des

dermaligen Standes der Sache;

b) die Benennung der Abgabenbehörde und

die Namen des Leiters der Amtshandlung

und der sonst mitwirkenden amtlichen

Organe, der anwesenden Parteien und

ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen

Zeugen und Sachverständigen;

c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung

leitenden Organs.

(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen

oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen

und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen

Unterschrift zu bestätigen. Kann eine

Person nicht oder nur mittels Handzeichen

unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert

oder sich vor Abschluß der Niederschrift

oder des ihre Aussage enthaltenden

Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter

Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung

nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen

Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden

Organ ausdrücklich zu bestätigen.

(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches

ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden.

Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben.

Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des

Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit

oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind

in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert

zu bestätigen.

(6) Die Niederschrift kann, wenn kein Einwand

erhoben wird, auch in Kurzschrift abgefaßt

werden; sie ist nachträglich in Vollschrift zu

übertragen.

(7) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen

Niederschrift ist der Partei, von der gemäß

Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen

Person über Verlangen eine Abschrift

auszufolgen.

§ 88. Soweit nicht Einwendungen erhoben

wurden, liefert eine gemäß § 87 aufgenommene

Niederschrift über den Gegenstand und den

Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.

C. Aktenvermerke.

§ 89. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen,

die der Abgabenbehörde telephonisch

zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen

und Anordnungen, über die keine

schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich

Umstände, die nur für den inneren Dienst

der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind,

wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß

zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist,

erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz

festzuhalten.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom

Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und

Unterschrift zu bestätigen.

D. Akteneinsicht.

§ 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien

die Einsicht und Abschriftnahme der Akten

oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis

zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer

abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung

abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich

ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind

Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe

und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen

anderer Behörden Meldungen. Berichte

und dergleichen), deren Einsichtnahme eine

Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen

herbeiführen würde.

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

E. Vorladungen.

§ 91. (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt,

Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Vorladung ist außer Ort und Zeit

der Amtshandlung auch anzugeben, was den

Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher

Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde

erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge,

Sachverständiger und so weiter) und welche

Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind.

In der Vorladung ist ferner bekanntzugeben,

ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen

hat oder ob die Entsendung eines Vertreters

genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben

geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit

oder sonstige begründete Hindernisse vom

Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung,

der Vorladung Folge zu leisten und kann zur

Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen

verhalten werden. Die Verhängung dieser

Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der

Vorladung angedroht und die Vorladung zu

eigenen Handen zugestellt war.

(4. Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

F. Erledigungen.

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde

sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für

einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern

oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,

oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen

eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn

nicht die Abgabenvorschriften die mündliche

Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten

außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen

Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2

bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung

die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung

von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher

zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten

und in diesem die Person (Personenvereinigung,

Personengemeinschaft) zu nennen, an die er

ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen

(§ 85 Abb. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem

nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird,

oder wenn er von Amts wegen erlassen

wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig

ist, innerhalb welcher Frist und bei

welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen

ist, ferner, daß das Rechtsmittel

begründet werden muß und daß ihm eine

aufschiebende Wirkung nicht zukommt

(§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung

oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist

oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel

für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist

nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder

längere als die gesetzliche Frist angegeben, so

gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der

angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel

als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine

unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde,

bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist,

so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn

es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid

ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen

Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren

betreffen, können schriftlich oder mündlich

erlassen werden.

§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde

können mündlich ergehen, soweit nicht

die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt.,

Der Inhalt mündlicher Erledigungen — mit

Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr

und kleinen Grenzverkehr — ist in Aktenvermerken

festzuhalten.

§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der

Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der

Behörde enthalten sowie mit Datum und mit

der Unterschrift dessen versehen sein, der die

Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der

Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit

nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige

Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung

treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten

Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes

übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig

beigesetzte Genehmigung aufweist.

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam,

daß sie demjenigen bekanntgegeben werden,

für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht

in besonderen Vorschriften die öffentliche

Bekanntmachung oder die Auflegung von

Listen vorgesehen ist, durch Zustellung

(§§ 98 bis 107);

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren

Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 3 oder

§ 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge

(Nachfolge im Besitz) nach Zustellung

des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger)

eingetreten, gilt mit der Zustellung an

den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die

Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger

(Nachfolger) als vollzogen.

G. Zustellungen.

§ 98. Die schriftlichen Ausfertigungen werden

durch Organe der Post, der Abgabenbehörden

oder der Gemeinden zugestellt.

§ 99. (1) Zustellungen können in der Wohnung,

in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum

oder am Arbeitsplatz der Person, der

zugestellt werden soll (Empfänger), bei berufsmäßigen

Parteienvertretern in deren Kanzlei,

in allen Fällen auch am Ort der Amtshandlung

erfolgen. Eine außerhalb dieser Räume vorgenommene

Zustellung ist nur gültig, wenn die

Annahme des Schriftstückes nicht verweigert

wurde.

(2) In Ermangelung einer Wohnung (gewerblichen

Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz)

können Zustellungen vorgenommen

werden, wo der Empfänger angetroffen wird.

§ 100. Personen, die sich dauernd außerhalb

des Bundesgebietes aufhalten, können zur Namhaftmachung

eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten

aufgefordert werden.

Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb der

ihnen gesetzten Frist nicht nach, können fortan

Zustellungen an sie durch Hinterlegung bei

der Abgabenbehörde erfolgen. Die Aufforderung

muß den Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an

mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche

Leistung schulden, und haben

diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen

Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben,

so gilt mit der Zustellung einer einzigen

Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung

an alle als vollzogen, wenn auf diese

Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen

wird.

(2) Ist eine schriftliche Ausfertigung an

mehrere Personen gerichtet, die zusammen zu

veranlagen sind, so gilt mit der Zustellung

einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen

die Zustellung an alle als vollzogen.

(3) Schriftliche Ausfertigungen, die in einem

Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung

ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an

eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191

Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten

Person zuzustellen. Mit der

Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese

Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der

Personenvereinigung oder Personengemeinschaft

als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in

der Ausfertigung hingewiesen wird.

(4) Ist eine im Inland wohnhafte Person zum

Empfang von Schriftstücken einer Abgabenbehörde

bevollmächtigt, so haben Zustellungen

an diese zu erfolgen. Dies gilt nicht für Vorladungen

(§ 91), in denen angeordnet wird,

daß der Vorgeladene persönlich zu erscheinen

hat.

§ 102. (1) Schriftstücke sind zu eigenen

Handen zuzustellen wenn sich an den Empfang

des Schriftstückes Rechtsfolgen knüpfen oder

wenn es die Abgabenbehörde aus sonstigen

Gründen anordnet.

(2) Der Empfang des Schriftstückes ist vom

Empfänger auf einem Zustellschein zu bestätigen.

Der Zusteller hat den Vollzug der Zustellung

auf dem Zustellschein zu beurkunden.

Der Zustellschein ist an die Abgabenbehörde

zurückzuleiten.

§ 103. (1) Kann eine Zustellung zu eigenen

Handen nicht bewirkt werden, so ist, soweit

nicht Abs. 3 Anwendung findet, der Empfänger

durch eine schriftliche Anzeige aufzufordern,

zur Annahme des Schriftstückes zu einer ihm

gleichzeitig zu bestimmenden Zeit in dem betreffenden

Raum anwesend zu sein. Die Anzeige

ist in der Wohnung oder in dem Geschäfts-,

Gewerbe- oder Kanzleilokal zurückzulassen oder,

falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind,

in den dort befindlichen Briefkasten einzuwerfen

oder, wenn dies nicht möglich ist, an

der Eingangstür zu befestigen. Dies darf nur

an einem Werktag geschehen, wenn die Zustellung

in einem Geschäfts-, Gewerbe- oder

Kanzleilokal vorzunehmen ist. Die Beschädigung

oder das Abhandenkommen der Anzeige

hat auf die Gültigkeit des Vorganges keinen

Einfluß.

(2) Entspricht der Empfänger dieser Aufforderung

nicht, so ist das zuzustellende Schriftstück,

wenn die Zustellung durch die Post zu

vollziehen war, bei dem zuständigen Postamt,

in allen anderen Fällen aber beim Gemeindeamt

des Zustellungsortes zu hinterlegen. Diese Hinterlegung

ist durch eine schriftliche Anzeige und

nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung

an die Nachbarn bekanntzumachen. Die

vorschriftsmäßige Hinterlegung des zuzustellenden

Schriftstückes hat die Wirkung der Zustellung.

Im übrigen finden die Bestimmungen

des Abs. 1 Anwendung.

(3) Wird ein berufsmäßiger Parteienvertreter,

dem ein für seinen Vollmachtgeber bestimmtes

Schriftstück zu eigenen Handen zuzustellen ist,

in seiner Kanzlei nicht angetroffen, so kann die

Zustellung an jeden daselbst anwesenden dem

Zusteller bekannten Angestellten des Parteienvertreters

erfolgen.

(4) Wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen

Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat

und ihm das zuzustellende Schriftstück nicht

nachgesendet werden kann, so ist es der Abgabenbehörde

zurückzustellen.

§ 104. (1) Wird die Annahme eines Schriftstückes

von einer Person, der gültig zugestellt

werden kann, verweigert, so ist das Schriftstück

am Zustellungsort zurückzulassen oder,

falls dies nicht möglich ist, bei dem zuständigen

Postamt oder Gemeindeamt zu hinterlegen.

Die Zurücklassung oder Hinterlegung hat die

Wirkung der Zustellung.

(2) Wenn eine Partei während eines Verfahrens

ihre Wohnung ändert, hat sie dies der

Abgabenbehörde mitzuteilen. Die Unterlassung

dieser Mitteilung hat zur Folge, daß alle weiteren

Zustellungen am bisherigen Wohnort

nach den Vorschriften des § 103 Abs. 2, jedoch

ohne die dort vorgesehene schriftliche Anzeige

vorgenommen werden können, falls die neue

Wohnung nicht ohne Schwierigkeit festgestellt

werden kann.

(3) Zustellungen an Personen, deren Wohnung

unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von

Personen, die der Abgabenbehörde nicht bekannt

sind, können, wenn kein Vertreter bestellt

ist, durch öffentliche Bekanntmachung

bewirkt werden und gelten, sofern in den Abgabenvorschriften

nicht anderes bestimmt ist,

als vollzogen, wenn seit dem Anschlag einer

schriftlichen Anzeige an der Amtstafel der Abgabenbehörde

zwei Wochen verstrichen sind.

Der Abgabenbehörde bleibt es anheimgestellt,

die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher

oder anderer Weise zu ergänzen.

(4) Die Vornahme von Zustellungen an Angehörige

des Bundesheeres erfolgt nach den für

das zivilgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften.

(5) Zur Vornahme von Zustellungen an Personen,

welche die Exterritorialität genießen,

oder an Personen, die sich in der Wohnung

eines Exterritorialen befinden, hat die Abgabenbehörde

die Vermittlung des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

in Anspruch zu nehmen.

§ 105. Alle einer Person zuzustellenden

Schriftstücke sind dieser unmittelbar bei der

Abgabenbehörde gegen schriftliche Empfangsbestätigung

auszufolgen, wenn sie sich zur

Empfangnahme des Schriftstückes einfindet, bevor

das Schriftstück der Post übergeben oder

die sonst zum Vollzug der Zustellung nötige

Einleitung getroffen ist.

§ 106. (1) Soweit Rechtshilfevereinbarungen

bestehen oder Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

sind Zustellungen

a) von Schriftstücken inländischer Abgabenbehörden

im Ausland durch Inanspruchnahme

der Rechtshilfe ausländischer Abgabenbehörden,

b) von Schriftstücken ausländischer Abgabenbehörden

im Inland nach den Bestimmungen

dieses Buhdesgesetzes

zu vollziehen.

(2) Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß

Abs. 1 lit. a bewirkt werden können, sind

a) durch Vermittlung der österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland zu vollziehen

oder

b) mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein

zu bewirken. Ist in dem betreffenden

Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen

Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung

als vollzogen, sobald nach dem

Tag der Aufgabe zur Post die doppelte

Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen

ist.

(3) Zur Vornahme von Zustellungen an österreichische

Staatsangehörige, die sich in einem

fremden Staat aufhalten und dort das Recht

der Exterritorialität genießen, hat die Abgabenbehörde

die Vermittlung des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch

zu nehmen.

§ 107. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel,

so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in

dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt

ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen

ist.

H. Fristen.

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen,

die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den

Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte

Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen

Tages der letzten Woche oder des letzten

Monates, der durch seine Benennung oder Zahl

dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag

entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten

Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten

Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch

Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen

Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf

einen Karfreitag, so ist der nächste Werktag als

letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist nicht eingerechnet.

§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine

behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für

den Beginn der" Frist der Tag maßgebend, an

dem die Erledigung bekanntgegeben worden

ist (§ 97 Abs. 1).

§ 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen

können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, nicht geändert werden.

(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte

Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung

kann nach Maßgabe der Abgaben-

Vorschriften von Bedingungen, insbesondere von

einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht

werden.

(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf

Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

J. Zwangs- und Ordnungsstrafen.

§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt,

die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher

Befugnisse getroffenen Anordnungen

zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen

ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen

Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch

Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird,

muß der Verpflichtete unter Androhung der

Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen

Frist zur Erbringung der von ihm verlangten

Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung

und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,

außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag

von 5000 S nicht übersteigen.

(4) Gegen Körperschaften des öffentlichen

Rechtes dürfen Zwangsstrafen nicht verhängt

werden.

(5) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht

zulässig.

§ 112. (1) Das Organ einer Abgabenbehörde,

das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung

der Ordnung und für die Wahrung

des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören

oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand

verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die

Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener

Androhung das Wort entzogen,

ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung

eines Bevollmächtigten aufgetragen oder

gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 1000 S verhängt

werden.

(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde

gegen Personen verhängen, die

sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden

Schreibweise bedienen.

(4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe

schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen

derselben Handlung nicht aus.

§ 113. Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung

ihres Amtes als Vertreter einschreiten

und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen

Parteienvertretung befugt sind, ist,

wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen,

keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die

Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

4. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung

der Abgaben.

A. Grundsätzliche Anordnungen.

§ 114. Die Abgabenbehörden haben darauf

zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den

Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig

behandelt werden, sowie darüber zu wachen,

daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt

werden. Sie haben alles, was für die Bemessung

der Abgaben wichtig ist, sorgfältig

zu erheben und die Nachrichten darüber zu

sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die

abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von

Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht

und die Erhebung der Abgaben wesentlich

sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung

ihrer Rechte und rechtlichen Interessen

zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben

der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände

auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu

prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden

hat, hat sie auch die nach Ablauf einer

Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche

oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu

würdigen.

§ 116. (1) Sofern die Abgabenvorschriften

nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden

berechtigt, im Ermittlungsverfahren

auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen

von anderen Verwaltungsbehörden oder von

den Gerichten zu entscheiden wären, nach der

über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen

eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22)

und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde

zu legen.

(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die

privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden

wurden, sind von der Abgabenbehörde

im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung

besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren,

in dem die Entscheidung ergangen ist,

bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts

wegen vorzugehen war.

B. Personenstands- und Betriebsaufnahme.

§ 117. (1) Zur Erfassung von Personen und

Unternehmen, die bundesrechtlich geregelten

Abgaben unterliegen, hat mindestens alle drei

Jahre eine Personenstands- und Betriebsaufnahme

stattzufinden.

(2) Die Durchführung der Personenstands- und

Betriebsaufnahme obliegt den Gemeindebehörden.

Sie werden dabei als Hilfsstellen der

Finanzämter tätig und haben in dieser Hinsicht

die gleichen Befugnisse wie die Finanzämter.

(3) Die Gemeindebehörden sind berechtigt,

mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme

besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen

Zwecken dienen. Für solche Erhebungen

gilt Abs. 2 zweiter Satz nicht.

§ 118. (1) Die Liegenschaftseigentümer, die

Nutzungsberechtigten und deren Vertreter haben

bei der Durchführung der Personenstands- und

Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben

insbesondere die Personen anzugeben, die auf

dem Grundstück eine Wohnung, eine Betriebsstätte

oder sonstige Betriebsräume haben.

(2) Die Haushaltsvorstände haben über sich

und über die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen

die in den amtlichen Vordrucken (Haushaltslisten)

verlangten Angaben über abgabenrechtlich

maßgebende Umstände (insbesondere

über Namen, Familienstand. Wohnsitz, Erwerbstätigkeit

oder Beschäftigung, Betriebsstätten) zu

machen. Ferner ist in die Haushaltslisten eine

Frage nach dem Religionsbekenntnis aufzunehmen.

Über die in den Haushaltslisten gemachten Angaben

betreffend Namen, Familienstand, Religionsbekenntnis

Wohnsitz und Erwerbstätigkeit hat

die Gemeindebehörde den gesetzlich anerkannten

Religionsgesellschaften auf Verlangen Auskunft

zu erteilen.

(3) Wohnungsinhaber sind zur Bekanntgabe

der Vor- und Zunamen der in der Wohnung

wohnhaften Personen verpflichtet, die nicht zu

ihrem Haushalt gehören.

(4) Die Inhaber von Betriebsräumen haben

über den Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt

wird, insbesondere über Art und Umfang

des Betriebes, die in den amtlichen Vordrucken

verlangten Angaben zu machen.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer

Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher

Begünstigungen bedeutsamen Umstände

sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe

der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die

Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß

erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die

Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,

Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen,

welche die Grundlage für abgabenrechtliche

Feststellungen, für die Festsetzung

der Abgaben, für die Freistellung von diesen

oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen

der nach einer Selbstberechnung

des Abgabepflichtigen zu entrichtenden

Abgaben bekanntgeben.

2. Anzeigepflicht.

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen

Finanzamt (§ 55 Abs. 2 oder § 58) alle

Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer

Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag

oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht

begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem

Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen

für die Befreiung von einer Abgabe vom

Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte)

oder eine sonstige selbständige

Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat

dies dem für die Erhebung der Abgaben vom

Umsatz zuständigen Finanzamt (§ 61 Abs. 1)

anzuzeigen.

§ 121. Die Anzeigen gemäß § 120 sind binnen

einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen

Ereignisses, zu erstatten.

§ 122. (1) Wer Gegenstände herstellen oder

gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung,

Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht

geknüpft ist, hat dies dem zuständigen

Finanzamt vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.

(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine

Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung

gewährt worden ist, in einer Weise verwenden

will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies

vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.

§ 123. In Abgabenvorschriften enthaltene besondere

Bestimmungen über die Anzeige von

für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen

bleiben unberührt.

3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

§ 124. Wer nach Handelsrecht oder anderen

gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung

von Büchern oder Aufzeichnungen

verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im

Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

§ 125. (1) Wenn sich eine Verpflichtung zur

Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind

Unternehmer und Unternehmen, die nach dem

letzten Feststellungsbescheid (§ 190) oder Abgabenbescheid

(§ 198) entweder

a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des

steuerfreien Umsatzes, jedoch ausgenommen

die Umsätze aus selbständiger Arbeit gemäß

§ 18 des Einkommensteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 1/1954) von mehr als 1,000.000 S

oder

b) ein Betriebsvermögen im Sinn der §§ 57

und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr

als 250.000 S oder

c) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen

mit einem Einheitswert von mehr als

500.000 S oder

d) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr

als 50.000 S

gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung

der Abgaben vom Einkommen, Ertrag

und Vermögen Bücher zu führen und auf Grund

jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse

zu machen.

(2) Bei Land- und Forstwirten, die gemäß

Abs. 1 lit. a oder c zur Führung von Büchern

verpflichtet sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung

Bücher führen, braucht sich die jährliche

Bestandsaufnahme nicht auf das stehende

Holz zu erstrecken. Das Bundesministerium für

Finanzen bestimmt durch Verordnung, welche

besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse

und Register von buchführenden Land- und Forstwirten

für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist vom

Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das

auf die Zustellung des Feststellungs- oder Abgabenbescheides

folgt; auf diese Verpflichtung

ist im Bescheid hinzuweisen. Ergibt ein späterer

Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für

diese Verpflichtung, so erlischt diese mit

dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts)jahres,

in dem dieser Bescheid zugestellt wurde.

(4) Werden eine oder mehrere Grenzen des

Abs. 1 erstmalig, und zwar um nicht mehr als

15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung

nach Abs. 1 nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden

Feststellungs- oder Abgabenbescheid

die betreffende Grenze abermals überschritten

wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen

des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 126. Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung

und Abfuhr von Abgaben verpflichteten

Personen haben jene Aufzeichnungen zu

führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften

zur Erfassung der abgabepflichtigen

Tatbestände dienen.

§ 127. (1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet,

für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch

zu führen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines

Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche

Unternehmer befreit,

a) die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von

Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig

führen;

b) die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung

ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher

Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse

machen;

c) die durch eine gesetzliche Vorschrift zur

Führung von dem Wareneingangsbuch im

wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen

verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig

führen.

§ 128. (1) In das Wareneingangsbuch (§ 127)

sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe,

Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen,

die der Unternehmer zur gewerblichen

Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit,

sei es nach vorheriger Bearbeitung oder

Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung

erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes

üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung

erworben werden, sind auch dann einzutragen,

wenn sie für betriebsfremde Zwecke

verwendet werden.

(2) Das Wareneingangsbuch muß für jeden

Posten der im Abs. 1 bezeichneten Waren die

folgenden Angaben enthalten

a) fortlaufende Nummer der Eintragung;

b) Tag, an dem der gewerbliche Unternehmer

den Warenposten erwirbt (das Eigentum,

den Besitz oder die Verfügungsmacht erlangt);

c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;

d) handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;

e) Preis des Warenpostens;

f) Hinweis auf die Belegsammlung.

(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher

Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind

monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die

Eintragungen sind innerhalb einer Woche, gerechnet

von dem Tag an, an dem die Ware

erworben wurde, vorzunehmen. Eintragungspflichtige

Angaben, die zu diesem Zeitpunkt

noch nicht bekannt sind, sind am Tag des Bekanntwerdens

nachträglich einzutragen. Gleichzeitig

mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein

solcher erteilt worden ist. die fortlaufende

Nummer unter der die Ware im Wareneingangsbuch

eingetragen ist, zu vermerken.

(4) Das Finanzamt kann unter Abweichung von

den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1

bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen,

wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen

des gewerblichen Unternehmens die Gewähr

für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges

bieten.

§ 129. (1) Gewerbliche Unternehmer, die an

andere gewerbliche Unternehmer Waren zur

gewerblichen Weiterveräußerung liefern (Großhändler)

sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke

spätestens bei Lieferung der Ware, wenn eine

Sammelrechnung ausgestellt wird, spätestens

bei deren Ausstellung den Warenausgang aufzuzeichnen

(Abs. 2 und 3) und über jeden aufzuzeichnenden

Warenposten einen Beleg (Abs. 4)

zu erteilen.

(2) Waren, die ein Großhändler an einen anderen

gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen

Weiterveräußerung liefert, müssen — gleichgiltig,

ob die Waren beim Erwerber unverändert

bleiben bearbeitet oder verarbeitet werden, ob

der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder

ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung

erwirbt — dann als Warenausgänge verbucht

werden, wenn die Lieferung erfolgt

a) auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung

oder Gegenrechnung), durch Tausch oder

unentgeltlich oder

b) gegen Barzahlung, wenn der Großhändler

1. dem Erwerber einen Preisnachlaß gewährt

oder einen Preis festsetzt, der niedriger ist

als der Preis für Letztverbraucher, oder

2. die Ware dem Erwerber in dessen Betrieb

überbringt oder übersendet. Der

Überbringung oder Übersendung in den

Betrieb des Erwerbers ist gleichzuhalten,

wenn der Großhändler die Ware aus

seinem Betrieb hinausbringt oder hinaussendet

und der Erwerber die Ware außerhalb

seiner Betriebsstätte vom Großhändler

erwirbt.

(3) Bei der Verbuchung des Warenausganges

sind für jeden Posten der im Abs. 2 bezeichneten

Waren die folgenden Angaben zu machen

a) Tag, an dem der Großhändler den Warenposten

an den Erwerber liefert;

b) Name (Firma) und Anschrift des Erwerbers;

c) handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;

d) Preis des Warenpostens.

(4) Der Großhändler hat über jeden Warenposten,

der als Warenausgang zu verbuchen ist,

dem Erwerber einen Beleg zu erteilen. Der

Beleg muß die im Abs. 3 bezeichneten Angaben,

den Namen (die Firma) und die Anschrift des

Großhändlers enthalten.

(5) Das Finanzamt kann unter Abweichung von

den Abs. 1 bis 4 für einzelne Fälle insoweit

Erleichterungen bewilligen, als dadurch die

leichte Überprüfung des Warenausganges nicht

ausgeschlossen wird.

§ 130. Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

werden durch die Bestimmungen

der §§ 127 bis 129 nicht berührt.

§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125

zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung

geführt werden, und Aufzeichnungen der in den

§§ 126 bis 130 bezeichneten Art sind im Inland

zu führen. Für sie gelten insbesondere folgende

Vorschriften

1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und

mit den Schriftzeichen einer solchen geführt

werden. Soweit die Bücher und die Aufzeichnungen

nicht in deutscher Sprache

geführt werden, hat der Abgabepflichtige

auf Verlangen der Alpgabenbehörde eine

beglaubigte Übersetzung der vorgelegten

Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege

beizubringen. Soweit es für die Durchführung

einer abgabenbehördlichen Prüfung

(§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der

Abgabepflichtige auf seine Kosten für die

Übersetzung der eingesehenen Bücher und

Aufzeichnungen Sorge zu tragen; hiebei

genügt die Beistellung eines geeigneten

Dolmetschers.

2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach

geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht

vorgenommen werden. Kasseneinnahmen

und -ausgaben sollen mindestens

täglich aufgezeichnet werden.

3. Die Bezeichnung der Konten und der

Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge

auf diesen Konten (in

diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten,

die den Verkehr mit Geschäftsfreunden

verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften

der Geschäftsfreunde ausweisen.

4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden

geführt werden, sollen sie nach

Maßgabe der Eintragung Blatt für Blatt

oder Seite für Seite mit fortlaufenden

Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder

Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt,

so sollen diese in einem laufend geführten

Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten

werden.

5. Die zu den Büchern und Aufzeichnungen

gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt

werden, daß die Überprüfung der

Eintragungen jederzeit möglich ist.

6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht

entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An

Stellen, die der Regel nach zu beschreiben

sind, sollen keine leeren Zwischenräume

gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt

einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens

oder auf andere Weise unleserlich

gemacht werden. Es soll nicht radiert und

es sollen auch solche Veränderungen nicht

vorgenommen werden, deren Beschaffenheit

ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen

Eintragung oder erst später vorgenommen

worden sind.

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell

festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. i

sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige

Verweisungen oder Buchungszeichen der

Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen

sowie der Zusammenhang zwischen den

Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen

werden sollen ; durch entsprechende Einrichtungen

soll der Nachweis der vollständigen und richtigen

Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher

geführt werden können.

§ 132. Bücher und Aufzeichnungen sowie die

zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen

Belege und, soweit sie für die Abgabenerhebung

von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere

und die sonstigen Unterlagen sollen durch

sieben Jahre, Aufzeichnungen über die Einbehaltung

und Abfuhr von Abgaben durch fünf

Jahre aufbewahrt werden. Die Frist läuft vom

Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte

Eintragung in die Bücher (Aufzeichnungen)

vorgenommen worden ist.

4. Abgabenerklärungen.

§ 133. (1) Die Abgabenvorschriften bestimmen,

wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung

verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner

verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde

aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch

durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen

erfolgen.

(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen

aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen

unter Verwendung dieser Vordrucke

abzugeben.

§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

und die Umsatzsteuer sind bis zum

Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen.

Diese Frist sowie die Frist zur Einreichung der

Abgabenerklärung für die Beförderungssteuer

können vom Bundesministerium für Finanzen

allgemein erstreckt werden.

(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall

auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften

bestimmte Frist zur Einreichung einer

Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag

auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der

Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für

die Einreichung der Abgabenerklärung eine

Nachfrist von mindestens einer Woche zu

setzen.

§ 135. (1) Abgabepflichtigen, die die Frist zur

Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren,

kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag

bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe

(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung

nicht entschuldbar ist.

(2) Die Anforderung eines Säumniszuschlages

(§§ 217 ff.) schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages

nicht aus.

§ 136. Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben

zu machen sind und der angegebene

Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs-

oder Herstellungskosten) abweicht,

hat der Abgabepflichtige die Tatsachen anzuführen,

die für den in der Abgabenerklärung

ausgewiesenen Wert maßgebend waren.

§ 137. Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124

oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet

sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung

führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften

nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine

Abschrift ihrer Vermögensübersicht (Bilanz) einzureichen.

Wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung

erstellt, so ist auch diese auf Verlangen

beizufügen; das gleiche gilt für Jahresberichte

(Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte).

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde

halsen die Abgabepflichtigen und die diesen im

§ 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer

Offenlegungfpflicht (§ 119) zur. Beseitigung von

Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu er-

läutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit

zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den

Umständen nicht zugemutet werden, so genügt

die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere,

Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur

Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für

den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 139. Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich

aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist

(§§ 207 bis 209) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung

oder in einem sonstigen Anbringen

der ihm gemäß § 119 obliegenden Pflicht nicht

oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu

einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder

führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich

der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige

zu erstatten.

§ 140. Die Bestimmungen der §§ 119 und 139

gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung

und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen

Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet

sind.

5. Hilfeleistung bei Amtshandlungen.

§ 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den

Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der

zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen

Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie

haben zu dulden daß Organe der Abgabenbehörde

zu diesem Zweck ihre Grundstücke,

Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der

üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten,

haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und einen zur Durchführung

der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die

notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen

treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften

als Haftungspflichtigen die Entrichtung

oder Einbehaltung von Abgaben obliegt

sowie Personen, die zur Zahlung gegen

Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet

sind.

§ 142. (1) Inhaber von Betrieben, die nach den

Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht

unterliegen haben die dem Überwachungszweck

dienenden Einrichtungen unentgeltlich

beizustellen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben

zu gestatten daß verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände

oder Stoffe die zu deren Herstellung

bestimmt sind sowie Waren die verbrauchsteuerpflichtige

Gegenstände enthalten oder enthalten

können, als Proben unentgeltlich entnommen

werden.

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

1. Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen.

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten

Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt,

Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben

maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn

es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht

handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach

bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die

Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt

die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und

andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung

von Abgabenansprüchen von Bedeutung

sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in

diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 173 finden

auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß

Anwendung.

§ 144. (1) Für Zwecke der Abgabenerhebung

kann die Abgabenbehörde bei Personen, die

nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher

oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau

halten. Nachschau kann auch bei einer

anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur

Annahme besteht, daß gegen diese Person ein

Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere

Weise nicht festgestellt werden kann.

(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1)

dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude,

Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen

die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften

zu führenden Bücher und Aufzeichnungen

sowie sonstiger für die Abgabenerhebung

maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese

Einsicht nehmen.

§ 145. (1) Für Zwecke der Erhebung der

Verbrauchsteuern, der Zölle und sonstigen Eingangsabgaben

unterliegen Gebäude, Grundstücke,

Betriebe. Transportmittel und Transportbehältnisse

auch dann der Nachschau wenn die

Vermutung besteht, daß sich dort verbrauchsteuer-

oder eingangsabgabepflichtige aber diesen

Abgaben nicht unterzogene Gegenstände oder

daraus hergestellte Waren befinden.

(2) Eine Nachschau ist ferner in allen Fällen

zulässig, in denen durch die Verbrauchsteuervorschriften

Gegenstände unter amtliche Aufsicht

gestellt sind.

§ 146. Die mit der Vornahme einer Nachschau

beauftragten Organe haben sich zu Beginn der

Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person

und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme

einet Nachschau berechtigt sind. Über das

Ergebnis dieser Nachschau ist. soweit erforderlich

eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift

hievon ist der Partei auszufolgen.

2. Abgabenbehördliche Prüfungen.

§ 147. (1) Bei Abgabepflichtigen, die gemäß

§§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet

sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung

Bücher führen, kann die Abgabenbehörde

jederzeit prüfen, ob die Bücher fortlaufend,

vollständig sowie formell und sachlich

richtig geführt werden; sie kann ferner alle

Umstände feststellen, die für die Erhebung von

Abgaben von Bedeutung sind (Buch- und

Betriebsprüfung).

(2) Großbetriebe sind mindestens alle drei

Jahre einmal einer Buch- und Betriebsprüfung

zu unterziehen. Die Prüfung hat in zeitlicher

Hinsicht jeweils an den zuletzt geprüften Zeitraum

anzuschließen. Als Großbetriebe gelten

Betriebe, bei denen der Gesamtumsatz oder der

Einheitswert oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb

das Sechsfache der im § 125 Abs. 1

bezeichneten Beträge übersteigt.

(3) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen,

die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen

und deren voraussichtliche Entwicklung

festzustellen, finden Abs. 2 sowie die

Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149

und 150 keine Anwendung.

§ 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit

der Vornahme von Buch- und Betriebsprüfungen

beauftragten Organe haben sich zu Beginn der

Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person

auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde

auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag)

vorzuweisen.

(2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand

der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben.

Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 3

fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag

die den Gegenstand der Prüfung bildenden

Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.

(3) Für einen Zeitraum, für den eine Buch- und

Betriebsprüfung bereits vorgenommen worden

ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne

Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt

werden

a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in

einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten

waren;

b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für

eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303)

gegeben sind;

c) im Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelbehörde,

jedoch nur zur Prüfung der

Begründung des Rechtsmittels (§ 250 Abs. 1

lit. c) oder neuer Tatsachen und Beweise

(§ 280).

(4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Buch- und Betriebsprüfungen sind dem

Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten

tunlichst eine Woche vorher anzukündigen,

sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt

wird.

§ 149. (1) Nach Beendigung der Buch- und

Betriebsprüfung ist über deren Ergebnis eine

Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung).

Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn

bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter

Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter

Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen.

Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift

aufzunehmen.

(2) Die Schlußbesprechung kann entfallen, wenn

sich nach dem Prüfungsergebnis keine Änderung

der ergangenen Bescheide ergibt oder wenn der

Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer

eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die

Schlußbesprechung verzichtet oder wenn trotz

Vorladung weder der Abgabepflichtige noch

dessen Vertreter zur Schlußbesprechung erscheint.

§ 150. Über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung

ist ein schriftlicher Bericht zu

erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen

eine Abschrift des Prüfungsberichtes

zu übermitteln.

§ 151. (1) Die Abgabenbehörde kann ferner bei

jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen

(§§ 126 bis 130) oder zu Zahlungen gegen Verrechnung

mit der Abgabenbehörde verpflichtet

ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit

der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen.

(2) Für Prüfungen nach Abs. 1 gilt § 148

sinngemäß.

(3) Das Prüfungsergebnis ist, soweit nicht der

Umfang der Prüfung die Abfassung eines Berichtes

erforderlich macht, in einer Niederschrift

festzuhalten. Eine Abschrift des Berichtes oder

der Niederschrift ist demjenigen auszufolgen,

bei dem die Prüfung vorgenommen wurde.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten

nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften

zu führenden Aufzeichnungen.

§ 152. (1) Gegenstand einer besonderen abgabenbehördlichen

Prüfung können auch die

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von

Umsatzsteuervergütungen sein. Diese Prüfung

kann auch in Verbindung mit einer Buch- und

Betriebsprüfung (§§ 147 bis 150) oder mit einer

Prüfung von Aufzeichnungen (§ 151) vorgenommen

werden.

(2) Für Prüfungen nach Abs. 1 gelten die

§§ 148 und 151 Abs. 3 sinngemäß.

§ 153. In Abgabenvorschriften geregelte

Befugnisse zu besonderen Prüfungsmaßnahmen

bleiben unberührt.

3. Besondere Überwachungsmaßnahmen.

§ 154. In den im § 122 Abs. 1 bezeichneten

Betrieben können verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände

und deren Umschließungen sowie

Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger

Gegenstände dienen, vom Finanzamt

für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen

Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter

Verschluß gelegt werden. Hiedurch dürfen

notwendige Maßnahmen zur Sicherung der

Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden.

§ 155. (1) Die im § 122 Abs. 1 bezeichneten

Betriebe können vom Finanzamt besonderen

Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden,

a) wenn Tatsachen vorliegen, die die verbrauchsteuerrechtliche

Unzuverlässigkeit des

Inhabers des Betriebes oder des verantwortlichen

Betriebsleiters dartun, oder

b) wenn im Betrieb ein Verstoß gegen

die Verbrauchsteuervorschriften begangen

wurde, der strafrechtlich als Finanzvergehen

(mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit)

festgestellt worden ist.

(2) Die besonderen Überwachungsmaßnahmen

(Abs. 1) können darin bestehen, daß der Betrieb

oder ein Teil des Betriebes unter ständige Überwachung

gestellt oder angeordnet wird, daß

Wegbringungen verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände

erst nach vorheriger Anmeldung bei

der zuständigen Abgabenbehörde oder nach

abgabenbehördlicher Behandlung oder nach

Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben

erfolgen dürfen.

(3) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen

ist aufzuheben, sobald die Umstände

weggefallen sind, die für die Anordnung

maßgebend waren, in den Fällen des Abs. 1 lit.b,

sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß

Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften

nicht mehr vorkommen.

§ 156. (1) Das Finanzamt kann verbrauchsteuerpflichtige

Gegenstände, deren Herkunft

oder Erwerb ungeklärt ist, samt ihren Umschließungen

in amtliche Verwahrung nehmen.

Befinden sich diese Gegenstände in der Gewahrsame

einer Person, so ist die Übernahme

in amtliche Verwahrung durch einen dieser

Person zuzustellenden Bescheid anzuordnen.

(2) Würde die amtliche Verwahrung unverhältnismäßige

Kosten verursachen, ist

demjenigen, der die im Abs. 1 bezeichneten

Gegenstände in seiner Gewahrsame hat, ein

Bescheid zuzustellen, durch den das Verbot

erlassen wird, über diese Gegenstände zu verfügen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen

sind aufzuheben, wenn die Entrichtung

der Verbrauchsteuern nachgewiesen oder nicht

binnen zwei Wochen die Beschlagnahme der

Gegenstände angeordnet wird.

(4) Gegen die nach Abs. 1 oder 2 erlassenen

Bescheide ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 157. In Abgabenvorschriften enthaltene

Bestimmungen über besondere Überwachungsmaßnahmen

bleiben unberührt.

E. Beistandspflicht.

§ 158. (1) Die Abgabenbehörden sind für

Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit

allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen

Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche

Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen

Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als

Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung)

unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben

zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben

ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen

oder es sind die entgegenstehenden

Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls

ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben

gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche

Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur

dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen

Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich

auferlegt sind.

(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften

sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden

jede zur Durchführung der Abgabenerhebung

dienliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben

die Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich

bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen

Aktenstücken nach näherer Anordnung des

Bundesministeriums für Justiz, die im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden

zu übermitteln.

(4) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-,

Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.

§ 159. § 158 Abs. 1 gilt auch für Ersuchschreiben

an Notare, soweit sich das Ersuchen

auf die Tätigkeit der Notare im Rahmen ihres

gesetzlichen Wirkungskreises als Gerichtskommissäre

oder auf Notariatsakte mit Ausnahme

der noch nicht kundgemachten letztwilligen

Anordnungen bezieht. Die Beantwortung solcher

Ersuchschreiben darf nicht mit dem Hinweis

auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit

abgelehnt werden.

§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch,

denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von

Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme

von Eintragungen gemäß § 13 sowie § 18 Abs. 1

und 3 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, dürfen

erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung

des Finanzamtes vorliegt, daß der

Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer

und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken

nicht entgegenstehen. In der Bescheinigung

ist der Einheitswert des Grundstückes anzugeben,

wenn er dem Finanzamt bekannt ist.

(2) Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister,

denen kapitalverkehrsteuerpflichtige

Vorgänge zugrunde liegen, dürfen

erst dann vorgenommen werden, wenn

eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt

wird, daß der Eintragung hinsichtlich der

Kapitalverkehrsteuern Bedenken nicht entgegenstehen.

(3) Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen

im Handels- oder Genossenschaftsregister erst

dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung

des für die Erhebung der Abgaben

vom Einkommen und Vermögen juristischer

Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58) vorliegt,

daß der Löschung steuerliche Bedenken

nicht entgegenstehen.

(4) Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß

Abs. 1 bis 3 zu erteilen, wenn die maßgebenden

Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit

geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist.

Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen

erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet

ist.

5. ABSCHNITT.

Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung

und Festsetzung der Abgaben.

A. Ermittlungsverfahren.

1. Prüfung der Abgabenerklärungen.

§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen

zu prüfen (§ 115). Soweit

nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung,

zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen

unvollständige Angaben ergänzen

und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken

gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung

hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen,

die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für

nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen

unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung

bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt).

Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen

werden soll, sind dem Abgabepflichtigen

die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung

zu seinen Ungunsten in Frage kommt,

zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

§ 162. (1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt,

daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen

abgesetzt werden, so kann die

Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige

die Gläubiger oder die Empfänger

der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der

Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben

verweigert, sind die beantragten Absetzungen

nicht anzuerkennen.

§ 163. Bücher und Aufzeichnungen, die den

Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die

Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich

und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde

zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß

gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel

zu ziehen.

§ 164. (1) Die Abgabenbehörde soll die Vorlage

von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren

vom Abgabepflichtigen erst verlangen,

wenn dessen Auskunft nicht genügt

oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Unter den gleichen Voraussetzungen oder bei

Gefahr im Verzug hat der Abgabepflichtige auf

Verlangen Wertsachen vorzulegen und Einsicht

in verschlossene Behältnisse zu gewähren

oder zu verschaffen.

(2) Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere

sind auf Verlangen des Abgabepflichtigen

tunlichst in seinen Geschäftsräumen oder in

seiner Wohnung einzusehen.

§ 165. Andere Personen sollen erst dann befragt

oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen

herangezogen werden, wenn die

Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht

zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen.

Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch

die in den §§ 169 bis 182 bezeichneten Beweismittel

herangezogen werden.

2. Beweise.

a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren

kommt alles in Betracht, was zur Feststellung

des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und

nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde

offenkundig sind, und solche, für deren

Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt,

bedürfen keines Beweises. .

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter

sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse

des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung

zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen

ist oder nicht.

b) Urkunden.

§ 168. Die Beweiskraft von öffentlichen und

Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde

nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296,

310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen.

c) Zeugen.

§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz

nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet,

vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle

ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden

Tatsachen auszusagen.

§ 170. Als Zeugen dürfen nicht vernommen

werden

1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen

unfähig sind oder die zur Zeit,

auf die sich ihre Aussage beziehen soll,

zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache

unfähig waren;

2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte

oder sonst unter dem Siegel geistlicher

Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt

ist;

3. Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften,

wenn sie durch ihre

Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis

verletzen würden, insofern sie

der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden

sind.

§ 171. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen

verweigert werden

a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen

ist;

b) über Fragen, deren Beantwortung dem

Zeugen oder seinen Angehörigen (§ 25),

seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen

die Gefahr einer strafgerichtlichen

oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung

zuziehen würde;

c) über Fragen, die er nicht beantworten

könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich

anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit,

von der er nicht gültig entbunden

wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder

technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

befugten Personen und ihre Angestellten können

die Zeugenaussage auch darüber verweigern,

was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter

der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.

(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern,

so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft

zu machen.

§ 172. (1) Soweit jemand als Zeuge zur Aussage

verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der

Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden

und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher

zur Einsicht vorzulegen, die sich

auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen.

(2) Wenn es zur Erforschung der Wahrheit

unbedingt erforderlich oder wenn Gefahr im

Verzug ist, hat der Zeuge auch Wertsachen, die

er für den Abgabepflichtigen verwahrt, vorzulegen

und Einsicht in verschlossene Behältnisse

zu gewähren, die er dem Abgabepflichtigen zur

Benützung überlassen hat. Die Abgabenbehörde

kann in einem solchen Fall verlangen, daß dem

Abgabepflichtigen während einer angemessenen

kurzen Frist nur unter Zuziehung eines von der

Abgabenbehörde zu bezeichnenden Organes Zutritt

zum Behältnis gewährt wird.

§ 173. (1) Wenn die Abgabenbehörde das

persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für

erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen

auch schriftlich eingeholt und abgegeben

werden.

(2) Einem Zeugen, der einer Vorladung

(§ 91) ohne genügende Entschuldigung nicht

Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß

§ 172 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt,

kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung

zum Ersatz aller durch seine Säumnis

oder Weigerung verursachten Kosten bescheidrnäßig

auferlegt werden.

§ 174. (1) Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner

Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden

persönlichen Verhältnisse zu befragen,

erforderlichenfalls über die gesetzlichen Weigerungsgründe

zu belehren und zu ermahnen,

daß er die Wahrheit anzugeben habe und nichts

verschweigen dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen

Folgen einer falschen Aussage aufmerksam

zu machen.

(2) Öffentliche Organe, die einen Diensteid

öder eine Angelobung geleistet haben, sind als

Zeugen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen

unter Erinnerung an ihren Diensteid oder ihre

Angelobung zu vernehmen.

§ 175. Hält die Abgabenbehörde die eidliche

Einvernahme eines Zeugen über bestimmte

Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt

erforderlich, so kann der Zeuge durch

den Vorstand der Abgabenbehörde oder durch

einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten

unter Beiziehung eines Schriftführers

eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen

des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33,

zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen

vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung.

§ 176. Zeugen haben Anspruch auf Ersatz

von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung

für Zeitversäumnis unter den gleichen

Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie

Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren. Der Ersatzanspruch

ist bei sonstigem Verlust spätestens

an dem der Vernehmung folgenden Tag bei der

Abgabenbehörde geltend zu machen, die die Einvernahme

durchgeführt hat. Hierüber ist der

Zeuge zu belehren.

d) Sachverständige.

§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises

durch Sachverständige notwendig, so sind die

für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich

bestellten Sachverständigen beizuziehen.

(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise

auch andere geeignete Personen als Sachverständige

heranziehen, wenn es mit Rücksicht

auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat

Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten

der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist

oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die

Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der

Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt

oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder

ermächtigt ist.

§ 178. (1) Aus den Gründen, welche einen

Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen

(§ 171), kann die Enthebung von der Bestellung

als Sachverständiger begehrt werden.

(2) Öffentliche Bedienstete sind überdies auch

dann als Sachverständige zu entheben oder nicht

beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige

von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen

Gründen untersagt wird oder wenn sie

durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich

als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben

sind.

§ 179. (1) Die Vorschriften des § 76 finden auf

die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.

(2) Sachverständige können von den Parteien

abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft

machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde

des Sachverständigen in Zweifel stellen.

Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des

Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen,

wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den

Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder

wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses

nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen

den über die Ablehnung ergehenden Bescheid

der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig,

§ 180. (1) Ist der Sachverständige für die Erstattung

von Gutachten der erforderten Art im

allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung

an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt,

so hat er, falls es die Abgabenbehörde

wegen der besonderen Tragweite des Falles

für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme

den Sachverständigeneid zu leisten.

(2) Die Vorschriften des § 175 finden auf die

Sachverständigen sinngemäß Anwendung.

§ 181. (1) Sachverständige haben Anspruch

auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten

sowie der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung

für Zeitversäumnis und auf Entlohnung

ihrer Mühewaltung unter den gleichen

Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie

Sachverständige im zivilgerichtlichen Verfahren.

(2) Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust

binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens

oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung

des Sachverständigen mündlich oder

schriftlich bei der Behörde geltend zu machen,

bei der der Sachverständige vernommen worden

ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.

e) Augenschein.

§ 182. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die

Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls

mit Zuziehung von Sachverständigen,

vornehmen.

(2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen,

daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines

Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses

mißbraucht wird.

f) Beweisaufnahme.

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder

auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme

auch im Wege der Amtshilfe durch

andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind

aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung

gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der

Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen,

wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen

als richtig anerkannt werden oder unerheblich

sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem

Kostenaufwand verbunden wäre,

es sei denn, daß der Abgabepflichtige sich zur

Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese

Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen

erhellt, daß die Beweise in der offenbaren

Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten

worden sind. Gegen die Ablehnung der

von den Parteien angebotenen Beweise ist ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden

Sachbescheides Gelegenheit zu geben,

von den durchgeführten Beweisen und vom

Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu

nehmen und sich dazu zu äußern.

3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die

Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln

oder berechnen kann, hat sie diese zu

schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,

die für die Schätzung von Bedeutung

sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn

der Abgabepflichtige über seine Angaben keine

ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag

oder weitere Auskunft über Umstände verweigert,

die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)

wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige

Bücher oder Aufzeichnungen, die er

nach den Abgabenvorschriften zu führen hat,

nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen

sachlich unrichtig sind oder solche

formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind,

die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen

in Zweifel zu ziehen.

B. Gesonderte Feststellungen.

§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung

der Abgaben sind gesonderte Feststellungen

vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189

oder in den Abgabenvorschriften angeordnet

wird.

§ 186. (1) Gesondert festgestellt werden die

Einheitswerte

a) für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten

im Sinn des Bewertungsgesetzes,

1. die sich lediglich auf das Inland erstrecken

oder

2. die sich sowohl auf das Inland als auch

auf das Ausland erstrecken und einem

unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen

gehören;

b) für Teile wirtschaftlicher Einheiten oder

Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes,

1. wenn die Einheiten oder Untereinheiten

nur mit einem Teil abgabepflichtig sind,

für diesen Teil, oder

2. wenn die Einheiten oder Untereinheiten

sich sowohl auf das Inland als auch auf

das Ausland erstrecken, für den inländischen

Teil.

(2) Die gesonderten Feststellungen gemäß

Abs. 1 werden einheitlich getroffen, wenn an dem

Gegenstand mehrere Personen beteiligt sind

oder wenn die Gebäude oder Betriebsmittel

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

nicht sämtlich dem Grundeigentümer gehören.

(3) Mit der Feststellung des Einheitswertes

sind Feststellungen über die Art des Gegenstandes

der Feststellung und darüber zu verbinden,

wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an

dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so

ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie

der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten

verteilt.

§ 187. Gesondert festgestellt werden die Einkünfte

1. aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das

Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a),

2. aus Gewerbebetrieb wenn das Betriebsfinanzamt

(§ 53 Abs. 1 lit. b),

3. aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt,

in dessen Bereich die Berufstätigkeit

vorwiegend ausgeübt wird,

nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom

Einkommen und Vermögen des Unternehmers

zuständig ist.

§ 188. (1) Einheitlich und gesondert werden

festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der

Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)

a) aus Land- und Forstwirtschaft,

b) aus Gewerbebetrieb,

c) aus selbständiger Arbeit,

d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen

Vermögens,

wenn an den Einkünften mehrere Personen

beteiligt sind.

(2) Werden zusammen mit den Einkünften, für

die eine einheitliche Feststellung nach Abs. 1

stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte,

insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen,

verwaltet, so hat die einheitliche Feststellung

auch diese anderen Einkünfte zu erfassen.

(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1

und 2 ist auch die Verteilung des festgestellten

Betrages auf die Teilhaber.

(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine

Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen

(Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder

wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft (Abs. 1

lit. b) weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz,

noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine

Feststellung nach Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben,

wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum

besteht und außer dem Nutzungswert

der selbstbenutzten Eigentumswohnungen

keine gemeinschaftlichen Einnahmen erzielt werden.

§ 189. (1) Einheitlich und gesondert kann festgestellt

werden der gemeine Wert für Aktien,

für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter

Haftung und für Genußscheine, wenn für die

Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte

festgesetzt worden sind und die Anteile

oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert

haben.

(2) Die Feststellung (Abs. 1) kann von Amts

wegen oder auf Antrag erfolgen. Zur Antragstellung

sind die Gesellschaften, um deren

Anteile oder Genußscheine es sich handelt,

sowie die Inhaber der Anteile oder Genußscheine

berechtigt.

§ 190. (1) Auf Feststellungen gemäß §§ 185

bis 189 finden die für die Festsetzung der Abgaben

geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(2) Gesonderte Feststellungen sind, auch wenn

sie mit der Festsetzung eines Steuermeßbetrages

oder mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid

vereinigt sind, selbständig anfechtbar.

§ 191. (1) Der Feststellungsbescheid ergeht

a) in den Fällen des § 186: an die Person,

Personenvereinigung oder Personengemeinschaft,

welcher der Gegenstand der Feststellung

zugerechnet wird;

b) in den Fällen des § 187: an den Unternehmer;

c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung

oder Personengemeinschaft, der

die gemeinschaftlichen Einkünfte zufließen;

d) in den Fällen des § 189: an die Gesellschaft,

um deren Anteile oder Genußscheine es sich

handelt, und wenn der Wert auf Antrag der

Inhaber von Anteilen oder Genußscheinen

festgestellt wurde, auch an die Antragsteller;

e) in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung

Betroffenen.

(2) Einheitliche Feststellungsbescheide wirken

gegen alle,

a) die am Gegenstand der Feststellung beteiligt

sind (§ 186);

b) denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen

(§ 188);

c) denen Anteile oder Genußscheine gehören

(§ 189).

(3) Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186

über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche

Einheit (Untereinheit) oder über eine

Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch

gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand

der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt

übergegangen ist oder übergeht. Das

gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

§ 192. In einem Feststellungsbescheid enthaltene

Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide,

für Meßbescheide oder für

Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden

diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn

der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig

geworden ist.

§ 193. (1) Ein Feststellungsbescheid über einen

Einheitswert (§ 186) wird durch einen neuen

Feststellungsbescheid (Fortschreibungsbescheid)

ersetzt

a) bei Änderung des Wertes des Gegenstandes,

wenn nach dem Feststellungszeitpunkt die

Voraussetzungen eingetreten sind, unter

denen nach dem Bewertungsgesetz 1955,

BGBl. Nr. 148, eine Wertfortschreibung

stattfindet;

b) bei Änderung in der Art oder Zurechnung

(§ 24) des Gegenstandes, wenn die Änderung

nach dem Feststellungszeitpunkt eingetreten

und für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag,

erforderlichenfalls auch von Amts wegen

erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf

des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue

Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf

eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid

rechtskräftig geworden ist, gestellt

werden. Eine Erklärung zur Feststellung des

Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955,

BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines

Fortschreibungsbescheides.

C. Steuermeßbeträge.

1. Festsetzung der Steuermeßbeträge.

§ 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die

Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen

anordnen, hat das Finanzamt durch

Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen.

Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist,

auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in

einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge

finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden

Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages

liegt auch die Feststellung der sachlichen und

persönlichen Abgabepflicht.

(4) Abschriften der Meßbescheide sind von

Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten

Körperschaften zu übermitteln, denen

die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge

obliegt.

(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit

er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des

Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den

Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand

nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen

ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge

im Besitz.

§ 195. Die Steuermeßbeträge und die anderen

Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten

sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden

zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide

noch nicht rechtskräftig geworden

sind.

2. Zerlegung und Zuteilung.

§ 196. (1) Einheitswerte und Steuermeßbeträge

sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften

dies anordnen.

(2) Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt

einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung

finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden

Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) Der Zerlegungsbescheid muß enthalten

a) die Höhe des zerlegten Einheitswertes oder

Steuermeßbetrages ;

b) die Bestimmung darüber, welche Anteile

am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften

zugeteilt werden;

c) die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.

(4) Der Zerlegungsbescheid ist dem Abgabepflichtigen

und den beteiligten Körperschaften

(§ 78 Abs. 2 lit. b) zuzustellen.

§ 197. (1) Ist ein Steuermeßbetrag in voller

Höhe einer Körperschaft zuzuteilen, besteht aber

Streit darüber, welche die berechtigte Körperschaft

ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung

erstreckt, so hat auf Antrag einer Partei

das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu

entscheiden.

(2) Besteht Streit darüber, ob und ab welchem

Zeitpunkt ein Anteil am Steuermeßbetrag, der

einer Körperschaft zugeteilt war. auf eine andere

Körperschaft übergegangen ist, hat auf Antrag

der am Zerlegungsverfahren nicht beteiligten

Körperschaft das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid

zu entscheiden.

(3) Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren

(§ 196) gelten, finden auf das Zuteilungsverfahren

sinngemäß Anwendung.

D. Festsetzung der Abgaben.

§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht

anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde

die Abgaben durch Abgabenbescheide

festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die

Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer

Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung

(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

§ 199. Sind zur Entrichtung einer Abgabe

mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet,

so kann gegen sie ein einheitlicher

Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar

auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden

Rechtsverhältnis die Abgabe nicht

von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe

vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen

des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht

zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder

wenn der Umfang der Abgabepflicht noch

ungewiß ist.

(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt

ist ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch

eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt

die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung

der vorläufigen Festsetzung keinen

Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen der den

vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid

erklärt.

(3) Die Bestimmungen des Erbschafts- und

Schenkungssteuerrechtes über die vorläufige Festsetzung

der Erbschafts- und Schenkungssteuer

bleiben unberührt.

§ 201. Wenn die Abgabenvorschriften die

Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen

ohne abgabenbehördliche Festsetzung

der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid

nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige

die Einreichung einer Erklärung, zu

der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich

die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung

als nicht richtig erweist.

§ 202. § 201 gilt sinngemäß, wenn nach den

Abgabenvorschriften die Selbstberechnung und

Einreichung der Erklärung einem abgabenrechtlich

Haftungspflichtigen obliegt. An die Stelle

eines Abgabenbescheides tritt ein Haftungsbescheid

(§ 224 Abs. 1).

§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften

in Wertzeichen (Stempelmarken)

zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur

zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen

nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

§ 204. Der festgesetzte Abgabenbetrag oder

die Summe der in einem Bescheid festgesetzten

Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag

abzurunden oder aufzurunden. Hiebei

werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen

abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

§ 205. Die zollamtlichen Bestätigungen, die

eine Abgabenschuld betreffen gelten als Abgabenbescheide,

die mit dem Tag der Aushändigung

an den Verfügungsberechtigten diesem gegenüber

als erlassen anzusehen sind. Dem Warenempfänger

gegenüber gelten sie mit dem gleichen

Tag als erlassen, sofern er in der Warenerklärung

genannt ist.

§ 206 Die Oberbehörden sind ermächtigt,

in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten

Abgabenbehörden anzuweisen, von

der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder

teilweise Abstand zu nehmen,

a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen

eines durch höhere Gewalt ausgelösten

Notstandes betroffen wurden;

b) wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde

zur Verfügung stehenden

Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen

mit Bestimmtheit anzunehmen

ist, daß der Abgabenanspruch nicht

durchsetzbar sein wird;

c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten

Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand

außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden

Abgabe steht und die Abgabe im

Einzelfall den Betrag von 20 S nicht übersteigt.

E. Verjährung.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen,

unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen

und sonstigen Eingangsabgaben ein Jahr, bei der

Grundsteuer und den Verbrauchsteuern drei Jahre,

bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen

fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen

beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder

Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig

mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von

Ordnungsstrafen und zur Anforderung von

Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt

in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter

oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener

Beihilfen zu fordern, sowie das Recht,

die Rückzahlung zu Unrecht zuerkannter Abgabenvergütungen

anzufordern, verjährt in fünf

Jahren.

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem

Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch

entstanden ist, soweit nicht im

Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt

wird;

b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem

Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung

für die Verhängung der genannten

Strafen oder für die Anforderung der

Kostenersätze entstanden ist;

c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem

Ablauf des Jahres, in dem die Beihilfen oder

Abgabenvergütungen geleistet wurden;

d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des

Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt

wurde.

(2) Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer

oder der Grunderwerbsteuer unterliegender

Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß

der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die

Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser

Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die

Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang

Kenntnis erlangt.

§ 209. (1) Die Verjährung wird durch jede zur

Geltendmachung des Abgabenanspruches oder

zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)

von der Abgabenbehörde unternommene, nach

außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung

eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist

neu zu laufen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt,

a) solange die Geltendmachung des Anspruches

innerhalb der letzten sechs Monate

der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt

nicht möglich ist;

b) solange gemäß § 281 Abs. 1 die Entscheidung

über eine Berufung ausgesetzt ist.

(3) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches

(§ 4) fünfzehn Jahre verstrichen,

darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend

gemacht werden.

6. ABSCHNITT.

Einhebung der Abgaben.

A. Fälligkeit und Entrichtung.

1. Fälligkeit.

§ 210. (1) Abgaben werden unbeschadet der

in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen

Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe

(§ 97) des Abgabenbescheides fällig.

(2) Werden Abgaben, ausgenommen Zölle und

sonstige Eingangsabgaben, an einem Samstag,

Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder an

einem Karfreitag fällig, so gilt als Fälligkeitstag

der nächste Werktag;

2. Entrichtung.

§ 211. (1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten

Fällen als entrichtet

a) bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei

Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker

am Tag der Abnahme;

b) bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag,

der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes

ergibt;

c) bei Einzahlung durch Postanweisung,

1. wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten

Kasse bar ausgezahlt

wird, am Tag der Auszahlung,

2. wenn der eingezahlte Betrag auf das

Postscheckkonto der empfangsberechtigten

Kasse überwiesen wird, am Tag

der Überweisung durch das Abgabepostamt;

d) bei Überweisung auf das Postscheckkonto

oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten

Kasse am Tag der Gutschrift;

e) bei Einziehung einer Abgabe durch Postauftrag

am Tag der Einlösung;

f) bei Zahlung mit Scheck an dem in lit. a

oder lit. d bezeichneten Tag, je nachdem

der Scheck bar oder im Verrechnungsweg

eingelöst wird;

g) bei Umbuchung oder Überrechnung von

Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten

desselben Abgabepflichtigen

am Tag der Entstehung der Guthaben,

auf Abgabenschuldigkeiten eines

anderen Abgabepflichtigen am Tag der

nachweislichen Antragstellung;

b) bei Entrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken)

mit der vorschriftsmäßigen Verwendung

der Wertzeichen;

i) bei Entrichtung durch Hingabe von Wertpapieren

nach Maßgabe der gesetzlichen

Vorschriften, die diese Entrichtungsform

gestatten.

(2) Die Entrichtung von Abgaben durch Hingabe

von Wechseln ist unzulässig.

§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen

kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der

Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung)

oder die Entrichtung in Raten bewilligen,

wenn die sofortige oder volle Entrichtung der

Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen

Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit

der Abgabe durch den Aufschub nicht

gefährdet wird.

(2) Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten

von mehr als 30.000 S Zahlungserleichterungen

(Abs. 1) bewilligt, sind Stundungszinsen

in Höhe von 6% jährlich zu entrichten.

Übersteigen die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten

100.000 S, betragen die Stundungszinsen

8•4% jährlich. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung

der Abgabenschuld sind die Stundungszinsen,

die auf den Minderungsbetrag entfallen,

nicht anzufordern oder abzuschreiben.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung

durch Abänderung oder Zurücknahme

des Bescheides widerrufen (§ 294), so ist

für die Entrichtung des noch aushaftenden

Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen

zu setzen.

§ 213. (1) Bei den von der gleichen Abgabenbehörde

wiederkehrend zu erhebenden Abgaben

ist für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung

(Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen

ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen

Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt

zu verbuchen.

(2) Bei den anderen als im Abs. 1 genannten

Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen

nach den einzelnen Abgaben getrennt

oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von

den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.

(3) Die Gebarung mit den im Finanzstrafverfahren

verhängten Geldstrafen und Wertersätzen ist

stets von den Abgaben getrennt zu verbuchen.

(4) Zahlungen und sonstige Gutschriften sind,

soweit § 214 nicht Abweichendes bestimmt, auf die

dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten

des Abgabepflichtigen zu verrechnen.

§ 214. (1) Von der Verrechnung auf die älteste

Fälligkeit (§ 213 Abs. 4) sind Zahlungen und

sonstige Gutschriften auf Abgabenschuldigkeiten

ausgenommen, deren Entrichtung durch Bewilligung

einer Zahlungserleichterung (§ 212)

oder gemäß § 175 Abs. 3 und 4 Zollgesetz 1955,

BGBl. Nr. 129, hinausgeschoben worden ist.

(2) Dem der Abgabenbehörde bekanntgegebenen

Verwendungszweck entsprechend zu

verrechnen sind Zahlungen und sonstige Gutschriften,

die

a) sich auf Schuldigkeiten beziehen, deren

Höhe nach den Abgabenvorschriften vom

Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde

oder

b) die Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge

betreffen oder

c) in der gemäß § 211 Abs. 1 lit. i vorgesehenen

Form erfolgen oder

d) im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen

und Wertersätze betreffen.

(3) Zahlungen und sonstige Gutschriften,

die unter Bezugnahme auf eine Mahnung oder

im Zug eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen,

sind auf die Schuldigkeiten zu verrechnen, die

Gegenstand der Mahnung (der Vollstreckung)

sind. Zahlungen eines Haftenden sind auf, die

durch die Haftung gesicherte Abgabenschuld zu

verrechnen.

§ 215. (1) Die sich aus der Gebarung gemäß

§ 213 ergebenden Guthaben des Abgabepflichtigen

sind zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden,

die der Abgabepflichtige bei der gleichen

Abgabenbehörde hat.

(2) Die nach Tilgung der im Abs. 1 bezeichneten

Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibenden

Guthaben sind zur Tilgung der dieser

Behörde bekannten Schuldigkeiten zu verwenden,

die der Abgabepflichtige bei einer anderen

Abgabenbehörde hat.

(3) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 und 2

zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen.

§ 216. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen

und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten,

ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung

durch Erfüllung eines bestimmten

Tilgungstatbestandes erloschen ist,

so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag

zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

3. Säumniszuschlag.

§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens

am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf

dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung

eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt

dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6

hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der

Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen

über den Säumniszuschlag keine Anwendung.

(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche vor

dem Fälligkeitstag, bei Eingangsabgaben innerhalb

einer vorgesehenen Zahlungsfrist, eingebracht

und wird diesem Ansuchen stattgegeben,

tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des

Säumniszuschlages erst bei Terminverlust (§ 230

Abs. 5) ein. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag

von der gesamten vom Terminverlust

betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein neuerliches

Ansuchen um Zahlungserleichterungen spätestens

eine Woche vor Ablauf einer bewilligten Stundung

oder eine Woche vor dem für die Entrichtung

einer Rate vorgesehenen Zahlungstermin eingebracht

wurde.

(4) Wird einem gemäß Abs. 2 oder 3 zeitgerecht

eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung

nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung

der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu

setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung

zur Entrichtung des Säumniszuschlages

eintritt.

(5) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf

Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens

bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen

(§ 294), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung

des Säumniszuschlages mit dem ungenützten Ablauf

der im § 212 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist

ein.

(6) Wird eine Abgabe im Überweisungsverkehr

(§ 211 Abs. 1 lit. d) entrichtet, so tritt die Verpflichtung

zur Entrichtung des Säumniszuschlages

erst ein, wenn die Gutschrift nicht vor Ablauf

von zwei Werktagen nach den in Abs. 1 bis 5

bezeichneten Zeitpunkten erfolgt; dies gilt sinngemäß

auch bei Einzahlungen durch Postanweisung

(§ 211 Abs. 1 lit. c).

§ 218. Bei Anforderung einer Abgabenerhöhung

wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung

einer Abgabe tritt die Verpflichtung zur Entrichtung

des Säumniszuschlages von der Abgabe

erst dann ein, wenn die Abgabe einschließlich

der Erhöhung nicht innerhalb der für die Zahlung

der erhöhten Abgabe bestimmten Frist entrichtet

wird.

§ 219. Der Säumniszuschlag beträgt 2%

des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 220. Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt

des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner

Entrichtung fällig.

§ 221. Die Verpflichtung zur Entrichtung

eines Säumniszuschlages entsteht nicht, wenn er

im Einzelfall 20 S nicht erreicht oder wenn der

Abgabepflichtige nur ausnahmsweise säumig ist

und die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt.

B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung

von Haftungen.

1. Sicherheitsleistung.

§ 222. (1) Die Bestellung einer nach den

Abgabenvorschriften zu leistenden oder vom

Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheit erfolgt

durch Erlag von Geld oder von inländischen

Wertpapieren, die sich nach den hierüber bestehenden

Vorschriften zur Anlegung der Gelder

von Minderjährigen eignen, und nur in Ermangelung

solcher durch Erlag von anderen

inländischen, an einer Börse notierten Wertpapieren,

die nach Ermessen der Abgabenbehörde

genügende Deckung bieten. Die Wertpapiere

dürfen nicht außer Kurs gesetzt und müssen mit

den laufenden Zins- oder Gewinnanteilscheinen

und Erneuerungsscheinen versehen sein. Sie

sind nach dem Kurs des Erlagstages zu bewerten

und bei der Abgabenbehörde zu hinterlegen.

Diese kann auch Einlagebücher des Postsparkassenamtes

oder einer inländischen Kreditunternehmung

als Sicherheitsleistung zulassen.

(2) Mit dem Erlag bei der Abgabenbehörde

wird an dem Gegenstand des Erlages ein Pfandrecht

für den Anspruch begründet, in Ansehung

dessen die Sicherheitsleistung erfolgt.

(3) Die Abgabenbehörde kann, wenn der zur

Sicherheitsleistung Verpflichtete eine Sicherheit

nach Abs. 1 nicht oder nur schwer zu beschaffen

vermag, eine Sicherheitsleistung mittels einer

gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an

einem inländischen Grundstück, durch zahlungsfähige

inländische Bürgen (§ 1357 ABGB.),

durch Verpfändung von Bankdepots oder durch

Abtretung von Forderungen gegen zahlungsfähige

inländische Schuldner zulassen.

(4) In Abgabenvorschriften enthaltene besondere

Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung

bleiben unberührt.

§ 223. (1) Wer Sicherheit geleistet hat, ist

berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon

durch eine andere den Vorschriften des § 222

entsprechende Sicherheit zu ersetzen.

(2) Wird eine Sicherheit unzureichend, so

ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige

Sicherheit zu leisten.

2. Geltendmachung von Haftungen.

§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten

persönlichen Haftungen werden durch

Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

In diesen ist der Haftungspflichtige

unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift,

die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,

die Abgabenschuld, für die er haftet,

binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes

über die Geltendmachung der Haftung

für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt

§ 225. (1) Sachliche Haftungen, die nach

Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen

bestehen, werden durch Erlassung eines die

Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden

Bescheides geltend gemacht.

(2) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche

Haftungen unbeweglicher Sachen sind

nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung

geltend zu machen.

C. Vollstreckbarkeit.

§ 226. Abgabenschuldigkeiten, die nicht

spätestens am Fälligkeitstag (§ 210) entrichtet

werden, sind vollstreckbar.

§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten

sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines

Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen,

in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis

auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert

wird, die Abgabenschuld binnen zwei

Wochen, von der Zustellung an gerechnet,

zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der

Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;

bei Postversand wird die Zustellung

des Mahnschreibens am dritten Tag nach der

Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch

Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der

Postauftrag als Mahnung.

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens

eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit

eine Verständigung (Lastschriftanzeige)

zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe

und Zeitpunkt der nächsten Abgabenfälligkeiten

unterrichtet;

b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder

von dem zur Einbehaltung und Abfuhr

Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe

zum Fälligkeitstag nicht entrichtet

wurde ;

c) wenn der Zeitpunkt der Entrichtung einer

Abgabe durch Gewährung einer Zahlungserleichterung

hinausgeschoben wurde;

d) wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

abgewiesen wurde;

e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung

eines- Vollstreckungsbescheides gegeben

sind (§ 230 Abs. 7);

f) bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212

Abs. 3, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 gesetzten

Frist;

g) bei Zwangs- und Ordnungsstrafen (§§ 111

bis 113).

§ 228. (1) Im Falle einer Mahnung gemäß

§ 227 ist eine Mahngebühr von einem halben

Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages,

mindestens jedoch 1 S und höchstens 200 S zu

entrichten.

(2) Die Mahngebühr wird bei Zustellung des

Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung

des Abgabenbetrages durch Postauftrag

mit der Vorweisung des Postauftrages

fällig.

D. Allgemeine Bestimmungen über die

Einbringung und Sicherstellung.

1. Rückstandsausweis.

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung

ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten

ein Rückstandsausweis auszufertigen.

Dieser hat Namen und Anschrift des

Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld,

zergliedert nach Abgaben und nach

Jahren, die Nebenansprüche und den Vermerk

zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar

geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für

das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

2. Hemmung der Einbringung.

§ 230. (1) Wenn eine vollstreckbar gewordene

Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt

werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen

erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist,

bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei

Wochen nach Absendung des Postauftrages

oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten

Postauftrages eingeleitet werden.

(2) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung

(§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche

vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangsabgaben

innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist eingebracht,

so dürfen Einbringungsmaßnahmen

bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet

werden. Wird das Ansuchen abgewiesen,

so dürfen Einbringungsmaßnahmen frühestens

zwei Wochen nach Zustellung des abweislichen

Bescheides, keinesfalls jedoch vor dem Fälligkeitstag

einsetzen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein neuerliches

Ansuchen um Zahlungserleichterung spätestens

eine Woche vor Ablauf einer bewilligten Stundung

oder eine Woche vor dem für die Entrichtung

einer Rate vorgesehenen Zahlungstermin eingebracht

wurde.

(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung

nach dem in den Abs. 2 oder 3 bezeichneten

Zeitpunkt eingereicht, so kann die Abgabenbehörde

dem Ansuchen aufschiebende Wirkung

hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung

zuerkennen.

(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt,

so dürfen Einbringungsmaßnahmen während

der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet

noch fortgesetzt werden. Erlischt eine

gewährte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung

eines Zahlungstermines oder infolge

Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid

aufgenommenen Bedingung (Terminverlust),

so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich

der gesamten vom Terminverlust betroffenen

Abgabenschuld zulässig.

(6) Wird eine Zahlungserleichterung, eine Abschreibung

oder eine Entlassung aus der Gesamtschuld

widerrufen (§ 294), so dürfen Einbringungsmaßnahmen

bis zum Ablauf der- in den

§§ 212 Abs. 3. 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 vorgesehenen

Fristen nicht eingeleitet werden.

(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß

Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht

eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen. Umstände

hervor die die Einbringung einer Abgabe

gefährden oder zu erschweren drohen,

so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt

werden, wenn spätestens bei Vornahme

der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt

wird, der die Gründe der Gefährdung

oder Erschwerung der Einbringung anzugeben

hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung

dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen

außer Kraft.

3. Aussetzung der Einbringung.

§ 231. (1) Die Einbringung fälliger Abgaben

kann ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen

erfolglos versucht worden sind

oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen

werden, aber die Möglichkeit besteht,

daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg

führen können. Das gleiche gilt, wenn der für

die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand

außer Verhältnis zu dem einzubringenden

Betrag stehen würde.

(2) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung

der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb

der Verjährungsfrist (§ 238) wegfallen, ist

die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.

4. Sicherstellung.

§ 232. (1) Die Abgabenbehörde kann, sobald

der Tatbestand verwirklicht ist, an den die

Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,

selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß

nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit

(§ 226) an den Abgabepflichtigen einen

Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung

oder wesentlichen Erschwerung der

Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der

Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von

der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages

erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des

Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits

vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat

zu enthalten

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung

oder Erschwerung der Einbringung der

Abgabe ergibt;

c) den Vermerk daß die Anordnung der

Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt

werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen

Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken

kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung

des Sicherstellungsauftrages unterbleiben

und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben

werden.

§ 233. (1) Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage

für das finanzbehördliche und gerichtliche

Sicherungsverfahren.

(2) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages

hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde

ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung

die Exekution zur Sicherstellung

des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit

zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag

kann zusammen mit der Verständigung

von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung

zugestellt werden.

§ 234. Wird die Zwangsversteigerung einer

Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht

für eine nach gesetzlicher Vorschrift in mehreren

Jahresraten zahlbare Abgabe grundbücherlich

vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung

die Jahresraten, die bis dahin nach

gesetzlicher Vorschrift noch nicht fällig waren

und im Meistbot Deckung finden, als am Tag

der Meistbotverteilung fällig und ihre Vormerkung

als gerechtfertigt (§ 228 Exekutionsordnung).

Hinsichtlich dieser Jahresraten besteht

ein Anspruch auf Berichtigung durch

Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem

auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden

Gegenwartswert. Der Gegenwartswert

ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert

um jährlich 4% des Nennbetrages

jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung

bis zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag.

E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht)

und Entlassung aus der Gesamtschuld.

§ 235. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können

von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht

werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung

erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos sind und

auf Grund der Sachlage nicht angenommen

werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt

zu einem Erfolg führen werden.

(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt

der Abgabenanspruch.

(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe

widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch

wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des

Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei

Wochen zu setzen.

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten

können auf Antrag des Abgabepflichtigen

ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen

werden, wenn ihre Einhebung nach

der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten

sinngemäß Anwendung. Ein solcher

Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238

zulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3

gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

§ 237. (1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners

kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum

Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der

Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des

Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung

wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen

Gesamtschuldner nicht berührt.

(2) Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld

widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch

gegen den bisher aus der Gesamtschuld entlassenen

Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die

Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu

leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu

setzen.

F. Verjährung fälliger Abgaben.

§ 238. (1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben

und zwangsweise einzubringen, verjährt

binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in welchem die Abgabe fällig geworden

ist (§ 210).

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird

durch jede zur Durchsetzung des Anspruches

unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung,

wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen

oder durch Bewilligung

einer Zahlungserleichterung unterbrochen. Nach

Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die

Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist

neu zu laufen.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

die Einhebung oder zwangsweise Einbringung

einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate

der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt

nicht möglich ist.

(4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand

gesichert sind, findet § 1483 ABGB. sinngemäß

Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung

gesichert, so kann innerhalb von dreißig

Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die

Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten

Forderung die seither eingetretene Verjährung

der Abgabe nicht eingewendet werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die

Einhebung und zwangsweise Einbringung der

im § 207 Abs. 4 bezeichneten Ersatz- und Rückzahlungsansprüche.

G. Rückzahlung.

§ 239. (1) Der Abgabepflichtige kann die

Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 3)

beantragen. Die Rückzahlung kann auch von Amts

wegen erfolgen.

(2) Gegen den Rückzahlungsbetrag können der

Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten

aufgerechnet werden, die der Abgabepflichtige

nicht später als drei Monate nach der Stellung

des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben

wird.

§ 240. (1) Bei Abgaben, die für Rechnung

eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung

einzubehalten und abzuführen sind, ist der

Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres

zu Unrecht einbehaltene Beträge

bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen

oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen

zurückzuzahlen.

(2) Die Fristbestimmung des Abs. 1 gilt nicht

für den Ausgleich oder die Rückzahlung von

Lohnsteuerbeträgen auf Grund eines vom Arbeitgeber

durchgeführten Jahresausgleiches.

(3) Unterbleibt ein Ausgleich oder eine Rückzahlung

gemäß Abs. 1, so kann der Abgabepflichtige

bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres,

das auf das Jahr der Einbehaltung folgt,

die Rückzahlung des zu Unrecht entrichteten

Betrages beantragen, sofern nicht eine Rückzahlung

oder ein Ausgleich im Wege des Jahresausgleiches

oder der Veranlagung erfolgt oder

bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der

Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung

des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe

zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich

handelt.

§ 241. (1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht

zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht

entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in

der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten,

so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld

nicht besteht, von der zur Erhebung

der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf

Antrag zurückzuzahlen.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum

Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden,

das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu

Unrecht entrichtet wurde.

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242. Abgabenbeträge, die 10 S nicht übersteigen,

sind nicht zu vollstrecken; Guthaben

(§ 215), die 10 S nicht übersteigen, sind nicht

zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben,

die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten

sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

7. ABSCHNITT

Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Berufung.

§ 243. Gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden

erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel

die Berufung gegeben, soweit nicht in

Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig

erklärt wird.

§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende

Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung

gegen den die Angelegenheit abschließenden

Bescheid angefochten werden.

2. Einbringung.

§ 245. (1) Die Berufungsfrist beträgt einen

Monat.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der

einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden

Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf

der Berufungsfrist gehemmt.

(3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen, erforderlichenfalls auch

wiederholt, verlängert werden. Durch einen

Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der

Berufungsfrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt

mit dem Tag der Einbringung des Antrages

(Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem

die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung

(Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller

zugestellt wird.

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Berufung

ist jeder befugt, an den der den Gegenstand

der Anfechtung bildende Bescheid ergangen

ist.

(2) Zur Einbringung einer Berufung gegen

Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide

ist ferner jeder befugt, gegen den diese

Bescheide gemäß § 191 Abs. 2 und 3, und gemäß

§ 194 Abs. 5 wirken.

§ 247. Ist eine Ware nach Stellung des Zollabfertigungsantrages

durch den Verfügungsberechtigten

von dem in der schriftlichen

Warenerklärung oder bei mündlicher Warenerklärung

von dem im Abfertigungsbefund

genannten Warenempfänger übernommen worden,

so ist auch dieser befugt, gegen den Bescheid,

der die Festsetzung von Zöllen oder sonstigen

Eingangsabgaben betrifft, innerhalb der dem

Verfügungsberechtigten offenstehenden Frist Berufung

einzubringen.

§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige

kann unbeschadet der Einbringung

einer Berufung gegen seine Heranziehung zur

Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1)

innerhalb der für die Einbringung der Berufung

gegen den Haftungsbescheid offenstehenden

Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid,

§ 198) mittels Berufung die

Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen

zustehen.

§ 249. (t) Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde

einzubringen, die den angefochtenen

Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann

jedoch auch bei der zur Entscheidung über die

Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter

Instanz oder im Fall einer Änderung der örtlichen

Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde

eingebracht werden.

(2) Die Einbringung bei einer anderen als

im Abs. 1 genannten Stelle gilt nur dann als

rechtzeitig, wenn die Berufung noch vor Ablauf

der Berufungsfrist der Abgabenbehörde, die

den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

oder der zur Entscheidung über die Berufung

zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz

zukommt.

3. Inhalt und Wirkung.

§ 250. (1) Die Berufung muß enthalten

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den

sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der

Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt

werden;

d) eine Begründung.

(2) Bei Berufungen gegen Bescheide über die

Anwendung des Zolltarifes ist die Zollbemessungsgrundlage

in unzweifelhafter Art, insbesondere

durch Musterentnahmen oder Beschreibungen,

festzuhalten.

§ 251. Bescheide, die an die Stelle eines

früheren Bescheides treten, sind in vollem

Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige

Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen

Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide,

die einen vorläufigen zum endgültigen

Bescheid erklären.

§ 252. (1) Liegen einem Feststellungsbescheid

Entscheidungen zugrunde, die in einem anderen

Feststellungsbescheid getroffen worden sind,

so kann der Feststellungsbescheid nicht mit

der Begründung angefochten werden, daß die

in dem anderen Feststellungsbescheid getroffenen

Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwand

kann nur gegen den anderen Feststellungsbescheid

erhoben werden.

(2) Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen

zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid

getroffen worden sind, so kann der

Abgabenbescheid nicht mit der Begründung

angefochten werden, daß die in dem Feststellungsbescheid

getroffenen Entscheidungen unzutreffend

seien. Dieser Einwand kann nur gegen den

Feststellungsbescheid erhoben werden.

(3) Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen

zugrunde, die in einem Meßbescheid

oder in einem Zerlegungsbescheid getroffen

worden sind, so kann der Abgabenbescheid

nicht mit der Begründung angefochten werden,

daß die in dem Meßbescheid oder Zerlegungsbescheid

getroffenen Entscheidungen unzutreffend

seien. Dieser Einwand kann nur gegen den

Meß- oder Zerlegungsbescheid erhoben werden.

§ 253. Die Berufung gegen einen Zerlegungsbescheid

oder Zuteilungsbescheid kann nicht

darauf gestützt werden, daß der Einheitswert

unrichtig festgestellt oder der Meßbetrag unrichtig

festgesetzt worden sei.

§ 254. Durch Einbringung einer Berufung

wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides

nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung

und zwangsweise Einbringung einer

Abgabe nicht aufgehalten.

4. Verzicht und Zurücknahme.

§ 255. (1) Auf die Einbringung einer Berufung

kann verzichtet werden. Der Verzicht ist

schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides kann

ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden,

wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift)

hervorgeht, daß dem Verzichtenden im

Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden

Bescheides, bei Abgabenbescheiden die

Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe

der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen

Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift

der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen

auszufolgen.

(3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Berufung

ist unzulässig (§ 273).

§ 256. (1) Berufungen können bis zur Unterzeichnung

der Berufungsentscheidung, falls jedoch

die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat

obliegt (§ 260 Abs. 2), nur bis zum

Beginn der Beratung (§ 286) zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder

zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben,

ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam,

wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung

beigetreten sind.

(3) Wurde eine Berufung zurückgenommen

(Abs. 1), hat die Abgabenbehörde erster Instanz

die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos

zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.

5. Beitritt zur Berufung.

§ 257. (1) Einer Berufung, über die noch

nicht entschieden ist, kann beitreten, wer nach

Abgabenvorschriften für die den Gegenstand

des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe

als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger

(§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.

(2) Wer einer Berufung beigetreten ist, kann

die gleichen Rechte geltend machen, die dem

Berufungswerber zustehen.

§ 258. (1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde,

die den angefochtenen Bescheid erlassen

hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde

hat die Beitrittserklärung der

Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 2) anzuschließen

oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich

vorzulegen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde

hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,

a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der

Beitrittserklärung über die Berufung durch

eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende

Berufungsvorentscheidung (§ 276

Abs. 1) oder durch Berufungsentscheidung

(§ 288) bereits rechtskräftig entschieden

war;

b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde,

der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem

Fall darf die Berufungsentscheidung erst

nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides

ergehen.

§ 259. (1) Einer Berufung gegen einen Zerlegungs-

oder Zuteilungsbescheid (§§ 196 und

197) können die im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten

Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.

(2) Die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen

durch das Berufungsbegehren berührt

werden, und der Abgabepflichtige sind vom

Finanzamt von der Einbringung der Berufung

unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes

(Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Berufungsverfahren ist ohne Teilnahme

der Beitrittsberechtigten fortzusetzen,

wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb

eines Monates nach Zustellung der Mitteilung

(Abs. 2) abgegeben wird.

6. Entscheidungsbefugnis.

a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 260. (1) Der Finanzlandesdirektion als

Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die

Entscheidung über Berufungen.

(2) Dem Berufungssenat (§ 270) als Organ

der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt

die Entscheidung über Berufungen gegen

a) Feststellungsbescheide über Feststellungen

gemäß § 186, soweit sie wirtschaftliche

Einheiten oder Untereinheiten des Betriebsvermögens

betreffen, sowie über Feststellungen

gemäß §§ 187 und 188;

b) Meßbescheide über den einheitlichen Steuermeßbetrag

nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital;

c) Abgabenbescheide (§§ 198 und 200) über

die veranlagte Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer,

die Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital,

die Vermögensteuer und die Umsatzsteuer

(mit Ausnahme der Ausgleichsteuer).

§ 261. Werden im Zusammenhang mit einer

Berufung, über die gemäß § 260 Abs. 2 die Finanzlandesdirektion

durch einen Berufungssenat zu

entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge

oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung

mit einem im § 260 Abs. 2 genannten Bescheid

festgesetzt wurden, entscheidet der Berufungssenat

auch über diese Rechtsmittel.

§ 262. Die gesetzlichen Vorschriften, welche

die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung

über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren

sowie über die Frage der grundsätzlichen

Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen

regeln, bleiben unberührt.

b) Berufungskommissionen — Berufungssenate.

§ 263. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes

ist eine Berufungskommission zu bilden, deren

Geschäfte der Präsident der Finanzlandesdirektion

leitet.

(2) Die Berufungskommission besteht aus

zwei Gruppen von Mitgliedern, welche in je

einer Liste zu vereinigen sind. Die erste Gruppe

setzt sich aus den von den -gesetzlichen Berufsvertretungen

entsendeten, im jeweiligen Bundesland

wohnhaften Mitgliedern zusammen, wobei

das Bundesministerium für Finanzen die Zahl der

von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden

Mitglieder unter Berücksichtigung der

Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung

im Bundesland bestimmt. Die Mitglieder

der zweiten Gruppe werden in erforderlicher

Anzahl vom Bundesministerium für Finanzen

ernannt.

(3) Neben den Mitgliedern der Berufungskommissionen

ist nach den Grundsätzen des

Abs. 2 die gleiche Anzahl von Stellvertretern

zu bestellen und gleichfalls in je einer Liste zu

vereinigen.

§ 264. (1) In die Berufungskommissionen dürfen

nur Personen entsendet werden, welche die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu

Beginn des Jahres der Entsendung das 30. Lebensjahr

vollendet haben und sich im Vollgenuß der

bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(2) Ausgenommen von der Entsendung sind

Personen, die jemals wegen eines Finanzvergehens

(mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit)

finanzstrafbehördlich oder gerichtlich schuldig

befunden wurden.

§ 265. (1) Ihre Entsendung können ablehnen

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,

der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften,

Ordenspersonen und aktive Dienstnehmer von

Gebietskörperschaften, dann Personen, die über

60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen

behaftet sind, endlich Personen, die

bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder

einer Berufungskommission waren, während

der folgenden sechs Jahre.

(2) Der Präsident der Finanzlandesdirektion

entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung

begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist

ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 266. (1) Wird die Entsendung in die Kommissionen

durch offenbares Verschulden einer gesetzlichen

Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen

oder wird von den Entsendeten

ihre ordnungsmäßige Mitwirkung verweigert,

so ist die zur Ergänzung der betreffenden Kommission

erforderliche Anzahl von Mitgliedern

und Stellvertretern vom Bundesministerium für

Finanzen zu ernennen.

(2) Diese vom Bundesministerium für Finan2en

ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte

und Pflichten wie entsendete Mitglieder. Sie sind

jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges

der Kommission möglich ist, abzuberufen,

wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen,

beziehungsweise für die ihre Mitwirkung verweigernden

Personen eine Neuentsendung vollzogen

wird und die entsendeten Mitglieder und

Stellvertreter in die Kommission eintreten.

(3) Als Verweigerung der ordnungsmäßigen

Mitwirkung gemäß Abs. 1 und 2 ist es anzusehen,

wenn ein Mitglied (Stellvertreter) trotz

ordnungsmäßiger Einladung bei drei Kommissionssitzungen

unentschuldigt ausbleibt.

§ 267. (1) Die Kommissionsmitglieder und

deren Stellvertreter werden auf die Dauer von

sechs Jahren bestellt.

(2) Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je

die Hälfte der entsendeten und der ernannten

Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer

ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der

größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal

der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden

werden durch das Los bestimmt.

Die Ausscheidenden können wieder berufen

werden.

(3) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen

zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener

oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für

die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).

(4) Ein durch Entsendung erlangtes Mandat

erlischt, sobald sein Inhaber den im § 264 angeführten

Voraussetzungen nicht mehr entspricht.

§ 268. Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter

behalten ihr Mandat, auch wenn während

der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten

Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung

bestandenen Zusammensetzung nicht

mehr bestehen.

§ 269. (1) Die in den §§ 264, 265 und 267 für

die entsendeten Kommissionsmitglieder und

Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf

die vom Bundesministerium für Finanzen gem.

§ 263 Abs. 2 letzter Satz ernannten Mitglieder

und Stellvertreter entsprechende Anwendung.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

die ihm gemäß §§ 263 und 266 zustehenden Rechte

zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung

der Kommissionen sowie zur

Ernennung von Kommissionsmitgliedern den

Präsidenten der Finanzlandesdirektionen übertragen.

§ 270. (1) Der Präsident der Finanzlandesdirektion

bildet aus der Berufungskommission

(§ 263) die Berufungssenate und weist diesen die

Senatsmitglieder und Stellvertreter in erforderlicher

Anzahl zu.

(2) Die Zusammensetzung der Berufungssenate

und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident

der Finanzlandesdirektion bestimmt, sind durch

Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.

(3) Über Berufungen gemäß § 260 Abs. 2 entscheidet

ein fünfgliedriger Berufungssenat, der

sich aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion

oder einem von ihm bestimmten rechtskundigen

Finanzbeamten als Vorsitzenden und

vier Beisitzern zusammensetzt. Von den Beisitzern

haben einer der Gruppe der ernannten

und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder

der Berufungskommission anzugehören. Ein entsendetes

Mitglied hat einer gesetzlichen Berufsvertretung

selbständiger Berufe und ein weiteres

einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger

Berufe anzugehören, während das dritte

entsendete Mitglied der gesetzlichen Berufsvertretung

des Berufungswerbers angehören soll.

§ 271. (1) (Verfassungsbestimmung.) Die entsendeten

Mitglieder der Berufungssenate sind

in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden.

(2) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate

leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor

dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das

Gelöbnis

„Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen

ohne Ansehung der Person unparteiisch,

nach bestem Wissen und Gewissen

vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir

durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere

von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen,

bekannt wird, strengstens geheimhalten

werde."

(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung

ist zulässig.

§ 272. (1) Die Senatsmitglieder haben Anspruch

auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und

Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für

Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen

der zu leistenden Vergütungen sind

sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden

Bestimmungen maßgebend.

(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften

erhalten die gemäß Abs. 1 zu leistenden

Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften

des Bundes.

7. Berufungsverfahren.

a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 273. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz

hat eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen

Bescheid eingebracht worden ist, durch

Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig

zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn

der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil

sie unrichtig bezeichnet ist.

§ 274. Wurde gegen einen vorläufigen Bescheid

(§ 200) oder gegen einen nachträglich geänderten

Bescheid eine Berufung eingebracht, über die im

Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen oder

des ändernden Bescheides noch nicht entschieden

war, dann ist sie zugleich mit der Erlassung des

endgültigen oder des ändernden Bescheides insoweit

als gegenstandslos geworden zu erklären, als

der endgültige oder der ändernde Bescheid dem

Berufungsbegehren Rechnung trägt. Im übrigen

gilt die gegen den vorläufigen oder gegen den

geänderten Bescheid eingebrachte Berufung als

auch gegen den endgültigen oder gegen den

ändernden Bescheid gerichtet.

§ 275. Wenn eine Berufung nicht den im § 250

umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat

die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber

die Behebung dieser inhaltlichen

Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die

Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig

zu bestimmenden angemessenen Frist als

zurückgenommen gilt.

§ 276. (1) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung

(§ 273) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen

und inhaltliche Mängel behoben (§§ 85

Abs. 2 und 275), so kann die Abgabenbehörde

erster Instanz die Berufung nach Durchführung

der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch

Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei

den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung

abändern oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Ein solcher Bescheid wirkt wie eine

Entscheidung über die Berufung, es sei denn, daß

der Berufungswerber binnen der unerstreckbaren

Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung

beantragt, die Berufung

der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Auf dieses Antragsrecht ist der Berufungswerber

in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam zu

machen. Übt er es fristgerecht aus, so verliert die

Berufungsvorentscheidung ihre Wirkung. Ein

verspätet eingebrachter Antrag ist von der

Abgabenbehörde erster Instanz durch Bescheid

zurückzuweisen.

(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die

Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung

nicht erlassen oder infolge zeitgerechten

Antrages (Abs. 1) wirkungslos wurde, nach

Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen

ungesäumt der Abgabenbehörde

zweiter Instanz vorzulegen.

§ 277. Ist ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern

angefochten oder sind gegen

einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht,

so sind diese Berufungen zu einem gemeinsamen

Verfahren zu verbinden.

§ 278. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz

hat zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde

erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur

Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein

solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde

zweiter Instanz die Zurückweisung mit

Bescheid auszusprechen.

§ 279. (1) Im Berufungsverfahren haben die

Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten

und Befugnisse, die den Abgabenbehörden

erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

(2) Die Abgabenbehörden zweiter Instanz

können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens

auch durch die Abgabenbehörden

erster Instanz vornehmen lassen.

§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,

die der Abgabenbehörde zweiter Instanz

im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis

gelangen, ist Bedacht zu nehmen.

§ 281. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen

Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder

schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde

ein Verfahren, dessen Ausgang

von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung

über die Berufung ist, so kann die Entscheidung

über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden

Gründe ausgesetzt werden, sofern

nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß

Abs. 1 ist von der Abgabenbehörde zweiter

Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung

des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung

gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte

Berufungsverfahren von Amts wegen

fortzusetzen.

b) Besondere Bestimmungen über das Verfahren

vor den Berufungssenaten.

§ 282. (1) Wenn die Berufungsentscheidung

gemäß § 260 Abs. 2 durch einen Berufungssenat

zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden

zweiter Instanz gemäß den §§ 278,

279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst

vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm

obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.

(2) Die gemäß Abs. 1 ergehenden Verfügungen

des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des

Senates.

§ 283. (1) Ein Beisitzer des Senates ist vom

Vorsitzenden als Berichterstatter zu bestellen.

Zu den Verhandlungen des Senates kann ein

Schriftführer beigezogen werden.

(2) An der Verhandlung und Entscheidung

über die Berufung haben alle Mitglieder des

Senates (§ 270 Abs. 3) teilzunehmen.

(3) Ein Beisitzer, bei dem einer der im § 76

Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft,

hat hievon dem Vorsitzenden des Senates

Mitteilung zu machen. Dieser hat für den Ersatz

durch ein Mitglied (einen Stellvertreter)

aus der gleichen Gruppe (§ 263 Abs. 2) zu sorgen,

welcher der befangene Beisitzer angehört. Muß

sich der Vorsitzende des Senates wegen Befangenheit

seines Amtes enthalten, so hat er für

die Bestellung eines Vertreters zu sorgen.

(4) Den Parteien steht das Recht zu, ein Senatsmitglied

abzulehnen, wenn anzunehmen ist,

daß die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen

an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit

einer Partei gefährden könnte. Der

Ablehnungsantrag ist beim Vorsitzenden des

Senates zu stellen, bevor der Senat in die Verhandlung

über die Berufung eintritt. Im Antrag

sind die Gründe der Ablehnung glaubhaft

zu machen. Über die Ablehnung entscheidet

in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat durch

Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag. Wird einem

Ablehnungsantrag stattgegeben, so ist für Ersatz

des Abgelehnten nach den Vorschriften des

Abs. 3 vorzusorgen. Werden der Vorsitzende

oder mehr als zwei Beisitzer des Senates abgelehnt,

so hat der Präsident der Finanzlandesdirektion

die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag

einem anderen Senat zuzuweisen.

§ 284. (1) Über die Berufung hat eine mündliche

Verhandlung stattzufinden, wenn es der

Vorsitzende des Senates für erforderlich hält,

wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers

beschließt oder wenn es eine Partei beantragt.

Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250), in der

Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag

gemäß § 276 Abs. 1 zu stellen.

(2) Der Vorsitzende des Senates bestimmt

den Zeitpunkt der Verhandlung. Die Parteien

sind mit dem Beifügen vorzuladen, daß ihr

Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung

nicht entgegensteht.

§ 285. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und

schließt die mündliche Verhandlung. Er hat für

die vollständige, erforderlichenfalls in Rede und

Gegenrede zu erfolgende Erörterung der Rechtssache

zu sorgen. Er erteilt das Wort und kann es

bei Mißbrauch entziehen.

(2) Der Berichterstatter (§ 283 Abs. 1) trägt

die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse

etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen

oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen.

Dann nimmt der Senat erforderlichenfalls

weitere Beweisaufnahmen vor und hört die Parteien,

denen das letzte Wort zukommt.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht

öffentlich. Über den Verlauf der Verhandlung

ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift

hat die Namen der Mitglieder des Senates

und des Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung

erschienenen Parteien und ihrer Vertreter

sowie die wesentlichen Vorkommnisse

der Verhandlung, insbesondere die Anträge

der Parteien, die über diese Anträge gefaßten

Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten

Beweisaufnahmen zu enthalten. Die

Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterfertigen.

§ 286. Der Senat hat über die Berufung

zu beraten und über die Entscheidung sowie

über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine

mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist

die Beratung und Abstimmung im Anschluß

an die Verhandlung durchzuführen.

§ 287. (1) Der Vorsitzende leitet die Beratung

und Abstimmung des Senates. Der Berichterstatter

(§ 283 Abs. 1) gibt seine Stimme als

erster, der Vorsitzende als letzter ab. Im übrigen

stimmen die dem Lebensalter nach jüngeren

Senatsbeisitzer vor den älteren. Kein Senatsmitglied

darf die Abgabe der Stimme über eine

zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

Dies gilt namentlich auch dann, wenn ein Mitglied

bei der Abstimmung über eine Vorfrage

in der Minderheit geblieben ist.

(2) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit. Bilden sich wegen

eines Betrages, über den Beschluß zu fassen ist,

mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen

für den höchsten Betrag jenen für den

nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich

eine Mehrheit ergibt.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des

Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu

unterfertigen ist. Sie ist, wenn eine mündliche

Verhandlung stattgefunden hat, von der über

diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift

(§ 285 Abs. 3) zu trennen.

(4) Die mündliche Verhandlung schließt, wenn

sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der

Berufungsentscheidung, die jedoch immer auch

schriftlich zugestellt werden muß. Ist die Verkündung

der Berufungsentscheidung nicht möglich,

so schließt die mündliche Verhandlung mit der

Verkündung des Beschlusses, daß die Berufungsentscheidung

der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten

bleibt.

8. Berufungsentscheidung.

§ 288. (1) Die Berufungsentscheidung hat

zu enthalten

a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens

und ihrer Vertreter;

b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

c) den Spruch;

d) die Begründung.

(2) Eine von einem Berufungssenat (§ 260

Abs. 2) gefällte Berufungsentscheidung hat auch

die Namen der Senatsmitglieder und des etwa

beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie

ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen.

§ 289. (1) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz

hat, sofern die Berufung nicht gemäß

§ 278 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst

zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde

erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung

anweisen, sofern in dem

anhängigen Verfahren eine solche noch nicht ergangen

ist.

(2) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist

berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich

der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz

zu setzen und demgemäß den angefochtenen

Bescheid nach jeder Richtung abzuändern oder

die Berufung als unbegründet abzuweisen.

§ 290. (1) Im Berufungsverfahren können nur

einheitliche Entscheidungen getroffen werden.

Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen

die gleichen Personen wie der angefochtene

Bescheid.

(2) Eine Berufungsentscheidung über das

Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld,

die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen

eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht,

wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.

§ 291. Gegen Berufungsentscheidungen und

gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden

zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 292. Das Recht, gegen die Entscheidung eines

Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres

Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde

gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-

Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben, wird auch dem Präsidenten der

Finanzlandesdirektion eingeräumt. Dies kann

sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der

Parteien geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt

mit der Zustellung der Entscheidung an

den Berufungswerber zu laufen.

B. Sonstige Abänderung von Bescheiden.

1. Abänderung und Behebung von Amts wegen.

§ 293. Die Abgabenbehörde kann in ihrem

Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler

oder andere offenbar auf einem ähnlichen

Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten

berichtigen.

§ 294. (1) Eine Abänderung oder Zurücknahme

eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen

oder die Befreiung von Pflichten betrifft,

durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid

erlassen hat, ist — soweit nicht Widerruf

oder Bedingungen vorbehalten sind — nur zulässig,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse

geändert haben, die für die Erlassung des

Bescheides maßgebend gewesen sind, oder

b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse

auf Grund unrichtiger oder irreführender

Angaben zu Unrecht angenommen worden

ist.

(2) Die Abänderung oder Zurücknahme kann

mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen

werden, wenn der Bescheid durch wissentlich

unwahre Angaben oder durch eine strafbare

Handlung herbeigeführt worden ist.

(3) Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften

über die Änderung und den Widerruf von

Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art

bleiben unberührt.

§ 295. (1) Beruht ein Bescheid auf einem

Feststellungsbescheid, so ist er ohne Rücksicht

darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder

nicht, im Fall der Änderung des zugrundeliegenden

Bescheides von Amts wegen durch

einen neuen Bescheid zu ersetzen. Mit der Erlassung

des neuen Bescheides kann gewartet

werden, bis die Änderung des Feststellungsbescheides

rechtskräftig geworden ist.

(2) Beruht ein Abgabenbescheid auf einem

Meß- oder Zerlegungsbescheid, so ist er ohne

Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten

ist oder nicht, im Fall der Änderung

des zugrundeliegenden Bescheides von Amts

wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.

Mit der Erlassung des neuen Bescheides kann

gewartet werden, bis die Änderung des Meß- oder

Zerlegungsbescheides rechtskräftig geworden

ist.

§ 296. Der Gewerbesteuermeßbescheid ist

von Amts wegen durch einen neuen Bescheid

zu ersetzen, wenn der Einkommensteuerbescheid,

der Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfeststellungsbescheid

geändert wird und

die Änderung die Höhe des Gewinnes aus

Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des

Gewinnes aus Gewerbebetrieb ist in dem neuen

Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksichtigen,

als sie die Höhe des Gewerbeertrages

beeinflußt. Diese Vorschriften gelten auch für

den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,

der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid

zu ersetzen ist, bereits rechtskräftig geworden

ist. Mit der Erlassung des neuen Gewerbesteuermeßbescheides

kann gewartet werden, bis die

Änderung des Einkommensteuerbescheides,

Körperschaftsteuerbescheides oder Gewinnfeststellungsbescheides

rechtskräftig geworden

ist.

§ 297. (1) Ist ein Steuermeßbetrag nach Vornahme

der Zerlegung geändert worden, so ist

eine neue Zerlegung vorzunehmen. Diese tritt

an die Stelle der bisherigen Zerlegung. Die

Abgabenbehörde kann jedoch, sofern nicht

überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen,

mit der Vornahme der neuen Zerlegung

warten, bis der Bescheid über den zu zerlegenden

Steuermeßbetrag rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist der Anspruch einer Körperschaft auf

einen Anteil am Steuermeßbetrag bei der Zerlegung

unberücksichtigt geblieben, ohne bescheidmäßig

abgelehnt worden zu sein, so ist

auf Antrag eine neue Zerlegung vorzunehmen.

Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung. Ist die

bisherige Zerlegung gegenüber denjenigen Körperschaften,

die am bisherigen Zerlegungsverfahren

beteiligt waren, rechtskräftig geworden,

so dürfen bei der neuen Zerlegung nur solche

Änderungen der bisherigen Zerlegung vorgenommen

werden, die sich aus der nachträglichen

Berücksichtigung der bisher übergangenen Körperschaft

ergeben. Der Antrag auf neue Zerlegung

kann nur innerhalb eines Jahres nach

Eintritt der Rechtskraft des bisherigen Zerlegungsbescheides

gestellt werden. Eine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand (§ 308) findet

nicht statt.

§ 298. Ein Abgabenbescheid, in dem der

Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages

unter Anwendung eines Hundertsatzes

(Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer

nachträglichen Änderung des Hebesatzes von

Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid

zu ersetzen.

§ 299. (1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes

kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben

werden,

a) wenn er von einer unzuständigen Behörde

oder von einer nicht richtig zusammengesetzten

Kollegialbehörde erlassen wurde,

oder

b) wenn der dem Bescheid zugrundeliegende

Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt

unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen

wurde, oder

c) wenn Verfahrensvorschriften außer acht

gelassen wurden, bei deren Einhaltung

ein anders lautender Bescheid hätte erlassen

werden können.

(2) Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

aufgehoben werden.

(3) Die Entscheidung eines Berufungssenates

darf wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes

(Abs. 2) nur aufgehoben werden, wenn diese Entscheidung

mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof

oder beim Verfassungsgerichtshof

angefochten ist.

(4) Ohne Rücksicht auf die einschränkenden

Bestimmungen des Abs. 3 kann ein Bescheid

von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn

er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen

Vereinbarungen im Widerspruch steht.

§ 300. Das Bundesministerium für Finanzen

kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet

der sich aus den §§ 293 und 294 ergebenden

Befugnisse aus den Gründen des § 299

abändern oder zurücknehmen, wenn er mit

Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder

Verfassungsgerichtshof angefochten ist.

§ 301. Auf die Ausübung des der Behörde

gemäß den §§ 299 und 300 zustehenden Abänderungs-

und Behebungsrechtes steht niemandem

ein Anspruch zu.

§ 302. (1) Maßnahmen gemäß §§ 293 bis 298

und gemäß § 299 Abs. 4 sind nach Ablauf der

Verjährungsfrist, Maßnahmen gemäß § 299

Abs. 1 und 2 sind jedoch bereits nach Ablauf von

einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des

Bescheides nicht mehr zulässig.

(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz,

BGBl. Nr. 96/1952, § 86 a

Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/

1953) durch Behebung des beim Verwaltungsgerichtshof

oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde

angefochtenen Bescheides gemäß

§§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren

nur einmal erfolgen.

2. Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme

eines durch Bescheid abgeschlossenen

Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel

gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr

zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,

falsches Zeugnis oder eine andere

gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,

die im abgeschlossenen Verfahren

ohne Verschulden der Partei nicht geltend

gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war

und nachträglich über eine solche Vorfrage

von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)

in wesentlichen Punkten anders

entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder

in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis

des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden

Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß

Abs. 1 ist binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt

an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem

Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei

der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen

Verfahren den Bescheid in erster

Instanz erlassen hat.

(3) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung

auf eine andere Abgabenbehörde

übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde

erster Instanz eingebracht werden, die im

Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung

örtlich zuständig ist.

(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von

Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des

Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in

denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,

die im Verfahren nicht geltend gemacht

worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände

allein oder in Verbindung mit dem sonstigen

Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders

lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 304. Nach Ablauf der Verjährungsfrist

ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen.

§ 305. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens steht der Abgabenbehörde

zu, die den Bescheid in letzter Instanz

erlassen hat.

(2) In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion

durch einen Berufungssenat entschieden

hat (§ 260 Abs. 2), ist auch über die Wiederaufnahme

durch einen Berufungssenat zu entscheiden.

(3) Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich

einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, so

steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens

der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid

in erster Instanz erlassen hat.

(4) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung

auf eine andere Abgabenbehörde

übergegangen ist, steht die Entscheidung über

die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig

gewordenen Abgabenbehörde zu.

§ 306. Zwecks Beurteilung der Frage, ob das

Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere

Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die

Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden,

keinesfalls zu wiederholen.

§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des

Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid

ist unter gleichzeitiger Aufhebung des

früheren Bescheides die das wiederaufgenommene

Verfahren abschließende Sachentscheidung zu

verbinden.

(2) In der Sachentscheidung darf eine seit

Erlassung des früheren Bescheides eingetretene

Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder

des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine allgemeine

Weisung des Bundesministeriums für

Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der Partei

berücksichtigt werden.

(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf

Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde

erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht

der Berufung zu.

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist

(§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die

durch die Versäumung einen Rechtsnachteil

erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft

macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden

verhindert war, die Frist einzuhalten.

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht

auf Umstände gestützt werden, die die Abgabenbehörde

schon früher für unzureichend befunden

hat, um die Verlängerung der versäumten

Frist zu bewilligen.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß

binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses

bei der Abgabenbehörde eingebracht

werden, bei der die Frist wahrzunehmen war.

Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag

hat der Antragsteller die versäumte Handlung

nachzuholen.

(4) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung

auf eine andere Abgabenbehörde

übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2)

unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten

Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster

Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt

der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich

zuständig ist.

§ 309. (1) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende

der versäumten Frist an gerechnet, ist eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht

mehr zulässig.

(2) Gegen die Versäumung der Frist zur

Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 308

Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand statt.

§ 310. (1) Zur Entscheidung über den Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte

Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung

einer Berufungsfrist die Abgabenbehörde erster

Instanz berufen.

(2) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung

auf eine andere Abgabenbehörde

übergegangen ist, steht die Entscheidung über

den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt

örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde

zu.

(3) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung

tritt das Verfahren in die Lage zurück,

in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung

befunden hat.

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf

Wiedereinsetzung durch die Abgabenbehörde

erster Instanz steht dem Antragsteller das Recht

der Berufung zu.

C. Entscheidungspflicht.

§ 311. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet,

über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen

Anbringen (§ 85) der Parteien ohne

unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden

erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide,

die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen

sind (§§ 185 bis 206), der Partei nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen

der Anbringen zugestellt, so geht auf schriftliches

Verlangen der Partei die Zuständigkeit

zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter

Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar

bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz

einzubringen; er ist abzuweisen, wenn

die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden

der Abgabenbehörde erster Instanz

zurückzuführen ist.

8. ABSCHNITT.

Kosten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 312. Sofern sich aus diesem Bundesgesetz

oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften

nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die

Tätigkeit der Abgabenbehörden von Amts wegen

zu tragen.

§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren

erwachsenden Kosten selbst zu

bestreiten.

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

§ 314. Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren

besteht Kostenpflicht

1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag

zu einer vom Antragsteller gewünschten

bestimmten Zeit vorgenommen werden;

2. für besondere Überwachungsmaßnahmen

im Sinn des § 155;

3. für die vierte und jede weitere Branntweinabnahme

innerhalb eines Kalendermonats

in derselben Brennerei, wenn sie im Interesse

des Brennereibesitzers vorgenommen

wird;

4. für die unvollständige Vergällung von

Branntwein, soweit sie nicht für Zwecke

der Monopolverwaltung vorgenommen

wird;

5. für Sachverständigengutachten und für chemische

oder technische Untersuchungen

von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen

auf Gewährung von Begünstigungen;

6. für die Überwachung von Gegenständen,

die der Weinsteuer unterliegen;

7. für die Überwachung der Herstellung von

monopolabgabenfreiem Branntwein für den

Hausbedarf.

§ 315. (1) Soweit nach § 314 Z. 1 bis 5 Kostenpflicht

besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften

oder Monopolvorschriften die Auferlegung

von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (§ 78)

die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen

zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb

des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten.

Die Kommissionsgebühren sind in dem

Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund

der §§ 188 oder 189 des Zollgesetzes 1955 für

durch Zollwachebeamte vorgenommene Hausbeschauabfertigungen

zu leisten wären.

(2) Für eine chemische oder technische Untersuchung

(§ 314 Z. 5), die von der Abgabenbehörde

vorgenommen wurde, hat die Partei

außer den im Abs. 1 angeführten Kosten eine

Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr

beträgt für jede volle Arbeitsstunde

20 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine

halbe Stunde übersteigen, gelten als volle

Arbeitsstunde.

(3) Für die Überwachung von Gegenständen,

die der Weinsteuer unterliegen und nicht als

Haustrunk steuerfrei sind, hat die Partei eine

Kontrollgebühr zu entrichten. Die Kontrollgebühr

beträgt

a) 3 S je Hektoliter, für das die Weinsteuer zu

entrichten ist;

b) 1 50 S je Hektoliter, das nach den Weinsteuervorschriften

unversteuert eingeführt

oder aus einer Erzeugungsstätte oder einem

Freilager unversteuert weggebracht werden

darf.

In den Fällen der Einfuhr obliegt die Erhebung

der Kontrollgebühr den Zollämtern.

(4) Für die Überwachung der Herstellung von

monopolabgabefreiem Branntwein für den Hausbedarf

hat die Partei eine Überwachungsgebühr

von 3 S je Raumliter Branntwein in einer Weingeiststärke

von höchstens 50 Raumhundertteilen

zu entrichten.

§ 316. (1) Die nach § 315 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden

Kostenbeträge werden eine Woche

nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.

(2) Die nach § 315 Abs. 3 lit. a zu entrichtende

Kontrollgebühr wird gleichzeitig mit der Weinsteuer

fällig, die nach § 315 Abs. 3 lit. b zu entrichtende

Kontrollgebühr wird in den Fällen

der Einfuhr mit ihrer Bekanntgabe und in den

Fällen, in denen eine Wegbringung stattfindet,

im Zeitpunkt der Wegbringung fällig. Der Kostenbescheid

kann mündlich ergehen.

(3) Die nach § 315 Abs. 4 zu entrichtende

Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung

des Bescheides fällig, durch den sie

festgesetzt wird.

9. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 317. Abgabenrechtliche Begünstigungen,

Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten,

welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

nach bisherigem Recht durch Bescheid

zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie

nicht mangels Vorliegens der nach diesem

Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen

durch Bescheid widerrufen werden.

§ 318. Die Fristen dieses Bundesgesetzes

gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen

des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes noch

nicht abgelaufen waren.

§ 319. Die auf Grund des Abgabenrechtsmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1949, in der Fassung

der Novelle, BGBl. Nr. 254/1957, eingerichteten

und im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Berufungskommissionen

gelten für die Zeit ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als nach

dessen Vorschriften gebildet. Die Amtsdauer

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestellten Mitglieder (Stellvertreter)

der nach bisherigem Recht gebildeten

Berufungskommissionen wird durch das Wirksamwerden

dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 320. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes werden aufgehoben

a) die Abgabenordnung vom 22. Mai 1931,

Deutsches RGBl. I S. 161, einschließlich

der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften,

insbesondere

1. die §§ 50 und 51 der Dritten Steuernotverordnung

vom 14. Februar 1924,

Deutsches RGBl. I S. 74;

2. die Verordnung zur Durchführung des

§ 160 Abs. 2 der Abgabenordnung vom

24. März 1932, Deutsches RGBl. I

S. 165;

3. die Verordnung über Vereinfachung bei

der Zusendung von Bescheiden im

Besteuerungsverfahren vom 11. Dezember

1932, Deutsches RGBl. I S. 544;

4. die Verordnung über die Auswertung

der Personenstands- und Betriebsaufnahme

vom 16. Mai 1935, Deutsches

RMinBl. S. 538;

5. die Verordnung über die Führung eines

Wareneingangsbuches vom 20. Juni

1935, Deutsches RGBl. I S. 752;

6. die Verordnung über landwirtschaftliche

Buchführung vom 5. Juli 1935,

Deutsches RGBl. I S. 908;

7. die Verordnung über die Verbuchung

des Warenausgangs (Warenausgangsverordnung)

vom 20. Juni 1936, Deutsches

RGBl. I S. 507;

8. die Gebührenordnung für das Verbrauchsteuer-

und Branntweinmonopolverfahren

vom 9. Juni 1939, Deutsches

RMinBl. S. 1268;

9. die Verordnung zur Vereinfachung des

Verfahrens bei Steuernachforderungen

vom 28. Juli 1941, Deutsches RGBl. I

S. 489;

10. die Verordnung über die Zuständigkeit

im Besteuerungsverfahren vom 3. Jänner

1944, Deutsches RGBl. I S. 11;

b) das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober

1934, Deutsches RGBl. I S. 925 und

die zur Durchführung der §§ 17 bis 19

des Steueranpassungsgesetzes ergangene Verordnung

vom 16. Dezember 1941, Deutsches

RMinBl. S. 299.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

werden für ihren gesamten Anwendungsbereich

aufgehoben

a) die §§ 1 bis 10 des Bundesgesetzes vom

9. Februar 1949, BGBl. Nr. 59, betreffend

Zustellungen im Bereich der Abgabenverwaltung;

b) die §§ 1 bis 68 des Abgabenrechtsmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1949;

c) die §§ 1 bis 17 des Abgabeneinhebungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 87.

(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

werden ferner aufgehoben

a) § 4 Abs. 1 Z. 6 Schlußsatz des Körperschaftsteuergesetzes

vom 16. Oktober 1934,

Deutsches RGBl. I S. 1031;

b) § 54 Abs. 2 letzter Satz und § 58

letzter Satz des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954;

c) § 2 Z. 6 Schlußsatz sowie § 15 Abs. 3 des

Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/

1954;

d) § 3 Abs. 1 Z. 7 Schlußsatz des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192;

e) die §§ 51 a bis 51 c des Gesetzes über das

Branntweinmonopol vom 8. April 1922,

Deutsches RGBl. I S. 405;

f) § 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949,

BGBl. Nr. 186, über das Tabakmonopol;

g) § 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952,

BGBl. Nr. 155, betreffend die Erhöhung

der Gebühren im Verbrauchsteuer- und

Branntweinmonopolverfahren und eine Änderung

des Weinsteuergesetzes;

h) Artikel IV § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung

des Gesetzes über das Branntweinmonopol

in der Ostmark vom 20. August

1939, Deutsches RGBl. I S. 1449; ferner das

Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl.

Nr. 111, und das Bundesgesetz vom 3. Dezember

1953, BGBl. Nr. 6/1954.

§ 321. (1) Wo in gesetzlichen Vorschriften auf

durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen

hingewiesen wird, treten an deren Stelle

sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die gemäß § 71 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, unberührt

gebliebenen Befugnisse zur Vertretung vor Abgabenbehörden

beziehungsweise zur Hilfe- oder

Beistandsleistung in Abgabensachen erfahren

durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

keine Änderung; dies gilt auch für die im § 107 a

Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten

Personen und Stellen.

§ 322. Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958,

betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht,

BGBl. Nr. 129, wird abgeändert

wie folgt

1. Der zweite Satz des § 77 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung,

über die Bevollmächtigung gelten

sinngemäß; § 83 Abs. 4 findet keine Anwendung."

2. § 127 Abs. 5 wird aufgehoben.

3. § 186 hat zu lauten

„(1) Für die Berechnung der Fristen und

für die Zustellungen gelten sinngemäß

die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

(2) Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

über Zwangs- und Ordnungsstrafen

gelten sinngemäß auch für das Finanzstrafverfahren,

soweit dieses Bundesgesetz

keine besonderen Vorschriften enthält.

Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem

Bund zu."

§ 323. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar

hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich

der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229, 233 und

234 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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