Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
193_1988 AT

193. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinde Soboth

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinde Soboth

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69

Südsteirische Grenzstraße wird im Bereich der

Gemeinde Soboth wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 13,91 (alt/neu) in Richtung Osten ab und bindet

bei km 15,325 (alt)/14,64 (neu) wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Soboth aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →