193. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl.
Nr. 60/1983, wird verordnet
Die Personenstandsverordnung, BGBl.
Nr. 629/1983, wird geändert wie folgt
1. § 9 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes
der Eltern (der Mutter);"
2. § 11 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. den Nachweis des letzten ordentlichen
Wohnsitzes;"
3. § 11 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes
der Eltern (der Mutter);"
4. § 16 Abs. 4 lautet
„(4) In den Verzeichnissen dürfen außer dem
Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung,
Tod) nur die Familiennamen und Vornamen
der Personen, auf die sich die Eintragung
bezieht (Kind, Ehegatten, Verstorbener), und
deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des
Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung
der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist
unzulässig."
5. § 17 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz lautet
„2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch
eines gemeinsamen als unehelich
beurkundeten Kindes führt;"
6. § 17 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. dem Militärkommando, wenn der Mann
österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in
dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch
nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname
geändert hat;"
7. Nach § 17 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und eingefügt
„8. der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname
des Ehegatten geändert hat, dieser
österreichischer Staatsbürger ist und das
18. Lebensjahr vollendet hat."
8. § 17 Abs. 3 Z 8 lautet
„8. dem Militärkommando, wenn der verstorbene
Mann österreichischer Staatsbürger war, das
17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in
dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch
nicht abgelaufen ist;"
9. Nach § 17 Abs. 3 wird eingefügt
„(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten
Personenstandsbehörde dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt mitzuteilen."
10. Nach § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b wird eingefügt
„c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn
die Person österreichischer Staatsbürger
ist und die Änderung des Familiennamens
nicht bereits bei der Mitteilung der Legitimation
(Z 2 lit. d) oder der Ehelicherklärung
(Z 3 lit. d) bekanntgegeben wurde;
d) dem Militärkommando, wenn der Mann
österreichischer Staatsbürger ist, das
17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr,
in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
noch nicht abgelaufen ist;"
11. Nach § 18 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und eingefügt
„d) dem Militärkommando, wenn der Mann
österreichischer Staatsbürger ist, das
17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr,
in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
noch nicht abgelaufen ist."
12. § 18 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. dem Militärkommando, wenn der Antragsteller,
der Ehegatte oder das minderjährige Kind
männlichen Geschlechts und österreichischer
Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet
hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr
vollendet, noch nicht abgelaufen ist."
13. Der Einleitungssatz des § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch
führt, sind mitzuteilen:"
14. Nach § 20 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und eingefügt
„4. von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede
ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit
des Ehegatten, wenn dessen
Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch
beurkundet ist."
15. § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet
„c) den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes,
gegebenenfalls auch des Aufenthaltes;"
16. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden
nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden
Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch
Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde
(Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher
und Sammelakten festgestellt werden können.
Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen
weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen,
wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung
der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in
den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit
der Eheschließung nicht ausreichen."
17. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften
über ihre Namensführung hinzuweisen, vor
allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der
Eheschließung abgegeben werden können."
18. § 29 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch
sind der Geschlechtsname und der frühere
Ehename des Vaters und der Mutter des Kindes
anzuführen, wenn sie für die Namensführung des
Kindes von Bedeutung sind.
(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur
Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist
der Geschlechtsname der Verlobten anzuführen;
weiter der frühere Ehename der Verlobten, wenn
er für die Namensführung der Ehegatten von
Bedeutung ist.
(3) In der Todesanzeige und im Sterbebuch
sowie im Buch für Todeserklärungen ist der
Geschlechtsname des Verstorbenen anzuführen."
19. § 29 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „4".
20. Die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 6, 7, 9, 9a und 13 bis
18 der Verordnung in der bisherigen Fassung werden
durch die Anlagen gleicher Bezeichnung dieser
Verordnung ersetzt.
Schlußbestimmung
Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der
Verordnung in der bisherigen Fassung angefertigt
wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember
1987 weiterverwendet werden.