193. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinde Soboth
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69
Südsteirische Grenzstraße wird im Bereich der
Gemeinde Soboth wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 13,91 (alt/neu) in Richtung Osten ab und bindet
bei km 15,325 (alt)/14,64 (neu) wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Soboth aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.