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194_1951 AT

194. Bundesgesetz: Abänderung der Eisenbahnverkehrsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Abänderung der Eisenbahnverkehrsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September

1938, Deutsches RGBL II S. 663, in der

geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt

Der § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„Wer unaufgefordert dem Schaffner oder

Zugführer meldet, daß er keinen gültigen Fahrausweis

habe, hat einen Zuschlag von drei

Schilling zum tarifmäßigen Preis, jedoch nicht

mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen.

Im übrigen hat ein Reisender, der keinen gültigen

Fahrausweis vorweisen kann, unbeschadet

der strafrechtlichen Folgen für die von ihm zurückgelegte

Strecke und, wenn der Zugangsbahnhof

nicht sofort nachgewiesen werden kann,

für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke das

Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch

zwanzig Schilling zu zahlen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe betraut.

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