193. Kundmachung: Aufhebung des § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99-8, dem Bundeskanzler
zugestellt am 30. Juli 1999, § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 9/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 192/1966, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 wird nach Z 10 folgende Z 11 angefügt
„11. Im Zuständigkeitsbereich eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes)
sind je zehn betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden
Pflichtschulen oder Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen als eine Klasse
der Sonderschule, die als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt ist, zu zählen.“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 4 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/1999 tritt mit 1. September 1999 in
Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben neben
Österreich nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen
über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (BGBl. III
Nr. 178/1999) hinterlegt
Frankreich (einschließlich der Departements Guyana, Guadeloupe, Martinique und Reunion, die
Überseegebiete von Neu-Kaledonien, Französisch Polynesien, St. Pierre und Miquelon, die Wallis und
Futuna-Inseln und die Französischen Südlichen und Antarktischen Gebiete), Guinea, Kirgisistan, Kuba,
Luxemburg, Moldova, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Trinidad u. Tobago, Tunesien und die
Türkei.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten
folgende Erklärungen abgegeben
Frankreich
Frankreich erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von
Streitigkeiten nicht gebunden.
Kuba
Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Art. 12
Abs. 3 aufgenommen wurden, die auf Art. 24 der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung
der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die
Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und
Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Art. 16
Abs. 1 des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung
jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens
zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller
Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Polen
Polen beabsichtigt, von dem in Art. 4 Abs. 5 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.