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193_1993 AT

193. Kundmachung: Aufhebung von Wörtern in § 132 Abs. 1 und Abs. 2 des Berggesetzes 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Kundmachung: Aufhebung von Wörtern in § 132 Abs. 1 und Abs. 2 des Berggesetzes 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1992, G 171/91-29, G 115/92—22, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Februar 1993, im § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 355/1990 die Wortfolge „Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern," und im § 132 Abs. 2 die Wendung „Lagern," als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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