Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
193_1986 AT

193. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung

Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl.

Nr. 60/1983, wird verordnet

Die Personenstandsverordnung, BGBl.

Nr. 629/1983, wird geändert wie folgt

1. § 9 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes

der Eltern (der Mutter);"

2. § 11 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. den Nachweis des letzten ordentlichen

Wohnsitzes;"

3. § 11 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes

der Eltern (der Mutter);"

4. § 16 Abs. 4 lautet

„(4) In den Verzeichnissen dürfen außer dem

Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung,

Tod) nur die Familiennamen und Vornamen

der Personen, auf die sich die Eintragung

bezieht (Kind, Ehegatten, Verstorbener), und

deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des

Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung

der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist

unzulässig."

5. § 17 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz lautet

„2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch

eines gemeinsamen als unehelich

beurkundeten Kindes führt;"

6. § 17 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. dem Militärkommando, wenn der Mann

österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in

dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch

nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname

geändert hat;"

7. Nach § 17 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und eingefügt

„8. der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname

des Ehegatten geändert hat, dieser

österreichischer Staatsbürger ist und das

18. Lebensjahr vollendet hat."

8. § 17 Abs. 3 Z 8 lautet

„8. dem Militärkommando, wenn der verstorbene

Mann österreichischer Staatsbürger war, das

17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in

dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch

nicht abgelaufen ist;"

9. Nach § 17 Abs. 3 wird eingefügt

„(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten

Personenstandsbehörde dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt mitzuteilen."

10. Nach § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b wird eingefügt

„c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn

die Person österreichischer Staatsbürger

ist und die Änderung des Familiennamens

nicht bereits bei der Mitteilung der Legitimation

(Z 2 lit. d) oder der Ehelicherklärung

(Z 3 lit. d) bekanntgegeben wurde;

d) dem Militärkommando, wenn der Mann

österreichischer Staatsbürger ist, das

17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr,

in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,

noch nicht abgelaufen ist;"

11. Nach § 18 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt und eingefügt

„d) dem Militärkommando, wenn der Mann

österreichischer Staatsbürger ist, das

17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr,

in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,

noch nicht abgelaufen ist."

12. § 18 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. dem Militärkommando, wenn der Antragsteller,

der Ehegatte oder das minderjährige Kind

männlichen Geschlechts und österreichischer

Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet

hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr

vollendet, noch nicht abgelaufen ist."

13. Der Einleitungssatz des § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch

führt, sind mitzuteilen:"

14. Nach § 20 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und eingefügt

„4. von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede

ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit

des Ehegatten, wenn dessen

Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch

beurkundet ist."

15. § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet

„c) den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes,

gegebenenfalls auch des Aufenthaltes;"

16. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden

nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden

Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch

Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde

(Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher

und Sammelakten festgestellt werden können.

Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen

weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen,

wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung

der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in

den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit

der Eheschließung nicht ausreichen."

17. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften

über ihre Namensführung hinzuweisen, vor

allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der

Eheschließung abgegeben werden können."

18. § 29 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch

sind der Geschlechtsname und der frühere

Ehename des Vaters und der Mutter des Kindes

anzuführen, wenn sie für die Namensführung des

Kindes von Bedeutung sind.

(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur

Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist

der Geschlechtsname der Verlobten anzuführen;

weiter der frühere Ehename der Verlobten, wenn

er für die Namensführung der Ehegatten von

Bedeutung ist.

(3) In der Todesanzeige und im Sterbebuch

sowie im Buch für Todeserklärungen ist der

Geschlechtsname des Verstorbenen anzuführen."

19. § 29 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „4".

20. Die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 6, 7, 9, 9a und 13 bis

18 der Verordnung in der bisherigen Fassung werden

durch die Anlagen gleicher Bezeichnung dieser

Verordnung ersetzt.

Schlußbestimmung

Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der

Verordnung in der bisherigen Fassung angefertigt

wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember

1987 weiterverwendet werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →