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193_2001 AT

193. Verordnung: Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet

Die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II

Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000 und BGBl. II Nr. 315/2000, wird

wie folgt geändert

1. Anhang VII „E 320 Butylhydroxyanisol (BHA)“ lautet

2. Die in Anhang I der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2001 angeführten Reinheitskriterien werden dem

Anhang VII der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000

und BGBl. II Nr. 315/2000, hinzugefügt.

Anhang I

3. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Produkte, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2001, jedoch den bisher geltenden

Bestimmungen der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000

und BGBl. II Nr. 315/2000, entsprechen und vor dem 31. März 2001 in Verkehr gebracht wurden, dürfen

bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“

4. Dem § 9 wird folgender Gedankenstrich angefügt

„– 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur

Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und

Süßungsmittel (ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000)“

BGBlPdf 193. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen auf Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 7. Mai 2001 ihre Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie-

hung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 79/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehende Vorbehalte

erklärt

Art. 6 Abs. 4

Dass Art. 6 Abs. 1 nur auf Vortaten nach dem Slowakischen Strafrecht (Artikel 17 bis 20a des

Strafgesetzbuches) Anwendung findet.

Art. 14 Abs. 3

Dass Art. 14 Abs. 3 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der

Slowakischen Rechtsordnung Anwendung findet.

Art. 21 Abs. 2

Dass die Zustellung von Schriftstücken an Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik

gemäß den in Art. 21 Abs. 2 Buchstaben a und b festgelegten Modalitäten nur insoweit möglich ist, wie

dies in anderen bilateralen und multilateralen internationalen Verträgen, die für die Slowakei und für die

das Schriftstück übermittelnde Vertragspartei bindend sind, vorgesehen ist.

Art. 25 Abs. 3

Dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass die Ersuchen und die solchen Ersuchen

beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische, die englische oder die französische

Sprache versehen sein müssen.

Art. 32 Abs. 2

Dass alle von ihr in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten

Informationen oder Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchten

Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet

oder übermittelt werden dürfen.

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