193. Bundesverfassungsgesetz: Weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen
dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg
ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde
St. Pantaleon (Katastralgemeinde Steinwag) und
der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei
Salzburg (Katastralgemeinde Holzhausen) zwischen
den Grenzpunkten G 13 und G 39 durch
die Beschreibung (Anlage 1) bestimmt. Die
Grenzpunkte G 13 bis G 38 liegen in der Mitte
der Moosache; der Grenzpunkt G 39 liegt in der
Mitte des Franzenskanals nahe der Einmündung
dieses Kanals in die Moosache.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1
und die Lage der genannten Grenzpunkte sind
im Plan im Maßstab 1 : 4000 (Anlage 2) dargestellt.
§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf der Moosache
und des Franzenskanals haben auf den im
§ 1 bestimmten Verlauf der Landesgrenze keinen
Einfluß.
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 B-VG
erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen
des Landes Oberösterreich und des
Landes Salzburg mit dem der Kundmachung
des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.