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193_2002 AT

193. Verordnung: Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2002 und

zu § 8 Abs. 6 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I

Nr. 68/2002 wird verordnet

§ 1. Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe „Personenkraftwagen“ und

„Kombinationskraftwagen“.

§ 2. Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach

dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung

dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen

Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden

und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

§ 3. (1) Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen

gefertigt werden, können nur bei Vorliegen folgender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen

eingestuft werden

1. Das Fahrzeug muss eine Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.

2. Das Fahrzeug darf mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.

3. Hinter der Sitzreihe muss ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider

Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte (Originalbodenplatte

oder Bodenplattenverlängerung, siehe Punkt 6) und mit der Karosserie fest und

nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen

oder Vernieten oder einer Kombination beider Maßnahmen herzustellen sein.

4. Der Laderaum muss seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die

Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter

Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen

oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt

(zB Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe

lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen

unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.

5. Halterungen für hintere Sitze und Sitzgurte müssen entfernt und entsprechende Ausnehmungen

unbenützbar (zB durch Verschweißen oder Ausbohren der Gewinde) gemacht worden sein.

6. Der Laderaumboden muss aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Es muss

daher eine allfällige Fußmulde durch eine selbsttragende, mit der Originalbodenplatte fest verbundenen

und bis zum Trenngitter (Trennwand) vorgezogenen Stahlblechplatte überdeckt werden.

Die Verbindung mit der Originalbodenplatte muss so erfolgen, dass eine Trennung nur unter

Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Zur Herstellung dieser Verbindung eignet

sich insbesondere ein Verschweißen. Sind größere Auflageflächen vorhanden, ist auch ein

durchgehendes Verkleben der Auflageflächen mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung

gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), in Verbindung mit einem Vernieten

(Durchnieten durch die Originalbodenplatte) möglich. Die Fußmulde muss auch durch seitliche

Verblechungen abgeschlossen werden.

7. Seitliche Laderaumtüren darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere Laderaumlänge

von grundsätzlich mindestens 1500 mm aufweist. Diese Mindestladeraumlänge darf durch

eine schräge Heckklappe nicht sehr erheblich eingeschränkt werden. Bei den seitlichen Laderaumtüren

muss die Fensterhebemechanik unbenützbar gemacht worden sein.

8. Das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug für

die Warenbeförderung) einzustufen sein.

9. Für Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend Folgendes: Die Trennvorrichtung

hinter der Sitzreihe (vergleiche Punkt 1) muss im unteren Bereich in einer Trennwand

bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzen muss. Diese Trennwandfortsetzung

muss mit der Originalbodenplatte so fest verbunden werden, dass eine Trennung nur unter

Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Bezüglich geeigneter Maßnahmen zur Herstellung

dieser Verbindung siehe Punkt 6.

(2) Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits werkseitig aufweisen. „Werkseitig“

bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen

bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz

1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen.

§ 4. Nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen sind unter den im § 2 angeführten allgemeinen

Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn)

– Kastenwagen; das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so konstruiert sind, dass sie

einen vom Führerhaus abgesetzten kastenförmigen Laderaum aufweisen. Die Fahrzeuge sind mit

hinteren Flügeltüren ausgestattet und dürfen außer einem kleinen rechtsseitigen Sichtfenster

(Höchstausmaß 38 cm × 38 cm), das mit einem Innenschutzgitter versehen sein muss, keine seitlichen

Laderaumfenster aufweisen. Diese Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch

als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.

– Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeuge); das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so

konstruiert sind, dass sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen)

und eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche

kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter

bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und

zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.

– Leichenwagen; das sind Fahrzeuge, die sich sowohl von der Bauweise (geschlossenes Führerhaus,

durchgehende seitliche Verglasung des Laderaumes) als auch von der Ausstattung (spezielle

Vorrichtungen für den Sargtransport) her wesentlich von den üblichen Typen von Personen-

und Kombinationskraftwagen unterscheiden.

§ 5. Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie

Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist.

Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene

Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige

Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien

als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient

oder kombiniert eingesetzt wird.

§ 6. (1) Die Verordnung ist in Bezug auf die Umsatzsteuer in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden.

(2) Die Verordnung ist in Bezug auf die Einkommensteuer auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab

8. Jänner 2002 angeschafft (hergestellt) werden bzw. bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung

ab 8. Jänner 2002 erfolgt.

(3) Entsprechend dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996

außer Kraft.

BGBlPdf 193. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 91/2000) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Albanien 4. April 2000

Armenien 25. Jänner 2002

Aserbaidschan 15. April 2002

Bosnien und Herzegowina 12. Juli 2002

Irland 14. Mai 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen

abgegeben

Armenien

Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Armenien, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend

anzusehen

– Artikel 2,

– Artikel 3, Absätze 1 und 2,

– Artikel 4, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6,

– Artikel 7, Absätze 1 und 3,

– Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3,

– Artikel 9, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8,

– Artikel 10, Absätze 1 und 2,

– Artikel 11.

Aserbaidschan

Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen der Charta in

den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, solange diese Gebiete von dieser Besetzung nicht

befreit sind.

Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Aserbaidschan, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend

anzusehen

– Artikel 2,

– Artikel 3, Absätze 1 und 2,

– Artikel 4, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6,

– Artikel 5,

– Artikel 6, Absätze 1 und 2,

– Artikel 7, Absätze 1 und 3,

– Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3,

– Artikel 9, Absätze 1, 2, 3, 4, 7 und 8,

– Artikel 10, Absätze 1 und 2,

– Artikel 11.

Irland

Gemäß Art. 12 der Charta erachtet Irland, für sich alle Absätze des Teiles I der Charta als bindend

anzusehen.

Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt Irland, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien

von Gebietskörperschaften zu beschränken

Grafschaftsräte (county councils)

Gemeinderäte (city councils und town councils).

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Ungarn Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1996 am 8. März 2002 die anlässlich

der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 13 zurückgezogen.

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