194. Bundesgesetz: Abänderung der Bestimmungen über die Beitragsklassen, Beiträge und Steigerungsbeträge in der Invalidenversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) In der Invalidenversicherung werden
für Versicherungspflichtige, für die die Versicherungsbeiträge
nicht von den Krankenversicherungsträgern
eingehoben werden, sowie für Selbstversicherte
und freiwillig Weiterversicherte Beitragsklassen
mit den folgenden Wochenbeiträgen und
Steigerungsbeträgen gebildet
(2) Für die freiwillige Höherversicherung gelten
unter Einrechnung der in der Pflichtversicherung
gegebenen Beitragsgrundlage die Beitragsklassen
nach Abs. (1) und die Beitragsklasse XV mit
einem wöchentlichen Beitrag von S 26.— und
einem jährlichen Steigerungsbetrag von S 3.12
§ 2. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten in seinem Geltungsbereich alle ihm
widersprechenden Bestimmungen außer Kraft.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
nach Kalenderwochen zu berechnenden Beitragsleistung
mit 30. Mai 1949, sonst mit 1. Juni 1949
in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.