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193_2003 AT

193. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund des § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 421/2002, wird wie folgt geändert

1. § 17 samt Überschrift lautet

„Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt

1. Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise

in den Mitgliedstaaten verboten ist)

Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur

Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3. 5. 2002 S 16);

2. Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n)

Schutzgebieten verboten ist)

Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur

Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3. 5. 2002 S 16);

3. Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise

in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten

ist)

Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur

Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3. 5. 2002 S 16);

4. Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n)

Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist)

Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/28/EG zur

Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 77 vom 20. 3. 2002 S 23);

5. Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in

die Mitgliedstaaten verboten ist)

Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1);

6. Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in

bestimmte Schutzgebiete verboten ist)

Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/28/EG zur

Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 20. 3. 2002 S 23);

7. Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das

Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb

der Mitgliedstaaten)

Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur

Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3. 5. 2002 S 16);

8. Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das

Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb

bestimmter Schutzgebiete)

Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur

Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3. 5. 2002 S 16);

9. Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung

zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort,

wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft

im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen)

a) Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft)

Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz

der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen

und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3. 5. 2002 S 16);

b) Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als

den in Teil A genannten Gebieten)

Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft

gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz

der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen

und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3. 5. 2002 S 16).“

2. In § 18 wird nach der Z 16 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt

„17. Richtlinie 2002/36/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates

über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von

Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3. 5. 2002 S 16).“

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