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194_1960 AT

194. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Auslieferung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Auslieferung.

Nachdem der am 22. September 1958 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Auslieferung samt Notenwechsel, welcher

also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind in dem Wunsch, den gegenseitigen Auslieferungsverkehr

zu regeln, übereingekommen,

einen Vertrag abzuschließen, und haben zu diesem

Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn D.Dr. Josef Schöner, Botschafter der

Republik Österreich in Bonn und Herrn

Dr. Otto Tschadek, Bundesminister für Justiz,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,

Staatssekretär des Auswärtigen Amts und

Herrn Dr. Fritz Schäffer, Bundesminister der

Justiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

Verpflichtung zur Auslieferung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander

auf Ersuchen nach den Bestimmungen und

unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen

auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen

einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt

oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe

oder Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht

werden.

Artikel 2

Auslieferungsfähigkeit

(1) Zur Strafverfolgung wird ausgeliefert wegen

Handlungen, die nach dem Recht beider Staaten

im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr oder mit schwererer Strafe bedroht

sind.

(2) Zur Vollstreckung wird ausgeliefert, wenn

die wegen einer oder mehrerer solcher Handlungen

(Abs. 1) noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe

oder Maßregel der Sicherung und Besserung

mindestens drei Monate beträgt; mehrere

Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Sicherung

und Besserung werden zusammengerechnet.

(3) Wird zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung

ausgeliefert, so wird zusätzlich auch

zur Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln

der Sicherung und Besserung wegen Handlungen

ausgeliefert, bei denen nur wegen der Höhe der

Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmaßes der

Strafe oder Maßregel (Abs. 2) sonst nicht ausgeliefert

würde.

Artikel 3

Politische strafbare Handlungen

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende

strafbare Handlung vom ersuchten Staat als eine

politische oder als eine mit einer solchen in

Zusammenhang stehende strafbare Handlung angesehen

wird. Der Angriff auf das Leben einer

Person, die zur Zeit des Angriffs Oberhaupt

eines Staates oder Mitglied der Bundesregierung

eines Vertragsstaates war, gilt nicht als politische

oder mit einer solchen in Zusammenhang stehende

strafbare Handlung.

(2) Die Auslieferung wird ferner nicht bewilligt,

wenn der ersuchte Staat ernstlichen

Grund zur Annahme hat,

1. daß um die Auslieferung ersucht wird, um

die auszuliefernde Person wegen ihrer Kasse,

Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen

zu verfolgen, zu verurteilen, zu

strafen, in irgendeiner Weise in ihrer persönlichen

Freiheit zu beschränken, oder

2. daß diese Person im Falle der Auslieferung

der Gefahr einer Verschlimmerung ihrer Lage

aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.

Artikel 4

Militärische strafbare Handlungen

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende

strafbare Handlung vom ersuchten Staat als eine

rein militärische angesehen wird.

Artikel 5

Fiskalische strafbare Handlungen

Inwieweit wegen Verstößen gegen Zoll-,

Steuer-, Monopol- und Devisengesetze die Auslieferung

bewilligt wird, bleibt einer besonderen

vertraglichen Regelung vorbehalten.

Artikel 6

Eigene Staatsangehörige

Angehörige des ersuchten Staates werden nicht

ausgeliefert.

Artikel 7

Gerichtsbarkeit des ersuchten

Staates

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchten

Staates dessen Gerichtsbarkeit unterliegt.

Sie wird jedoch bewilligt,

1. wenn im ersuchten Staat auf Grund stellvertretender

Gerichtsbarkeit ein Strafverfahren

eingeleitet werden könnte oder bereits eingeleitet,

aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen

worden ist;

2. wenn der Strafanspruch des ersuchten

Staates gegen einen Angehörigen des ersuchenden

Staates noch nicht erloschen ist und die Aufklärung

des Sachverhalts im ersuchten Staat erheblich

schwieriger wäre als im ersuchenden

Staat, insbesondere wenn sich die Beweismittel

überwiegend im ersuchenden Staat befinden; die

Auslieferung steht einer späteren Verfolgung,

Verurteilung und Bestrafung im ersuchten Staat

nicht entgegen.

Artikel 8

Amnestie

Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie

steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die

strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses

Staates nicht unterliegt.

Artikel 9

Verjährung

Ist die Strafverfolgung oder die Vollstreckung

einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und

Besserung nach dem Recht des ersuchenden oder

des ersuchten Staates verjährt, so wird die Auslieferung

nicht bewilligt.

Artikel 10

Antrag oder Ermächtigung zur

Strafverfolgung

Ob ein zur Einleitung eines Strafverfahrens

notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung

vorliegt, wird im ersuchten Staat nicht geprüft.

Artikel 11

Todesstrafe

Ist die strafbare Handlung zwar im ersuchenden

Staat, nicht aber im ersuchten Staat mit der

Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden

Staat an Stelle der verwirkten oder verhängten

Todesstrafe nur eine lebenslange Freiheitsstrafe

verhängt oder vollstreckt werden.

Artikel 12

Ausnahmegerichte

(1) Die ausgelieferte Person wird im ersuchenden

Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer

Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung,

die durch ein Ausnahmegericht verhängt

oder angeordnet worden ist, wird nicht bewilligt,

wenn, insbesondere aus verfahrensmäßigen Gründen,

ernstliche Bedenken gegen die Entscheidung

des Ausnahmegerichtes bestehen.

Artikel 13

Geschäftsweg

Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet

der Zulässigkeit des diplomatischen

Weges für die Republik Österreich durch das

Bundesministerium für Justiz, für die Bundesrepublik

Deutschland durch das Bundesministerium

der Justiz oder die Justizministerien der

Länder (Landesjustizverwaltungen) schriftlich gestellt.

Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen

den Vertragsstaaten findet auf diesem Weg statt,

soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Artikel 14

Unterlagen des Auslieferungsersuchens

(1) Dem Ersuchen um Auslieferung werden

ein Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit,

die von einem Richter unterschrieben

sind, oder eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden

Erkenntnisses und gegebenenfalls der zur Feststellung

der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden

beigefügt.

(2) Sofern in diesen Urkunden nicht enthalten,

werden außerdem beigefügt

1. eine Darstellung der strafbaren Handlung

mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;

2. möglichst genaue Angaben, die zur Feststellung

der Person und der Staatsangehörigkeit

des Auszuliefernden geeignet sind;

3. eine rechtliche Würdigung der strafbaren

Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden

oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 15

Ergänzung der Unterlagen

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten

Unterlagen nicht für ausreichend, um eine Entscheidung

auf Grund dieses Vertrages zu treffen,

so ersucht er um die notwendige Ergänzung

der Unterlagen. Er kann für die Ergänzung eine

Frist bestimmen.

Artikel 16

Spezialität

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer

vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf

die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt,

oder aus einem anderen vor der Übergabe

entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt

oder zur Vollstreckung einer Strafe

oder Maßregel der Sicherung und Besserung in

Haft gehalten, noch irgendeiner Beeinträchtigung

ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Der ersuchende Staat kann jedoch die nach

seinem Recht zulässigen Maßnahmen treffen, um

die ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen,

die Unterlagen für ein Ersuchen um Zustimmung

nach Absatz 3 zu erhalten oder die Verjährung zu

unterbrechen; zu diesem Zweck ist auch die Vernehmung

der ausgelieferten Person und ihre

Vorführung zur Vernehmung zulässig.

(3) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt,

wenn und soweit der ersuchte Staat der gerichtlichen

Strafverfolgung oder der Vollstreckung

von gerichtlichen Strafen oder Maßregeln der

Sicherung und Besserung zustimmt. Dem Ersuchen

um Zustimmung werden die in Artikel

14 vorgesehenen Unterlagen und ein gerichtliches

Protokoll über die Erklärungen der

ausgelieferten Person beigefügt. Die Zustimmung

wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde

liegende strafbare Handlung nach diesem Vertrag

die Verpflichtung zur Auslieferung nach

sich zieht.

(4) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt

außerdem, wenn sich die ausgelieferte Person

nach ihrer endgültigen Freilassung länger als

dreißig Tage im ersuchenden Staat aufhält, obwohl

sie ihn verlassen konnte und durfte, oder

wenn sie nach Verlassen dieses Staates dahin

zurückgekehrt ist; eine Freilassung unter bedingtem

Aufschub der Vollstreckung oder der

weiteren Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln

der Sicherung und Besserung steht einer

endgültigen Freilassung gleich.

Artikel 17

Änderung der rechtlichen

Würdigung

Wird die strafbare Handlung während des

Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich an-

ders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt,

so darf die ausgelieferte Person nur insoweit

gerichtlich verfolgt und abgeurteilt werden, als

der Sachverhalt auch unter den neuen rechtlichen

Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten

würde.

Artikel 18

Weiterlieferung

(1) Die ausgelieferte Person darf nur mit Zustimmung

des ersuchten Staates an einen dritten

Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen

um Zustimmung zur Weiterlieferung werden

Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der

Auslieferungsunterlagen des dritten Staates beigefügt.

(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf

es nicht, wenn eine der Voraussetzungen

des Artikels 16 Absatz 4 vorliegt.

Artikel 19

Vorläufige Auslieferungshaft

(1) In dringenden Fällen können die Gerichte,

die Staatsanwaltschaften und die obersten

Justiz- oder Polizeibehörden des einen Staates

die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden des

anderen Staates ersuchen, eine auszuliefernde

Person in vorläufige Auslieferungshaft zu

nehmen. Über die Anordnung und Aufrechterhaltung

der Haft wird nach dem Recht des

ersuchten Staates entschieden.

(2) Das Ersuchen kann auf dem unmittelbaren

Weg gestellt werden. Es kann auf jede Weise

übermittelt werden, die keinen Zweifel darüber

läßt, daß es von einer berechtigten Stelle ausgeht.

(3) Das Ersuchen kündigt ein Auslieferungsersuchen

an und versichert, daß eine der in Artikel

14 Absatz 1 bezeichneten Urkunden vorhanden

ist. Es enthält außerdem eine kurze

Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe

von Ort und Zeit der Tat, einen Hinweis

auf die anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen

Bestimmungen und, soweit möglich,

eine Beschreibung der Person.

(4) Die Entscheidung über das Ersuchen wird

dem ersuchenden Staat unverzüglich mitgeteilt.

(5) Eine vorläufige Auslieferungshaft wird in

jedem Fall aufgehoben, wenn das Ersuchen um

Auslieferung und die in Artikel 14 vorgesehenen

Urkunden nicht innerhalb von achtzehn Tagen

nach der Festnahme bei dem ersuchten Staat eingegangen

sind. Der ersuchte Staat kann diese

Frist bis zu vierzig Tagen verlängern, wenn besondere

Umstände es erfordern. Die Aufhebung der

vorläufigen Auslieferungshaft steht der Anordnung

der Auslieferungshaft und der Auslieferung

nicht entgegen, wenn das Ersuchen um Auslieferung

später eingeht.

Artikel 20

Auslieferungsersuchen mehrerer

Staaten

Wird von einem Vertragsstaat und von einem

anderen Staat um die Auslieferung einer Person

wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen

verschiedener strafbarer Handlungen ersucht, so

entscheidet der ersuchte Staat frei über den

Vorrang. Er berücksichtigt dabei alle Umstände,

insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen,

den Tatort, die zeitliche Reihenfolge des

Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit

der auszuliefernden Person und die Möglichkeit

der Weiterlieferung. Wird die Auslieferung an

einen dritten Staat bewilligt, so wird das Ersuchen

des Vertragsstaates um Auslieferung als

Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung

an ihn behandelt.

Artikel 21

Entscheidung und Übergabe

(1) Der ersuchte Staat gibt seine Entscheidung

über das Ersuchen um Auslieferung dem ersuchenden

Staat so bald wie möglich bekannt.

Jede vollständige oder teilweise Ablehnung wird

begründet.

(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung

bestimmt der ersuchte Staat den Zeitpunkt und

den Ort der Übergabe der auszuliefernden Person;

die Übergabe kann an jeder für die Übernahme

geeigneten Grenzübergangsstelle stattfinden.

Der ersuchende Staat wird vom Zeitpunkt

und Ort der Übergabe sowie von der

Dauer der Auslieferungshaft verständigt.

(3) Wird die auszuliefernde Person entsprechend

der nach Absatz 2 ergangenen Verständigung

bereitgestellt, vom ersuchenden Staat

jedoch nicht innerhalb von acht Tagen übernommen,

so wird sie aus der Auslieferungshaft

entlassen. Nach einer solchen Freilassung wird

die Auslieferung wegen derselben strafbaren

Handlung nur aus wichtigen Gründen abermals

bewilligt.

Artikel 22

Aufschub der Übergabe

(1) Der ersuchte Staat kann die Übergabe der

auszuliefernden Person aufschieben, um sie wegen

einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung

zu verfolgen oder an ihr eine Strafe oder Maßregel

der Sicherung und Besserung zu vollstrecken.

(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann

der ersuchte Staat die auszuliefernde Person

dem ersuchenden Staat zeitweilig zur Durch-

führung bestimmter Prozeßhandlungen, insbesondere

der Hauptverhandlung übergeben.

Nach Durchführung dieser Prozeßhandlungen

gibt der ersuchende Staat die Person ohne Rücksicht

auf ihre Staatsangehörigkeit dem ersuchten

Staat zurück.

Artikel 23

Durchlieferung

Die Durchlieferung einer von einem dritten

Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden

Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates

wird unter denselben Voraussetzungen

bewilligt, unter denen nach diesem Vertrag die

Auslieferung der Person zwischen den beiden

Vertragsstaaten bewilligt würde.

Artikel 24

Ausfolgung (Herausgabe) von Gegenständen

bei Bewilligung einer

Auslieferung

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,

so wird auch ohne besonderes Ersuchen

die Ausfolgung (Herausgabe) bewilligt

1. von Gegenständen, die als Beweismittel

dienen können;

2. von Gegenständen, die von der auszuliefernden

Person durch die strafbare Handlung

oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt

worden sind.

(2) Diese Gegenstände werden, wenn möglich,

gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem

ersuchenden Staat übergeben. Nach Bewilligung

der Auslieferung steht der Übergabe weder der

Tod noch die Flucht der auszuliefernden Person

entgegen.

Artikel 25

Ausfolgung (Herausgabe) von Gegenständen

ohne Bewilligung

einer Auslieferung

(1) Die Ausfolgung (Herausgabe) der im Artikel

24 Absatz 1 erwähnten Gegenstände an den

ersuchenden Staat wird auf Grund eines Ersuchens

um Auslieferung oder eines gesonderten

Ersuchens um Ausfolgung (Herausgabe) auch

dann bewilligt, wenn die nach diesem Vertrag

zulässige Auslieferung einer Person nicht bewilligt

werden kann, weil sie gestorben ist oder

sich nicht im Gebiet des ersuchten Staates befindet.

(2) Einem gesonderten Ersuchen um Ausfolgung

(Herausgabe) werden die für ein Ersuchen

um Auslieferung erforderlichen Unterlagen beigefügt,

an Stelle des Haftbefehls oder einer Urkunde

gleicher Wirksamkeit jedoch eine von

einem Richter unterschriebene Beschlagnahmeanordnung.

Artikel 26

Ausnahmen von der Ausfolgung

(Herausgabe)

(1) Die Ausfolgung (Herausgabe) von Gegenständen,

die im ersuchten Staat der Beschlagnahme,

der Einziehung oder dem Verfall unterliegen

oder an denen Rechte des ersuchten

Staates oder dritter Personen bestehen, wird mit

dem Vorbehalt bewilligt, daß die Gegenstände

nach Beendigung des Strafverfahrens, für das sie

übergeben wurden, dem ersuchten Staat zurückgegeben

werden; im übrigen bleiben Rechte des

ersuchten Staates oder dritter Personen an diesen

Gegenständen unberührt. Die Ausfolgung (Herausgabe)

wird jedoch nicht bewilligt, wenn ihr

wichtige, im Interesse des ersuchten Staates oder

dritter Personen liegende Gründe entgegenstehen.

(2) Gegenstände, die für ein Strafverfahren im

ersuchten Staat benötigt werden, können für die

Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten werden.

Artikel 27

Kosten

Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der

ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung

oder Ausfolgung (Herausgabe) in ihrem Gebiet

erwachsenen Kosten. Dagegen werden die Kosten

einer Durchlieferung ersetzt.

Artikel 28

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrages sind zu verstehen

1. unter Maßregel der Sicherung und Besserung

eine Freiheitsentziehung, die durch Urteil

eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer

Strafe angeordnet wird,

2. unter Angehörigen der Vertragsstaaten

einerseits österreichische Staatsbürger, andererseits

Deutsche nach Artikel 116 Absatz 1 des

Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

3. unter stellvertretender Gerichtsbarkeit die

einerseits durch § 40 des österreichischen Strafgesetzes,

andererseits durch § 4 Absatz 2 Nr. 3 des

deutschen Strafgesetzbuches begründete Gerichtsbarkeit.

Artikel 29

Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die

Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erlösdien

alle früheren Vereinbarungen über einen

Gegenstand dieses Vertrages.

(4) Der Vertrag tritt ein Jahr nach der Kündigung

durch einen der beiden Vertragsstaaten

außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Bonn am 22. September 1958

in zwei Urschriften

Für die Republik Österreich

Schöner

Tschadek

Für die Bundesrepublik Deutschland

A. H. van Scherpenberg

Fritz Schäffer

DER STAATSSEKRETÄR

DES AUSWÄRTIGEN AMTS

Bonn, den 22. September 1958.

Herr Botschafter,

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des

Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über die Auslieferung

beehre ich mich, Ihnen im Namen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes

mitzuteilen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

hat in Übereinstimmung mit dem Senat von

Berlin den Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über die Auslieferung

einzubeziehen. Sie schlägt daher der Regierung

der Republik Österreich den Abschluß folgender

Vereinbarung vor

„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt."

Falls die österreichische Regierung mit dem

Vorstehenden einverstanden ist, darf ich vorschlagen,

daß diese Note und Ihre Antwort die

förmliche Bestätigung der zwischen unseren beiden

Regierungen getroffenen Vereinbarung darstellt,

die einen wesentlichen Bestandteil des heute

unterzeichneten Vertrages über die Auslieferung

bildet.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. van Scherpenberg

Seiner Exzellenz

dem Botschafter der Republik Österreich

Herrn D.Dr. Josef Schöner

Bonn

DER BOTSCHAFTER

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Bonn, den 22. September 1958.

Herr Staatssekretär!

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des

Vertrages zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über die Auslieferung

haben Sie mir im Namen der deutschen

Bundesregierung folgendes mitgeteilt

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

hat in Übereinstimmung mit dem Senat von

Berlin den Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über die Auslieferung

einzubeziehen, sie schlägt daher der Regierung

der Republik Österreich den Abschluß folgender

Vereinbarung vor

„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt."

Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß

dieser Vorschlag die Billigung der Regierung der

Republik Österreich findet. Ihre heutige Note

und meine Antwortnote sind somit Bestandteil

des Vertrages.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Schöner

Seiner Exzellenz

dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,

Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,

Bonn.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl.

Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 29 am 8. Oktober 1960 in Kraft.

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