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193. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Kunstgeschichte

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Kunstgeschichte

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20

und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,

BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Kunstgeschichte ist

an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der

Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Kunstgeschichte

besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3

Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356, in der Fassung BGBl.

Nr. 283/1977) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7

Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

an der Fakultät, an der die Studienrichtung

gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet

ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen

über das Prüfungsfach nicht

inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der

zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise

der Universitätslehrer, welche die entsprechende

Lehrbefugnis beziehungsweise Unterrichtsbefugnis

besitzen, festzusetzen.

Kombination

§ 4. (1) Das Studium der Studienrichtung

Kunstgeschichte dient einerseits gemäß § 2 Abs. 4

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und ist

gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes mit dem

Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer

zu kombinieren.

(2) Weitere kann gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen das Studium

der dort genannten Studienrichtungen

(Studienzweige) als erste Studienrichtung auch

mit der Studienrichtung Kunstgeschichte als

zweite Studienrichtung kombiniert werden.

Besondere Zulassungsbedingungen

§ 5. (1) Die Zulassung zum abschließenden

Teil der ersten Diplomprüfung ist vom Nachweis

visueller Begabung abhängig.

(2) Dieser Nachweis ist durch die positive Beurteilung

der Teilnahme an einer im Studienplan

dafür vorzusehenden Lehrveranstaltung

zu erbringen.

II. Abschnitt

STUDIENRICHTUNG KUNSTGESCHICHTE

BEI KOMBINATION MIT DEN ERFORDERLICHEN

HILFS- UND ERGÄNZUNGSFÄCHERN

(§ 4 ABS. 1)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6. (1) In der Studienrichtung Kunstgeschichte

sind im ersten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 50 Wochenstunden

aus den folgernden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(2) Die Ausbildung in den in Abs. 1 lit. b

bis e genannten Prüfungsfächern hat nach Maßgabe

des Studienplanes entweder das Gesamtgebiet

dieser Prüfungsfächer im Überblick oder

Teilgebiete dieser Fächer in einem zur Einführung

in die Kunstgeschichte und zur Erarbeitung

ihrer Grundlagen erforderlichen Ausmaß

zu umfassen.

(3) Die Zahl der in jedem Semester inskribierten

Wochenstunden hat insgesamt mindestens 15

zu betragen.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 9 Abs. 4 lit. a

bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich

der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

werden können.

(5) Die im § 9 Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert und die Vorprüfung über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 7. Die Zulassung zum abschließenden Teil

der ersten Diplomprüfung setzt den erbrachten

Nachweis visueller Begabung (§ 5) voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Methodische, terminologische und technologische

Grundbegriffe der Kunstgeschichte

b) Mittlere Kunstgeschichte

c) Neuere und neueste Kunstgeschichte

d) Österreichische Kunstgeschichte

e) das gemäß § 6 Abs. 1 lit. f gewählte Fach

f) das gemäß § 6 Abs. 1 lit. g gewählte Fach

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle

eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich

(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen

und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige

Organ der Universität feststellt, daß

dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Kunstgeschichte sind

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 40 Wochenstunden aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(3) Im Rahmen der in Abs. 2 lit. a und lit. b

genannten Prüfungsfächer sind auch „Ikonographie

— Ikonologie" und „Kunsthistorische

Methodenlehre" sowie eine ausreichende Kenntnis

der antiken Voraussetzungen der abendländischen

Kunst zu vermitteln.

(4) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten

Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens

5 zu betragen.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6

Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und

Wahlfächer (Abs. 2) sowie in die Gesamtstundenzahl

(Abs. 4) einzurechnen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung

eine Vorprüfung nach Wahl über

den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche sie

in historischer und wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) Darüber hinaus hat der Kandidat aus den

in § 9 Abs. 2 lit. e genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern

Vorprüfungen abzulegen.

(3) § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

§ 11. Die Zulassung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche

Teilnahme an höchstens fünf Exkursionen im Inland

mit insgesamt höchstens 10 Tagen und an

höchstens zwei Exkursionen ins europäische Ausland

mit insgesamt höchstens 10 Tagen voraus.

Zweite Diplomprüfung

§ 12. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Mittlere Kunstgeschichte

b) Neuere und neueste Kunstgeschichte

c) ein Teilgebiet aus dem gemäß § 9 Abs. 2

lit. c gewählten Fach

d) das gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzulegen.

III. Abschnitt

STUDIENRICHTUNG KUNSTGESCHICHTE

ALS ZWEITE STUDIENRICHTUNG GEMÄSS

§ 3 ABS. 1 DES BUNDESGESETZES ÜBER

GEISTESWISSENSCHAFTLICHE UND NATURWISSENSCHAFTLICHE

STUDIENRICHTUNGEN

(§ 4 ABS. 2)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 13. (1) In der Studienrichtung Kunstgeschichte

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, im ersten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 23 Wochenstunden

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(2) Die Ausbildung in den in Abs. 1 lit. b bis e

genannten Prüfungsfächern hat nach Maßgabe des

Studienplanes entweder das Gesamtgebiet dieser

Prüfungsfächer im Überblick oder Teilgebiete

dieser Fächer in einem zur Einführung in die

Kunstgeschichte und zur Erarbeitung ihrer

Grundlagen erforderlichen Ausmaß zu umfassen.

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 16 Abs. 4 lit. a

bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu 8 Semesterwochenstunden schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert werden können.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 14. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt den erbrachten Nachweis visueller Begabung

(§ 5 ) voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 15. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Methodische, terminologische und technologische

Grundbegriffe der Kunstgeschichte

b) Mittlere Kunstgeschichte

c) Neuere und neueste Kunstgeschichte

d) Österreichische Kunstgeschichte.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 16. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Kunstgeschichte sind

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 20 Wochenstunden aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 13 Abs. 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Zweite Diplomprüfung

§ 17. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Mittlere Kunstgeschichte (im Überblick)

b) Neuere Kunstgeschichte (im Überblick)

c) das gemäß § 16 Abs. 2 lit. c gewählte

Spezialgebiet.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden.

IV. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 18. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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