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193_1979 AT

193. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Flüssige Weichspülmittel, die zur Abgabe

an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen

im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung

gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher

gelten nicht Personen und Einrichtungen,

in deren Betrieb flüssige Weichspülmittel verwendet

werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser

Verordnung sind Warenproben, das sind als

solche gekennzeichnete flüssige Weichspülmittel,

die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem

ortsüblichen Preis weitergegeben werden und

deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das

Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen

kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur

mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500,

750 oder 1000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen

Vielfachen von 1000 ml und in Behältnissen

mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das

die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch

bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher

bestimmten Behältnis anzubringen

und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben

und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche

fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden inländischen

Unternähmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. die handelsübliche Sachbezeichnung;

5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)

oder Liter (l);

6. der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe)

und die Angabe, für wieviel Liter

Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;

7. die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang

zu verwendenden Meßkappen

a) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche

bei Trommelwaschmaschinen;

b) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche;

diese Angabe hat auf allen Packungen zu

erfolgen;

8. die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter

(1), die auf der Einsatzkonzentration für

die Handwäsche bei der Dosierung gemäß

Z. 6 basiert;

9. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes

außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der Importeur;

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die flüssige Weichspülmittel im Inland gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten oder sonst

in Verkehr setzen, wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen

können, von wem sie ein bestimmtes

flüssiges Weichspülmittel erworben

haben,

b) flüssige Weichspülmittel gekennzeichnet

oder deren Kennzeichnung geändert haben,

c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte

flüssige Weichspülmitttel an

Letztverbraucher abgeben.

§ 5. (1) Flüssige Weichspülmitte!, die dieser

Verordnung nicht entsprechen und vor dem

1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden

sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis

30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder

importierte flüssige Weichspülmittel, die dieser

Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember

1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten

oder sonst in Verkehr setzen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Juli 1971, BGB .

Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen

Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978

anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979

in Kraft.

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