194. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in der Türkei und dem türkischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Österreichische Gesandtschaft
Z. 1045-A/54
Ankara, den 7. April 1954.
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz, zur Kenntnis
zu bringen, daß der österreichische Ministerrat
in seiner Sitzung vom 30. März den nachstehenden
Abkommensentwurf über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht zwischen
Österreich und der Türkei genehmigt hat
1. Den österreichischen und türkischen Staatsangehörigen,
ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland,
wird es freistehen, sich über alle für den
Reiseverkehr geöffneten Grenzübergänge nach
der Türkei beziehungsweise nach Österreich zu
begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen
Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,
daß sie Inhaber eines gültigen Reisepasses
des Landes sind, dessen Staatsangehörige
sie sind. Dieser Reisepaß kann ein Einzel- oder
Sammelpaß, ein gewöhnlicher, ein Diplomaten-,
Spezial- oder Dienstpaß sein.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das
Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise
drei Monate nicht übersteigen darf.
Die Staatsangehörigen jedes der beiden Staaten,
welche wünschen, sich in der Türkei beziehungsweise
in Österreich niederzulassen, oder dort
länger als drei Monate Aufenthalt zu nehmen,
müssen ebenso wie die im Artikel .3 erwähnten
Personen noch vor ihrer Einreise in das Land
unbedingt von den türkischen oder österreichischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden
den erforderlichen Sichtvermerk
einholen.
Gleichwohl müssen die österreichischen und
türkischen Staatsangehörigen, die ohne Sichtvermerk
nach der Türkei oder nach Österreich
eingereist sind und die aus berechtigten Gründen
ihren Aufenthalt verlängern müssen, von den
örtlichen Behörden die erforderliche Bewilligung
erlangen, wobei es den besagten Behörden freisteht,
diese zu bewilligen oder zu verweigern.
Die diplomatischen und berufskonsularischen
Funktionäre der beiden Parteien, die sich im
dienstlichen Auftrage im Gebiet der anderen
befinden, und deren Familienmitglieder, die Inhaber
eines Diplomatenpasses sind, sind vom
Sichtvermerk befreit, ohne durch das oben erwähnte
Höchstmaß des Aufenthaltes von drei
Monaten beschränkt zu sein.
2. Die Aufhebung der Sichtvermerke für Touristen-
und Geschäftsreisen befreit die österreichischen
und die türkischen Staatsangehörigen,
die sich nach der Türkei beziehungsweise nach
Österreich begeben, nicht von der Verpflichtung,
die türkischen beziehungsweise österreichischen
Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise,
den Aufenthalt der Fremden sowie die
Ausübung irgendeiner auf Gewinn gerichteten
Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung,
einzuhalten.
Die zuständigen Behörden eines jeden der
beiden vertragschließenden Teile behalten sich
das Recht vor, Personen, die als unerwünscht
angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt
in ihrem Lande zu verweigern.
3. Die österreichischen und die türkischen
Staatsangehörigen, die sich nach der Türkei
beziehungsweise nach Österreich zu begeben
wünschen, um dort ein Gewerbe, einen Beruf
oder eine andere auf Gewinn gerichtete Beschäftigung
auszuüben, kommen nicht in den
Genuß der Bestimmungen des Artikels 1 dieses
Abkommens und sind auf jeden Fall gehalten,
im voraus von den zuständigen diplomatischen
und konsularischen Vertretern der beiden in Rede
stehenden Staaten den erforderlichen Sichtvermerk
zu erlangen.
4. Das vorliegende Abkommen wird einen
Monat nach dem Zeitpunkt, an welchem die
österreichische Gesandtschaft dem türkischen
Außenministerium zur Kenntnis bringen wird,
daß sie die Genehmigung der österreichischen
Bundesregierung erhalten hat, in Kraft treten.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufheben
und diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von zwei Monaten
aufkündigen.
Gleichzeitig beehre ich mich vorzuschlagen,
daß dieses Schreiben und die gleichlautende Antwort
Eurer Exzellenz als Ausdruck des Übereinkommens
der beiden Regierungen angesehen
werden.
Ich ergreife diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung
zu erneuern.
E. Luegmayer m. p.
der österreichische Geschäftsträger a. i.
Seiner Exzellenz
Herrn Fuat Köprülü,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Ankara.
Außenministerium
Büro des Generalsekretärs
Z. 78.042-4
Ankara, den 7. April 1954.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens
heutigen Datums, welches wie folgt lautet, zu
bestätigen
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß der österreichische Ministerrat
in seiner Sitzung vom 30. März den nachstehenden
Abkommensentwurf über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht zwischen
Österreich und der Türkei genehmigt hat
1. Den österreichischen und türkischen Staatsangehörigen,
ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland,
wird es freistehen, sich über alle für den
Reiseverkehr geöffneten Grenzübergänge nach
der Türkei beziehungsweise nach Österreich zu
begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen
Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,
daß sie Inhaber eines gültigen Reisepasses
des Landes sind, dessen Staatsangehörige
sie sind. Dieser Reisepaß kann ein Einzel- oder
Sammelpaß, ein gewöhnlicher, ein Diplomaten-,
Spezial- oder Dienstpaß sein.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das
Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise
drei Monate nicht übersteigen darf.
Die Staatsangehörigen jedes der beiden Staaten,
welche wünschen, sich in der Türkei beziehungsweise
in Österreich niederzulassen, oder dort
länger als drei Monate Aufenthalt zu nehmen,
müssen ebenso wie die im Artikel 3 erwähnten
Personen noch vor ihrer Einreise in das Land
unbedingt von den türkischen oder österreichischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden
den erforderlichen Sichtvermerk
einholen.
Gleichwohl müssen die österreichischen und
türkischen Staatsangehörigen, die ohne Sichtvermerk
nach der Türkei oder nach Österreich
eingereist sind und die aus berechtigten Gründen
ihren Aufenthalt verlängern müssen, von den
örtlichen Behörden die erforderliche Bewilligung
erlangen, wobei es den besagten Behörden freisteht,
diese zu bewilligen oder zu verweigern.
Die diplomatischen und berufskonsularischen
Funktionäre der beiden Parteien, die sich im
dienstlichen Auftrage im Gebiete des anderen
befinden, und deren Familienmitglieder, die Inhaber
eines Diplomatenpasses sind, sind vom
Sichtvermerk befreit, ohne durch das oben erwähnte
Höchstausmaß des Aufenthaltes von drei
Monaten beschränkt zu sein.
2. Die Aufhebung der Sichtvermerke für Touristen-
und Geschäftsreisen befreit die österreichischen
und die türkischen Staatsangehörigen,
die sich nach der Türkei beziehungsweise nach
Österreich begeben, nicht von der Verpflichtung,
die türkischen beziehungsweise österreichischen
Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise,
den Aufenthalt der Fremden sowie die
Ausübung irgendeiner auf Gewinn gerichteten
Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung,
einzuhalten.
Die zuständigen Behörden eines jeden der
beiden vertragschließenden Teile behalten sich
das Recht vor, Personen, die als unerwünscht
angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt
in ihrem Lande zu verweigern.
3. Die österreichischen und die türkischen
Staatsangehörigen, die sich nach der Türkei
beziehungsweise nach Österreich zu begeben
wünschen, um dort ein Gewerbe, einen Beruf
oder eine andere auf Gewinn gerichtete Beschäftigung
auszuüben, kommen nicht in den
Genuß der Bestimmungen des Artikels 1 dieses
Abkommens und sind auf jeden Fall gehalten,
im voraus von den zuständigen diplomatischen
und konsularischen Vertretern der beiden in Rede
stehenden Staaten den erforderlichen Sichtvermerk
zu erlangen.
4. Das vorliegende Abkommen wird einen
Monat nach dem Zeitpunkt, an welchem die
österreichische Gesandtschaft dem türkischen
Außenministerium zur Kenntnis bringen wird,
daß sie die Genehmigung der österreichischen
Bundesregierung erhalten hat, in Kraft treten.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufheben
und diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von zwei Monaten
aufkündigen.
Gleichzeitig beehre ich mich vorzuschlagen,
daß dieses Schreiben und die gleichlautende Antwort
Eurer Exzellenz als Ausdruck des Übereinkommens
der beiden Regierungen angesehen
werden."
Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu
bringen, daß meine Regierung mit vorstehendem
einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die
Versicherung meiner Hochachtung.
Für den Außenminister
Cevad Açikalin m. p.
Herrn
E. Luegmayer,
österreichischer Geschäftsträger,
Ankara.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 17. Mai 1954 in Kraft
getreten.