193. Verordnung: Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
Gesetzestext (2 Artikel)
Zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2002 und
zu § 8 Abs. 6 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2002 wird verordnet
§ 1. Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe „Personenkraftwagen“ und
„Kombinationskraftwagen“.
§ 2. Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach
dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung
dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen
Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden
und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.
§ 3. (1) Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen
gefertigt werden, können nur bei Vorliegen folgender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen
eingestuft werden
1. Das Fahrzeug muss eine Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.
2. Das Fahrzeug darf mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.
3. Hinter der Sitzreihe muss ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider
Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte (Originalbodenplatte
oder Bodenplattenverlängerung, siehe Punkt 6) und mit der Karosserie fest und
nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen
oder Vernieten oder einer Kombination beider Maßnahmen herzustellen sein.
4. Der Laderaum muss seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die
Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter
Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen
oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt
(zB Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe
lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen
unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.
5. Halterungen für hintere Sitze und Sitzgurte müssen entfernt und entsprechende Ausnehmungen
unbenützbar (zB durch Verschweißen oder Ausbohren der Gewinde) gemacht worden sein.
6. Der Laderaumboden muss aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Es muss
daher eine allfällige Fußmulde durch eine selbsttragende, mit der Originalbodenplatte fest verbundenen
und bis zum Trenngitter (Trennwand) vorgezogenen Stahlblechplatte überdeckt werden.
Die Verbindung mit der Originalbodenplatte muss so erfolgen, dass eine Trennung nur unter
Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Zur Herstellung dieser Verbindung eignet
sich insbesondere ein Verschweißen. Sind größere Auflageflächen vorhanden, ist auch ein
durchgehendes Verkleben der Auflageflächen mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung
gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), in Verbindung mit einem Vernieten
(Durchnieten durch die Originalbodenplatte) möglich. Die Fußmulde muss auch durch seitliche
Verblechungen abgeschlossen werden.
7. Seitliche Laderaumtüren darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere Laderaumlänge
von grundsätzlich mindestens 1500 mm aufweist. Diese Mindestladeraumlänge darf durch
eine schräge Heckklappe nicht sehr erheblich eingeschränkt werden. Bei den seitlichen Laderaumtüren
muss die Fensterhebemechanik unbenützbar gemacht worden sein.
8. Das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug für
die Warenbeförderung) einzustufen sein.
9. Für Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend Folgendes: Die Trennvorrichtung
hinter der Sitzreihe (vergleiche Punkt 1) muss im unteren Bereich in einer Trennwand
bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzen muss. Diese Trennwandfortsetzung
muss mit der Originalbodenplatte so fest verbunden werden, dass eine Trennung nur unter
Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Bezüglich geeigneter Maßnahmen zur Herstellung
dieser Verbindung siehe Punkt 6.
(2) Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits werkseitig aufweisen. „Werkseitig“
bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen
bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz
1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen.
§ 4. Nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen sind unter den im § 2 angeführten allgemeinen
Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn)
– Kastenwagen; das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so konstruiert sind, dass sie
einen vom Führerhaus abgesetzten kastenförmigen Laderaum aufweisen. Die Fahrzeuge sind mit
hinteren Flügeltüren ausgestattet und dürfen außer einem kleinen rechtsseitigen Sichtfenster
(Höchstausmaß 38 cm × 38 cm), das mit einem Innenschutzgitter versehen sein muss, keine seitlichen
Laderaumfenster aufweisen. Diese Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch
als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
– Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeuge); das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so
konstruiert sind, dass sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen)
und eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche
kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter
bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und
zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
– Leichenwagen; das sind Fahrzeuge, die sich sowohl von der Bauweise (geschlossenes Führerhaus,
durchgehende seitliche Verglasung des Laderaumes) als auch von der Ausstattung (spezielle
Vorrichtungen für den Sargtransport) her wesentlich von den üblichen Typen von Personen-
und Kombinationskraftwagen unterscheiden.
§ 5. Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie
Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist.
Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene
Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige
Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien
als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient
oder kombiniert eingesetzt wird.
§ 6. (1) Die Verordnung ist in Bezug auf die Umsatzsteuer in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden.
(2) Die Verordnung ist in Bezug auf die Einkommensteuer auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab
8. Jänner 2002 angeschafft (hergestellt) werden bzw. bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung
ab 8. Jänner 2002 erfolgt.
(3) Entsprechend dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996
außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 91/2000) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Albanien 4. April 2000
Armenien 25. Jänner 2002
Aserbaidschan 15. April 2002
Bosnien und Herzegowina 12. Juli 2002
Irland 14. Mai 2002
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen
abgegeben
Armenien
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Armenien, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend
anzusehen
– Artikel 2,
– Artikel 3, Absätze 1 und 2,
– Artikel 4, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6,
– Artikel 7, Absätze 1 und 3,
– Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3,
– Artikel 9, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8,
– Artikel 10, Absätze 1 und 2,
– Artikel 11.
Aserbaidschan
Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen der Charta in
den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, solange diese Gebiete von dieser Besetzung nicht
befreit sind.
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Aserbaidschan, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend
anzusehen
– Artikel 2,
– Artikel 3, Absätze 1 und 2,
– Artikel 4, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6,
– Artikel 5,
– Artikel 6, Absätze 1 und 2,
– Artikel 7, Absätze 1 und 3,
– Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3,
– Artikel 9, Absätze 1, 2, 3, 4, 7 und 8,
– Artikel 10, Absätze 1 und 2,
– Artikel 11.
Irland
Gemäß Art. 12 der Charta erachtet Irland, für sich alle Absätze des Teiles I der Charta als bindend
anzusehen.
Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt Irland, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien
von Gebietskörperschaften zu beschränken
Grafschaftsräte (county councils)
Gemeinderäte (city councils und town councils).
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Ungarn Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1996 am 8. März 2002 die anlässlich
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 13 zurückgezogen.