194. Verordnung: Identitätsausweis-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Abs. (2), des Gesetzes vom
12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 180, betreffend
das Paßwesen (Paßgesetz), wird verordnet
§ 1. Alle österreichischen Staatsbürger, die
ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich
haben, sind vom vollendeten 15. Lebensjahr an
verpflichtet, einen nach den Bestimmungen dieser
Verordnung ausgestellten Identitätsausweis stets
bei sich zu führen und auf amtliches Verlangen
vorzuweisen.
§ 2. (1) Die Identitätsausweise sind nach dem
angeschlossenen Muster in deutscher, englischer,
französischer und russischer Sprache auszustellen
und mit einem Lichtbild zu versehen.
(2) Sie sind öffentliche Urkunden und gelten
im Inland als vollwertige Lichtbildausweise.
§ 3. (1) Zur Ausstellung der Identitätsausweise
ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für
die eine staatliche Polizeibehörde besteht, diese
berufen (Paßbehörde).
(2) Örtlich zuständig ist die Paßbehörde, in
deren Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
(3) Ober Berufungen gegen Bescheide der Paßbehörden
entscheidet die örtlich zuständige
Sicherheitsdirektion, in letzter Instanz das Staatsamt
für Inneres.
§ 4. (1) Zwecks Ausstellung des Identitätsausweises
hat der Antragsteller grundsätzlich persönlich
vor der Paßbehörde zu erscheinen und
die zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft,
der Geburtsdaten, des Berufes und
des Wohnsitzes (dauernden Aufenthaltes) erforderlichen
Personaldokumente sowie zwei Lichtbilder
vorzulegen. Bestehen begründete Bedenken
gegen die Identität des Antragstellers, so kann
die Behörde die Beibringung von zwei Identitätszeugen
verlangen. Der Antragsteller muß durch
seine Unterschrift bestätigen, daß er einen Identitätsausweis
im Sinne dieser Verordnung noch
nicht besitzt [§ 8, Abs. (1)].
(2) Kann der Antragsteller aus triftigen Gründen
(zum Beispiel wegen schwerer Körperbehinderung,
Krankheit, schwieriger Erreichbarkeit der
Paßbehörde u. dgl.) nicht persönlich bei der
Behörde erscheinen, so kann er sich durch eine
handlungsfähige, mit einer schriftlichen Vollmacht
versehene Person vertreten lassen. In
diesem Fall ist von der Beibringung von Identitätszeugen
nur dann abzusehen, wenn der Antragsteller
amtsbekannt ist. Die Unterschrift des
Antragstellers im Identitätsausweis und auf dem
amtlichen Evidenzblatt (§ 10) ist nachzutragen,
sobald das Hindernis für sein Erscheinen vor der
Behörde weggefallen ist.
§ 5. (1) Die Lichtbilder sind in zwei Gleichstücken
in der Größe von 5 X 6 cm (Hochformat)
vorzulegen, müssen den Antragsteller ohne Kopfbedeckung
darstellen, aus neuerer Zeit stammen
und die Identität der dargestellten Person mit
dem Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Eines der Lichtbilder ist im Identitätsausweis,
das zweite auf dem von der Paßbehörde
zum Amtsgebrauch anzulegenden Evidenzblatt
dauerhaft zu befestigen. Beide Lichtbilder sind
vom Antragsteller deutlich lesbar mit dem vollen
Namen zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel
zu überstempeln.
(3) Bei schreibunkundigen Personen ist die
Unterschrift durch ein amtlich beglaubigtes
Handzeichen und durch einen Vermerk der Paßbehörde,
daß der Antragsteller des Schreibens
unkundig ist, zu ersetzen.
§ 6. (1) Identitätsausweise mit wesentlichen
Mängeln sind ungültig. Ein wesentlicher Mangel
liegt insbesondere dann vor, wenn in einem
Identitätsausweis die Angaben des Vor- und Zunamens
oder der Staatsbürgerschaft des Inhabers,
dessen Lichtbild oder Unterschrift, die Über-
stempelung des Lichtbildes, das Ausstellungsdatum,
das Amtssiegel der Paßbehörde oder die
Unterschrift des ausfertigenden Beamten fehlen
oder unkenntlich geworden sind.
(2) Ein Identitätsausweis mit wesentlichen
Mängeln ist, sofern deren Behebung nicht nach
§ 7 möglich ist, einzuziehen.
(3) Wenn das im Identitätsausweis angebrachte
Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen
läßt, kann die Paßbehörde die Einziehung
und Ausstellung eines neuen Identitätsausweises
anordnen.
§ 7. (1) Berichtigungen, Ergänzungen und
sonstige Eintragungen dürfen in einem Identitätsausweis
nur von der Paßbehörde unter Beisetzung
des Datums, des Amtssiegels und der Unterschrift
des eintragenden Beamten vorgenommen werden.
(2) Radierungen in einem Identitätsausweis sind
unzulässig.
§ 8. (1) Jede Person darf nur einen Identitätsausweis
besitzen.
(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises hat
diesen unverzüglich der Paßbehörde zurückzustellen,
wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft
verloren hat.
(3) Bei Ausstellung eines neuen Identitätsausweises
ist der alte Identitätsausweis von der
Paßbehörde einzuziehen.
§ 9. (1) Die Überlassung des Identitätsausweises
an eine andere Person sowie die Verwendung
fremder Identitätsausweise ist verboten.
(2) Der Verlust des Identitätsausweises ist unverzüglich
der Paßbehörde, die ihn ausgestellt
hat, anzuzeigen.
§ 10. (1) Die Paßbehörden haben über die von
ihnen ausgestellten Identitätsausweise eine
Evidenzkartei zu führen, in der auch alle Änderungen
und Einziehungen zu vermerken sind.
(2) Für jede Person ist ein Evidenzblatt anzulegen,
das die gleichen Eintragungen wie der
Identitätsausweis zu enthalten hat; es muß mit
dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift
des Inhahers des Identitätsausweises versehen
sein.
§ 11. Wer den Vorschriften dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird von der Paßbehörde gemäß
§ 24 des Paßgesetzes vom 12. September 1945,
St. G. Bl. Nr. 180, mit Geld bis zu 1000 RM
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnung über Kennkarten
vom 22. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 913,
und die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über Kennkarten vom 5. Dezember 1941,
Deutsches R. G. Bl. I S. 751, außer Kraft.