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194_1946 AT

194. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Außenhandelsverkehrsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Außenhandelsverkehrsgesetz.

Auf Grund des § 2, Abs. (2), des Gesetzes

vom 17. Dezember 1945, B. G. Bl. Nr. 111/1946,

betreffend die Regelung des Außenhandelsverkehrs

wird verordnet

§ 1. (1) Zu Mitgliedern der Kommission für

Ein-, Aus- und Durchfuhr bestellen das Bundeskanzleramt,

Auswärtige Angelegenheiten, sowie

die Bundesministerien für Finanzen, für Handel

und Wiederaufbau, für Land- und Forstwirtschaft,

für Volksernährung, für soziale Verwaltung

und für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

je einen Vertreter sowie für den

Fall seiner Verhinderung je einen Ersatzmann.

(2) Je ein weiteres Mitglied der Kommission

und dessen Ersatzmann sind von den Kammern

für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und

Kreditwesen, den Berufsvertretungen auf dem

Gebiete der Land- und Forstwirtschaft, dem

Österreichischen Arbeiterkammertag, der Österreichischen

Nationalbank sowie vom Österreichischen

Warenverkehrsbüro dem zuständigen

Bundesministerium namhaft zu machen; nach

dessen Zustimmung sind die namhaft gemachten

Personen als Mitglieder und Ersatzmänner in die

Kommission zu entsenden.

(3) Können sich die Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen oder

die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen auf

einen gemeinsamen Vorschlag innerhalb ihrer

Gruppe nicht einigen, haben diese Organisationen

die von ihnen in Aussicht genommenen Personen

getrennt dem zuständigen Bundesministerium

namhaft zu machen, das dann aus der Zahl der

Kandidaten das Mitglied der Kommission, beziehungsweise

dessen Ersatzmann bestellt.

(4) Der Vorsitzende der Kommission und sein

Stellvertreter werden vom Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

bestellt.

§ 2. (1) Der Kommission obliegt die Ausarbeitung

von Richtlinien für die Behandlung

von Ein-, Aus- und Durchfuhransuchen sowie

die Vorlage dieser Richtlinien an die Bundesregierung.

Ferner hat sich die Kommission zu

Verordnungen, durch welche Ausnahmen von

dem bestehenden Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot

festgesetzt werden sollen, gutächtlich zu äußern.

(2) Die Beschlüsse der Kommission werden in

den in Abs. (1) genannten Fällen mit Stimmenmehrheit

gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jener

Beschluß als angenommen, dem der Vorsitzende

beigetreten ist. Die Ersatzmänner der Mitglieder

sind nur bei Abwesenheit des von ihnen vertretenen

Mitgliedes stimmberechtigt.

(3) Über die Verhandlungen der Kommission

und über das Abstimmungsergebnis ist eine

Niederschrift zu führen.

(4) Die Mitglieder der Kommission und ihre

Ersatzmänner sind über die von ihnen in Ausübung

ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen

sowie über das Beratungsergebnis zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Sie sind, sofern sie

nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis

stehen, auf diese Verschwiegenheit sowie auf die

gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten

durch Handschlag zu verpflichten.

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