Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
193_1982 AT

193. Beschluß Nr. 1/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Beschluß Nr. 1/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIATION

FINEFTA/DJC 1/82

(In der 3. gemeinsamen Sitzung am 18. Februar

1982 gefaßt)

ERMÄCHTIGUNG FÜR ISLAND, DIE ERHEBUNG

EINER ZEITLICH BEGRENZTEN

IMPORTABGABE FÜR GEWISSE PRODUKTE

ZU VERLÄNGERN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 1/1982,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

Der Ratsbeschluß Nr. 1/1982 Der Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

Nr. 1/1982 ist unter BGBl. Nr. 192/1982 verlautbart., der Island

ermächtigt, eine zeitlich begrenzte Importabgabe

für gewisse Produkte zu erheben, ist auch für Finnland

bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-

Übereinkommens anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →