193. Verordnung: Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet
Die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II
Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000 und BGBl. II Nr. 315/2000, wird
wie folgt geändert
1. Anhang VII „E 320 Butylhydroxyanisol (BHA)“ lautet
2. Die in Anhang I der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2001 angeführten Reinheitskriterien werden dem
Anhang VII der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000
und BGBl. II Nr. 315/2000, hinzugefügt.
Anhang I
3. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Produkte, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2001, jedoch den bisher geltenden
Bestimmungen der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000
und BGBl. II Nr. 315/2000, entsprechen und vor dem 31. März 2001 in Verkehr gebracht wurden, dürfen
bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“
4. Dem § 9 wird folgender Gedankenstrich angefügt
„– 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur
Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und
Süßungsmittel (ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000)“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 7. Mai 2001 ihre Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie-
hung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 79/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehende Vorbehalte
erklärt
Art. 6 Abs. 4
Dass Art. 6 Abs. 1 nur auf Vortaten nach dem Slowakischen Strafrecht (Artikel 17 bis 20a des
Strafgesetzbuches) Anwendung findet.
Art. 14 Abs. 3
Dass Art. 14 Abs. 3 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der
Slowakischen Rechtsordnung Anwendung findet.
Art. 21 Abs. 2
Dass die Zustellung von Schriftstücken an Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik
gemäß den in Art. 21 Abs. 2 Buchstaben a und b festgelegten Modalitäten nur insoweit möglich ist, wie
dies in anderen bilateralen und multilateralen internationalen Verträgen, die für die Slowakei und für die
das Schriftstück übermittelnde Vertragspartei bindend sind, vorgesehen ist.
Art. 25 Abs. 3
Dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass die Ersuchen und die solchen Ersuchen
beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische, die englische oder die französische
Sprache versehen sein müssen.
Art. 32 Abs. 2
Dass alle von ihr in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten
Informationen oder Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchten
Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet
oder übermittelt werden dürfen.