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194. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in der Türkei und dem türkischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in der Türkei und dem türkischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

(Übersetzung)

Österreichische Gesandtschaft

Z. 1045-A/54

Ankara, den 7. April 1954.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz, zur Kenntnis

zu bringen, daß der österreichische Ministerrat

in seiner Sitzung vom 30. März den nachstehenden

Abkommensentwurf über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht zwischen

Österreich und der Türkei genehmigt hat

1. Den österreichischen und türkischen Staatsangehörigen,

ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland,

wird es freistehen, sich über alle für den

Reiseverkehr geöffneten Grenzübergänge nach

der Türkei beziehungsweise nach Österreich zu

begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen

Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,

daß sie Inhaber eines gültigen Reisepasses

des Landes sind, dessen Staatsangehörige

sie sind. Dieser Reisepaß kann ein Einzel- oder

Sammelpaß, ein gewöhnlicher, ein Diplomaten-,

Spezial- oder Dienstpaß sein.

Es besteht Einverständnis darüber, daß das

Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise

drei Monate nicht übersteigen darf.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden Staaten,

welche wünschen, sich in der Türkei beziehungsweise

in Österreich niederzulassen, oder dort

länger als drei Monate Aufenthalt zu nehmen,

müssen ebenso wie die im Artikel .3 erwähnten

Personen noch vor ihrer Einreise in das Land

unbedingt von den türkischen oder österreichischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

den erforderlichen Sichtvermerk

einholen.

Gleichwohl müssen die österreichischen und

türkischen Staatsangehörigen, die ohne Sichtvermerk

nach der Türkei oder nach Österreich

eingereist sind und die aus berechtigten Gründen

ihren Aufenthalt verlängern müssen, von den

örtlichen Behörden die erforderliche Bewilligung

erlangen, wobei es den besagten Behörden freisteht,

diese zu bewilligen oder zu verweigern.

Die diplomatischen und berufskonsularischen

Funktionäre der beiden Parteien, die sich im

dienstlichen Auftrage im Gebiet der anderen

befinden, und deren Familienmitglieder, die Inhaber

eines Diplomatenpasses sind, sind vom

Sichtvermerk befreit, ohne durch das oben erwähnte

Höchstmaß des Aufenthaltes von drei

Monaten beschränkt zu sein.

2. Die Aufhebung der Sichtvermerke für Touristen-

und Geschäftsreisen befreit die österreichischen

und die türkischen Staatsangehörigen,

die sich nach der Türkei beziehungsweise nach

Österreich begeben, nicht von der Verpflichtung,

die türkischen beziehungsweise österreichischen

Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise,

den Aufenthalt der Fremden sowie die

Ausübung irgendeiner auf Gewinn gerichteten

Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung,

einzuhalten.

Die zuständigen Behörden eines jeden der

beiden vertragschließenden Teile behalten sich

das Recht vor, Personen, die als unerwünscht

angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt

in ihrem Lande zu verweigern.

3. Die österreichischen und die türkischen

Staatsangehörigen, die sich nach der Türkei

beziehungsweise nach Österreich zu begeben

wünschen, um dort ein Gewerbe, einen Beruf

oder eine andere auf Gewinn gerichtete Beschäftigung

auszuüben, kommen nicht in den

Genuß der Bestimmungen des Artikels 1 dieses

Abkommens und sind auf jeden Fall gehalten,

im voraus von den zuständigen diplomatischen

und konsularischen Vertretern der beiden in Rede

stehenden Staaten den erforderlichen Sichtvermerk

zu erlangen.

4. Das vorliegende Abkommen wird einen

Monat nach dem Zeitpunkt, an welchem die

österreichische Gesandtschaft dem türkischen

Außenministerium zur Kenntnis bringen wird,

daß sie die Genehmigung der österreichischen

Bundesregierung erhalten hat, in Kraft treten.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufheben

und diese Aufhebung muß sofort der

anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von zwei Monaten

aufkündigen.

Gleichzeitig beehre ich mich vorzuschlagen,

daß dieses Schreiben und die gleichlautende Antwort

Eurer Exzellenz als Ausdruck des Übereinkommens

der beiden Regierungen angesehen

werden.

Ich ergreife diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung

zu erneuern.

E. Luegmayer m. p.

der österreichische Geschäftsträger a. i.

Seiner Exzellenz

Herrn Fuat Köprülü,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Ankara.

Außenministerium

Büro des Generalsekretärs

Z. 78.042-4

Ankara, den 7. April 1954.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens

heutigen Datums, welches wie folgt lautet, zu

bestätigen

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß der österreichische Ministerrat

in seiner Sitzung vom 30. März den nachstehenden

Abkommensentwurf über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht zwischen

Österreich und der Türkei genehmigt hat

1. Den österreichischen und türkischen Staatsangehörigen,

ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland,

wird es freistehen, sich über alle für den

Reiseverkehr geöffneten Grenzübergänge nach

der Türkei beziehungsweise nach Österreich zu

begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen

Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,

daß sie Inhaber eines gültigen Reisepasses

des Landes sind, dessen Staatsangehörige

sie sind. Dieser Reisepaß kann ein Einzel- oder

Sammelpaß, ein gewöhnlicher, ein Diplomaten-,

Spezial- oder Dienstpaß sein.

Es besteht Einverständnis darüber, daß das

Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise

drei Monate nicht übersteigen darf.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden Staaten,

welche wünschen, sich in der Türkei beziehungsweise

in Österreich niederzulassen, oder dort

länger als drei Monate Aufenthalt zu nehmen,

müssen ebenso wie die im Artikel 3 erwähnten

Personen noch vor ihrer Einreise in das Land

unbedingt von den türkischen oder österreichischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

den erforderlichen Sichtvermerk

einholen.

Gleichwohl müssen die österreichischen und

türkischen Staatsangehörigen, die ohne Sichtvermerk

nach der Türkei oder nach Österreich

eingereist sind und die aus berechtigten Gründen

ihren Aufenthalt verlängern müssen, von den

örtlichen Behörden die erforderliche Bewilligung

erlangen, wobei es den besagten Behörden freisteht,

diese zu bewilligen oder zu verweigern.

Die diplomatischen und berufskonsularischen

Funktionäre der beiden Parteien, die sich im

dienstlichen Auftrage im Gebiete des anderen

befinden, und deren Familienmitglieder, die Inhaber

eines Diplomatenpasses sind, sind vom

Sichtvermerk befreit, ohne durch das oben erwähnte

Höchstausmaß des Aufenthaltes von drei

Monaten beschränkt zu sein.

2. Die Aufhebung der Sichtvermerke für Touristen-

und Geschäftsreisen befreit die österreichischen

und die türkischen Staatsangehörigen,

die sich nach der Türkei beziehungsweise nach

Österreich begeben, nicht von der Verpflichtung,

die türkischen beziehungsweise österreichischen

Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise,

den Aufenthalt der Fremden sowie die

Ausübung irgendeiner auf Gewinn gerichteten

Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung,

einzuhalten.

Die zuständigen Behörden eines jeden der

beiden vertragschließenden Teile behalten sich

das Recht vor, Personen, die als unerwünscht

angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt

in ihrem Lande zu verweigern.

3. Die österreichischen und die türkischen

Staatsangehörigen, die sich nach der Türkei

beziehungsweise nach Österreich zu begeben

wünschen, um dort ein Gewerbe, einen Beruf

oder eine andere auf Gewinn gerichtete Beschäftigung

auszuüben, kommen nicht in den

Genuß der Bestimmungen des Artikels 1 dieses

Abkommens und sind auf jeden Fall gehalten,

im voraus von den zuständigen diplomatischen

und konsularischen Vertretern der beiden in Rede

stehenden Staaten den erforderlichen Sichtvermerk

zu erlangen.

4. Das vorliegende Abkommen wird einen

Monat nach dem Zeitpunkt, an welchem die

österreichische Gesandtschaft dem türkischen

Außenministerium zur Kenntnis bringen wird,

daß sie die Genehmigung der österreichischen

Bundesregierung erhalten hat, in Kraft treten.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufheben

und diese Aufhebung muß sofort der

anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von zwei Monaten

aufkündigen.

Gleichzeitig beehre ich mich vorzuschlagen,

daß dieses Schreiben und die gleichlautende Antwort

Eurer Exzellenz als Ausdruck des Übereinkommens

der beiden Regierungen angesehen

werden."

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu

bringen, daß meine Regierung mit vorstehendem

einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die

Versicherung meiner Hochachtung.

Für den Außenminister

Cevad Açikalin m. p.

Herrn

E. Luegmayer,

österreichischer Geschäftsträger,

Ankara.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 17. Mai 1954 in Kraft

getreten.

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