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194_1949 AT

194. Bundesgesetz: Abänderung der Bestimmungen über die Beitragsklassen, Beiträge und Steigerungsbeträge in der Invalidenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Abänderung der Bestimmungen über die Beitragsklassen, Beiträge und Steigerungsbeträge in der Invalidenversicherung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) In der Invalidenversicherung werden

für Versicherungspflichtige, für die die Versicherungsbeiträge

nicht von den Krankenversicherungsträgern

eingehoben werden, sowie für Selbstversicherte

und freiwillig Weiterversicherte Beitragsklassen

mit den folgenden Wochenbeiträgen und

Steigerungsbeträgen gebildet

(2) Für die freiwillige Höherversicherung gelten

unter Einrechnung der in der Pflichtversicherung

gegebenen Beitragsgrundlage die Beitragsklassen

nach Abs. (1) und die Beitragsklasse XV mit

einem wöchentlichen Beitrag von S 26.— und

einem jährlichen Steigerungsbetrag von S 3.12

§ 2. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten in seinem Geltungsbereich alle ihm

widersprechenden Bestimmungen außer Kraft.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

nach Kalenderwochen zu berechnenden Beitragsleistung

mit 30. Mai 1949, sonst mit 1. Juni 1949

in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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