193. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Kunstgeschichte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20
und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,
BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Kunstgeschichte ist
an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der
Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg
einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Kunstgeschichte
besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3
Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356, in der Fassung BGBl.
Nr. 283/1977) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7
Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
an der Fakultät, an der die Studienrichtung
gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet
ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen
über das Prüfungsfach nicht
inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der
zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise
der Universitätslehrer, welche die entsprechende
Lehrbefugnis beziehungsweise Unterrichtsbefugnis
besitzen, festzusetzen.
Kombination
§ 4. (1) Das Studium der Studienrichtung
Kunstgeschichte dient einerseits gemäß § 2 Abs. 4
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und ist
gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes mit dem
Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer
zu kombinieren.
(2) Weitere kann gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen das Studium
der dort genannten Studienrichtungen
(Studienzweige) als erste Studienrichtung auch
mit der Studienrichtung Kunstgeschichte als
zweite Studienrichtung kombiniert werden.
Besondere Zulassungsbedingungen
§ 5. (1) Die Zulassung zum abschließenden
Teil der ersten Diplomprüfung ist vom Nachweis
visueller Begabung abhängig.
(2) Dieser Nachweis ist durch die positive Beurteilung
der Teilnahme an einer im Studienplan
dafür vorzusehenden Lehrveranstaltung
zu erbringen.
II. Abschnitt
STUDIENRICHTUNG KUNSTGESCHICHTE
BEI KOMBINATION MIT DEN ERFORDERLICHEN
HILFS- UND ERGÄNZUNGSFÄCHERN
(§ 4 ABS. 1)
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6. (1) In der Studienrichtung Kunstgeschichte
sind im ersten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 50 Wochenstunden
aus den folgernden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(2) Die Ausbildung in den in Abs. 1 lit. b
bis e genannten Prüfungsfächern hat nach Maßgabe
des Studienplanes entweder das Gesamtgebiet
dieser Prüfungsfächer im Überblick oder
Teilgebiete dieser Fächer in einem zur Einführung
in die Kunstgeschichte und zur Erarbeitung
ihrer Grundlagen erforderlichen Ausmaß
zu umfassen.
(3) Die Zahl der in jedem Semester inskribierten
Wochenstunden hat insgesamt mindestens 15
zu betragen.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 9 Abs. 4 lit. a
bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich
der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
werden können.
(5) Die im § 9 Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert und die Vorprüfung über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 7. Die Zulassung zum abschließenden Teil
der ersten Diplomprüfung setzt den erbrachten
Nachweis visueller Begabung (§ 5) voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Methodische, terminologische und technologische
Grundbegriffe der Kunstgeschichte
b) Mittlere Kunstgeschichte
c) Neuere und neueste Kunstgeschichte
d) Österreichische Kunstgeschichte
e) das gemäß § 6 Abs. 1 lit. f gewählte Fach
f) das gemäß § 6 Abs. 1 lit. g gewählte Fach
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle
eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich
(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen
und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige
Organ der Universität feststellt, daß
dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Kunstgeschichte sind
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 40 Wochenstunden aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(3) Im Rahmen der in Abs. 2 lit. a und lit. b
genannten Prüfungsfächer sind auch „Ikonographie
— Ikonologie" und „Kunsthistorische
Methodenlehre" sowie eine ausreichende Kenntnis
der antiken Voraussetzungen der abendländischen
Kunst zu vermitteln.
(4) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten
Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens
5 zu betragen.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6
Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und
Wahlfächer (Abs. 2) sowie in die Gesamtstundenzahl
(Abs. 4) einzurechnen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über
den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche sie
in historischer und wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) Darüber hinaus hat der Kandidat aus den
in § 9 Abs. 2 lit. e genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern
Vorprüfungen abzulegen.
(3) § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
§ 11. Die Zulassung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche
Teilnahme an höchstens fünf Exkursionen im Inland
mit insgesamt höchstens 10 Tagen und an
höchstens zwei Exkursionen ins europäische Ausland
mit insgesamt höchstens 10 Tagen voraus.
Zweite Diplomprüfung
§ 12. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Mittlere Kunstgeschichte
b) Neuere und neueste Kunstgeschichte
c) ein Teilgebiet aus dem gemäß § 9 Abs. 2
lit. c gewählten Fach
d) das gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzulegen.
III. Abschnitt
STUDIENRICHTUNG KUNSTGESCHICHTE
ALS ZWEITE STUDIENRICHTUNG GEMÄSS
§ 3 ABS. 1 DES BUNDESGESETZES ÜBER
GEISTESWISSENSCHAFTLICHE UND NATURWISSENSCHAFTLICHE
STUDIENRICHTUNGEN
(§ 4 ABS. 2)
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 13. (1) In der Studienrichtung Kunstgeschichte
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, im ersten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 23 Wochenstunden
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(2) Die Ausbildung in den in Abs. 1 lit. b bis e
genannten Prüfungsfächern hat nach Maßgabe des
Studienplanes entweder das Gesamtgebiet dieser
Prüfungsfächer im Überblick oder Teilgebiete
dieser Fächer in einem zur Einführung in die
Kunstgeschichte und zur Erarbeitung ihrer
Grundlagen erforderlichen Ausmaß zu umfassen.
(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 16 Abs. 4 lit. a
bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 8 Semesterwochenstunden schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert werden können.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 14. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt den erbrachten Nachweis visueller Begabung
(§ 5 ) voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 15. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Methodische, terminologische und technologische
Grundbegriffe der Kunstgeschichte
b) Mittlere Kunstgeschichte
c) Neuere und neueste Kunstgeschichte
d) Österreichische Kunstgeschichte.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 16. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Kunstgeschichte sind
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 20 Wochenstunden aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 13 Abs. 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Zweite Diplomprüfung
§ 17. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Mittlere Kunstgeschichte (im Überblick)
b) Neuere Kunstgeschichte (im Überblick)
c) das gemäß § 16 Abs. 2 lit. c gewählte
Spezialgebiet.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden.
IV. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 18. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.