194. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Auslieferung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 22. September 1958 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Auslieferung samt Notenwechsel, welcher
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in dem Wunsch, den gegenseitigen Auslieferungsverkehr
zu regeln, übereingekommen,
einen Vertrag abzuschließen, und haben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn D.Dr. Josef Schöner, Botschafter der
Republik Österreich in Bonn und Herrn
Dr. Otto Tschadek, Bundesminister für Justiz,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,
Staatssekretär des Auswärtigen Amts und
Herrn Dr. Fritz Schäffer, Bundesminister der
Justiz,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
Verpflichtung zur Auslieferung
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander
auf Ersuchen nach den Bestimmungen und
unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen
auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt
oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht
werden.
Artikel 2
Auslieferungsfähigkeit
(1) Zur Strafverfolgung wird ausgeliefert wegen
Handlungen, die nach dem Recht beider Staaten
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr oder mit schwererer Strafe bedroht
sind.
(2) Zur Vollstreckung wird ausgeliefert, wenn
die wegen einer oder mehrerer solcher Handlungen
(Abs. 1) noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung
mindestens drei Monate beträgt; mehrere
Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Sicherung
und Besserung werden zusammengerechnet.
(3) Wird zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung
ausgeliefert, so wird zusätzlich auch
zur Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln
der Sicherung und Besserung wegen Handlungen
ausgeliefert, bei denen nur wegen der Höhe der
Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmaßes der
Strafe oder Maßregel (Abs. 2) sonst nicht ausgeliefert
würde.
Artikel 3
Politische strafbare Handlungen
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende
strafbare Handlung vom ersuchten Staat als eine
politische oder als eine mit einer solchen in
Zusammenhang stehende strafbare Handlung angesehen
wird. Der Angriff auf das Leben einer
Person, die zur Zeit des Angriffs Oberhaupt
eines Staates oder Mitglied der Bundesregierung
eines Vertragsstaates war, gilt nicht als politische
oder mit einer solchen in Zusammenhang stehende
strafbare Handlung.
(2) Die Auslieferung wird ferner nicht bewilligt,
wenn der ersuchte Staat ernstlichen
Grund zur Annahme hat,
1. daß um die Auslieferung ersucht wird, um
die auszuliefernde Person wegen ihrer Kasse,
Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen
zu verfolgen, zu verurteilen, zu
strafen, in irgendeiner Weise in ihrer persönlichen
Freiheit zu beschränken, oder
2. daß diese Person im Falle der Auslieferung
der Gefahr einer Verschlimmerung ihrer Lage
aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
Artikel 4
Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende
strafbare Handlung vom ersuchten Staat als eine
rein militärische angesehen wird.
Artikel 5
Fiskalische strafbare Handlungen
Inwieweit wegen Verstößen gegen Zoll-,
Steuer-, Monopol- und Devisengesetze die Auslieferung
bewilligt wird, bleibt einer besonderen
vertraglichen Regelung vorbehalten.
Artikel 6
Eigene Staatsangehörige
Angehörige des ersuchten Staates werden nicht
ausgeliefert.
Artikel 7
Gerichtsbarkeit des ersuchten
Staates
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchten
Staates dessen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Sie wird jedoch bewilligt,
1. wenn im ersuchten Staat auf Grund stellvertretender
Gerichtsbarkeit ein Strafverfahren
eingeleitet werden könnte oder bereits eingeleitet,
aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
worden ist;
2. wenn der Strafanspruch des ersuchten
Staates gegen einen Angehörigen des ersuchenden
Staates noch nicht erloschen ist und die Aufklärung
des Sachverhalts im ersuchten Staat erheblich
schwieriger wäre als im ersuchenden
Staat, insbesondere wenn sich die Beweismittel
überwiegend im ersuchenden Staat befinden; die
Auslieferung steht einer späteren Verfolgung,
Verurteilung und Bestrafung im ersuchten Staat
nicht entgegen.
Artikel 8
Amnestie
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie
steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die
strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses
Staates nicht unterliegt.
Artikel 9
Verjährung
Ist die Strafverfolgung oder die Vollstreckung
einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und
Besserung nach dem Recht des ersuchenden oder
des ersuchten Staates verjährt, so wird die Auslieferung
nicht bewilligt.
Artikel 10
Antrag oder Ermächtigung zur
Strafverfolgung
Ob ein zur Einleitung eines Strafverfahrens
notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung
vorliegt, wird im ersuchten Staat nicht geprüft.
Artikel 11
Todesstrafe
Ist die strafbare Handlung zwar im ersuchenden
Staat, nicht aber im ersuchten Staat mit der
Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden
Staat an Stelle der verwirkten oder verhängten
Todesstrafe nur eine lebenslange Freiheitsstrafe
verhängt oder vollstreckt werden.
Artikel 12
Ausnahmegerichte
(1) Die ausgelieferte Person wird im ersuchenden
Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt.
(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer
Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung,
die durch ein Ausnahmegericht verhängt
oder angeordnet worden ist, wird nicht bewilligt,
wenn, insbesondere aus verfahrensmäßigen Gründen,
ernstliche Bedenken gegen die Entscheidung
des Ausnahmegerichtes bestehen.
Artikel 13
Geschäftsweg
Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet
der Zulässigkeit des diplomatischen
Weges für die Republik Österreich durch das
Bundesministerium für Justiz, für die Bundesrepublik
Deutschland durch das Bundesministerium
der Justiz oder die Justizministerien der
Länder (Landesjustizverwaltungen) schriftlich gestellt.
Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen
den Vertragsstaaten findet auf diesem Weg statt,
soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Artikel 14
Unterlagen des Auslieferungsersuchens
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung werden
ein Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit,
die von einem Richter unterschrieben
sind, oder eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden
Erkenntnisses und gegebenenfalls der zur Feststellung
der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden
beigefügt.
(2) Sofern in diesen Urkunden nicht enthalten,
werden außerdem beigefügt
1. eine Darstellung der strafbaren Handlung
mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;
2. möglichst genaue Angaben, die zur Feststellung
der Person und der Staatsangehörigkeit
des Auszuliefernden geeignet sind;
3. eine rechtliche Würdigung der strafbaren
Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden
oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 15
Ergänzung der Unterlagen
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten
Unterlagen nicht für ausreichend, um eine Entscheidung
auf Grund dieses Vertrages zu treffen,
so ersucht er um die notwendige Ergänzung
der Unterlagen. Er kann für die Ergänzung eine
Frist bestimmen.
Artikel 16
Spezialität
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer
vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf
die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt,
oder aus einem anderen vor der Übergabe
entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt
oder zur Vollstreckung einer Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung in
Haft gehalten, noch irgendeiner Beeinträchtigung
ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Der ersuchende Staat kann jedoch die nach
seinem Recht zulässigen Maßnahmen treffen, um
die ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen,
die Unterlagen für ein Ersuchen um Zustimmung
nach Absatz 3 zu erhalten oder die Verjährung zu
unterbrechen; zu diesem Zweck ist auch die Vernehmung
der ausgelieferten Person und ihre
Vorführung zur Vernehmung zulässig.
(3) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt,
wenn und soweit der ersuchte Staat der gerichtlichen
Strafverfolgung oder der Vollstreckung
von gerichtlichen Strafen oder Maßregeln der
Sicherung und Besserung zustimmt. Dem Ersuchen
um Zustimmung werden die in Artikel
14 vorgesehenen Unterlagen und ein gerichtliches
Protokoll über die Erklärungen der
ausgelieferten Person beigefügt. Die Zustimmung
wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde
liegende strafbare Handlung nach diesem Vertrag
die Verpflichtung zur Auslieferung nach
sich zieht.
(4) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt
außerdem, wenn sich die ausgelieferte Person
nach ihrer endgültigen Freilassung länger als
dreißig Tage im ersuchenden Staat aufhält, obwohl
sie ihn verlassen konnte und durfte, oder
wenn sie nach Verlassen dieses Staates dahin
zurückgekehrt ist; eine Freilassung unter bedingtem
Aufschub der Vollstreckung oder der
weiteren Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln
der Sicherung und Besserung steht einer
endgültigen Freilassung gleich.
Artikel 17
Änderung der rechtlichen
Würdigung
Wird die strafbare Handlung während des
Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich an-
ders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt,
so darf die ausgelieferte Person nur insoweit
gerichtlich verfolgt und abgeurteilt werden, als
der Sachverhalt auch unter den neuen rechtlichen
Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten
würde.
Artikel 18
Weiterlieferung
(1) Die ausgelieferte Person darf nur mit Zustimmung
des ersuchten Staates an einen dritten
Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen
um Zustimmung zur Weiterlieferung werden
Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der
Auslieferungsunterlagen des dritten Staates beigefügt.
(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf
es nicht, wenn eine der Voraussetzungen
des Artikels 16 Absatz 4 vorliegt.
Artikel 19
Vorläufige Auslieferungshaft
(1) In dringenden Fällen können die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften und die obersten
Justiz- oder Polizeibehörden des einen Staates
die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden des
anderen Staates ersuchen, eine auszuliefernde
Person in vorläufige Auslieferungshaft zu
nehmen. Über die Anordnung und Aufrechterhaltung
der Haft wird nach dem Recht des
ersuchten Staates entschieden.
(2) Das Ersuchen kann auf dem unmittelbaren
Weg gestellt werden. Es kann auf jede Weise
übermittelt werden, die keinen Zweifel darüber
läßt, daß es von einer berechtigten Stelle ausgeht.
(3) Das Ersuchen kündigt ein Auslieferungsersuchen
an und versichert, daß eine der in Artikel
14 Absatz 1 bezeichneten Urkunden vorhanden
ist. Es enthält außerdem eine kurze
Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe
von Ort und Zeit der Tat, einen Hinweis
auf die anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen
Bestimmungen und, soweit möglich,
eine Beschreibung der Person.
(4) Die Entscheidung über das Ersuchen wird
dem ersuchenden Staat unverzüglich mitgeteilt.
(5) Eine vorläufige Auslieferungshaft wird in
jedem Fall aufgehoben, wenn das Ersuchen um
Auslieferung und die in Artikel 14 vorgesehenen
Urkunden nicht innerhalb von achtzehn Tagen
nach der Festnahme bei dem ersuchten Staat eingegangen
sind. Der ersuchte Staat kann diese
Frist bis zu vierzig Tagen verlängern, wenn besondere
Umstände es erfordern. Die Aufhebung der
vorläufigen Auslieferungshaft steht der Anordnung
der Auslieferungshaft und der Auslieferung
nicht entgegen, wenn das Ersuchen um Auslieferung
später eingeht.
Artikel 20
Auslieferungsersuchen mehrerer
Staaten
Wird von einem Vertragsstaat und von einem
anderen Staat um die Auslieferung einer Person
wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen
verschiedener strafbarer Handlungen ersucht, so
entscheidet der ersuchte Staat frei über den
Vorrang. Er berücksichtigt dabei alle Umstände,
insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen,
den Tatort, die zeitliche Reihenfolge des
Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit
der auszuliefernden Person und die Möglichkeit
der Weiterlieferung. Wird die Auslieferung an
einen dritten Staat bewilligt, so wird das Ersuchen
des Vertragsstaates um Auslieferung als
Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung
an ihn behandelt.
Artikel 21
Entscheidung und Übergabe
(1) Der ersuchte Staat gibt seine Entscheidung
über das Ersuchen um Auslieferung dem ersuchenden
Staat so bald wie möglich bekannt.
Jede vollständige oder teilweise Ablehnung wird
begründet.
(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung
bestimmt der ersuchte Staat den Zeitpunkt und
den Ort der Übergabe der auszuliefernden Person;
die Übergabe kann an jeder für die Übernahme
geeigneten Grenzübergangsstelle stattfinden.
Der ersuchende Staat wird vom Zeitpunkt
und Ort der Übergabe sowie von der
Dauer der Auslieferungshaft verständigt.
(3) Wird die auszuliefernde Person entsprechend
der nach Absatz 2 ergangenen Verständigung
bereitgestellt, vom ersuchenden Staat
jedoch nicht innerhalb von acht Tagen übernommen,
so wird sie aus der Auslieferungshaft
entlassen. Nach einer solchen Freilassung wird
die Auslieferung wegen derselben strafbaren
Handlung nur aus wichtigen Gründen abermals
bewilligt.
Artikel 22
Aufschub der Übergabe
(1) Der ersuchte Staat kann die Übergabe der
auszuliefernden Person aufschieben, um sie wegen
einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung
zu verfolgen oder an ihr eine Strafe oder Maßregel
der Sicherung und Besserung zu vollstrecken.
(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann
der ersuchte Staat die auszuliefernde Person
dem ersuchenden Staat zeitweilig zur Durch-
führung bestimmter Prozeßhandlungen, insbesondere
der Hauptverhandlung übergeben.
Nach Durchführung dieser Prozeßhandlungen
gibt der ersuchende Staat die Person ohne Rücksicht
auf ihre Staatsangehörigkeit dem ersuchten
Staat zurück.
Artikel 23
Durchlieferung
Die Durchlieferung einer von einem dritten
Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden
Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates
wird unter denselben Voraussetzungen
bewilligt, unter denen nach diesem Vertrag die
Auslieferung der Person zwischen den beiden
Vertragsstaaten bewilligt würde.
Artikel 24
Ausfolgung (Herausgabe) von Gegenständen
bei Bewilligung einer
Auslieferung
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,
so wird auch ohne besonderes Ersuchen
die Ausfolgung (Herausgabe) bewilligt
1. von Gegenständen, die als Beweismittel
dienen können;
2. von Gegenständen, die von der auszuliefernden
Person durch die strafbare Handlung
oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt
worden sind.
(2) Diese Gegenstände werden, wenn möglich,
gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem
ersuchenden Staat übergeben. Nach Bewilligung
der Auslieferung steht der Übergabe weder der
Tod noch die Flucht der auszuliefernden Person
entgegen.
Artikel 25
Ausfolgung (Herausgabe) von Gegenständen
ohne Bewilligung
einer Auslieferung
(1) Die Ausfolgung (Herausgabe) der im Artikel
24 Absatz 1 erwähnten Gegenstände an den
ersuchenden Staat wird auf Grund eines Ersuchens
um Auslieferung oder eines gesonderten
Ersuchens um Ausfolgung (Herausgabe) auch
dann bewilligt, wenn die nach diesem Vertrag
zulässige Auslieferung einer Person nicht bewilligt
werden kann, weil sie gestorben ist oder
sich nicht im Gebiet des ersuchten Staates befindet.
(2) Einem gesonderten Ersuchen um Ausfolgung
(Herausgabe) werden die für ein Ersuchen
um Auslieferung erforderlichen Unterlagen beigefügt,
an Stelle des Haftbefehls oder einer Urkunde
gleicher Wirksamkeit jedoch eine von
einem Richter unterschriebene Beschlagnahmeanordnung.
Artikel 26
Ausnahmen von der Ausfolgung
(Herausgabe)
(1) Die Ausfolgung (Herausgabe) von Gegenständen,
die im ersuchten Staat der Beschlagnahme,
der Einziehung oder dem Verfall unterliegen
oder an denen Rechte des ersuchten
Staates oder dritter Personen bestehen, wird mit
dem Vorbehalt bewilligt, daß die Gegenstände
nach Beendigung des Strafverfahrens, für das sie
übergeben wurden, dem ersuchten Staat zurückgegeben
werden; im übrigen bleiben Rechte des
ersuchten Staates oder dritter Personen an diesen
Gegenständen unberührt. Die Ausfolgung (Herausgabe)
wird jedoch nicht bewilligt, wenn ihr
wichtige, im Interesse des ersuchten Staates oder
dritter Personen liegende Gründe entgegenstehen.
(2) Gegenstände, die für ein Strafverfahren im
ersuchten Staat benötigt werden, können für die
Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten werden.
Artikel 27
Kosten
Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der
ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung
oder Ausfolgung (Herausgabe) in ihrem Gebiet
erwachsenen Kosten. Dagegen werden die Kosten
einer Durchlieferung ersetzt.
Artikel 28
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrages sind zu verstehen
1. unter Maßregel der Sicherung und Besserung
eine Freiheitsentziehung, die durch Urteil
eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer
Strafe angeordnet wird,
2. unter Angehörigen der Vertragsstaaten
einerseits österreichische Staatsbürger, andererseits
Deutsche nach Artikel 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
3. unter stellvertretender Gerichtsbarkeit die
einerseits durch § 40 des österreichischen Strafgesetzes,
andererseits durch § 4 Absatz 2 Nr. 3 des
deutschen Strafgesetzbuches begründete Gerichtsbarkeit.
Artikel 29
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die
Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erlösdien
alle früheren Vereinbarungen über einen
Gegenstand dieses Vertrages.
(4) Der Vertrag tritt ein Jahr nach der Kündigung
durch einen der beiden Vertragsstaaten
außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bonn am 22. September 1958
in zwei Urschriften
Für die Republik Österreich
Schöner
Tschadek
Für die Bundesrepublik Deutschland
A. H. van Scherpenberg
Fritz Schäffer
DER STAATSSEKRETÄR
DES AUSWÄRTIGEN AMTS
Bonn, den 22. September 1958.
Herr Botschafter,
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die Auslieferung
beehre ich mich, Ihnen im Namen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes
mitzuteilen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat in Übereinstimmung mit dem Senat von
Berlin den Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die Auslieferung
einzubeziehen. Sie schlägt daher der Regierung
der Republik Österreich den Abschluß folgender
Vereinbarung vor
„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt."
Falls die österreichische Regierung mit dem
Vorstehenden einverstanden ist, darf ich vorschlagen,
daß diese Note und Ihre Antwort die
förmliche Bestätigung der zwischen unseren beiden
Regierungen getroffenen Vereinbarung darstellt,
die einen wesentlichen Bestandteil des heute
unterzeichneten Vertrages über die Auslieferung
bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. van Scherpenberg
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Republik Österreich
Herrn D.Dr. Josef Schöner
Bonn
DER BOTSCHAFTER
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Bonn, den 22. September 1958.
Herr Staatssekretär!
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über die Auslieferung
haben Sie mir im Namen der deutschen
Bundesregierung folgendes mitgeteilt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat in Übereinstimmung mit dem Senat von
Berlin den Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die Auslieferung
einzubeziehen, sie schlägt daher der Regierung
der Republik Österreich den Abschluß folgender
Vereinbarung vor
„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt."
Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß
dieser Vorschlag die Billigung der Regierung der
Republik Österreich findet. Ihre heutige Note
und meine Antwortnote sind somit Bestandteil
des Vertrages.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Schöner
Seiner Exzellenz
dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,
Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,
Bonn.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl.
Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 29 am 8. Oktober 1960 in Kraft.