193. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die
ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar
Arrangements, BGBl. Nr. 661/1996, wird wie folgt geändert
§ 3 lautet
„§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im
Rahmen des Wassenaar Arrangements außer Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK
SÜDAFRIKA, im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die
Bereitschaft zur Vornahme von Investitionen durch Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Verstärkung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
In diesem Abkommen, außer es ergibt sich aus dem Zusammenhang etwas anderes,
(1) bezeichnet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, die insbesondere, aber nicht
ausschließlich umfaßt
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jedes sonstige dingliche Recht,
wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld oder Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert
hat;
d)geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in dem Abkommen der
Weltorganisation für Geistiges Eigentum definiert sind, einschließlich aber nicht beschränkt
auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische
Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Aufbereitung, den Abbau oder die
Gewinnung von Naturschätzen.
Jede Änderung in der Form, in der Vermögenswerte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
einer der Vertragsparteien investiert werden, berührt nicht deren Charakter als Investitionen.
(2) bezeichnet „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffene
juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik
Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene
juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger
der Republik Österreich ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der
Republik Österreich geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz
im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
in bezug auf die Republik Südafrika
a)jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Südafrika besitzt und im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Südafrika geschaffene
juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik
Südafrika hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene
juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger
der Republik Südafrika ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der
Republik Südafrika geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz
im Hoheitsgebiet der Republik Südafrika hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
(3) bezeichnet „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte;
(4) umfaßt „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher
Wirkung;
(5) bezeichnet „damit verbundene Tätigkeiten“ Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Investition,
die in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regelungen der gastgebenden Vertragspartei
unternommen werden;
(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen
Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit
dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf einen Monat keinesfalls
überschreiten.
(7) bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres
und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, das auf Grund des
nationalen Rechtes dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als ein Gebiet
bezeichnet wurde, in dem die Vertragspartei souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet, so weit wie möglich, Investitionen und damit
verbundene Tätigkeiten von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung
mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Investitionen und damit verbundene Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und ihre
Erträge werden in jedem Fall gerecht und billig behandelt und genießen den vollen Schutz dieses
Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung
solcher Erträge auch für die Erträge solcher Investitionen.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes
Drittstaates und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei
verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich
ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen; oder
c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
(3) Gewährt eine Vertragspartei ausländischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die für den
ausschließlichen Zweck von Entwicklungshilfe durch überwiegend nicht auf Gewinn gerichtete
Tätigkeiten geschaffen wurden, besondere Privilegien, so ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet,
solche Privilegien auch Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen oder anderen Investoren der anderen
Vertragspartei zu gewähren.
Artikel 4
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust
auf Grund von Krieg oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, von
Unruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder sonstiger ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung
oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung
gewährt, als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines
Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem
genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden
oder Verlust erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe
der letzteren Vertragspartei,
b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
c) Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde
oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine Rückerstattung
für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei
konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund
eines rechtmäßigen Verfahrens, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung.
(2) Die Entschädigung muß mindestens dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition
entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie
investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere
wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung
über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende Enteigung öffentlich bekannt wurde, je nach
dem welcher früher liegt. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in
einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich
befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um
dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum
Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen
darf als die gültige London Interbank Offered Rate oder das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte
Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und
wird ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung
muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung einer solchen Entschädigung Vorsorge
getroffen sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor
der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1
dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung
entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder
durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer
Investition stehenden Zahlungen, welche insbesondere, aber nicht ausschließlich, einschließen
a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung, Vergrößerung oder Erweiterung
der Investition;
b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt sind;
c) die Erträge;
d) die Rückzahlung von Darlehen;
e)die Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der
Investition;
f) auf Grund von Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens geleistete Entschädigungen;
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der
Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,
gelten.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen
Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen
Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt
die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses
Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf
Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere
Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche, welche
die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.
Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu
leistenden Zahlungen gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen
Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft
begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der
anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht
eine solche Regelung diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor
der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet
übernommen hat.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Rechtsstreitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor
der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich
beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer
schriftlichen Bekanntgabe hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf
Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren
unterworfen
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971,
aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, sobald
beide Vertragsparteien Mitglied des genannten Übereinkommens geworden sind. Solange
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, stimmt jede Vertragspartei zu, daß die Streitigkeit auf
Grund der Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat
des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten beigelegt wird.
Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer
individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch
dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem genannten
Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß
die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in
der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der
letzten von beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung geltenden Fassung. Im Falle
eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen
Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen
unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem erwähnten Schiedsgericht zu
unterbreiten.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des
Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, darf in keinem Stadium des Vergleichs- oder
Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs den Einwand geltend machen, daß der
Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung
bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu
dem solche Verhandlungen von einer der Vertragsparteien gefordert wurden, nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet. Innerhalb von zwei
Monaten nach Erhalt des Antrages nach einem Schiedsverfahren ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied
des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen sodann einen Angehörigen eines Drittstaates, der
nach Zustimmung beider Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestellt wird. Der
Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der zwei anderen Mitglieder zu bestellen.
(4) Wurden innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen die erforderlichen
Ernennungen nicht vorgenommen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede der beiden
Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist
er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden
Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das nächstdienstälteste
Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden
Vertragsparteien ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit,
wobei die Entscheidung endgültig und bindend ist.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch
eine andere Kostenaufteilung treffen.
Artikel 11
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für alle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren
Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens getätigten Investitionen.
Artikel 12
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen
unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von
zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens an.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen
Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996, in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
H. Farnleitner
Für die Regierung der Republik Südafrika
A. Erwin
PROTOKOLL
Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung
der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
haben die unterfertigten Vertreter folgende zusätzliche Bestimmungen vereinbart, die einen integralen
Teil des Abkommens bilden
Zu Artikel 4, 5 und 6
Die Bestimmungen betreffend Transfer gemäß Artikel 4, 5 und 6 sind insofern nicht auf
österreichische Staatsangehörige anwendbar, als diese Bestimmungen mit den zur Zeit des Inkrafttretens
des Abkommens gültigen Beschränkungen des Devisenverkehrs für ausländische Staatsangehörige, die
ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Südafrika haben und dorthin eingewandert sind, unvereinbar
sind.
Die Ausnahmen zu Artikel 4, 5 und 6, die im Rahmen dieses Protokolls vorgesehen sind, treten
hinsichtlich jeder Beschränkung bei Aufhebung der betreffenden Beschränkung automatisch außer Kraft.
Die Republik Südafrika wird jede Anstrengung unternehmen, um die betreffenden Beschränkungen des
Devisenverkehrs so bald wie möglich aufzuheben.
GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996, in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
H. Farnleitner
Für die Regierung der Republik Südafrika
A. Erwin
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. Oktober 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1
mit 1. Jänner 1998 in Kraft.