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193_1983 AT

193. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung von

Malaysia (in der Folge die Vertragsstaaten

genannt) sind in

Anerkennung der Zunahme des

Personenverkehrs zwischen den

beiden Staaten;

und vom Wunsche geleitet, die

Einreise der Staatsangehörigen

des einen Vertragsstaates in den

jeweils anderen zu erleichtern;

hiemit übereingekommen, ein

Abkommen zur Aufhebung der

Sichtvermerkspflicht zu schließen.

Artikel 1

Österreichische Staatsbürger

und malaysische Staatsangehörige,

die einen von der zuständigen

Behörde ihres Landes ausgestellten

gültigen Reisepaß besitzen,

dürfen in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei

einreisen und sich dort

bis zu drei Monaten aufhalten,

sofern eine solche Einreise oder

ein solcher Aufenthalt nicht zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit

erfolgt.

Artikel 2

Erfolgt die Einreise zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit

oder für einen drei Monate übersteigenden

Aufenthalt im Gebiet

des anderen Vertragsstaates, ist

ein vor der Einreise einzuholender

Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Inhaber eines gültigen österreichischen

oder malaysischen

Diplomaten- oder Dienst-(Offizial-)Passes,

die Mitglieder der

diplomatischen Mission oder

einer konsularischen Vertretung

eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates

oder Vertreter eines Vertragsstaates

bei einer internationalen

Organisation sind, die ihren Sitz

im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates hat, oder einer

solchen Organisation als Beamte

angehören, sowie ihre dieselbe

Staatsangehörigkeit besitzenden

und im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen,

wenn diese Inhaber eines gültigen

Diplomaten- oder Dienst-(Offizial-)Passes

sind, dürfen sich

ohne Sichtvermerk auf die Dauer

der Dienstverwendung im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten.

Artikel 4

Ungeachtet der oben erwähnten

Artikel sind weder österrei-

chische Staatsbürger noch malaysische

Staatsangehörige von der

Verpflichtung befreit, die Gesetze

und Vorschriften der Vertragsstaaten

betreffend die Einreise

und den Aufenthalt zu beachten

und zu respektieren.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat behält sich

das Recht vor, Personen, die als

unerwünscht betrachtet werden

oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen haben,

die Einreise in das oder den Aufenthalt

auf dem Hoheitsgebiet zu

verweigern.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat behält sich

das Recht vor, aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung

und Gesundheit die Anwendung

dieses Abkommens vorübergehend

ganz oder teilweise auszusetzen.

Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem

anderen Vertragsstaat unverzüglich

schriftlich auf diplomatischem

Wege bekanntzugeben.

Artikel 7

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tag nach seiner

Unterzeichnung in Kraft. Es ist

auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Jeder der beiden Vertragsstaaten

kann dieses Abkommen

jederzeit kündigen. Die Kündigung

erfolgt schriftlich und wird

am neunzigsten Tag nach Erhalt

der Kündigung durch den anderen

Vertragsstaat wirksam.

Zu Urkund dessen haben die

Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Kuala Lumpur,

am 18. Februar 1983 in zweifacher

Urschrift in deutscher, englischer

und malaysischer Sprache,

wobei jeder dieser drei Texte

gleichermaßen authentisch ist. Im

Falle von Meinungsverschiedenheiten

geht der englische Text

vor.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Franz Palla

Für die Regierung von Malaysia

Tan Sri Datuk Zakaria Bin Haji

Mohd Ali

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 19. Mai 1983 in Kraft.

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