Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
193_1981 AT

193. Bundesverfassungsgesetz: Weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Bundesverfassungsgesetz: Weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen

dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg

ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde

St. Pantaleon (Katastralgemeinde Steinwag) und

der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei

Salzburg (Katastralgemeinde Holzhausen) zwischen

den Grenzpunkten G 13 und G 39 durch

die Beschreibung (Anlage 1) bestimmt. Die

Grenzpunkte G 13 bis G 38 liegen in der Mitte

der Moosache; der Grenzpunkt G 39 liegt in der

Mitte des Franzenskanals nahe der Einmündung

dieses Kanals in die Moosache.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1

und die Lage der genannten Grenzpunkte sind

im Plan im Maßstab 1 : 4000 (Anlage 2) dargestellt.

§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf der Moosache

und des Franzenskanals haben auf den im

§ 1 bestimmten Verlauf der Landesgrenze keinen

Einfluß.

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 B-VG

erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen

des Landes Oberösterreich und des

Landes Salzburg mit dem der Kundmachung

des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →