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193_1999 AT

193. Kundmachung: Aufhebung des § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 193. Kundmachung: Aufhebung des § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99-8, dem Bundeskanzler

zugestellt am 30. Juli 1999, § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),

BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 193. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956

Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 9/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 192/1966, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 wird nach Z 10 folgende Z 11 angefügt

„11. Im Zuständigkeitsbereich eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes)

sind je zehn betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden

Pflichtschulen oder Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen als eine Klasse

der Sonderschule, die als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt ist, zu zählen.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 4 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/1999 tritt mit 1. September 1999 in

Kraft.“

BGBlPdf 193. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben neben

Österreich nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen

über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (BGBl. III

Nr. 178/1999) hinterlegt

Frankreich (einschließlich der Departements Guyana, Guadeloupe, Martinique und Reunion, die

Überseegebiete von Neu-Kaledonien, Französisch Polynesien, St. Pierre und Miquelon, die Wallis und

Futuna-Inseln und die Französischen Südlichen und Antarktischen Gebiete), Guinea, Kirgisistan, Kuba,

Luxemburg, Moldova, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Trinidad u. Tobago, Tunesien und die

Türkei.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten

folgende Erklärungen abgegeben

Frankreich

Frankreich erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von

Streitigkeiten nicht gebunden.

Kuba

Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Art. 12

Abs. 3 aufgenommen wurden, die auf Art. 24 der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung

der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die

Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und

Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Art. 16

Abs. 1 des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung

jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens

zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller

Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Polen

Polen beabsichtigt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.

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