193. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Flüssige Weichspülmittel, die zur Abgabe
an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen
im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher
gelten nicht Personen und Einrichtungen,
in deren Betrieb flüssige Weichspülmittel verwendet
werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Verordnung sind Warenproben, das sind als
solche gekennzeichnete flüssige Weichspülmittel,
die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem
ortsüblichen Preis weitergegeben werden und
deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das
Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen
kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur
mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500,
750 oder 1000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen
Vielfachen von 1000 ml und in Behältnissen
mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das
die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch
bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher
bestimmten Behältnis anzubringen
und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben
und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche
fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden inländischen
Unternähmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)
oder Liter (l);
6. der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe)
und die Angabe, für wieviel Liter
Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
7. die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang
zu verwendenden Meßkappen
a) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche
bei Trommelwaschmaschinen;
b) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche;
diese Angabe hat auf allen Packungen zu
erfolgen;
8. die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter
(1), die auf der Einsatzkonzentration für
die Handwäsche bei der Dosierung gemäß
Z. 6 basiert;
9. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes
außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der Importeur;
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die flüssige Weichspülmittel im Inland gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten oder sonst
in Verkehr setzen, wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen
können, von wem sie ein bestimmtes
flüssiges Weichspülmittel erworben
haben,
b) flüssige Weichspülmittel gekennzeichnet
oder deren Kennzeichnung geändert haben,
c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte
flüssige Weichspülmitttel an
Letztverbraucher abgeben.
§ 5. (1) Flüssige Weichspülmitte!, die dieser
Verordnung nicht entsprechen und vor dem
1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden
sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis
30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder
importierte flüssige Weichspülmittel, die dieser
Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember
1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten
oder sonst in Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Juli 1971, BGB .
Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen
Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978
anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979
in Kraft.