194. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Wirkungskreis der Arbeitsinspektion.
§ 1. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung
des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer
(Lehrlinge) berufene Behörde.
(2) Von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion
sind, soweit im Abs. (3) nichts anderes bestimmt
wird, ausgenommen
a) die land- und forstwirtschaftliche Produktion;
b) die Hauswirtschaft;
c) der Bergbau auf vorbehaltene Mineralien
und die auf Grund der Bergwerksverleihung
(§ 131 des Allgemeinen Berggesetzes
vom 23. Mai 1854, R.G.Bl. Nr. 146) errichteten
Anlagen 6owie die Betriebe des
Bergbaues auf nicht vorbehaltene Mineralien
und deren Anlagen, soweit sie der
bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen;
d) die Eisenbahnen (Straßenbahnen) einschließlich
ihrer Regiebauten und Hilfsanstaken;
e) das Post- und Telegraphenwesen einschließlich
seiner Regiebauten und Hilfsanstalten;
f) der Luftverkehr;
g) die Wohlfahrtsanstalten, Kranken-, Heil-
und sonstigen Pflegeanstalten, die medizinisch-
diagnostischen und therapeutischen
Anstalten, soweit sie vom Bund, einem
Bundesland (Stadt Wien), einem Bezirk
oder einer Gemeinde betrieben werden;
h) die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten;
i) die Kultusanstalten;
j) die Strafanstalten, gerichtlichen Gefangenhäuser,
Arbeitshäuser und Bundesanstalten
für Erziehungsbedürftige.
(3) Die Wirksamkeit der Arbeitsinspektion
erstreckt sich jedoch auf die Regiebauten, Werkstätten
und Hilfsanlagen (Hilfsanstalten) der in
Abs. (2), lit. f bis j, aufgezählten Betriebe.
(4) Sofern für die gemäß Abs. (2), lit. c bis f,
und Abs. (3) vom Wirkungskreis der Arbeitsinspektion
ausgenommenen Betriebe und Verwaltungsstellen
Einrichtungen zur Wahrnehmung
des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer
nicht bestehen, sind solche bei den sachlich zuständigen
Ministerien zu errichten. Die Vorschriften
über die Errichtung sowie über die
Aufgaben und Befugnisse dieser Einrichtungen
sind yon den sachlich zuständigen Ministerien im
Verordnungswege zu erlassen.
§ 2. (1) Auf die Dienststellen der Hoheitsverwaltung
und auf die Verwaltungsstellen der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften finden die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(2) Die Betriebe des Bundes, der Bundesländer
(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden unterliegen
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
soweit säe nicht ihrer Art nach gemäß § 1,
Abs. (2) und (3), von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion
ausgenommen sind. Das gleiche
gilt für Betriebe, Werkstätten und Hilfsanlagen
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
(3) Als Betriebe im Sinne des Abs. (2) sind
auch Hoch- und Tiefbauten, Straßen- und
Wasserbauten, Bauten von Stromleitungsanlagen
und sonstige Bauten anzusehen, die vom
Bund, einem Bundesland (Stadt Wien), einem Bezirk
oder einer Gemeinde in eigener Regie ausgeführt
werden.
Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion.
Allgemeines.
§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion hat im Rahmen
ihres Wirkungskreises durch ihre Organe (Arbeitsinspektoren)
die Einhaltung der zum Schutz
der Dienstnehmer erlassenen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere
soweit diese betreffen
a) den Schutz des Lebens, der Gesundheit und
der Sittlichkeit der Dienstnehmer;
b) die Verwendung der Dienstnehmer, die
Arbeitszeit, die Arbeitspausen, die Nachtruhe
(Nachtarbeit), die Sonn- und Feiertagsruhe
und den Urlaub;
c) die Kinderarbeit sowie die Verwendung
von jugendlichen und weiblichen Arbeitskräften;
d) die Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen
Dienstnehmer;
e) die Lohnzahlung, Arbeitsordnungen und
Kollektivverträge;
f) die Heimarbeit.
(2) Die Arbeitsinspektoren haben die Dienstgeber
bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber
den Dienstnehmern zu unterstützen. Sie haben
die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei sich
bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit
und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und
über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitspflege
und der Unfallverhütung und
von Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit
im Betriebe zu belehren.
(3) Die Arbeitsinspektoren sollen durch Vermittlung
zwischen den Interessen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer das Vertrauen beider Teile
gewinnen und bei Streitigkeiten im Betriebe zur
Wiederherstellung des guten Einvernehmens beitragen.
Hiebei haben sie sich der Mitarbeit der
Organe der im Betrieb errichteten Betriebsvertretungen
zu bedienen. Die Betriebsvertretungen
haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der
Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz
dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis
zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine
Revision des Betriebes zu beantragen.
(1) Die Arbeitsinspektorate haben bei Durchführung
ihrer Aufgaben [Abs. (1)] auf 6tändige
Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der
Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
§ 4. Die Arbeitsinspektion darf mit Aufgaben,
die ihrem Wirkungskreis fremd sind, nicht betraut
und insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung
nicht in Anspruch genommen werden.
Durch diese Bestimmung wird der Wirkungskreis
des Arbeitsinspektorates für die Binnenschiffahrt
[§ 19, Abs. (3)] in der Schiffahrtsverwaltung
nicht berührt.
Besichtigung von Anlagen.
§ 5. (1) Die Arbeitsinspektoren sind befugt,
die Betriebsräume, Betriebsstätten und Aufenthaltsräume
der Dienstnehmer sowie die vom Betriebsinhaber
den Dienstnehmern beigestellten
Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von
Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten
und zu besichtigen. Wenn es zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten unvermeidlich ist, sind sie auch
berechtigt, die Bahnanlagen zu betreten. Die
näheren Bestimmungen über das Betreten der
Bahnanlagen durch die Arbeitsinspektoren trifft
das Bundesministerm für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung.
(2) Der Arbeitsinspektor hat sich dem Betriebsinhaber
oder seinem Beauftragten gegenüber auf
Verlangen durch einen vom zuständigen Bundesministerium
beglaubigten Dienstausweis auszuweisen.
Dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten
steht es frei, den Arbeitsinspektor bei
der Besichtigung zu begleiten; auf Verlangen
des Arbeitsinspektors ist er hiezu verpflichtet.
(3) Die Arbeitsinspektoren haben den Besichtigungen
die Organe der Betriebsvertretung beizuziehen.
Einvernahme von Personen und
Einsicht in Urkunden.
§ 6. (1) Die Arbeitsinspektoren sind befugt,
den Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten
und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,
nach ihrem Ermessen auch ohne Zeugen, über
alle Umstände einzuvernehmen, die ihren Wirkungskreis
berühren. Sie können vom Betriebsinhaber
oder dessen Beauftragten oder von
den Dienstnehmern schriftliche Auskünfte verlangen
und, wenn erforderlich, diese Personen
zur Einvernahme vorladen. Die Einvernahmen
haben tunlichst ohne Störung des Betriebes zu
erfolgen. Der Betriebsinhaber, dessen Beauftragter
und die Dienstnehmer sind verpflichtet, den
Arbeitsinspektoren die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Betriebsinihaber (Beauftragte) ist verpflichtet,
den Arbeitsinspektoren über Verlangen
alle Urkunden, die sich auf die Betriebsanlagen,
die Betriebsmittel sowie auf die im § 5, Abs. (1),
erwähnten Räume und Einrichtungen beziehen,
samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen,
Betriebsvorschriften u. dgl. zur Einsicht vorzulegen.
Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstnehmerverzeichnisse,
der Arbeitsordnungen, der
Kollektivverträge und Einzelverträge, der Lehrverträge,
der Lohn- (Gehalts-) und Urlaubslisten
sowie aller Verzeichnisse, deren Führung für die
Heimarbeit vorgesehen ist.
Zuziehung von Sachverständigen.
Entnahme von Proben.
§ 7. (1) Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektors
die Gesundheit der Dienstnehmer eines Betriebes
durch die Art ihrer Verwendung, durch
ein Betriebsverfahren oder durch eine Betriebseinrichtung
gefährdet erscheint, so hat die zuständige
Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektors
den erforderlichen Untersuchungen
Sachverständige (Ärzte, Ingenieure, Chemiker
u. dgl.) beizuziehen. In Fällen, die keinen Aufschub
gestatten, ist der Arbeitsinspektor berechtigt,
unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen
Verwaltungsbehörde, Sachverständige
beizuziehen.
(2) Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektors
die Verwendung eines Arbeitsstoffes oder Arbeitsmittels
die Dienstnehmer gefährdet, so ist
er berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen
Ausmaße zu entnehmen und deren fachliche
Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt
zu veranlassen. Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektors
für die Dienstnehmer bereitgestelltes
Trinkwasser oder im Betrieb an die
Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit
gefährden, so hat er der zuständigen
Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(3) Die Kosten der Untersuchungen nach den
Abs. (1) und (2), erster Satz, hat der Betriebsinhaber
zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis
die Ansicht des Arbeitsinspektors
als richtig erweist.
Feststellung und Anzeige von
Übertretungen.
§ 8. (1) Stellt der Arbeitsinspektor eine Übertretung
einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer
fest, so hat er den Betriebsinhaber oder
seinen Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich
den den geltenden Vorschriften und
behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand
herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht
entsprochen wird, hat das Arbeitsinspektorat die
Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde
zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich
der Feststellung der Übertretung erstattet
wurde.
(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich
des Strafausmaßes gestellt werden.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat über
die Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen
zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten; gelangt
die Verwaltungsbehörde bei den Erhebungen
zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen
ist oder eine niedrigere Strafe als von
dem Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen
ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens,
beziehungsweise vor Fällung des Erkenntnisses
dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche
Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem
Arbeitsinspektorat zuzustellen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. (,1), zweiter
Satz, und der Albs. (2) und (3) finden keine Anwendung
auf Betriebe des Bundes, der Bundesländer
(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden
[§ 2, Abs. (2), erster Satz, und (3)]. Wird in
solchen Betrieben eine Übertretung einer Vorschrift
zum Schurze der Dienstnehmer festgestellt,
so hat das Arbeitsinspektorat der vorgesetzten
Dienststelle Anzeige zu erstatten.
Anträge und Verfügungen.
§ 9. (1) Wenn das Arbeitsinspektorat der Ansicht
ist, daß in einem Betriebe Vorkehrungen
zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind,
so hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine behördliche Verfügung gegeben sind,
bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlassung
der erforderlichen Verfügungen zu beantragen,
es sei denn, daß der Betriebsinhaber
dem Auftrage des Arbeitsinspektorates, Abhilfe
zu schaffen, entspricht.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat über den Antrag
des Arbeitsinspektorates ohne Verzug, längstens
jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren
einzuleiten und beschleunigt abzuschließen.
(3) Wenn der Arbeitsinspektor anläßlich einer
Besichtigung (§ 5) findet, daß der Schutz der
Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat
er an Stelle der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde
die erforderliche Verfügung schriftlich mit
der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie
von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine
Abschrift des Bescheides ist der Verwaltungsbehörde
und der Betriebsvertretung zuzustellen.
Anhörung des Arbeitsinspektorates.
§ 10. (1) Die Verwaltungsbehörden haben in
Sachen, die den Schutz der Dienstnehmer berühren,
dem Arbeitsinspektorat vor Erlassung
eines Bescheides Gelegenheit zur Äußerung und
Antragstellung zu geben. Wird in einer solchen
Sache das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist
das Arbeitsinspektorat berechtigt, an diesem Verfahren
teilzunehmen. Das Arbeitsinspektorat ist
zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,
die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu
laden. Hat es an der Verhandlung nicht teilgenommen,
so sind ihm die Verhandlungsakten
auf Verlangen, das binnen zwei Wochen nach
dem Verhandlungstage gestellt werden kann, vor
Erfassung des Bescheides zur Stellungnahme zu
übermitteln. Das Arbeitsinspektorat hat seine
Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch
binnen zwei Wochen unter Rückstellung der
Verhandlungsakten abzugeben.
(2) Wird den Vorschriften des Abs. (1) im Verfahren
erster Instanz nicht entsprochen, so hat
im Falle der Berufung die Berufungsbehörde vor
Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung
des nach dem Standort des Betriebes
zuständigen Arbeitsinspektorates einzuholen. In
allen übrigen Fällen einer Berufung hat die Berufungsbehörde
ein anderes Arbeitsinspektorat
zur Abgabe der Äußerung aufzufordern; welche
Arbeitsinspektorate hiezu heranzuziehen sind,
bestimmt das Bundesministerium für soziale
Verwaltung.
(3) In den Fällen der Abs. (1) und (2) ist eine
Ausfertigung des Bescheides dem nach dem
Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat
zuzustellen.
(4) Die Kosten, die dem Arbeitsinspektorate
durch die Entsendung von Amtsorganen zu den
mündlichen Verhandlungen gemäß Abs. (1) erwachsen,
sind von den die Amtshandlung führenden
Verwaltungsbehörden als Barauslagen im
Sinne der §§ 76, Abs. (1), und 77, Abs. (5),
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 274/1925, zu behandeln.
(5) Die Vorschrift des Abs. (2) gilt nicht für
das Berufungsverfahren in der Schiffahrtsverwaltung.
Berufung des Arbeitsinspektorates.
§ 11. In den Fällen der §§ 8, Abs. (3), 9,
Abs. (1), und 10, Abs. (1), steht dem Arbeitsinspektorat
gegen den Bescheid der zuständigen
Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung
zu, wenn der Bescheid dem vom Arbeitsinspektorat
gestellten Antrag oder der abgegebenen
Stellungnahme nicht entspricht; unter den
gleichen Voraussetzungen steht dem Arbeitsinspektorat
das Recht der Berufung auch gegen
Bescheide der Verwaltungsbehörden zweiter Instanz
zu, wenn deren Entscheidung nicht endgültig
ist. Dem Arbeitsinspektorat steht in den
Fällen des § 10, Abs. (1), die Berufung auch
dann zu, wenn ihm vor Erlassung des Bescheides
nicht Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung
gegeben wurde.
Verfahrensbestimmungen.
§ 12. (1) Auf das Verfahren der Arbeitsinspektorate
finden, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 274/1925, Anwendung.
(2) Das Recht zur Einbringung der Berufung
gegen Bescheide, die das Arbeitsinspektorat gemäß
§ 9, Abs. (3), erläßt, sowie der Instanzenzug
in diesen Fällen richtet sich nach den Vorschriften,
die maßgebend gewesen wären, wenn der Bescheid
von der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde
erlassen worden wäre. Die Berufung ist
bei dem Arbeitsinspektorat, das den Bescheid erlassen
hat, einzubringen; sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
Rechtshilfe.
§ 13. (1) Alle Behörden und die gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und
Dienstnehmer haben die Arbeitsinspektorate
bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, alle Anfragen der Arbeitsinspektorate
unverzüglich zu erledigen.
(2) Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die
Arbeitsinspektorate von Neuerrichtungen gewerblicher
Betriebe und von jenen Veränderungen
der Betriebe, die für den Dienstnehmerschutz
von Bedeutung sind, zu verständigen.
Zusammenarbeit mit den Trägern
der Sozialversicherung.
§ 14. (1) Die Träger der Sozialrversicherung
haben die Arbeitsinspektorate bei Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Unfallversicherung sind
verpflichtet, die Arbeitsinspektorate von Unfällen
größeren Ausmaßes unverzüglich zu benach-
richtigen und ihnen Einsicht in die Anzeigen,
Krankengeschichten und anderen Unterlagen zu
gewähren. Die Krankenkassen sind verpflichtet,
die Arbeitsinspektorate von den Ergebnissen
und Untersuchungen, die sie über Berufserkrankungen
anstellen, zu verständigen.
(3) Die Arbeitsinspektorate haben in Angelegenheit
des Dienstnehmerschutzes, insbesondere
der Unfallverhütung, auf ständige Zusammenarbeit
mit den in Betracht kommenden Trägern
der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
(4) An Betriebsbesichtigungen der Arbeitsinspektorate
haben sich die Träger der Sozialversicherung
über Verlangen der Arbeitsinspektorate
nach Tunlichkeit durch Entsendung von
fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten,
die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen
erwachsen, sind von den Trägern der
Sozialversicherung zu tragen.
(5) Die Träger der Sozialversicherung können
bei den Arbeitsinspektoraten die Vornahme von
Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach
ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im
Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes
und der Unfallverhütung erforderlich erscheinen.
Zu solchen Betriebsbesichtigungen haben die
Arbeitsinspektorate Organe des antragstellenden
Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Die
Arbeitsinspsktorate sind verpflichtet, innerhalb
von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages
des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der
Betriebsbesichtigung festzulegen.
§ 15. Organe von Trägern der Sozialversicherung,
die an Betriebsbesichtigungen [§ 14,
Abs. (4) und (5)] teilnehmen, unterliegen der den
Arbeitsinspektoren auferlegten Verschwiegenheitspflicht
(§ 17). Die Strafbestimmungen des
§ 23 gelten sinngemäß.
Berichte und Gutachten.
§ 16. (1) Die Arbeitsinspektorate haben alljährlich
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
Bericht über ihre Tätigkeit und ihre
Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Dienstnehmerschutzes
zu erstatten. Diese Berichte sind
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
in zusammenfassender Darstellung dem Nationalrat
vorzulegen und in den amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
zu veröffentlichen.
(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur Erstattung
von Gutachten und Vorschlägen hinsichtlich
der Erlassung von Vorschriften zum
Schutze der Dienstnehmer herangezogen werden.
Solche Gutachten und Vorschläge können die
Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung
erstatten
Besondere Pflichten der Arbeitsinspektoren.
§ 17. Die Arbeitsinspektoren sind verpflichtet,
über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen als geheim
bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und
Eigentümlichkeiten der Betriebe strengste Verschwiegenheit
zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht,
deren Erfüllung die Arbeitsinspektoren
im Amtseide zu geloben haben,
sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im
Ruhestande sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses
gebunden.
§ 18. Die Arbeitsinspektoren dürfen unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 33 und 34 der
Dienstpragmatik (Gesetz vom 25. Jänner 1914,
R. G. Bl. Nr. 15) ein Unternehmen, das der Arbeitsinspektion
unterliegt, weder auf eigene noch
auf fremde Rechnung betreiben noch an einem
solchen Unternehmen beteiligt sein, sie dürfen
auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einem
solchen Unternehmen stehen.
Organisation der Anbeitsinspektion.
§ 19. (1) Das Bundesgebiet wird unter tunlichster
Berücksichtigung der Grenzen der Bundesländer
(Stadt Wien) in Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion
eingeteilt und für jeden Aufsichtsbezirk
ein Arbeitsinspektorat errichtet. In
jedem Bundesland ist mindestens ein allgemeines
Arbeitsinspektorat zu errichten.
(2) Einzelne Arten von Wirtschaftszweigen
und Beschäftigtengruppen können aus der allgemeinen
Arbeitsinspektion ausgeschieden und
unter die Aufsicht von besonderen Arbeitsinspektoraten
gestellt werden, der örtliche Wirkungsbereich
solcher Arbeitsinspektorate kann sich über
den Bereich mehrerer Bundesländer erstrecken.
(3) Für die Binnenschiffahrt wird ein besonderes
Arbeitsinspektorat errichtet, dessen Aufsichtsbezirk
sich auf das gesamte Bundesgebiet
erstreckt.
(4) Die näheren Vorschriften über die Aufsichtsbezirke
der allgemeinen Arbeitsinspektion
und über die Errichtung von besonderen Arbeitsinspektoraten
werden nach Anhörung der
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer durch Verordnung getroffen.
§ 20. (1) Zur besonderen Wahrnehmung der
Aufgaben, die die Arbeitsinspektion auf dem
Gebiete der Arbeitshygiene und der Berufskrankheiten
zu erfüllen hat, ist bei jedem Arbeitsinspektorat
und beim Zentral-Arbeitsinspektorat
[§ 21, Abs. (2)] ein "Arbeitsinspektionsarzt" zu
bestellen.
(2) Zur besonderen Überwachung der Einhaltung
der Schutzvorschriften für Jugendliche,
Frauen und Kinder ist bei jedem Arbeitsinspektorat
ein „Arbeitsinspektor für Jugendschutz,
Frauen- und Kinderarbeit" zu bestellen.
(3) Der Arbeitsinspektionsarzt und der Arbeitsinspektor
für Jugendschutz, Frauen- und Kinderarbeit
sind Organe der Arbeitsinspektion, auf sie
finden die Vorschriften der §§ 5 bis 9, 17, 18
und 23 Anwendung.
§ 21. (1) Die Arbeitsinspektorate im Sinne des
§ 19, Abs. (1) und (2), unterstehen unmittelbar
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Die oberste Leitung und zusammenfassende
Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion
obliegen dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung (Zentral-Arbeitsinspektorat).
Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates
finden die Vorschriften der §§ 5 bis 8, 17, 18
und 23 Anwendung.
(3) Das besondere Arbeitsinspektorat für die
Binnenschiffahrt [§ 19, Abs. (3)] untersteht der
Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr.
Straffbestimmungen.
§ 22. (1) Wer vorsätzlich die Organe der Arbeitsinspektion
(§§ 19 und 20) oder Organe
des Zentral-Arbeitsinspektorates [§ 21, Abs. (2)]
in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder
die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, wird,
wenn die Handlung nicht einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu
drei Monaten bestraft. Beide Strafen können
auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Die Vorschriften des Abs. (1) finden in den
in § 2, Abs. (2), ersten Satz, genannten Betrieben
keine Anwendung.
§ 23. Ein Organ der Arbeitsinspektion, das
während der Dauer seines Dienstverhältnisses
(Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung
des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung des
Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt
oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil
verwertet, wird, wenn die Handlung nicht
nach einem anderen Gesetze einer strengeren Bestrafung
unterliegt, von den Gerichten wegen
Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu
zwei Jahren bestraft.
Artikel II.
Ausdehnung der Vorschriften über den Schutz
der Dienstnehmer auf nichtgewerbliche Betriebe.
§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 74, 74 a, 74 b
und 74 c der Gewerbeordnung sowie die auf
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Durchführungsvorschriften
finden auf die Betriebe
sinngemäße Anwendung, die von dem Geltungsbereich
der Gewerbeordnung ausgenommen sind,
jedoch der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen;
dies gilt nicht für die dem Arbeitsinspektorat
für die Binnenschiffahrt unterliegenden Betriebe.
(2) Zur Handhabung der Vorschriften des § 74
der Gewerbeordnung und der auf Grund der
§§ 74 a, 74 b und 74 c der Gewerbeordnung erlassenen
Vorschriften ist in den unter die Bestimmungen
des Abs. (1) fallenden Betrieben,
deren Anlage einer Genehmigungspflicht unterliegt,
in erster Instanz die zuständige Genehmigungsbehörde,
sonst die Bezirksverwaltungsbehörde
berufen; die Bestimmungen des § 9,
Abs. (3), bleiben unberührt.
(3) In den unter die Bestimmungen des Abs. (1)
fallenden Betrieben begangene Übertretungen der
im Abs. (1) bezeichneten Vorschriften werden,
unbeschadet der Bestimmungen des § 8, Abs. (4),
wenn die Handlung nicht nach anderen Gesetzen
einer strengeren Strafe unterliegt, nach den Bestimmungen
der Gewerbeordnung geahndet.
Artikel III.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 25. (1) Folgende Vorschriften werden außer
Kraft gesetzt
1. Die Abschnitte IV (Gewerbeaufsichtsverwaltung)
und V der Verordnung über die Arbeitseinsatz-,
die Reichstreuhänder- und die Gewerbeaufsichtsverwaltung
in der Ostmark vom 7. März
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 552.
2. Die Verordnung über den Arbeitsschutz
und die Gewerbeaufsicht in der Ostmark vom
5. April 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 608.
3. Die Anordnung über Arbeitsschutz und Gewerbeaufsicht
in den Reichsgauen der Ostmark
vom 28. Mai 1940, Reichsarbeitsblatt S. III, 157.
4. Die Zweite Verordnung über den Arbeitsschutz
und die Gewerbeaufsicht in den Reichsgauen
der Ostmark vom 7. August 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 482.
(2) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
werden die Vorschriften der §§ 848 a
bis 850 und der §§ 871 und 872 der Reichsversicherungsordnung
zur Gänze, die Vorschriften
der §§ 876 bis 878 der Reichsversicherungsordnung
mit der Einschränkung aufgehoben, daß
die Befugnisse der Träger der Unfallversicherung
zur Vornahme von Betriebsbesichtigungen durch
eigene technische Aufsichtsorgane aufrecht bleiben.
Artikel IV.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 26. Die bisherigen Gewerbeinspektorate (§ 57
des Behörden-Überleitungsgesetzes vom 20. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 94) werden Arbeitsinspektorate
im Sinne dieses Bundesgesetzes. Bis zur
Neueinteilung des Bundesgebietes in Aufsichtsbezirke
der Arbeitsinspektion (§ 19) werden die
bisherigen Aufsichtsbezirke der Gewerbeinspektion
zu Aufsichtsbezirken der Arbeitsinspektion.
§ 27. Die Verfolgung und Ahndung von Übertretungen
der Vorschriften des Dienstnehmerschutzes
obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Verwaltungsstrafverfahren, die bei Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes noch bei
Arbeitsinspektoraten anhängig sind, sind von
diesen zu Ende zu führen.
§ 28. (1) Soweit in noch geltenden Rechtsvorschriften
die Bewilligung von Ausnahmen vor
den Vorschriften über den Ladenschluß (Pflichtverkaufsstunden)
den Arbeitsinspektoraten übertragen
ist, geht diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden
über. Die Bezirksverwaltungsbehörden
sind verpflichtet, dem örtlich zuständigen
Arbeitsinspektorat Abschriften der
Ausnahmegenehmigungen zu übermitteln.
(2) Die Genehmigung von Ausnahmen gegenüber
den bestehenden Arbeitszeitvorschriften obliegt
dem Arbeitsinspektorat.
§ 29. Die Bestimmungen des § 3 des Bäckereiarbeitergesetzes,
St. G.Bl. Nr. 217/1919, und des
Artikels IV des Gesetzes, betreffend die Regelung
der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,
R. G. Bl. Nr. 21/1895, werden dahin geändert,
daß an Stelle der nach diesen Bestimmungen
berufenen Gewerbebehörde erster Instanz
das Arbeitsinspektorat zu treten hat. Die Bestimmung
des § 12, Abs. (2), gilt sinngemäß.
§ 30. (1) Die Geltung der von Berufsgenossenschaften
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften
treten, soweit einzelne Bestimmungen nicht
schon durch § 25, Abs. (2), aufgehoben werden,
mit 31. Dezember 1948 außer Wirksamkeit.
(2) Soweit nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften
[Abs. (1)] den Berufsgenossenschaften
das Recht der Bewilligung von Ausnahmen
oder sonstige Befugnisse zustehen, gehen
diese auf die Arbeitsinspektorate über.
Artikel V.
Vollziehung.
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 1, Abs. (4), das sachlich zuständige Bundesministerium,
hinsichtlich der Bestimmungen der
§§ 5, Abs. (1), letzter Satz, und 19, Abs. (3),
das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich
der Bestimmungen des § 27, das Bundesministerium
für Inneres, jeweils im Einvernehmen
mit den sonst noch zuständigen Bundesministerien,
betraut.