193. Verordnung: Mechaniker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 325/1990, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4
2 1 bis 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des
§ 3 Abs. 1 Z 13 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung —
verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Sägen,
4. Feilen,
5. Bohren,
6. Drehen,
7. Gewindeschneiden,
8. Fräsen,
9. Schleifen,
10. Passen,
11. Zusammenbauen und Justieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist
nach 26 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in drei Stunden erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu
erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht
länger als eine Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Betriebstechnik,
3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Flugtechnik,
4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Kraftfahrzeugbau,
5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Waffentechnik,
6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und
Schweißtechnik,
8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Schweißtechnik,
9. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,
10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig
Fertigungstechnik,
11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig
Automatisierungstechnik,
12. Sonderformen der unter Z 1 bis 11
angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1
lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
13. Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik
oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Maschinenbau einer inländischen Universität.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
2. Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und
Wirkungsgradberechnungen,
3. Übersetzungs-, Zahnrad- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,
4. einfache physikalische Berechnungen,
5. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels
(Materialkostenermittlung, Anboterstellung,
Reparaturkostenermittlung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung einer Zeichnung eines mechanischen
Werkstückes nach Angabe zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im. Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling unter Berücksichtigung zeitgemäßer Techniken
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung
und Verarbeitung von Werk- und
Hilfsstoffen,
2. Vorkommen und Herstellen von Werkstoffen
(Eisen und Nicht-Eisen-Werkstoffe, Kunststoffe),
3. Werkstoffprüfung,
4. Kenntnisse der Betriebsmittel.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Grundlagen der Physik und Chemie,
3. Begriffe der Elektrotechnik, Elektronik,
Hydraulik und Pneumatik,
4. Wärmebehandlung,
5. Maschinenelemente,
6. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
7. Meß- und Prüfgeräte,
8. Löt- und Schweißtechnik,
9. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
10. Qualitätssicherung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
1. Sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
2. ÖNORMEN.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Mechaniker
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker
(§ 94 Z 7 GewO 1973) oder
das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker (§ 94
Z 42 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für
das Handwerk der Mechaniker erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht
schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für
das Handwerk der Büromaschinenmechaniker bzw.
für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker
nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem
fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen
Teil.
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 1 umfaßt die Ausführung von
Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der
Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden
erwartet werden können. Der fachlich-praktische
Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist nach neun
Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Prüfung und
hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 7) und
Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken.
Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als eine halbe Stunde und nicht
länger als eine Stunde dauern.
(4) Die Zusatzprüfung für Personen, die den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Erzeuger
chirurgischer und medizinischer Instrumente
(§ 94 Z 14 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene
für das Handwerk der Mechaniker erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht
schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für
das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und
medizinischer Instrumente nachzuweisen waren. Sie
besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen
Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7)
und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als eine halbe Stunde und nicht länger
als eine Stunde dauern.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den
fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen
der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
zitierten Meisterprüfungsordnungen,
soweit sie sich auf das Handwerk der Mechaniker
beziehen, außer Kraft.