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194_1945 AT

194. Verordnung: Identitätsausweis-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 194. Verordnung: Identitätsausweis-Verordnung.

Auf Grund des § 1, Abs. (2), des Gesetzes vom

12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 180, betreffend

das Paßwesen (Paßgesetz), wird verordnet

§ 1. Alle österreichischen Staatsbürger, die

ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden

Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich

haben, sind vom vollendeten 15. Lebensjahr an

verpflichtet, einen nach den Bestimmungen dieser

Verordnung ausgestellten Identitätsausweis stets

bei sich zu führen und auf amtliches Verlangen

vorzuweisen.

§ 2. (1) Die Identitätsausweise sind nach dem

angeschlossenen Muster in deutscher, englischer,

französischer und russischer Sprache auszustellen

und mit einem Lichtbild zu versehen.

(2) Sie sind öffentliche Urkunden und gelten

im Inland als vollwertige Lichtbildausweise.

§ 3. (1) Zur Ausstellung der Identitätsausweise

ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für

die eine staatliche Polizeibehörde besteht, diese

berufen (Paßbehörde).

(2) Örtlich zuständig ist die Paßbehörde, in

deren Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen

Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.

(3) Ober Berufungen gegen Bescheide der Paßbehörden

entscheidet die örtlich zuständige

Sicherheitsdirektion, in letzter Instanz das Staatsamt

für Inneres.

§ 4. (1) Zwecks Ausstellung des Identitätsausweises

hat der Antragsteller grundsätzlich persönlich

vor der Paßbehörde zu erscheinen und

die zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

der Geburtsdaten, des Berufes und

des Wohnsitzes (dauernden Aufenthaltes) erforderlichen

Personaldokumente sowie zwei Lichtbilder

vorzulegen. Bestehen begründete Bedenken

gegen die Identität des Antragstellers, so kann

die Behörde die Beibringung von zwei Identitätszeugen

verlangen. Der Antragsteller muß durch

seine Unterschrift bestätigen, daß er einen Identitätsausweis

im Sinne dieser Verordnung noch

nicht besitzt [§ 8, Abs. (1)].

(2) Kann der Antragsteller aus triftigen Gründen

(zum Beispiel wegen schwerer Körperbehinderung,

Krankheit, schwieriger Erreichbarkeit der

Paßbehörde u. dgl.) nicht persönlich bei der

Behörde erscheinen, so kann er sich durch eine

handlungsfähige, mit einer schriftlichen Vollmacht

versehene Person vertreten lassen. In

diesem Fall ist von der Beibringung von Identitätszeugen

nur dann abzusehen, wenn der Antragsteller

amtsbekannt ist. Die Unterschrift des

Antragstellers im Identitätsausweis und auf dem

amtlichen Evidenzblatt (§ 10) ist nachzutragen,

sobald das Hindernis für sein Erscheinen vor der

Behörde weggefallen ist.

§ 5. (1) Die Lichtbilder sind in zwei Gleichstücken

in der Größe von 5 X 6 cm (Hochformat)

vorzulegen, müssen den Antragsteller ohne Kopfbedeckung

darstellen, aus neuerer Zeit stammen

und die Identität der dargestellten Person mit

dem Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen.

(2) Eines der Lichtbilder ist im Identitätsausweis,

das zweite auf dem von der Paßbehörde

zum Amtsgebrauch anzulegenden Evidenzblatt

dauerhaft zu befestigen. Beide Lichtbilder sind

vom Antragsteller deutlich lesbar mit dem vollen

Namen zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel

zu überstempeln.

(3) Bei schreibunkundigen Personen ist die

Unterschrift durch ein amtlich beglaubigtes

Handzeichen und durch einen Vermerk der Paßbehörde,

daß der Antragsteller des Schreibens

unkundig ist, zu ersetzen.

§ 6. (1) Identitätsausweise mit wesentlichen

Mängeln sind ungültig. Ein wesentlicher Mangel

liegt insbesondere dann vor, wenn in einem

Identitätsausweis die Angaben des Vor- und Zunamens

oder der Staatsbürgerschaft des Inhabers,

dessen Lichtbild oder Unterschrift, die Über-

stempelung des Lichtbildes, das Ausstellungsdatum,

das Amtssiegel der Paßbehörde oder die

Unterschrift des ausfertigenden Beamten fehlen

oder unkenntlich geworden sind.

(2) Ein Identitätsausweis mit wesentlichen

Mängeln ist, sofern deren Behebung nicht nach

§ 7 möglich ist, einzuziehen.

(3) Wenn das im Identitätsausweis angebrachte

Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen

läßt, kann die Paßbehörde die Einziehung

und Ausstellung eines neuen Identitätsausweises

anordnen.

§ 7. (1) Berichtigungen, Ergänzungen und

sonstige Eintragungen dürfen in einem Identitätsausweis

nur von der Paßbehörde unter Beisetzung

des Datums, des Amtssiegels und der Unterschrift

des eintragenden Beamten vorgenommen werden.

(2) Radierungen in einem Identitätsausweis sind

unzulässig.

§ 8. (1) Jede Person darf nur einen Identitätsausweis

besitzen.

(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises hat

diesen unverzüglich der Paßbehörde zurückzustellen,

wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft

verloren hat.

(3) Bei Ausstellung eines neuen Identitätsausweises

ist der alte Identitätsausweis von der

Paßbehörde einzuziehen.

§ 9. (1) Die Überlassung des Identitätsausweises

an eine andere Person sowie die Verwendung

fremder Identitätsausweise ist verboten.

(2) Der Verlust des Identitätsausweises ist unverzüglich

der Paßbehörde, die ihn ausgestellt

hat, anzuzeigen.

§ 10. (1) Die Paßbehörden haben über die von

ihnen ausgestellten Identitätsausweise eine

Evidenzkartei zu führen, in der auch alle Änderungen

und Einziehungen zu vermerken sind.

(2) Für jede Person ist ein Evidenzblatt anzulegen,

das die gleichen Eintragungen wie der

Identitätsausweis zu enthalten hat; es muß mit

dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift

des Inhahers des Identitätsausweises versehen

sein.

§ 11. Wer den Vorschriften dieser Verordnung

zuwiderhandelt, wird von der Paßbehörde gemäß

§ 24 des Paßgesetzes vom 12. September 1945,

St. G. Bl. Nr. 180, mit Geld bis zu 1000 RM

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnung über Kennkarten

vom 22. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 913,

und die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung

über Kennkarten vom 5. Dezember 1941,

Deutsches R. G. Bl. I S. 751, außer Kraft.

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