Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
194_1948 AT

194. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Hirsch-, Reh- und Gamsfellen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Hirsch-, Reh- und Gamsfellen.

Auf Grund des § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 4. Februar 1948, B.G.Bl, Nr. 56, über die

Regelung der Erzeugung und Verteilung lebenswichtiger

Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz

1948) wird verordnet

Die gemäß § 1, Abs. (2), Ziffer 7, des Warenverkehrsgesetzes

1948 bewirtschafteten Hirsch-,

Reh- und Gamsfelle sowie das aus solchen Fellen

erzeugte Leder werden von den Bestimmungen

dieses Gesetzes ausgenommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →