194. Verordnung: Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau verordnet
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für Betriebe, in denen natürliche oder
künstliche Faserstoffe ohne Rücksicht auf ihre
Stapellänge aufbereitet oder Spinnerei-, Weberei-,
Wirkerei-, Stickerei-, Strickerei-, Klöppelei-, Seilereiarbeiten
oder Textilveredlungsarbeiten ausgeführt
werden, sofern diese Betriebe gemäß den
Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956 der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
(2) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern
gesprochen wird, sind darunter auch
Lehrlinge zu verstehen.
Anwendung der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung.
§ 2. In den unter den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallenden Betrieben gelten, sofern
im nachstehenden nicht anderes bestimmt wird,
auch die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.
Nr. 265/1951, in der jeweils geltenden Fassung.
Absaugung.
§ 3. Entsteht bei der Aufbereitung von Bast-
und Hartfasern Staub, so müssen die hiezu verwendeten
Maschinen mit einer wirksamen Absaugungsanlage
ausgerüstet sein. In gleicher
Weise müssen Maschinen ausgerüstet sein, mit
denen Asbest-, oder Glasfasern aufbereitet oder
verarbeitet werden.
Schutzvorrichtungen.
§ 4. (1) An Maschinen angebrachte Schutzvorrichtungen
sowie die Verriegelungseinrichtungen
an den Schutzvorrichtungen dürfen nicht unwirksam
gemacht werden. Müssen Schutzvorrichtungen
zur Durchführung von Instandhaltungs-
oder Instandsetzungsarbeiten vorübergehend
entfernt oder sonst unwirksam gemacht
werden, darf dies, soweit diese Verordnung im
Einzelfalle nicht anderes bestimmt, nur bei Stillstand
der Maschinen geschehen. Nach Durchführung
dieser Arbeiten sind die Schutzvorrichtungen
wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu
bringen.
(2) Bei Aufbereitungs- und Spinnereimaschinen
für Baumwolle sind Schutzvorrichtungen aus Geflechten
tunlichst zu vermeiden. Das gleiche gilt
für Aufbereitungs- und Spinnereimaschinen für
sonstige Materialien, bei deren Verarbeitung in
erheblichem Maße Flug entsteht.
Verhalten an Maschinen.
§ 5. (1) Während des Ganges von Maschinen
dürfen ihre in Bewegung befindlichen Teile nur
dann gereinigt werden, wenn dies ohne Gefahr
möglich ist; nötigenfalls sind zum Reinigen geeignete
Geräte zu verwenden. Darüber hinaus
dürfen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
an beweglichen Teilen von Maschinen
sowie im Gefahrenbereich solcher Teile nur ausgeführt
werden, wenn die Maschinen zum Stillstand
gekommen und Vorkehrungen gegen ein
unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Maschinen getroffen
sind.
(2) Feststehende Teile von Maschinen sowie
die unter den Maschinen gelegenen Teile des Fußbodens
dürfen während des Ganges der Maschinen
nur gereinigt werden, wenn dabei eine gefahrbringende
Annäherung der diese Arbeiten
Ausführenden oder der hiefür verwendeten Geräte
an in Bewegung befindliche Teile der Maschinen
nicht möglich ist.
(3) Das Entfernen von Material während des
Ganges der Maschinen mit der Hand ist nur soweit
zulässig, als dies ohne Gefahr möglich ist.
Zum Lösen von aufgewickeltem oder gestautem
Fasermaterial sind geeignete Geräte zu verwenden.
Der Handgriff solcher Geräte darf keine
Öffnung besitzen, die auch nur das Durchstecken
eines Fingers zuläßt.
(4) Dienstnehmer dürfen sich nur dann unter
Maschinen beugen oder daruntergreifen, wenn
sie hiedurch keinerlei Gefahren ausgesetzt sind.
ABSCHNITT 2.
Aufbereitung der Faserstoffe.
Öffnungs- und Schlagmaschinen.
§ 6. (1) An Einrichtungen für die Zuführung
von Material zu Öffnern und Schlagmaschinen
müssen Schutzvorkehrungen getroffen sein, durch
die eine gefahrbringende Annäherung der Hände
der die Maschine Bedienenden an Einzugswalzen,
Trommeln oder Schläger bei ordnungsgemäßer
Ausführung ihrer Arbeit hintangehalten wird.
(2) Bei Öffnern und Schlagmaschinen müssen
Trommeln und Schläger in einem Gehäuse
laufen, das das Entweichen von Staub in den
Arbeitsraum weitestgehend einschränkt. Diese
Maschinen müssen so eingerichtet sein, daß Gehäusedeckel
über, vor, neben und hinter den
Trommeln und Schlägern sowie vor den Siebtrommeln
nur bei Stillstand der Maschinen geöffnet
und die Maschinen bei geöffneten Deckeln
nicht in Betrieb gesetzt werden können. Dies
ist nicht erforderlich, wenn auf andere Art eine
gefährliche Annäherung an diese in Bewegung befindliche
Teile ausgeschlossen ist.
(3) Öffner und Schlagmaschinen müssen mit
solchen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, daß
die Hände des mit dem Anlegen der Wickel Beschäftigten
bei ordnungsgemäßer Bedienung nicht
gefährdet werden. Die Watte darf unter Wickelwalzen
mit der Hand nur eingeführt werden,
wenn die Walzen noch nicht belastet sind; sonst
darf die Watte nur mit hiefür geeigneten Vorrichtungen
angedrückt werden.
(4) Sonstige Bedienungsöffnungen sowie Schauöffnungen
an Öffnern und Schlagmaschinen und
an Leitungen für die Materialbeförderung müssen
so angeordnet sein oder die Maschinen müssen
solche Einrichtungen besitzen, daß die Trommeln
und Schläger während ihres Ganges nicht erreicht
werden können.
(5) Während des Betriebes von Öffnern und
Schlagmaschinen und so lange diese nach dem
Abstellen noch nicht völlig stillstehen, dürfen
Wickel an Speisezylindern und Druckwalzen
nicht entfernt und die Roste unter den Schlägern
nicht mit der Hand gereinigt werden.
(6) Bei Stufenreinigern müssen die Materialzuführung
und die Materialabführung so eingerichtet
sein, daß eine Verletzung von Dienstnehmern
bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschinen
hintangehalten wird. Diese Maschinen müssen
ferner so ausgebildet sein, daß die Verdecke über
den Walzen während des Betriebes der Maschinen
nicht geöffnet werden können.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
nicht für Ballenöffner in der Bast- und Hartfaseraufbereitung.
Solche Ballenöffner müssen, wenn
der Zuführtisch nicht mindestens l'50m lang ist,
eine mechanische Zuführungseinrichtung besitzen.
Wölfe und Reißmaschinen.
§ 7. (1) An Einrichtungen für die Zuführung
von Material zu Wölfen und Reißmaschinen
müssen Schutzvorkehrungen getroffen sein, durch
die eine gefahrbringende Annäherung der Hände
der die Maschine Bedienenden an Einzugswalzen
oder Trommeln bei ordnungsgemäßer Ausführung
ihrer Arbeit hintangehalten wird.
(2) Reißmaschinen müssen mit einer Bremsvorrichtung
ausgerüstet sein, die ein längeres Nachlaufen
der Trommel nach dem Abstellen der
Maschine verhindert.
(3) Bei Wölfen und Reißmaschinen müssen die
Trommeln in einem Gehäuse laufen, das das Entweichen
von Staub in die Arbeitsräume so weit
als möglich einschränkt. Diese Maschinen müssen
so eingerichtet sein, daß Gehäusedeckel über, vor,
neben und hinter den Trommeln nur bei Stillstand
der Maschinen geöffnet und die Maschinen
bei geöffneten Deckeln nicht in Betrieb gesetzt
werden können.
(4) Wölfe und Reißmaschinen, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung in Betrieben bereits
aufgestellt und deren Gehäusedeckel nicht verriegelt
sind, dürfen nur unter Verwendung besonderer
Hilfsmittel, die von der Aufsichtsperson
zu verwahren sind, geöffnet werden können.
(5) Wölfe müssen auf der Auswurfseite so
ausgebildet sein, daß beim Hineingreifen in die
Auswurföffnung die Schläger nicht erreicht werden
können. Das Hineinbeugen in die Auswurföffnung
während des Ganges der Maschinen ist
verboten.
(6) Sonstige Bedienungsöffnungen sowie Schauöffnungen
an Wölfen und Reißmaschinen und an
Leitungen für die Materialbeförderung müssen
so angeordnet sein oder die Maschinen müssen
solche Einrichtungen besitzen, daß die Trommeln
während ihres Ganges nicht erreicht werden
können.
(7) Während des Betriebes von Wölfen und
bevor diese nach dem Abstellen völlig stillstehen,
darf austretendes Material nur mit den hiefür bestimmten
Werkzeugen entfernt werden. Das Entfernen
von Flug während des Ganges der Wölfe
ist verboten.
(8) Für das Schleifen der Trommeln an in Betrieb
befindlichen Reißmaschinen sind geeignete
Vorrichtungen bereitzustellen und zu benützen.
(9) Vor der Verarbeitung auf Reißmaschinen
muß Altmaterial entstaubt werden.
Klopfer.
§ 8. Klopfer und Haderndrescher müssen so
eingerichtet sein, daß die Dienstnehmer bei
ordnungsgemäßer Aufgabe oder Abnahme des
Materials durch umlaufende Teile nicht verletzt
werden. Anfallender Staub ist möglichst weitgehend
abzusaugen und so abzuleiten, daß
Dienstnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Fadenklaube r.
§ 9. (1) Fadenklauber müssen so ausgebildet
sein, daß ein Hineingeraten der Hände zwischen
die Klopferwellen während des Ganges der Maschine
verhindert wird.
(2) Das Verdeck über den Klopferwellen darf
ohne Verwendung von Hilfsmitteln nicht zu entfernen
sein. Bei Maschinen, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bestellt oder ohne
vorangegangene Bestellung in Betrieben aufgestellt
werden, darf das Öffnen des Verdecks
über den Klopferwellen nur bei Stillstand der
Maschinen möglich sein; diese Maschinen müssen
ferner so eingerichtet sein, daß sie bei offenem
Verdeck nicht in Betrieb gesetzt werden können.
Wollwaschmaschinen.
§ 10. (1) Während des Ganges der Wollwaschmaschinen
darf unmittelbar vor den Quetschwalzen
nur mit geeignetem Gerät hantiert
werden.
(2) Wird die Umhüllung der oberen Quetschwalze
von Wollwaschmaschinen erneuert, während
sich die Walze in der Maschine befindet,
darf dieser Arbeitsvorgang nur bei langsamem
Gang der Maschine ausgeführt werden. Hiebei
hat ein zuverlässiger, mit dieser Arbeit vertrauter
Dienstnehmer den Arbeitsvorgang aufmerksam
zu beobachten und bei Gefahr die Maschine
sofort stillzusetzen.
Schmälzen von Wolle.
§ 11. (1) Schmälzmittel, die bei der Aufbereitung
von Faserstoffen in Baumwoll- und Wollreißereien
sowie in Spinnereien einschließlich der
Abfallspinnereien verwendet werden, müssen,
wenn sie mehr als 20% unverseiftes Oleïn oder
andere Fettsäuren, gerechnet auf den wasserfreien
Anteil, enthalten, den Bedingungen der für die
Prüfung von Schmälzmitteln erlassenen ÖNORM
entsprechen.
(2) Über die Verwendung der Schmälzmittel
sowie über die Herstellung von Mischungen von
solchen sind laufend Aufzeichnungen zu führen.
(3) Schmälzmittel, die mehr als 20% unverseiftes
Oleïn oder andere Fettsäuren, gerechnet auf
den wasserfreien Anteil, enthalten, dürfen nicht
in blanken, korrodierenden eisernen Behältern
transportiert oder gelagert werden.
(4) Geschmälzte Faserstoffe, die nicht unmittelbar
nach dem Schmälzen weiterverarbeitet werden,
sind täglich auf Anzeichen einer Selbstentzündung
zu kontrollieren. An Arbeitstagen sind
diese Kontrollen möglichst vor Betriebsschluß
durchzuführen.
Brech-, Quetsch-, Knick- und
Schwingmaschinen.
§ 12. (1) Bei Brech-, Quetsch- und Knickmaschinen
muß die mechanische Zuführungseinrichtung
oder der Auflegetisch mindestens 1'50 m
lang sein.
(2) Die im Abs. 1 genannten Maschinen müssen
derart gesichert sein, daß bei seitlichem Hineingreifen
das erste Walzenpaar nicht erreicht werden
kann. Müssen diese Sicherheitsvorkehrungen
zur Beseitigung von Wickeln entfernt oder sonst
unwirksam gemacht werden, darf dies nur bei
stehender Maschine geschehen; die Maschine darf
erst wieder in Betrieb gesetzt werden, nachdem
die Sicherheitsvorkehrungen in ordnungsgemäßen
Zustand gebracht wurden.
(3) Ist die letzte Walze geriffelt, muß die Ablieferungseinrichtung
oder der Tisch nachgiebig
ausgebildet sein; andernfalls muß zwischen Walze
und Tisch oder Ablieferungseinrichtung ein
mindestens 20 mm breiter Spalt vorhanden sein.
Bei glatter oder nur seicht geriffelter Walze kann
der Tisch oder die Ablieferungseinrichtung bis
dicht an die Walze heranreichen.
(4) Bei Schwingmaschinen müssen die Schwingmesser
in einem Gehäuse laufen, das nur die Auf-
und Abgabestelle frei läßt.
Reiben.
§ 13. Reiben müssen durch eine an der Bedienungsseite
der Maschine liegende Vorrichtung,
die von dem die Maschine Bedienenden bei Gefahr
verläßlich erreicht werden kann, rasch abzustellen
sein.
Hechelvorrichtungen.
§ 14. (1) Handhecheln sind nach ihrer Benützung
zu überdecken.
(2) Bei Hechelmaschinen müssen Vorkehrungen
getroffen sein, die eine Gefährdung von Dienstnehmern
durch herabfallende Kluppen hintanhalten.
(3) Bei Hechelmaschinen, bei denen die Kluppen
von Hand hineingeschoben werden, sind
Vorkehrungen zu treffen, die eine Verletzung
der Finger durch Hechelnadeln verhindern.
(4) Zum Beseitigen anhängender Fasern von
den Hechelnadeln während des Ganges der
Hechelmaschinen sind geeignete Geräte, wie etwa
0'50 m lange Holzstäbe, zur Verfügung zu
stellen und zu benützen.
Wergveredlungsmaschinen.
§ 15. (1) Mit spitzen Stiften besetzte Ablieferungsvorrichtungen
von Wergveredlungsmaschinen
müssen umwehrt sein.
(2) Abfallendes Werg darf nur mit einem langstieligen
Gerät aus dem Raum der Ablieferungsvorrichtung
entfernt werden.
ABSCHNITT 3.
Spinnerei.
Karden und Krempeln.
§ 16. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen
gelten für Karden und Krempeln jeder Art, ausgenommen
solche für Bast- und Hartfasern.
(2) Bei Karden und Krempeln in der Baumwollspinnerei
müssen die Vorreißer in einem Gehäuse
laufen, das nur unter Verwendung von
Hilfsmitteln zu öffnen ist.
(3) Die Ausstoßöffnungen von Baumwollkarden
müssen verdeckt sein. An Karden mit
pneumatischer Ausstoßvorrichtung muß die Ausstoßöffnung
mit Ausnahme des für diesen Arbeitsvorgang
notwendigen Teiles derselben verdeckt
sein. Bei Karden, an denen mit rotierenden
Bürsten ausgestoßen wird, müssen, soweit sie
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt
oder ohne vorangegangene Bestellung in
Betrieben aufgestellt werden, die Verdecke über
den Ausstoßöffnungen derart verriegelt sein, daß
sie während des Betriebes der Karden nicht geöffnet
werden können.
(4) Bei Karden, an denen mit rotierenden Bürsten
ausgestoßen wird und für die eine Verriegelung
der Verdecke nach Abs. 3 nicht erforderlich
ist, dürfen die Verdecke nur unter Benützung
besonderer Hilfsmittel, die von den
Ausstoßern zu verwahren sind, zu öffnen sein.
Diese Karden dürfen außer beim Ausstoßvorgang
nur mit den Verdecken über den Ausstoßöffnungen
laufen.
(5) Während Karden und Krempeln in Betrieb
sind und solange sie nach dem Abstellen noch
nicht völlig stillstehen, dürfen die Deckel über
Vorreißern, Speisezylindern und Kannenstockrädern
nicht geöffnet, Wickel bei den Speise-
und Abführzylindern nicht entfernt und die
Messer oder die Roste unter den Vorreißern
nicht gereinigt werden.
(6) Seitenflug und Flug aus dem Innern darf
nur mit dazu bestimmten, geeigneten Geräten
entfernt werden.
(7) Staubsiebe unter Vorreißern und Haupttrommeln
dürfen nur während des Stillstandes
der Maschinen eingestellt werden.
(8) Zu Arbeiten an Karden und Krempeln
dürfen die Dienstnehmer nur herangezogen
werden, nachdem sie durch eine Aufsichtsperson
über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten und die
dabei möglichen Gefahren eingehend unterwiesen
wurden.
Karden für Bast- und Hartfasern.
§ 17. (1) Die Verdecke über Trommel und Abnehmer
an Karden für Bast- und Hartfasern
dürfen nur unter Verwendung besonderer Hilfsmittel,
die von der Aufsichtsperson zu verwahren
sind, zu öffnen sein. Das Öffnen dieser Verdecke
darf während des Ganges der Maschinen
nur in Gegenwart der Aufsichtsperson vorgenommen
werden.
(2) Karden, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bestellt oder ohne vorangegangene
Bestellung in Betrieben aufgestellt werden,
müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung
ausgerüstet sein.
(3) Für die Ausführung von Arbeiten an den
oberen Walzen müssen ein geeigneter Aufstieg
sowie ein fester Standplatz und eine Anhaltestange
vorhanden sein.
(4) Seitenflug und Flug aus dem Innern darf
nur mit dazu geeigneten Geräten entfernt werden.
Das gleiche gilt für Wickel, die sich an der
Ablieferung der Karden bilden.
(5) Der unter den Karden befindliche Abfall
darf nur mit geeigneten Geräten, wie Kratzen,
Schiebebrettern oder Stangen, beseitigt werden.
(G) Die Vorschrift des § 16 Abs. 8 gilt sinngemäß.
Wickelstrecken.
§ 18. Bei den Wickelstrecken (Doubliermaschinen)
dürfen die Bänder unter die Wickelwalzen
mit der Hand nur eingeleitet werden, wenn die
Walzen noch nicht belastet sind. Andernfalls
müssen die Bänder mit dem hiefür bestimmten
Gerät angelegt oder angedrückt werden.
Strecken für Bastfasern.
§ 19. (1) Bei den Strecken für Bastfasern dürfen
Sicherheitsklinken und andere Ausrücksicherungen
nicht hochgebunden, entfernt oder sonst unwirksam
gemacht werden.
(2) Beim Einlegen des Bandes ist darauf zu
achten, daß mit den Händen nicht in das Hechelfeld
gegriffen wird; für diese Arbeit sind geeignete
Geräte zu verwenden. Strecken, die nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt
oder ohne vorangegangene Bestellung in Betrieben
aufgestellt werden, müssen mit einer Einrichtung
versehen sein, die bei Bandriß die
Maschine abstellt.
Grob- und Feinspinnmaschinen.
§ 20. (1) Triebstöcke von Grob- und Feinspinnmaschinen
sind durch Verdecke zu sichern. Diese
Verdecke dürfen nur von dem mit der Instandhaltung
dieser Maschinen beauftragten Fachpersonal
geöffnet werden, es sei denn, daß die
Maschinen beim Öffnen der Verdecke selbsttätig
stillgesetzt werden. Grobflyer, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bestellt oder ohne
vorangegangene Bestellung in Betrieben aufgestellt
werden, müssen so eingerichtet sein, daß
sie beim Öffnen oder Entfernen des Triebstockverdeckes
selbsttätig stillgesetzt werden und bei
geöffnetem oder entferntem Verdeck nicht in
Betrieb gesetzt werden können.
(2) Spinnmaschinen müssen Einrichtungen besitzen,
durch die ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen
der Maschinen verhindert werden kann.
Vor Ausführung von Reinigungs- oder Instandsetzungsarbeiten
sind diese Einrichtungen zu
betätigen.
(3) Das Aufziehen neuer Spindelschnüre und
-bänder darf nur von damit beauftragten Dienstnehmern
unter Verwendung geeigneter Geräte
ausgeführt werden.
(4) Naß-Spinnmaschinen müssen mit einem
wirksamen Spritzschutz ausgestattet sein.
Selfaktoren.
§ 21. (1) Seifaktoren sind an der Rückseite im
Bereich des Triebstockes zu verkleiden.
(2) Zwischen ausgefahrenen Wagen und Wänden,
Säulen, festen Betriebseinrichtungen oder
anderen Maschinen muß ein lichter Abstand von
mindestens 50 cm vorhanden sein.
(3) Die Auflaufstellen der Wagenauszugsseile
müssen verdeckt sein. Vor und hinter den Laufrädern
des Wagens müssen sich Schienenräumer
befinden. Vorrichtungen zur Einleitung der
Wagenbewegung, wie Fußeinrücker, müssen so
gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen
des Wagens hintangehalten wird.
(4) An Einrückvorrichtungen von Seifaktoren
muß eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen
vorhanden sein. Vor Ausführung von
Reinigungs-, Schmier- oder Instandsetzungsarbeiten
ist der Seifaktorantrieb abzuschalten und
gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen des Seifaktors
zu sichern. Schmierarbeiten, die während
des Ganges der Maschine durchgeführt werden
müssen, sind unter Zuhilfenahme geeigneter Geräte
auszuführen.
(5) Seifaktoren dürfen nur von den damit betrauten
Dienstnehmern in Betrieb gesetzt
werden.
(6) Während des Betriebes von Seifaktoren
dürfen sich die Dienstnehmer nicht zwischen
Wagen und Zylinderbank begeben, nicht über
den Triebstock steigen oder unter dem Wagen
durchkriechen.
(7) Der Aufenthalt zwischen Wagen und Zylinderbank
ist nur mit Erlaubnis des Selfaktorspinners
und nur dann gestattet, wenn sich der
Wagen in Ausfahrtstellung befindet, der Selfaktorantrieb
abgeschaltet und gegen unbeabsichtigtes
Ingangsetzen gesichert ist. Der Seifaktorantrieb
darf vom Seifaktorspinner erst eingeschaltet
werden, nachdem er sich überzeugt
hat, daß sich zwischen Wagen und Zylinderbank
niemand aufhält.
(8) Im Bereich der Seifaktoren ist besonders
darauf zu achten, daß der Fußboden nicht
schlüpfrig ist.
Zwirnmaschinen.
§ 22. (1) Triebstöcke von Zwirnmaschinen sind
durch Verdecke zu sichern. Diese Verdecke
dürfen nur von dem mit der Instandhaltung
dieser Maschinen beauftragten Fachpersonal geöffnet
werden, es sei denn, daß diese Maschinen
beim Öffnen der Verdecke selbsttätig stillgesetzt
werden.
(2) Das Aufziehen neuer Spindelschnüre und
-bänder darf nur von damit beauftragten Dienstnehmern
unter Verwendung geeigneter Geräte
ausgeführt werden.
(3) Bei Hanf-Röhrenzwirnmaschinen muß die
Flügelbahn während des Betriebes der Maschinen
verdeckt sein.
ABSCHNITT 4.
Weberei
Zettelmaschinen.
§ 23. Bei Zettelmaschinen ist der Raum zwischen
Kettbaumscheibe und Antriebsscheibe der
Zettelmaschine in geeigneter Weise so zu überdecken,
daß eine Berührung der Vierkantwelle
hintangehalten wird.
Kettbaumständer.
§ 24. (1) Kettbaumständer sind möglichst nicht
an Hauptverkehrswegen aufzustellen. Läßt sich
dies nicht vermeiden, müssen die Kettbaumständer
so eingerichtet sein, daß durch herabfallende
Kettbäume eine Gefährdung von Dienstnehmern
möglichst hintangehalten wird.
(2) Die Aufhängevorrichtung von Kettbaumständern
darf erst in Bewegung gesetzt werden,
nachdem sich die Person, die die Aufhängevorrichtung
in Bewegung setzt, davon überzeugt hat,
daß sich in der Nähe des Ständers sonst keine
Personen aufhalten.
(3) Die Aufhängevorrichtungen sind in regelmäßigen
Zeitabständen auf offensichtliche Mängel
zu kontrollieren.
Transport der Kettbäume.
§ 25. (1) Für den Transport von Kettbäumen
sind geeignete Vorrichtungen, wie Fahrgestelle,
zur Verfügung zu stellen, die so eingerichtet sein
müssen, daß die Kettbäume während des Transportes
nicht herabfallen können.
(2) Schlaufen, die zum Ein- oder Ausheben von
Kettbäumen an Webstühlen und sonstigen Maschinen
verwendet werden, müssen so beschaffen
sein, daß die Kettbäume nicht aus ihnen herausrutschen.
Kettenschlichtmaschinen.
§ 26. (1) Bei Kettenschlichtmaschinen müssen
geeignete Vorrichtungen zum Anheben der
Quetschwalzen vorhanden sein.
(2) An jedem dampfbeheizten Schlicht- und
Trockenzylinder müssen dessen Inhalt und der
für den Zylinder festgesetzte Höchstdruck auf
einem metallenen Schild in leicht erkennbarer
und dauerhafter Weise angegeben sein.
(3) Dampfbeheizte Schlicht- und Trockenzylinder
müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil
und einem Dampfdruckmesser mit Höchstdruckmarke
ausgerüstet sein. Werden mehrere
Zylinder mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame
Dampfleitung angeschlossen, genügt
die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines
Druckmessers an dieser Leitung möglichst nahe
den Zylindern. In der Dampfzuleitung zu Zylindern,
deren festgesetzter Höchstdruck niedriger
ist als jener des Dampferzeugers, muß ein Druckverminderungsventil
oder eine ähnliche, geeignete
Einrichtung eingebaut sein. Die Ausrüstungsstücke
müssen leicht zugänglich sein.
(4) Jeder Zylinder muß für sich von der
Dampfleitung absperrbar sein und eine ausreichende
Entwässerungsvorrichtung haben. Sind
mehrere Zylinder zu einer Gruppe zusammengefaßt,
so genügt eine Absperrvorrichtung von
der Dampfzuleitung.
(5) Zylinder sind mit entsprechender Vorsicht
anzuheizen. Für eine ausreichende Entwässerung,
insbesondere nach dem Absperren der Dampfzufuhr,
ist Sorge zu tragen. Während des Stillstandes
sind die Zylinder zu belüften.
(6) Hinsichtlich der dampfbeheizten Schlicht-
und Trockenzylinder wird auf die einschlägigen
Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, in der jeweils geltenden Fassung,
verwiesen.
(7) Der beim Betrieb der Schlichtmaschinen
entstehende Dunst ist möglichst nahe der Entstehungsstelle
abzusaugen und ins Freie abzuleiten.
(8) Vor den Abzugswalzen muß eine entsprechende
Schutzstange angebracht sein. Beim
Abzug sind Vierkantwellen und vorstehende bewegliche
Teile zu verkleiden.
Webstühle.
§ 27. (1) Schützen und Schläger sind nur in
ordnungsgemäßem Zustand zu verwenden. An
Webstühlen, bei denen durch das Herausfliegen
von Schützen Dienstnehmer gefährdet werden
können, sind geeignete Schützenfangvorrichtungen
anzubringen. Bietet eine auf der Lade angebrachte
Schützenfangvorrichtung keinen zuverlässigen
Schutz, müssen als weitere Schützenfangvorrichtungen
überdies auch Schützenfangnetze
angebracht sein. Schützenfangnetze müssen so
groß und an beiden Seiten des Stuhles so angeordnet
sein, daß benachbarte Arbeitsplätze und
Verkehrswege ausreichend gesichert sind; die
Netze dürfen nicht starr befestigt sein. Schützenfangvorrichtungen
dürfen nicht unwirksam gemacht
werden; sie sind in regelmäßigen Zeitabständen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
prüfen.
(2) Vorrichtungen für das Ingangsetzen von
Webstühlen müssen verriegelbar sein. Vor Ausführung
von Einstell-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten
sind diese Vorrichtungen
zu verriegeln.
(3) Die Zugstangen beim Antrieb der Jacquardstühle
sind so zu sichern, daß sie beim Lösen der
oberen Verbindung oder im Falle eines Bruches
nicht umfallen.
(4) Die Schaltwerksklinke muß sich betätigen
lassen, ohne daß zwischen Brustbaum und Lade
gegriffen werden muß.
(5) Hebel an Webstühlen dürfen nicht derart
in Verkehrswege hineinragen, daß sie den Verkehr
behindern; Gewichte sind gegen Herabfallen
zu sichern.
(6) Das Einziehen des Fadens in Webschützen
darf nicht durch Ansaugen mit dem Mund vorgenommen
werden. Hiefür sind geeignete Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen.
(7) Während des Ganges eines Webstuhles ist
das Auswechseln der Schützen von Hand sowie
das Hineingreifen zwischen Brustbaum und Lade
unzulässig. Auch bei abgestelltem Webstuhl darf
zur Prüfung der Unterseite der Webware der
Kopf nicht zwischen Brustbaum und Lade gebracht
werden.
(8) Unregelmäßigkeiten, die an Webstühlen
während ihres Ganges auftreten, sind der Aufsichtsperson
zu melden. Ausbesserungen oder
Änderungen an Webstühlen dürfen nur durch
hiezu beauftragte Personen vorgenommen
werden.
(9) Sind bei Arbeiten an einem abgestellten
Webstuhl gleichzeitig mehrere Personen beschäftigt,
darf nach Beendigung dieser Arbeiten der
Webstuhl erst wieder in Gang gesetzt werden,
nachdem sich sämtliche am Webstuhl beschäftigt
gewesenen Personen hierüber verständigt haben.
ABSCHNITT 5.
Klöppelei und Stickerei.
Klöppelmaschinen.
§ 28. (1) Während des Ganges der Klöppelmaschinen
darf in die Bewegungsbahn der Schlagmesser
oder der Greifer nicht hineingefaßt
werden.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie durch
Anbringen einer Auffangtasse, ist ein Verspritzen
von Öl auf den Fußboden möglichst hintanzuhalten.
(3) Verdecke von Transmissionswellen, die in
Fußbodennähe laufen, müssen, wenn sie gleichzeitig
auch als Bedienungsgang benützt werden,
entsprechend breit und tragsicher sein.
Stickmaschinen.
§ 29. (1) An Schiffli-Stickmaschinen muß die
oberhalb der unteren Nadelführung liegende
Hauptwelle so gesichert sein, daß die an den
Maschinen Beschäftigten nicht erfaßt werden
können.
(2) An Schiffli-Stickmaschinen sind die Gegengewichte
in sicherer Weise aufzuhängen. Die
Gatteraufhängung muß vom rückwärtigen Sektor
bis zur Zugfeder eine doppelte sein. Diese Aufhängung
ist in regelmäßigen Zeitabständen zu
kontrollieren.
ABSCHNITT 6.
Seilerei und Schnurherstellung.
Verseil- und Schnurmaschinen.
§ 30. (1) Bei automatischen Verseil- und
Schnurmaschinen müssen die Spulenachsen gegen
Verschieben gesichert sein. Verseilmaschinen müssen
mit einer Umwehrung, Schnurmaschinen mit
einem Verdeck derart ausgerüstet sein, daß eine
gefahrbringende Annäherung an die in Bewegung
befindlichen Spulen hintangehalten wird.
(2) Schutzverdecke an diesen Maschinen müssen
so eingerichtet sein, daß sie während des Ganges
der Maschinen nicht geöffnet werden können; die
Maschinen dürfen sich nur einrücken lassen,
wenn die Spulenachsen ordnungsgemäß gelagert
sind und das Verdeck über den Spulen geschlossen
ist.
Seilerbahnmaschinen.
§ 31. (1) Bei Maschinen mit mechanisch angetriebenem
Seilaustreibwagen muß eine Einrichtung
vorhanden sein, mit der die Maschine
von jedem Punkt der Seilerbahn aus abgestellt
werden kann.
(2) Der Seilaustreibwagen muß Schienenräumer
besitzen.
(3) Es ist verboten, mit herabhängenden Beinen
auf dem Austreibwagen mitzufahren.
Flechtmaschinen.
§ 32. Bei Flechtmaschinen ist die Spulenbahn
durch ein aufklappbares oder verschiebbares Verdeck
zu sichern. Flechtmaschinen, die nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt oder
ohne vorangegangene Bestellung in Betrieben
aufgestellt werden, müssen so eingerichtet sein,
daß beim Aufklappen oder Öffnen des Verdeckes
die Maschinen selbsttätig stillgesetzt werden
und bei aufgeklapptem oder geöffnetem Verdeck
die Maschinen nicht in Betrieb gesetzt
werden können.
Schermaschinen.
§ 33. Bei Schermaschinen für Hartfasergarne
müssen die Schneidwerkzeuge während des Betriebes
der Maschinen verdeckt sein.
Teeren der Seile.
§ 34. (1) Behälter, in denen Seile geteert
werden, müssen gegen das Hineinstürzen von
Personen gesichert sein.
(2) An den Teerbehältern (Abs. 1) müssen zwei
deutlich sichtbare Marken vorhanden sein. Durch
die untere Marke ist anzugeben, bis zu welcher
Mindesthöhe die Behälter gefüllt sein müssen, bevor
mit ihrem Anheizen begonnen werden darf.
Diese Marke muß mindestens 10 cm über der
höchsten Feuerungslinie liegen. Die obere Marke
hat den höchstzulässigen Stand des geschmolzenen
Teers bei eingebrachten Seilen anzugeben;
diese Marke ist so anzubringen, daß über dem
geschmolzenen Teer mindestens noch ein Drittel
des Behältervolumens frei bleibt.
(3) Die Teerbehälter (Abs. 1) müssen, soweit
es der Arbeitsvorgang zuläßt, bedeckt sein. Bei
Aufstellung in geschlossenen Räumen ist der
Dunst möglichst nahe der Entstehungsstelle wirksam
abzusaugen. Über geöffneten, mit heißem
Teer gefüllten Behältern dürfen sich keine Personen
aufhalten.
(4) Beim Aufstellen von Teerbehältern (Abs. 1)
in einem Raum darf die Feuerung für den Behälter
nicht vom selben Raum aus zu bedienen
sein. Überkochende Massen und leicht entzündliche
Dämpfe dürfen mit der Feuerung nicht in
Berührung kommen. Es ist darauf zu achten, daß
ein Überhitzen des Teeres vermieden wird.
(5) In unmittelbarer Nähe der Teerbehälter
(Abs. 1) sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen
bereitzustellen.
ABSCHNITT 7.
Textilveredlung.
Verhinderung der Nebelbildung.
§ 35. In Räumen, in denen Bleicherei-, Färberei-,
Wäscherei-, Appretur- oder sonstige Textilveredlungsarbeiten
unter erheblicher Dampf-
entwicklung ausgeführt werden, ist eine belästigende
oder die Sicherheit der Dienstnehmer gefährdende
Nebelbildung weitgehend hintanzuhalten.
Dies kann insbesondere erreicht werden
durch Verwendung geschlossener Apparate, Abfuhr
der Dampfschwaden und Zufuhr von Frischluft,
die nach Erfordernis vorzuwärmen ist.
Wasch-, Färbe- und Appretiermaschinen.
§ 36. (1) Bei Wasch-, Färbe- und Appretiermaschinen
mit Breiteinführung müssen die Einlaufstellen
der Walzen in geeigneter Weise gesichert
sein. Bei Maschinen, in denen das Material
in Strangform behandelt wird, ist eine solche
Sicherung nicht erforderlich.
(2) Beim Aufbringen der Ware und des Mitnehmertuches
auf Walzen von Breitwasch- und
Breitfärbemaschinen und diesen ähnlichen Maschinen
muß die Maschine abgestellt sein. Erst
nachdem der Anfang der Ware um die Walze
gewickelt und fest angelegt ist und sich die Hände
nicht mehr im Gefahrenbereich befinden, darf
die Maschine in Gang gesetzt werden. Wo dies
technisch nicht möglich ist, dürfen Ware und
Mitnehmertuch nur aufgelegt werden, während
sich die Walze mit einer Geschwindigkeit bewegt,
die eine Gefährdung der Dienstnehmer nicht erwarten
läßt. Walzen dürfen während des normalen
Ganges der Maschinen nicht berührt
werden.
(3) Walzen und Trommeln, die so eng zusammenlaufen,
daß die Hände der Bedienenden erfaßt
werden können, dürfen auf der Einlaufseite
nur bei stillstehender Maschine gereinigt werden.
Maschinen mit mehr als zwei Walzen sind soweit
als möglich im Stillstand zu reinigen; ist das Reinigen
bei laufender Maschine notwendig, darf
dies nur unter Verwendung eines Gerätes vorgenommen
werden, das eine Annäherung an die
Gefahrenstellen mit den Händen nicht erfordert.
(4) Treten an Breitwaschmaschinen und Foulards
Störungen auf, wie durch in Unordnung
geratene Warenstücke, darf die Ware mit der
Hand erst ergriffen werden, wenn die Maschinen
zum Stillstand gekommen sind. Bei Strangwaschmaschinen
dürfen diese Arbeiten auch während
des Ganges außerhalb des Gefahrenbereiches vorgenommen
werden.
(5) Für das Einführen von Garnsträhnen zwischen
die Walzen von Wasch-, Quetsch-, Appretier-
und ähnlichen Maschinen sind Hilfsmittel
bereitzustellen oder Arbeitsverfahren anzuwenden,
die es verhindern, daß die Finger von
den Walzen erfaßt werden.
(6) Jigger, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bestellt oder ohne vorangegangene
Bestellung in den Betrieben aufgestellt werden,
müssen mit einer vor der ganzen Arbeitsbreite
der Walzen liegenden Ausrückvorrichtung ausgerüstet
sein, die von jeder Stelle im Arbeitsbereich
zu betätigen sein muß und nach Möglichkeit
unabhängig vom Willen des Bedienenden
wirkt.
(7) Zu Arbeiten an Wasch-, Färbe- und Appretiermaschinen
dürfen Dienstnehmer nur herangezogen
werden, nachdem sie durch eine Aufsichtsperson
über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten
und die dabei möglichen Gefahren eingehend
unterwiesen wurden.
Färbeapparate.
§ 37. (1) Ausläufe von Färbeapparaten und
Kochgefäßen müssen so eingerichtet sein und die
Ableitung der Flotten ist derart vorzunehmen,
daß beim Ablassen und Ableiten heißer Flüssigkeiten
Verbrühungen vermieden werden.
(2) Bei Druckfärbeapparaten dürfen Deckelverschlüsse
erst nach Druckentlastung geöffnet werden.
Bei Apparaten mit Deckel-Schnellverschluß
darf der Deckel erst nach Druckentlastung zu
öffnen sein. Das unbeabsichtigte Zufallen des geöffneten
Deckels ist durch geeignete Einrichtungen
zu verhindern. Diese Einrichtungen sind in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten.
(3) Für das Ein- und Ausbringen des Färbegutes
sind nötigenfalls geeignete Hebevorrichtungen
zur Verfügung zu stellen.
Trocken- und Karbonisierräume.
§ 38. Für Arbeiten in Trocken- und Karbonisierräumen,
bei denen die Dienstnehmer der Einwirkung
gesundheitsschädlicher Stoffe ausgesetzt
sind, müssen geeignete Atemschutzgeräte zur
Verfügung stehen. Die Dienstnehmer sind verpflichtet,
diese Atemschutzgeräte zu benützen.
Sengmaschinen.
§ 39. (1) Bei Sengmaschinen sind die Abgase
der Feuerung und des Sengvorganges abzusaugen
und so ins Freie abzuleiten, daß Dienstnehmer
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) In der Nähe der Sengmaschinen sind geeignete
Einrichtungen für erste Löschhilfe bereitzustellen.
Langschermaschinen.
§ 40. (1) Langschermaschinen müssen vor den
Schneidzeugen eine Schutzvorrichtung haben.
Diese Maschinen müssen so eingerichtet sein, daß
sie beim Anheben dieser Schutzvorrichtung sofort
stillgesetzt werden und bei angehobener Schutzvorrichtung
nicht in Betrieb gesetzt werden
können.
(2) Durch Vorrichtungen ist zu verhindern,
daß die Dienstnehmer zwischen Staubblech und
Stoffbahn an Scherzylinder gelangen.
Textildruckmaschinen.
§ 41. (1) Textildruckmaschinen müssen eine
Momentausrückvorrichtung besitzen.
(2) Für den Transport der Druckwalzen sind
geeignete Einrichtungen beizustellen.
(3) Für das Schärfen der Rakel sind Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen und zu benützen,
die ein festes Einspannen der Rakel ermöglichen.
Kalander.
§ 42. (1) Die mit Flüssigkeitsdruck arbeitenden
Kalander müssen mit einem Manometer und mit
einer Sicherheitsvorrichtung, die das Übersteigen
des höchstzulässigen Druckes im Windkessel verhindert,
ausgerüstet sein.
(2) An Kalandern und ähnlichen Walzenpressen
muß vor den Einlaufstellen der Walzen eine
Schutzvorrichtung vorhanden sein, die verhindert,
daß Dienstnehmer zwischen die Walzen
geraten. Als solche Vorrichtung gilt bei Kalandern
und ähnlichen Walzenpressen für Schlauchwaren
mit nur einem Walzenpaar auch eine
Ausbreitvorrichtung, die die Einlaufstelle sichert.
(3) Bei Kreppmaschinen sind die Abgase der
Gasbrenner und der allenfalls beim Arbeitsvorgang
entstehende Dunst abzusaugen und so ins
Freie abzuleiten, daß Dienstnehmer dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
Rauhmaschinen.
§ 43 (1) Bei den Rauhmaschinen ist der anfallende
Staub möglichst nahe der Entstehungsstelle
in wirksamer Weise abzusaugen und so
zu sammeln oder abzuleiten, daß Dienstnehmer
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Vor dem Abnehmen abgerauhter Karden
und vor dem Auflegen neuer Kardenbeläge sowie
vor dem Wechseln der Räder müssen Vorkehrungen
gegen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen
der Maschinen getroffen werden.
(3) In der Nähe der Rauhmaschinen sind geeignete
Einrichtungen für erste Löschhilfe bereitzustellen.
ABSCHNITT 8.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Aushang.
§ 44. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen
Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter,
für die Dienstnehmer leicht zugänglicher
Stelle aufzulegen.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
und Ausnahmen.
§ 45. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
Maßnahmen zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die
über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,
kann die zuständige Behörde auf Antrag
des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als in
dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in
demselben Maße Rechnung getragen wird. Die
zuständige Behörde kann nach Anhörung des
Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von
den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit
hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
Behördenzuständigkeit.
§ 46. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
dieser Verordnung der zuständigen Behörde
zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung
unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,
bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallenden Betrieben die nach
§ 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956
berufene Behörde auszuüben.
Strafbestimmungen.
§ 47. Übertretungen der Vorschriften dieser
Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften
der Gewerbeordnung oder des § 24 des
Arbeitsinspektionsgesetzes 1956 geahndet.
Übergangsbestimmungen.
§ 48. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen
nur insofern Anwendung, als die
dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne
wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar
sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung
von das Leben oder die Gesundheit
der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen
handelt oder daß die gestellten Anforderungen
ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige
bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits
bestimmte Anordnungen im Sinne des § 74 a
Abs. 2 letzter Satz der Gewerbeordnung getroffen
worden sind.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 49. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt Artikel VIII der Verordnung vom 22. Dezember
1952, BGBl. Nr. 20/1953, womit Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter
Arbeiten erlassen werden, außer Kraft.