193_1982
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193. Beschluß Nr. 1/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 193. Beschluß Nr. 1/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1982_193_0 193. Beschluß Nr. 1/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIATION
FINEFTA/DJC 1/82
(In der 3. gemeinsamen Sitzung am 18. Februar
1982 gefaßt)
ERMÄCHTIGUNG FÜR ISLAND, DIE ERHEBUNG
EINER ZEITLICH BEGRENZTEN
IMPORTABGABE FÜR GEWISSE PRODUKTE
ZU VERLÄNGERN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 1/1982,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
Der Ratsbeschluß Nr. 1/1982 Der Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Nr. 1/1982 ist unter BGBl. Nr. 192/1982 verlautbart., der Island
ermächtigt, eine zeitlich begrenzte Importabgabe
für gewisse Produkte zu erheben, ist auch für Finnland
bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-
Übereinkommens anzuwenden.