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194. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz — ArbIG.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Wirkungskreis der Arbeitsinspektion.

§ 1. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung

des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer

(Lehrlinge) berufene Behörde.

(2) Von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion

sind, soweit im Abs. (3) nichts anderes bestimmt

wird, ausgenommen

a) die land- und forstwirtschaftliche Produktion;

b) die Hauswirtschaft;

c) der Bergbau auf vorbehaltene Mineralien

und die auf Grund der Bergwerksverleihung

(§ 131 des Allgemeinen Berggesetzes

vom 23. Mai 1854, R.G.Bl. Nr. 146) errichteten

Anlagen 6owie die Betriebe des

Bergbaues auf nicht vorbehaltene Mineralien

und deren Anlagen, soweit sie der

bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen;

d) die Eisenbahnen (Straßenbahnen) einschließlich

ihrer Regiebauten und Hilfsanstaken;

e) das Post- und Telegraphenwesen einschließlich

seiner Regiebauten und Hilfsanstalten;

f) der Luftverkehr;

g) die Wohlfahrtsanstalten, Kranken-, Heil-

und sonstigen Pflegeanstalten, die medizinisch-

diagnostischen und therapeutischen

Anstalten, soweit sie vom Bund, einem

Bundesland (Stadt Wien), einem Bezirk

oder einer Gemeinde betrieben werden;

h) die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten;

i) die Kultusanstalten;

j) die Strafanstalten, gerichtlichen Gefangenhäuser,

Arbeitshäuser und Bundesanstalten

für Erziehungsbedürftige.

(3) Die Wirksamkeit der Arbeitsinspektion

erstreckt sich jedoch auf die Regiebauten, Werkstätten

und Hilfsanlagen (Hilfsanstalten) der in

Abs. (2), lit. f bis j, aufgezählten Betriebe.

(4) Sofern für die gemäß Abs. (2), lit. c bis f,

und Abs. (3) vom Wirkungskreis der Arbeitsinspektion

ausgenommenen Betriebe und Verwaltungsstellen

Einrichtungen zur Wahrnehmung

des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer

nicht bestehen, sind solche bei den sachlich zuständigen

Ministerien zu errichten. Die Vorschriften

über die Errichtung sowie über die

Aufgaben und Befugnisse dieser Einrichtungen

sind yon den sachlich zuständigen Ministerien im

Verordnungswege zu erlassen.

§ 2. (1) Auf die Dienststellen der Hoheitsverwaltung

und auf die Verwaltungsstellen der

öffentlich-rechtlichen Körperschaften finden die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(2) Die Betriebe des Bundes, der Bundesländer

(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden unterliegen

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

soweit säe nicht ihrer Art nach gemäß § 1,

Abs. (2) und (3), von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion

ausgenommen sind. Das gleiche

gilt für Betriebe, Werkstätten und Hilfsanlagen

der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

(3) Als Betriebe im Sinne des Abs. (2) sind

auch Hoch- und Tiefbauten, Straßen- und

Wasserbauten, Bauten von Stromleitungsanlagen

und sonstige Bauten anzusehen, die vom

Bund, einem Bundesland (Stadt Wien), einem Bezirk

oder einer Gemeinde in eigener Regie ausgeführt

werden.

Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion.

Allgemeines.

§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion hat im Rahmen

ihres Wirkungskreises durch ihre Organe (Arbeitsinspektoren)

die Einhaltung der zum Schutz

der Dienstnehmer erlassenen Vorschriften und

behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere

soweit diese betreffen

a) den Schutz des Lebens, der Gesundheit und

der Sittlichkeit der Dienstnehmer;

b) die Verwendung der Dienstnehmer, die

Arbeitszeit, die Arbeitspausen, die Nachtruhe

(Nachtarbeit), die Sonn- und Feiertagsruhe

und den Urlaub;

c) die Kinderarbeit sowie die Verwendung

von jugendlichen und weiblichen Arbeitskräften;

d) die Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen

Dienstnehmer;

e) die Lohnzahlung, Arbeitsordnungen und

Kollektivverträge;

f) die Heimarbeit.

(2) Die Arbeitsinspektoren haben die Dienstgeber

bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber

den Dienstnehmern zu unterstützen. Sie haben

die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei sich

bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit

und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und

über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitspflege

und der Unfallverhütung und

von Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit

im Betriebe zu belehren.

(3) Die Arbeitsinspektoren sollen durch Vermittlung

zwischen den Interessen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer das Vertrauen beider Teile

gewinnen und bei Streitigkeiten im Betriebe zur

Wiederherstellung des guten Einvernehmens beitragen.

Hiebei haben sie sich der Mitarbeit der

Organe der im Betrieb errichteten Betriebsvertretungen

zu bedienen. Die Betriebsvertretungen

haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der

Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz

dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis

zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine

Revision des Betriebes zu beantragen.

(1) Die Arbeitsinspektorate haben bei Durchführung

ihrer Aufgaben [Abs. (1)] auf 6tändige

Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der

Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.

§ 4. Die Arbeitsinspektion darf mit Aufgaben,

die ihrem Wirkungskreis fremd sind, nicht betraut

und insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung

nicht in Anspruch genommen werden.

Durch diese Bestimmung wird der Wirkungskreis

des Arbeitsinspektorates für die Binnenschiffahrt

[§ 19, Abs. (3)] in der Schiffahrtsverwaltung

nicht berührt.

Besichtigung von Anlagen.

§ 5. (1) Die Arbeitsinspektoren sind befugt,

die Betriebsräume, Betriebsstätten und Aufenthaltsräume

der Dienstnehmer sowie die vom Betriebsinhaber

den Dienstnehmern beigestellten

Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von

Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten

und zu besichtigen. Wenn es zur Erfüllung ihrer

Obliegenheiten unvermeidlich ist, sind sie auch

berechtigt, die Bahnanlagen zu betreten. Die

näheren Bestimmungen über das Betreten der

Bahnanlagen durch die Arbeitsinspektoren trifft

das Bundesministerm für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung.

(2) Der Arbeitsinspektor hat sich dem Betriebsinhaber

oder seinem Beauftragten gegenüber auf

Verlangen durch einen vom zuständigen Bundesministerium

beglaubigten Dienstausweis auszuweisen.

Dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten

steht es frei, den Arbeitsinspektor bei

der Besichtigung zu begleiten; auf Verlangen

des Arbeitsinspektors ist er hiezu verpflichtet.

(3) Die Arbeitsinspektoren haben den Besichtigungen

die Organe der Betriebsvertretung beizuziehen.

Einvernahme von Personen und

Einsicht in Urkunden.

§ 6. (1) Die Arbeitsinspektoren sind befugt,

den Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten

und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,

nach ihrem Ermessen auch ohne Zeugen, über

alle Umstände einzuvernehmen, die ihren Wirkungskreis

berühren. Sie können vom Betriebsinhaber

oder dessen Beauftragten oder von

den Dienstnehmern schriftliche Auskünfte verlangen

und, wenn erforderlich, diese Personen

zur Einvernahme vorladen. Die Einvernahmen

haben tunlichst ohne Störung des Betriebes zu

erfolgen. Der Betriebsinhaber, dessen Beauftragter

und die Dienstnehmer sind verpflichtet, den

Arbeitsinspektoren die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Betriebsinihaber (Beauftragte) ist verpflichtet,

den Arbeitsinspektoren über Verlangen

alle Urkunden, die sich auf die Betriebsanlagen,

die Betriebsmittel sowie auf die im § 5, Abs. (1),

erwähnten Räume und Einrichtungen beziehen,

samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen,

Betriebsvorschriften u. dgl. zur Einsicht vorzulegen.

Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstnehmerverzeichnisse,

der Arbeitsordnungen, der

Kollektivverträge und Einzelverträge, der Lehrverträge,

der Lohn- (Gehalts-) und Urlaubslisten

sowie aller Verzeichnisse, deren Führung für die

Heimarbeit vorgesehen ist.

Zuziehung von Sachverständigen.

Entnahme von Proben.

§ 7. (1) Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektors

die Gesundheit der Dienstnehmer eines Betriebes

durch die Art ihrer Verwendung, durch

ein Betriebsverfahren oder durch eine Betriebseinrichtung

gefährdet erscheint, so hat die zuständige

Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektors

den erforderlichen Untersuchungen

Sachverständige (Ärzte, Ingenieure, Chemiker

u. dgl.) beizuziehen. In Fällen, die keinen Aufschub

gestatten, ist der Arbeitsinspektor berechtigt,

unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen

Verwaltungsbehörde, Sachverständige

beizuziehen.

(2) Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektors

die Verwendung eines Arbeitsstoffes oder Arbeitsmittels

die Dienstnehmer gefährdet, so ist

er berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen

Ausmaße zu entnehmen und deren fachliche

Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt

zu veranlassen. Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektors

für die Dienstnehmer bereitgestelltes

Trinkwasser oder im Betrieb an die

Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit

gefährden, so hat er der zuständigen

Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

(3) Die Kosten der Untersuchungen nach den

Abs. (1) und (2), erster Satz, hat der Betriebsinhaber

zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis

die Ansicht des Arbeitsinspektors

als richtig erweist.

Feststellung und Anzeige von

Übertretungen.

§ 8. (1) Stellt der Arbeitsinspektor eine Übertretung

einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer

fest, so hat er den Betriebsinhaber oder

seinen Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich

den den geltenden Vorschriften und

behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand

herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht

entsprochen wird, hat das Arbeitsinspektorat die

Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde

zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich

der Feststellung der Übertretung erstattet

wurde.

(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich

des Strafausmaßes gestellt werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat über

die Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen

zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten; gelangt

die Verwaltungsbehörde bei den Erhebungen

zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen

ist oder eine niedrigere Strafe als von

dem Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen

ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens,

beziehungsweise vor Fällung des Erkenntnisses

dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche

Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem

Arbeitsinspektorat zuzustellen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. (,1), zweiter

Satz, und der Albs. (2) und (3) finden keine Anwendung

auf Betriebe des Bundes, der Bundesländer

(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden

[§ 2, Abs. (2), erster Satz, und (3)]. Wird in

solchen Betrieben eine Übertretung einer Vorschrift

zum Schurze der Dienstnehmer festgestellt,

so hat das Arbeitsinspektorat der vorgesetzten

Dienststelle Anzeige zu erstatten.

Anträge und Verfügungen.

§ 9. (1) Wenn das Arbeitsinspektorat der Ansicht

ist, daß in einem Betriebe Vorkehrungen

zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der

Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind,

so hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

für eine behördliche Verfügung gegeben sind,

bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlassung

der erforderlichen Verfügungen zu beantragen,

es sei denn, daß der Betriebsinhaber

dem Auftrage des Arbeitsinspektorates, Abhilfe

zu schaffen, entspricht.

(2) Die Verwaltungsbehörde hat über den Antrag

des Arbeitsinspektorates ohne Verzug, längstens

jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren

einzuleiten und beschleunigt abzuschließen.

(3) Wenn der Arbeitsinspektor anläßlich einer

Besichtigung (§ 5) findet, daß der Schutz der

Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat

er an Stelle der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde

die erforderliche Verfügung schriftlich mit

der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie

von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine

Abschrift des Bescheides ist der Verwaltungsbehörde

und der Betriebsvertretung zuzustellen.

Anhörung des Arbeitsinspektorates.

§ 10. (1) Die Verwaltungsbehörden haben in

Sachen, die den Schutz der Dienstnehmer berühren,

dem Arbeitsinspektorat vor Erlassung

eines Bescheides Gelegenheit zur Äußerung und

Antragstellung zu geben. Wird in einer solchen

Sache das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist

das Arbeitsinspektorat berechtigt, an diesem Verfahren

teilzunehmen. Das Arbeitsinspektorat ist

zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,

die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu

laden. Hat es an der Verhandlung nicht teilgenommen,

so sind ihm die Verhandlungsakten

auf Verlangen, das binnen zwei Wochen nach

dem Verhandlungstage gestellt werden kann, vor

Erfassung des Bescheides zur Stellungnahme zu

übermitteln. Das Arbeitsinspektorat hat seine

Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch

binnen zwei Wochen unter Rückstellung der

Verhandlungsakten abzugeben.

(2) Wird den Vorschriften des Abs. (1) im Verfahren

erster Instanz nicht entsprochen, so hat

im Falle der Berufung die Berufungsbehörde vor

Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung

des nach dem Standort des Betriebes

zuständigen Arbeitsinspektorates einzuholen. In

allen übrigen Fällen einer Berufung hat die Berufungsbehörde

ein anderes Arbeitsinspektorat

zur Abgabe der Äußerung aufzufordern; welche

Arbeitsinspektorate hiezu heranzuziehen sind,

bestimmt das Bundesministerium für soziale

Verwaltung.

(3) In den Fällen der Abs. (1) und (2) ist eine

Ausfertigung des Bescheides dem nach dem

Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat

zuzustellen.

(4) Die Kosten, die dem Arbeitsinspektorate

durch die Entsendung von Amtsorganen zu den

mündlichen Verhandlungen gemäß Abs. (1) erwachsen,

sind von den die Amtshandlung führenden

Verwaltungsbehörden als Barauslagen im

Sinne der §§ 76, Abs. (1), und 77, Abs. (5),

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 274/1925, zu behandeln.

(5) Die Vorschrift des Abs. (2) gilt nicht für

das Berufungsverfahren in der Schiffahrtsverwaltung.

Berufung des Arbeitsinspektorates.

§ 11. In den Fällen der §§ 8, Abs. (3), 9,

Abs. (1), und 10, Abs. (1), steht dem Arbeitsinspektorat

gegen den Bescheid der zuständigen

Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung

zu, wenn der Bescheid dem vom Arbeitsinspektorat

gestellten Antrag oder der abgegebenen

Stellungnahme nicht entspricht; unter den

gleichen Voraussetzungen steht dem Arbeitsinspektorat

das Recht der Berufung auch gegen

Bescheide der Verwaltungsbehörden zweiter Instanz

zu, wenn deren Entscheidung nicht endgültig

ist. Dem Arbeitsinspektorat steht in den

Fällen des § 10, Abs. (1), die Berufung auch

dann zu, wenn ihm vor Erlassung des Bescheides

nicht Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung

gegeben wurde.

Verfahrensbestimmungen.

§ 12. (1) Auf das Verfahren der Arbeitsinspektorate

finden, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 274/1925, Anwendung.

(2) Das Recht zur Einbringung der Berufung

gegen Bescheide, die das Arbeitsinspektorat gemäß

§ 9, Abs. (3), erläßt, sowie der Instanzenzug

in diesen Fällen richtet sich nach den Vorschriften,

die maßgebend gewesen wären, wenn der Bescheid

von der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde

erlassen worden wäre. Die Berufung ist

bei dem Arbeitsinspektorat, das den Bescheid erlassen

hat, einzubringen; sie hat keine aufschiebende

Wirkung.

Rechtshilfe.

§ 13. (1) Alle Behörden und die gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und

Dienstnehmer haben die Arbeitsinspektorate

bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Sie sind verpflichtet, alle Anfragen der Arbeitsinspektorate

unverzüglich zu erledigen.

(2) Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die

Arbeitsinspektorate von Neuerrichtungen gewerblicher

Betriebe und von jenen Veränderungen

der Betriebe, die für den Dienstnehmerschutz

von Bedeutung sind, zu verständigen.

Zusammenarbeit mit den Trägern

der Sozialversicherung.

§ 14. (1) Die Träger der Sozialrversicherung

haben die Arbeitsinspektorate bei Erfüllung

ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung sind

verpflichtet, die Arbeitsinspektorate von Unfällen

größeren Ausmaßes unverzüglich zu benach-

richtigen und ihnen Einsicht in die Anzeigen,

Krankengeschichten und anderen Unterlagen zu

gewähren. Die Krankenkassen sind verpflichtet,

die Arbeitsinspektorate von den Ergebnissen

und Untersuchungen, die sie über Berufserkrankungen

anstellen, zu verständigen.

(3) Die Arbeitsinspektorate haben in Angelegenheit

des Dienstnehmerschutzes, insbesondere

der Unfallverhütung, auf ständige Zusammenarbeit

mit den in Betracht kommenden Trägern

der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.

(4) An Betriebsbesichtigungen der Arbeitsinspektorate

haben sich die Träger der Sozialversicherung

über Verlangen der Arbeitsinspektorate

nach Tunlichkeit durch Entsendung von

fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten,

die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen

erwachsen, sind von den Trägern der

Sozialversicherung zu tragen.

(5) Die Träger der Sozialversicherung können

bei den Arbeitsinspektoraten die Vornahme von

Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach

ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im

Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes

und der Unfallverhütung erforderlich erscheinen.

Zu solchen Betriebsbesichtigungen haben die

Arbeitsinspektorate Organe des antragstellenden

Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Die

Arbeitsinspsktorate sind verpflichtet, innerhalb

von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages

des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der

Betriebsbesichtigung festzulegen.

§ 15. Organe von Trägern der Sozialversicherung,

die an Betriebsbesichtigungen [§ 14,

Abs. (4) und (5)] teilnehmen, unterliegen der den

Arbeitsinspektoren auferlegten Verschwiegenheitspflicht

(§ 17). Die Strafbestimmungen des

§ 23 gelten sinngemäß.

Berichte und Gutachten.

§ 16. (1) Die Arbeitsinspektorate haben alljährlich

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

Bericht über ihre Tätigkeit und ihre

Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Dienstnehmerschutzes

zu erstatten. Diese Berichte sind

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

in zusammenfassender Darstellung dem Nationalrat

vorzulegen und in den amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

zu veröffentlichen.

(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur Erstattung

von Gutachten und Vorschlägen hinsichtlich

der Erlassung von Vorschriften zum

Schutze der Dienstnehmer herangezogen werden.

Solche Gutachten und Vorschläge können die

Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung

erstatten

Besondere Pflichten der Arbeitsinspektoren.

§ 17. Die Arbeitsinspektoren sind verpflichtet,

über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen als geheim

bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und

Eigentümlichkeiten der Betriebe strengste Verschwiegenheit

zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht,

deren Erfüllung die Arbeitsinspektoren

im Amtseide zu geloben haben,

sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im

Ruhestande sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses

gebunden.

§ 18. Die Arbeitsinspektoren dürfen unbeschadet

der Bestimmungen der §§ 33 und 34 der

Dienstpragmatik (Gesetz vom 25. Jänner 1914,

R. G. Bl. Nr. 15) ein Unternehmen, das der Arbeitsinspektion

unterliegt, weder auf eigene noch

auf fremde Rechnung betreiben noch an einem

solchen Unternehmen beteiligt sein, sie dürfen

auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einem

solchen Unternehmen stehen.

Organisation der Anbeitsinspektion.

§ 19. (1) Das Bundesgebiet wird unter tunlichster

Berücksichtigung der Grenzen der Bundesländer

(Stadt Wien) in Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion

eingeteilt und für jeden Aufsichtsbezirk

ein Arbeitsinspektorat errichtet. In

jedem Bundesland ist mindestens ein allgemeines

Arbeitsinspektorat zu errichten.

(2) Einzelne Arten von Wirtschaftszweigen

und Beschäftigtengruppen können aus der allgemeinen

Arbeitsinspektion ausgeschieden und

unter die Aufsicht von besonderen Arbeitsinspektoraten

gestellt werden, der örtliche Wirkungsbereich

solcher Arbeitsinspektorate kann sich über

den Bereich mehrerer Bundesländer erstrecken.

(3) Für die Binnenschiffahrt wird ein besonderes

Arbeitsinspektorat errichtet, dessen Aufsichtsbezirk

sich auf das gesamte Bundesgebiet

erstreckt.

(4) Die näheren Vorschriften über die Aufsichtsbezirke

der allgemeinen Arbeitsinspektion

und über die Errichtung von besonderen Arbeitsinspektoraten

werden nach Anhörung der

Interessenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer durch Verordnung getroffen.

§ 20. (1) Zur besonderen Wahrnehmung der

Aufgaben, die die Arbeitsinspektion auf dem

Gebiete der Arbeitshygiene und der Berufskrankheiten

zu erfüllen hat, ist bei jedem Arbeitsinspektorat

und beim Zentral-Arbeitsinspektorat

[§ 21, Abs. (2)] ein "Arbeitsinspektionsarzt" zu

bestellen.

(2) Zur besonderen Überwachung der Einhaltung

der Schutzvorschriften für Jugendliche,

Frauen und Kinder ist bei jedem Arbeitsinspektorat

ein „Arbeitsinspektor für Jugendschutz,

Frauen- und Kinderarbeit" zu bestellen.

(3) Der Arbeitsinspektionsarzt und der Arbeitsinspektor

für Jugendschutz, Frauen- und Kinderarbeit

sind Organe der Arbeitsinspektion, auf sie

finden die Vorschriften der §§ 5 bis 9, 17, 18

und 23 Anwendung.

§ 21. (1) Die Arbeitsinspektorate im Sinne des

§ 19, Abs. (1) und (2), unterstehen unmittelbar

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Die oberste Leitung und zusammenfassende

Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion

obliegen dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung (Zentral-Arbeitsinspektorat).

Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates

finden die Vorschriften der §§ 5 bis 8, 17, 18

und 23 Anwendung.

(3) Das besondere Arbeitsinspektorat für die

Binnenschiffahrt [§ 19, Abs. (3)] untersteht der

Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr.

Straffbestimmungen.

§ 22. (1) Wer vorsätzlich die Organe der Arbeitsinspektion

(§§ 19 und 20) oder Organe

des Zentral-Arbeitsinspektorates [§ 21, Abs. (2)]

in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder

die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, wird,

wenn die Handlung nicht einer strengeren Strafe

unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu

drei Monaten bestraft. Beide Strafen können

auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Die Vorschriften des Abs. (1) finden in den

in § 2, Abs. (2), ersten Satz, genannten Betrieben

keine Anwendung.

§ 23. Ein Organ der Arbeitsinspektion, das

während der Dauer seines Dienstverhältnisses

(Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung

des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung des

Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt

oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil

verwertet, wird, wenn die Handlung nicht

nach einem anderen Gesetze einer strengeren Bestrafung

unterliegt, von den Gerichten wegen

Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu

zwei Jahren bestraft.

Artikel II.

Ausdehnung der Vorschriften über den Schutz

der Dienstnehmer auf nichtgewerbliche Betriebe.

§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 74, 74 a, 74 b

und 74 c der Gewerbeordnung sowie die auf

Grund dieser Bestimmungen erlassenen Durchführungsvorschriften

finden auf die Betriebe

sinngemäße Anwendung, die von dem Geltungsbereich

der Gewerbeordnung ausgenommen sind,

jedoch der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen;

dies gilt nicht für die dem Arbeitsinspektorat

für die Binnenschiffahrt unterliegenden Betriebe.

(2) Zur Handhabung der Vorschriften des § 74

der Gewerbeordnung und der auf Grund der

§§ 74 a, 74 b und 74 c der Gewerbeordnung erlassenen

Vorschriften ist in den unter die Bestimmungen

des Abs. (1) fallenden Betrieben,

deren Anlage einer Genehmigungspflicht unterliegt,

in erster Instanz die zuständige Genehmigungsbehörde,

sonst die Bezirksverwaltungsbehörde

berufen; die Bestimmungen des § 9,

Abs. (3), bleiben unberührt.

(3) In den unter die Bestimmungen des Abs. (1)

fallenden Betrieben begangene Übertretungen der

im Abs. (1) bezeichneten Vorschriften werden,

unbeschadet der Bestimmungen des § 8, Abs. (4),

wenn die Handlung nicht nach anderen Gesetzen

einer strengeren Strafe unterliegt, nach den Bestimmungen

der Gewerbeordnung geahndet.

Artikel III.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 25. (1) Folgende Vorschriften werden außer

Kraft gesetzt

1. Die Abschnitte IV (Gewerbeaufsichtsverwaltung)

und V der Verordnung über die Arbeitseinsatz-,

die Reichstreuhänder- und die Gewerbeaufsichtsverwaltung

in der Ostmark vom 7. März

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 552.

2. Die Verordnung über den Arbeitsschutz

und die Gewerbeaufsicht in der Ostmark vom

5. April 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 608.

3. Die Anordnung über Arbeitsschutz und Gewerbeaufsicht

in den Reichsgauen der Ostmark

vom 28. Mai 1940, Reichsarbeitsblatt S. III, 157.

4. Die Zweite Verordnung über den Arbeitsschutz

und die Gewerbeaufsicht in den Reichsgauen

der Ostmark vom 7. August 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 482.

(2) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

werden die Vorschriften der §§ 848 a

bis 850 und der §§ 871 und 872 der Reichsversicherungsordnung

zur Gänze, die Vorschriften

der §§ 876 bis 878 der Reichsversicherungsordnung

mit der Einschränkung aufgehoben, daß

die Befugnisse der Träger der Unfallversicherung

zur Vornahme von Betriebsbesichtigungen durch

eigene technische Aufsichtsorgane aufrecht bleiben.

Artikel IV.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 26. Die bisherigen Gewerbeinspektorate (§ 57

des Behörden-Überleitungsgesetzes vom 20. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 94) werden Arbeitsinspektorate

im Sinne dieses Bundesgesetzes. Bis zur

Neueinteilung des Bundesgebietes in Aufsichtsbezirke

der Arbeitsinspektion (§ 19) werden die

bisherigen Aufsichtsbezirke der Gewerbeinspektion

zu Aufsichtsbezirken der Arbeitsinspektion.

§ 27. Die Verfolgung und Ahndung von Übertretungen

der Vorschriften des Dienstnehmerschutzes

obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Verwaltungsstrafverfahren, die bei Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes noch bei

Arbeitsinspektoraten anhängig sind, sind von

diesen zu Ende zu führen.

§ 28. (1) Soweit in noch geltenden Rechtsvorschriften

die Bewilligung von Ausnahmen vor

den Vorschriften über den Ladenschluß (Pflichtverkaufsstunden)

den Arbeitsinspektoraten übertragen

ist, geht diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden

über. Die Bezirksverwaltungsbehörden

sind verpflichtet, dem örtlich zuständigen

Arbeitsinspektorat Abschriften der

Ausnahmegenehmigungen zu übermitteln.

(2) Die Genehmigung von Ausnahmen gegenüber

den bestehenden Arbeitszeitvorschriften obliegt

dem Arbeitsinspektorat.

§ 29. Die Bestimmungen des § 3 des Bäckereiarbeitergesetzes,

St. G.Bl. Nr. 217/1919, und des

Artikels IV des Gesetzes, betreffend die Regelung

der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,

R. G. Bl. Nr. 21/1895, werden dahin geändert,

daß an Stelle der nach diesen Bestimmungen

berufenen Gewerbebehörde erster Instanz

das Arbeitsinspektorat zu treten hat. Die Bestimmung

des § 12, Abs. (2), gilt sinngemäß.

§ 30. (1) Die Geltung der von Berufsgenossenschaften

erlassenen Unfallverhütungsvorschriften

treten, soweit einzelne Bestimmungen nicht

schon durch § 25, Abs. (2), aufgehoben werden,

mit 31. Dezember 1948 außer Wirksamkeit.

(2) Soweit nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften

[Abs. (1)] den Berufsgenossenschaften

das Recht der Bewilligung von Ausnahmen

oder sonstige Befugnisse zustehen, gehen

diese auf die Arbeitsinspektorate über.

Artikel V.

Vollziehung.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 1, Abs. (4), das sachlich zuständige Bundesministerium,

hinsichtlich der Bestimmungen der

§§ 5, Abs. (1), letzter Satz, und 19, Abs. (3),

das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich

der Bestimmungen des § 27, das Bundesministerium

für Inneres, jeweils im Einvernehmen

mit den sonst noch zuständigen Bundesministerien,

betraut.

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