194. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Außenhandelsverkehrsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (2), des Gesetzes
vom 17. Dezember 1945, B. G. Bl. Nr. 111/1946,
betreffend die Regelung des Außenhandelsverkehrs
wird verordnet
§ 1. (1) Zu Mitgliedern der Kommission für
Ein-, Aus- und Durchfuhr bestellen das Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten, sowie
die Bundesministerien für Finanzen, für Handel
und Wiederaufbau, für Land- und Forstwirtschaft,
für Volksernährung, für soziale Verwaltung
und für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
je einen Vertreter sowie für den
Fall seiner Verhinderung je einen Ersatzmann.
(2) Je ein weiteres Mitglied der Kommission
und dessen Ersatzmann sind von den Kammern
für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und
Kreditwesen, den Berufsvertretungen auf dem
Gebiete der Land- und Forstwirtschaft, dem
Österreichischen Arbeiterkammertag, der Österreichischen
Nationalbank sowie vom Österreichischen
Warenverkehrsbüro dem zuständigen
Bundesministerium namhaft zu machen; nach
dessen Zustimmung sind die namhaft gemachten
Personen als Mitglieder und Ersatzmänner in die
Kommission zu entsenden.
(3) Können sich die Kammern für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen oder
die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen auf
einen gemeinsamen Vorschlag innerhalb ihrer
Gruppe nicht einigen, haben diese Organisationen
die von ihnen in Aussicht genommenen Personen
getrennt dem zuständigen Bundesministerium
namhaft zu machen, das dann aus der Zahl der
Kandidaten das Mitglied der Kommission, beziehungsweise
dessen Ersatzmann bestellt.
(4) Der Vorsitzende der Kommission und sein
Stellvertreter werden vom Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
bestellt.
§ 2. (1) Der Kommission obliegt die Ausarbeitung
von Richtlinien für die Behandlung
von Ein-, Aus- und Durchfuhransuchen sowie
die Vorlage dieser Richtlinien an die Bundesregierung.
Ferner hat sich die Kommission zu
Verordnungen, durch welche Ausnahmen von
dem bestehenden Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot
festgesetzt werden sollen, gutächtlich zu äußern.
(2) Die Beschlüsse der Kommission werden in
den in Abs. (1) genannten Fällen mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jener
Beschluß als angenommen, dem der Vorsitzende
beigetreten ist. Die Ersatzmänner der Mitglieder
sind nur bei Abwesenheit des von ihnen vertretenen
Mitgliedes stimmberechtigt.
(3) Über die Verhandlungen der Kommission
und über das Abstimmungsergebnis ist eine
Niederschrift zu führen.
(4) Die Mitglieder der Kommission und ihre
Ersatzmänner sind über die von ihnen in Ausübung
ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen
sowie über das Beratungsergebnis zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Sie sind, sofern sie
nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis
stehen, auf diese Verschwiegenheit sowie auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
durch Handschlag zu verpflichten.