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193_1997 AT

193. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die

ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar

Arrangements, BGBl. Nr. 661/1996, wird wie folgt geändert

§ 3 lautet

„§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im

Rahmen des Wassenaar Arrangements außer Kraft.“

BGBlPdf 193. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK

SÜDAFRIKA, im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die

Bereitschaft zur Vornahme von Investitionen durch Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Verstärkung der

Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

In diesem Abkommen, außer es ergibt sich aus dem Zusammenhang etwas anderes,

(1) bezeichnet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, die insbesondere, aber nicht

ausschließlich umfaßt

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jedes sonstige dingliche Recht,

wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld oder Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert

hat;

d)geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in dem Abkommen der

Weltorganisation für Geistiges Eigentum definiert sind, einschließlich aber nicht beschränkt

auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische

Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Aufbereitung, den Abbau oder die

Gewinnung von Naturschätzen.

Jede Änderung in der Form, in der Vermögenswerte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

einer der Vertragsparteien investiert werden, berührt nicht deren Charakter als Investitionen.

(2) bezeichnet „Investor“

in bezug auf die Republik Österreich

a) jede natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffene

juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik

Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene

juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger

der Republik Österreich ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der

Republik Österreich geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz

im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;

in bezug auf die Republik Südafrika

a)jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Südafrika besitzt und im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Südafrika geschaffene

juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik

Südafrika hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene

juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger

der Republik Südafrika ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der

Republik Südafrika geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz

im Hoheitsgebiet der Republik Südafrika hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;

(3) bezeichnet „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere,

aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren

und andere Entgelte;

(4) umfaßt „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher

Wirkung;

(5) bezeichnet „damit verbundene Tätigkeiten“ Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Investition,

die in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regelungen der gastgebenden Vertragspartei

unternommen werden;

(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen

Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit

dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf einen Monat keinesfalls

überschreiten.

(7) bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres

und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, das auf Grund des

nationalen Rechtes dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als ein Gebiet

bezeichnet wurde, in dem die Vertragspartei souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet, so weit wie möglich, Investitionen und damit

verbundene Tätigkeiten von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung

mit ihren Rechtsvorschriften zu.

(2) Investitionen und damit verbundene Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und ihre

Erträge werden in jedem Fall gerecht und billig behandelt und genießen den vollen Schutz dieses

Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung

solcher Erträge auch für die Erträge solcher Investitionen.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen

nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes

Drittstaates und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei

verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder

künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich

ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen; oder

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

(3) Gewährt eine Vertragspartei ausländischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die für den

ausschließlichen Zweck von Entwicklungshilfe durch überwiegend nicht auf Gewinn gerichtete

Tätigkeiten geschaffen wurden, besondere Privilegien, so ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet,

solche Privilegien auch Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen oder anderen Investoren der anderen

Vertragspartei zu gewähren.

Artikel 4

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust

auf Grund von Krieg oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, von

Unruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder sonstiger ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung

oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung

gewährt, als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines

Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem

genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden

oder Verlust erleiden durch

a) Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe

der letzteren Vertragspartei,

b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder

c) Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde

oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine Rückerstattung

für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei

konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund

eines rechtmäßigen Verfahrens, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung.

(2) Die Entschädigung muß mindestens dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition

entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie

investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere

wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung

über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende Enteigung öffentlich bekannt wurde, je nach

dem welcher früher liegt. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in

einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich

befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um

dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum

Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen

darf als die gültige London Interbank Offered Rate oder das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte

Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und

wird ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung

muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung einer solchen Entschädigung Vorsorge

getroffen sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1

Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor

der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1

dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung

entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder

durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, welche insbesondere, aber nicht ausschließlich, einschließen

a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung, Vergrößerung oder Erweiterung

der Investition;

b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt sind;

c) die Erträge;

d) die Rückzahlung von Darlehen;

e)die Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der

Investition;

f) auf Grund von Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens geleistete Entschädigungen;

g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der

Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,

gelten.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen

Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen

Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt

die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus

Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses

Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf

Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere

Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche, welche

die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.

Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu

leistenden Zahlungen gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen

Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft

begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der

anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht

eine solche Regelung diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor

der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet

übernommen hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Rechtsstreitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor

der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich

beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer

schriftlichen Bekanntgabe hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf

Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren

unterworfen

a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971,

aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, sobald

beide Vertragsparteien Mitglied des genannten Übereinkommens geworden sind. Solange

diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, stimmt jede Vertragspartei zu, daß die Streitigkeit auf

Grund der Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat

des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten beigelegt wird.

Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer

individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch

dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem genannten

Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß

die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in

der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der

letzten von beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung geltenden Fassung. Im Falle

eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen

Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen

unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem erwähnten Schiedsgericht zu

unterbreiten.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem

innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des

Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, darf in keinem Stadium des Vergleichs- oder

Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs den Einwand geltend machen, daß der

Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung

bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu

dem solche Verhandlungen von einer der Vertragsparteien gefordert wurden, nicht beigelegt werden, so

wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet. Innerhalb von zwei

Monaten nach Erhalt des Antrages nach einem Schiedsverfahren ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied

des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen sodann einen Angehörigen eines Drittstaates, der

nach Zustimmung beider Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestellt wird. Der

Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der zwei anderen Mitglieder zu bestellen.

(4) Wurden innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen die erforderlichen

Ernennungen nicht vorgenommen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede der beiden

Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist

er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden

Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das nächstdienstälteste

Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden

Vertragsparteien ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der

allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit,

wobei die Entscheidung endgültig und bindend ist.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem

Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch

eine andere Kostenaufteilung treffen.

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für alle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren

Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens getätigten Investitionen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen

unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von

zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens an.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen

Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996, in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

H. Farnleitner

Für die Regierung der Republik Südafrika

A. Erwin

PROTOKOLL

Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung

der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

haben die unterfertigten Vertreter folgende zusätzliche Bestimmungen vereinbart, die einen integralen

Teil des Abkommens bilden

Zu Artikel 4, 5 und 6

Die Bestimmungen betreffend Transfer gemäß Artikel 4, 5 und 6 sind insofern nicht auf

österreichische Staatsangehörige anwendbar, als diese Bestimmungen mit den zur Zeit des Inkrafttretens

des Abkommens gültigen Beschränkungen des Devisenverkehrs für ausländische Staatsangehörige, die

ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Südafrika haben und dorthin eingewandert sind, unvereinbar

sind.

Die Ausnahmen zu Artikel 4, 5 und 6, die im Rahmen dieses Protokolls vorgesehen sind, treten

hinsichtlich jeder Beschränkung bei Aufhebung der betreffenden Beschränkung automatisch außer Kraft.

Die Republik Südafrika wird jede Anstrengung unternehmen, um die betreffenden Beschränkungen des

Devisenverkehrs so bald wie möglich aufzuheben.

GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996, in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

H. Farnleitner

Für die Regierung der Republik Südafrika

A. Erwin

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. Oktober 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1

mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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