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193_1998 AT

193. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Auf Grund der §§ 5 Abs. 3, 24 und 37 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/1998, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 37 Abs. 4 StudFG auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die

Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 50/1997 wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/1998 ist auf Anträge für

Studienförderungen ab dem Studienjahr 1997/98 anzuwenden.“

2. In der Anlage werden in Z 1 (Joseph Haydn-Konservatorium des Landes Burgenland) nach dem

Hauptstudiengang „Gesangspädagogik“ folgende Zeilen angefügt

3. In der Anlage lautet in Z 4 (Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz) die den

Hauptstudiengang „Blockflöte“ betreffende Zeile

4. In der Anlage wird in Z 4 (Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz) nach dem

Hauptstudiengang „Instrumental- und Gesangspädagogik – Musikalische Elementarerziehung“ folgende

Zeile angefügt

6. In der Anlage wird nach der Z 10 (Vienna Konservatorium) folgende Z 11 samt Überschrift angefügt

BGBlPdf 193. Kundmachung: Inkrafttreten des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union tritt das Protokoll auf

Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des

Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III Nr. 123/1998) gemäß seinem

Art. 4 Abs. 3 mit 29. Dezember 1998 in Kraft.

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