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193. Verordnung: Mechaniker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Mechaniker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1990, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4

2 1 bis 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des

§ 3 Abs. 1 Z 13 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung —

verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Sägen,

4. Feilen,

5. Bohren,

6. Drehen,

7. Gewindeschneiden,

8. Fräsen,

9. Schleifen,

10. Passen,

11. Zusammenbauen und Justieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 26 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in drei Stunden erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu

erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht

länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Betriebstechnik,

3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Flugtechnik,

4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Kraftfahrzeugbau,

5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Waffentechnik,

6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Werkzeug- und Vorrichtungsbau,

7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und

Schweißtechnik,

8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Schweißtechnik,

9. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,

10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig

Fertigungstechnik,

11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig

Automatisierungstechnik,

12. Sonderformen der unter Z 1 bis 11

angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1

lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,

13. Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik

oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Maschinenbau einer inländischen Universität.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

2. Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und

Wirkungsgradberechnungen,

3. Übersetzungs-, Zahnrad- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,

4. einfache physikalische Berechnungen,

5. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels

(Materialkostenermittlung, Anboterstellung,

Reparaturkostenermittlung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung einer Zeichnung eines mechanischen

Werkstückes nach Angabe zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im. Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling unter Berücksichtigung zeitgemäßer Techniken

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung

und Verarbeitung von Werk- und

Hilfsstoffen,

2. Vorkommen und Herstellen von Werkstoffen

(Eisen und Nicht-Eisen-Werkstoffe, Kunststoffe),

3. Werkstoffprüfung,

4. Kenntnisse der Betriebsmittel.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Grundlagen der Physik und Chemie,

3. Begriffe der Elektrotechnik, Elektronik,

Hydraulik und Pneumatik,

4. Wärmebehandlung,

5. Maschinenelemente,

6. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

7. Meß- und Prüfgeräte,

8. Löt- und Schweißtechnik,

9. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

10. Qualitätssicherung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. Sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

2. ÖNORMEN.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Mechaniker

§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker

(§ 94 Z 7 GewO 1973) oder

das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker (§ 94

Z 42 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für

das Handwerk der Mechaniker erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht

schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für

das Handwerk der Büromaschinenmechaniker bzw.

für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker

nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem

fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen

Teil.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 1 umfaßt die Ausführung von

Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der

Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden

erwartet werden können. Der fachlich-praktische

Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist nach neun

Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Prüfung und

hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 7) und

Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken.

Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als eine halbe Stunde und nicht

länger als eine Stunde dauern.

(4) Die Zusatzprüfung für Personen, die den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Erzeuger

chirurgischer und medizinischer Instrumente

(§ 94 Z 14 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene

für das Handwerk der Mechaniker erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht

schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für

das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und

medizinischer Instrumente nachzuweisen waren. Sie

besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen

Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7)

und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als eine halbe Stunde und nicht länger

als eine Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den

fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen

der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

zitierten Meisterprüfungsordnungen,

soweit sie sich auf das Handwerk der Mechaniker

beziehen, außer Kraft.

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