194. Bundesgesetz: Abänderung der Eisenbahnverkehrsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September
1938, Deutsches RGBL II S. 663, in der
geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt
Der § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„Wer unaufgefordert dem Schaffner oder
Zugführer meldet, daß er keinen gültigen Fahrausweis
habe, hat einen Zuschlag von drei
Schilling zum tarifmäßigen Preis, jedoch nicht
mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen.
Im übrigen hat ein Reisender, der keinen gültigen
Fahrausweis vorweisen kann, unbeschadet
der strafrechtlichen Folgen für die von ihm zurückgelegte
Strecke und, wenn der Zugangsbahnhof
nicht sofort nachgewiesen werden kann,
für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke das
Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch
zwanzig Schilling zu zahlen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe betraut.