193. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung von
Malaysia (in der Folge die Vertragsstaaten
genannt) sind in
Anerkennung der Zunahme des
Personenverkehrs zwischen den
beiden Staaten;
und vom Wunsche geleitet, die
Einreise der Staatsangehörigen
des einen Vertragsstaates in den
jeweils anderen zu erleichtern;
hiemit übereingekommen, ein
Abkommen zur Aufhebung der
Sichtvermerkspflicht zu schließen.
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger
und malaysische Staatsangehörige,
die einen von der zuständigen
Behörde ihres Landes ausgestellten
gültigen Reisepaß besitzen,
dürfen in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei
einreisen und sich dort
bis zu drei Monaten aufhalten,
sofern eine solche Einreise oder
ein solcher Aufenthalt nicht zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit
erfolgt.
Artikel 2
Erfolgt die Einreise zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit
oder für einen drei Monate übersteigenden
Aufenthalt im Gebiet
des anderen Vertragsstaates, ist
ein vor der Einreise einzuholender
Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Inhaber eines gültigen österreichischen
oder malaysischen
Diplomaten- oder Dienst-(Offizial-)Passes,
die Mitglieder der
diplomatischen Mission oder
einer konsularischen Vertretung
eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates
oder Vertreter eines Vertragsstaates
bei einer internationalen
Organisation sind, die ihren Sitz
im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates hat, oder einer
solchen Organisation als Beamte
angehören, sowie ihre dieselbe
Staatsangehörigkeit besitzenden
und im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen,
wenn diese Inhaber eines gültigen
Diplomaten- oder Dienst-(Offizial-)Passes
sind, dürfen sich
ohne Sichtvermerk auf die Dauer
der Dienstverwendung im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten.
Artikel 4
Ungeachtet der oben erwähnten
Artikel sind weder österrei-
chische Staatsbürger noch malaysische
Staatsangehörige von der
Verpflichtung befreit, die Gesetze
und Vorschriften der Vertragsstaaten
betreffend die Einreise
und den Aufenthalt zu beachten
und zu respektieren.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat behält sich
das Recht vor, Personen, die als
unerwünscht betrachtet werden
oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen haben,
die Einreise in das oder den Aufenthalt
auf dem Hoheitsgebiet zu
verweigern.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat behält sich
das Recht vor, aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung
und Gesundheit die Anwendung
dieses Abkommens vorübergehend
ganz oder teilweise auszusetzen.
Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem
anderen Vertragsstaat unverzüglich
schriftlich auf diplomatischem
Wege bekanntzugeben.
Artikel 7
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tag nach seiner
Unterzeichnung in Kraft. Es ist
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jeder der beiden Vertragsstaaten
kann dieses Abkommen
jederzeit kündigen. Die Kündigung
erfolgt schriftlich und wird
am neunzigsten Tag nach Erhalt
der Kündigung durch den anderen
Vertragsstaat wirksam.
Zu Urkund dessen haben die
Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Kuala Lumpur,
am 18. Februar 1983 in zweifacher
Urschrift in deutscher, englischer
und malaysischer Sprache,
wobei jeder dieser drei Texte
gleichermaßen authentisch ist. Im
Falle von Meinungsverschiedenheiten
geht der englische Text
vor.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Franz Palla
Für die Regierung von Malaysia
Tan Sri Datuk Zakaria Bin Haji
Mohd Ali
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 19. Mai 1983 in Kraft.