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194_1956 AT

194. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben.

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau verordnet

ABSCHNITT 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für Betriebe, in denen natürliche oder

künstliche Faserstoffe ohne Rücksicht auf ihre

Stapellänge aufbereitet oder Spinnerei-, Weberei-,

Wirkerei-, Stickerei-, Strickerei-, Klöppelei-, Seilereiarbeiten

oder Textilveredlungsarbeiten ausgeführt

werden, sofern diese Betriebe gemäß den

Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956 der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.

(2) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern

gesprochen wird, sind darunter auch

Lehrlinge zu verstehen.

Anwendung der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung.

§ 2. In den unter den Geltungsbereich dieser

Verordnung fallenden Betrieben gelten, sofern

im nachstehenden nicht anderes bestimmt wird,

auch die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.

Nr. 265/1951, in der jeweils geltenden Fassung.

Absaugung.

§ 3. Entsteht bei der Aufbereitung von Bast-

und Hartfasern Staub, so müssen die hiezu verwendeten

Maschinen mit einer wirksamen Absaugungsanlage

ausgerüstet sein. In gleicher

Weise müssen Maschinen ausgerüstet sein, mit

denen Asbest-, oder Glasfasern aufbereitet oder

verarbeitet werden.

Schutzvorrichtungen.

§ 4. (1) An Maschinen angebrachte Schutzvorrichtungen

sowie die Verriegelungseinrichtungen

an den Schutzvorrichtungen dürfen nicht unwirksam

gemacht werden. Müssen Schutzvorrichtungen

zur Durchführung von Instandhaltungs-

oder Instandsetzungsarbeiten vorübergehend

entfernt oder sonst unwirksam gemacht

werden, darf dies, soweit diese Verordnung im

Einzelfalle nicht anderes bestimmt, nur bei Stillstand

der Maschinen geschehen. Nach Durchführung

dieser Arbeiten sind die Schutzvorrichtungen

wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu

bringen.

(2) Bei Aufbereitungs- und Spinnereimaschinen

für Baumwolle sind Schutzvorrichtungen aus Geflechten

tunlichst zu vermeiden. Das gleiche gilt

für Aufbereitungs- und Spinnereimaschinen für

sonstige Materialien, bei deren Verarbeitung in

erheblichem Maße Flug entsteht.

Verhalten an Maschinen.

§ 5. (1) Während des Ganges von Maschinen

dürfen ihre in Bewegung befindlichen Teile nur

dann gereinigt werden, wenn dies ohne Gefahr

möglich ist; nötigenfalls sind zum Reinigen geeignete

Geräte zu verwenden. Darüber hinaus

dürfen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten

an beweglichen Teilen von Maschinen

sowie im Gefahrenbereich solcher Teile nur ausgeführt

werden, wenn die Maschinen zum Stillstand

gekommen und Vorkehrungen gegen ein

unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Maschinen getroffen

sind.

(2) Feststehende Teile von Maschinen sowie

die unter den Maschinen gelegenen Teile des Fußbodens

dürfen während des Ganges der Maschinen

nur gereinigt werden, wenn dabei eine gefahrbringende

Annäherung der diese Arbeiten

Ausführenden oder der hiefür verwendeten Geräte

an in Bewegung befindliche Teile der Maschinen

nicht möglich ist.

(3) Das Entfernen von Material während des

Ganges der Maschinen mit der Hand ist nur soweit

zulässig, als dies ohne Gefahr möglich ist.

Zum Lösen von aufgewickeltem oder gestautem

Fasermaterial sind geeignete Geräte zu verwenden.

Der Handgriff solcher Geräte darf keine

Öffnung besitzen, die auch nur das Durchstecken

eines Fingers zuläßt.

(4) Dienstnehmer dürfen sich nur dann unter

Maschinen beugen oder daruntergreifen, wenn

sie hiedurch keinerlei Gefahren ausgesetzt sind.

ABSCHNITT 2.

Aufbereitung der Faserstoffe.

Öffnungs- und Schlagmaschinen.

§ 6. (1) An Einrichtungen für die Zuführung

von Material zu Öffnern und Schlagmaschinen

müssen Schutzvorkehrungen getroffen sein, durch

die eine gefahrbringende Annäherung der Hände

der die Maschine Bedienenden an Einzugswalzen,

Trommeln oder Schläger bei ordnungsgemäßer

Ausführung ihrer Arbeit hintangehalten wird.

(2) Bei Öffnern und Schlagmaschinen müssen

Trommeln und Schläger in einem Gehäuse

laufen, das das Entweichen von Staub in den

Arbeitsraum weitestgehend einschränkt. Diese

Maschinen müssen so eingerichtet sein, daß Gehäusedeckel

über, vor, neben und hinter den

Trommeln und Schlägern sowie vor den Siebtrommeln

nur bei Stillstand der Maschinen geöffnet

und die Maschinen bei geöffneten Deckeln

nicht in Betrieb gesetzt werden können. Dies

ist nicht erforderlich, wenn auf andere Art eine

gefährliche Annäherung an diese in Bewegung befindliche

Teile ausgeschlossen ist.

(3) Öffner und Schlagmaschinen müssen mit

solchen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, daß

die Hände des mit dem Anlegen der Wickel Beschäftigten

bei ordnungsgemäßer Bedienung nicht

gefährdet werden. Die Watte darf unter Wickelwalzen

mit der Hand nur eingeführt werden,

wenn die Walzen noch nicht belastet sind; sonst

darf die Watte nur mit hiefür geeigneten Vorrichtungen

angedrückt werden.

(4) Sonstige Bedienungsöffnungen sowie Schauöffnungen

an Öffnern und Schlagmaschinen und

an Leitungen für die Materialbeförderung müssen

so angeordnet sein oder die Maschinen müssen

solche Einrichtungen besitzen, daß die Trommeln

und Schläger während ihres Ganges nicht erreicht

werden können.

(5) Während des Betriebes von Öffnern und

Schlagmaschinen und so lange diese nach dem

Abstellen noch nicht völlig stillstehen, dürfen

Wickel an Speisezylindern und Druckwalzen

nicht entfernt und die Roste unter den Schlägern

nicht mit der Hand gereinigt werden.

(6) Bei Stufenreinigern müssen die Materialzuführung

und die Materialabführung so eingerichtet

sein, daß eine Verletzung von Dienstnehmern

bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschinen

hintangehalten wird. Diese Maschinen müssen

ferner so ausgebildet sein, daß die Verdecke über

den Walzen während des Betriebes der Maschinen

nicht geöffnet werden können.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

nicht für Ballenöffner in der Bast- und Hartfaseraufbereitung.

Solche Ballenöffner müssen, wenn

der Zuführtisch nicht mindestens l'50m lang ist,

eine mechanische Zuführungseinrichtung besitzen.

Wölfe und Reißmaschinen.

§ 7. (1) An Einrichtungen für die Zuführung

von Material zu Wölfen und Reißmaschinen

müssen Schutzvorkehrungen getroffen sein, durch

die eine gefahrbringende Annäherung der Hände

der die Maschine Bedienenden an Einzugswalzen

oder Trommeln bei ordnungsgemäßer Ausführung

ihrer Arbeit hintangehalten wird.

(2) Reißmaschinen müssen mit einer Bremsvorrichtung

ausgerüstet sein, die ein längeres Nachlaufen

der Trommel nach dem Abstellen der

Maschine verhindert.

(3) Bei Wölfen und Reißmaschinen müssen die

Trommeln in einem Gehäuse laufen, das das Entweichen

von Staub in die Arbeitsräume so weit

als möglich einschränkt. Diese Maschinen müssen

so eingerichtet sein, daß Gehäusedeckel über, vor,

neben und hinter den Trommeln nur bei Stillstand

der Maschinen geöffnet und die Maschinen

bei geöffneten Deckeln nicht in Betrieb gesetzt

werden können.

(4) Wölfe und Reißmaschinen, die bei Inkrafttreten

dieser Verordnung in Betrieben bereits

aufgestellt und deren Gehäusedeckel nicht verriegelt

sind, dürfen nur unter Verwendung besonderer

Hilfsmittel, die von der Aufsichtsperson

zu verwahren sind, geöffnet werden können.

(5) Wölfe müssen auf der Auswurfseite so

ausgebildet sein, daß beim Hineingreifen in die

Auswurföffnung die Schläger nicht erreicht werden

können. Das Hineinbeugen in die Auswurföffnung

während des Ganges der Maschinen ist

verboten.

(6) Sonstige Bedienungsöffnungen sowie Schauöffnungen

an Wölfen und Reißmaschinen und an

Leitungen für die Materialbeförderung müssen

so angeordnet sein oder die Maschinen müssen

solche Einrichtungen besitzen, daß die Trommeln

während ihres Ganges nicht erreicht werden

können.

(7) Während des Betriebes von Wölfen und

bevor diese nach dem Abstellen völlig stillstehen,

darf austretendes Material nur mit den hiefür bestimmten

Werkzeugen entfernt werden. Das Entfernen

von Flug während des Ganges der Wölfe

ist verboten.

(8) Für das Schleifen der Trommeln an in Betrieb

befindlichen Reißmaschinen sind geeignete

Vorrichtungen bereitzustellen und zu benützen.

(9) Vor der Verarbeitung auf Reißmaschinen

muß Altmaterial entstaubt werden.

Klopfer.

§ 8. Klopfer und Haderndrescher müssen so

eingerichtet sein, daß die Dienstnehmer bei

ordnungsgemäßer Aufgabe oder Abnahme des

Materials durch umlaufende Teile nicht verletzt

werden. Anfallender Staub ist möglichst weitgehend

abzusaugen und so abzuleiten, daß

Dienstnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Fadenklaube r.

§ 9. (1) Fadenklauber müssen so ausgebildet

sein, daß ein Hineingeraten der Hände zwischen

die Klopferwellen während des Ganges der Maschine

verhindert wird.

(2) Das Verdeck über den Klopferwellen darf

ohne Verwendung von Hilfsmitteln nicht zu entfernen

sein. Bei Maschinen, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bestellt oder ohne

vorangegangene Bestellung in Betrieben aufgestellt

werden, darf das Öffnen des Verdecks

über den Klopferwellen nur bei Stillstand der

Maschinen möglich sein; diese Maschinen müssen

ferner so eingerichtet sein, daß sie bei offenem

Verdeck nicht in Betrieb gesetzt werden können.

Wollwaschmaschinen.

§ 10. (1) Während des Ganges der Wollwaschmaschinen

darf unmittelbar vor den Quetschwalzen

nur mit geeignetem Gerät hantiert

werden.

(2) Wird die Umhüllung der oberen Quetschwalze

von Wollwaschmaschinen erneuert, während

sich die Walze in der Maschine befindet,

darf dieser Arbeitsvorgang nur bei langsamem

Gang der Maschine ausgeführt werden. Hiebei

hat ein zuverlässiger, mit dieser Arbeit vertrauter

Dienstnehmer den Arbeitsvorgang aufmerksam

zu beobachten und bei Gefahr die Maschine

sofort stillzusetzen.

Schmälzen von Wolle.

§ 11. (1) Schmälzmittel, die bei der Aufbereitung

von Faserstoffen in Baumwoll- und Wollreißereien

sowie in Spinnereien einschließlich der

Abfallspinnereien verwendet werden, müssen,

wenn sie mehr als 20% unverseiftes Oleïn oder

andere Fettsäuren, gerechnet auf den wasserfreien

Anteil, enthalten, den Bedingungen der für die

Prüfung von Schmälzmitteln erlassenen ÖNORM

entsprechen.

(2) Über die Verwendung der Schmälzmittel

sowie über die Herstellung von Mischungen von

solchen sind laufend Aufzeichnungen zu führen.

(3) Schmälzmittel, die mehr als 20% unverseiftes

Oleïn oder andere Fettsäuren, gerechnet auf

den wasserfreien Anteil, enthalten, dürfen nicht

in blanken, korrodierenden eisernen Behältern

transportiert oder gelagert werden.

(4) Geschmälzte Faserstoffe, die nicht unmittelbar

nach dem Schmälzen weiterverarbeitet werden,

sind täglich auf Anzeichen einer Selbstentzündung

zu kontrollieren. An Arbeitstagen sind

diese Kontrollen möglichst vor Betriebsschluß

durchzuführen.

Brech-, Quetsch-, Knick- und

Schwingmaschinen.

§ 12. (1) Bei Brech-, Quetsch- und Knickmaschinen

muß die mechanische Zuführungseinrichtung

oder der Auflegetisch mindestens 1'50 m

lang sein.

(2) Die im Abs. 1 genannten Maschinen müssen

derart gesichert sein, daß bei seitlichem Hineingreifen

das erste Walzenpaar nicht erreicht werden

kann. Müssen diese Sicherheitsvorkehrungen

zur Beseitigung von Wickeln entfernt oder sonst

unwirksam gemacht werden, darf dies nur bei

stehender Maschine geschehen; die Maschine darf

erst wieder in Betrieb gesetzt werden, nachdem

die Sicherheitsvorkehrungen in ordnungsgemäßen

Zustand gebracht wurden.

(3) Ist die letzte Walze geriffelt, muß die Ablieferungseinrichtung

oder der Tisch nachgiebig

ausgebildet sein; andernfalls muß zwischen Walze

und Tisch oder Ablieferungseinrichtung ein

mindestens 20 mm breiter Spalt vorhanden sein.

Bei glatter oder nur seicht geriffelter Walze kann

der Tisch oder die Ablieferungseinrichtung bis

dicht an die Walze heranreichen.

(4) Bei Schwingmaschinen müssen die Schwingmesser

in einem Gehäuse laufen, das nur die Auf-

und Abgabestelle frei läßt.

Reiben.

§ 13. Reiben müssen durch eine an der Bedienungsseite

der Maschine liegende Vorrichtung,

die von dem die Maschine Bedienenden bei Gefahr

verläßlich erreicht werden kann, rasch abzustellen

sein.

Hechelvorrichtungen.

§ 14. (1) Handhecheln sind nach ihrer Benützung

zu überdecken.

(2) Bei Hechelmaschinen müssen Vorkehrungen

getroffen sein, die eine Gefährdung von Dienstnehmern

durch herabfallende Kluppen hintanhalten.

(3) Bei Hechelmaschinen, bei denen die Kluppen

von Hand hineingeschoben werden, sind

Vorkehrungen zu treffen, die eine Verletzung

der Finger durch Hechelnadeln verhindern.

(4) Zum Beseitigen anhängender Fasern von

den Hechelnadeln während des Ganges der

Hechelmaschinen sind geeignete Geräte, wie etwa

0'50 m lange Holzstäbe, zur Verfügung zu

stellen und zu benützen.

Wergveredlungsmaschinen.

§ 15. (1) Mit spitzen Stiften besetzte Ablieferungsvorrichtungen

von Wergveredlungsmaschinen

müssen umwehrt sein.

(2) Abfallendes Werg darf nur mit einem langstieligen

Gerät aus dem Raum der Ablieferungsvorrichtung

entfernt werden.

ABSCHNITT 3.

Spinnerei.

Karden und Krempeln.

§ 16. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen

gelten für Karden und Krempeln jeder Art, ausgenommen

solche für Bast- und Hartfasern.

(2) Bei Karden und Krempeln in der Baumwollspinnerei

müssen die Vorreißer in einem Gehäuse

laufen, das nur unter Verwendung von

Hilfsmitteln zu öffnen ist.

(3) Die Ausstoßöffnungen von Baumwollkarden

müssen verdeckt sein. An Karden mit

pneumatischer Ausstoßvorrichtung muß die Ausstoßöffnung

mit Ausnahme des für diesen Arbeitsvorgang

notwendigen Teiles derselben verdeckt

sein. Bei Karden, an denen mit rotierenden

Bürsten ausgestoßen wird, müssen, soweit sie

nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt

oder ohne vorangegangene Bestellung in

Betrieben aufgestellt werden, die Verdecke über

den Ausstoßöffnungen derart verriegelt sein, daß

sie während des Betriebes der Karden nicht geöffnet

werden können.

(4) Bei Karden, an denen mit rotierenden Bürsten

ausgestoßen wird und für die eine Verriegelung

der Verdecke nach Abs. 3 nicht erforderlich

ist, dürfen die Verdecke nur unter Benützung

besonderer Hilfsmittel, die von den

Ausstoßern zu verwahren sind, zu öffnen sein.

Diese Karden dürfen außer beim Ausstoßvorgang

nur mit den Verdecken über den Ausstoßöffnungen

laufen.

(5) Während Karden und Krempeln in Betrieb

sind und solange sie nach dem Abstellen noch

nicht völlig stillstehen, dürfen die Deckel über

Vorreißern, Speisezylindern und Kannenstockrädern

nicht geöffnet, Wickel bei den Speise-

und Abführzylindern nicht entfernt und die

Messer oder die Roste unter den Vorreißern

nicht gereinigt werden.

(6) Seitenflug und Flug aus dem Innern darf

nur mit dazu bestimmten, geeigneten Geräten

entfernt werden.

(7) Staubsiebe unter Vorreißern und Haupttrommeln

dürfen nur während des Stillstandes

der Maschinen eingestellt werden.

(8) Zu Arbeiten an Karden und Krempeln

dürfen die Dienstnehmer nur herangezogen

werden, nachdem sie durch eine Aufsichtsperson

über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten und die

dabei möglichen Gefahren eingehend unterwiesen

wurden.

Karden für Bast- und Hartfasern.

§ 17. (1) Die Verdecke über Trommel und Abnehmer

an Karden für Bast- und Hartfasern

dürfen nur unter Verwendung besonderer Hilfsmittel,

die von der Aufsichtsperson zu verwahren

sind, zu öffnen sein. Das Öffnen dieser Verdecke

darf während des Ganges der Maschinen

nur in Gegenwart der Aufsichtsperson vorgenommen

werden.

(2) Karden, die nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bestellt oder ohne vorangegangene

Bestellung in Betrieben aufgestellt werden,

müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung

ausgerüstet sein.

(3) Für die Ausführung von Arbeiten an den

oberen Walzen müssen ein geeigneter Aufstieg

sowie ein fester Standplatz und eine Anhaltestange

vorhanden sein.

(4) Seitenflug und Flug aus dem Innern darf

nur mit dazu geeigneten Geräten entfernt werden.

Das gleiche gilt für Wickel, die sich an der

Ablieferung der Karden bilden.

(5) Der unter den Karden befindliche Abfall

darf nur mit geeigneten Geräten, wie Kratzen,

Schiebebrettern oder Stangen, beseitigt werden.

(G) Die Vorschrift des § 16 Abs. 8 gilt sinngemäß.

Wickelstrecken.

§ 18. Bei den Wickelstrecken (Doubliermaschinen)

dürfen die Bänder unter die Wickelwalzen

mit der Hand nur eingeleitet werden, wenn die

Walzen noch nicht belastet sind. Andernfalls

müssen die Bänder mit dem hiefür bestimmten

Gerät angelegt oder angedrückt werden.

Strecken für Bastfasern.

§ 19. (1) Bei den Strecken für Bastfasern dürfen

Sicherheitsklinken und andere Ausrücksicherungen

nicht hochgebunden, entfernt oder sonst unwirksam

gemacht werden.

(2) Beim Einlegen des Bandes ist darauf zu

achten, daß mit den Händen nicht in das Hechelfeld

gegriffen wird; für diese Arbeit sind geeignete

Geräte zu verwenden. Strecken, die nach

dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt

oder ohne vorangegangene Bestellung in Betrieben

aufgestellt werden, müssen mit einer Einrichtung

versehen sein, die bei Bandriß die

Maschine abstellt.

Grob- und Feinspinnmaschinen.

§ 20. (1) Triebstöcke von Grob- und Feinspinnmaschinen

sind durch Verdecke zu sichern. Diese

Verdecke dürfen nur von dem mit der Instandhaltung

dieser Maschinen beauftragten Fachpersonal

geöffnet werden, es sei denn, daß die

Maschinen beim Öffnen der Verdecke selbsttätig

stillgesetzt werden. Grobflyer, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bestellt oder ohne

vorangegangene Bestellung in Betrieben aufgestellt

werden, müssen so eingerichtet sein, daß

sie beim Öffnen oder Entfernen des Triebstockverdeckes

selbsttätig stillgesetzt werden und bei

geöffnetem oder entferntem Verdeck nicht in

Betrieb gesetzt werden können.

(2) Spinnmaschinen müssen Einrichtungen besitzen,

durch die ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen

der Maschinen verhindert werden kann.

Vor Ausführung von Reinigungs- oder Instandsetzungsarbeiten

sind diese Einrichtungen zu

betätigen.

(3) Das Aufziehen neuer Spindelschnüre und

-bänder darf nur von damit beauftragten Dienstnehmern

unter Verwendung geeigneter Geräte

ausgeführt werden.

(4) Naß-Spinnmaschinen müssen mit einem

wirksamen Spritzschutz ausgestattet sein.

Selfaktoren.

§ 21. (1) Seifaktoren sind an der Rückseite im

Bereich des Triebstockes zu verkleiden.

(2) Zwischen ausgefahrenen Wagen und Wänden,

Säulen, festen Betriebseinrichtungen oder

anderen Maschinen muß ein lichter Abstand von

mindestens 50 cm vorhanden sein.

(3) Die Auflaufstellen der Wagenauszugsseile

müssen verdeckt sein. Vor und hinter den Laufrädern

des Wagens müssen sich Schienenräumer

befinden. Vorrichtungen zur Einleitung der

Wagenbewegung, wie Fußeinrücker, müssen so

gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen

des Wagens hintangehalten wird.

(4) An Einrückvorrichtungen von Seifaktoren

muß eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen

vorhanden sein. Vor Ausführung von

Reinigungs-, Schmier- oder Instandsetzungsarbeiten

ist der Seifaktorantrieb abzuschalten und

gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen des Seifaktors

zu sichern. Schmierarbeiten, die während

des Ganges der Maschine durchgeführt werden

müssen, sind unter Zuhilfenahme geeigneter Geräte

auszuführen.

(5) Seifaktoren dürfen nur von den damit betrauten

Dienstnehmern in Betrieb gesetzt

werden.

(6) Während des Betriebes von Seifaktoren

dürfen sich die Dienstnehmer nicht zwischen

Wagen und Zylinderbank begeben, nicht über

den Triebstock steigen oder unter dem Wagen

durchkriechen.

(7) Der Aufenthalt zwischen Wagen und Zylinderbank

ist nur mit Erlaubnis des Selfaktorspinners

und nur dann gestattet, wenn sich der

Wagen in Ausfahrtstellung befindet, der Selfaktorantrieb

abgeschaltet und gegen unbeabsichtigtes

Ingangsetzen gesichert ist. Der Seifaktorantrieb

darf vom Seifaktorspinner erst eingeschaltet

werden, nachdem er sich überzeugt

hat, daß sich zwischen Wagen und Zylinderbank

niemand aufhält.

(8) Im Bereich der Seifaktoren ist besonders

darauf zu achten, daß der Fußboden nicht

schlüpfrig ist.

Zwirnmaschinen.

§ 22. (1) Triebstöcke von Zwirnmaschinen sind

durch Verdecke zu sichern. Diese Verdecke

dürfen nur von dem mit der Instandhaltung

dieser Maschinen beauftragten Fachpersonal geöffnet

werden, es sei denn, daß diese Maschinen

beim Öffnen der Verdecke selbsttätig stillgesetzt

werden.

(2) Das Aufziehen neuer Spindelschnüre und

-bänder darf nur von damit beauftragten Dienstnehmern

unter Verwendung geeigneter Geräte

ausgeführt werden.

(3) Bei Hanf-Röhrenzwirnmaschinen muß die

Flügelbahn während des Betriebes der Maschinen

verdeckt sein.

ABSCHNITT 4.

Weberei

Zettelmaschinen.

§ 23. Bei Zettelmaschinen ist der Raum zwischen

Kettbaumscheibe und Antriebsscheibe der

Zettelmaschine in geeigneter Weise so zu überdecken,

daß eine Berührung der Vierkantwelle

hintangehalten wird.

Kettbaumständer.

§ 24. (1) Kettbaumständer sind möglichst nicht

an Hauptverkehrswegen aufzustellen. Läßt sich

dies nicht vermeiden, müssen die Kettbaumständer

so eingerichtet sein, daß durch herabfallende

Kettbäume eine Gefährdung von Dienstnehmern

möglichst hintangehalten wird.

(2) Die Aufhängevorrichtung von Kettbaumständern

darf erst in Bewegung gesetzt werden,

nachdem sich die Person, die die Aufhängevorrichtung

in Bewegung setzt, davon überzeugt hat,

daß sich in der Nähe des Ständers sonst keine

Personen aufhalten.

(3) Die Aufhängevorrichtungen sind in regelmäßigen

Zeitabständen auf offensichtliche Mängel

zu kontrollieren.

Transport der Kettbäume.

§ 25. (1) Für den Transport von Kettbäumen

sind geeignete Vorrichtungen, wie Fahrgestelle,

zur Verfügung zu stellen, die so eingerichtet sein

müssen, daß die Kettbäume während des Transportes

nicht herabfallen können.

(2) Schlaufen, die zum Ein- oder Ausheben von

Kettbäumen an Webstühlen und sonstigen Maschinen

verwendet werden, müssen so beschaffen

sein, daß die Kettbäume nicht aus ihnen herausrutschen.

Kettenschlichtmaschinen.

§ 26. (1) Bei Kettenschlichtmaschinen müssen

geeignete Vorrichtungen zum Anheben der

Quetschwalzen vorhanden sein.

(2) An jedem dampfbeheizten Schlicht- und

Trockenzylinder müssen dessen Inhalt und der

für den Zylinder festgesetzte Höchstdruck auf

einem metallenen Schild in leicht erkennbarer

und dauerhafter Weise angegeben sein.

(3) Dampfbeheizte Schlicht- und Trockenzylinder

müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil

und einem Dampfdruckmesser mit Höchstdruckmarke

ausgerüstet sein. Werden mehrere

Zylinder mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame

Dampfleitung angeschlossen, genügt

die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines

Druckmessers an dieser Leitung möglichst nahe

den Zylindern. In der Dampfzuleitung zu Zylindern,

deren festgesetzter Höchstdruck niedriger

ist als jener des Dampferzeugers, muß ein Druckverminderungsventil

oder eine ähnliche, geeignete

Einrichtung eingebaut sein. Die Ausrüstungsstücke

müssen leicht zugänglich sein.

(4) Jeder Zylinder muß für sich von der

Dampfleitung absperrbar sein und eine ausreichende

Entwässerungsvorrichtung haben. Sind

mehrere Zylinder zu einer Gruppe zusammengefaßt,

so genügt eine Absperrvorrichtung von

der Dampfzuleitung.

(5) Zylinder sind mit entsprechender Vorsicht

anzuheizen. Für eine ausreichende Entwässerung,

insbesondere nach dem Absperren der Dampfzufuhr,

ist Sorge zu tragen. Während des Stillstandes

sind die Zylinder zu belüften.

(6) Hinsichtlich der dampfbeheizten Schlicht-

und Trockenzylinder wird auf die einschlägigen

Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, in der jeweils geltenden Fassung,

verwiesen.

(7) Der beim Betrieb der Schlichtmaschinen

entstehende Dunst ist möglichst nahe der Entstehungsstelle

abzusaugen und ins Freie abzuleiten.

(8) Vor den Abzugswalzen muß eine entsprechende

Schutzstange angebracht sein. Beim

Abzug sind Vierkantwellen und vorstehende bewegliche

Teile zu verkleiden.

Webstühle.

§ 27. (1) Schützen und Schläger sind nur in

ordnungsgemäßem Zustand zu verwenden. An

Webstühlen, bei denen durch das Herausfliegen

von Schützen Dienstnehmer gefährdet werden

können, sind geeignete Schützenfangvorrichtungen

anzubringen. Bietet eine auf der Lade angebrachte

Schützenfangvorrichtung keinen zuverlässigen

Schutz, müssen als weitere Schützenfangvorrichtungen

überdies auch Schützenfangnetze

angebracht sein. Schützenfangnetze müssen so

groß und an beiden Seiten des Stuhles so angeordnet

sein, daß benachbarte Arbeitsplätze und

Verkehrswege ausreichend gesichert sind; die

Netze dürfen nicht starr befestigt sein. Schützenfangvorrichtungen

dürfen nicht unwirksam gemacht

werden; sie sind in regelmäßigen Zeitabständen

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu

prüfen.

(2) Vorrichtungen für das Ingangsetzen von

Webstühlen müssen verriegelbar sein. Vor Ausführung

von Einstell-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten

sind diese Vorrichtungen

zu verriegeln.

(3) Die Zugstangen beim Antrieb der Jacquardstühle

sind so zu sichern, daß sie beim Lösen der

oberen Verbindung oder im Falle eines Bruches

nicht umfallen.

(4) Die Schaltwerksklinke muß sich betätigen

lassen, ohne daß zwischen Brustbaum und Lade

gegriffen werden muß.

(5) Hebel an Webstühlen dürfen nicht derart

in Verkehrswege hineinragen, daß sie den Verkehr

behindern; Gewichte sind gegen Herabfallen

zu sichern.

(6) Das Einziehen des Fadens in Webschützen

darf nicht durch Ansaugen mit dem Mund vorgenommen

werden. Hiefür sind geeignete Einrichtungen

zur Verfügung zu stellen.

(7) Während des Ganges eines Webstuhles ist

das Auswechseln der Schützen von Hand sowie

das Hineingreifen zwischen Brustbaum und Lade

unzulässig. Auch bei abgestelltem Webstuhl darf

zur Prüfung der Unterseite der Webware der

Kopf nicht zwischen Brustbaum und Lade gebracht

werden.

(8) Unregelmäßigkeiten, die an Webstühlen

während ihres Ganges auftreten, sind der Aufsichtsperson

zu melden. Ausbesserungen oder

Änderungen an Webstühlen dürfen nur durch

hiezu beauftragte Personen vorgenommen

werden.

(9) Sind bei Arbeiten an einem abgestellten

Webstuhl gleichzeitig mehrere Personen beschäftigt,

darf nach Beendigung dieser Arbeiten der

Webstuhl erst wieder in Gang gesetzt werden,

nachdem sich sämtliche am Webstuhl beschäftigt

gewesenen Personen hierüber verständigt haben.

ABSCHNITT 5.

Klöppelei und Stickerei.

Klöppelmaschinen.

§ 28. (1) Während des Ganges der Klöppelmaschinen

darf in die Bewegungsbahn der Schlagmesser

oder der Greifer nicht hineingefaßt

werden.

(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie durch

Anbringen einer Auffangtasse, ist ein Verspritzen

von Öl auf den Fußboden möglichst hintanzuhalten.

(3) Verdecke von Transmissionswellen, die in

Fußbodennähe laufen, müssen, wenn sie gleichzeitig

auch als Bedienungsgang benützt werden,

entsprechend breit und tragsicher sein.

Stickmaschinen.

§ 29. (1) An Schiffli-Stickmaschinen muß die

oberhalb der unteren Nadelführung liegende

Hauptwelle so gesichert sein, daß die an den

Maschinen Beschäftigten nicht erfaßt werden

können.

(2) An Schiffli-Stickmaschinen sind die Gegengewichte

in sicherer Weise aufzuhängen. Die

Gatteraufhängung muß vom rückwärtigen Sektor

bis zur Zugfeder eine doppelte sein. Diese Aufhängung

ist in regelmäßigen Zeitabständen zu

kontrollieren.

ABSCHNITT 6.

Seilerei und Schnurherstellung.

Verseil- und Schnurmaschinen.

§ 30. (1) Bei automatischen Verseil- und

Schnurmaschinen müssen die Spulenachsen gegen

Verschieben gesichert sein. Verseilmaschinen müssen

mit einer Umwehrung, Schnurmaschinen mit

einem Verdeck derart ausgerüstet sein, daß eine

gefahrbringende Annäherung an die in Bewegung

befindlichen Spulen hintangehalten wird.

(2) Schutzverdecke an diesen Maschinen müssen

so eingerichtet sein, daß sie während des Ganges

der Maschinen nicht geöffnet werden können; die

Maschinen dürfen sich nur einrücken lassen,

wenn die Spulenachsen ordnungsgemäß gelagert

sind und das Verdeck über den Spulen geschlossen

ist.

Seilerbahnmaschinen.

§ 31. (1) Bei Maschinen mit mechanisch angetriebenem

Seilaustreibwagen muß eine Einrichtung

vorhanden sein, mit der die Maschine

von jedem Punkt der Seilerbahn aus abgestellt

werden kann.

(2) Der Seilaustreibwagen muß Schienenräumer

besitzen.

(3) Es ist verboten, mit herabhängenden Beinen

auf dem Austreibwagen mitzufahren.

Flechtmaschinen.

§ 32. Bei Flechtmaschinen ist die Spulenbahn

durch ein aufklappbares oder verschiebbares Verdeck

zu sichern. Flechtmaschinen, die nach dem

Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt oder

ohne vorangegangene Bestellung in Betrieben

aufgestellt werden, müssen so eingerichtet sein,

daß beim Aufklappen oder Öffnen des Verdeckes

die Maschinen selbsttätig stillgesetzt werden

und bei aufgeklapptem oder geöffnetem Verdeck

die Maschinen nicht in Betrieb gesetzt

werden können.

Schermaschinen.

§ 33. Bei Schermaschinen für Hartfasergarne

müssen die Schneidwerkzeuge während des Betriebes

der Maschinen verdeckt sein.

Teeren der Seile.

§ 34. (1) Behälter, in denen Seile geteert

werden, müssen gegen das Hineinstürzen von

Personen gesichert sein.

(2) An den Teerbehältern (Abs. 1) müssen zwei

deutlich sichtbare Marken vorhanden sein. Durch

die untere Marke ist anzugeben, bis zu welcher

Mindesthöhe die Behälter gefüllt sein müssen, bevor

mit ihrem Anheizen begonnen werden darf.

Diese Marke muß mindestens 10 cm über der

höchsten Feuerungslinie liegen. Die obere Marke

hat den höchstzulässigen Stand des geschmolzenen

Teers bei eingebrachten Seilen anzugeben;

diese Marke ist so anzubringen, daß über dem

geschmolzenen Teer mindestens noch ein Drittel

des Behältervolumens frei bleibt.

(3) Die Teerbehälter (Abs. 1) müssen, soweit

es der Arbeitsvorgang zuläßt, bedeckt sein. Bei

Aufstellung in geschlossenen Räumen ist der

Dunst möglichst nahe der Entstehungsstelle wirksam

abzusaugen. Über geöffneten, mit heißem

Teer gefüllten Behältern dürfen sich keine Personen

aufhalten.

(4) Beim Aufstellen von Teerbehältern (Abs. 1)

in einem Raum darf die Feuerung für den Behälter

nicht vom selben Raum aus zu bedienen

sein. Überkochende Massen und leicht entzündliche

Dämpfe dürfen mit der Feuerung nicht in

Berührung kommen. Es ist darauf zu achten, daß

ein Überhitzen des Teeres vermieden wird.

(5) In unmittelbarer Nähe der Teerbehälter

(Abs. 1) sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen

bereitzustellen.

ABSCHNITT 7.

Textilveredlung.

Verhinderung der Nebelbildung.

§ 35. In Räumen, in denen Bleicherei-, Färberei-,

Wäscherei-, Appretur- oder sonstige Textilveredlungsarbeiten

unter erheblicher Dampf-

entwicklung ausgeführt werden, ist eine belästigende

oder die Sicherheit der Dienstnehmer gefährdende

Nebelbildung weitgehend hintanzuhalten.

Dies kann insbesondere erreicht werden

durch Verwendung geschlossener Apparate, Abfuhr

der Dampfschwaden und Zufuhr von Frischluft,

die nach Erfordernis vorzuwärmen ist.

Wasch-, Färbe- und Appretiermaschinen.

§ 36. (1) Bei Wasch-, Färbe- und Appretiermaschinen

mit Breiteinführung müssen die Einlaufstellen

der Walzen in geeigneter Weise gesichert

sein. Bei Maschinen, in denen das Material

in Strangform behandelt wird, ist eine solche

Sicherung nicht erforderlich.

(2) Beim Aufbringen der Ware und des Mitnehmertuches

auf Walzen von Breitwasch- und

Breitfärbemaschinen und diesen ähnlichen Maschinen

muß die Maschine abgestellt sein. Erst

nachdem der Anfang der Ware um die Walze

gewickelt und fest angelegt ist und sich die Hände

nicht mehr im Gefahrenbereich befinden, darf

die Maschine in Gang gesetzt werden. Wo dies

technisch nicht möglich ist, dürfen Ware und

Mitnehmertuch nur aufgelegt werden, während

sich die Walze mit einer Geschwindigkeit bewegt,

die eine Gefährdung der Dienstnehmer nicht erwarten

läßt. Walzen dürfen während des normalen

Ganges der Maschinen nicht berührt

werden.

(3) Walzen und Trommeln, die so eng zusammenlaufen,

daß die Hände der Bedienenden erfaßt

werden können, dürfen auf der Einlaufseite

nur bei stillstehender Maschine gereinigt werden.

Maschinen mit mehr als zwei Walzen sind soweit

als möglich im Stillstand zu reinigen; ist das Reinigen

bei laufender Maschine notwendig, darf

dies nur unter Verwendung eines Gerätes vorgenommen

werden, das eine Annäherung an die

Gefahrenstellen mit den Händen nicht erfordert.

(4) Treten an Breitwaschmaschinen und Foulards

Störungen auf, wie durch in Unordnung

geratene Warenstücke, darf die Ware mit der

Hand erst ergriffen werden, wenn die Maschinen

zum Stillstand gekommen sind. Bei Strangwaschmaschinen

dürfen diese Arbeiten auch während

des Ganges außerhalb des Gefahrenbereiches vorgenommen

werden.

(5) Für das Einführen von Garnsträhnen zwischen

die Walzen von Wasch-, Quetsch-, Appretier-

und ähnlichen Maschinen sind Hilfsmittel

bereitzustellen oder Arbeitsverfahren anzuwenden,

die es verhindern, daß die Finger von

den Walzen erfaßt werden.

(6) Jigger, die nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bestellt oder ohne vorangegangene

Bestellung in den Betrieben aufgestellt werden,

müssen mit einer vor der ganzen Arbeitsbreite

der Walzen liegenden Ausrückvorrichtung ausgerüstet

sein, die von jeder Stelle im Arbeitsbereich

zu betätigen sein muß und nach Möglichkeit

unabhängig vom Willen des Bedienenden

wirkt.

(7) Zu Arbeiten an Wasch-, Färbe- und Appretiermaschinen

dürfen Dienstnehmer nur herangezogen

werden, nachdem sie durch eine Aufsichtsperson

über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten

und die dabei möglichen Gefahren eingehend

unterwiesen wurden.

Färbeapparate.

§ 37. (1) Ausläufe von Färbeapparaten und

Kochgefäßen müssen so eingerichtet sein und die

Ableitung der Flotten ist derart vorzunehmen,

daß beim Ablassen und Ableiten heißer Flüssigkeiten

Verbrühungen vermieden werden.

(2) Bei Druckfärbeapparaten dürfen Deckelverschlüsse

erst nach Druckentlastung geöffnet werden.

Bei Apparaten mit Deckel-Schnellverschluß

darf der Deckel erst nach Druckentlastung zu

öffnen sein. Das unbeabsichtigte Zufallen des geöffneten

Deckels ist durch geeignete Einrichtungen

zu verhindern. Diese Einrichtungen sind in ordnungsgemäßem

Zustand zu halten.

(3) Für das Ein- und Ausbringen des Färbegutes

sind nötigenfalls geeignete Hebevorrichtungen

zur Verfügung zu stellen.

Trocken- und Karbonisierräume.

§ 38. Für Arbeiten in Trocken- und Karbonisierräumen,

bei denen die Dienstnehmer der Einwirkung

gesundheitsschädlicher Stoffe ausgesetzt

sind, müssen geeignete Atemschutzgeräte zur

Verfügung stehen. Die Dienstnehmer sind verpflichtet,

diese Atemschutzgeräte zu benützen.

Sengmaschinen.

§ 39. (1) Bei Sengmaschinen sind die Abgase

der Feuerung und des Sengvorganges abzusaugen

und so ins Freie abzuleiten, daß Dienstnehmer

dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) In der Nähe der Sengmaschinen sind geeignete

Einrichtungen für erste Löschhilfe bereitzustellen.

Langschermaschinen.

§ 40. (1) Langschermaschinen müssen vor den

Schneidzeugen eine Schutzvorrichtung haben.

Diese Maschinen müssen so eingerichtet sein, daß

sie beim Anheben dieser Schutzvorrichtung sofort

stillgesetzt werden und bei angehobener Schutzvorrichtung

nicht in Betrieb gesetzt werden

können.

(2) Durch Vorrichtungen ist zu verhindern,

daß die Dienstnehmer zwischen Staubblech und

Stoffbahn an Scherzylinder gelangen.

Textildruckmaschinen.

§ 41. (1) Textildruckmaschinen müssen eine

Momentausrückvorrichtung besitzen.

(2) Für den Transport der Druckwalzen sind

geeignete Einrichtungen beizustellen.

(3) Für das Schärfen der Rakel sind Einrichtungen

zur Verfügung zu stellen und zu benützen,

die ein festes Einspannen der Rakel ermöglichen.

Kalander.

§ 42. (1) Die mit Flüssigkeitsdruck arbeitenden

Kalander müssen mit einem Manometer und mit

einer Sicherheitsvorrichtung, die das Übersteigen

des höchstzulässigen Druckes im Windkessel verhindert,

ausgerüstet sein.

(2) An Kalandern und ähnlichen Walzenpressen

muß vor den Einlaufstellen der Walzen eine

Schutzvorrichtung vorhanden sein, die verhindert,

daß Dienstnehmer zwischen die Walzen

geraten. Als solche Vorrichtung gilt bei Kalandern

und ähnlichen Walzenpressen für Schlauchwaren

mit nur einem Walzenpaar auch eine

Ausbreitvorrichtung, die die Einlaufstelle sichert.

(3) Bei Kreppmaschinen sind die Abgase der

Gasbrenner und der allenfalls beim Arbeitsvorgang

entstehende Dunst abzusaugen und so ins

Freie abzuleiten, daß Dienstnehmer dadurch nicht

beeinträchtigt werden.

Rauhmaschinen.

§ 43 (1) Bei den Rauhmaschinen ist der anfallende

Staub möglichst nahe der Entstehungsstelle

in wirksamer Weise abzusaugen und so

zu sammeln oder abzuleiten, daß Dienstnehmer

dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Vor dem Abnehmen abgerauhter Karden

und vor dem Auflegen neuer Kardenbeläge sowie

vor dem Wechseln der Räder müssen Vorkehrungen

gegen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen

der Maschinen getroffen werden.

(3) In der Nähe der Rauhmaschinen sind geeignete

Einrichtungen für erste Löschhilfe bereitzustellen.

ABSCHNITT 8.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Aushang.

§ 44. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen

Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter,

für die Dienstnehmer leicht zugänglicher

Stelle aufzulegen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen

und Ausnahmen.

§ 45. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse

Maßnahmen zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die

über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,

kann die zuständige Behörde auf Antrag

des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates andere als in

dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in

demselben Maße Rechnung getragen wird. Die

zuständige Behörde kann nach Anhörung des

Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von

den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit

hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden.

Behördenzuständigkeit.

§ 46. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften

dieser Verordnung der zuständigen Behörde

zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung

unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,

bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser

Verordnung fallenden Betrieben die nach

§ 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956

berufene Behörde auszuüben.

Strafbestimmungen.

§ 47. Übertretungen der Vorschriften dieser

Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften

der Gewerbeordnung oder des § 24 des

Arbeitsinspektionsgesetzes 1956 geahndet.

Übergangsbestimmungen.

§ 48. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen

nur insofern Anwendung, als die

dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne

wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid

erworbenen Rechte durchführbar

sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung

von das Leben oder die Gesundheit

der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen

handelt oder daß die gestellten Anforderungen

ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand

und ohne größere Betriebsstörung

durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige

bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits

bestimmte Anordnungen im Sinne des § 74 a

Abs. 2 letzter Satz der Gewerbeordnung getroffen

worden sind.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 49. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt Artikel VIII der Verordnung vom 22. Dezember

1952, BGBl. Nr. 20/1953, womit Vorschriften

zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter

Arbeiten erlassen werden, außer Kraft.

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